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Juni 2026

Klage von Niederrhein-Gemeinden erfolgreich:Regionalplan Ruhr unwirksam
Münster, 12. Juni 2026 - Das Oberverwaltungsgericht hat heute (12. Juni) den Normenkontrollanträgen des Kreises Wesel und der kreisangehörigen Kommunen Kamp-Lintfort, Rheinberg, Neukirchen-Vluyn, Alpen, Hünxe und Hamminkeln, mehrerer Grundstückseigentümer aus Hünxe sowie eines am Niederrhein tätigen rohstoffgewinnenden Unternehmens stattgegeben und den Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt.

Nach Durchführung von insgesamt drei Beteiligungsverfahren wurde der Regional- plan Ruhr am 10.11.2023 beschlossen und am 28.02.2024 bekannt gemacht. Er löste die bis dahin für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr geltenden insgesamt fünf Regionalpläne ab.

Der Regionalplan regelt unter anderem, dass Abgrabungen von Lockergesteinen, wie etwa Kies und Kiessand, nur innerhalb der zeichnerisch festgelegten Bereiche durchgeführt werden dürfen; außerhalb dieser Bereiche sind solche Abgrabungen ausgeschlossen. Von dieser Ausschlusswirkung sieht der Regionalplan für bestimmte Fallkonstellationen wiederum Ausnahmen vor.

Gegen diese Planaussagen sowie die Festlegungen der Abgrabungsbereiche wenden sich die Antragsteller mit ihren Normenkontrollen. Neben formellen Mängeln machen sie geltend, dem Plangeber (Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, auch als „Ruhrparlament“ bekannt) seien bei der Festlegung der Abgrabungsbereiche beachtliche Abwägungsfehler unterlaufen.

Schwerpunkt ihrer Rügen ist dabei die vom Plangeber angestellte Prognose über den zu sichernden Rohstoffbedarf und die Ausarbeitung des Plankonzepts. Beides bildete die Grundlage für die Anzahl bzw. den Umfang der im Regionalplan festgelegten Abgrabungsbereiche. Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben.

Der Vorsitzende des 22. Senats führte in der mündlichen Urteilsbegründung unter anderem aus: Der Regionalplan Ruhr ist jedenfalls deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Bekanntmachungen des ersten Beteiligungsverfahrens die unzulässige Einschränkung enthielten, dass handschriftliche Stellungnahmen nur berücksichtigt werden könnten, sofern sie in lesbaren Druckbuchstaben verfasst worden seien.

Darüber hinaus beruht die Festlegung der Abgrabungsbereiche für Lockergesteine auf mehreren beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere hat der Plangeber seine Prognose über den zukünftigen Rohstoffbedarf, der durch die Festlegung der Abgrabungsbereiche gesichert werden soll, auf einer im Zeitpunkt des Beschlusses über den Regionalplan Ruhr nicht mehr hinreichend tragfähigen, insbesondere nicht mehr aktuellen Tatsachengrundlage getroffen.

Ferner hat er diejenigen Rohstoffmengen, die auf der Grundlage der im Regionalplan enthaltenen fünf Ausnahmevorschriften oder im Zusammenhang mit anderen Rohstoffen (sogenannte stille Reserven) abgegraben werden können, bei seinen Berechnungen zu Unrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die festgestellten Fehler führen dazu, dass der Regionalplan Ruhr insgesamt (und nicht nur teilweise) unwirksam ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Regionalverband Ruhr Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Aktenzeichen: 22 D 33/24.NE, 22 D 261/24.NE und 22 D 75/25.NE




Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise

Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25

Karlsruhe, 11. Juni 2026 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Sachverhalt:
Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.

Weiter hat der Kläger behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei.

Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Amtspflichtverletzung sei für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.

Bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 € und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 €), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 €) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Einen Schadensersatzanspruch hat es aber lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Der III. Zivilsenat hat deshalb das Rechtsmittel des Klägers verworfen, soweit es sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz von Telefonkosten verneint hat.

Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger gegen die beklagte Gemeinde einen Amtshaftungsanspruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs hat.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wiederhergestellt werden sollen.

Die Amtspflichtverletzung war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten vorgenommene Zahlung des Reisepreises.

Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Vorinstanzen:
Landgericht Dresden - Urteil vom 11. November 2024 - 5 O 2350/23
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 27. August 2025 - 1 U 1695/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung
1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Nr. 15.0.2 PassVwV
Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen.

Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann.

Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann.

Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.

Nr. 15.0.2.3 PassVwV
Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.

Mai 2026

OVG NRW: Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags
Münster, 5. Mai 2026 - Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren da- rauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten No- vember 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ih- res Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begrün- deten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Disziplinarver- fahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 6. Senat des Oberverwaltungsge- richts im Wesentlichen ausgeführt: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung un- berücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist.

Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen An- haltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt - mit dem Ziel einer missbräuchlichen In- anspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Ge- schlechtseintrag - als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen ei ner dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben.

Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann.

Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtli- chen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die An- tragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Dis- ziplinarverfahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Aktenzeichen: 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26 (I. Instanz VG Düsseldorf 2 L 3913/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26)

April 2026

75 Jahre Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe, 30. April 2026 - Anlässlich des 75. Geburtstags des Bundesverfassungsgerichts wird vom 4. bis 29. Mai 2026 auf dem Marktplatz in Karlsruhe ein gläserner Cube aufgestellt, in welchem die roten Roben der Bundesverfassungsrichterinnen und -richter szenisch dargestellt sind und aus nächster Nähe betrachtet werden können.

Zudem werden Videostatements von Mitgliedern des Gerichts sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gezeigt, die neben weiteren digitalen Angeboten Einblicke in die Arbeit des Gerichts ermöglichen.

Das Bundesverfassungsgericht begeht sein Jubiläum nicht nur in Karlsruhe, sondern im ganzen Land. Mit einer Geburtstagstorte im Gepäck wird jede und jeder der sechzehn Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts jeweils eines der sechzehn Bundesländer besuchen. An ausgewählten Schulen wird das jeweilige Mitglied des Gerichts die Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts erläutern und dabei insbesondere mit den Schülerinnen und Schülern vor Ort bei einem Stück Torte ins Gespräch kommen.

Am 28. September 1951 wurde das Bundesverfassungsgericht mit einem Festakt im Karlsruher Schauspielhaus feierlich eröffnet. Anlässlich des 75-jähigen Jubiläums des Bundesverfassungsgerichts wird genau 75 Jahre danach ein Festakt mit etwa 1.000 Gästen in der Stadthalle im Kongresszentrum Karlsruhe stattfinden. Zu dieser Feierlichkeit am 28. September 2026 wird auch Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier erwartet, der sich mit einer Rede an die Festgesellschaft wenden wird.

Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer -
Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 102/24

Karlsruhe, 24. April 2026 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind.

Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes sind sanierungsbedürftig. Es droht die Ablösung und der Absturz von Betonteilen; die darunter liegende Grünfläche ist gesperrt worden. Nach der Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer unter anderem die Balkone auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine der Varianten fand eine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger hat gegen die Negativbeschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Außerdem begehrt er die Ersetzung eines Beschlusses über die Durchführung der von dem Sachverständigen empfohlenen Sanierungsvariante B. Damit hat er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und der Klage vollen Umfangs stattgegeben, indem er die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Beschlusskompetenz der GdWE für die Balkonsanierung ist gegeben. Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört. Zwar kann von dieser gesetzlichen Verteilung der Aufgaben durch Vereinbarung abgewichen werden; eine solche abweichende Regelung enthält die Teilungserklärung hier. Damit verliert die GdWE entgegen einer insbesondere in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung aber nicht die Kompetenz, über Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.

Denn die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands "seines" Balkons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin - wie in der Teilungserklärung vorgesehen - die Kosten für die Sanierung "seines" Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Zwar wollen die übrigen - von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen - Wohnungseigentümer von den mit dieser Sonderausstattung verbundenen Lasten freigehalten werden.

Da die GdWE aber verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt die Erhaltung auch solcher Teile des Gemeinschaftseigentums, die eine Sonderausstattung darstellen, schon mit Blick auf verbleibende Haftungsrisiken von Relevanz für die anderen Wohnungseigentümer. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt.

Auf der anderen Seite kann auch der einzelne Wohnungseigentümer ein Interesse an einem Tätigwerden der GdWE haben. Denn im Regelfall verfügt gerade in größeren Anlagen nur die GdWE über die für die Durchführung von koordinierten Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse und Möglichkeiten; auch wird es dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres gelingen, die Auswahl und die Koordinierung verschiedener Handwerksunternehmen mit anderen Wohnungseigentümern abzustimmen.

Unter Umständen kann die GdWE sogar dazu verpflichtet sein, tätig zu werden. Besteht zwingender Erhaltungsbedarf an Balkonen, sind an den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ein Tätigwerden der GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer eher niedrige Anforderungen zu stellen.

Die GdWE ist jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Ist nur ein Balkon betroffen, ist die GdWE zum Tätigwerden verpflichtet, wenn es - etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen - für einen einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden.

Drohen außerdem aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte, muss die GdWE zweifelsohne selbst tätig werden. Infolgedessen hat der Kläger in dem heute entschiedenen Fall wegen des zwingenden Sanierungsbedarfs an mehreren Balkonen einen Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE.

Schon die Vielzahl der Balkone macht ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich. Hiervon war letztlich auch die beklagte GdWE ausgegangen und hatte dementsprechend eigens eine Rücklage gebildet; es bestand lediglich Unsicherheit über die Beschlusskompetenz.

Der BGH hat deshalb einen Grundlagenbeschluss des Inhalts ersetzt, dass die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt dagegen weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer.

Ist nämlich wie hier vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Richtung vorgibt. Die gerichtliche Festlegung auf die Durchführung einer bestimmten Sanierungsvariante kann dagegen nicht verlangt und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ersetzt werden.

Auf die Anfechtungsklage hat der BGH außerdem die Negativbeschlüsse über die Sanierungsvarianten für ungültig erklärt. Zwar gibt es drei verschiedene Ausführungsvarianten für die Balkonsanierung, die sich jeweils abgesehen von den Kosten hinsichtlich der neu zu verbauenden Balkonbrüstungen unterscheiden. Fest steht aber der grundsätzliche Sanierungsbedarf.
Dann entspricht es jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, alle von dem zuvor beauftragten Sachverständigen ausgearbeiteten Sanierungsvarianten abzulehnen und es letztlich dauerhaft bei einer Sperrung der unter den Balkonen liegenden Grünflächen zu belassen.

Vorinstanzen:
Amtsgericht Oldenburg in Holstein - Urteil vom 22. Mai 2023 - 16 C 20/22
Landgericht Itzehoe - Urteil vom 26. April 2024 - 11 S 31/23
§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG:
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2. …
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (…) nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung (…).
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (…) gehören insbesondere
1. (…)
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).


März 2026

Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Leichenumbettern? Kann eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden?

Kassel, 16. März 2026 - Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 24. März 2026 um 12 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 19/23 R). Der Kläger exhumierte und identifizierte langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge eV.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Klage und Berufung waren erfolglos geblieben. Der Umgang mit Leichen(teilen) wirke nur traumatisierend, wenn es sich dabei um nahestehende Personen handle oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge.

Der Überprüfungsantrag war bei der Beklagten sowie vor dem Sozial- und Landessozialgericht ebenfalls erfolglos. Es fehlten weiterhin gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass die Einwirkungen, denen Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt seien, generell geeignet wären, eine Posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Dies gelte auch unter Zugrundelegung eines herabgesetzten wissenschaftlichen Standards für Seltenheitsfälle.

Die Tätigkeit als Leichenumbetter erfülle das für eine Posttraumatische Belastungsstörung erforderliche Kriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen nicht; Erkenntnisse zu Referenzberufen (zum Beispiel Pathologen, Polizei und Feuerwehr sowie Leichentransporteure) seien daher nicht übertragbar. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 9 Absatz 2 SGB VII.

Schulgeld für Privatschule erhöht nicht Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Kassel, 13. März 2026 - Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R).

Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern. Die Klägerin ist mit ihrer Revision ohne Erfolg geblieben.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.

Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.

Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.

Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.


Einkommensanrechnung bei Grundsicherungsleistungen - Ist das Schulgeld für eine private Berufsfachschule absetzbar?

Hierüber beabsichtigt der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 12. März 2026 um 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in zwei Verfahren zu entscheiden (Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R und B 4 AS 16/25 R). Konkret geht es im ersten Fall um Schulgeld in Höhe von 400 Euro monatlich für den Besuch einer privaten Berufsfachschule für Kosmetik in Hamburg und im zweiten Fall um Schulgeld in Höhe von 59 Euro monatlich für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin an einer privaten Fachschule in Thüringen.

Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusätzlich zu den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Dieses Schüler-BAföG und ein etwaiges Erwerbseinkommen des Auszubildenden werden auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Es ist umstritten, ob bei Schülern, die eine Privatschule besuchen, das von ihnen gezahlte Schulgeld vom Einkommen in Abzug zu bringen ist. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wird die Frage, ob es sich beim Schulgeld um eine mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe handelt, uneinheitlich beantwortet.

Februar 2026

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der „Mietpreisbremse“  
Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe, 17. Februar 2026 - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft.

Die Beschwerdeführerin, eine Eigentümerin und Vermieterin ei­ner in Berlin gelegenen Wohnung, wendet sich mittelbar gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn sowie die auf die­er Grundlage vom Senat von Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung wurde die im Jahr 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführte Miethöhenregulierung, welche zunächst faktisch auf fünf Jahre beschränkt war, verlängert.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Weder die mittelbar angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Miet­beginn (Mietpreisbremse) noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin aus dem Jahr 2020 verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten.

Die Kammer knüpft hierbei an die Erwägungen aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 an, wonach die durch die Einführung der Mietpreisbremse im Jahr 2015 bewirkten Grundrechtseingriffe gerechtfertigt waren, und führt aus, dass auch die seitdem festzustellenden Entwicklungen zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.  


Bundessozialgericht: Herausforderungen für die Justiz und Reformperspektiven des Sozialstaats
Kassel, 11. Februar 2026 - Beim Jahrespressegespräch hat die Präsidentin des Bundessozialgerichts, Dr. Christine Fuchsloch, gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Senate eine Bilanz des Jahres 2025 gezogen, einige zentrale Entscheidungen der Senate vorgestellt und aktuelle Herausforderungen für Justiz und Sozialstaat benannt.

"Dem Bundessozialgericht ist es 2025 bei leicht gestiegenen Eingangszahlen über alle Verfahrensarten hinweg erneut gelungen, seinen Verfahrensbestand abzubauen", so Dr. Fuchsloch einleitend. Bei den Eingängen gebe es allerdings Unterschiede in den Verfahrensarten. Die Anzahl der Revisionsverfahren ist gesunken. Weiterhin deutlich steigend seien jedoch Verfahren unvertretener Klägerinnen und Kläger.

Diese suchten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach, weil sie keinen Rechtsbeistand finden, der sie vor dem Bundessozialgericht vertritt. Diese Entwicklung beruhe auch auf dem alarmierenden Rückgang der Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht in den letzten Jahren. Insbesondere im Grundsicherungs- und Soziallhilferecht werde es für die Betroffenen immer schwerer, anwaltliche Hilfe zu finden und dies nicht nur für die Vertretung in Gerichtsverfahren, sondern auch für die Beratung in sozialrechtlichen Fragen.

Als wachsende Herausforderung für die Justiz bezeichnete Dr. Fuchsloch den zunehmenden Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Klagen und Eilanträgen, vor allem von anwaltlich nicht vertretenen Klägerinnen und Klägern. KI-gestützt erstellte umfangreiche Schriftsätze führten häufig zu erheblichem Prüf- und Strukturierungsaufwand in der gesamten Sozialgerichtsbarkeit. Dieser Entwicklung dürfe man nicht passiv begegnen.

Auch die Justiz müsse rechtssicher und rechtskonform KI-Anwendungen nutzen können, etwa um Rechtsprechungszitate überprüfen zu können. Zugleich bedürfe es einer Stärkung der gerichtlichen Verfahren, insbesondere der mündlichen Verhandlung. Diese biete den Spruchkörpern die Möglichkeit, Sach- und Rechtsfragen zu strukturieren, Entscheidungsgründe zu erläutern oder Verfahren gütlich zu einigen. Ziel müsse es sein, auch unter veränderten technischen Rahmenbedingungen einen bürgernahen Rechtsstaat zu gewährleisten.

Abschließend ging die Präsidentin auf den aktuellen Bericht der Sozialstaatskommission ein. "Ich sehe es als wirklich große Leistung an, dass sich in dieser kurzen Zeit neun Bundesministerien, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände sowie Abgeordnete des Bundestags auf ein Konzept zur Neustrukturierung wichtiger steuerfinanzierter Sozialleistungen verständigt haben und dies im Konsens."

Besonders wichtig sei die Schaffung verpflichtender einheitlicher digitaler Standards. Die Umsetzung der Empfehlungen erfordere eine Verwaltungsreform, die verfassungsrechtlich und organisatorisch anspruchsvoll sei und ausreichend Zeit benötige. "Der Sozialstaat ist kein statisches Gebilde. Er ist wandelbar und anpassungsfähig. Diesen Prozess gilt es, fachlich zu fördern".


Januar 2026

Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" rechtskräftig

Bundesgerichtshof Leipzig, 28. Januar 2026 - Beschluss vom 31. Juli 2025 - 5 StR 78/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (§ 59 Abs. 1 StGB).

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angewandte Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veröffentlichte der Angeklagte im August 2023 im Internet Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte.

Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum.

Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Entgegen der Rechtsauffassung der Revision steht die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greift lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein.

Sie gilt nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasst sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen stets möglich.

Es handelt sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat der Senat das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten.

Die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hält der Senat die Vorschrift - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision - nicht für verfassungswidrig. Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist damit rechtskräftig. Vorinstanz: Landgericht Berlin I - Urteil vom 18. Oktober 2024 - 536 KLs 1/24 237Js 3347/23


Bundessozialgericht: Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
Kassel, 23. Januar 2026 - Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).

Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen "regelmäßig im Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro).

Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solidargemeinschaft" Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.

Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Mitwirkung an einer Selbsttötung rechtskräftig
Beschluss vom 14. August 2025 - 5 StR 520/24

Karlsruhe, 19. Januar 2026 - Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2024 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten für seine Mitwirkung an der Selbsttötung einer 37-jährigen Geschädigten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom wegen seiner Mitwirkung an einem vorhergehenden Suizidversuch der Geschädigten erhobenen Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts hat es ihn freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Geschädigte zur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode ihrer manisch-depressiven Grunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste. Sie kontaktierte deshalb den Angeklagten, einen pensionierten Facharzt für Innere Medizin, der als "Freitodbegleiter" arbeitete. Er erklärte sich nach einem 90-minütigen Kennenlernen sogleich zur Unterstützung ihrer Selbsttötung bereit.

Ein Abwarten oder das Einbinden einer Sterbehilfeorganisation hielt er nicht für erforderlich, obwohl ihm bekannt war, dass eine depressive Erkrankung die freie Willensbildung beeinflussen kann. Er sah sich aber in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenständig vorzunehmen. Zudem empfand er die von Sterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßig geübte Zurückhaltung als unangebracht und diskriminierend.

Einen wenige Tage später mit vom Angeklagten bereitgestellten Mitteln unternommenen Suizidversuch überlebte die Geschädigte (Freispruchsfall). Angehörige verständigten Rettungskräfte, die sie in eine psychiatrische Klinik brachten, wo sie durch richterliche Anordnung untergebracht wurde.

Der Angeklagte hatte versucht, die Verständigung von Rettungskräften, den Transport der Geschädigten in die Klinik und die richterliche Anordnung ihrer Unterbringung zu verhindern. Nachdem ihm die Klinik Hausverbot erteilt hatte, hielt er nunmehr telefonisch engen Kontakt zu der Geschädigten und versicherte ihr fortwährend seine jederzeitige und kurzfristige Bereitschaft, ihre Selbsttötung weiter zu unterstützen.

Die Geschädigte konnte unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen. Fälschlich sah sie sich als "austherapiert" an und meinte, in ihrem Leben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich sein zu können.

Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seine Unterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann - mit Entschuldigung für das ewige "Hin und Her" - erneut um Unterstützung zu bitten. Der Angeklagte erkannte ihre Ambivalenz.

Um ihr die Angst vor einem erneuten Misslingen und von der Geschädigten befürchteten Folgeschäden zu nehmen, versicherte er der Wahrheit zuwider, ihr Versterben dieses Mal erforderlichenfalls durch Gabe zusätzlicher Mittel sicherzustellen.

Am Tag ihrer Klinikentlassung nahm die Geschädigte zunächst wieder einmal gegenüber dem Angeklagten von einer Selbsttötung Abstand. Nur Minuten später bat sie ihn um Unterstützung für eine Selbsttötung noch am selben Tag. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er traf sich nur Stunden nach der Entlassung mit der Geschädigten in einem Hotelzimmer, legte ihr einen Zugang und schloss eine Infusion an, die er mit einem nur ihm als Arzt zugänglichen Narkosemittel versetzte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschädigte den Entschluss, ihrem Leben ein Ende zu setzen, nicht freiverantwortlich getroffen hat. Es hat dafür maßgeblich auf den Einfluss der akuten depressiven Episode auf ihre Willensbildung, auf die Labilität ihres Todeswunsches während des Klinikaufenthalts und auf die manipulative Zusicherung des Angeklagten abgestellt.

Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und das Geschehen steuernd in den Händen gehalten, so dass er als mittelbarer Täter eines Totschlags anzusehen sei. Für den vorangegangenen Selbsttötungsversuch hat das Landgericht hingegen einen Mangel an Freiverantwortlichkeit nicht sicher feststellen können und den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen.

Die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Berlin I - Urteil vom 8. April 2024 - (540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Bundesverfassungsgericht feiert 75-jähriges Jubiläum
Karlsruhe, 12. Januar 2026 - Anlässlich des 75-jährigen Jubiläums des Bundesverfassungsgerichts wird genau 75 Jahre nach seiner feierlichen Eröffnung am 28. September 1951 ein Festakt in der Stadthalle im Kongresszentrum Karlsruhe stattfinden.

Zu dieser Feierlichkeit am 28. September 2026 wird auch Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier erwartet, der sich mit einer Rede an die Festgesellschaft wenden wird. Zudem öffnet das Bundesverfassungsgericht am 16. Mai 2026 an seinem Sitz im Schlossbezirk in Karlsruhe seine Türen für die Bürgerinnen und Bürger.

Diese können sich bei vielfältigen Programmpunkten über die Aufgaben und Organisation des Bundesverfassungsgerichts informieren. Dabei kann nicht nur ein Blick auf, sondern auch in das vom Architekten Paul Baumgarten entworfene und im Jahr 1969 fertiggestellte Gerichtsgebäude geworfen werden.

Ebenfalls im Mai 2026 findet im Rahmen des alljährlichen Karlsruher Verfassungsgesprächs die Vorstellung der Studie über die frühen Jahre des Bundesverfassungsgerichts statt. Gefeiert wird aber nicht nur in Karlsruhe, sondern im ganzen Land.

Mit einer Geburtstagstorte im Gepäck wird jede und jeder der sechzehn Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts jeweils eines der sechzehn Bundesländer besuchen. Dort werden sie an Schulen bei einem Stück Torte mit Schülerinnen und Schülern ins Gespräch kommen und hierbei insbesondere die Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts erläutern.


Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer
Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam

Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25
Karlsruhe, 8. Januar 2026 - Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.

Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist.
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.

Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.

Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Vorinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 UKl 1/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags …
§ 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender
Vertragsverlängerung
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. …

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.