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Neue 'Corona-Regelung' für Kitas und Schulen in NRW bis zum 10.01.2021

Duisburg, 11. Dezember 2020 - Aufgrund der Dynamik in Bezug auf die Corona-Pandemie hat das Land heute kurzfristig ab Montag, 14. Dezember 2020, neue Regelungen getroffen. Sie gelten bis zum 10. Januar 2021.

Kitas
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW appelliert an Eltern und Familien, das Betreuungsangebot der Kindertageseinrichtungen (Kitas) nur noch zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist.

Für Kinder, für die der Besuch in der Kindertagesbetreuung unverzichtbar ist, gilt eine Betreuungsgarantie. Eltern und Erziehungsberechtigte nehmen hierzu den Kontakt zu ihrer Kita auf.
Die Eltern sind aber dringend aufgerufen, von allen anderen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Beruf und Betreuung zu vereinbaren. Sie sollen ihr Kind möglichst nicht in die Betreuung bringen.

Das Jugendamt Duisburg hat die Information bereits an die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen weitergeleitet, damit die Eltern unmittelbar informiert werden. Zudem hat das Jugendamt eine Übersetzung in mehrere Sprachen veranlasst, die am Montag allen Duisburger Einrichtungen und Kindertagespflegestellen zur Verfügung gestellt wird.

Schulen
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat heute für Schulen folgende Regelungen getroffen:
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte können ihre Kinder aus den Jahrgangsstufen 1 bis 7 vom Präsenzunterricht befreien lassen. Hierzu zeigen sie diesen Wunsch schriftlich der Schule an. Ein Hin- und Herwechseln zwischen Präsenz- und Distanzunterricht ist aufgrund der Infektionsprävention nicht möglich.

In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird es keinen Präsenzunterricht mehr geben, sondern dort findet grundsätzlich nur noch Distanzunterricht statt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, sollen die Eltern oder Erziehungsberechtigten die weitere Unterrichtung ihres Kindes mit den Schulen absprechen.

Das Schulministerium macht deutlich, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht keine Befreiung vom Unterricht bedeutet.
Die Schulen in Duisburg werden über ihre Kommunikationsmöglichkeiten alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich über die Umsetzung der Unterrichtung ab kommenden Montag informieren.

Die Berufskollegs nutzen ebenfalls die Möglichkeiten des Distanzlernens und informieren die Schülerinnen und Schüler entsprechend. Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie vorgesehen statt.

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Die Stadt Duisburg bittet ebenfalls alle Eltern und Erziehungsberechtigte darum, diese Maßnahmen zu unterstützen und so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten.


Schulministerium NRW
Regelung für die Woche v. 14. bis 18,12.2020 sowie für den 07. und 08.01.2021

In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.
Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.

Jahrgangstufen 8 bis 13
In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich nur als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.

Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der Schulpflicht gleichzusetzen.

Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt, gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18. Dezember 2020.

Die Regeln der sog. Verordnung zum Distanzlernen sind in dieser Woche sinngemäß anzuwenden.

Berufskollegs
Die Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen. Die Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist.

Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen
Für den Fall, dass in der kommenden Woche Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen angesetzt sind, ist im Einzelfall zu prüfen, was davon gänzlich, auch im Sinne einer Entlastung, entfallen oder verschoben werden kann. Sollte beides nach gründlicher Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum der Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen. Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie vorgesehen statt.

Regelung für den 7. und 8. Januar 2021
An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Unterrichtsfreie Tage am 21. und 22. Dezember 2020

Die Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den 23. Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in dieser Woche demnach zwei Unterrichtstage.
In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.

Die längerfristigen Pläne von Schulen für die Termine von Klausuren und der Jahresrhythmus der Weiterbildungskollegs bedingen einige Ausnahmen: Klausuren in der gymnasialen Oberstufe und im Berufskolleg
Falls die Schulen mit gymnasialer Oberstufe und die beruflichen Gymnasien ihre für den 21. oder 22. Dezember 2020 geplanten Klausuren oder mündlichen Prüfungen als Ersatz für Klausuren nicht problemlos verschieben können, kann es trotz Unterrichtsfrei bei diesen Terminen verbleiben.
Dies gilt gleichermaßen für Klassenarbeiten und Klausuren der Abschlussjahrgänge von Bildungsgängen des Berufskollegs mit Blick auf die Zulassung zu den dezentralen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder eines Berufsabschlusses nach Landesrecht.

Weiterbildungskollegs
An den Weiterbildungskollegs finden die im Dezember 2020 vorgesehenen Prüfungsverfahren einschließlich der Zeugnisausgabe unverändert statt. Ebenso können für Studierende des fünften Semesters für den 21. und 22. Dezember 2020 vorgesehene Klausuren stattfinden, falls sie sich nicht problemlos verschieben lassen.

Notbetreuung an den unterrichtsfreien Tagen 21. und 22. Dezember 2020

Die beiden unterrichtsfreien Tage sind keine dienstfreien Tage für die Lehrerinnen und Lehrer sowie den weiteren an den Schulen Tätigen. Die Schulen haben demnach weiterhin die Aufgabe, den berechtigten Interessen von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 nachzukommen.
Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei der Schule beantragen. Hierfür steht ein Formular unter Downloads (siehe rechte Seitenspalte) zur Verfügung.
Eine frühzeitige Antragsstellung kann dazu beitragen, allen Beteiligten Planungssicherheit zu geben.
Die Notbetreuung wird von Lehrkräften geleistet. Sofern die Notbetreuung den offenen Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst, werden die Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen.
Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.
Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine Teilnehmerliste geführt.

Schulen mit nur wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf gemeinsame Angebote verständigen; die zuständige Schulaufsichtsbehörde muss hierbei eingebunden sein.