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Dürfen Fahrschulen in NRW auch wieder öffnen?
Jochem Knörzer

Duisburg, 23. April 2020 - Ja. Aber ...
In der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW v. 16.04.2020 steht unter § 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten, (2), u. a. 
Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für
den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer
im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.


Dafür ist eine Ausnahme einzuholen, bei der, nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, zuständigen Behörde. Das wäre in Duisburg der Krisenstab, der von Dr. Ralf Krumpholz, Dezernent für Integration, Sport und Gesundheit, Verbraucherschutz und Feuerwehr, geleitet wird.
So weit könnte man als Fahrschule noch kommen. Und dann?

Auf Nachfrage teilte uns die Stadt Duisburg mit, dass letztendlich zu diesem Thema eine landesweite Allgemeinverfügung irgendwo auf der Strecke geblieben ist.

Denn, so schreibt es die Stadt Duisburg, in der überarbeiteten Coronaschutzverordnung vom 20.04.2020 ist darauf hingewiesen worden, dass es die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung auf Antrag für Fahrschulen zum Betrieb des Geschäftes gibt. Noch am gleichen Tag hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den Kommunen mitgeteilt, dass zu diesem Thema eine landesweite Allgemeinverfügung ergehen wird, um die zahlreichen Einzelverfügungen zu vermeiden. Sofern schon entsprechende Anfragen von Fahrschulen eingingen, sollte man darauf hinweisen, dass es eine ab dem 21.04.2020 gültige landesweite Genehmigung mit strikten Schutzvorgaben geben wird.

Da diese aber bis zum heutigen Tage nicht vorliegt, wird nun das Straßenverkehrsamt dort eingereichte Anträge prüfen und entsprechend bescheiden.

Maßgeblich sind die bekannten Hygienevorgaben, die von der Fahrschule nachgewiesen werden müssen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene in den Fahrschulräumen, Maßnahmen zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und Maßnahmen zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche. Es darf sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer bei dem praktischen Unterricht im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine weitere Prüfungsperson. Der Betrieb ohne eine behördliche Genehmigung stellt als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO eine Ordnungswidrigkeit dar.