Duisburg, 21. Mai 2021 - Aufgrund der
derzeitigen Infektionslage in Duisburg (Wert: 64,4; Stand
21. Mai) wird damit gerechnet, dass die Inzidenzen in den
nächsten Tagen auch weiterhin abnehmen werden.
Sofern am Samstag der Inzidenzwert ebenfalls unter 100 liegt
(und somit an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen), wird das
Land ab Pfingstmontag, 24. Mai, entsprechende
Lockerungen ermöglichen können.
Die Stadt Duisburg
wird dann die über die Landesregelungen hinausgehenden
Maßnahmen in der Duisburger Allgemeinverfügung aufheben.
In der Allgemeinverfügung sind u. a. Maßnahmen in Bezug
auf das Tragen von Masken, Alkoholverboten und der Nutzung
von öffentlichen Spielplätzen enthalten. Mit Aufhebung der
Allgemeinverfügung gelten dann ausschließlich die
Landesregelungen der Coronaschutzverordnung (https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw).
Vorbehaltlich der Genehmigung des Landes gilt dann
ab dem 24. Mai in Duisburg unter anderem:
Ausgangssperre Die Ausgangsbeschränkung entfällt.
Zusammenkünfte mehrerer Personen
Zusammenkünfte sind unter Beteiligung von einem Hausstand
und maximal einer weiteren Person erlaubt. Darüber hinaus
sind Zusammenkünfte von zwei Hausständen und einer
Gesamtzahl von höchsten fünf Personen erlaubt. Bei der
Berechnung der Personenzahl werden die zu diesen Hausständen
gehörenden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14
Jahren nicht mitgezählt. Bei der Zusammenkunft von zwei
Hausständen und der Gesamtzahl von maximal fünf Personen
gelten Paare zudem unabhängig von ihren Wohnverhältnissen
lediglich als ein Hausstand.
Änderungen für
Geimpfte und Genesene: Es gilt keine
Personenbegrenzung für private Zusammenkünfte, wenn daran
ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Bei einer privaten Zusammenkunft, an der andere als geimpfte
und genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte und
genesene Personen nicht als weitere Person.
Gastronomie Der Betrieb von Restaurants,
Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und
anderen gastronomischen Einrichtungen ist nur im
Außenbereich und mit bestätigtem negativem Schnelltest
(Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein) für
Gäste und Bedienung zulässig; Gästen muss ein Sitzplatz, an
Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Vorlage eines bestätigten
negativen Schnelltests entfällt für Geimpfte und Genesene.
Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren
Abverkauf zum Mitnehmen sind zulässig. Hinweis:
Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am
Ort des Erwerbs (Ausnahme: zulässige Außengastronomie) oder
in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
Beherbungsbetriebe/Übernachtungsangebote
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in
Ferienwohnungen, in Wohnwagen und Wohnmobilen auf
Campingplätzen sind mit bestätigtem negativem Schnelltests
zulässig. Im Übrigen sind Übernachtungsangebote zu privaten
Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen
Beherbergungsbetrieben nur bis zu 60 Prozent der regulären
Kapazität des Betriebs zulässig für Gäste mit bestätigtem
negativem Schnell- oder Selbsttest, wobei eine
gastronomische Versorgung über das Frühstück hinaus nur in
der Außengastronomie zulässig ist. Hinweis: Die
Verpflichtung zur Vorlage eines bestätigten negativen
Schnelltests entfällt für Geimpfte und Genesene.
Einzelhandel Zulässig ist der Betrieb von:
1. Einrichtungen
des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von
Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie
Getränkemärkten und Kiosken, 2.
Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt
Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs einschließlich
sonstiger Verkaufsstände in untergeordneter Anzahl, 3.
Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten
und Drogerien, 4.
Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 5.
Zeitungsverkaufsstellen, 6.
Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten, 7.
Blumengeschäften sowie weiteren Einzelhandelsgeschäften,
die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie
Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen und den Verkauf hierauf
einschließlich unmittelbaren Zubehörs beschränken, 8.
Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und,
beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für
Endkunden sowie 9.
Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B.
die sog. Tafeln)
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