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 Oktober - Dezember 2012
 




 






 
Mitten aus dem Leben...

Lichterketten sind kein Kündigungsgrund!

Dezember 2012 - Das Schmücken von Fenstern und Balkonen mit weihnachtlicher Beleuchtung ist weit verbreitet. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der elektrische Weihnachtsschmuck keinen Grund für eine Kündigung des Mietvertrages darstellt. Das gilt dem Gericht zufolge selbst für den Fall eines ausdrücklichen mietvertraglichen Verbots von Lichterketten. LG Berlin, Az. 65 S 390/09-
Hintergrundinformation
Das Anbringen verschiedenster Objekte an der Hausfassade, dem Balkon oder in den Fenstern einer Mietwohnung kann im Mietverhältnis für Probleme sorgen. Feste Installationen wie etwa Werbeschilder sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt, Satellitenschüsseln sorgen immer wieder für Gerichtsprozesse und im Oktober 2011 ging auch ein Streit um eine im Fenster aufgehängte Piratenflagge durch die Presse und durch zwei Gerichtsinstanzen (die Mieterin gewann den Prozess).
Argument des Vermieters ist meist, dass der ästhetische Gesamteindruck des Gebäudes gestört wird. Nicht einmal Weihnachtsschmuck ist als Streitthema tabu. Der Fall: In Berlin waren ein Vermieter und eine Mietpartei gründlich aneinander geraten. Die Mieterseite minderte aufgrund diverser Mängel an der Mietwohnung die Miete, der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise auch fristgerecht aus einer Vielzahl von Gründen. Zu diesen gehörte auch, dass die Mieter im Außenbereich der Wohnung als Weihnachtsschmuck eine Lichterkette angebracht hatten.
Der Vermieter hielt dies für unzulässig. Das Urteil: Das Landgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der Lichterkette. In der Zeit um Weihnachten sei das Aufhängen von elektrischem Weihnachtsschmuck eine weithin übliche Sitte geworden. Weder eine fristlose, noch eine fristgerechte Kündigung durch den Vermieter sei wegen einer Lichterkette gerechtfertigt.
Selbst wenn der elektrische Weihnachtsschmuck per Mietvertrag ausdrücklich verboten werde, sei ein Verstoß des Mieters dagegen als so geringfügig zu betrachten, dass eine Kündigung nicht in Frage komme. Im Übrigen habe hier keine derartige Vertragsregelung vorgelegen. LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09

Räum- und Streupflicht am Sonntag Zivilrecht

Dezember 2012 - Sonntags müssen Eis und Schnee in der Regel erst um 9 Uhr beseitigt sein. Nur bei besonderer Gefahrenlage muss der Räumpflichtige auch zeitiger tätig werden. Wie die D.A.S. unter Berufung auf den Bundesgerichtshof mitteilt, sind einzelne Glättestellen auf einem ansonsten eisfreien Grundstückszuweg kein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht. BGH, Az. VI ZR 138/11
Hintergrundinformation:
Die Räum- und Streupflicht auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Grundstück obliegt zwar der Gemeinde, sie wird aber meist von dieser per Satzung dem Grundstückseigentümer übertragen. Ebenso übertragen Vermieter ihren Mietern die Pflicht in der Regel per Mietvertrag. Auf dem Privatgrundstück obliegt die Räum- und Streupflicht dem Eigentümer oder wiederum dem Mieter, wenn dies vertraglich geregelt ist. Werktags müssen die Wege, die von Personen benutzt werden, bis ca. 7 Uhr morgens geräumt werden – zumindest also bis der allgemeine Fußgängerverkehr beginnt.
Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte am 23. Dezember 2007, einem Sonntag, um etwa 10 Uhr eine Kundin aufgesucht, um im Auftrag ihres Arbeitgebers eine Weihnachtskarte zuzustellen. Auf dem Grundstück führte ein zwei Meter breiter Weg zum Hauseingang. Der Weg war nicht gestreut. Auf dem Rückweg rutschte die Frau auf einer Eisstelle von ca. 20 x 30 cm aus und verletzte sich. Sie verklagte die Grundstückseigentümerin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Einzelne kleine glatte Stellen auf einem ansonsten eisfreien Weg ließen die Räum- und Streupflicht schon gar nicht erst entstehen. Sonntags müsse in der Regel erst um 9 Uhr morgens geräumt sein. Hier habe die Glättebildung frühestens um 9 Uhr 15 durch Regen begonnen, danach müsse dem Räumpflichtigen eine gewisse Zeit für das Streuen zugestanden werden. Um 10 Uhr konnte demnach in diesem Fall kein völlig eisfreier Weg verlangt werden – zumal vorher weder mit Fußgängerverkehr auf dem Grundstück, noch mit größerer Frostgefahr zu rechnen gewesen war. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11

Schwangere Schwangerschaftsvertretung

7. Dezember 2012 - Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie ebenfalls schwanger ist.
Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren.
Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001 – C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründbar.
Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.

Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen keine Schmutzwassergebühren erhoben werden

3. Dezember 2012 - Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Urteil vom 3. Dezember 2012 entschieden, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet), ist unwirksam. Auf die Klage eines Bielefelder Grundstückseigentümers hob das Gericht den Gebührenbescheid für die betreffenden Jahre deshalb insoweit auf.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus:

Bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren werde nach dem sog. Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - abgezogen werden.

Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu messen. Eine Ungleichbehandlung sei danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Ein Gebührenpflichtiger, der 20 cbm Wasser für die Gartenbewässerung verwende, müsse dafür bis zu 59,40 Euro Schmutzwassergebühren entrichten, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme. Der mit der Berücksichtigung auch geringerer, tatsächlicher Abzugsmengen verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Er könne durch sachgerechte Regelungen in der Satzung eingegrenzt werden, zumal der Nachweis der Abzugsmengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 9 A 2646/11 

Oberlandesgericht Düsseldorf: "Küppersmühle" Duisburg: Stahlbauer fordert Abschlagszahlung in Höhe von 2,55 Millionen-Euro

Duisburg, 29. November 2012 - Am Freitag, 30.11.2012, verhandelt der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in einem Berufungsverfahren über die Klage eines Bauunternehmers, mit der dieser Abschlagszahlungen in Höhe von rund 2,55 Millionen Euro für Stahlbauarbeiten in Zusammenhang mit der Sanierung der „MKM Küppersmühle“ in Duisburg verlangt.
Verklagt ist die GeBAG Duisburger Baugesellschaft AG (GeBAG), die Immobilienge-sellschaft der Stadt Duisburg. Der Bauunternehmer hatte Sanierungsarbeiten in Zusammenhang mit dem Umbau des Museums „Küppersmühle“ in Duisburg, einer alten Getreidemühle und Speicher, durchgeführt. Auf den bestehenden Silos soll ein zweigeschossiger Stahlkubus mit Ausstellungsräumen aufgesetzt werden. Nachdem sich Mängel an der Stahlkonstruktion gezeigt hatten, wurde der klagende Bauunternehmer 2011 mit der Beseitigung von Mängeln beauftragt und sollte u. a. Schweißnähte sanieren.
Das Landgericht Duisburg, Aktenzeichen 25 O 33/11, hatte dem Bauunternehmer, der insgesamt Abschlagzahlungen in Höhe von 3,3 Millionen eingeklagt hatte, mit einem Teilurteil vom 18.01.2012 zur Zahlung von 724.000 Euro verurteilt. Diesen Betrag hat die GEBAG zwischenzeitlich gezahlt. Mit Schlussurteil vom 13.06.2012 hat das Landgericht Duisburg dann die GeBAG zur Zahlung von weiteren 2,551 Millionen Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich die GEBAG, soweit sie mehr als weitere 706.000 Euro zahlen soll. Sie meint, der Bauvertrag sei wegen Wuchers unwirksam.
Das Bauunternehmen habe weit überhöhte Preise abgerechnet, die teils 600% über dem üblichen Niveau lägen. Der Stahlbauer habe die Zwangslage und den Termindruck der Duisburger Immobilientochter ausgenutzt. Es sei auch treuwidrig, dass die GeBAG nicht zeitnah auf den erheblichen Gesamtaufwand hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe der Bauunternehmer erbrachte Leistungen nicht ausreichend nachgewiesen und die Objektüberwachung der GeBAG sei nicht befugt gewesen, Vertragsergänzungen oder Zusatzleistungen zu vereinbaren.
Die Sitzung, Vorsitzender Richter ist Heinrich Reis, beginnt am Freitag um 10.00 Uhr und findet in Saal A 224 statt.
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-22 U 140/12

 

Zivilrechtliche Haftung nach rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball

Duisburg, 20. November 2012 - Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.
Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadens-ersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Beklagten zur Leistung umfassenden Schadensersatzes, u.a. ei-nes Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €, bestätigt. Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze.
Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.10.2012 (I-6 U 241/11).

 

"Flecki" ./. "Paula" Neues Urteil im "Puddingstreit"  

Duisburg, 20. November 2012 - Die 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass weder der Pudding “Flecki“ noch seine Herstellung patentverletzend sind. Die Kammer hatte bereits Zweifel, ob das Verfahren, nach dem “Flecki“ hergestellt wird, optisch so schöne Flecken bildet, wie vom Patent bezweckt.
Während “Paula“ viele kleine, gezielt angeordnete Flecken zeige, gingen bei “Flecki“ diese nahezu in einem einzigen dicken Fleck auf. Grund hierfür seien die Unterschiede in den technischen Abläufen bei der Herstellung der beiden Nachspeisen: Um die charakteristischen Flecken in der Puddingcreme zu erzeugen, würden die Auslaufdüsen beim Befüllen der Becher nach dem Patent mindestens zwei Mal unterbrochen und dabei um verschiedene Gradzahlen gedreht. Dagegen sei zur Herstellung von “Flecki“ allenfalls eine Dosierpause und innerhalb dieser Pause nur eine Drehung vorgesehen.
Bei so gravierenden Unterschieden könne von einer Patentverletzung nicht gesprochen werden. Die Antragstellerin führte unter der Marke “Dr. Oetker“ in den vergangenen Jahren den Vanille-Schoko-Pudding “Paula“ ein, bei dem die beiden Puddingsorten in Form von Flecken innerhalb des Bechers verteilt sind. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls einen gefleckten Pudding, das Produkt “Flecki“, her und liefert dieses an Aldi-Discountmärkte in Nordrhein-Westfalen.
Am 1. März 2012 hatte die 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bereits eine Verletzung des europäischen Designrechts (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) und des Wettbewerbsrechts verneint (Pressemitteilung Nr. 4/2012). Die Antragstellerin kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (LG Düsseldorf, Aktenzeichen 4b O 141/12; Urteil vom 20. November 2012)

 

Plötzlich hilflos? Vorsorgeregelungen für den Notfall

 

Wer nach einem plötzlichen Unfall im Koma liegt oder nach einer schweren Krankheit dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen davonträgt, braucht die Hilfe anderer. Doch entgegen der weitverbreiteten Meinung sind dies nicht automatisch die nächsten Angehörigen, sondern oftmals Fremde. Besser: Sich frühzeitig um geeignete Vorsorgemaßnahmen kümmern! Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt nützliche Hinweise zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

 

Derzeit können in Deutschland rund 1,7 Millionen Bundesbürger ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbstständig regeln. Wer von heute auf morgen nicht mehr für sich alleine sorgen kann, erhält ohne Vorsorgeregelung vom zuständigen Vormundschaftsgericht einen Betreuer zugewiesen. Dabei werden seine verwandtschaftlichen Beziehungen berücksichtigt.
"Gibt es geeignete Familienmitglieder, etwa den Ehepartner, die eigenen Kinder oder nahe Verwandte, die die Aufgabe übernehmen wollen, wird das Gericht diese bevorzugen. Gibt es solche Personen nicht, oder herrschen Interessenkonflikte, bestellt das Gericht jedoch einen Fremden, der sich dann um bestimmte Angelegenheiten des Kranken kümmern wird“, ergänzt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ihr Rat: „Bereits in gesunden Tagen geeignete Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Betreuungsnotwendigkeit treffen.“ Konkrete Möglichkeiten der Vorsorge sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

 

Vorsorge durch Vollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht wird die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten eines hilfsbedürftigen Menschen in die Hände einer Vertrauensperson gelegt. Dies betrifft meist Vermögensangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge, kann aber auch einzelne konkrete Aufgaben wie eine Wohnungsauflösung umfassen. Auf welche Tätigkeitsbereiche sich die Vollmacht bezieht, muss darin genau aufgelistet werden.
Denn: Auch eine ausdrückliche „Generalvollmacht“ umfasst einige Fälle nicht automatisch, wie zum Beispiel den gesamten Bereich der medizinischen Angelegenheiten oder die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen.

Der Vollmachtgeber entscheidet, wann und wie sein Vertreter im Notfall von seiner Vollmacht Gebrauch macht. Außerdem kann er diese Befugnis jederzeit widerrufen und zeitlich befristen.
„Wird er jedoch durch Alter oder Krankheit geschäftsunfähig, ist dies nicht mehr ohne weiteres möglich“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Wer diese Verantwortung nicht einer einzelnen Person überlassen möchte, kann auch mehrere Bevollmächtigte angeben. Es empfiehlt sich jedoch, generell einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Die Vollmacht kann durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet werden; dies ist allerdings kein juristisches Muss.

 

Rechtliche Vertretung durch Betreuungsverfügung

Ein weiteres Vorsorgeinstrument ist die Betreuungsverfügung: Wer selbst nicht mehr handeln kann, bestimmt damit gegenüber dem Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Er kann im Sinne des Betreuten beispielsweise dessen Versorgung bei eintretender Pflegebedürftigkeit regeln, die Aufnahme in ein Heim sowie bestimmte finanzielle Fragen.
Was genau die Aufgaben des Betreuers sind und welche Wünsche der Betreute dazu hat, sollte in der Betreuungsverfügung möglichst genau niedergelegt werden. Eine bestimmte Form ist dafür nicht notwendig. „Es empfiehlt sich aber, die Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit von der Echtheit des Dokuments ausgegangen werden kann. Um gänzlich auf der sicheren Seite zu sein, kann diese auch beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden“, so der Tipp der D.A.S. Rechtsexpertin.

Ein wichtiger Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Selbst wenn Kranke nicht mehr voll geschäftsfähig sind, können sie eine Betreuungsverfügung immer noch erstellen oder abändern!

 

Patientenverfügung: den Ernstfall frühzeitig regeln

Wer sicher sein möchte, dass, zum Beispiel nach einem schweren Unfall, die eigenen Wünsche bezüglich der medizinischen Behandlung umgesetzt werden, sollte frühzeitig eine Patientenverfügung anfertigen. Diese regelt ausschließlich medizinisch-pflegerische Belange.
Im Ernstfall gibt sie Angehörigen und Ärzten Aufschluss über den Willen des Patienten in Bezug auf die ärztliche Behandlung bis hin zu lebenserhaltenden Maßnahmen. „Legen Sie Ihre Behandlungswünsche möglichst detailliert und in schriftlicher Form dar“, rät Anne Kronzucker von der D.A.S. und fährt fort: „So können Sie sicher sein, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht weiter wahrgenommen wird, auch wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Vorstellungen zu äußern.“

Klagen gegen Abfallgebühren Duisburg für das Jahr 2012 erfolgreich

Duisburg, 14. November 2012 - Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit heute verkündeten Urteilen mehreren Klagen stattgegeben, die sich gegen Abfallgebührenbescheide der Wirtschaftsbetriebe Duisburg für das Jahr 2012 richteten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Bescheide beruhten auf einer unwirksamen Satzung.
Die mit der Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA) vereinbarten Verbrennungskosten, die in die Gebührenkalkulation eingegangen seien, gingen über die betriebsnotwendigen Kosten hinaus. Den in Rechnung gestellten Fixkosten lägen zu hohe Vorhaltemengen zugrunde, die angesichts zurückgehender Abfallmengen der Kommunen mehr als zehn Jahre nach Vertragsabschluss nicht mehr sachgerecht seien. Überdies sei bei der Berechnung des Fixkostenanteils der Gemeinden die Gesamtkapazität der Anlage zu niedrig bemessen worden.
Weiterhin sei der GMVA ein zu hoher Gewinn zugebilligt worden. Schließlich seien zu Unrecht Einnahmen aus dem Strom- und Fernwärmeverkauf nicht berücksichtigt worden. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen 16 K 2408/12 u.a.

 

Beamtete Lehrer erhalten für Klassenfahrten Reisekostenvergütung
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass beamtete Lehrer in Nordrhein-Westfalen für die Teilnahme an Klassenfahrten einen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben; ein formularmäßig erklärter Verzicht auf eine solche Vergütung ist unwirksam. Der Kläger, ein Oberstudienrat an einem Gymnasium im Sauerland, hatte im März 2008 eine Studienfahrt der Jahrgangsstufe 12 nach Italien geleitet. Der Schulleiter hatte die Fahrt als Schulveranstaltung genehmigt und dem Kläger die beantragte Dienstreisegenehmigung erteilt. In dem Antragsformular soll der Kläger durch Ankreuzen auf Reisekostenvergütung verzichtet haben. Im Juli 2008 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 334,-- Euro gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, geltend. Nachdem die Bezirksregierung die Zahlung der Reisekostenvergütung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Dieses gab seiner Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen hat. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 1. Senats aus: Dass beamtete Lehrer grundsätzlich für die Teilnahme an Klassenfahrten eine Reisekostenvergütung beanspruchen könnten, sei unstreitig. Das beklagte Land berufe sich auf die vom Lehrer abgegebene Verzichtserklärung. Das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Land verstoße in grober Weise gegen seine Fürsorgepflicht, wenn es die Durchführung von Klassenfahrten, die nach den einschlägigen "Wanderrichtlinien" Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen seien, systematisch von einem Verzicht der Lehrer auf Reisekostenvergütung abhängig mache. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist Revision möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 1 A 1579/10

 

BVB muss abgelösten Spielerberater nicht bezahlen
Für den bei laufenden Vertragsverhandlungen von seinem Torhüter abgelösten Spielerberater schuldet der BVB kein Honorar, nachdem sich der Verein und der Spieler auf eine Vertragsverlängerung verständigt haben. Das hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt. Im September 2010 hatte der verklagte BVB den seinen Torhüter vertretenden Spielerberater angesprochen, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen.

Vor dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Jahre 2011 hatte sich der Spieler im November 2010 von seinem bisherigen Spielerberater getrennt und einen neuen Berater beauftragt. Unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht mit dem BVB abgeschlossenen Maklervertrag hatte der abgelöste Spielerberater vom BVB Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung und ein - der Höhe nach noch zu bezifferndes - Maklerhonorar in Höhe von 10% des mit dem Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehaltes verlangt.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Begehren des abgelösten Spielerberaters als unbegründet zurückgewiesen. Zwischen dem BVB und dem abgelösten Spielerberater sei kein Maklervertrag zustande gekommen, der eine Zahlungspflicht des Vereins begründe. Ein Vertragsschluss ergebe sich nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des Beraters geführten Vertragsverhandlungen.
Der BVB habe den Spielerberater als Vertreter des Spielers angesprochen und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt. Letzteres sei zwar denkbar, im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Dafür spreche auch nicht, dass ein Verein im Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters übernehme. Dem könne auch eine erst bei der Vertragsverlängerung vereinbarte Zahlungszusage zugrunde liegen. Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2012 (I-18 U 25/12), nicht rechtskräftig (BGH III ZR 340/12).

 

Pokergewinne sind steuerpflichtig

Duisburg, 31. Oktober 2012 - Das Finanzgericht Köln hat heute entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen. In dem Verfahren (Az.: 12 K 1136/11) hat ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat.
Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Es steht auf dem Standpunkt, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.
In der mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne.
Demgegenüber sagte der Kläger: “Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück“.
Der 12. Senat des Finanzgerichts ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Er wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.
Der 12. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten demnächst zugestellt und auf der Homepage des Finanzgerichts Köln (www.FG-Koeln.NRW.de) veröffentlicht werden.

 

Kündigung nach Beleidigung in Facebook

Duisburg, 23. Oktober 2012 - Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 26.9.2012 die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet.
Der Kläger, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Das Arbeitsgericht hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie „facebook“.
Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des ArbG nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf „facebook“ sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen „facebook“-Nutzern zugänglich war.
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen „facebook“-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam.
Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem „facebook“-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.
Die Entscheidungsgründe können demnächst unter www.nrwe.de abgerufen werden. ArbG Duisburg, 5 Ca 949/12

 

Verwaltungsgericht: Etappensieg für Bordellbetreiber gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg

Duisburg, 19. Oktober 2012 - Mit heute verkündetem Urteil hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage einer gewerblichen Zimmervermieterin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg (Beklagte) stattgegeben und den Steuerbescheid aufgehoben. Zwei weitere gleich gelagerte Steuerbescheide hat die Stadt Duisburg unter dem Vorbehalt einer erneuten Festsetzung aufgehoben.

Die Klägerin vermietet im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten „Sexsteuer“ herangezogen.
Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6,00 Euro pro Tag und Prostituierter vor. Das Gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: die Erhebung der sogenannten „Sexsteuer“ sei zwar grundsätzlich zulässig. Die beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 -) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern.
Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche. Der Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen 25 K 3617/12


Treppen in Mehrfamilienhäusern dürfen nach Einbau eines Treppenlifts nicht schmaler als einen Meter sein

Duisburg, 16. Oktober 2012 - Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat durch ein den Beteiligten jetzt zugestelltes Urteil vom 26. September 2012 die Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung eines Treppenliftes aufgegeben wurde, abgewiesen.
Der 88-jährige Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner 80-jährigen Ehefrau eine Wohnung im 2. Obergeschoss eines in Essen gelegenen Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung im Alter weiter nutzen zu können, ließ der Kläger – zwar mit Zustimmung der Hausverwaltung, aber ohne vorherige Absprache mit dem Bauamt – im Treppenhaus für rund 7.500,- € einen Sitztreppenlift einbauen.
Das Bauamt der Stadt Essen stellte fest, dass durch den Einbau des Treppenliftes auch in der „Parkposition“ des Liftes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von 1 m bereits durch die Schienenkonstruktion um mehrere Zentimeter unterschritten wurde. Dem Kläger wurde deshalb durch Ordnungsverfügung aufgegeben, den Lift wieder abzubauen.
Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auch angesichts der persönlichen Lebenssituation des Klägers sowie der Erkrankung seiner Ehefrau rechtmäßig. Zwar sei vor allem der Wunsch des Klägers, auch im Alter in der gewohnten Umgebung zu verbleiben, menschlich verständlich. Die zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbreite von Treppen, die als Fluchtweg genutzt würden dürften aber aufgrund brandschutzrechtlicher Erwägungen nicht unterschritten werden.
Die gesetzlich geregelte Mindestbreite für Treppen folge daraus, dass bei einem Brand und der oft damit verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes zwangsläufig zu erwarten sei, dass schnellere Personen andere, die sich auf der Treppe nur langsam bewegen – insbesondere ältere und schwächere – überholen wollten. Dies sei bei einer Breite von 1 m gerade noch, aber schon bei etwa 90 cm nur schwer möglich. Ein Überholvorgang auf einer derart eingeengten Treppe gefährde die fliehenden Personen in erheblichem Maße.
Ein Sturz könne gerade in Gefahrsituationen und damit möglicherweise verbundener Panik verheerende Folgen haben. Die Kammer wies ausdrücklich darauf hin, dass auch ein Erlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW aus dem Jahr 2004 keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertige. Dieser lasse zwar bei bestimmten Treppenliften unter Umständen eine Beschränkung der Treppenbreite auf 80 cm zu.
Nach Ansicht der Kammer, die sich zur Begründung auf Entscheidungen unter anderem des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stützt, könne ein ministerieller Erlass nicht zwingende gesetzliche Anforderungen außer Kraft setzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht. Aktenzeichen: 5 K 2704/12


Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz

Duisburg, 15. Oktober 2012 - Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist.
Dies entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Köln im Verfahren 12 K 1967/11. Die Klägerin ist Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Dem folgte der 12. Senat nicht und gewährte die Steuerermäßigung.
Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.
Der 12. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Hiernach unterliegt der Umsatz aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Probezeitkündigung trotz schweren Arbeitsunfalls - Kläger nimmt Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurück
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Er behauptet, er habe kurz vor dem Aktivieren der Schneidemaschine noch den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine gegriffen. Er habe sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht „teamfähig“ erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe. Es sei deshalb zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen.
Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2012 abgewiesen. Die Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges der Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können.
Nach der Erörterung in der Berufungsverhandlung am 15.10.2012 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig geworden ist. Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 198/12, Urteil vom 10.05.2012

 

Kaputt aus der Waschanlage? Was nun?

Einmal pro Monat: So oft fahren die meisten Deutschen durchschnittlich ihr Auto in eine Waschanlage. Doch was, wenn der teure Lack ein paar Kratzer abbekommt, der Scheibenwischer abbricht oder der Seitenspiegel einen Sprung erhält? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung kennt die Rechte von Autofahrern und gibt hilfreiche Tipps, was in dieser Situation zu tun ist.
Duisburg, 15. Oktober 2012 - Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes zu Waschanlagen können Kunden durchaus erwarten, dass sie ihr Auto nach dem Waschvorgang unversehrt wiederbekommen. Anlagenbetreiber hingegen dürfen die Haftung für Schäden nicht von vornherein vollständig ausschließen oder lediglich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränken (BGH, Az. X ZR 133/03). Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, konkretisiert: „Ein Hinweisschild mit den AGB bei der Einfahrt der Waschstraße, das jegliche Haftung des Betreibers ausschließt, ist ungültig!“ Dennoch empfiehlt sich ein Blick auf die AGB. Denn sie erinnern den Kunden daran, dass er für den Schaden an Komponenten, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, selber haftet. Vor der Fahrt in eine Waschanlage empfiehlt sich daher eine Überprüfung des Autos: Antennen sollten eingefahren oder abgeschraubt werden, Scheibenwischer müssen sich in Ruhestellung befinden, Spoiler und ähnliche Anbauten dürfen nicht locker sein. Auch wer in der Waschstraße das Auto unsachgemäß bedient, also beispielsweise die Fenster öffnet, auf die Bremse tritt, gegenlenkt oder gar den Motor anlässt, muss für eventuell entstehende Schäden selbst aufkommen.

Wann haftet der Anlagenbesitzer?
Bei tiefen Kratzern im Lack oder sogar abgebrochenen Außenspiegeln haftet dagegen meist der Waschanlagenbesitzer. Denn in der Regel sind die Gründe hierfür Wartungsmängel oder personalseitige Bedienungsfehler der Anlage. Aber: „Die Beweislast dafür, dass das Auto vor dem Waschen unbeschädigt war, liegt beim Autofahrer“, erklärt die D.A.S. Expertin. Steht fest, dass der Schaden erst in der Waschanlage entstanden ist, muss der Betreiber nachweisen, dass ihm keine Fehler oder Versäumnisse unterlaufen sind. Oft sehen Gerichte eine erhöhte Beweislast beim Autofahrer, wenn dieser bei der Wäsche im Fahrzeug sitzen bleibt – denn dann kann er Fehler machen, etwa bremsen, lenken oder den Knopf für den Kofferraumdeckel berühren.
Übrigens: Kleinere Kratzer, verursacht durch Schmutzpartikel im Wasser oder Sandkörner in Bürsten, müssen Kunden tolerieren. Denn solche Schäden können selbst bei der eigenen Handwäsche nie ganz ausgeschlossen werden.

Richtig reklamieren bei Schäden
Doch was ist konkret zu tun, wenn ein Schaden am Wagen bemerkt wird? Der Rat der D.A.S. Juristin: „Wenn Sie feststellen, dass Ihr Auto nach dem Waschgang beschädigt ist, sollten Sie umgehend einen Servicemitarbeiter oder den Betreiber der Waschanlage darüber informieren! Lassen Sie sich Ihre Reklamation von diesem auch gleich schriftlich bestätigen.“ Hilfreich ist außerdem, die beschädigten Stellen nach Möglichkeit zu fotografieren und Zeugen für den Schaden zu suchen. Kommt es jedoch zum Streit, ist oft ein Gutachter notwendig: Dieser prüft, ob das Auto bereits vor dem Waschgang beschädigt war und ob der Schaden durch eine Waschanlage entstanden sein könnte.

 

"Menschenschinder und Ausbeuter" - Äußerungen auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden

Vor der 3. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Peter Schmidt) wurde am 10.10.2012 ein Rechtsstreit verhandelt, der Sachverhalt zugrunde lag, der in der Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 08.10.2012 mitgeteilt wurde. Auf die Berufung des beklagten Ausbilders ist das erstinstanzliche Urteil abgeändert worden.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam.
Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden.
Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

 

Wer bekommt was nach der Scheidung?

Duisburg, 4. Oktober 2012 -Noch immer werden knapp 50 Prozent der Ehen in Deutschland geschieden. Hinter dieser nüchternen Zahl verbirgt sich oft ein erbitterter „Rosenkrieg“ um die gemeinsame Habe:
Wer darf in der Eigentumswohnung bleiben und wer den Kombi weiterfahren? Muss die Finanzspritze der Schwiegereltern zur eigenen Immobilie wieder zurückgezahlt werden? Sogar der Familienhund wird plötzlich zum Streitobjekt. Welche Regelungen der Gesetzgeber für solche Fragen vorsieht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Damit im Zuge einer Scheidung ein gerichtlicher „Rosenkrieg“ um die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes vermieden wird, ist eine frühzeitige Einigung empfehlenswert: Wer nimmt das Auto, wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Liegt ein Ehevertrag vor, in dem geregelt ist, wem etwa der antike Schreibtisch oder der edle Oldtimer gehören, fallen manche Streitpunkte weg. „Ohne Vertrag kann es für eine einvernehmliche Aufteilung dagegen hilfreich sein, wenn der Hausrat zuvor aufgelistet wird“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Schaffen es die bisherigen Ehepartner, sich anhand dieser Liste über den Verbleib wertvoller Güter zu einigen, ersparen sie sich eine Entscheidung durch das Familiengericht. Dieses ordnet jeden einzelnen Gegenstand einem Partner zu und legt in manchen Fällen eine Ausgleichszahlung fest – ein oft nervenaufreibender und langwieriger Vorgang!

Wer darf in der Wohnung bleiben?
Eine gemeinsam während der Ehe erworbene und selbst genutzte Immobilie ist einer der größten „Knackpunkte“ bei einer Scheidung – besonders, wenn das Ehepaar Kinder hat und diese von einem Umzug betroffen wären: Dürfen sie mit einem Elternteil weiter das bisherige Zuhause bewohnen? „Gibt es keine gütliche Einigung darüber, wer in der Wohnung bleibt, kann bereits während der Trennungszeit eine sogenannte vorläufige Wohnungszuweisung beim Gericht beantragt werden“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Diese ist sowohl bei Miet- als auch bei Eigentumswohnungen möglich. Die Wohnung wird dabei auf Antrag demjenigen Partner zugewiesen, der besonders auf die gemeinsame Bleibe angewiesen ist – etwa, weil er die Kinder betreut. Bei einer solchen Wohnungszuweisung müssen allerdings auch die Belange der jeweils anderen Seite berücksichtigt werden (§ 1361b BGB), einschließlich der Eigentumsverhältnisse. In jedem Fall gilt: Der ausziehende Ehepartner hat Anspruch auf eine finanzielle Nutzungsentschädigung. Entweder, er erhält einen festen Geldbetrag oder seine Unterhaltszahlungen an den in der Immobilie verbleibenden Partner reduzieren sich.
Wichtig: Die Wohnungszuweisung in der Trennungsphase hat keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung oder das Fortbestehen eines Mietverhältnisses! Sie ist damit auch nicht gleichzusetzen mit der Erlaubnis zum Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie.

Wer darf das Auto weiterfahren?
Unabhängig, wie viele Autos ein Ehepaar fuhr – bei der Trennung muss zunächst geklärt werden, ob das jeweilige Fahrzeug zum Hausrat gehört. Die D.A.S. Juristin erläutert die Kriterien: „Wurde das Auto etwa für den Familienurlaub und den wöchentlichen Großeinkauf verwendet, zählt es zum gemeinsamen Hausrat.“ Kam das Auto jedoch in erster Linie bei der Fahrt zur Arbeit zum Einsatz und nur in Ausnahmefällen bei familiären Belangen, gehört es nicht zum Hausrat.
Ist das Fahrzeug Teil des Hausrats, wird es demjenigen zugesprochen, der es mehr braucht, etwa der Mutter für den regelmäßigen Transport der Kinder zu Schule und Sportverein. Wird das Fahrzeug dem Ehepartner zugeteilt, der nicht der Eigentümer ist, ist eine Ausgleichszahlung fällig – meist gleichzusetzen mit dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gebrauchtwagens.
Gehört das Auto dagegen nicht zum Hausrat, wird es im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Sein Wert wird bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen einbezogen. Die D.A.S. Juristin ergänzt: „Ob Hausratsgegenstand oder nicht: Können sich die Ehepartner nicht einigen, entscheidet das Gericht. Daher ist es auch hier ratsam, dass sich die Ehepartner bereits während der Trennungsphase über die Nutzung des oder der Autos einigen!“
Zu wem kommt Bello?
Immer häufiger beschäftigen „Scheidungshunde“ die deutschen Gerichte (OLG Hamm, Az. II-10 WF 240/10; AG Bad Mergentheim, Az. 1 F 143/95; OLG Bamberg, Az. 7 UF 103/03). „Juristisch betrachtet werden Tiere wie eine Sache behandelt (BGB § 90a)“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Somit gelten für Scheidungshunde die gleichen Vorschriften wie für Haushaltsgegenstände.“ Sind sich die Eheleute uneins, wird der Hund vom Richter einem der Partner zugewiesen. Ausschlaggebend dabei ist: Wer hat das Tier gekauft, Kosten für Tierarzt und Futter übernommen, wer ist die Bezugsperson?
Übrigens: Auch Bello kann Anspruch auf Unterhalt haben, so das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 87/05). Eine Frau klagte gegen ihren früheren Mann, nachdem dieser den Unterhalt für den Hund eingestellt hatte. Der lebte seit der Trennung bei der Frau – sie erhielt Recht. Allerdings: Das deutsche Recht kennt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für Haustiere. In diesem Fall beruhten die Unterhaltszahlungen auf einem bei der Scheidung geschlossenen Vertrag, den der Mann später nicht ohne weiteres kündigen konnte.

Müssen Geschenke der Schwiegereltern zurückgegeben werden?
Ob eine eigene Immobilie, ein größeres Auto oder eine neue Waschmaschine – damit der Start in die gemeinsame Zukunft finanziell geschultert werden kann, springen oft Eltern mit einer Finanzspritze ein. Trennt sich das Ehepaar später, kommt es nicht selten zum Streit über diese Geschenke und die Schwiegereltern fordern dann etwa den von ihnen gestellten Anteil am gemeinsamen Haus zurück. Diesen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2010 gestärkt (Az. XII ZR 189/06); seine Auswirkung erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin: „Solche Geschenke werden als sogenannte ehebezogene Geschenke eingestuft, die dem allgemeinen Schenkungsrecht und damit auch dem ‚Wegfall der Geschäftsgrundlage‘ unterliegen.“ Als Geschäftsgrundlage ist eine bestehende Ehe anzusehen. Fällt durch die Scheidung die Geschäftsgrundlage weg, können solche Geschenke zumindest zum Teil zurückgefordert werden. „Insofern kann es tatsächlich passieren, dass nach der Scheidung Ihre Schwiegereltern bei Ihnen anklopfen und einen Teil ihres Geldes zurückverlangen“, so die D.A.S. Expertin.

 

Recht auf Finderlohn? Womit ehrliche Finder rechnen können

Duisburg, 27. September 2012 - Wem ist das noch nicht passiert: Da liegt ein Geldbeutel auf der Straße, eine einsame Tasche im Zugabteil oder eine fremde Katze streicht einem um die Beine. Doch wohin mit dem Fund – einfach mit nach Hause nehmen oder zur Polizei bringen? Ehrlichkeit bei Fundsachen wird vom Gesetzgeber honoriert, der Finderlohn ist – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar gesetzlich geregelt. Welche Pflichten und Rechte der Finder hat, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Sprichworte rund um die Ehrlichkeit gibt es viele, oft auch gegensätzliche: Entspricht jetzt „Der Ehrliche ist immer der Dumme“ oder „Ehrlich währt am längsten“ der Realität? Mit dem Fundrecht (§ 965 - § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches) versucht das deutsche Recht, den zweiten Sinnspruch wahr zu machen, denn: „Das Fundrecht regelt die Eigentumsverhältnisse von verlorenen Sachen und den Anspruch auf Finderlohn“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sobald ein ehrlicher Finder beispielsweise einen Geldbeutel, eine Tasche oder einen entlaufenen Hund an sich nimmt, ergreift er Besitz davon. Und dann beginnt gemäß dem Fundrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verlierer und Finder:
Demnach hat der Finder die Pflicht, den Fund dem eigentlichen Besitzer zu melden – wenn beispielsweise seine Adresse auf dem Gegenstand vermerkt ist – bzw. bei einem Wert von über zehn Euro den Fund bei der zuständigen Gemeinde oder Polizei anzuzeigen und abzuliefern. Anderenfalls macht er sich einer strafbaren Unterschlagung schuldig.
Wichtig: Wurde der Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gemacht, muss er dort abgegeben werden!

Anspruch auf Finderlohn?
Der Verlierer ist gesetzlich verpflichtet, dem ehrlichen Finder mögliche angefallene Kosten, etwa für die Pflege der entlaufenden Katze, einen Finderlohn zu zahlen. „Bei einem Sachwert bis zu 500 Euro sind dies fünf Prozent“, erläutert die D.A.S. Expertin und ergänzt: „Ist der Fund über 500 Euro wert, erhält der Finder fünf Prozent von 500 Euro plus drei Prozent des 500 Euro übersteigenden Betrages (des ‚Mehrwertes‘).“ Auch für Tiere ist ein Finderlohn vorgeschrieben, er beträgt ebenfalls drei Prozent (§ 971 Abs. 1 BGB).
Es gibt jedoch Ausnahmen bei der Höhe des Finderlohns: Wer seinen Fund beispielsweise in einem Bus, also einem öffentlichen Verkehrsmittel, oder im Einwohnermeldeamt, also einer Behörde, findet, erhält nur den halben Finderlohn – vorausgesetzt, die Sache hat einen Wert von mindestens 50 Euro (§ 978 Abs. 2 BGB)!
Doch nicht alles lässt sich genau beziffern, manche verlorenen Gegenstände haben einen rein ideellen Wert, wie zum Beispiel der Lieblingsteddy der Tochter, ohne den sie nicht einschlafen kann: „Hier liegt die Höhe des Finderlohns im Ermessen des Besitzers“, erklärt die Juristin der D.A.S. Dies trifft auch auf Kreditkarten oder Sparbücher zu: Nicht die Höhe des Sparguthabens oder der Kontostand ist für den Finderlohn ausschlaggebend, sondern der Wert der Plastikkarte oder des Papierbüchleins.
Ein interessantes Urteil zum Finderlohn für einen einsamen Geldschein in einem Supermarkt hat der Bundesgerichtshof gefällt (Az. VIII ZR 379/86): Bei einem Fund in privaten Geschäftsräumen, d.h. beispielsweise in einem Kaufhaus, besteht kein Anspruch auf Finderlohn! Der Fund geht in das Eigentum des Geschäftes über.

Fundsache wird Eigentum des Finders
„Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde, kann der Finder die Fundsache behalten“, erklärt die D.A.S. Juristin. Ansonsten geht die Fundsache in das Eigentum der Gemeinde über. Meldet sich der Verlierer jedoch innerhalb der folgenden drei Jahre, so hat er nach § 977 BGB immer noch ein Recht auf Herausgabe seines Verlustes!

Bello gesucht!
Für Tiere gilt im Fundrecht dasselbe wie für Gegenstände. Das heißt, auch ein entlaufenes oder entflogenes Tier muss der zuständigen Gemeinde, nicht dem Tierheim, übergeben werden. Allerdings haben die Gemeinden selbst meist keine Möglichkeit zur Unterbringung. Daher kann die zuständige Behörde das Tier zur vorübergehenden Pflege an ein Tierheim oder an den tierliebenden Finder übergeben. „Damit ändern sich aber nicht die Eigentumsverhältnisse, das Tier gehört weiterhin dem ursprünglichen Tierhalter“, betont die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Erst, wenn die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist, erhält das Tier einen neuen Eigentümer aus rechtlicher Sicht.“ Innerhalb dieses Zeitraums muss die Gemeinde für laufende Kosten wie Futter und tierärztliche Behandlungen aufkommen (VG Göttingen, Az. 1 A 288/08). Viele Gemeinden sehen allerdings Fundtiere bereits nach vier Wochen als herrenlos an, wenn sich der Tierhalter nicht meldet – um nicht weiter für die entstehenden Kosten aufkommen zu müssen. Rechtlich dürfte diese Praxis auch nach dem genannten Urteil zweifelhaft sein. Übrigens: Das Fundrecht bezieht sich bei Tieren nur auf entlaufende, nicht auf streunende Tiere!