Politik in Duisburg 
Der Rat  am 25. Januar 2010 und das Haushaltssicherungskonzept

 Vorgehen der Landesregierung gegenüber den Nothaushaltskommunen 

Das Innenministerium hat zum 6. März 2009 einen Erlass „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ veröffentlicht. Die kommunalen Spitzenverbände wurden zum 31. März 2009 und damit nachträglich über die Veröffentlichung des Erlasses informiert.

Der neue Leitfaden berücksichtigt die mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen (Veränderung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Haushaltsausgleich und für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes) und hat das Ziel, allen Kommunalaufsichtsbehörden in NRW einen einheitlichen Maßstab für ihre Aufsichtspraxis zu geben. Damit ist der Leitfaden mittelbar auch eine Orientierung für Kommunen bei der Aufstellung ihres
Haushaltssicherungskonzeptes. Bisherige Runderlasse des lnnenministeriums, die sich mit dem Themenbereich „Haushaltssicherung“ und „Nothaushalts recht“ befasst haben, werden in dem Leitfaden zusammengefasst, an die neuen Regelungen an gepasst und teilweise ergänzt. Zwei Landkreise waren als untere Aufsichtsbehörden an der Erarbeitung des Leitfadens beteiligt.

Schwerpunkte:

— Verringerung der allgemeinen Rücklage und Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung,

— Prüfpunkte für die Genehmigung eines HSK,

— Vorläufige Haushaltsführung bei nicht genehmigten HSK und

— Umgang mit (drohender) Überschuldung.

Der Erlass entfaltet Gültigkeit mitseiner Veröffentlichung. Für Kommunen, die vor
Veröffentlichung des Erlasses (das konkrete Datum 6.3.2009 wird nicht zwingend herangezogen — „der Erlass muss in den Kommunen angekommen sein“) ihre Haushaltsberatungen abgeschlossen haben, entfaltet der Erlass erst ab 2010 Gültigkeit.

Inzwischen wurden zwei ergänzende Erlasse her ausgegeben:

— Die erste Ergänzung des Leitfadens (mit Schreiben vom 6. April 2009, Gesetz zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen in NRW war notwendig, da nach dem „Gesetz zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen in Nordrhein- Westfalen“ vom 24. März 2009 der § 6 des Landesbesoldungsgesetzes neu gefasst wurde.

— Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 wurde für das Jahr 2009 das alte Berechnungsverfahren für den genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmen (die ordentliche Tilgung zu maximal 100 %) noch einmal zugelassen und eine Klarstellung der Regelung zur Anrechnung von Erlösen aus Vermögensveräußerungen vorgenommen).

Am 16. April 2009 fand im Innenministerium Nordrhein-Westfalen ein Gespräch mit Vertretern der Geschäftsstellen der drei kommunalen Spitzenverbände statt. Kritisiert wurde von den kommunalen Spitzenverbände zunächst das Verfahren in dem der Erlass veröffentlich wurde - ohne Information der Verbände und kurz vor Verabschiedung der Haushalte in den Kommunen, wo durch die Haushaltsberatungen massiv beeinflusst wurden. Standards wurden mit sofortiger Wirkung verändert, ohne Einbindung der kommunalen Praxis. Es wurde deutlich gemacht, dass der in diesem speziellen Fall erfolgte Umgang mit der kommunalen Seite inakzeptabel ist.

Schwerwiegend ist zudem: Eine Fortschreibung/Verschärfung bisheriger Maßnahmen und Regeln als alleinige Antwort des Land zur Lösung der bestehenden Probleme aus mangelnder Finanzausstattung entspricht weder den Erfordernissen noch den Erwartungen der kommunalen Ebene. Insofern ist der o.g. Leitfaden nicht nur fachlich, sondern vor allem auch politisch zu wer ten.

Am 27. Mai 2009 trafen sich Mitglieder des Finanzausschusses des Städtetages mit dem zu ständigen Abteilungs- und Referatsleiter des lnnenministeriums um zum einen grundsätzlich und zum anderen zu Einzelregelungen des Leitfadens zu debattieren.

Die Kritik zu Einzelregelungen im Leitfaden beziehen sich insbesondere auf:

— Die Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens

Nach Auffassung der Kommunalaufsicht ist aufgrund der Veränderung des lnvestitionsbegriffes durch das NKF eine Anpassung der Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens erforderlich, da Maßnahmen, die nach
kameralem Recht als Investitionen zu werten waren, im NKF keine Investitionen mehr sind (z.B. Investitionszuweisungen an Dritte, da sie nicht das Vermögen der Gemeinde mehren). Deshalb werde nach dem o.g. Leitfaden (S.44) die Aufnahme neuer Kredite beschränkt auf die Höhe von max. zwei Dritteln der ordentlichen Tilgungen. Nach Schreiben vom 22. Mai 2009 wird diese Regelung nun nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zum Haushaltsjahr 2009, sondern 2010 wirksam.

Der Städtetag wird Proberechnungen auswerten, um die Konsequenzen der veränderten Berechnungsverfahren besser abschätzen zu können.

— Beförderungsbudgets

Insbesondere ist den Kommunen die Möglichkeit zu geben, die erwirtschafteten Beförderungsbudgets um Personalmehraufwendungen zu bereinigen, die durch Umstände verursacht werden, die nicht im steuerbaren Einflussbereich der einzelnen Stadt liegen. Dies ist vom Städtetag bereits im Vorfeld des Erlasses aus dem Jahre 2006 gefordert worden. Für Mehraufwand auf Grund von Tarif- und Besoldungserhöhungen enthält der

Leitfaden eine entsprechende Regelung. Es ist aber auch eine Regelung für
Personalmehraufwendungen notwendig, die auf Grundgesetzlicher Regelungen für die Kommunen neu vorgegeben werden. Zu nennen ist an dieser Stelle bspw. der massive Ausbau der Betreuung für die unter 3-Jährigen durch das Kinderbetreuungsgesetz. So muss bspw. die Stadt Rechklinghausen im Rahmen der Umsetzung des Kinderbetreuungsgesetzes 20,3 neue Stellen errichten.

Insgesamt sind für Kommunen im Nothaushaltsrecht stadtindividuelle, wirtschaftliche und wirkungsorientierte Konsolidierungskonzepte notwendig. Entschuldungsregelungen und individuelle Fristen begleitet mit Sanierungsplänen müssen kooperativ entwickelt werden. Die anstehende Evaluierung des NKF ist auch für die Formulierung geeigneter Regelungen zur Vermeidung (drohender) Überschuldung zu nutzen.

Beschluss

Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 17.6.2009 folgenden Beschluss gefasst:

1. Eine große Zahl von Städten in Nordrhein Westfalen ist strukturell unterfinanziert, d. h. die Ein nahmen reichen noch nicht einmal zur Erfüllung der Pflichtaufgaben. Mit Mitteln der Finanzaufsicht sind deshalb die bestehenden Probleme mangelnder Finanzausstattung der Städte nicht zu beheben. Eine Fortschreibung oder gar Verschärfung der Maßnahmen und Regeln für Kommunen im Nothaushaltsrecht geht an den grundlegenden Erfordernissen wie auch Erwartungen der Städte an das Land und den Landesgesetzgeber zur Lösung der Problemlage vorbei. Das Land ist hier auch materiell in der Pflicht.

2. Kommunalaufsichtsrechtliche Maßregeln sind nicht geeignet, die gegenwärtig in einer wachsen den Zahl von Städten massiv einbrechenden Steuereinnahmen und den sich fortsetzende Verzehr städtischen Vermögens aufzuhalten. Klare Entscheidungen zur sachgerechten Finanzausstattung der Kommunen müssen vor dem Hintergrund des wachsenden Problemdrucks möglichst schnell getroffen werden.

3. Für Nothaushaltskommunen sind stadtindividuelle, wirtschaftliche und wirkungsorientierte Konsolidierungskonzepte erforderlich. Entschuldungsregelungen und individuelle Fristen begleitet mit Sanierungsplänen müssen kooperativ entwickelt werden. Für überschuldete Kommunen sind Sanierungsmaßnahmen, flankiert durch einen Entschuldungsfonds außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs, aus Landesmitteln zu entwickeln.

4. Weitergehender Klärungsbedarf zu den jüngsten Runderlassen des Innenministeriums be steht insbesondere bei der Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens ab

dem Haushaltsjahr 2010 und bei der Berechnung des Beförderungsbudgets. Bei der Berechnung des Beförderungsbudgets ist als Bereinigungsfaktor die Ausweitung! Neueinrichtung von Stellen aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Landes- und Bundesgesetzgeber zu berücksichtigen.