Duisburg, 14. Februar 2021 - Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung, die
Coronabetreuungsverordnung und die
Coronafleischwirtschaftsverordnung) zunächst ohne
wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 21. Februar
2021 verlängert.
Das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat
die Coronaschutzverordnung, die Coronabetreuungsverordnung
und die Coronafleischwirtschaftsverordnung), die bis zu
diesem Sonntag (14. Februar) befristet waren, zunächst ohne
wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 21. Februar
2021 verlängert, um nächste Woche die Beschlüsse der
Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom
vergangenen Mittwoch in Landesrecht umzusetzen.
Anlässlich der Verlängerung wurden folgende aus
Rechtsgründen notwendige Anpassungen vorgenommen:
Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur
klareren Abgrenzung des Bereichs, in dem im Umfeld von
Einzelhandelsgeschäften bereits Masken zu tragen sind, wird
Sorge getragen. Künftig gilt die Maskenpflicht
jedenfalls in einer Entfernung von zehn Metern vom Eingang
des Geschäfts.
Die
Coronabetreuungsverordnung wurde im Hinblick auf die
bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst.
Grundsätzlich haben Lehrerinnen und Lehrer in
Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine
medizinische Maske (z.B. OP-Maske) zu tragen.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –
CoronaSchVO) Vom 7. Januar 2021 - In der ab dem 14. Februar
2021 gültigen Fassung
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