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"Pfusch am Bau"



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Archiv 4-6.2014
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Mitten aus dem Leben  -  Urteile und Tipps zu §§
D.A.S. Rechtsschutzexperten erläutern Rechte der Verbraucher

 
Juni 2014

- 26. Juni 2014: Raucher muss doch ausziehen
Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Berufung des Mieters Friedhelm A. gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Damit muss Friedhelm A. bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.

Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stelle für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Die Kammer war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat di e Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt.

Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Landgericht im Ergebnis angeschlossen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
(Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 S 240/13)

 

Bundesgerichtshof:

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben.

So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.
Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11
OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12
Karlsruhe, den 17. Juni 2014

Mai 2014

In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert
27. Mai 2014 -
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder gesetzlich unfallversichert sind. Es komme nicht - wie in der juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trage. Voraussetzung sei nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis habe.
Geklagt hatte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.

 


Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallve rsicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.
Urteil vom 27.05.2014 - Az.: S 1 U 461/12 - noch nicht rechtskräftig.

 

Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren

16. Mai - Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.
Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

April 2014

Toilettenaufsicht klagt "Trinkgeld"-Anteile ein - Urteil rechtskräftig

Mit Teilurteilen vom 21.01.2014 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen (1 Ca 1603/13 und 1 Ca 2158/13) ein Gladbecker Reinigungsunternehmen in zwei Fällen verurteilt, über die Einnahmen Auskunft zu erteilen, die über Sammelteller, die in den dortigen vier Besucher-Toilettenanlagen des Centro Oberhausen jeweils im Zugangsbereich aufstellt sind, erzielt worden sind.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass den Toilettenaufsichten und auch den Reinigern ein Anteil an diesen Einnahmen ("Trinkgeldern") zusteht, den sie ohne die Auskunft nicht berechnen können. Die gegen die Urteile von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung wurde mit Beschluss vom 15.04.2014 durch die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm als unzulässig verworfen. Die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte beim Landesarbeitsgericht ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Maßgeblich für die Berechnung ist der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Erteilung der Auskunft über die Trinkgelder entsteht. Dieser übersteigt auch nach Auffassung der Arbeitgeberin 600 Euro nicht. Da auch keine sonstigen Gründe vorlagen, die ausnahmsweise eine höhere Beschwer begründen könnten, war kein Rechtsmittel gegen die Teilurteile gegeben, so dass die Berufungen als unzulässig verworfen worden sind. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben, so dass die Teilurteile rechtskräftig sind (16 Sa 199/14 und 16 Sa 200/14).

Weniger Punkte, höhere Grenzen – Flensburg berechnet ab Mai den Punktestand nach neuen Regeln

Autofahrer müssen sich auf zahlreiche Veränderungen einstellen: Am 1. Mai tritt die Punktereform in Kraft. Bei Verstößen gegen die Verkehrsordnung gibt es dann nicht mehr ein bis sieben Punkte, sondern maximal drei. Die gute Nachricht: Einige Punkte fallen ersatzlos weg. Allerdings steigt zugleich die Höhe der Bußgelder für verschiedene Verstöße. Was die Neuerungen für Kfz-Nutzer bedeuten, erklärt die D.A.S Rechtsschutzversicherung.  

 

Am 1. Mai wird die Verkehrssünderdatei in Flensburg reformiert. Dadurch soll das System einfacher, gerechter und transparenter werden. Während Autofahrer bisher bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln je nach Schwere ein bis sieben Punkte kassierten, notiert das Kraftfahrt-Bundesamt ab dem Reformtag nur noch einen bis drei. Allerdings ist der Führerschein künftig bereits bei acht Punkten auf dem Konto weg statt wie bisher bei 18! Generell gilt ab Mai: „Punkte gibt es nur noch für Delikte, welche die Verkehrssicherheit gefährden“, so Michaela Zientek, Expertin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Doch was geschieht mit dem bisherigen Punktestand?

 

Flensburg löscht einige Alt-Punkte

Bestehende Punkte berechnet Flensburg neu: Bei einem bis drei Punkten bleibt z.B. ein Punkt im System, bei acht bis zehn vier, bei 16 bis 17 sieben Punkte. Dies gilt jedoch nur für Delikte, die ab Mai weiter einen Eintrag auf dem Konto nach sich ziehen. Bisher gesammelte Punkte für nicht sicherheitsgefährdende Vergehen verschwinden am 1. Mai aus der Datei. Dazu zählen das Fahren in Umweltzonen ohne die richtige Plakette, Verstöße gegen Sonntagsfahrverbote sowie Nötigung im Straßenverkehr oder Kennzeichenmissbrauch. In den letzten beiden Fällen gilt die Streichung jedoch nur, wenn kein Fahrerlaubnisentzug, kein Fahrverbot und keine Sperre ausgesprochen worden sind. Die Löschung der Punkte erfolgt automatisch. „Trotzdem sind solche Vorschriften natürlich auch künftig nicht auf die leichte Schulter zu nehmen“, warnt die D.A.S. Expertin. „Denn wer sie missachtet, muss demnächst mit noch höheren Bußgeldern rechnen.“

 

Handy-Telefonate während der Fahrt werden teuer

Gleichzeitig mit der Punktereform steigen viele Bußgelder: Wer am Steuer telefoniert, bei Schnee und Eis ohne Winterreifen fährt oder seine Kinder nicht korrekt anschnallt, zahlt künftig 60 statt 40 Euro. Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln und das Ignorieren des Zeichens eines Polizisten kosten nicht mehr 50, sondern 70 Euro. Das Bußgeld für das Fahren ohne Plakette in Umweltzonen steigt von 40 auf 80 Euro.

 

Ein Punkt für Telefonieren am Lenkrad

Bislang erfasste Flensburg Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 40 Euro. Ab Mai gibt es bei verkehrssicherheitsgefährdenden Vergehen erst Punkte, wenn das Bußgeld 60 Euro oder mehr beträgt. Das Telefonieren mit dem Handy am Steuer zum Beispiel bestraft Flensburg mit einem Punkt. Wer eine rote Ampel überfährt (über eine Sekunde rot) kassiert zwei. Mit drei Punkten ahndet die Behörde Straftaten wie unterlassene Hilfeleistung. Entsprechend ernst sind die Folgen: Bei einem bis drei Punkten ist mit einem Vermerk im System zu rechnen. Vier bis fünf Gesamtpunkte ziehen zudem eine Ermahnung nach sich, sechs bis sieben eine Verwarnung. Bei acht verliert der Fahrer den Führerschein. „Neu ist auch, dass zusätzliche Punkte nicht mehr die Verjährungsfrist bestehender verlängern“, betont die Rechtsexpertin der D.A.S.: „Mit Punkten geahndete Verstöße verjähren nun unabhängig voneinander, nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren.“ Weiterhin wird es möglich sein, Punkte mit der Teilnahme an Fahreignungsseminaren abzubauen. Wer maximal fünf Punkte hat, kann mit einem solchen Kurs einen davon tilgen. Dies geht aber nur noch einmal alle fünf Jahre. Wichtig: Jeder Fahrer hat Anspruch darauf, seinen aktuellen Punktestand kostenlos zu erfahren. Auskunft gibt es schriftlich und online beim Kraftfahrt-Bundesamt unter www.kba.de.

 

 

Jugend im Internet: Was Eltern wissen sollten

Richtiges Verhalten bei Abmahnungen

Für viele Jugendliche verschwimmen die Grenzen zwischen virtueller und realer Welt. Im Internet mit Freunden chatten, Informationen für das nächste Referat recherchieren oder die allerneuesten Serien runterladen gehört zu ihrem Alltag. Die Inhalte scheinen unbegrenzt zur Verfügung zu stehen. Doch dies erweist sich spätestens dann als Trugschluss, wenn die Eltern eine Abmahnung wegen illegaler Downloads oder Urheberrechtsverletzung beim Filesharing erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, welche Rechte betroffene Eltern dann haben.

 

2013 wurden weltweit knapp eine Milliarde Smartphones verkauft. Für Jugendliche sind sie ein „Muss“. Mit den kleinen Handy-Computern können sie überall und jederzeit im Internet unterwegs sein. Doch die Internetnutzung bei Jugendlichen birgt auch Gefahren: Beim Herunterladen von Videos oder Musik müssen Heranwachsende die Urheberrechte beachten. Und wer in Tauschbörsen unterwegs ist, muss illegales Filesharing vermeiden. Das heißt, der Nutzer darf keine Dateien im Internet weitergeben. Was manchmal kaum zu vermeiden ist, da viele Tauschbörsen jede heruntergeladene Datei automatisch auch anderen Nutzern anbieten.
Wie umfassend müssen und können Erziehungsberechtigte ihren Nachwuchs auf diese Schwierigkeiten aufmerksam machen? Wie intensiv sollten sie ihre Kinder bei deren Weg durchs Internet kontrollieren? Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zu den rechtlichen Hintergründen: „Urheberrechtsverletzungen im Internet können nicht nur zu Schadenersatzforderungen führen – da werden oft 200 Euro pro Musiktitel geltend gemacht – sondern auch zur Forderung von Abmahn- bzw. Anwaltsgebühren. Oft müssen Eltern hier wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht für die Downloads ihrer minderjährigen Kinder einstehen.“ Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen – und die strafrechtliche Schuldfähigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

Das sagt der Bundesgerichtshof

Den Nachwuchs ständig zu kontrollieren, wenn dieser mit seinem Smartphone überall ins Internet kann, ist für Eltern schwer umzusetzen. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 74/12) hat dazu festgestellt, dass die Pflichten der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern eher eng gefasst werden müssen. Dem Sprössling beim Smartphone oder am PC ständig über die Schulter zu schauen, ist nicht notwendig.
„Es reicht aus, das Kind über illegales Filesharing bei Internettauschbörsen und Urheberrechte aufzuklären und ihm illegale Aktivitäten zu untersagen“, erklärt die D.A.S. Expertin. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass innerhalb einer Familie ein Vertrauensverhältnis herrscht, auf das sich Eltern verlassen dürfen. Wenn sie allerdings bemerken, dass ihr Kind den Internetanschluss rechtsverletzend nutzt, dann müssen sie das unterbinden. Ansonsten haften sie für die Aktivitäten ihres Nachwuchses und müssen mit Schadenersatzforderungen rechnen (OLG Köln, Az. 6 W 12/13).

 

Wenn eine Abmahnung in der Post liegt…

„Erhalten Eltern eine Abmahnung über einen angeblichen Verstoß gegen Urheberrechte und sollen gleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, dann heißt es erstmal Ruhe bewahren“, rät die Rechtsexpertin der D.A.S. Auf keinen Fall darf die Abmahnung ignoriert werden. Ebenso wichtig ist es, die in der Abmahnung angegebenen Fristen zu beachten. Grundsätzlich empfiehlt Michaela Zientek, sich den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Denn bei einer gerechtfertigten Abmahnung kann es unter Umständen sinnvoll sein, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, um gebührenträchtige gerichtliche Schritte, etwa eine Einstweilige Verfügung, zu vermeiden.
In vielen Fällen kann ein Anwalt auch eine sinnvolle Abänderung der zu unterschreibenden Erklärung vorschlagen – um dem Gegner nur das zuzugestehen, was unvermeidlich ist. Liegt jedoch kein Grund für die Abmahnung vor, hilft die anwaltliche Beratung, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Auf keinen Fall sollten betroffene Eltern beim Eintreffen der Abmahnung einfach die Forderung zahlen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben oder die gegnerische Kanzlei kontaktieren!