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Januar 2026

Bundessozialgericht: Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
Kassel, 23. Januar 2026 - Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).

Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen "regelmäßig im Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro).

Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solidargemeinschaft" Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.

Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Mitwirkung an einer Selbsttötung rechtskräftig
Beschluss vom 14. August 2025 - 5 StR 520/24

Karlsruhe, 19. Januar 2026 - Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2024 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten für seine Mitwirkung an der Selbsttötung einer 37-jährigen Geschädigten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom wegen seiner Mitwirkung an einem vorhergehenden Suizidversuch der Geschädigten erhobenen Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts hat es ihn freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Geschädigte zur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode ihrer manisch-depressiven Grunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste. Sie kontaktierte deshalb den Angeklagten, einen pensionierten Facharzt für Innere Medizin, der als "Freitodbegleiter" arbeitete. Er erklärte sich nach einem 90-minütigen Kennenlernen sogleich zur Unterstützung ihrer Selbsttötung bereit.

Ein Abwarten oder das Einbinden einer Sterbehilfeorganisation hielt er nicht für erforderlich, obwohl ihm bekannt war, dass eine depressive Erkrankung die freie Willensbildung beeinflussen kann. Er sah sich aber in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenständig vorzunehmen. Zudem empfand er die von Sterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßig geübte Zurückhaltung als unangebracht und diskriminierend.

Einen wenige Tage später mit vom Angeklagten bereitgestellten Mitteln unternommenen Suizidversuch überlebte die Geschädigte (Freispruchsfall). Angehörige verständigten Rettungskräfte, die sie in eine psychiatrische Klinik brachten, wo sie durch richterliche Anordnung untergebracht wurde.

Der Angeklagte hatte versucht, die Verständigung von Rettungskräften, den Transport der Geschädigten in die Klinik und die richterliche Anordnung ihrer Unterbringung zu verhindern. Nachdem ihm die Klinik Hausverbot erteilt hatte, hielt er nunmehr telefonisch engen Kontakt zu der Geschädigten und versicherte ihr fortwährend seine jederzeitige und kurzfristige Bereitschaft, ihre Selbsttötung weiter zu unterstützen.

Die Geschädigte konnte unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen. Fälschlich sah sie sich als "austherapiert" an und meinte, in ihrem Leben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich sein zu können.

Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seine Unterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann - mit Entschuldigung für das ewige "Hin und Her" - erneut um Unterstützung zu bitten. Der Angeklagte erkannte ihre Ambivalenz.

Um ihr die Angst vor einem erneuten Misslingen und von der Geschädigten befürchteten Folgeschäden zu nehmen, versicherte er der Wahrheit zuwider, ihr Versterben dieses Mal erforderlichenfalls durch Gabe zusätzlicher Mittel sicherzustellen.

Am Tag ihrer Klinikentlassung nahm die Geschädigte zunächst wieder einmal gegenüber dem Angeklagten von einer Selbsttötung Abstand. Nur Minuten später bat sie ihn um Unterstützung für eine Selbsttötung noch am selben Tag. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er traf sich nur Stunden nach der Entlassung mit der Geschädigten in einem Hotelzimmer, legte ihr einen Zugang und schloss eine Infusion an, die er mit einem nur ihm als Arzt zugänglichen Narkosemittel versetzte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschädigte den Entschluss, ihrem Leben ein Ende zu setzen, nicht freiverantwortlich getroffen hat. Es hat dafür maßgeblich auf den Einfluss der akuten depressiven Episode auf ihre Willensbildung, auf die Labilität ihres Todeswunsches während des Klinikaufenthalts und auf die manipulative Zusicherung des Angeklagten abgestellt.

Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und das Geschehen steuernd in den Händen gehalten, so dass er als mittelbarer Täter eines Totschlags anzusehen sei. Für den vorangegangenen Selbsttötungsversuch hat das Landgericht hingegen einen Mangel an Freiverantwortlichkeit nicht sicher feststellen können und den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen.

Die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Berlin I - Urteil vom 8. April 2024 - (540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Bundesverfassungsgericht feiert 75-jähriges Jubiläum
Karlsruhe, 12. Januar 2026 - Anlässlich des 75-jährigen Jubiläums des Bundesverfassungsgerichts wird genau 75 Jahre nach seiner feierlichen Eröffnung am 28. September 1951 ein Festakt in der Stadthalle im Kongresszentrum Karlsruhe stattfinden.

Zu dieser Feierlichkeit am 28. September 2026 wird auch Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier erwartet, der sich mit einer Rede an die Festgesellschaft wenden wird. Zudem öffnet das Bundesverfassungsgericht am 16. Mai 2026 an seinem Sitz im Schlossbezirk in Karlsruhe seine Türen für die Bürgerinnen und Bürger.

Diese können sich bei vielfältigen Programmpunkten über die Aufgaben und Organisation des Bundesverfassungsgerichts informieren. Dabei kann nicht nur ein Blick auf, sondern auch in das vom Architekten Paul Baumgarten entworfene und im Jahr 1969 fertiggestellte Gerichtsgebäude geworfen werden.

Ebenfalls im Mai 2026 findet im Rahmen des alljährlichen Karlsruher Verfassungsgesprächs die Vorstellung der Studie über die frühen Jahre des Bundesverfassungsgerichts statt. Gefeiert wird aber nicht nur in Karlsruhe, sondern im ganzen Land.

Mit einer Geburtstagstorte im Gepäck wird jede und jeder der sechzehn Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts jeweils eines der sechzehn Bundesländer besuchen. Dort werden sie an Schulen bei einem Stück Torte mit Schülerinnen und Schülern ins Gespräch kommen und hierbei insbesondere die Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts erläutern.


Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer
Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam

Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25
Karlsruhe, 8. Januar 2026 - Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.

Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist.
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.

Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.

Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Vorinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 UKl 1/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags …
§ 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender
Vertragsverlängerung
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. …

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.