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Lockerungen in Duisburg ab Pfingstmontag erwartet

Duisburg, 21. Mai 2021 - Aufgrund der derzeitigen Infektionslage in Duisburg (Wert: 64,4; Stand 21. Mai) wird damit gerechnet, dass die Inzidenzen in den nächsten Tagen auch weiterhin abnehmen werden.

Sofern am Samstag der Inzidenzwert ebenfalls unter 100 liegt (und somit an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen), wird das Land ab Pfingstmontag, 24. Mai, entsprechende Lockerungen ermöglichen können.

Die Stadt Duisburg wird dann die über die Landesregelungen hinausgehenden Maßnahmen in der Duisburger Allgemeinverfügung aufheben.

In der Allgemeinverfügung sind u. a. Maßnahmen in Bezug auf das Tragen von Masken, Alkoholverboten und der Nutzung von öffentlichen Spielplätzen enthalten. Mit Aufhebung der Allgemeinverfügung gelten dann ausschließlich die Landesregelungen der Coronaschutzverordnung (https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw).

Vorbehaltlich der Genehmigung des Landes gilt dann ab dem 24. Mai in Duisburg unter anderem:


Ausgangssperre
Die Ausgangsbeschränkung entfällt.


Zusammenkünfte mehrerer Personen
Zusammenkünfte sind unter Beteiligung von einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von zwei Hausständen und einer Gesamtzahl von höchsten fünf Personen erlaubt.
Bei der Berechnung der Personenzahl werden die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt.
Bei der Zusammenkunft von zwei Hausständen und der Gesamtzahl von maximal fünf Personen gelten Paare zudem unabhängig von ihren Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Änderungen für Geimpfte und Genesene:
Es gilt keine Personenbegrenzung für private Zusammenkünfte, wenn daran ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. 
Bei einer privaten Zusammenkunft, an der andere als geimpfte und genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte und genesene Personen nicht als weitere Person.


Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativem Schnelltest (Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein) für Gäste und Bedienung zulässig; Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden.

Hinweis: Die Verpflichtung zur Vorlage eines bestätigten negativen Schnelltests entfällt für Geimpfte und Genesene.  
Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen sind zulässig.
Hinweis: Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs (Ausnahme: zulässige Außengastronomie) oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.


Beherbungsbetriebe/Übernachtungsangebote
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Ferienwohnungen, in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sind mit bestätigtem negativem Schnelltests zulässig. Im Übrigen sind Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben nur bis zu 60 Prozent der regulären Kapazität des Betriebs zulässig für Gäste mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, wobei eine gastronomische Versorgung über das Frühstück hinaus nur in der Außengastronomie zulässig ist.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Vorlage eines bestätigten negativen Schnelltests entfällt für Geimpfte und Genesene.  


Einzelhandel
Zulässig ist der Betrieb von:
1.        Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten und Kiosken,
2.        Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs einschließlich sonstiger Verkaufsstände in untergeordneter Anzahl,
3.        Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
4.        Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
5.        Zeitungsverkaufsstellen,
6.        Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
7.        Blumengeschäften sowie weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen und den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs beschränken,
8.        Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie
9.        Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln)