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Stadt Duisburg nutzt Schnelltest-Option
Umsetzung der neuen Coronaschutzverordnung durch die Stadt Duisburg

Duisburg, 29. März 2021 - Entgegen der Mitteilung zu den neuen Regelungen für die Stadt Duisburg aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung bleiben die Stadtbibliothek und ihre Zweigstellen geschlossen. Grund ist die derzeitige Umstellung auf ein neues Bibliotheks-Managementsystem.
Aktuell und bis einschließlich Ostermontag, 5. April, stehen den Kundinnen und Kunden der Stadtbibliothek ausschließlich Online-Angebote zur Verfügung. Auch bei deren Nutzung kann es zeitweise zu vorübergehenden Einschränkungen kommen. Die Bibliothek ist montags bis freitags telefonisch von 10 bis 16 Uhr unter 0203/283 4218 oder per E-Mail an stadtbibliothek@stadt-duisburg.de zu erreichen.


Duisburg, 27. März 2021 - Die neue Coronaschutzverordnung des Landes, die am 26. März veröffentlicht wurde und am kommenden Montag in Kraft tritt, sieht für alle Kreise und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 an drei Tagen in Folge die sogenannte Corona-Notbremse vor.

Dies bedeutet, dass die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Davon können allerdings Kommunen mit einer Inzidenz über 100 Ausnahmen machen, wenn sie über ausreichende Testkapazitäten verfügen. Da Schnelltests mittlerweile an vielen dezentralen Standorten im gesamten Stadtgebiet angeboten werden, hat der Krisenstab der Stadt deshalb in Abstimmung mit dem Land beschlossen, diese Option zu nutzen.

Das bedeutet: Aufgrund der in Duisburg vorhandenen Schnelltestinfrastruktur (www.du-testet.de) können Duisburgerinnen und Duisburger mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, die durch die Corona-Notbremse betroffenen Angebote (beispielsweise Bibliotheken, Museen, Zoo, Verkaufsstellen des Einzelhandels, Verkauf von Waren in Einrichtungen des Handwerkes und des Dienstleistungsgewerbes, körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen) weiter nutzen.

Zudem gelten aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung folgende Regelungen für Duisburg:

Kontaktbeschränkung:
Es darf sich nur der eigene Hausstand (ohne Personenbegrenzung) mit höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Lediglich zu Ostern, also in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April, dürfen auch Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen zusammentreffen. Auch hier werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt.

Sport:
Freizeit- und Amateursport ist unter freiem Himmel bei Einhaltung der oben genannten Kontaktbeschränkung zulässig. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Schnelltests können auch Gruppen von bis zu höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zusammen Sport (auch Kontaktsport) treiben.

Unverändert weiter gelten:
o Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel
o Maskenpflicht um Schulen und Kitas
o Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn
o Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen
o Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person)
o Untersagung der Spielplatznutzung in der Zeit von 18 bis 9 Uhr

Die Regelungen gelten vorerst bis zum 18. April 2021.