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 Okt - Dez 2011
 




 






 
Mitten aus dem Leben...

 

Kalte Wohnung? Verbraucherrechte beim Versorgungsstopp von Strom, Gas und Wasser

30. Dezember 2011 - Nur das Silvesterfeuerwerk bringt Licht in die kalte, dunkle Wohnung – eine ungemütliche Vorstellung. Doch leider Realität für zahlreiche Haushalte, denen Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt wurden. Immer wieder stellen Versorgungsunternehmen die Lieferung ein oder der Vermieter unterbindet die Zufuhr im Haus. Doch ist so ein Versorgungsstopp überhaupt zulässig? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die Rechte betroffener Verbraucher.

Bleibt die Heizung plötzlich kalt oder die Dusche trocken, müssen Verbraucher von einem Versorgungsstopp ausgehen. „Bevor man tagelang in der kalten, dunklen Wohnung sitzt, hilft oft eine einstweilige Verfügung gegen das Versorgungsunternehmen, bis der Sachverhalt geklärt ist“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Damit können unberechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden“. Anschließend müssen die Gründe für den Versorgungsstopp geklärt werden.

Sperre durch Versorgungsbetriebe
Zwischen dem Versorgungsbetrieb, etwa Stadt- oder Wasserwerk, und dem Hauseigentümer oder dem Mieter bestehen Verträge über den Bezug von Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme. Bleibt der Kunde die Bezahlung einer offenen Rechnung schuldig, kann das Energieversorgungsunternehmen zwar die Lieferung nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten Versorgungsbedingungen, einstellen – allerdings nicht ohne entsprechende Vorwarnung! „Vorher muss der säumige Kunde eine Mahnung erhalten haben, die Versorgungseinstellung muss per Sperrandrohung ankündigt worden und eine bestimmte Frist verstrichen sein“, erläutert die D.A.S. Juristin. Und selbst wenn der Kunde weder auf die Mahnung noch auf die Sperrandrohungen reagiert, gilt eine gewisse Vorlaufzeit, ehe er endgültig im Dunkeln oder in der Kälte sitzt.

„Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten“, ergänzt die D.A.S. Expertin: So sind vor jeder Liefersperre die Folgen für den Betroffenen, beispielsweise Senioren und Familien mit Kleinkindern, zu bedenken, ebenso die individuellen Umstände sowie die Witterungsverhältnisse. Im Winter darf beispielsweise die Heizung wegen geringfügiger Zahlungsrückstände nicht einfach abgedreht werden. Die detaillierten Bedingungen für einen Lieferstopp sind in den Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (GasGVV und StromGVV) sowie in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme (AVBWasserV und AVBFernwärmeV) aufgelistet.

Erste Maßnahmen bei Liefersperre
In jedem Fall sollten Betroffene bei einer drohenden Liefersperre sofort reagieren und Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufnehmen. Außerdem ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag des Anbieters empfehlenswert. Wenn der Kunde die Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre darlegen kann, darf diese nicht verhängt werden. Auch wenn er eine Stundungs- oder Ratenzahlung vereinbart oder eine hinreichende Zahlungsaussicht besteht, darf die Versorgung bis zur Begleichung des Fehlbetrags nicht unterbrochen werden. „Wer zahlungsunfähig ist, sollte sich umgehend bei Eingang einer Mahnung an das Sozialamt wenden“, rät die D.A.S. Rechtsexpertin. Oft werden die Kosten dann vorläufig übernommen.

Vermieter im Zahlungsrückstand
Besonders bitter ist ein Lieferstopp dann, wenn der Mieter zwar die Nebenkostenvoraus¬zahlungen pünktlich an den Vermieter überwiesen hat, aber dennoch frierend im Dunkeln sitzt, weil der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme nicht nachgekommen ist. Tipps, wie sich Mieter in einem solchen Fall wehren können, gibt die D.A.S. Expertin: „Halten Sie die Zahlung noch ausstehender Nebenkosten zurück. Bei drohendem Stromstopp, beispielsweise im Winter, können Sie eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent geltend machen oder den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen.“ Außerdem besteht auch die Möglichkeit, den Versorger selbst zu kontaktieren und für die künftigen Zahlungen aufzukommen. Dann darf der Lieferstopp nicht aufrechterhalten werden.

Sonderfall: Mieter mit Mietzahlungen in Verzug
Hat der Mieter hingegen seine Nebenkosten nicht bezahlt, ist der Vermieter im laufenden Mietverhältnis nach Meinung vieler Gerichte dennoch nicht berechtigt, ihm bei den Energie- und Versorgungsleistungen „den Hahn zuzudrehen“. „Er darf die Weiterleitung der von ihm bezogenen Leistungen also in der Regel nicht unterbinden“, so die Erklärung der D.A.S. Juristin, die jedoch ergänzt: „Die Rechtslage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht ganz eindeutig, die Gerichte urteilen hier oft unterschiedlich.“ Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen befand beispielsweise, dass bei einem dreimonatigen Mietrückstand dem Mieter nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter Umständen das warme Wasser abgedreht werden darf (Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az. 7 C 131/09). Aber: In keinem Fall ist die Unterbindung der Stromzufuhr durch den Vermieter zulässig – beispielsweise durch das Herausschrauben der Sicherung.

 

Der letzter Wille: Als Testament oder Erbvertrag?
Unterschiede der beiden Formen der Nachlassregelung

Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Doch wer eine weit verzweigte Verwandtschaft hat, noch zu Lebzeiten ein gutes Plätzchen für das wertvolle Rosenthal-Geschirr festlegen möchte oder sogar Zuwendungen an denjenigen regeln will, der ihn pflegt, der sollte unbedingt eine letztwillige Verfügung treffen. Wenig bekannt ist dabei der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag.

Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten Willen frühzeitig festhalten. "Allerdings gibt es für die richtige Nachlassplanung kein Patentrezept", meint Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S: "Jeder Fall liegt anders." Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer die jeweiligen individuellen Lebensumstände und persönlichen Wünsche des oder der Betroffenen. Gleichwohl gibt es für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen.
Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten an: Das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament ist eine einseitige Erklärung des Erblassers oder die gemeinschaftliche Erklärung eines Ehepaares, die bei Lebzeiten der Betreffenden jederzeit widerrufen werden kann. Dagegen stellt der Erbvertrag eine verbindliche Vereinbarung mit einer oder mehreren anderen Personen dar. Änderungen sind nur mit den Vertragspartnern möglich. Ein Erbvertrag ist vor allem für nichteheliche Lebenspartnerschaften eine Möglichkeit, denn im Gegensatz zu Ehepaaren können sie kein gemeinschaftliches Testament erstellen. Doch darüber hinaus gibt es noch weitere Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der letztwilligen Verfügung:

Testament – eigenhändige Regelung der Erbfolge
Die einfachste Variante des Testaments ist das "eigenhändige Testament". Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig handschriftlich erstellt sein.
Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem "gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament" regeln (§ 2267 Bürgerliches Gesetzbuch und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Darin können sich die Partner zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. "Das ist vor allem für kinderlose Partnerschaften eine Option", erläutert die D.A.S. Expertin und ergänzt: "Denn entgegen der landläufigen Ansicht, dass automatisch der Partner einziger Erbe ist, billigt der Gesetzgeber auch den Eltern des Verstorbenen einen Erbanteil zu."
Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das "Berliner Testament": "Damit benennen sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder fällt", erklärt die D.A.S. Expertin. Es reicht, wenn einer der Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst, der andere muss lediglich unterschreiben. Hierzu ein Rat der D.A.S. Juristin: "Um rechtlich wirklich auf der sicheren Seite zu sein, sollte unbedingt noch ein Vermerk wie ,Dieses Testament ist auch mein Testament' sowie Ort und Datum hinzugefügt werden."
Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann beim Notar ein "öffentliches Testament" erstellen lassen. Er berät bei der juristisch korrekten Formulierung und leitet das Schriftstück zur Aufbewahrung an das Amtsgericht weiter.
Ein Vorteil des öffentlichen Testaments: Es wird von Behörden, Gerichten und vielen privaten Institutionen (etwa Banken) in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als Erbnachweis anerkannt. Dagegen müssen die Erben bei einem einfachen, eigenhändigen Testament einen Erbschein beantragen. Dessen Erteilung kann höhere Kosten verursachen als die Errichtung eines notariellen Testaments.
Der große Unterschied des einfachen eigenhändigen Testaments gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden. Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter "wechselbezüglicher Verfügungen", wie etwa einer gegenseitigen Erbeinsetzung.

Erbvertrag – bindende Vereinbarung noch zu Lebzeiten
Den Nutzen eines Erbvertrages erklärt die D.A.S. Juristin: "Wer Ihnen zu Lebzeiten unentgeltlich gefällig ist, den können Sie mit dem Versprechen auf testamentarische Berücksichtigung belohnen - verlassen kann er sich darauf nicht. Durch einen Erbvertrag können Sie Ihre Zusage ("Du bekommst das Haus") festlegen und so für die gewünschte Sicherheit des Begünstigten sorgen." Unverheiratete Paare, denen die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments versagt bleibt, können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig für den Todesfall absichern und ihr Erbe juristisch sicher regeln. Wie die Bezeichnung schon sagt, ist der Erbvertrag eine vertragliche Vereinbarung, d.h. mindestens ein Vertragspartner ist notwendig – im Gegensatz zum Testament, welches der Erblasser alleine ,im stillen Kämmerlein' verfassen kann. Wichtig: Für den Abschluss eines Erbvertrags ist immer ein Notartermin (bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner) notwendig. Mit einem Erbvertrag sind die Vertragspartner an die "vertragsmäßigen Verfügungen" gebunden. Das heißt: Weder der Erblasser noch einer seiner Partner kann den Vertrag alleine ändern oder widerrufen – hierfür sind gegebenenfalls neue Vertragsverhandlungen und grundsätzlich ein erneuter Gang zum Notar notwendig.
Übrigens: Auch durch ein neues Testament können erbvertragliche Vereinbarungen nicht einfach gelöst werden - nur, wenn der Vertragserbe zustimmt und dies notariell auch beurkundet wird.

Kurzfassung: Unterschiede zwischen Testament oder Erbvertrag
Der letzte Wille in verschiedenen Formen


Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten Willen frühzeitig festhalten. "Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten an: Das Testament und der Erbvertrag" fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Die einfachste Variante des Testaments ist das "eigenhändige Testament". Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig handschriftlich erstellt sein. Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem "gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament" regeln (§ 2267 Bürgerliches Gesetzbuch und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das "Berliner Testament". Sie wird meist von Ehepaaren mit Kindern gewählt. Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann beim Notar ein "öffentliches Testament" erstellen lassen. Der große Unterschied des einfachen, eigenhändigen Testaments gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden. Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter "wechselbezüglicher Verfügungen"; etwa einer gegenseitigen Erbeinsetzung. Der Erbvertrag ist eine verbindliche, vertragliche Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen, dessen Abschluss immer einen Notar erfordert. Er eignet sich zum Beispiel für nichteheliche Lebenspartnerschaften, die ihr Erbe gemeinschaftlich bestimmen möchten. Zudem bietet er die Möglichkeit, für den Todesfall Zuwendungen an einen pflegenden Angehörigen zu regeln, die nicht einseitig widerrufen werden können und dem Angehörigen damit Sicherheit geben.
 

Konto im Internet leer geräumt – was nun?
Banken haften in der Regel, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflicht beachtet hat

Einer von drei Deutschen führt mittlerweile sein Konto im Internet. Doch viele Nutzer werden dabei ein mulmiges Gefühl nicht ganz los: Was, wenn sich jemand an meinem Konto zu schaffen macht? Wie bekomme ich dann mein Geld wieder? Die Sorge ist berechtigt: Im Internet grassiert die Kriminalität. In 5.300 Fällen haben Betrüger im vergangenen Jahr Kontodaten abgefischt – das sind 80 Prozent mehr als 2009. Insgesamt 21 Millionen Euro konnten die Ganoven erbeuten.

Immer wieder erwischt Menschen in Deutschland beim Blick auf ihr Konto der kalte Schrecken: Unbekannte haben Geld abgehoben, im schlimmsten Fall gleich mehrere Tausend Euro auf einmal. Die Betrüger, darunter organisierte Banden, entwickeln immer neue, raffiniertere Methoden. „Wirklich geschützt vor illegalen Zugriffen ist im Internet kein Konto“, warnt Anne Kronzucker. „Ganz aufs Online-Banking zu verzichten, ist sicher keine Lösung. Die Nutzer sollten sich der Risiken allerdings bewusst sein.“ Meist arbeiten die Datendiebe mit sogenannter Trojaner-Software, die zum Ausspionieren von Zugangsdaten verwendet wird. Diese Schad-Software wird über Emails verschickt oder lauert auf manipulierten Websites. Ein falscher Klick reicht aus, und schon ist der Computer infiziert. Der Nutzer bekommt davon in den meisten Fällen nichts mit – bis es zu spät ist.

Von normalen Kunden darf kein IT-Fachwissen erwartet werden
In einem wegweisenden Urteil hat das Amtsgericht Wiesloch im Jahr 2008 entschieden, dass die Bank nicht das gesamte Risiko auf den Kunden abladen kann (Az. 4 C 57/08). Das bedeutet: Wenn der Kunde die Sorgfaltspflichten eines „durchschnittlichen PC-Nutzers“ einhält, müssen die Banken für den Schaden haften und das Geld zurückerstatten.
„Gänzlich frei von Pflichten sind Bankkunden damit aber nicht“, betont Anne Kronzucker. „Die gängigen Sicherheitsregeln muss der Kunde schon einhalten.“ Nach Ansicht mancher Gerichte reicht dafür bereits ein aktualisiertes Virenschutzprogramm aus. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass alle Gerichte so entscheiden. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen sich somit außerdem eine Firewall und eine laufende Aktualisierung des Betriebssystems. „Es gibt aber keine grundsätzliche Regelung, zumal die technische Entwicklung immer neue Sachverhalte ergibt“, ergänzt die Rechtsexpertin. „Die Richter entscheiden im Einzelfall.“
Immerhin kann von einem normalen Bank-Kunden kein IT-Fachwissen erwartet werden, so das Amtsgericht Wiesloch. Auch das Landgericht Köln war der Meinung, dass die Latte in puncto Sorgfaltspflicht nicht zu hoch gelegt werden dürfe (Az. 9 S 195/07). Neben den genannten Sicherheitsmaßnahmen für den Computer verlangte dieses Gericht auch einen sorgfältigen Umgang mit Pin- und Tan-Nummern sowie beispielsweise das Bemerken auffällig gefälschter Internet Seiten, etwa aufgrund von Schreibfehlern oder falscher Internet-Adresse. Eine besonders spezialisierte Schutzsoftware oder individuelle Einstellungen des Betriebssystems könnten jedoch nicht gefordert werden. Wichtig: Bankkunden sollten sich unbedingt über die Haftungsbedingungen ihrer Bank zu informieren. Denn zwischen Bank und Kunde kann per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden, welche Vorsichtsmaßregeln der Kunde einhalten muss, um im Ernstfall nicht haften zu müssen.

Auch der Kunde muss auf Sicherheit achten
Der Gesetzgeber hat den Zahlungsverkehr mit Wirkung zum 1.11.2009 neu geregelt und für etwas mehr Rechtssicherheit im virtuellen Raum gesorgt. Demnach haftet ein Kunde jetzt nur mit maximal 150 Euro, wenn ihm nach einem Datendiebstahl das Konto leer geräumt worden ist – ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 675v BGB). Allerdings haben die Verbraucher nach wie vor keinen Freifahrtschein: „Wenn jemand seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Zugangsdaten verletzt hat, muss die Bank nicht für den Schaden aufkommen.“ Wer also seine Passwörter, Pins und Tans im Rechner speichert, per Email verschickt oder auf bankfremden Websites eingibt, kann unter Umständen leer ausgehen. Denn so können die Kriminellen die Daten leicht ausspähen. Auch allzu vertrauensseliges Verhalten im Netz sollte vermieden werden.

Wenn man zum Beispiel auf der Website der Bank plötzlich aufgefordert wird, gleich mehrere Tan-Nummern auf einmal einzugeben, sollten alle Alarmglocken klingeln: Vermutlich handelt es sich um eine Phishing-Website. Das ist eine manipulierte Website, mit der die Betrüger Informationen abfischen können – auch, wenn sie den Internetseiten der Banken mitunter täuschend ähnlich sehen. Wer seine Daten trotz solcher verdächtiger Anzeichen preisgibt, hat womöglich keinen Anspruch auf eine volle Rückerstattung seines Geldes.
Das bestätigte auch das Kammergericht Berlin (Az. 26 U 159/09). Allerdings musste die Bank in diesem Fall 70 Prozent des Schadens tragen, weil sie noch das veraltete Pin/Tan-Verfahren anwendete. Dabei erhält der Kunde eine Liste von Tan-Nummern auf Papier, mit denen er Überweisungen bestätigen kann. Deutlich weniger anfällig ist das System Mobile Tan oder mTan. Hier bekommt man pro Überweisung eine individuell generierte Tan per SMS geschickt. Am sichersten ist nach Ansicht vieler Experten derzeit eine Version des HBCI-Verfahrens, bei dem der Kunde zur Identifizierung eine Chipkarte in ein externes Lesegerät schiebt, das an seinen Computer angeschlossen ist. „Auch die Banken haben eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen: Wenn sie ihren Kunden mit der veralteten Pin/Tan-Methode arbeiten lassen, stehen sie im Schadensfall schlecht da“, sagt die  Juristin.

 „Nutzt die Bank ein sichereres Verfahren, kann es für den Kunden allerdings im Schadensfall schwieriger werden. Denn dann nehmen die Gerichte eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Banken an.“ In diesem Fall wird oft davon ausgegangen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nur der Bankkunde Zugriff auf die Daten wie etwa Pin und mTAN hat und er die Überweisung daher entweder selbst veranlasst oder den Tätern den Zugriff auf seine Daten ermöglicht haben muss.
 

Rechtskunde an NRW-Schulen beliebt - Schülerwettbewerb "Ich weiß, was Recht ist" noch bis 31. März
Schülerinnen und Schüler, die an einer der Arbeitsgemeinschaften zur Rechtskunde teilnehmen, können zum Thema "Ich weiß, was Recht ist!" noch bis zum 31. März 2012 ihre Beiträge einreichen. Der Minister betonte, für junge Menschen sei es wichtig, sich in der komplexen Welt, in die sie nach der Schulzeit entlassen würden, zurechtzufinden: "Wenn sich junge Menschen mit dem Thema Recht beschäftigen, kann das zu einem unverkrampften, selbstbewussten Verhältnis zu der manchmal spröden Materie führen. Das hilft fürs Leben."
"Erlaubt ist, was gefällt", so der Minister. Jede Ausdrucksform werde akzeptiert. Bei dem ersten Wettbewerb seien Filme, Radiobeiträge und Texte eingereicht worden. "Es ist erstaunlich, wie kreativ die Beiträge sind. Ich freue mich also auf neue Filme, Tonaufnahmen, Bilder, Comics oder Aufsätze", betonte der Minister.
Für die rund 1.000 freiwilligen Arbeitsgemeinschaften an allgemeinbildenden Schulen werde seit dem Sommer 2010 fortlaufend neues Material erstellt. So seien erstmals in diesem Schuljahr auch Schülerkalender verteilt worden, die auf vielfältige Art und Weise das Thema "Recht" ausleuchten. "Die Kalender sind gut angenommen worden", sagte der Minister. Sie sollen die Schüler nicht nur später an ihren Rechtskundeunterricht erinnern. Der Kalender soll sie auch auf die Seite für die Rechtskunde im Internet führen. Dort würden ständig neue Filme und begleitendes Material eingestellt. "Mit den Jahren soll hier ein Forum rund um die Rechtskunde entstehen", so der Minister.
Im zu Ende gehenden Jahr seien Filme zum "Drogenkonsum und dessen Auswirkungen auf Freunde, Familie und Schule" sowie zu "Mobbing, Stalking, Cybermobbing" erstellt worden. Der nächste Film werde das Thema "Illegales Herunterladen von Musikdateien und Abmahnungen" behandeln. Für die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften sei eine "Didaktikkunde für Juristen" erstellt worden. Das Buch helfe, die Materie "Recht" noch besser zu lehren.
Der Minister betonte, es sei ihm ein wichtiges Anliegen, das Bewusstsein für das Recht zu schärfen: "In Zeiten, in denen jeder mit einem Mausklick bindende Verträge abschließen kann, muss man sich in der Welt des Rechts einfach besser auskennen."
Alle Infos zum Wettbewerb finden sich auf der Internetseite www.rechtskunde.nrw.de oder unter dem Link: http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/rechtskunde/wettbewerb/index.php.
 

 

 Finanzgericht Köln gewährt Splittingtarif für Lebenspartnerschaft

28. Dezember 2011 - Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Dies entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 (4 V 2831/11).
Die Partner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sog. Faktorverfahrens die Steuerklasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
 Diesen erhielten die Lebenspartner nunmehr durch das Finanzgericht Köln. Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen. Der 4. Senat stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Der 4. Senat hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

 

Wahlstreit an der Universität Duisburg - Essen: Wahlurne muss herausgegeben werden

19. Dezember 2011 - In einem den Beteiligten heute zugestellten Beschluss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dem stellvertretenden Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) per einstweiliger Anordnung aufgegeben, die von ihm am 25. November 2011 in einem Wahllokal in Besitz genommene und einem Rechtsanwalt übergebene Wahlurne betreffend die Wahlen zum Studierendenparlament binnen 24 Stunden nach Zustellung dieses Beschlusses an den Vorsitzenden des Wahlausschusses herauszugeben.

Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus, dem Wahlausschuss stehe ein Anspruch auf Rückgabe der Wahlurne aufgrund der ihm durch die Wahlordnung übertragenen Rechte und Pflichten zu. Er habe einen Anspruch darauf, dass Störungen der Wahl beseitigt würden. Eine solche Störung liege vor, weil der stellvertretende Vorsitzende des AStA gegen den Willen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses bzw. der Wahlhelfer eine Wahlurne aus dem Wahllokal entfernt habe. Dadurch werde die aus der Wahlordnung folgende Pflicht des Wahlausschusses, die Urne sorgfältig zu verwahren und der Stimmauszählung zuzuführen, vereitelt.
Die Nichtrückgabe der Wahlurne würde nicht zu dem vom AStA verfolgten Ziel von neuen Wahlen, sondern dazu führen, dass die Wahlen trotz abgeschlossener Stimmabgabe nicht abgeschlossen werden können und somit auch eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung in einem Wahlprüfungsverfahren verhindert werde.
Die Kammer hat offen gelassen, ob die Beanstandung der Wahl durch den AStA - Vorsitzenden zu einem Abbruch der Wahlen hätte führen müssen. Jedenfalls habe der stellvertretende AStA - Vorsitzende nicht „in Ausführung der Beanstandung des AStA-Vorsitzenden“ die Wahlurne an sich nehmen dürfen, denn es gehöre nicht zur Kompetenz des Vorsitzenden des AStA, seine Beanstandung im Falle der Nichtbefolgung wie auch immer zu „vollziehen“. Nach dem Hochschulgesetz habe der AStA - Vorsitzende für den Fall, dass auf seine Beanstandung keine Abhilfe geschaffen wird, das Präsidium davon zu unterrichten. Aktenzeichen: 4 L 1305/11

 

Ratswahl in Dortmund muss wiederholt werden

15. Dezember 2011 - Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass die Wahl zum Rat der Stadt Dortmund vom 30.08.2009 wiederholt werden muss, weil Amtsträger der Stadt im Wahlkampf die Haushaltslage der Stadt „geschönt“ dargestellt und damit den Wählern wahlkampfrelevante Informationen vorenthalten haben.

Im Kommunalwahlkampf 2009 wurde die Finanzsituation der Stadt Dortmund im Haushaltsjahr 2009 thematisiert. Die Vorsitzende der FDP-Fraktion erkundigte sich am 14.08.2009 bei der Stadtverwaltung über die Haushaltsentwicklung in Dortmund. Noch vor der Kommunalwahl gaben der damalige Oberbürgermeister und die damalige Kämmerin mit Schreiben vom 26.08.2009 Auskunft: Es sei derzeit nicht erkennbar, dass man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auskommen werde. Der Vorjahresvergleich lasse noch keine Auffälligkeiten erkennen.
Tatsächlich hatten der ehemalige Oberbürgermeister und die damalige Kämmerin bereits am 11.08.2009 wegen ungedeckter Mehraufwendungen von zumindest 23,4 Mio Euro eine Haushaltssperre verabredet, die am 01.09.2009, also einen Tag nach der Kommunalwahl, wirksam werden sollte.
Wegen der als "Haushaltslüge" bezeichneten Information beschloss der Rat der Stadt Dortmund auf Verlangen der Bezirksregierung Arnsberg, die Kommunalwahl wiederholen zu lassen. Die Ratswahl wurde jedoch nicht wiederholt. Stattdessen klagten 10 der 37 gewählten SPD-Ratsmitglieder gegen den Beschluss des Rates über die Wiederholung der Wahl.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage im März 2011 statt, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Wahlausgang durch eine ordnungs- und pflichtwidrige Amtshandlung beeinflusst worden sei. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte die Stadt Dortmund Berufung ein. Dieser Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben und die Klage der 10 SPD-Ratsmitglieder abgewiesen, so dass es bei dem Ratsbeschluss über die Wiederholung der Ratswahl verbleibt.
Zur Begründung hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung: Die Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters und der ehemaligen Kämmerin im Vorfeld der Kommunalwahl 2009 sei ein gesetzwidriger, die Entscheidung der Wähler möglicherweise beeinflussender Wahlfehler. Dieser habe die Ungültigkeit der Ratswahl und deren Wiederholung zur Folge.
Ein zur Wahlwiederholung führender Wahlfehler könne nach ständiger Rechtsprechung auch darin liegen, dass den Wählern von Amtsträgern wahlkampfrelevante Fehlinformationen gegeben würden. Denn es sei verfassungsrechtlich geboten, dass sich der Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen oder Desinformationen Kenntnis verschaffen könne. Dabei sei rechtlich nicht erheblich, ob die Wahlbeeinflussung beabsichtigt oder bezweckt gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass das fragliche Verhalten objektiv geeignet sei, den Wählerwillen zu beeinflussen.
Dies sei hier hinsichtlich der Auskunftserteilung vom 26.08.2009 betreffend die Finanzlage der Stadt Dortmund der Fall gewesen. Amtsträger, die im Wahlkampf auf Anfrage eines Mandatsträgers die Haushaltslage als unauffällig darstellten, obwohl sie unmittelbar zuvor eine Haushaltssperre beschlossen und deren Vorbereitung in Auftrag gegeben hätten, handelten desinformierend und damit wahlrechtswidrig.
Die festgestellte Desinformation könne auch für die Wahl des Rates von entscheidendem Einfluss gewesen sein. Eine zutreffende Darstellung der Haushaltslage hätte dazu geführt, dass in Dortmund eine vertiefte und kritische Diskussion über die Haushaltslage geführt worden wäre. Bei lebensnaher Betrachtung hätten nicht nur vereinzelte Wähler den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, deren ehemalige Kämmerin und die sie tragende Partei für die problematische Haushaltslage verantwortlich gemacht und möglicherweise eine andere Wahlentscheidung getroffen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 876/11.

Darf ein Arbeitgeber ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag fordern?
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011 - 3 Sa 597/11

 

Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

5. Dezember 2011 - Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am 2. Dezember 2011 in zwei Verfahren betreffend die Erhebung der sog. „Bettensteuer“ durch die Stadt Duisburg mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen abgewiesen.

Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt.
In den Urteilen wird ausgeführt, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat. Im gleichen Sinne hat bereits im Juli 2011 das Verwaltungsgericht Köln die Erhebung einer Übernachtungsabgabe durch die Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.
Aktenzeichen 25 K 187/11 und 25 K 342/11
 

Oberverwaltungsgericht und Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung für Trianel-Kraftwerk in Lünen hat Erfolg

2. Dezember 2011 - Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 1. Dezember 2011 den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk der Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG in Lünen nach insgesamt dreitägiger mündlicher Verhandlung (zu den ersten beiden Verhandlungstagen vgl. die Presseerklärung vom 17. November 2011) aufgehoben. Er hat damit der Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) stattgegeben.
In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus:
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 sei geklärt, dass Umweltverbände Verstöße gegen Umweltvorschriften geltend machen können, die auf dem Recht der Europäischen Union beruhen; dazu zählen insbesondere die Vorschriften der FFH-Richtlinie. Die Bedenken des BUND gegen die FFH-Verträglichkeit des Kraftwerks seien begründet. Das folge allerdings nicht schon daraus, dass Trianel eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht schon vor Erlass des Vorbescheids, sondern erstmals während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt habe. Die nachträgliche Heilung durch Nachholung einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig. Auf der Grundlage der im Oktober 2010 von der Betreiberin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei zwar davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Kraftwerksemissionen gelegenen Schutzgebiete durch Stickstoffeinträge (Eutrophierung) nicht erheblich seien.
Es sei aber derzeit nicht feststellbar, dass die vor allem durch die Emission von Schwefeldioxid verursachte Versauerung des Bodens im FFH-Gebiet „Wälder bei Cappenberg“ nicht erheblich schädigend sei. Das Schutzgebiet sei bereits jetzt über die naturschutzfachlich begründete Belastungsgrenze hinaus vorbelastet. Zusätzliche Schadstoffeinträge dürften deshalb nur dann zugelassen werden, wenn eine vom Vorhabenträger vorzulegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass diese Zusatzbelastung eine Bagatellschwelle in Höhe von 3 % der Grenzbelastung (sog. Critical Load) nicht überschreite.
Daran fehle es hier. Nach der FFH-Richtlinie sei zu prüfen, ob das Vorhaben (Kraftwerk Trianel) in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen paralleler anderer Pläne oder Projekte zu Beeinträchtigungen führen könnte. Deshalb seien außer den Verursachungsbeiträgen des geplanten Trianel-Kraftwerks auch die Säureeinträge in den Blick zu nehmen, die von den geplanten Kraftwerken in Datteln (E.ON) und Herne (Evonik-Steag) ausgehen werden.
Die naturschutzfachliche Argumentation der von Trianel beauftragten Gutachter, die zu erwartenden Beeinträchtigungen seien unerheblich, sei nach intensiver Befragung der Gutachter für das Gericht und auch für die zu der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Fachleute des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nicht nachvollziehbar.
Der Vorsitzende betonte, dass diese Entscheidung nicht das endgültige Aus für das Kraftwerk bedeute. Der Senat schließe nicht aus, dass nach Erstellung einer verbesserten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ein neuer Vorbescheid erteilt werden könne. Die übrigen Rügen des BUND seien entweder durch nachträgliche Änderungen des Vorbescheids ausgeräumt worden oder im Ergebnis nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 8 D 58/08.AK
 

 Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig!

1. Dezember 2011 - Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2011 (13 K 1907/10 E) klargestellt, dass Anschaffungsnebenkosten auch bei einem unentgeltlichen Erwerb abzugsfähig sind.
Im Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.

Dem widersprach der 13. Senat des Finanzgerichts Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip.

Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Deutsche Post muss nicht für Konkurrenten Postident-Dienstleistungen anbieten
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass die Deutsche Post AG nicht für Konkurrenten das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten muss.
Die Deutsche Post AG hatte sich 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln (Aktenzeichen 88 O (Kart.) 49/10) am 31.03.2011 entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.
Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post AG habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung können die klagenden Konkurrenten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/11, Urteil des 1. Kartellsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 30.11.2011

 

 Irreführende "Festpreis"-Stromtarif Werbung untersagt

18. November 2011 - Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird.
Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2011 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2011 (20 O 101/10) im Ergebnis bestätigt.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“ für einen bestimmten Stromtarif.
Am Ende dieser Werbung war als „Sternchenhinweis“ ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.
Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff „Festpreis“ zu vermeiden.
Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2011 (I-4 U 58/11)
 

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Entscheidungen im Kampf um das Altpapier

16. November 2011 - Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klagen von zwei privaten Entsorgungsunternehmen abgewiesen, soweit ihnen der Rhein-Kreis Neuss untersagt hat, in den Städten Jüchen, Kaarst und Neuss die Sammlung und Verwertung von Altpapier im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Grundsätzlich müsse das Altpapier aus privaten Haushalten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Überlassungspflicht liege hier nicht vor. Mindestvoraussetzung hierfür sei, dass den privaten Haushalten erkennbar gemacht werde, ob sie das Altpapier dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Privatunternehmen, das es auf eigene Rechnung einsammelt und vertreibt, überlassen. Insbesondere bestehe die gesetzliche Verpflichtung eines Privathaushalts, das Aufstellen einer sogenannten Blauen Tonne auf dem eigenen Grundstück zu dulden, in letzterem Falle nicht.
Diese Erkennbarkeit sei in den drei vorgenannten Städten nicht gegeben, weil die zunächst im Auftrag der Stadt als Entsorgungsträger aufgestellten Altpapiertonnen ohne ausreichende Information von einem auf den anderen Tag von den privaten Entsorgungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung genutzt wurden.
Demgegenüber hat das Gericht in der Stadt Meerbusch die gewerbliche Sammlung für zulässig erklärt. Dort sei den privaten Haushalten erkennbar gewesen, dass es sich bei den neben der städtischen Containersammlung angebotenen Altpapiertonnen um ein zusätzliches privates Angebot handele.
Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.
Az.: 17 K 5437/10, 17 K 5394/10, 17 K 5403/10, 17 K 5396/10
 

Landessozialgericht NRW: Krankengeld auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

24. Oktober 2011 - Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Das hat das LSG NRW in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 14.7.2011 – Aktenzeichen L 16 KR 73/10; Vorinstanz Sozialgericht Düsseldorf, Urt v. 03.12.2009 – Aktenzeichen S 9 KR 184/08) und damit der von den (früheren) Spitzenverbänden der Krankenversicherung vertretenen Auffassung widersprochen. Diese hatten gemeint, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei.
Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe, könne eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen. Demgegenüber hält es das LSG NRW für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das LSG entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LSG NRW die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Revision ist auch eingelegt worden (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts B 1 KR 19/11 R), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
 

Fristlose Kündigung wegen geheimer Videoaufnahmen auf der Damentoilette

21. Oktober 2011 - Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, Preußenring 49, findet am
Dienstag, 25.10.2011, um 11:00 Uhr in Saal 251 (2. Etage) ein Kammertermin statt, in dem über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 21.06.2011 gestritten wird, die auf den Verdacht gestützt wird, dass der Kläger in einer Dametoilette in den Betriebsräumen der Beklagten mit einer versteckten Minikamera Videoaufzeichnungen von Mitarbeiterinnen, die die Toilette aufsuchten, gemacht habe.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem in Krefeld einen Elektro-Großhandelsbetrieb. Der 33-jährige Kläger ist dort seit März 2003 als Verkäufer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Im Dezember 2010 fanden Mitarbeiterinnen beim Aufsuchen der Damentoilette des Betriebes eine Minikamera vor, die unter dem links vor der Toilettenschüssel angebrachten Waschbecken mit Klebeband befestigt und auf den Toilettensitz ausgerichtet worden war.
Die Kamera wurde für einen kurzen Zeitraum abgenommen und in Augenschein genommen. Danach wurde sie wieder an dem Waschbecken angebracht und eine Mitarbeiterin beauftragt, den Eingangsbereich der Damentoilette im Auge zu behalten, um gegebenenfalls den Täter überführen zu können. Kurze Zeit später wurde jedoch festgestellt, dass die Kamera von dem Waschbecken entfernt worden war, ohne dass ein Täter hierbei beobachtet worden wäre.

Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Diese führten zur Beschuldigung des Klägers. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger über Ebay in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 insgesamt 6 Minikameras erworben hatte. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger wurde eine bereits gelöschte Videoaufzeichnung rekonstruiert, die eine Szene auf der Gästetoilette des Klägers wiedergab. Videoaufzeichnungen von der Damentoilette des Betriebes der Beklagten konnten allerdings nicht sichergestellt oder rekonstruiert werden.
Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.06.2011 Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen hatten, der Kläger am 21.06.2011 zu dem Verdacht angehört worden war und eine Stellungnahme abgelehnt hatte, erfolgte noch am selben Tag die fristlose Kündigung.
Der Kläger bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kamera in einer Damentoilette installiert zu haben. Der Sachverhalt sei dubios und es seien keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger vorhanden.
Weder sei eine Kamera letztlich sichergestellt worden, noch existierten Bilddateien, die den Kläger belasten könnten. Zudem sei keine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe schließlich auch das Amtsgericht Krefeld zwischenzeitlich den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt.  Arbeitsgericht Krefeld - 4 Ca 1457/11
 

Rechtswidrige Entlassung eines Stabsgefreiten aus der Bundeswehr wegen Schwarzfahrens

20. Oktober 2011 - Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 04. Oktober 2011 die Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
Die Bundeswehr hatte den in Augustdorf stationierten, damals 24-jährigen Stabsgefreiten im Juni 2009 entlassen, nachdem dieser von sich aus mitgeteilt hatte, einen Bahnberechtigungsausweis für Wehrpflichtige verfälscht und sodann für mehrere (ihm als Zeitsoldat nicht zustehende) kostenlose Fahrten in seine Heimatstadt Leizig benutzt zu haben.
Der Kläger zeigte sich reuig und begründete sein Verhalten damit, dass er viel Geld aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verloren habe und sich daher selbst gelegentliche Heimfahrten nicht mehr habe leisten können. Die Bundeswehr schaltete die Staatsanwaltschaft Detmold ein. Diese stellte das Verfahren gegen den Kläger wegen geringer Schuld und geringen Schadens ein. Der für den Kläger zuständige Kompaniechef hatte sich gegen eine Entlassung ausgesprochen – der Kläger gehöre zu seinen Spitzenkräften und zeichne sich durch großes Engagement sowie hohe Zuverlässigkeit aus; daher sei die Ahndung seines Fehlverhaltens durch eine Disziplinarmaßnahme völlig ausreichend.
Gleichwohl verfügte die zuständige Stelle der Bundeswehr die Entlassung des Klägers wegen der Schwere seiner Tat und einer großen Nachahmungsgefahr und bestätigte diese Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren. Nachdem er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hatte, verstarb der Kläger am 27. Januar 2010; dem Vernehmen nach handelte es sich um Selbstmord.
Die Eltern des Klägers führten das Verfahren fort, um eine Rehabilitierung ihres Sohnes zu erreichen. Das Gericht gab ihnen Recht: Die Belassung des Klägers im Dienst hätte voraussichtlich weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten hätte es ausgereicht, seine Verfehlungen disziplinarisch zu ahnden, zumal das Vertrauensverhältnis zu den Dienstvorgesetzten in seiner Einheit nicht zerstört gewesen sei.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen; über diesen Antrag würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.  (Urteil vom 04. Oktober 2011 - 10 K 180/10
 

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Städte dürfen Sexsteuer erheben

12. Oktober 2011 - Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gestern in mehreren Verfahren betreffend die Erhebung der sog. Sex-Steuer mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro.
 Die Klagen waren erhoben von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren. Die 25. Kammer hat in ihren Urteilen ausgeführt, dass es sich um eine rechtlich zulässige sog. Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf.
Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Az.: 25 K 6960/10 u.a. (Oberhausen) und 25 K 8111/10 (Tönisvorst)
 

Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

30. September 2011 - Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010).
Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich.
Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen.
Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen.

Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar.

Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.  Az.: 4 A 17/08
 

Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig

29. September 2011 - Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vier Studienbewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen. Alle Antragsteller hatten zum Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz bekommen, obwohl sie bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warten. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts sah nun vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten und sprach den Antragstellern vorläufig einen Studienplatz (in München, Hannover, Marburg und Kiel) zu. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt werde. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall.
Ca. 40% der Studienplätze in den Studiengängen Tier- und Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten Wartezeit vergeben. Die Antragsteller erfüllten mit ihren Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die bei Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen. Nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer, die im Hauptsacheverfahren vertieft zu überprüfen ist, führt das zur Zeit anzuwendende Auswahlverfahren in der Praxis insgesamt dazu, dass Bewerber, deren Abiturnote nicht überdurchschnittlich gut ist, ohne erhebliche Wartezeiten keine Chance auf Zulassung zum Studium in einem der beiden Studiengänge haben. In der Wartezeitquote ist für eine Verteilung neben der angesammelten Wartezeit als nachrangiges Auswahlkriterium ebenfalls die Abiturnote maßgeblich. An dieser Auswahlgrenze sind die Antragsteller gescheitert. Für Bewerber, die wegen ihrer schwächeren Abiturnote trotz einer Wartezeit von zwölf Halbjahren zum Wintersemester 2011/2012 nicht ausgewählt worden sind, wird die Wartezeit im Fach Tiermedizin (wegen der Zulassung ausschließlich zum Wintersemester) mindestens vierzehn Halbjahre betragen. Für entsprechende Bewerber im Fach Humanmedizin wird die Wartezeit mindestens dreizehn Halbjahre betragen, wobei schon zum Sommersemester 2011 selbst unter den Bewerbern mit dreizehn Halbjahren die mit den schwächsten Abiturnoten nicht ausgewählt worden sind. Verschärfend kommt nach Auffassung der Kammer hinzu, dass die Wartezeiten in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen sind. Ein Bewerber, der vor sechs Jahren seine Hochschulzugangsberechtigung erworben habe, habe sich in seiner Lebensplanung also nicht auf eine Wartezeit von sieben Jahren einstellen können. Im Jahr 2005 betrug z. B. die Wartezeit für einen Humanmedizinstudienplatz noch vier Jahre.
Nach Überzeugung des Gerichts folgt aus der (jedenfalls teilweisen) Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems auch ein Recht des einzelnen, unter einer überlangen Wartezeit leidenden Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.
Gegen die Beschlüsse ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.
 

Schmerzensgeld für Foul bei Jugend-Fußballspiel?

27. September 2011 - Am Donnerstag, 29.09.2011, verhandelt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Berufungsverfahren über eine Schmerzensgeldklage nach einem behaupteten Foul bei einem Jugendfußballspiel.
Der Kläger, damals 14-jähriger Verteidiger des 1. FC Mönchengladbach, und der Beklagte, 14-jähriger Stürmer der Spielvereinigung Odenkirchen, gerieten bei einem Pokalspiel am 11.10.2008 aneinander. Der Schiedsrichter ahndete das Verhalten des Beklagten mit einer „Gelben Karte“. Der Kläger erlitt einen Oberschenkelbruch und einen zweifachen Unterschenkelbruch.
Er musste drei Monate Gehhilfen benutzen und war dann noch drei Monate durch eine Knieschiene eingeschränkt. Die Brüche sind folgenlos verheilt. Der Kläger hat erstinstanzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.500 € eingeklagt, weil der Beklagte absichtlich mit gestrecktem Bein von hinten in das Knie des Klägers gesprungen sei.
Das Landgericht Mönchengladbach hat dem Kläger am 03.01.2011 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zugesprochen (Az. 1 O 181/09). Das Landgericht war nach einer Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass hier ein grober Regelverstoß und eine unfaire, übermäßig harte oder brutale Attacke vorgelegen haben. Der Beklagte habe die Verletzung billigend in Kauf genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der verklagte Stürmer Berufung eingelegt. Er meint, er habe nur den Ball spielen wollen und es sei daher kein grober Regelverstoß gegeben.
 

Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig

09. September 2011 - Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt.
Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert.
Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Az.: 3 K 8285/10 u. a.
 

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts

08. September 2011 - In dem Verfahren zu der fristlosen Kündigung eines seit 18 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen unerlaubter Selbstbeurlaubung (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.09.2011) hat heute, am 08.09.2011 ein Kammertermin stattgefunden. Dieser hatte folgendes Ergebnis:
Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts dahingehend geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält, die er auch akzeptiert.

Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Jedoch gebe es im Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers sei.
Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits seit 18 Jahren beschäftigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren Vorfall oder gar zu einer Abmahnung gekommen wäre und da die Beklagte sich auch nicht einwandfrei verhalten habe, indem sie den Urlaubsantrag des Klägers im Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt und dann nicht einmal einer Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus zugestimmt und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig dar.
Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die im vorliegenden Fall tarifvertraglich ausgeschlossen war, oder eine Abmahnung. Die Parteien haben sich daraufhin auf den Ausspruch einer Abmahnung verständigt.
Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 960/11