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Land ordnet Corona-Notbremse ab Montag (29.3.) für 31 Kreise und kreisfreie Städte an>
Darunter sind Duisburg und Kreis Wesel

Duisburg, 27. März 2021 - Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet. Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29. März 2021, wurde durch eine Allgemeinverfügung für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und bekanntgemacht.

Es handelt sich dabei um die Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den heute veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.
 
Mit der Feststellung treten in diesen Kommunen, darunter Duisburg und Kreis Wesel,  ab Montag unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:

Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.

• Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig.

Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.

• Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.

• Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

 
Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.
 
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.
 
Die Liste der Kommunen finden Sie in der Anlage. Die jeweils aktualisierte Liste der betroffenen Kommunen ist im Internetangebot des Ministeriums (www.mags.nrw) abrufbar.
 
Liste der betroffenen Kommunen, in denen ab dem 29.03.2021 die Notbremse greift: (Stand: 26.03.2021)
 

  1. Städteregion Aachen

  2. Stadt Bochum

  3. Kreis Borken

  4. Stadt Dortmund

  5. Stadt Duisburg

  6. Kreis Düren

  7. Ennepe-Ruhr-Kreis

  8. Stadt Essen

  9. Kreis Euskirchen

  10. Stadt Gelsenkirchen

  11. Stadt Hagen

  12. Kreis Herford

  13. Stadt Herne

  14. Kreis Kleve

  15. Stadt Köln

  16. Stadt Krefeld

  17. Stadt Leverkusen

  18. Kreis Lippe

  19. Märkischer Kreis

  20. Kreis Mettmann

  21. Kreis Minden-Lübbecke

  22. Stadt Mülheim

  23. Oberbergischer Kreis

  24. Stadt Oberhausen

  25. Kreis Recklinghausen

  26. Stadt Remscheid

  27. Rhein-Erft-Kreis

  28. Kreis Siegen-Wittgenstein

  29. Stadt Solingen

  30. Kreis Wesel

  31. Stadt Wuppertal