Düsseldorf/Duisburg, 20. Mai 2020
Mehr Kurzarbeitergeld, Prämie für Pflege und keine
Mentholzigaretten mehr
Flexibilisierung
des Elterngeldes, längere Freistellung für pflegende
Angehörige, steigendes Kurzarbeitergeld – mit Maßnahmen wie
diesen werden einige Folgen der Corona-Pandemie abgefedert.
Um Infektionsketten schneller erkennen zu können, werden
zudem Tests und Meldepflichten erweitert.
Hier
ein Überblick über das, was sich zum 1. Juni ändert.
Hilfe für Familien Mehr
Flexibilität beim Elterngeld Um junge Familien auch
während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden
die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet
angepasst. So können Elterngeldmonate, die derzeit nicht
genommen werden, aufgeschoben werden. Zudem sollen
coronabedingte Einbußen beim Gehalt keinen Einfluss auf die
Höhe des Elterngeldes haben. Die Regelung tritt rückwirkend
zum 1. März in Kraft.
Weitere Informationen
Längere Freistellung für pflegende
Angehörige möglich Etwa 2,5 Millionen
Berufstätige pflegen Angehörige zu Hause. Durch die
Corona-Krise sind sie zusätzlich belastet. Damit sie Pflege
und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung
eine Akuthilfe beschlossen. Pflegezeit und
Familienpflegezeit können flexibler gestaltet werden.
Angehörige können mehr Tage bezahlt zu Hause bleiben.
Weitere Informationen
Arbeit und
Soziales Sozialschutzpaket II Höheres
Kurzarbeitergeld, mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für
Beschäftigte in Kurzarbeit und längere Bezugszeit von
Arbeitslosengeld: Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert die
Bundesregierung betroffene Menschen während der Corona-Krise
noch besser ab. Zudem werden bedürftige Schul- und
Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen
und Kitas mit Mittagessen versorgt.
Weitere Informationen
Qualifizierung für
die Arbeit von morgen Mit dem
Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden für Beschäftigte und
Arbeitgeber Förderinstrumente weiterentwickelt. Zum Beispiel
erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen
Berufsabschluss nachholen wollen, einen Anspruch auf
Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Darüber
hinaus verlängert sich die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes
in der Corona-Krise befristet auf bis zu 24 Monate.
Betriebsräte können zudem ihre Beschlüsse bis zum Ende des
Jahres 2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen.
Weitere Informationen
Beschlüsse von
Personal- oder Betriebsrat auch per Videokonferenz möglich
Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit,
Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu
fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.
Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021.
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der
Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser
Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Der
Bundespräsident hat die Gesetze am 25. Mai 2020
unterzeichnet und sie wurden am 28. Mai 2020 im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Weitere Informationen
Erleichterungen für
Wissenschaftspersonal in der Krise
Wissenschaftliches Personal an Universitäten, das befristet
beschäftigt ist, braucht gerade in Krisenzeiten wie dieser
Unterstützung. Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz
auf den Weg gebracht, um die Befristungen aufgrund der
Coronavirus-Pandemie zu verlängern und somit den
Wissenschaftlern eine längerfristige Perspektive zu bieten.
Auch für Studierende, die Leistungen aus dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, gibt es
Verbesserungen. Das „Wissenschafts- und
Studierendenunterstützungsgesetz“ ist rückwirkend ab dem 1.
März 2020 in Kraft getreten.
Weitere Informationen
Gesundheitswesen
Infektionsketten schneller erkennen Mehr Tests
und erweiterte Meldepflichten, um Infektionsketten schneller
zu erkennen und zu durchbrechen: Das sind zentrale Ziele des
Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Darüber hinaus
gibt es für Beschäftigte in der Altenpflege einmalig eine
steuer- und abgabenfreie "Corona-Prämie". Der öffentliche
Gesundheitsdienst wird gestärkt.
Weitere Informationen
Gesundheitsschutz
EU-weites Verbot von Menthol-Zigaretten Seit
dem 20.Mai 2020 sind ausnahmslos alle Zigaretten mit
charakteristischen Aromen (wie zum Beispiel Menthol)
verboten. Sie überdecken den Tabakgeschmack und tragen so
zur Förderung des Tabakkonsums bei. Damit endet eine
vierjährige Übergangsphase für Produkte mit einem höheren
Marktanteil als drei Prozent. Die Regelung ist Teil der
EU-Tabakrichtlinie, die 2016 in Kraft trat.
Weitere Informationen
Wirtschaft
Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht Ob
Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur
Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit
von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern
aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen
im Wirtschaftsrecht.
Weitere Informationen
Online-Beteiligung
in Planungsverfahren möglich Aufgrund der
Corona-Kontaktbeschränkungen können Beteiligungsverfahren
bei Planungs- und Bauvorhaben nicht wie gewohnt stattfinden.
Daher sollen nun Erörterungen und Antragskonferenzen online
stattfinden. Die verabschiedete Sonderregelung stellt
sicher, dass Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren
rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt
werden können.
Weitere Informationen
Fehlanreize bei
Ausschreibungen für Windparks abgeschafft
Bislang galt Für Bürgerenergiegesellschaften eine
vereinfachte Teilnahme an Ausschreibungen. Dieses Privileg
hat jedoch zu Fehlanreizen geführt, wodurch nahezu
ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne
immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen Zuschlag
erhalten haben. Mit einer Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am 29. Mai 2020 in Kraft
getreten ist, wurde dieses Privileg gestrichen.
Weitere Informationen
Kultur- und
Freizeitbranche Gutscheine vor Erstattung
Konzerte, Lesungen und Sport-Events können in Folge der
Corona-Pandemie vielfach noch immer nicht besucht werden.
Gleiches gilt etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie
Musik- und Sprachkurse. Für alle Tickets und
Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März gekauft wurden,
erhalten Kunden Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet
sind. Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein,
muss der Veranstalter oder Betreiber dessen Wert erstatten.
Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht
zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung
verlangen. Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.
Weitere Informationen
|