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Corona: Hinweise zur neuesten Allgemeinverfügung zur Schließung/Öffnung sowie Zeiten an Wochenenden
09.04.2020: Osterwochenende – Verbote der Coronaschutzverordnung
03.04.2020: Was Gastronomiebetriebe wie Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten müssen

Osterwochenende – Verbote der Coronaschutzverordnung
Duisburg, 09. April 2020 -
Das Osterwochenende steht vor der Tür, das schöne Wetter wird die Menschen wieder nach draußen locken. Das Bürger- und Ordnungsamt weist daher nochmal auf die Regeln der Coronaschutzverordnung zum Verhalten in der Öffentlichkeit hin:

Picknicken und Grillen
Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet.

Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind nicht erlaubt. Hierzu gehören beispielsweise Osterfeuer und Gottesdienste.

Eisdielen und andere gastronomische Einrichtungen
Der Verkauf von Waren außer Haus ist erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen müssen verpackt sein. Für Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im „Waffelhörnchen in die Hand“ und unverpackten Bechern ausdrücklich nicht gestattet ist. Bitte beachten Sie auch, dass Sie den Mindestabstand von 1,5 Metern bei Warteschlangen einhalten.

Besuche von Angehörigen
Besuche in Seniorenheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für Behinderte sind grundsätzlich untersagt. Ältere und kranke Menschen gehören zur Hochrisikogruppe. Bitte beachten Sie dies auch bei Besuchen im privaten Bereich; denken Sie zum Schutz an sich und an Ihre Familie.

Ansammlungen
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (Ausnahmen u.a. Verwandte in gerader Linie, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) sind verboten. Bitte beachten Sie auch bei einem Osterspaziergang zu zweit, dass die Abstände zu anderen Personen eingehalten werden können. Meiden Sie notfalls Orte an denen dies nicht mehr gewährleistet ist.

Spiel-und Bolzplätze
Der Betrieb von Freizeit- und Tierparks ist untersagt, Spiel- und Bolzplätze dürfen nicht genutzt werden.

Die Außendienstkräfte des Bürger- und Ordnungsamtes werden verstärkt zum Osterwochenende die Einhaltung der Coronaschutzverordnung kontrollieren. Bislang mussten über 660 Verstöße allein gegen das Kontaktverbot mit einem Bußgeld geahndet werden. Dazu kommt eine Vielzahl von Verstößen gegen das Grillverbot.

Auch zu Ostern gilt: Bitte beschränken Sie die sozialen Kontakte auf das Nötigste!


Was Gastronomiebetriebe wie Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten müssen

Duisburg, 03. April 2020 - Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist noch einmal darauf hin, dass Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben müssen, um die Verbreitung des Coronavirus‘ zu verlangsamen. Betriebe wie zum Beispiel Speiselokale, Schnellimbisse oder auch Eisdielen dürfen ihre Speisen und Getränke jedoch außer Haus und per Lieferdienst verkaufen – sofern sie dabei die Vorgaben der geltenden Coronaschutzverordnung vom 31. März 2020 beachten.

Der Verkauf von Waren außer Haus ist erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen müssen verpackt sein. Für Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im „Waffelhörnchen in die Hand“ und unverpackten Bechern ausdrücklich nicht gestattet ist.

Besonders wichtig ist die unbedingte Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Warteschlangen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung streng verboten.

Die Stadt Duisburg bittet dringend darum, auch bei gutem Wetter diese Spielregeln einzuhalten. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro für die Kunden geahndet.  Inhaber und Geschäftsführer der Betriebe werden mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro belangt. Das Bürger- und Ordnungsamt führt stadtweit Kontrollen durch.

Die Regeln der Coronaschutzverordnung gelten zunächst bis zum 19. April 2020.


Berlin/Duisburg, 22. März 13:00 Uhr - Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden 9-Punkte-Beschluss


Duisburg, 18. März 2020 (16:40 Uhr) - Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist unter Hinweis auf die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Duisburg sowie die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes darauf hin, dass die nachfolgend genannten Betriebe, Einrichtungen und Begegnungsstätten geschlossen haben müssen und der Betrieb somit verboten ist.

Geschlossen
· Alle Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen
· Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen
· Alle Spiel- und Bolzplätze
· Alle Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
· Alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen, sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen
 Bildungseinrichtungen
· Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
· Alle Prostitutionsbetriebe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
· Alle Reisebusreisen
· Alle Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
· Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
· Alle Geschäfte des Einzelhandels
· Alle Frisöre und ähnliche Dienstleistungen, die einen direkten Körperkontakt zum Kunden mit sich bringen.

Ausgenommen
Dies gilt nicht im Bereich des Einzelhandels für Lebensmittel, Kioske, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste (auch für Speisen) - soweit ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird - Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen kann gestattet werden, wenn sich dort Betriebe befinden, die laut der genannten Aufzählung nicht zu schließen sind und auch nur, um dort einzukaufen. Ein sonstiger Aufenthalt in der Mall ist nicht gestattet.

Geschäften, für die die Schließungsanordnung nicht gilt, ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Sämtliche Verkaufsstellen, die geöffnet haben dürfen, werden darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.

Alle Veranstaltungen sind untersagt
Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die jedoch nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).


Versammlungen auch zur Religionsausübung haben zu unterbleiben.

Der Zugang zu Mensen sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist nur unter den Auflagen gestattet, dass alle Besucher mit Kontaktdaten registriert werden, es maximal 50 Besucher gleichzeitig sind, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen existieren und eingehalten werden und Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern bestehen.

Die vorstehenden Anordnungen gelten bis zum 19. April 2020 einschließlich.

Das Bürger- und Ordnungsamt bittet um Beachtung der Vorgaben und weist darauf hin, dass Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz stellen Verstöße einen Straftatbestand dar, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Auch kann Betrieben, die sich nicht an die obigen Anordnungen halten, aufgrund ihres unzuverlässigen Verhaltens, zukünftig dauerhaft der weitere Betrieb ihres Gewerbes untersagt werden.