Urteile  Archiv April - Juli 2010

 

Kündigung wegen zweiter Eheschließung unwirksam

1. Juli 2010 - Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.

Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009
LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010

Landesarbeitsgericht: Kündigung wegen zweiter Eheschließung 30. Juni 2010 - Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2000 als Abteilungsarzt (Chefarzt) beschäftigt. Die Beklagte ist der kirchliche Träger eines katholischen Krankenhauses und hat das Arbeitsverhältnis wegen dessen zweiter Eheschließung am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Im März 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annullierungsverfahren ein. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf geht davon aus, dass der Kläger nach den ihm nach kanonischem Recht obliegenden Loyalitätspflichten durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei laufendem kirchlichen Annullierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Im Hinblick auf die von den staatlichen Gerichten vorzunehmende Interessenabwägung bedürfe es aber weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Zu klären sei u.a. wie lange die Beklagte bereits von der eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau Kenntnis hatte. Diese für den Rechtsstreit maßgeblichen Fragen sollen durch Zeugenvernehmungen im Verhandlungstermin am 01.07.2010 geklärt werden. Hierzu hat das Gericht zwei Zeugen geladen.
ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009
LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09

Verwaltungsgericht Folgen der "Bandidos"- Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers

25. Juni 2010 - Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom heutigen Tag die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gerichtsvollziehers, der Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ ist, mit der Folge angeordnet, dass er weiterhin seine Aufgaben als Gerichtsvollzieher wahrnehmen darf. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Antragsteller im April 2010 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst entbunden und ihn beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein. Zur Begründung führte es an, der Antragsteller sei Eigentümer einer Immobilie in einer Nachbarstadt, die er an den Motorradclub „Bandidos“ vermietet habe; dieser nutze das Mietobjekt als Clubheim. Mit Einverständnis des Antragstellers sei die Fassade in den „Vereinsfarben“ gestaltet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiere oder diese sogar aktiv unterstütze. Die Maßnahme wahre das Ansehen des öffentlichen Dienstes und schütze den Antragsteller vor unberechtigten Vorwürfen.

Das Verwaltungsgericht verneint einen für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm strafbare Handlungen vorgeworfen. Ebenso wenig wie die Vermietung seines Hauses an die „Bandidos“ verstoße seine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub gegen gesetzliche Vorschriften. Auch im Übrigen seien keine Erkenntnisse gegeben, die einen unvermittelten nachteiligen Bezug seiner „Bandidos“ – Mitgliedschaft zu der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar stünden die „Bandidos“, die organisatorisch in sog. „Chapter“ unterteilt seien und keine übergreifende Vereinsstruktur aufwiesen, in der medialen öffentlichen Wahrnehmung häufig im Verdacht krimineller Aktivitäten. Eine dahin gehende Verbindung und Betroffenheit des Antragstellers sei aber nicht ersichtlich. Aktenzeichen: 12 L 461/10
 

Verwaltungsgericht: Gewinnspiel um Einfamilienhaus im Internet unzulässig

16. Juni 2010 - Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt.

Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde.

Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose. Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen. (Az.: 1 L 155/10 – nicht rechtskräftig)

10. Juni 2010

Sozialgericht Düsseldorf: Private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern: ARGEN müssen Beiträge in voller Höhe übernehmen
Die ARGEN müssen die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen. Dies hat die 29. Kammer in zwei Verfahren von Arbeitslosengeld-II-Beziehern aus Düsseldorf und Grefrath entschieden.

Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Die vor der 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg. Die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Danach wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.
Urteil vom 12.04.2010 - Az. S 29 AS 547/10; nicht rechtskräftig

Verwaltungsgericht Köln: Nokia GmbH: Keine Rückzahlung von Fördermitteln wegen der Schließung des Forschungszentrums Nokia Research Center in Bochum
Die Nokia GmbH muss nach der Schließung des Standorts Bochum im Sommer 2008 keine Fördermittel an den Bund zurückzahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil und gab damit einer Klage der Nokia GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung in Bonn, statt. Den angefochtenen Rückforderungsbescheid des Ministeriums über einen Betrag von ca. 1.3 Millionen Euro hob das Gericht auf.
Die Fördermittel hatte der Bund 2004 für ein Forschungsvorhaben des Nokia Research Center in Bochum bewilligt. Ziel des Vorhabens war die Weiterentwicklung der Mobiltelefone zu mobilen Multi-Media-Anwendungen. Die Rückforderung begründete das Ministerium damit, dass Teil des geförderten Vorhabens nach Abschluss der Projektphase auch eine mehrjährige Verwertungsphase in Bochum sei. Nach der Schließung des Standorts werde der Förderungszweck verfehlt. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht: Die Nokia GmbH habe die erhaltenen Fördergelder nicht zweckwidrig verwendet, urteilten die Richter. Denn dem Förderbescheid aus dem Jahr 2004 sei weder ausdrücklich noch durch Auslegung eine Verpflichtung der Nokia GmbH zu entnehmen, ihr Forschungszentrum am Standort Bochum über den Sommer 2008 hinaus zu erhalten.
Gegen das Urteil kann der Bund binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.  Az.: 16 K 5313/08

7. Juni 2010

Arbeitsgericht: Klagerücknahme im Rechtsstreit um Abmahnung im Zusammenhang mit Aschewolke
Arbeitsrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit der „Aschewolke“
Der in der Pressemitteilung vom 01.06.2010 mitgeteilte Gütetermin bei dem Arbeitsgericht Krefeld am Dienstag, 08.06.2010, um 12:30 Uhr wurde wegen Klagerücknahme aufgehoben. Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 1231/10

26. Mai 2010

Sozialgericht: Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind. Das hat jetzt die 6. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Dr. Jan Oliver Merten entschieden.
Die Aachener Richter wiesen damit die Klage einer Anwaltskanzlei ab, die ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto überwiesen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben. Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte.
Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne.
Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.05.2010, S 6 R 113/09).

Arbeitsgericht Krefeld: Klagerücknahme im Rechtsstreit um Abmahnung im Zusammenhang mit Aschewolke
Arbeitsrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit der „Aschewolke“
Der in der Pressemitteilung vom 01.06.2010 mitgeteilte Gütetermin bei dem Arbeitsgericht Krefeld am Dienstag, 08.06.2010, um 12:30 Uhr wurde wegen Klagerücknahme aufgehoben.  Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 1231/10

Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschließt Ortstermin am Düsseldorfer Flughafen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschließt Ortstermin zur Überprüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes von zwei Unternehmen aus dem Bereich der Flugzeugabfertigung am Düsseldorfer Flughafen

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Beschlussverfahren ist die Frage zu klären, ob zwischen den an dem Verfahren beteiligten zwei Unternehmen, der B-GmbH und der C-GmbH ein Gemeinschaftbetrieb besteht. Beide Firmen betreiben an dem Flughafen Düsseldorf Dienstleistungen aller Art für den Flugbetrieb, insbesondere im Bereich der Flugzeugabfertigung. Die B-GmbH gründete im Jahre 2008 die C-GmbH als 100%ige Tochter. Ebenfalls im Jahr 2008 gründete die B-GmbH eine weitere 100%ige Tochter, die D-GmbH. Diese ist auch im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung der Airportservices tätig.

Ab dem Winterflugplan 2008 führte die C-GmbH auftragsgemäß die Abfertigung der Maschinen einer der größten Fluglinien am Düsseldorfer Flughafen durch. Hierzu bediente sich ca. 120 bis 140 von der D-GmbH entliehenen Arbeitnehmer. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob trotz juristischer Trennung der B- und C-GmbH aufgrund personeller, räumlicher, organisatorischer und technischer Verknüpfung ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 15.01.2010 den Gemeinschaftbetrieb festgestellt, wogegen sich die beiden Firmen im Beschwerdeverfahren wenden. Um die vom antragstellenden Betriebsrat vorgetragenen Behauptungen zum Gemeinschaftbetrieb zu überprüfen, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Ortstermin in den Geschäftsräumen der Unternehmen im Monat Juli 2010 angesetzt.
Das Landesarbeitsgericht wird über die Fortsetzung des Verfahrens weiter informieren. ArbG Düsseldorf, 13 BV 97/09, Beschluss vom 15.01.2010

17. Mai 2010

Finanzgericht Köln: Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08) entschieden. Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Denn der Kläger habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet. Dem ist der 8. Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren. Der 8. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen (§ 2 Abs. 1 EStG). Da der Verkauf einer Internet-Domain im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern war, der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten nicht vorlag, hatte eine Besteuerung zu unterbleiben.

Finanzgericht Köln: Kindergeldanspruch während der Ausbildung zur Flugbegleiterin
Für erwachsene Kinder erhalten Eltern grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn ein sog. Berücksichtigungsgrund vorliegt, was u.a. bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses der Fall ist (§ 34 Abs. 4 EStG). Eine Berufsausbildung in diesem Sinne ist auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 3.3.2010 (10 K 212/09). Der Senat stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand und kein Lohn bezahlt wurde. Für entscheidungs-erheblich hielt er außerdem, dass die Tochter der Klägerin die Schulungskosten hätte zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Gerade in diesen Punkten unterscheide sich der Sachverhalt von einer üblichen Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München zugelassen. Dort ist zu der vergleichbaren Frage, ob ein Trainee-Programm noch zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zähle, unter dem Aktenzeichen III R 88/08 bereits ein Verfahren gegen ein Urteil des FG Münster vom 30.10.2008 (4 K 4113/07 Kg) anhängig.

Landessozialgericht NRW: Pflege- TÜV ist nicht verfassungswidrig
Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") sind nicht verfassungswidrig und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Grundsatzbeschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag eines Pflegeheims aus Bochum entschieden. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflegeeinrichtungen.

Das LSG NRW sieht in der Veröffentlichung von Transparenzberichten auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Transparenzberichte dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Qualitätswettbewerb an. Die Veröffentlichung der Transparenzberichte sei ferner nicht unverhältnismäßig, obwohl in der Pflegewissenschaft noch relative Unsicherheit über verlässliche Messgrößen für die Qualität der pflegerischen Versorgung herrsche .Die verwandten Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand. Ihre Fortentwickelung und Anpassung an neue Erkenntnisse sei ausdrücklich vorgesehen. Die Veröffentlichung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen seien ihnen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mängeln gegen die Transparenzberichte vorgehen. Zudem hätten sie das Recht, den Transparenzberichten eine abweichende Kommentierung beifügen. und eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen. Auch die Art und Weise der Notenbildung sei nicht zu beanstanden. Das LSG NRW hob allerdings den Beurteilungsspielraum der Krankenkassen bei der Bewertung der Pflegeleistungen hervor. Diese Bewertungen können die Gerichte nach Ansicht des LSG NRW nur eingeschränkt überprüfen, indem sie vor allem ein korrektes Prüfverfahren sicherstellen.

Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten . Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege - und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus. ( Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 25 01. 2010 - Az.: S 12 P 233/09 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.5.2010 - L 10 P 10/10 B ER im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
 

Landessozialgericht NRW: Hartz IV Empfänger bekommen keinen PC bezahlt

14. Mai 2010 - Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Köln, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt. Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC - Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht. Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.
Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig. Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt muss die Klägerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B, Vorinstanz SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 - S 18 AS 105/09 SG Detmold).

Nachbarklage gegen Minarett abgewiesen
Podolski verklagt Fanartikelshop

Berufung: Fußballer Lukas Podolski verklagt Fanartikelshop
23 April 2010 -Am Montag, 26. April 2010, verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Berufungsverfahren über eine Klage des Fußballers Lukas Podolski gegen einen Internet-Fanartikelvertrieb. Der Fußballer verlangt 12.500 Euro, weil eine Düsseldorfer Internet-Händlerin drei Werbefotos, auf denen Podolski abgebildet worden war, ohne dessen Einwilligung auf der Internetseite verwendet habe.

Das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 441/08) hatte die beklagte Verkäuferin am 17.6.2009 zur Zahlung von 10.000 Euro verurteilt. Die Beklagte habe rechtswidrig in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Bild eingegriffen und zu Unrecht verwertet.
Der beklagte Fanartikelvertrieb wendet sich mit der Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung, soweit er zur Zahlung von mehr als 7.500 Euro verurteilt worden ist. Das beklagte Unternehmen hat sich u. a. darauf berufen, dass ihm die Fotos von dem Werbepartner Podolskis, der adidas-Salomon AG, zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Sitzung beginnt um 9.45 Uhr in Saal A 208 des Oberlandesgerichts.

Nachbarklage gegen Minarett abgewiesen
Der geplante Bau eines Minaretts in Bielefeld-Brackwede verletzt keine nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften. Das hat das Verwaltungsgericht Minden heute entschieden.
Im Jahre 2004 errichtete der Türkisch-Islamische Kulturverein Bielefeld mit entsprechender Baugenehmigung der Stadt Bielefeld eine Moschee in Brackwede. Ende 2008 beantragte der Verein zusätzlich eine Baugenehmigung für ein Minarett neben der Moschee. Die Stadt erteilte diese Genehmigung im Februar 2009 antragsgemäß mit der Auflage, dass die Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf und der Einbau einer Lautsprecheranlage nicht zulässig sind.

Das Gericht hat die Klage eines Nachbarn gegen diese Genehmigung heute abgewiesen mit der Begründung, das geplante Minarett verstoße gegenüber dem klagenden Nachbarn nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. In der Umgebung des Minaretts gebe es sowohl Wohnbebauung als auch Gewerbebetriebe. In diese bauliche Gemengelage füge sich das Minarett ein. Es halte auch genügend Abstand zum Grundstück des Klägers.
Wesentlich sei bei alledem, so das Gericht, dass eine Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf („Muezzinruf“) ebenso wie der Einbau einer Lautsprecheranlage nicht beantragt und ausdrücklich auch nicht zugelassen worden sei. Beides sei deshalb nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Sollte eine solche erweiterte Nutzungsmöglichkeit künftig einmal beantragt werden, müsste darüber in einem neuen Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn entschieden werden.
Gegen das Urteil kann der unterlegene Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellen.
(VG Minden, Urteil vom 22.4.2010 - 9 K 981/09 -, nicht rechtskräftig)