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Sperrklausel gekippt!
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage verfassungswidrig

Düsseldorf/Duisburg, 21. November 2017 - "Klugscheißer mag niemand, aber ...
... wir wussten es halt schon immer besser!“, so Michele Marsching, ehemaliger Fraktionsvorsitzender und Vertreter der PIRATEN im Organstreitverfahren. „Zumindest was die Sperrklausel angeht. Sie ist undemokratisch, sie schließt Bürger aus, sie ist vor allem verfassungswidrig - und jetzt ist sie abermals weg!"

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute die vom nordrhein-westfälischen Landtag 2016 mit großer rot-schwarz-grüner Mehrheit beschlossene kommunale Sperrklausel von 2,5 % gekippt. Allein die nordrhein-westfälische Piratenpartei hatte seinerzeit gegen das sogenannte Kommunalvertretungsstärkungsgesetz gestimmt. 

Dennis Deutschkämer, Landesvorsitzender der PIRATEN NRW, ergänzt: „Sperrklauseln sind keine Garantie für stabile Regierungen. Kleine Parteien stören den Politikbetrieb nicht, sondern bereichern ihn. Ich bin froh, dass das Gericht unserem Antrag gefolgt ist und wir so den weiteren Abbau demokratischer Grundsätze und politischer Beteiligung verhindern konnten.“

Wieder einmal musste ein Gericht bemüht werden, um der Bequemlichkeitspolitik Einhalt zu gebieten.

Münster/Duisburg, 21. November 2017 - Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute entschieden, dass die 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt, soweit sie für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage gilt. Demgegenüber stehe die Sperrklausel im Einklang mit der Landesverfassung, soweit die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr betroffen sind.

Sachverhalt
Antragstellerinnen der Organstreitverfahren sind die Landesverbände der NPD, der Piratenpartei, der Partei DIE LINKE, der PARTEI, der ÖDP und der Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler. Antragsgegner ist jeweils der Landtag, der durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 eine 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen eingeführt hat.

Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1999 war die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar, weil der Gesetzgeber ihre Erforderlichkeit nicht hinreichend begründet hatte (Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98 –). Die nunmehr streitige 2,5 %-Sperrklausel wurde unmittelbar in die Landesverfassung (Art. 78 Abs. 1 Satz 3) eingefügt.
Der Gesetzgeber hat die Regelung in erster Linie damit begründet, Folge des Wegfalls der früheren 5 %-Sperrklausel sei eine zunehmende parteipolitische Zersplitterung der Kommunalvertretungen, die die Handlungsfähigkeit der Kommunalvertretungen beeinträchtige oder zumindest in hohem Maße gefährde.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Ricarda Brandts unter anderem aus: Der Verfassungsgerichtshof habe die verfassungsunmittelbare 2,5 %-Sperrklausel darauf zu überprüfen, ob sie die in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung (LV) normierten Grenzen der Zulässigkeit von Verfassungsänderungen wahre. Danach seien Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen unter anderem des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes widersprechen, unzulässig.
Damit nehme die Landesverfassung Bezug auf die sogenannten Homogenitätsvorgaben in Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG). Zu diesen zwingenden Vorgaben für die Ausgestaltung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern gehöre der Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen hinsichtlich ihres Erfolgswertes, da Stimmen für solche Parteien und Wählervereinigungen, die an der 2,5 %-Hürde scheiterten, ohne Einfluss auf die Sitzverteilung blieben.

Für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage sei diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Insoweit ergäben sich aus Landesverfassung und Grundgesetz (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) strenge Anforderungen an differenzierende Regelungen. Diese bedürften stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Dazu gehöre zwar auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung. Berufe sich der Gesetzgeber aber zur Rechtfertigung einer Sperrklausel auf eine solche anderenfalls drohende Funktionsunfähigkeit, müsse er für die dann zu erstellende Prognose alle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel relevanten Gesichtspunkte heranziehen und abwägen. Er dürfe sich nicht mit einer abstrakten, schematischen Beurteilung begnügen.
Die Prognose müsse vielmehr nachvollziehbar begründet und auf tatsächliche Entwicklungen gerichtet sein, deren Eintritt der Gesetzgeber ohne die in Rede stehende Wahlrechtsbestimmung konkret erwartet. Eine durch das vermehrte Aufkommen kleiner Parteien und Wählervereinigungen bedingte bloße Erschwerung der Meinungsbildung dürfe er nicht mit einer Funktionsstörung oder Funktionsunfähigkeit gleichsetzen.
Diese bereits früher von der Verfassungsrechtsprechung in Bezug auf einfachgesetzliche Sperrklauseln formulierten Anforderungen würden auch für eine unmittelbar in der Landesverfassung geregelte Sperrklausel gelten. Ein spezifischer Spielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers für Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit bestehe nicht.

Dass die 2,5 %-Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeinderäte und Kreistage erforderlich ist, sei weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Rahmen der Organstreitverfahren in der gebotenen Weise deutlich gemacht worden. Die gesetzgeberische Prognose sei weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig noch sei ihre Begründung in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Gesetzesbegründung erschöpfe sich im Wesentlichen in abstrakten, schematischen Erwägungen zu möglichen negativen Folgen einer Zersplitterung der Kommunalvertretungen. Dass es nach Wegfall der früheren 5 %-Sperrklausel durch eine gestiegene Zahl von Kleingruppen und Einzelmandatsträgern zu relevanten Funktionsstörungen von Gemeinderäten und Kreistagen oder zumindest zu Entwicklungen gekommen wäre, die Funktionsstörungen möglicherweise zur Folge haben könnten, werde zwar behauptet, nicht aber in nachvollziehbarer Weise anhand konkreter empirischer Befunde belegt.
Weniger strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterlägen differenzierende Regelungen für die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Regionalversammlung Ruhr.
Insoweit beschränkten sich Landesverfassung und Grundgesetz (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auf die Gewährleistung des auch auf Ebene des Bundes unabänderlichen Kerns des Demokratieprinzips. Dieser werde durch die 2,5 %-Sperrklausel nicht berührt.
Aktenzeichen: VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16

 

 

Für Demokratie, gegen Sperrklausel
PIRATEN klagen gegen die kommunale Sperrklausel

Duisburg, 15. September 2017 -  Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss im Juni 2016 mit den Stimmen von SPD, Grünen und CDU eine kommunale Sperrklausel von 2,5 %. Die Piratenfraktion stimmte in der von ihr beantragten namentlichen Abstimmung dagegen, die FDP enthielt sich. 

Der Landesverband NRW der Piratenpartei reichte daraufhin im Oktober 2016 eine Verfassungsbeschwerde ein. Bereits 1999 hat das Landesverfassungsgericht NRW die damalige Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gekippt. Der Politikbetrieb in den kommunalen Parlamenten hat nicht gezeigt, dass Kleinst- oder Splitterparteien die Arbeitsfähigkeit der Räte behindern. Im Gegenteil: in vielen Räten werde die Mitarbeit der Einzelvertreter und Ratsgruppen sehr geschätzt. 

„Erst die Beteiligung neuer Parteien hat die Verkrustung in der Kommunalpolitik aufgebrochen“, so Torsten Sommer, ehemaliger Abgeordneter der Piratenfraktion NRW, Mitglied der Verfassungskommission bis 2017 und Listenkandidat zur Bundestagswahl. 

Michele Marsching, ehemaliger Fraktionsvorsitzender und Vertreter der NRW PIRATEN im Organstreitverfahren ergänzt: „Zudem hindern die kleinen Parteien die kommunalen Gremien nicht an der Arbeit, sondern bringen Menschen neu in die Politik. Abseits des Postengeschachers von SPD und CDU.“

„Besonders ärgert mich, dass die Grünen jetzt andere ausschließen. Wer so schnell seine Wurzeln vergisst, muss nicht nur vom Wähler, sondern auch vor Gericht abgestraft werden. Wir werden uns weiter für die Demokratie einsetzen!“, betont Dennis Deutschkämer, Landesvorsitzender der PIRATEN NRW kämpferisch.

Die mündliche Verhandlung zur eingereichten Klage findet am 24. Oktober 2017 um 10:30 Uhr am Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster statt.