Duisburg, 29. März 2021 - Entgegen der
Mitteilung zu den neuen Regelungen für die Stadt Duisburg
aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung bleiben die
Stadtbibliothek und ihre Zweigstellen geschlossen.
Grund ist die derzeitige Umstellung auf ein neues
Bibliotheks-Managementsystem. Aktuell und bis
einschließlich Ostermontag, 5. April, stehen den Kundinnen
und Kunden der Stadtbibliothek ausschließlich
Online-Angebote zur Verfügung. Auch bei deren
Nutzung kann es zeitweise zu vorübergehenden Einschränkungen
kommen. Die Bibliothek ist montags bis freitags telefonisch
von 10 bis 16 Uhr unter 0203/283 4218 oder per E-Mail an
stadtbibliothek@stadt-duisburg.de zu erreichen.
Duisburg, 27. März 2021 - Die neue
Coronaschutzverordnung des Landes, die am 26. März
veröffentlicht wurde und am kommenden Montag in Kraft tritt,
sieht für alle Kreise und kreisfreien Städten mit einer
Inzidenz über 100 an drei Tagen in Folge die sogenannte
Corona-Notbremse vor.
Dies bedeutet, dass die zum 8.
März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht
werden. Davon können allerdings Kommunen mit einer Inzidenz
über 100 Ausnahmen machen, wenn sie über ausreichende
Testkapazitäten verfügen. Da Schnelltests mittlerweile an
vielen dezentralen Standorten im gesamten Stadtgebiet
angeboten werden, hat der Krisenstab der Stadt deshalb in
Abstimmung mit dem Land beschlossen, diese Option zu nutzen.
Das bedeutet: Aufgrund der in Duisburg vorhandenen
Schnelltestinfrastruktur (www.du-testet.de)
können Duisburgerinnen und Duisburger mit einem
tagesaktuellen negativen Schnelltest, der nicht älter als 24
Stunden sein darf, die durch die Corona-Notbremse
betroffenen Angebote (beispielsweise Bibliotheken,
Museen, Zoo, Verkaufsstellen des Einzelhandels, Verkauf von
Waren in Einrichtungen des Handwerkes und des
Dienstleistungsgewerbes, körpernahe Dienst- und
Handwerksleistungen) weiter nutzen.
Zudem
gelten aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung folgende
Regelungen für Duisburg:
Kontaktbeschränkung:
Es darf sich nur der eigene Hausstand (ohne
Personenbegrenzung) mit höchstens einer weiteren Person aus
einem anderen Hausstand treffen, wobei Kinder bis zu einem
Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der
Personenzahl nicht mitgezählt werden. Paare gelten
unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein
Hausstand. Lediglich zu Ostern, also in der Zeit vom 1.
April bis einschließlich 5. April, dürfen auch Personen
eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen
Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf
Personen zusammentreffen. Auch hier werden Kinder bis
einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt.
Sport: Freizeit- und Amateursport ist unter
freiem Himmel bei Einhaltung der oben genannten
Kontaktbeschränkung zulässig. Bei Vorliegen eines
tagesaktuellen negativen Schnelltests können auch Gruppen
von bis zu höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter
von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei
Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zusammen Sport (auch
Kontaktsport) treiben.
Unverändert weiter
gelten: o Maskenpflicht an den bekannt
gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel o
Maskenpflicht um Schulen und Kitas o Maskenpflicht beim
Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt
gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks
und der Regattabahn o Maskenpflicht vor den Ein- und
Ausgängen von sakralen Räumen o Maskenpflicht
(medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme
der fahrzeugführenden Person) o Untersagung der
Spielplatznutzung in der Zeit von 18 bis 9 Uhr
Die
Regelungen gelten vorerst bis zum 18. April 2021.
|