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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung - BZ auf ein Wort: Fehlurteil?
Bundesverfassungsgericht

Duisburg, 30. Dezember 2020 - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt.

Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite des hier maßgeblichen Unionsgrundrechts aus Art. 4 GRCh verkannt und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Sie haben nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführer nach der Überstellung in Rumänien unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sind.

BZ auf ein Wort von Jochem Knörzer
Seit 2007 ist Rumänien, von dem in der obigen Pressemeldung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts die Rede ist, Mitglied der EU, der Europäischen Union.
Um der EU beitreten zu können, zu dürfen, muss der offizielle Kandidat die 'Kopenhagener Kriterien' erfüllen.

Die da im Wortlaut wären:
Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.
Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen können.
(Europäischer Rat Kopenhagen 21.-22. Juni 1993)

Fehlerhaftes Urteil?
Da Rumänien Mitglied der EU ist und somit die 'Kopenhagener Kriterien' erfüllt, muss sich das Deutsche Bundesverfassungsgericht wohl ein Fehl-Urteil erlaubt haben!?

Denn sollte das Urteil nicht fehlerhaft sein, so muss die EU die Mitgliedschaft Rumäniens in Frage stellen!

Was stimmt hier nicht?