Düsseldorf/Duisburg, 18. Februar 2022 -
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die
Kreise und kreisfreien Städte über die praktische Umsetzung
der einrichtungsbezogenen Impfpflicht informiert. Damit
setzt Nordrhein-Westfalen die Regelung des Gesetzgebers aus
dem Infektionsschutzgesetz des Bundes um. Nach diesem gilt
bundesweit in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen
ab dem 16. März 2022 eine Impfpflicht.
„Die im Bund
beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht trägt dem
besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, die auf
Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind. Die
Landesregierung schafft nun frühzeitig sowohl für die
Kommunen als auch für die betroffenen Einrichtungen
Klarheit, wie die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt
wird”, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
betroffen? Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
unterliegen alle Personen, die in einer der in §20a des
Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen tätig sind
– ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit oder ihres
Beschäftigungsverhältnisses. Zu den genannten Einrichtungen
gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken,
Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger
Heilberufe.
Nach den vorliegenden aktuellen
Beschäftigtenstatistiken kann man für Nordrhein-Westfalen
von rund 800.000 bis einer Million Beschäftigen ausgehen,
die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen
sind. Dabei ist festzustellen, dass die Beschäftigten in den
Gesundheits- und Pflegeberufen ihrer besonderen
Verantwortung Rechnung getragen haben und der Anteil der
Geimpften in dieser Gruppe bereits deutlich über der
allgemeinen Impfquote liegt.
Das
nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium schätzt daher,
dass nur noch etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in den
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen noch nicht über einen
vollständigen Impfschutz gem. § 20a Infektionsschutzgesetz
verfügen.
Was müssen die Betroffenen tun?
Die in diesen Einrichtungen Tätigen müssen ihrem Arbeitgeber
bis zum Ablauf des 15. März den Nachweis einer vollständigen
Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung
erbringen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen
nicht impfen lassen können, müssen bis dahin bei ihrer
Einrichtung einen Nachweis über die medizinische
Kontraindikation vorlegen.
Als vollständig geimpft
gilt eine Person, sofern sie im Besitz eines auf sie
ausgestellten Impfnachweises ist, der dokumentiert, dass die
vom Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de/impfstoffe/covid-19)
veröffentlichte Anzahl an erforderlichen Impfstoffdosen für
eine vollständige Schutzimpfung in Abhängigkeit vom jeweils
verwendeten Impfstoff verabreicht wurde.
Was
müssen die Einrichtungen tun? Wenn Beschäftigte die
genannten Nachweise nicht erbringen oder Zweifel an der
Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen, hat die
Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung das örtliche
Gesundheitsamt zu informieren. Die Meldung muss unverzüglich
erfolgen, wobei ein Zeitraum bis zum 31. März eingeräumt
ist.
Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die
gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen aus Fürsorgepflichten
zudem prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise arbeitsrechtliche
Konsequenzen rechtfertigen.
Was ist die Aufgabe
der Gesundheitsämter? Wenn eine Einrichtung das
Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt
dieses Kontakt zum Beschäftigten auf und fordert den
entsprechenden Nachweis ein. Erfolgt hierauf keine
Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro
verhängt werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit
und/oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten
Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine
ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische
Kontraindikation vorliegt.
Wird innerhalb einer
angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der
Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge
geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit,
der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der
jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu
werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur
Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber
entscheidet.
Bei der Entscheidung darüber, ob ein
Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll,
sind sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art
der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der
Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.
Zeitplan der Umsetzung Bei zu ergreifenden
Maßnahmen ist auch die konkrete Situation vor Ort
maßgeblich. Um sich über diese und insbesondere über die
gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Kommune
einen Gesamtüberblick zu verschaffen, ärztliche
Nachuntersuchungen durchzuführen und Meldefristen zu
gewähren, haben die Kommunen bis 15. Juni 2022 Zeit, die
Prüfungen abzuschließen.
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