Duisburg, 09. Januar 2021 - Neben den
bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 11.
Januar 2021, folgende
Ergänzungen der Coronaschutzverordnung:
Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen
eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese
Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem
Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von
Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von
den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Bildungsangebote
Bei Bildungsangeboten an Hochschulen und anderen staatlichen
und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen
bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche
Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn
Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die
nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der
medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und
die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte
verfügen.
Ausnahmen sind auch möglich, wenn die
Angebote nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von
Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so
weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz
durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown
verschoben werden können.
Praktische Ausbildungsabschnitte im Rahmen
der beruflichen Ausbildung sind nur unter Berücksichtigung
der Vorgaben für die jeweilige Branche oder den jeweiligen
Beruf zulässig. Es müssen also die Hygienevorgaben für den
Einsatzort bzw. Ausbildungsbetrieb beachtet werden.
In Bibliotheken und Archiven ist künftig
die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren
Rückgabe zulässig.
Maßgaben für Schulen und den Betreuungsbereich von Kinder
und Jugendlichen sind gesondert in der
Coronabetreuungsverordnung geregelt.
Fahrschulen
Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für
berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten
untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits
mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden
absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung
einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen
Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit
FFP2-Schutzstandard zu tragen.
Mensen und Kantinen
Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist untersagt. Sie
dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst
die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch
zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden
könnten.
Home-Office
Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden
Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist,
Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu
ermöglichen.
Besondere Maßnahmen für Kommunen mit einer Inzidenz
über 200
Die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten
Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer
7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen
15-Kilometer-Radius um den Wohnort) werden für die
betroffenen Kommunen im Rahmen der bestehenden
Hotspot-Strategie geregelt.
Die
Coronaschutzverordnung gilt bis zum 31.
Januar 2021.
Die
Coronabetreuungsverordnung gilt seit dem
7.1.2021, zur Zeit bis zum 31.1.2021.
BZ-auf ein Wort v. Jochem Knörzer "im Rahmen
der bestehenden Hotspot-Strategie" soll wohl bedeuten,
dass Reisen- und Freizeitfahrten, die über den maximalen
Umkreis von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort
hinausgehen, untersagt sind. Um die Tagesausflüge in die
ohnehin geschlossenen Wintersportorte zu unterbinden.
Warum Ministerpräsident Laschet sich in Bezug 'Kontakt'
dann eher als "Lusche" erwiesen hat, dürfte dem kommenden
Wahlkampf geschuldet sein. Mir hat er damit bewiesen, dass
er als Bundeskanzler nicht taugt. Er kann einfach nicht
stehen!
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