Duisburg, 22. März 2021 - Aufgrund
der heutigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der
Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend am Montag, 22. März
2021, eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Die
vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt
verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den
Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor
allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst
seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“)
und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden
je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.
Pflicht zur Terminvereinbarung und 40qm/1 Kunde-Begrenzung
für alle Da das Oberverwaltungsgericht eine
unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass
Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab
dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten
die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung
mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese
Geschäfte. Minister Laumann: „Die Landesregierung
setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden
aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden,
Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen
vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die
Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat.
Alles Weitere ist nach der heutigen
Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“
Corona-Schutzverordnung ab 23. März 2021
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