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Haushaltssicherungskonzept 2011

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Verfügung der Düsseldorfer Regierungspräsidentin Anne Lütkes versagt die Genehmigung HSK 2010

Mit Verfügung aus Dezember 2010 hat die Düsseldorfer Regierungspräsidentin Anne Lütkes erwartungsgemäß die Genehmigung für das Haushaltssicherungskonzept 2010 der Stadt Duisburg versagt
Haushaltssicherungskonzept 2010 ist ein Schritt in die richtige Richtung 
Sämtliche Konsolidierungsmöglichkeiten müssen genutzt werden

Düsseldorf/Duisburg, Dezember 2010 - Das Haushaltssicherungskonzept sieht für die Jahre 2010 bis 2013 ff. insgesamt ein Konsolidierungsvolumen von 600 Millionen Euro vor. Viele Maßnahmen beziehen sich auf erwartete Mehreinnahmen, deren Umsetzbarkeit unsicher ist. „Sieht man von einigen politisch nicht realisierbaren Maßnahmen ab, so ist mit dem vorgelegten HSK aber ein Umdenken der Stadt Duisburg zu erkennen“, so die Regierungspräsidentin heute. Dennoch reichen die Bemühungen noch nicht für einen Haushaltsausgleich im Konsolidierungszeitraum aus.
„Die seit spätestens Anfang 2010 überschuldete Stadt Duisburg muss die Konsolidierung ihrer Finanzen weiter vorantreiben und auch im Bereich der Aufwendungen den Mut zu meist unpopulären Einschnitten haben“, so Lütkes heute in Düsseldorf. Dies gilt selbst dann, wenn wieder höhere Steuereinnahmen erzielt werden können oder Bund und Land NRW die Kommunen durch etwaige finanzielle Hilfen entlasten.

Haushaltsverfügung Dezember 2010












Kommunale Finanzaufsicht: Kommunale Haushalte, Haushaltssicherung und vorläufige Haushaltswirtschaft
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 31 - im Bereich der kommunalen Finanzaufsicht erstreckt sich auf 10 kreisfreie Städte und 5 Kreise mit insgesamt 56 kreisangehörigen Kommunen, für die die Bezirksregierung Düsseldorf obere Kommunalaufsichtsbehörde ist.
Die Kommunen und Kreise nehmen in eigener Verantwortung eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben wahr.
Durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wird die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich gesichert und damit als wesentlicher Bestandteil dieser Selbstverwaltungsgarantie auch die Haushaltsautonomie. So bestimmt Art. 28 Abs.2 Satz 2 GG ausdrücklich, dass die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Die Existenz und Selbstverwaltung der Kommunen wird darüber hinaus auch durch Art. 1 und Art. 78 der Landesverfassung NRW (LV NRW) garantiert.

Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestimmt im einzelnen Umfang und Inhalt der tatsächlich vorhandenen Haushaltsautonomie, insbesondere im 8. Teil Haushaltswirtschaft. Dort werden die Haushaltsziele und -grundsätze bestimmt, vor allem die Pflicht zum Haushaltsausgleich (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).

Die Aufrechterhaltung der lokalen Daseinsvorsorge und die Gewährleistung der durch Artikel 28 des Grundgesetzes geschützten kommunalen Selbstverwaltung ist nicht nur von einer für die kommunale Aufgabenwahrnehmung angemessenen Finanzausstattung abhängig, sondern setzt auch eine geordnete Haushaltswirtschaft der Kommunen und Kreise voraus. Dementsprechend haben sie ihre Haushaltswirtschaft auch so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Die gesetzlichen Haushaltsziele und -grundsätze fordern insoweit nicht nur einen ausgeglichenen Haushalt, sondern auch eine wirtschaftlich, effizient und sparsam betriebene Haushaltswirtschaft.

Ein ausgeglichener Haushalt und eine wirtschaftliche, effiziente und sparsame Haushaltswirtschaft der Kommune, wie sie § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vorschreibt, ist die Grundvoraussetzung dafür, dass die Kommune die Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten, die das Recht auf kommunale Selbstverwaltung bietet, auch tatsächlich nutzen kann. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet deshalb auch Verpflichtung und Verantwortung jeder Kommune selbst, den gesetzlichen Haushaltszielen und -grundsätzen nachzukommen.
Kommunale Finanzaufsicht und damit die staatliche Überwachung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, die ihre verfassungsmäßige Grundlage im Art. 78 LV NRW hat, beinhaltet insoweit eine Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Grundlagen der kommunalen Haushaltswirtschaft im Interesse des Staates und der Gemeinschaft der Kommunen. Der § 11 GO NRW bestimmt dabei die Grenzen der kommunalen Finanzaufsicht mit einer Doppelfunktion, nach der sie einerseits die Kommunen in ihren Rechten schützt und andererseits die Erfüllung ihrer Pflichten sichert. Das in dieser Vorschrift verankerte Recht, die Kommunen zu überwachen, findet im 13. Teil Aufsicht der GO NRW seine nähere rechtliche Ausgestaltung.
Für die in Schieflage geratenen Kommunalhaushalte hat der Gesetzgeber den Kommunen das sog. "Haushaltssicherungskonzept" (HSK) als Instrument angeboten, um der gesetzlichen Pflicht, wieder einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, nachkommen zu können (§ 76 GO NRW). Auch wenn dieses einer Genehmigung durch die kommunale Finanzaufsicht bedarf (§ 76 Abs.2 Satz 2 GO NRW), bleibt es eigene Aufgabe und Pflicht der Kommune in der Haushaltssicherung, ein genehmigungsfähiges HSK aufzustellen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Gelingt dies nicht, steht den Kommunen die kommunale Finanzhoheit und damit auch das kommunale Selbstverwaltungsrecht nur noch im Rahmen der durch § 82 GO NRW gezogenen, engen Grenzen einer vorläufigen Haushaltsführung zu. Praktisch bedeutet das im Ergebnis nichts anderes, als dass sie nur noch Aufgaben wahrnehmen bzw. Aufwendungen entstehen lassen dürfen, zu deren Erfüllung bzw. Leistung sie rechtlich verpflichtet sind, und auch nur noch solche Ausgaben bzw. Auszahlungen leisten dürfen, zu deren Leistung eine Rechtspflicht besteht (sog. "Nothaushaltsrecht").

Im Regierungsbezirk Düsseldorf befanden sich Ende 2009 insgesamt 9 Städte und Gemeinden (7 von 10 kreisfreien Städten und 2 kreisangehörige Gemeinden) in der Haushaltssicherung. Die Haushaltssicherungskonzepte dieser Kommunen konnten bis auf ein Haushaltssicherungskonzept einer kreisangehörigen Gemeinde nicht genehmigt werden, so dass diese den Restriktionen des sog. "Nothaushaltsrechtes" unterliegen.
Weiteren Informationen zu dem Thema "Haushalte und Finanzen der Kommunen"  (www.im.nrw.de - dort unter dem Themenbereich "Bürger und Kommunen").

 

Öffentliche Schulden steigen vom 1. bis 3. Quartal 2010 um fast 100 Milliarden Euro
Die öffentlichen Haushalte waren nach ersten vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) am 30. September 2010 mit insgesamt rund 1 791,3 Milliarden Euro verschuldet. Dies entsprach rechnerisch einer Schuldenlast von 21 882 Euro pro Kopf. Gegenüber dem 31. Dezember 2009 hat sich der Schuldenstand um 5,9% beziehungsweise 99,7 Milliarden Euro erhöht. Die Ergebnisse umfassen die Kreditmarktschulden und Kassenkredite und beziehen sich auf die Kernhaushalte des Bundes und der Länder einschließlich ihrer jeweiligen Extrahaushalte sowie die Kernhaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Beim Bund erhöhten sich die Schulden am 30. September 2010 gegenüber dem 31. Dezember 2009 um 3,1% (+ 33,1 Milliarden Euro) auf rund 1 086,9 Milliarden Euro. Hierin sind auch die Schulden vom Sondervermögen Finanzmarktstabilisierungsfonds (28,6 Milliarden Euro) sowie Investitions- und Tilgungsfonds (9,9 Milliarden Euro) enthalten, die zur Bewältigung der Finanzmarktkrise neu gegründet wurden.
Die Länder waren am 30. September 2010 mit etwa 588,1 Milliarden Euro verschuldet, dies entsprach einem Zuwachs von 11,6% (+ 61,4 Milliarden Euro) gegenüber dem 31. Dezember 2009. Die Entwicklung wurde maßgeblich durch die erstmalige Einbeziehung der Ersten Abwicklungsanstalt (42,6 Milliarden Euro), die zur Stützung der WestLB geschaffen wurde, geprägt.
Die Verschuldung der Gemeinden/Gemeindeverbände stieg zum 30. September 2010 um 4,7% (+ 5,2 Milliarden Euro) auf knapp 116,3 Milliarden Euro gegenüber dem 31. Dezember 2009. Darunter hat sich der Anteil an Kassenkrediten, die ursprünglich zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet werden sollten, auf 34,8% erhöht. Die Schulden der kommunalen Zweckverbände sind dabei nicht enthalten.

Körperschaftsgruppen

30.09.2010 1)

31.12.2009

Veränderung gegenüber dem 31.12.2009
in %

in Millionen Euro

*) Einschließlich Extrahaushalte; ohne Zweckverbände.
1) Vorläufiges Ergebnis.

Insgesamt

1 791 284

1 691 597

5,9

davon:

Kreditmarktschulden

1 719 583

1 633 489

5,3

Kassenkredite

71 701

58 108

23,4

Bund

1 086 909

1 053 814

3,1

davon:

Kreditmarktschulden

1 072 077

1 033 267

3,8

Kassenkredite

14 832

20 547

– 27,8

Länder

588 110

526 745

11,6

davon:

Kreditmarktschulden

571 723

523 837

9,1

Kassenkredite

16 386

2 908

463,5

Gemeinden/Gemeindeverbände

116 265

111 039

4,7

davon:

Kreditmarktschulden

75 783

76 386

– 0,8

Kassenkredite

40 483

34 653

16,8