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 Juli- September 2012
 




 






 
Mitten aus dem Leben...
Fahrerlaubnisentzug bei Gewalttaten auch außerhalb des Straßenverkehrs möglich

Duisburg, 12. September 2012 - Die Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggressionspotentials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte. Der zwanzigjährige Dortmunder ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti - Aggressionstraining irgendeine Verhaltensänderung bewirkt haben könnten, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer ist er zur Zeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe vor dem Dortmunder Landgericht angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein soll.
Diese Strafverfahren können nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da aus ihnen in Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren deutlich wird, dass das Aggressionspotenzial des Antragstellers mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirkt und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung nicht die Rede sein könne.
Deshalb sei, obwohl der Antragsteller bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde. An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken.
Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene insbesondere wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege. Aktenzeichen: 7 L 896/12

Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck kann nicht mittels eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB erfolgen

Duisburg, 11. September 2012 - Der 16. Zivilsenat – Senat für Baulandsachen – des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die u.a. durch die Anlage des Grüngürtels Duisburg-Nord geplante Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck nicht mittels eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB erfolgen kann. Damit hat der Senat die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses Nr. 100 „Bruckhausen-Süd“ des Umlegungsausschusses der Stadt Duisburg durch die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.


Eine von der Umlegung betroffene Grundstückseigentümerin hatte gegen den Umlegungsbeschluss geklagt. Nach Auffassung des Senats zu Recht. Eine Umlegung müsse in ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen. Im Gegensatz zur Enteignung sei die Umlegung daher durch ihre Privatnützigkeit gekennzeichnet. Deswegen sei die Verwaltung nicht ermächtigt, mittels einer Umlegung den Eigentümern ihre Grundstücke zu entziehen, um sie für ein konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben einzusetzen.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben könne die von der Stadt Duisburg geplante Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck nicht im Wege der Umlegung gemäß §§ 45ff BauGB durchgeführt werden. Die geplante Maßnahme ziele nicht auf Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, weil der ganz überwiegende Teil der Wohngrundstücke nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf „weggeplant“ werde und die Umlegung damit dem Allgemeinwohl durch Gewinnung der für die Anlegung eines Landschaftsbauwerks benötigten Fläche dienen solle.
Zur Realisierung der geplanten Sanierung sei in großen Bereichen des Gebiets die völlige Aufgabe der Wohnnutzung, ein kompletter Rückbau der Bausubstanz und -wenn auch gegen Wertausgleich in Geld- die vollständige Aufgabe des privaten Grundeigentums erforderlich.
Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Baulandsachen – des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.07.2012 (I-16 U 6/11)

Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten europarechtswidrig

Duisburg, 6. September 2012 - Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Europäische Kommission um eine Stellungnahme gebeten, ob die Kommission die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Strom-Netzentgelten als staatliche Beihilfe einstufe.
In zwei Eilverfahren wird der Senat ferner am 24.10.2012 mündlich erörtern, ob die Befreiungsregelung für 2011 wirksam ist. Netzkosten im deutschen Stromnetz geben die Netzbetreiber an die Stromversorger und diese über den Strompreis an den Endnutzer, Verbraucher oder Unternehmen, weiter. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur).
Seit dem 04.08.2011 ist § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreit werden können. Auf Antrag – nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch rückwirkend ab dem 01.01.2011 – können sich Unternehmen von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Giga-watt Strom pro Jahr abnehmen.
Die Bundesnetzagentur schätzt die Entlastung für stromintensive Unternehmen vorläufig für 2011 auf rund 440 Millionen Euro und für 2012 auf etwa 1,1 Milliarden Euro. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte auf die übrigen Endkunden umgelegt werden.
Da für das Jahr 2011 bei einer rückwirkenden Umwälzung Abrechnungsschwierigkeiten entstünden, werden die dem jeweiligen Netzbetreiber durch die Befreiung entstehenden Einnahmeausfälle nicht in 2011 umgelegt, sondern mit Mehr- oder Minderzahlungen an den Netzbetreiber in den Jahren 2013 und später verrechnet.
Zwei Netzbetreiber, die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Frank-furt), die ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Raum Frankfurt/Main betreibt und die ein gemeinsames Tochterunternehmen der Mainova AG und der Stadtwerke Hanau GmbH ist, und die Stadtwerke Ilmenau GmbH greifen in zwei Eilverfahren den Abrechnungsmodus für das Jahr 2011 an. Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Befreiung. Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht. Es handele sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte unerlaubte Beihilfe. Auch sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht angemessen. Es werde der Wettbewerb verfälscht, weil Unternehmen, die unterhalb der Stromverbrauchs-Schwellenwerte lägen, nicht befreit werden könnten. Auch sei eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen.
Die Bundesnetzagentur verweist dagegen darauf, dass für 2011 ein anderer Abrechnungsmodus erforderlich gewesen sei, weil es sonst zu nicht überwindbaren Abrechnungsproblemen gekommen wäre. Es sei schon aufgrund einer fehlenden Schätzungsgrundlage sinnvoll, die für 2011 freigestellten Netzentgelte erst in den Folgejahren zu verrechnen.
Der Verordnungsgeber habe auch erreichen wollen, dass stromintensive Unternehmen bereits ab 2011 befreit werden sollten, weil diese Betriebe aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend wirkten. Das öffentliche Interesse an stabilen Netzen sei im Hinblick auf die „Energiewende“ vorrangig.
Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat am 27.08.2012 die Europäische Kommission um eine Einschätzung gebeten, ob nach Auffassung der Europäischen Kommission die Befreiung für stromintensive Unternehmen eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) darstelle und ob die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe.

Der Senat wird am 24.10.2012, 12.00 Uhr, in den beiden Eilverfahren mündlich verhandeln. Derzeit sind weitere 166 Beschwerden (Hauptsacheverfahren) anhängig, in denen ebenfalls um die Befreiung von den Netzentgelten und die Zulässigkeit der Umlage gestritten wird. In den ersten dieser Verfahren wird voraussichtlich im März und April 2013 verhandelt werden. Aktenzeichen VI – 3 Kart 65/12 (V) und VI – 3 Kart 14/12 (V

 

Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

Duisburg, 29. August 2012 - Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Werkstatt für Behinderte, die als gemeinnützige GmbH firmiert. Sie beschäftigt ca. 500 bis 600 behinderte Menschen und weitere ca. 100 Arbeitnehmer u.a. als Fachkräfte. Sie streitet mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat, über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses sowie darüber, ob sie ein sog. Tendenzbetrieb ist.
Der Betriebsrat hat durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Arbeitgeberin hält dies für rechtswidrig, weil sie ein Tendenzbetrieb sei. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG wird in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG), nicht gebildet.
Die Arbeitgeberin begehrt festzustellen, dass sie ein Tendenzbetrieb ist, sowie dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses unwirksam ist. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Betrieb der Arbeitgeberin sei nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt.
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf heute entschieden, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Bei der Werkstatt für Behinderte ist die Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen. Vor der Annahme von Aufträgen wird bei der Arbeitgeberin eine Machbarkeitsstudie erstellt, mit der überprüft wird, ob der Auftrag zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet ist und die den Produktionsprozess in einzelne kleine Abschnitte zergliedert.
Soweit in diesem Prozess z.B. besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung wegfällt, denn andernfalls könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung der behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen werden. Auch der Umstand, dass trotz der Machbarkeitsstudie in der Praxis behinderte Mitarbeiter mehr Hilfe als eingeplant bedürfen und dadurch Überstunden anfallen, die von Facharbeitern durchgeführt werden, steht der karitativen Zwecksetzung nicht entgegen.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Arbeitsgericht Solingen, 2 BV 23/09, Beschluss vom 25.11.2011 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 4/12, Beschluss vom 29.08.2012

 

Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig

Duisburg, 10. August 2012 - Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld bestätigt, mit der dem Kläger untersagt worden war, Tiere zu tätowieren oder tätowieren zu lassen. Auslöser der Ordnungsverfügung war das Vorhaben des Klägers, ein Pferd mit der sog. "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen.
Dieses Vorhaben hatte der Kläger, der ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet hat, schon insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses Motivs hat versehen lassen.
Die gegen die Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Das Tätowieren von Tieren sei, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen.
Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten.
Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 20 A 1240/11

 

Kostenfalle Smartphone?

Duisburg, 9. August 2012 - Wie sich Verbraucher vor ungewollten Verträgen schützen können Smartphones gehören für viele zum täglichen Leben. Einfach ins Internet gehen, den neuesten Musikclip anschauen oder den nächsten Urlaub planen. Doch Vorsicht: Schnell ist ungewollt ein kostenpflichtiger Vertrag oder ein Abo abgeschlossen!
Ein Klick auf ein kleines Werbebanner kann schnell zu einer hohen Rechnung führen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf zu achten ist und wie die neue „Button-Lösung“ den Verbraucher vor ungewollten Vertragsabschlüssen im Internet schützt. Bereits jeder dritte Deutsche telefoniert mit einem Smartphone; bei den unter 30-Jährigen ist es sogar über die Hälfte. Dabei ist das Telefonieren bei der Nutzung der Geräte nur eine von vielen Funktionen: Chatten in sozialen Netzwerken, Online shoppen oder die Suche nach dem schnellsten Weg zum vereinbarten Treffpunkt wird mit den handlichen multifunktionalen Telefonen erledigt.
Vieles, was die Anwender dabei nutzen, ist zwar kostenlos; meist finanzieren sich diese Angebote aber durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus reiner Neugier oder echtem Interesse – schnell klickt man so ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben! Überraschende Rechnung „Fast täglich melden sich Kunden mit Smartphones bei uns, weil sich auf ihrer Handyrechnung plötzlich Beträge ‚anderer Anbieter‘ finden, die sie sich nicht erklären können“, schildert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, ihre Erfahrungen. „Angeblich haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie jedoch nichts wissen!“ Um frühzeitig ungewollte Abos zu erkennen, sollte daher jeder seine Handyrechnungen regelmäßig genau kontrollieren.
Doch was ist zu tun, wenn die Handyrechnungen per Lastschrift bezahlt und die Beträge schon vom Konto abgebucht wurden? Bei einer direkten Abbuchung sollte der Betroffene schnellstmöglich zur Bank gehen und den Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen, den anderen Teil der Rechnung dagegen besser stehen lassen. „Sonst riskieren Sie eine Sperrung Ihres Anschlusses“, so die Warnung der D.A.S. Expertin.
Anschließend muss der Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben darüber informieren, dass er die Forderung nicht anerkennt und daher die Rechnung nicht bezahlt. Außerdem ist es wichtig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu widerrufen bzw. zu kündigen. Mit größter Wahrscheinlichkeit wird die Rechnung dann aus „Kulanz“ storniert. Denn: Auch bei einem bewusst online oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage. Sie beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert worden ist – was bei einer „Abofalle“ selten passiert.
Trotzdem sollte hier mit dem Widerruf nicht gewartet werden. „Button-Lösung“ als Verbraucherschutz Oft pochen die Anbieter der Abos darauf, dass der User durch das Anklicken einer Seite oder einer Anzeige einen Vertrag geschlossen hat, dessen Preise und Laufzeiten irgendwo genannt werden. Dazu die D.A.S. Expertin: „Wer zufälligerweise auf ein Werbebanner klickt, schließt keinen Vertrag ab.“ Mit dem seit 1. August 2012 geltenden „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wird der Schutz der Verbraucher gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt.
Eingeführt wurde nun die sogenannte „Button-Lösung“ für Geschäftsabschlüsse via Internet: Unmittelbar vor jedem Abschluss einer Bestellung bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden die entscheidenden Informationen noch einmal angezeigt werden. Dazu zählen der Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten etwa für den Versand oder die Mindestlaufzeit eines Vertrages. Wichtig: Die Schaltfläche des Buttons muss gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
„Erst, wenn der Verbraucher den Button anklickt, bestätigt er, dass er einen mit Zahlungspflichten verbundenen Vertrag abschließen will und ist an diesen gebunden“, erklärt die D.A.S. Juristin. So nützlich die Smartphones auch sind: Ein zweiter Blick vor einem Klick auf Angebote kann unerfreuliche Kosten ersparen!

 

 

Hinterbliebenenrente der Eva B.: Parteien einigten sich

Wie sich Verbraucher vor ungewollten Verträgen schützen können Smartphones gehören für viele zum täglichen Leben. Einfach ins Internet gehen, den neuesten Musikclip anschauen oder den nächsten Urlaub planen. Doch Vorsicht: Schnell ist ungewollt ein kostenpflichtiger Vertrag oder ein Abo abgeschlossen! Ein Klick auf ein kleines Werbebanner kann schnell zu einer hohen Rechnung führen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf zu achten ist und wie die neue „Button-Lösung“ den Verbraucher vor ungewollten Vertragsabschlüssen im Internet schützt. Bereits jeder dritte Deutsche telefoniert mit einem Smartphone; bei den unter 30-Jährigen ist es sogar über die Hälfte. Dabei ist das Telefonieren bei der Nutzung der Geräte nur eine von vielen Funktionen: Chatten in sozialen Netzwerken, Online shoppen oder die Suche nach dem schnellsten Weg zum vereinbarten Treffpunkt wird mit den handlichen multifunktionalen Telefonen erledigt. Vieles, was die Anwender dabei nutzen, ist zwar kostenlos; meist finanzieren sich diese Angebote aber durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus reiner Neugier oder echtem Interesse – schnell klickt man so ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben! Überraschende Rechnung „Fast täglich melden sich Kunden mit Smartphones bei uns, weil sich auf ihrer Handyrechnung plötzlich Beträge ‚anderer Anbieter‘ finden, die sie sich nicht erklären können“, schildert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, ihre Erfahrungen. „Angeblich haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie jedoch nichts wissen!“ Um frühzeitig ungewollte Abos zu erkennen, sollte daher jeder seine Handyrechnungen regelmäßig genau kontrollieren. Doch was ist zu tun, wenn die Handyrechnungen per Lastschrift bezahlt und die Beträge schon vom Konto abgebucht wurden? Bei einer direkten Abbuchung sollte der Betroffene schnellstmöglich zur Bank gehen und den Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen, den anderen Teil der Rechnung dagegen besser stehen lassen. „Sonst riskieren Sie eine Sperrung Ihres Anschlusses“, so die Warnung der D.A.S. Expertin. Anschließend muss der Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben darüber informieren, dass er die Forderung nicht anerkennt und daher die Rechnung nicht bezahlt. Außerdem ist es wichtig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu widerrufen bzw. zu kündigen. Mit größter Wahrscheinlichkeit wird die Rechnung dann aus „Kulanz“ storniert. Denn: Auch bei einem bewusst online oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage. Sie beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert worden ist – was bei einer „Abofalle“ selten passiert. Trotzdem sollte hier mit dem Widerruf nicht gewartet werden. „Button-Lösung“ als Verbraucherschutz Oft pochen die Anbieter der Abos darauf, dass der User durch das Anklicken einer Seite oder einer Anzeige einen Vertrag geschlossen hat, dessen Preise und Laufzeiten irgendwo genannt werden. Dazu die D.A.S. Expertin: „Wer zufälligerweise auf ein Werbebanner klickt, schließt keinen Vertrag ab.“ Mit dem seit 1. August 2012 geltenden „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wird der Schutz der Verbraucher gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt. Eingeführt wurde nun die sogenannte „Button-Lösung“ für Geschäftsabschlüsse via Internet: Unmittelbar vor jedem Abschluss einer Bestellung bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden die entscheidenden Informationen noch einmal angezeigt werden. Dazu zählen der Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten etwa für den Versand oder die Mindestlaufzeit eines Vertrages. Wichtig: Die Schaltfläche des Buttons muss gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Erst, wenn der Verbraucher den Button anklickt, bestätigt er, dass er einen mit Zahlungspflichten verbundenen Vertrag abschließen will und ist an diesen gebunden“, erklärt die D.A.S. Juristin. So nützlich die Smartphones auch sind: Ein zweiter Blick vor einem Klick auf Angebote kann unerfreuliche Kosten ersparen! Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.401 Kurzfassung: Überraschung bei der Handyrechnung Was tun bei ungewollten Vertragsabschlüssen via Smartphone? Bereits jeder dritte Deutsche telefoniert mit einem Smartphone und verwendet es zudem zum Online-Shoppen, Chatten in sozialen Netzwerken und Internet-Surfen. Vieles, was die Anwender dabei nutzen, ist zwar kostenlos; meist finanzieren sich diese Angebote aber durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus reiner Neugier oder echtem Interesse – schnell klickt man so ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben! „Viele Smartphone-Kunden finden auf ihrer Handyrechnung plötzlich Beträge ‚anderer Anbieter‘, die sie sich nicht erklären können“, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Angeblich haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie jedoch nichts wissen. Um frühzeitig ungewollte Abos zu erkennen, sollte daher jeder Verbraucher seine Handyrechnungen regelmäßig genau kontrollieren. Ist die Abbuchung bereits erfolgt, sollte er schnellstmöglich zur Bank gehen und den Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen lassen. Der andere Teil der Rechnung sollte dagegen stehen bleiben – sonst droht eine Sperrung des Anschlusses. Anschließend muss der Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben darüber informieren, dass die Forderung nicht anerkannt und daher die Rechnung nicht bezahlt wird. Außerdem ist es wichtig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu widerrufen bzw. zu kündigen. Mit der seit August 2012 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten „Button-Lösung“ wird der Schutz der Verbraucher gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt: Unmittelbar vor jedem Abschluss einer Bestellung bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden Informationen wie Gesamtpreis, Versandkosten und Vertragslaufzeit noch einmal angezeigt werden. Erst, wenn der Verbraucher einen mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich beschrifteten Button anklickt, bestätigt er, dass er einen mit Kosten verbundenen Vertrag abschließen will und ist an diesen gebunden.

Duisburg, 8. August 2012 - In der mündlichen Verhandlung am 07. August 2012 vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf haben die Klägerin, Eva B., und das beklagte Land NRW einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits um die Hinterbliebenenrente der Klägerin geschlossen. Eva B., vertreten durch den Verband Deutscher Sinti und Roma, soll rückwirkend zum 01.03.2009 Beihilfeleistungen in Höhe von monatlich 600,00 EUR erhalten. Darüber hinaus übernimmt das Land - vorbehaltlich einer gesetzlichen Rechtsgrundlage - auch die zukünftigen Kosten der Krankenversorgung der Klägerin.
Da die Klägerin bei der Verhandlung nicht anwesend sein konnte, haben sich ihre Vertreter ein dreiwöchiges Widerrufsrecht vorbehalten. Sollte die Klägerin den Vergleich widerrufen, wird die Kammer ihre Entscheidung am 25.09.2012 verkünden. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob der Klägerin nach dem Versterben ihres Ehemannes, der als Verfolgter im Sinne des BEG anerkannt war, Hinterbliebenenrente gem. § 41 BEG zusteht.
Das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, hatte einen entsprechenden Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass die hierfür vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Es sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Tod des Ehemannes der Klägerin auf einer durch die Verfolgung beruhenden Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit beruhe.
Anton B. war Ende 2009 im Alter von 84 Jahren an einer Lungenarterienembolie verstorben. Zwei Wochen zuvor war ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Seine Witwe vertrat die Auffassung, dass die in den 1950er Jahren erstmals diagnostizierte Herzerkrankung ihres Mannes auf die körperlichen und psychischen Belastungen während seiner in den Jahren 1943 bis 1945 erfolgten Internierung in Konzentrationslagern und der ihm in dieser Zeit abverlangten Zwangsarbeit zurückzuführen sei.
Da diese Herzerkrankung die Operation zum Einsetzen des Herzschrittmachers erforderlich gemacht und diese wiederum zu der todesursächlichen Lungenarterienembolie geführt habe, sei der Tod ihres Mannes im Ergebnis auf die durch die Verfolgung bedingte Schädigung seines Herzens zurückzuführen. Nach Auffassung des Landes hat nach Prüfung der bis in die 1950er Jahre zurückreichenden ärztlichen Unterlagen bereits kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung von Anton B. in den Jahren 1943 bis 1945 und seiner Herzerkrankung festgestellt werden können. Auch sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die todesursächliche Lungenarterienembolie Folge der Herzschrittmacheroperation und damit der Herzerkrankung gewesen sei. Ein zu diesen Fragen vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten bestätigte zunächst diese Auffassung der Beklagten.

Alternativ hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren Ansprüche auf Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG geltend gemacht. Nach § 41a BEG stehen den Hinterbliebenen eines Verfolgten Beihilfeleistungen in Höhe von 2/3 der Hinterbliebenenrenten gem. § 41 BEG zu, wenn der Verstorbene eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von mindestens 70% des Maximalbetrages bezogen hatte. Der Ehemann der Klägerin erhielt bis zu seinem Tod eine Erwerbsminderungsrente in entsprechender Höhe. Bei der Bemessung der Höhe seiner Rente wurde u. a. seine Herzerkrankung als durch die Verfolgung bedingt anerkannt und berücksichtigt.
Die Kammer hatte den Parteien eine vergleichsweise Einigung auf Grundlage der Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG vorgeschlagen. Seitens der Beklagten bestanden zunächst Bedenken, ob aufgrund der im Verfahren gewonnenen medizinischen Erkenntnisse die Höhe der Rente des Verstorbenen zutreffend bemessen worden sei. Würde nämlich die Herzerkrankung des Ehemanns der Klägerin keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden darstellen, wäre auch eine Erwerbsminderungsrente von 70% der Höhe nach nicht angemessen gewesen.
Dies hätte, so die Beklagte, wiederum zur Folge haben können, dass der Klägerin auch keine Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG zustünden. Auf diese Argumentation hat die Beklage im Laufe der mündlichen Verhandlung keinen Bezug mehr genommen, sondern der Klägerin die im Vergleich vereinbarten Beihilfeleistungen zugestanden. (LG Düsseldorf, Az.: 27 O 10/09 E)

 

 Kein Schatzfund: Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Duisburg, 27. Juli 2012 - Da es sich nicht um einen Schatzfund handele, hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 27. Juli 2012 einen Hauseigentümer verurteilt, der Auszahlung von 145.945,95 EUR an die Klägerin als Erbin des Geldes zuzustimmen.
Der Beklagte hatte den Betrag in DM-Banknoten in einem Kachelofen seines Mehrfamilienhauses entdeckt. Im Jahre 2008 erwarb der Beklagte ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.
Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S., hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. "Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken", hatte die sehr vermögende Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Gericht vernommenen Zeugin geäußert.
Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für die Kammer. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.
 Der Beklagte könne sich auch nicht, so die Kammer, darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches handele. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha S. Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11; Urteil vom 27.07.2012)