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Tipps und Ratgeber  Tel.: 0203 / 48801101  -  Fax: 0203 / 48801107
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Dezember 2021

Gas.de stellt Belieferung ein – was nun?
Verbraucherzentrale Duisburg gibt Betroffenen Handlungsempfehlungen
Duisburg, 27. Dezember 2021 -
Anfang Dezember hat die gas.de Belieferungsgesellschaft mbH, auch bekannt unter der Marke „Grünwelt Energie“, für zahlreiche Verbraucher:innen plötzlich die Gaslieferung eingestellt. Erst Tage später wurden Betroffene vom Energieversorger persönlich darüber informiert, der im gleichen Schreiben ebenfalls die Kündigung des Liefervertrages erklärte.
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW, erklärt die Rechtslage und gibt Tipps für Betroffene zum Umgang mit dem Belieferungsstopp.

- Ist die Kündigung des Energieliefervertrages rechtlich zulässig?
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine Rechtsgrundlage für die Kündigung der Lieferverträge. Eine Kündigung durch „gas.de“ ist damit unwirksam und unzulässig.


- Sollten Betroffene auf der Weiterbelieferung durch „gas.de“ bestehen?
Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich möglich. Dazu sollte der Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufgefordert werden. Einen entsprechenden Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale NRW zum Download an. Zeigt sich der Anbieter nicht einsichtig, müsste die Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt werden.

Betroffene Verbraucher:innen sollten daher prüfen, ob eine Weiterbelieferung finanziell sinnvoll ist, indem sie die Laufzeit ihres Vertrages überprüfen und den zeitlichen Ablauf einer etwaigen Preisgarantie dabei berücksichtigen.

- Können Kund:innen Schadensersatz einfordern und den Anbieter wechseln?
Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, einen Schadensersatz gegenüber „gas.de“ einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen dem gas.de-Tarif und einem neuen Tarif eines alternativen Energieversorgers und dem Gasverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrages bei „gas.de“.


Auch dazu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zum Download an. Was sollten Betroffene bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit „gas.de“ nach dem Belieferungsstopp beachten? Im ersten Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder entsprechende Lastschriften beim Bankinstitut gestoppt werden. Betroffene sollten den aktuellen Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger und „gas.de“ mitteilen.

Für die Abschlussrechnung bei „gas.de“ ist die Höhe der Gaskosten bis zum 02. Dezember 2021 mit den gezahlten Abschlägen zu vergleichen. Abschließend sollten Kund:innen „gas.de“ schriftlich zum Schadensersatz auffordern.

- Von welchem Energieversorger erhalten Betroffene nach dem Belieferungstopp ihr Gas? Nach dem Belieferungsstopp durch „gas.de“ stehen Betroffene nicht unmittelbar ohne Gas da, sondern fallen in den Ersatzversorgungstarif ihres Grundversorgers. Der zuständige Grundversorger kann beim Netzbetreiber erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auf der jeweiligen Energierechnung zu finden. Alternativ kann der Grundversorger durch Eingabe der Postleitzahl über ein Vermittlungsportal ermittelt werden. Allerdings führen einige dieser Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren Grundversorgungstarif für Neukunden ein.

Betroffene, die in Folge des Belieferungstopps diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich Widerspruch einlegen und den Grundversorger dazu auffordern, das Preisniveau auf das der Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein möglicher Schadensersatz geltend gemacht werden.

- Wie findet man einen neuen Gasanbieter?
Betroffene sollten sich möglichst kurzfristig einen preisgünstigeren Anbieter etwa über Vermittlungsportale suchen, falls der Grundversorgungstarif überteuert ist. Aber auch hier gilt Vorsicht, denn nicht immer stimmen Suchergebnis im Portal und tatsächliches Vertragsangebot überein. Ob der Tarif wie im Portal beschrieben verfügbar ist, sollte daher beim Anbieter selbst überprüft werden. Überprüfen sollten Betroffene auch, ob die Kosten des Vergleichstarifs, mit denen das Portal rechnet, auf sie zutreffen."

Weiterführende Infos und Links: Tipps und Hilfen rund um das Thema Energieverträge unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/38513 Alle Ratschläge inklusive Download-Link für die Musterbriefe zur Weiterbelieferung und Forderung von Schadensersatz hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/66020



Betrügerische Mails im Umlauf: Vermeintliche E-Mails der Bank ING täuschen Verbraucher:innen
Duisburg, 20. Dezember 2021 - Aktuell kursiert eine betrügerische E-Mail, die vorgibt von der Bank ING zu stammen. Auch weitere Fälle im Namen anderer Banken und Sparkassen sind denkbar. Der perfide Trick: Die E-Mails sind nicht nur im täuschungsechten Design der Bank gehalten, sondern verweisen als Referenz auch auf die Verbraucherzentrale NRW. Es wird behauptet, die Verbraucherzentrale NRW würde über eine „neue sichere Karte" berichten, die in Kürze eingeführt werde. Angeblich werde damit eine Vorgabe der Europäischen Zahlungsdienstrichtlinie umgesetzt.


Tatsächlich gibt es zwar eine solche Richtlinie (PSD2). Sie trat aber bereits 2019 in Kraft. Aktuell gibt es keine Neuerung und somit auch keinen Handlungsbedarf. Der Link in der Fake-Mail sollte keinesfalls angeklickt werden, da ein schadhafter Virus dahinter verborgen sein könnte oder Kriminelle darüber die Zugangsdaten von Kund:innen abgreifen wollen, wenn diese ihre Daten dort eintippen. Die E-Mail wird am besten in den Spam-Ordner verschoben oder sofort gelöscht. Wie Verbraucher:innen betrügerische E-Mails erkennen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

- Phishing-Mails erkennen
So manch betrügerische E-Mail sieht täuschend echt aus. Oft lassen sich Betrüger jedoch anhand fehlerhafter Grammatik oder Rechtschreibung erkennen, weil die Texte mit einem Übersetzungsdienst aus einer anderen Sprache übersetzt worden sind. Ein weiterer Hinweis sind Zeichenfehler, wie etwa kyrillische Buchstaben oder auch fehlende Umlaute. Ebenfalls schnell als Phishing zu erkennen sind E-Mails, die auf Englisch oder Französisch verfasst sind. Wer kein Konto bei einer Bank mit Sitz im Ausland führt, kann sicher sein, dass die eigene Bank nur auf Deutsch mit ihren Kund:innen kommuniziert.

Ein weiteres Merkmal von Phishing-Mails ist, dass sie dazu auffordern, ganz dringend und innerhalb einer bestimmten (kurzen) Frist zu handeln. Oft wird dies sogar mit einer Drohung verbunden – beispielsweise, dass sonst die Kreditkarte oder der Online-Zugang gesperrt werden.


- IP-Adresse enttarnt Betrüger
Manche Phishing-Mails sind sehr gut gemacht. Die Absender-E-Mail-Adresse scheint vertrauenswürdig, der Link im Text auch, das Deutsch ist flüssig. Trotzdem muss diese E-Mail nicht echt sein. Auch Absenderangaben von E-Mails lassen sich fälschen. Um jeden Zweifel an der Echtheit einer E-Mail auszuräumen, sollte der sogenannte Mail-Header oder Quelltext geprüft werden. Dort steht die IP-Adresse des Absenders. Nur diese ist fälschungssicher und gibt Aufschluss über den tatsächlichen Absender.
Wie das Auslesen des Headers funktioniert. erklärt die Verbraucherzentrale auf ihrer Website.

- Niemals Daten eingeben oder Links öffnen
Die Aufforderung, persönliche Daten sowie möglicherweise PIN oder TAN einzugeben, ist ein weiterer Hinweis auf eine Betrugsmasche. Banken und Online-Zahlungsdienste werden dazu niemals per E-Mail auffordern. PIN und TAN werden von Geldinstituten niemals telefonisch oder per E-Mail abgefragt; dies zählt zu den wesentlichen Sicherheitsregeln. In immer mehr Phishing-E-Mails werden die Empfänger aufgefordert, eine Datei zu öffnen, die entweder als Anhang der E-Mail direkt beigefügt ist oder alternativ über einen Link zum Download bereitsteht.

In der Regel beinhaltet diese Datei ein schädliches Programm wie einen Virus oder ein trojanisches Pferd. Daher gilt: Niemals Links in E-Mails öffnen, deren Absender unbekannt ist oder nicht zweifelsfrei seriös erscheint. Bei E-Mails mit einem Dateianhang ist grundsätzlich Misstrauen geboten. Banken versenden in der Regel keine E-Mails, sondern Briefe. Nur in Ausnahmefällen versenden sie E-Mails mit Links, auf die Empfänger:innen klicken sollen. Dann geht es beispielsweise um neue AGB, nicht aber um das Einloggen in das Kundenkonto. Auch Dateianhänge, die eine Eingabe von Daten erfordern, verschicken Banken niemals per Mail."


Weiterführende Infos und Links: Der Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW fasst kontinuierlich aktuelle Betrügereien zusammen. Weitere Informationen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing Die Anleitung zum Auslesen eines E-Mail-Headers findet sich unter: www.verbraucherzentrale.de/node/6077

haltsbuch hilft, Sparpotenziale zu entdecken
Strom, Gas, Lebensmittel – viele wichtige Dienstleistungen und Waren sind in den vergangenen Monaten dramatisch teurer geworden. Ähnlich hoch war die Inflation in Deutschland laut Statistischem Bundesamt zuletzt vor fast 30 Jahren. Selbst ohne diesen Effekt ist der Start in ein neues Jahr meist teuer. Das Budget ist von Geschenkeeinkäufen zusammengeschmolzen und wer Versicherungen jährlich bezahlt, bekommt im Januar oft viele Rechnungen.

Zum Jahreswechsel ist es deshalb besonders wichtig, den Überblick über die Einnahmen und Ausgaben zu behalten und rechtzeitig ein Sparguthaben aufzubauen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Haushaltsbuch“ hilft dabei, sich einen Überblick über die eigenen Finanzen zu verschaffen. Ein Haushaltsbuch hält schwarz auf weiß fest, wofür Monat für Monat Geld ausgegeben wird, entlarvt, in welchen Bereichen die Euros eventuell zu locker sitzen und zeigt Sparpotenziale auf. Mit den Eintragungen kann im Prinzip noch in diesem Jahr begonnen werden, da die zwölf Monats- und 54 Wochenübersichten individuell mit Datumsangaben versehen werden können.

Der Ratgeber bietet außerdem wertvolle Tipps zu Geldanlagen, Versicherungen oder Nebenjobs. Ein Haushaltsbuch zu führen, verhilft nicht unbedingt zu mehr Geld. Allerdings lässt sich so nachvollziehen, wohin es verschwindet und somit besser gegensteuern.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 9,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."




Preiserhöhung übersehen? Informationsschreiben und Jahresrechnungen für Strom und Gas genau prüfen
Duisburg, 10. Dezember 2021 - Eine Vielzahl von Strom- und Gasversorgern hat die Preise bereits angehoben oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. Nicht selten werden in diesen Wochen auch Jahresrechnungen verschickt. „Die Dynamik bei den Energiepreisen in den vergangenen Wochen war enorm, insbesondere bei Gas und die Beschaffungspreise sind weiterhin hoch“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.


„Die Kontrolle von Informationsschreiben und der Jahresrechnung ist deshalb wichtig. Denn haben Verbraucher:innen Preiserhöhungsschreiben erhalten, können sie in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Der Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen Energieversorgers kann in manchen Kommunen beispielsweise eine preisgünstige Übergangslösung sein.“

Was bei der Prüfung der Rechnung konkret zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.

Stimmt der Preis?
Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer wirksamen Preisänderung übereinstimmen. Es stehen andere Preise in der Rechnung als erwartet, aber Sie haben gar kein Preisänderungsschreiben erhalten? Dann muss der Anbieter nachweisen, dass sie eine Preisänderungsmitteilung erhalten haben. Eine alleinige Hinterlegung einer Preismitteilung im Online-Portal reicht nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht aus. Die Preisänderung ist dann unwirksam.


Sind die neuen Abschläge realistisch?
Die neuen Monatsabschläge müssen zum Verbrauch aus der letzten Abrechnung passen. Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde multiplizieren. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr addieren. Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.


Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt?
Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt werden.


Fehlerhafte Abrechnung?
In Rechnungen sind eine Vielzahl von Angaben für den Anbieter verpflichtend. Anfangs- und Endzählerstand, Preis, bei Verbrauchsschätzung warum und wie geschätzt wurde und Einiges mehr. Fehlerhafte Rechnungen berechtigen aber in den meisten Fällen nicht zur Zurückbehaltung einer Nachforderung. Verbraucher:innen sollten die Rechnung beim Anbieter beanstanden, etwa per Einschreiben, den Abrechnungsfehler benennen und zur Rechnungskorrektur auffordern. Zusätzlich sollte schriftlich erklärt werden, dass der aus eigener Sicht zu hohe Anteil des geforderten Betrags nur unter Vorbehalt gezahlt wird. So können Kund:innen das zu viel gezahlte Geld später zurück verlangen, wenn sich der Fehler bestätigt.

Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter www.verbraucherzentrale.nrw/kontakt-nrw Fälle von Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“. Auch Fälle, in denen der Abschlag zu hoch angesetzt wurde, sind interessant. Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung kann nicht per Mail, sondern nur in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erfolgen."

Die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg bleibt am 09.12.2021 wegen einer Betriebsversammlung geschlossen.

Besserer Schutz bei Kontopfändung
Duisburg, 08. Dezember 2021 - Die wichtigsten Änderungen zum P-Konto im Überblick Wird ein Girokonto gepfändet, kann es für Betroffene schnell existentiell eng werden: Bargeld kann nicht abgehoben, Einkäufe können nicht gezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden. Damit nicht alles verloren ist, haben Betroffene die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern. Ab dem 1. Dezember treten Änderungen zum P-Konto in Kraft, die bessere Schutzmöglichkeiten für Verbraucher:innen beinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen:


Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich jetzt aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung schützen. Kontoinhaber:innen können während dieses Monats die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen Anteils auf ein Einzelkonto verlangen.


Umwandlung
Es gibt einen nun auch per Gesetz klar gestellten Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto - auch ohne Pfändung und auch bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.260 Euro je Kalendermonat. Ebenso wurde das Recht auf Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt.

Konto im Minus
Ist das Konto im Minus, konnten bislang nur Sozialleistungen und Kindergeld vor Pfändung und Verrechnung geschützt werden. Andere Einkünfte, zum Beispiel Lohn oder Rente, waren für überschuldete Kontoinhaber:innen oft nicht mehr verfügbar. Hier greift für P-Konten ab dem 1. Dezember ein gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im Guthaben zur Verfügung.


Verlängerte Ansparmöglichkeit
Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt nun auch noch in den nächsten drei Monaten geschützt. Bislang konnte es nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. So kann beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart werden. Zusätzlich gilt das sogenannte „First In – First Out“-Prinzip: jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das älteste noch vorhandene Guthaben.


Bescheinigungen
Es werden neue Regelungen zur Geltungsdauer von Bescheinigungen eingeführt, sodass Kreditinstitute nicht mehr willkürlich und ohne Vorwarnung bisherige Bescheinigungen unberücksichtigt lassen können. Außerdem wird der Zugang zu Bescheinigungen erleichtert, damit mehr Kontoinhaber:innen auch tatsächlich die Freibeträge in voller gesetzlich vorgesehener Höhe zur Verfügung stehen.

Informationspflichten
Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den zur Verfügung stehenden Freibetrag und auch das im nächsten Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen Informationen waren bislang für Inhaber:innen von P-Konten oft nicht eindeutig erkennbar."

Weiterführende Infos und Links: Ausführliche Hinweise zu Fragen rund um das P-Konto finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097 Die Verbraucherzentrale NRW bietet in 13 Städten eine kostenlose Schuldner- und Insolvenzberatung an. Mehr Infos unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294


Umweltfreundliche Weihnachtszeit
Ratgeber gibt Tipps – Wegweiser für nachhaltiges 2022

Ein zertifizierter Bio-Weihnachtsbaum, der ohne Pestizide und Düngemittel gezogen wurde – und noch dazu aus der Region stammt und somit keine langen Transportwege hinter sich hat. Statt das Lieblingsparfüm aufwendig in Folie, Glitzer und Flitter zu verschenken lieber mit einer Umhüllung aus Naturmaterialien überraschen. Diese und jede Menge weitere Tipps für eine nachhaltige Weihnachtszeit hat der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale parat. Und er zeigt sich darüber hinaus als Wegweiser, Vorsätze für einen umweltfreundlicheren Alltag 2022 einfach in die Tat umzusetzen.


Nicht alle Lebensbereiche lassen sich problemlos nachhaltig verändern. So ist die Entfernung zum Arbeitsplatz oder die Energiebilanz der Mietwohnung eher festgelegt. Doch es genügt, erst einmal zu überlegen, was jeder und jede für sich selbst realistisch umsetzen kann. Die Leser:innen erhalten Anregungen, wie sie Abfall reduzieren, Wasser bewusster nutzen oder Energie sparen können. Außerdem stellt das Buch Alternativen zum eigenen Auto und tierischen Produkten vor. Experteninterviews, Tipps und Beispielrechnungen runden das Informationsangebot ab.


Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."

November 2021

Neuauflage: Mieter-Handbuch
Duisburg, 30. November 2021 - Das Mieterhandbuch ist ein Lotse durch Mieterrechte vom Einzug bis zur Kündigung, Mietenspiegel und neue Heizkostenverordnung, geänderte Regeln bei der Umwandlung von Wohneigentum oder für Barrierefreiheit:
Während bezahlbare Wohnungen knapp sind, gibt es bei Mieter- und Vermieterrechten und -pflichten viele Neuerungen. Wie sich die CO2-Bepreisung auf die Energierechnung auswirkt, ob und wann Mieterhöhungen bei energetischen Sanierungen gerechtfertigt sind – die Neuauflage des Ratgebers „Das Mieter-Handbuch“ gibt darauf Antworten.

Das gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund (DMB) herausgegebene Buch liefert aktuelles Mietrecht kompakt – und gibt mit Checklisten und Musterformularen eine sichere Grundlage für Verhandlungen mit dem Vermieter an die Hand.
- Wie lange im Voraus muss der Vermieter mitteilen, dass die Miete erhöht werden soll?
- Kann er erhöhen wie er will?
- Müssen Sanierungen geduldet werden?
- Wie hoch dürfen Abstandsforderungen des Vormieters sein?
- Was ist beim Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung zu beachten?

Vom Abschluss des Mietvertrags über das laufende Wohnverhältnis bis hin zum Auszug begleitet der Ratgeber durch die wichtigsten Mieterfragen. Passende Vertragsformulare und Checklisten gibt es zum Heraustrennen und Ausfüllen – auch als Onlineversion für all jene, bei denen der digitale Wohnungsordner Einzug hält.
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 246 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."


Kündigungen werden einfacher
Duisburg, 29. November 2021 - Wer den Internet-, Telefon- oder Mobilfunkanbieter wechseln will, kommt bald schneller aus alten Verträgen raus. Die Kündigungsfrist verpasst und nochmal für ein Jahr im Vertrag gefangen? Dieses Ärgernis gehört bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. Dezember werden die Kündgungsfristen bei Telekommunikationsverträgen deutlich verbraucherfreundlicher. „Bisher haben sich viele Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten”, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.„Durch die neue Regelung können Verbraucher:innen ab Dezember schneller und unkomplizierter den Tarif oder Anbieter wechseln.”

Das müssen Verbraucher:innen über die neuen Kündigungsfristen wissen:
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Wer einen neuen Internet-, Telefon- oder Mobilfunkvertrag abschließt, ist häufig an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Diese darf maximal 24 Monaten betragen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit konnten Anbieter bisher Verträge, die nicht fristgerecht gekündigt wurden, um ein ganzes Jahr verlängern.
Ab dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich. Verbraucher:innen steht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

Umzug
Wer umzieht, kann aus verschiedenen Gründen den bestehenden Vertrag kündigen oder wechseln wollen. Wenn der Anbieter die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, können Verbraucher:innen ihren Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen – auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Dasselbe gilt, wenn durch den Zusammenzug mit einer anderen Person bereits ein Vertrag in der neuen Wohnung besteht und der Anschluss dadurch besetzt ist.

Optimaler Tarif
Anbieter verändern ständig ihre Tarife – und nicht immer teilen sie ihren Bestandskund:innen das mit. So bleiben Verbraucher:innen zuweilen in einem teuren Alt-Tarif, obwohl es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht möglich wäre. Das Telekommunikationsgesetz schreibt Anbietern ab Dezember vor, die Bestandskund:innen einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.


Anbieterwechsel
Wenn der Anbieter gewechselt wird, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und die Rufnummermitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen.

Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummermitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden."

Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zu den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 gibt auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65879

125 Euro für mehr Entlastung in der Pflege: Wie gut klappt das wirklich?
Duisburg, 26. November 2021 - Die Beratungsstelle Duisburg sucht Betroffene für eine Umfrage Pro Monat können sich Pflegebedürftige für 125 Euro Unterstützung im Alltag organisieren („Entlastungsleistungen“) Betroffene berichten von fehlenden Angeboten oder von Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit der Pflegekasse Die Umfrage kann bis zum 17.12.2021 ausgefüllt werden Wer sich neben Beruf, Familie und Freizeit noch um die Pflege Angehöriger kümmert, hat kaum zeitliche Ressourcen, denn viele pflegebedürftige Menschen benötigen rund um die Uhr eine Betreuung. Um sich selbst Auszeiten vom Pflegealltag zu nehmen, können Pflegende den Entlastungsbetrag der Pflegekasse von monatlich 125 Euro nutzen.

Mit den sogenannten Entlastungsleistungen sollen vor allem Angehörige entlastet werden, die sich zuhause um Menschen mit Pflegegrad eins bis fünf kümmern. Für insgesamt 1.500 Euro im Jahr können sie sich Leistungen zur Unterstützung im Alltag einkaufen. Allerdings erhält die Verbraucherzentrale NRW immer wieder Beschwerden: „Wir hören von Problemen bei der Anerkennung und Abrechnung der Leistungen mit der Pflegekasse. Vielfach haben Betroffene auch Schwierigkeiten, überhaupt passende Angebote zu finden“, sagt Harald Rahlke von der Beratungsstelle Duisburg.

„Um mehr darüber zu wissen, wie es in der Praxis funktioniert und welche Probleme bei der Nutzung von Entlastungsleistungen auftreten, möchten wir die Erfahrungen von Betroffenen sammeln.“ Hier geht es zur Umfrage: https://www.verbraucherzentrale.nrw/umfrage-entlastungsleistungen.

Die Teilnahme dauert knapp zehn Minuten und ist bis zum 17.12.2021 möglich. Hintergrund: Mit den Entlastungsleistungen sollen pflegebedürftige Menschen, aber auch Pflegepersonen (vor allem pflegende Angehörige) entlastet werden. Genutzt werden kann das Geld für alltägliche Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel stundenweise Betreuung, Hilfe beim Einkaufen, im Haushalt oder bei Behördengängen oder auch für den Besuch einer Betreuungsgruppe. Aber es kann auch anteilig für die Kurzzeit- oder Tagespflege eingesetzt werden.
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Weitere Informationen und Links: Link zur Umfrage: https://www.verbraucherzentrale.nrw/umfrage-entlastungsleistungen Mehr zu Entlastungsleistungen unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13449 Die Verbraucherzentrale NRW bietet zudem eine anbieterunabhängige individuelle Rechtsberatung rund um Pflegerecht und Ansprüche gegenüber Pflegekassen, Pflegediensten und -heimen an.
Mehr unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/pflegerechtsberatung


Widerrufsrecht bei langen Lieferzeiten
Duisburg, 25. November 2021 - Die Ursachen für die aktuellen Lieferengpässe sind vielfältig. Die Folgen spüren Verbraucher:innen derzeit unmittelbar und müssen lange Lieferzeiten für Autos, Fahrräder, Elektronik und Co. in Kauf nehmen. Darüber hinaus steht das Weihnachtsgeschäft vor der Tür und manch einer fragt sich bereits, ob in diesem Jahr alle Wünsche für die Liebsten erfüllt werden können.
Wenn das gewünschte Produkt derzeit gar nicht verfügbar ist, werden sich Verbraucher:innen in Geduld üben oder Alternativen überlegen müssen. Was man trotzdem über die Rechte beim Einkauf wissen sollte, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Lieferzeiten
Pakete haben in Deutschland je nach Anbieter eine Lieferzeit von ein bis fünf Tagen. Im Weihnachtsgeschäft - also ab circa Ende November - können sich die Lieferzeiten um ein bis zwei Tage verlängern.
Pakete aus Übersee haben in der Regel deutlich längere Laufzeiten. Beim Online-Kauf muss der Händler das Datum angeben, bis zu dem er spätestens liefern wird. Wer jetzt schon weiß, was er verschenken möchte, tut gut daran, die Besorgungen frühzeitig zu erledigen. Es empfiehlt sich zudem, Preise im stationären Handel zu vergleichen, da hier bereits frühzeitig Ware eingekauft wird und die Waren nicht so starken Preisschwankungen unterliegen.

Widerrufsrecht
Wenn Verbraucher:innen bereits frühzeitig mitgeteilt wird, dass sich die ursprünglich angekündigte Lieferzeit deutlich verlängert, können sie überlegen, ob sie am Vertrag festhalten wollen oder den Vertrag widerrufen möchten. Denn der Widerruf ist schon vor Erhalt der Ware möglich. Dann muss der Vertrag rückabgewickelt werden, so dass Verbraucher:innen die Möglichkeit haben, sich nach Alternativen, zum Beispiel einem Gutschein oder dem Einkauf im stationären Handel, umzusehen.

Betrugsfallen
Lieferengpässe können schnell unseriöse Anbieter auf den Plan rufen. Grundsätzlich sollten die Alarmglocken schrillen, wenn ein Produkt, bei dem es Lieferengpässe gibt, plötzlich im Internet sehr billig zu haben ist. Verbraucher:innen sollten dann besonders genau den Anbieter und dessen Seriosität prüfen. Denn es könnte sich um einen Fakeshop handeln. Möglich ist ebenfalls, dass Versand-, Zoll- und Rücksendegebühren bei solchen Angeboten die Kosten in die Höhe treiben oder Waren mit minderwertiger Qualität verschickt werden."

Weitere Informationen und Links: Wie Verbraucher:innen Fake-Shops im Internet erkennen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Homepage unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/abzocke-online-wie-erkenne-ich-fakeshops-im-internet-13166 Tipps zum Paketversand gibt es unter https://www.post-aerger.de/tipps-rund-um-paketdienstleistungen Weitere Informationen zum Widerrufsrecht: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/vertrag-widerrufen-wann-das-geht-und-wie-sie-einen-widerruf-erklaeren-5117

Eine Familie, mehrere Haushalte - So regeln Patchworkfamilien Geld- und Rechtsfragen
Geld ist ein heikles Thema. Wenn Emotionen im Spiel sind, können Diskussionen schnell eine eigene Dynamik entfalten und auch mal gründlich schieflaufen. Denn es geht dabei hintergründig oft auch um Macht, Liebe und Anerkennung. Für Patchworkfamilien stellen die Finanzen eine besondere Herausforderung dar, da sie meist höhere Aufwendungen haben, aber weniger staatliche Unterstützung erhalten. Umso wichtiger ist es für sie, bewusst zu wirtschaften, klare Regeln zu formulieren und ihre Rechte zu kennen.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Patchworkfamilie“ möchte ermutigen, über Geld zu sprechen sowie die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten gemeinsam zu regeln. Was dürfen Stiefeltern eigentlich entscheiden? Kann der Unterhaltsvorschuss verloren gehen? Wie wirken sich Stiefkinder auf Rentenansprüche aus? Und was passiert, wenn der Erbfall eintritt und es kein Testament gibt? Das Leben in einem neuen gemeinsamen Haushalt wirft viele Fragen auf.

Das Buch vermittelt wirtschaftliches Wissen, nennt Tipps für den Alltag, bietet Beispiele, Checklisten und Entscheidungshilfen. Dabei geht es darum, gemeinsam gut zu haushalten, Sparpotenziale zu nutzen, zu wissen, welche Hilfen vom Staat beantragt werden können und wie sich der Lebensabend richtig absichern lässt.
Der Ratgeber „Patchworkfamilie. Meins. Deins. Unser. So regeln Sie Geld- und Rechtsfragen“ hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.



Online-Veranstaltung - Hilfsmittel: Probleme mit der Kasse?
Duisburg, 17. November 2021 - Viele Menschen sind nach einer Krankheit oder nach einer Operation auf Hilfsmittel angewiesen. Dafür stellen behandelnde Ärzt:innen eine Verordnung aus.
Aber was ist nun zu tun? Wie kommen Betroffene an das passende Hilfsmittel? An wen kann man sich wenden, wenn man mit der Versorgung unzufrieden ist? Wie kann man sich wehren, wenn die Krankenkasse das benötigte Hilfsmittel ablehnt?


Diese und andere Fragen zum Thema Hilfsmittel beantworten die Verbraucherzentralen Aachen, Duisburg und Solingen gemeinsam am 24. November 2021 um 17:00 in einer kostenfreien Onlineveranstaltung. Zusammen mit den Expert:innen Mareike Decker, Rehadat Hilfsmittel und Rechtsanwalt Raimund Haack werden Verbraucherfragen beantwortet und Informationen zum Thema Hilfsmittel gegeben.


Der richtige Weg zum Hilfsmittel:
Damit die Krankenkasse ein Hilfsmittel genehmigt, benötigen Versicherte zunächst eine Verordnung (Rezept) ihrer Ärzt:innen. Sollte ein ganz bestimmtes Hilfsmittel erforderlich sein, kann der Arzt oder die Ärztin dies mit der Hilfsmittelnummer genau bezeichnen. Bei einer dauerhaften Krankheit, die immer das gleiche Hilfsmittel erforderlich macht (etwa Diabetes oder Inkontinenz), gibt es auch die Möglichkeit einer sogenannten Dauerverordnung, zum Beispiel über 12 Monate. Die Verordnung legt man im Sanitätshaus, in der Apotheke oder beim Hörgeräteakustiker vor. Von dort geht die Verordnung zur Genehmigung an die Krankenkasse.


Was tun, wenn das Hilfsmittel nicht genehmigt wird:
Nicht immer wird das gewünschte Hilfsmittel gewährt. Denn die gesetzlichen Krankenkassen müssen festgelegten Kriterien folgen. Das Hilfsmittel muss erforderlich sein, das heißt "ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig" sein. Sind Versicherte mit der Hilfsmittel-Genehmigung unzufrieden, können sie sich dagegen wehren. Zunächst kann man Widerspruch bei der Krankenkasse erheben. Hat dies keinen Erfolg, können Betroffene beim Sozialgericht klagen. Für beide Fälle gilt eine Frist von einem Monat.


Was zahlt die Krankenkasse, was nicht?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Anschaffungskosten und auch die Zusatzkosten für notwendige Änderungen, Instandsetzung, Wartung oder Ersatzbeschaffung - jedoch nur für das medizinisch erforderliche Hilfsmittel. Kosten, die durch Sonderwünsche entstehen, übernehmen die Kassen nicht. Betroffenen wird genau erklärt, wie sie das Hilfsmittel anwenden müssen. Auch Reparaturkosten werden übernommen - allerdings nicht, wenn die Beschädigung absichtlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde.
Stromkosten etwa für Elektrorollstühle oder Beatmungsgeräte müssen laut Rechtsprechung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Hierzu müssen Betroffene einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Das Format findet in einem digitalem Videokonferenzraum der Software Zoom statt, einzurichten mit einem gängigen Internetbrowser oder dem Zoom Desktop Client.

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Zugangsdaten und weitere Informationen unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/verbraucherzentrale/hilfsmittel-von-der-krankenkasse-beratung-der-verbraucherzentrale-nrw-64429

Warnung vor falschen Inkassoschreiben
So erkennt man betrügerische Abzocke
Duisburg, 10. November 2021 - Immer wieder sorgen falsche Inkassoschreiben für Verunsicherung bei Verbraucher:innen. Derzeit erreichen die Verbraucherzentrale NRW zahlreiche Beschwerden über das vermeintliche Inkassounternehmen “PRO COLLECT AG” mit Sitz in Köln, das einen Betrag in Höhe von 272 Euro für ein angebliches Glücksspiel-Abo einfordert. Die Betroffenen werden aufgefordert, ein SEPA-Lastschriftmandat auszufüllen. Das Unternehmen droht bei Nichtzahlung mit Zwangsvollstreckungen, Pfändungen sowie Schufa-Einträgen.


„Wer ein falsches Inkassoschreiben erhält, sollte darauf keinesfalls reagieren, sondern Anzeige bei der Polizei erstatten”, rät die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Grundsätzlich empfehlen wir, Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen. Denn auch wenn tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, können die Forderungen überhöht sein.” Die Beratungsstelle Duisburg gibt Tipps, wie man Betrugsmaschen erkennt und worauf bei Inkassoschreiben generell zu achten ist.

Woran erkennt man ein seriöses Inkassounternehmen?
 Jedes Inkassobüro muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registriert sein. Ob ein Inkassobüro registriert ist, kann im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei überprüft werden. Häufig fallen falsche Inkassoschreiben bereits durch typische Merkmale ins Auge, wie zum Beispiel Rechtschreibfehler, ausländische Kontodaten, auf die das Geld überwiesen werden soll, fehlende Pflichtangaben oder die Androhung von weitreichenden Konsequenzen, die die Betroffenen verunsichern sollen. Seriöse Inkassounternehmen kommunizieren transparent und gehen auf Einwände ein. Bereits aus dem ersten Schreiben des Inkassounternehmens muss hervorgehen, für wen die Bezahlung der Forderung zu erfolgen hat. Darüber hinaus müssen sowohl der Vertragsgegenstand als auch das Datum des Vertragsschlusses konkret benannt werden. Mögliche Zinsen und Inkassokosten müssen nachvollziehbar aufgeführt werden. Ein seriöses Inkassobüro setzt zudem eine angemessene Frist zum Ausgleich der Forderung. Wie ein seriöses Inkassoschreiben aufgesetzt ist, zeigt im Detail der interaktive Inkassobrief auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.


Wie sollte man auf nicht berechtigte Forderungen reagieren?
Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte immer prüfen, ob er dem Unternehmen tatsächlich Geld schuldet und ob er mit der Zahlung in Verzug ist. Wer zwar einen Vertrag abgeschlossen hat, aber sicher ist, dass kein Zahlungsverzug vorliegt, sollte den Forderungen schriftlich widersprechen und den Brief per Einwurfeinschreiben versenden. Bei einem offensichtlichen Betrugsversuch können Betroffene Anzeige bei der Polizei erstatten und müssen ansonsten nicht auf das Schreiben reagieren.


Ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
Entgegen weitläufiger Meinungen kann ein Zahlungsverzug auch ohne vorheriges Mahnschreiben vorliegen, zum Beispiel wenn eine Rechnung mit Mahnhinweis ausgestellt oder wenn im Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart worden ist. Das Unternehmen muss dann kein weiteres Mahnschreiben verschicken. Der Zahlungsverzug liegt dann automatisch nach Ablauf der Frist vor.

Worauf muss bei einer berechtigten Forderung geachtet werden?
Rechnungen von Inkassobüros sollten stets sorgfältig geprüft werden. Denn oft sind die Rechnungen überhöht. Wenn das Inkassounternehmen zum Beispiel Kontoführungskosten in Rechnung stellt, müssen diese nicht bezahlt werden. Die Kontrolle der Forderung und der Eingang der Zahlung gehören zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und sind schon über die Inkassogebühr gedeckt. Diese basiert auf den Preisen und Konditionen, die die Inkassounternehmen mit ihren Auftraggebern vereinbart haben.

Die Höhe dieser Kosten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Um Preistreiberei zu verhindern, sind die Inkassokosten für die Inkassodienstleister gesetzlich gedeckelt. Macht das Inkassounternehmen Zinsforderungen geltend, muss es detaillierte Angaben zur Berechnung der Zinsen machen. Das heißt, es muss den Zinssatz und den Zeitraum, für den die Zinsen geltend gemacht werden, angeben. Zinsforderungen gegenüber Verbraucher:innen sind laut Gesetz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zulässig."

Weiterführende Infos und Links: Der interaktiver Inkassobrief der Verbraucherzentrale NRW hilft, unseriöse Schreiben zu erkennen: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10871 Einen Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung eines Inkassobüros finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Inkasso.pdf


Wenn die „Kreditkarte“ plötzlich nicht akzeptiert wird
Wie man den Unterschied zwischen Debit- und Kreditkarte erkennt und bösen Überraschungen vorbeugen kann

Duisburg, 9. November 2021 - Besonders im Urlaub ist die Kreditkarte als Zahlungsmittel gefragt. Kaum eine Hotelbuchung oder Automiete funktioniert ohne die kleine Plastikkarte. Mit ihr kann beispielsweise bargeldlos eine Kaution hinterlegt werden, die mögliche Schäden an Zimmer oder Mietwagen absichert. Doch nicht immer wird die vermeintliche Kreditkarte zur Zahlung akzeptiert.

“Dann handelt es sich vermutlich um eine Debitkarte, die optisch zwar fast genau wie eine klassische Kreditkarte aussieht, aber nicht die selben Funktionen bietet”, erklärt David Riechmann, Bankenexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. Wie sich Kredit- und Debitkarte im Detail unterscheiden und welche Vor- und Nachteile sie haben, weiß die Verbraucherzentrale NRW.

Woran erkenne ich, welche Art von Karte ich habe?
Die beiden Plastikkarten sehen sich zum Verwechseln ähnlich: Sowohl auf Kreditkarte als auch Debitkarte sind insgesamt 16 Ziffern in Vierergruppen, die Gültigkeitsdauer sowie der Name des Karteninhabers in silber eingeprägt. Auch die so genannte Prüfziffer sowie das Unterschriftenfeld auf der Rückseite sind bei den unterschiedliche Kartenarten vorhanden. Lediglich der kleine Aufdruck "Debit" oder „Credit“ lässt äußerlich den Unterschied erkennen. Je nach Kreditinstitut findet sich der Schriftzug vorne oder hinten auf der Karte.


Wie unterscheiden sich die Funktionen von Kredit- und Debitkarte?
Die Debitkarte gleicht den in Deutschland üblichen Girokarten, denn bei einer Zahlung wird das der Debitkarte zugeordnete Konto sofort belastet. Bei der „klassischen“ Kreditkarte wird den Kund:innen von der Bank hingegen einen Verfügungsrahmen eingeräumt und die Zahlungen werden vom Konto erst zeitversetzt und gesammelt am Monatsende abgebucht.


Wo liegen mögliche Vor- oder Nachteile einer Debitkarte im Vergleich zu einer Kreditkarte?
Nicht nur reine Online-Banken bieten mittlerweile oft gebührenfrei die Debitkarte als Zusatz zum Girokonto an. Die Kreditkarte kostet dagegen extra. Außerdem haben Kund:innen durch die sofortige Belastung des Kontos in der Regel eine bessere Kostenkontrolle. Da die Karte bei einigen Banken ohne zusätzliche Bonitätsprüfung erhältlich ist, kann die bequeme Zahlungsweise aber auch dazu führen, dass der eigene Finanzrahmen überschätzt wird. Denn bei Online-Käufen werden Debitkarten meist anstandslos akzeptiert.
Im Urlaub kann es dagegen zu Problemen kommen. Für die Stellung einer Kaution bei Hotel- oder Mietwagenbuchungen sollte falls vorhanden also besser eine echte Kreditkarte mit auf Reisen gehen."

Weiterführende Infos und Links: Vor- und Nachteile unterschiedlicher Zahlungsmittel im Ausland https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10715 Informationen rund um verschiedene Zahlungsmethoden im Internet: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8368

September 2021

Abgabefrist für Steuererklärung rückt näher - Ratgeber bietet Rentnern Praxiswissen und Ausfüllhilfen
Duisburg, 23. September 2021 - Die Steuererklärung dieses Jahr noch nicht erledigt? Dann bleibt nicht mehr allzu viel Zeit. Zwar wurde die Frist für das Corona-Jahr 2020 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert, doch rückt auch dieser Abgabetermin nun immer näher. Wenn die Erklärung bis zum Stichtag nicht beim Finanzamt ist, drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.

Damit es nicht soweit kommt, bietet der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ Senioren Unterstützung bei dieser Aufgabe – gefüllt mit jeder Menge Praxiswissen, aktuellen Formularen, Ausfüllhilfen und Spartipps. Die Autorin Gabriele Waldau-Cheema, Betriebswirtin und Bilanzbuchhalterin, führt leicht verständlich durch die verschiedenen Einkunftsarten und erläutert, wie sich das zu versteuernde Einkommen überhaupt berechnen lässt. Zudem zeigt sie, wie die Steuerlast durch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Aufwendungen reduziert werden kann.

Fallbeispiele und Experteninterviews runden das Informationsangebot an. Der Ratgeber richtet sich an alle Rentner – also an diejenigen, die vielleicht erstmals im Ruhestand eine Steuerklärung abgeben müssen, als auch an die, die das Prozedere schon kennen, es aber korrekt und rechtzeitig erledigen wollen. Und nicht zuletzt lotst das Buch all jene durch das Steuerlabyrinth, die nicht sicher sind, ob ihre Rente überhaupt steuerpflichtig ist oder nicht.

Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich."

„Faire Woche“ auch in Duisburg
Verbraucherzentrale unterstützt Aktion zum fairen Handel
Duisburg, 16. September 2021 - Vom 10. bis 24. September 2021 findet zum 20. Mal die „Faire Woche” statt. Unter dem Motto „Zukunft fair gestalten – #fairhandeln für Menschenrechte weltweit“ werden in diesem Jahr menschenwürdige Arbeitsbedingungen in den Mittelpunkt gerückt. Auch die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg ist bei der Jubiläums-Aktionswoche wieder dabei. „Gerade in der aktuellen Corona-Pandemie zeigt der Faire Handel, dass ein solidarischer Umgang mit Erzeuger:innen am Anfang der Lieferkette möglich und dringend erforderlich ist“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle.

Viele wichtige Agrar-Rohstoffe wie Kaffee, Kakao, Orangensaft, Bananen oder Baumwolle stammen aus Ländern des globalen Südens. Niedrige und stark schwankende Weltmarktpreise sowie extrem geringe Löhne reichen oft nicht aus, um die Lebenshaltungskosten der Kleinbauern- und Arbeiterfamilien zu decken. Armut, Kinder- und Zwangsarbeit sind die Folgen.
Hier setzt der Faire Handel an. Sein Ziel sind gerechtere Handelsstrukturen, damit benachteiligte kleinbäuerliche Betriebe und Arbeiter:innen auf den Plantagen und in den Fabriken ihre Existenz aus eigener Kraft nachhaltig sichern können.

„Durch den Kauf fairer Produkte – neben Kaffee und Tee beispielsweise Schnittblumen, Südfrüchte, Schokolade oder Textilien –können Verbraucher:innen dazu beitragen, dass Arbeitsbedingungen und teilweise auch Umweltstandards besser werden“, so Paulina Wleklinski. Aufgrund der Pandemie war der Umsatz des Fairen Handels in Deutschland 2020 erstmals seit zehn Jahren rückläufig.
Im Rahmen der „Fairen Woche“ macht die Beratungsstelle Duisburg mit einer Schaufensteraktion auf den Fairen Handel aufmerksam."

Weitere Informationen und Links:
Einen Überblick über die verschiedenen Siegel für fair gehandelte Lebensmittel gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter  www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067
Details und Hintergründe zur Fairen Woche finden sich unter www.faire-woche.de/start


Pflanzendrinks: Auf die Zutaten kommt es an

Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zum Kauf von Milchalternativen Wer Kuhmilch nicht verträgt, sich vegan ernährt oder sich aus anderen Gründen für pflanzliche Milchalternativen interessiert, findet in Super-, Bio- und Drogeriemärkten inzwischen ein großes Angebot an Pflanzendrinks. Beliebt sind vor allem Produkte auf der Basis von Hafer, Mandel und Soja, gefolgt von Kokosnuss und Reis. Sich in der Vielfalt zurechtzufinden und den individuell passenden Milchersatz auszuwählen, ist nicht ganz einfach. „Von blumigen Werbeaussagen oder kreativen Produktgestaltungen sollte man sich dabei nicht leiten lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW und gibt Tipps, worauf Konsument:innen achten können.
Nährwerte:
Im Unterschied zu Kuhmilch variieren bei den verschiedenen Pflanzendrinks der Energiegehalt und die Zusammensetzung der Nährstoffe, wie Fette, Proteine und Kohlenhydrate, erheblich. Damit tragen die Drinks in unterschiedlichem Maße zur Deckung des individuellen Bedarfs bei. Welche Sorte die beste Wahl ist, hängt dabei von den sonstigen Ernährungsgewohnheiten ab. So kann es zum Beispiel für Menschen, die sich überwiegend oder ausschließlich vegan ernähren, sinnvoll sein, Drinks mit einem höheren natürlichen Proteingehalt zu wählen. Dies ist zum Beispiel bei Sojaprodukten der Fall. Orientierung bietet die aufgedruckte Nährwerttabelle.

Anreicherung mit Calcium:
Eine ausreichende Versorgung mit Calcium ist wichtig, unter anderem für die Knochen- und Zahngesundheit. Kuhmilch gilt als wichtige Calciumquelle. Je häufiger diese in der täglichen Ernährung durch Pflanzendrinks ersetzt wird, desto empfehlenswerter ist die Wahl eines Pflanzendrinks, der mit Calcium angereichert ist. Nicht alle Hersteller geben dies auf der Vorderseite an – auch hier sollten Verbraucher:innen ins „Kleingedruckte“ der Nährwerttabelle schauen.

„Barista"-Drinks:
Damit bei Barista-Drinks das Aufschäumen für den Kaffeegenuss gelingt, sind nicht unbedingt Zusatzstoffe, sondern der Fett- und Proteingehalt entscheidend. Tatsächlich enthalten die „Barista“-Varianten der Haferdrinks entweder mehr Fett durch die Zugabe von Raps- oder Sonnenblumenöl oder mehr Eiweiß durch eine Sojazugabe. Sojadrinks lassen sich fast immer gut aufschäumen – unabhängig von der Bezeichnung „Barista“.

Zucker:
Mandeldrinks enthalten im Vergleich zu Hafer- und Reisdrinks von Natur aus am wenigsten Zucker – wenn sie nicht zusätzlich gesüßt sind. Auch Sojadrinks können wenig bis keinen Zucker enthalten. Aussagen wie „ohne Zuckerzusatz“ oder „ungesüßt“ bedeuten hingegen nicht automatisch einen geringen Zuckergehalt. Ein „ungesüßter“ Hafer- oder Reisdrink kann natürlicherweise mehr Zucker enthalten als ein gesüßter Drink auf Basis eines anderen Rohstoffs.

„Natur pur?“
Viele Milchersatzprodukte werden mit Begriffen wie „Natur“, „Naturell“ oder „Natural“ beworben. Diese Begriffe sind lebensmittelrechtlich nicht geschützt oder definiert. Ob diese Drinks besonders zusammengesetzt sind oder bestimmte Zutaten, zum Beispiel Aromen oder Zusatzstoffe, (nicht) enthalten, lässt sich daher aus einer solchen Bezeichnung nicht ableiten. Wer es genau wissen möchte, muss sich die Zutatenliste anschauen.

Sojadrinks – schädlich für den Regenwald?
Soja wird häufig mit der Zerstörung der Regenwälder in Verbindung gebracht. Aber nur ein Bruchteil der weltweiten Sojaernte wird zu Soja-Lebensmitteln wie Drinks oder Tofu verarbeitet. Das meiste Soja dient als Tierfutter. Wer beim Kauf in Punkto Regenwaldschutz ganz sicher gehen möchte, wählt Drinks mit Soja aus europäischem Anbau. Diese sind häufig in den Supermarktregalen zu finden."

Weiterführende Infos und Links: www.verbraucherzentrale.nrw/pflanzendrinks



Schneller Check-In im Fitnessstudio
Sollten Verbraucher:innen ihren Impfstatus speichern lassen? Nur wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf derzeit in NRW ins Fitnessstudio, ins Kino oder in die Innengastronomie. Dafür muss bei jedem Besuch ein entsprechender Nachweis vorgezeigt werden. Gerade Dienstleister mit einer Stammkundschaft möchten den Check-In einfach und bequem halten.

Daher bieten erste Fitnessstudios die Speicherung des persönlichen Impfstatus in ihrer Mitgliederdatenbank an. Was auf den ersten Blick als kundenfreundliche Lösung erscheint, sollte jedoch mit Bedacht abgewogen werden. „Immer wenn Verbraucher:innen personenbezogene Daten preisgeben, besteht das Risiko, dass ihre Daten zweckentfremdet oder missbräuchlich genutzt werden könnten”, erklärt Carl Christoph Möller, Jurist und Experte für Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW. Darauf sollten Verbraucher:innen achten:

Impfstatus speichern – ist das legal?
Die Registrierung des Impfstatus zählt zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann eine solche Speicherung zulässig sein, wenn die Verbraucher:innen ausdrücklich und freiwillig eingewilligt haben. Wichtig ist hierbei, dass eine echte Wahl besteht, die Einwilligung auch zu verweigern. Müssten die Mitglieder eines Fitnessstudios ihren Impfstatus registrieren lassen, um überhaupt dort trainieren zu können, kann die Verarbeitung prinzipiell nicht auf eine Einwilligung gestützt werden.

Können die Mitglieder hingegen selbst entscheiden, entweder ihren Impfstatus registrieren zu lassen oder ihren Getestet-/Genesen-/Geimpft-Nachweis im Rahmen einer Sichtkontrolle beim Einlass vorzuzeigen, wird die Einwilligung und mit ihr die Registrierung in der Regel zulässig sein. Ein seriöser Anbieter wird in diesem Fall die Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch festhalten. Verbraucher:innen können die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Mit persönlichen Daten geizen:
Verbraucher:innen sollten generell sparsam mit ihren Daten umgehen. Das betrifft insbesondere die Weitergabe von sensiblen Gesundheitsdaten wie dem Impfstatus. Das Risiko von Datenmissbrauch kann nie ausgeschlossen werden, selbst wenn ein Fitnessstudiobetreiber höchste Sicherheitsstandards an die Datenverarbeitung legt und sämtliche datenschutzrechtliche Pflichten erfüllt. Daher sollte man sich gut überlegen, ob die gesparte Wartezeit beim Einlass ins Fitnessstudio die Speicherung des Impfstatus auf dem Server des Anbieters oder gar in der Cloud wert ist.

Impfnachweis ohne Datenweitergabe:
Die Sichtkontrolle beim Einlass ist im Hinblick auf den Datenschutz die risikoärmere Form, den Impfnachweis zu erbringen. Dies kann über den Impfpass und das digitale Covid-Impfzertifikat der EU erfolgen - entweder in ausgedruckter Form oder digital abgespeichert in der Corona-Warn-App oder der CovPass-App. Im Vergleich zum Impfpass auf Papier bietet die digitale Lösung den praktischen Vorteil, dass andere nur Informationen über die Covid-19-Impfung erhalten, aber nicht über weitere Impfungen.
Theoretisch besteht auch beim digitalen Impfnachweis die Gefahr, dass Daten durch installierte Spionage-Software in fremde Hände geraten. Die Daten werden aber bei der CovPass- und der Corona-Warn-App ausschließlich auf dem Smartphone gespeichert und nicht an einen Cloud-Speicher oder Anbieter übermittelt."

Weiterführende Infos und Links:
Wichtige Fragen rund um die Corona-Impfung beantwortet die Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/54467
Informationen zum digitalen Impfnachweis gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/61264




August 2021

Parodontitis: Neue Kassenleistung aktiv einfordern - Selbstzahlerleistungen in der Regel nicht mehr notwendig
Duisburg, 20. August 2021 - Parodontitis ist eines der häufigsten Leiden bei Erwachsenen, bislang mussten Betroffene die Vor- und Nachbehandlung selbst bezahlen. Das ist nun anders, denn seit dem 1. Juli übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei einer diagnostizierten Parodontitis nicht nur die Akutbehandlung, sondern auch eine umfangreiche Nachsorge, zu der auch die Reinigung aller Zähne gehört.

Das hat sich anscheinend noch nicht bis in jede Zahnarztpraxis herumgesprochen, wie die Beschwerde eines Düsseldorfers zeigt, der sich hilfesuchend an die Verbraucherzentrale NRW gewandt hat. Obwohl der Patient mit einem Verdacht auf Parodontitis ausdrücklich nach einer Behandlung nach Kassenleistung fragte, erklärte ihm seine Zahnärztin, bei ihr seien immer private Zuzahlungen nötig, da die Kassensätze nicht hoch genug seien.

Doch die seit 1. Juli gültige Richtlinie sieht vor, dass die komplette Vor- und Nachbehandlung einer Parodontitis von den Kassen übernommen wird. Zahnärzt:innen mit Kassenzulassung dürfen also diese Kassenleistungen nicht verweigern und gesetzlich Versicherte nicht zu Privatleistungen anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung drängen.
Die Zahnreinigung ist nun nach der Parodontitistherapie vorgesehen und gehört damit nicht mehr zur Vorbehandlung.

Die Reihenfolge insgesamt:
Diagnose, Antrag bei der Kasse, Therapie mit Mundhygieneschulung, danach Mundhygienekontrolle, Zahnreinigung (genannt „professionelle mechanische Plaquereduktion“, PMPR), evtl. erneute Zahnfleischtaschenmessung und Taschenreinigung.

Die Düsseldorfer Zahnärztin bot ihrem Patienten statt der Parodontitisbehandlung eine privat zu zahlende professionelle Zahnreinigung an, viermal pro Jahr für jeweils 120 Euro. Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans als nötigen Behandlungsantrag für die Krankenkasse lehnte die Ärztin ab.

Das rät die Verbraucherzentrale NRW: Als Patientin oder Patient hartnäckig sein
Betroffene sollten sich von ihren Zahnärzt:innen nicht abwimmeln lassen, sondern auf ihrem Recht auf Kassenleistung bestehen. Dafür muss ein Befund erstellt werden zu Zahnfleischtaschen, Zahnlockerung und Zahnfleischbluten. Auch Röntgenbilder sind nötig. Vorleistungen wie Zahnsteinentfernen oder Beseitigung von Reizfaktoren entfallen.

Wie viele Zähne betroffen sind, spielt keine Rolle. Eine herkömmliche Professionelle Zahnreinigung (PZR) darf nicht zur Vorbedingung gemacht werden. Wer mit Hartnäckigkeit keinen Erfolg hat, kann sich an die Patientenberatung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung wenden. Zahnfleischtaschen messen lassen Gesetzlich Versicherte können alle zwei Jahre kostenlos die Tiefe möglicher Zahnfleischtaschen messen lassen (sogenannter Parodontaler Screening Index). Als behandlungsbedürftig gilt eine Parodontitis ab einer Zahnfleischtaschentiefe von vier Millimetern oder mehr.

Bei der Krankenkasse einen Antrag stellen
Damit die gesetzlichen Kassen die Kosten übernehmen, muss vor Behandlungsbeginn ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Eine systematische Parodontitisbehandlung muss vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Auf die neue, bindende Richtlinie verweisen Die neue Parodontitis-Richtlinie ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten und für Zahnärzt:innen mit Kassenzulassung verpflichtend. Über die Leistungen und Vergütungsziffern haben Zahnärzteschaft und Krankenkassen sich in Verhandlungen geeinigt."
Weiterführende Infos und Links Parodontitis ist keine Zahnfleischentzündung, sondern eine Entzündung des sogenannten Zahnhalteapparats. Sie greift also den Kieferknochen an und führt deshalb unbehandelt zum Zahnverlust. Mehr zur neuen Kassenleistung bei Parodontitis finden Sie hier: https://www.kostenfalle-zahn.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/parodontitistherapie-was-zahlt-die-kasse-12903


Praxiswissen für Wohnungseigentümer - Lexikon gibt Rat von A bis Z
Ob Sanierungen oder Modernisierungen anstehen, Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung gefasst werden oder die Hausverwaltung tätig wird: Das Ende 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsrecht hat viele Neuerungen gebracht. Wer bereits eine Eigentumswohnung sein Eigen nennt oder jetzt einen Kauf anstrebt, hat mit dem aktualisierten Ratgeber „Lexikon Eigentumswohnung“ der Verbraucherzentrale einen kompetenten Begleiter zur Hand, der zu 70 Themenbereichen alles Wissenswerte von Anfechtung bis Zahlungspflicht verständlich erklärt.

Aus der Sicht von Eigentümern wird die Rechtslage zu den verschiedenen Themen erläutert und mögliche Konfliktsituationen werden skizziert.

Anhand zentraler Begriffe wie Hausgeld, Erhaltungsrücklage oder Verwaltungsbeirat werden Wohnungsbesitzern Handlungsoptionen vorgestellt, um einerseits ihre Interessen zu wahren, andererseits aber auch die Weichen für ein harmonisches und faires Miteinander der Eigentümerschaft zu stellen. Dürfen Balkone frei gestaltet werden? Wer prüft die Jahresabrechnung? Wie muss eine Eigentümerversammlung ablaufen?

Anhand ganz praktischer Fragen fungiert der Ratgeber als eine Art Dolmetscher, der die Rechtslage bei alltagsnahen Fragestellungen übersetzt und praktikable Lösungen für die Eigentümergemeinschaft vorschlägt."
Der Ratgeber „Lexikon Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ hat 384 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.




Im Sommer sanieren - Schritt für Schritt zur neuen Heizungstechnik
Duisburg, 10. August 2021 - Während der warmen Jahreszeit machen sich nur wenige Gedanken um die Heizung. Doch gerade jetzt lohnt der Gang in den Keller: Die Auszeit für die Anlage ist der ideale Zeitpunkt für eine Heizungssanierung oder einen -austausch. Und die seit Anfang Juli geltenden neuen Förderbedingungen machen den Heizungs-Check jetzt noch attraktiver.

Der aktualisierte „Ratgeber Heizung“ der Verbraucherzentrale zeigt, wie mit der passenden Haustechnik die richtigen Schrauben für einen effizienten Energieverbrauch, für niedrige Energiekosten und umweltfreundliche Wärme- und Warmwasserversorgung bewegt werden. Vor- und Nachteile der Techniken werden erläutert und deren Einsatzmöglichkeiten bei einem Neubau oder bei der Sanierung dargestellt. Viele Beispielrechnungen zeigen die Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen auf – und ein Online-Tool bietet ein interaktives Werkzeug, um diese für das eigene Gebäude zu ermitteln.

 Mit einem Überblick über gesetzliche Rahmenbedingungen für die Haustechnik von Neubauten und Bestandsgebäuden lichtet der Ratgeber das Labyrinth und erläutert deren Vor- und Nachteile: vom Brennwertkessel über die Solaranlage bis zur Wärmepumpe. Es werden nicht nur deren Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt, sondern mit Checklisten wird auch ein Instrument an die Hand gegeben, um die passende für den eigenen Neubau oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes zu finden. Ob und wie sie sich rechnen – auch zu diesem Fragenkomplex liefert der Ratgeber anhand von Beispielrechnungen wichtige Kennzahlen. Schritt für Schritt begleitet er so von der Planung bis zur Umsetzung.

Das Buch „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“ hat 232 Seiten und kostet 19,90 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

…,dass eine Reklamation auch ohne Kassenbon möglich ist?


Was tun, wenn die neue Espressomaschine schon nach wenigen Wochen den Geist aufgibt, der Kassenbon aber unauffindbar ist? Wer mangelhafte Ware reklamieren möchte, hat es mit der Vorlage des Kassenbons zwar leichter, aber auch andere Kaufbelege müssen von Geschäften akzeptiert werden. Wer zum Beispiel seine Kreditkartenabrechnung oder einen Kontoauszug vorlegen kann, hat seine Nachweispflicht erfüllt. Auch die Zeugenaussage einer Begleitperson, die beim Einkauf dabei war, ist als Nachweis ausreichend.

Gut zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel, wird davon ausgegangen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen die Verbraucher:innen nachweisen, dass der Fehler bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. Während bei Reklamationen also weder der Kassenbon noch die Originalverpackung oder die Etiketten vorliegen müssen, verhält es sich beim Umtausch anders. Wem der vor Ort gekaufte Artikel doch nicht gefällt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf. Viele Geschäfte nehmen Waren zwar trotzdem wieder an, aber sie tun dies freiwillig und bestimmen daher auch die Regeln für den Umtausch. Im Falle eines Umtauschs können der Kassenbon und die Originalverpackung also tatsächlich nötig sein."

Waldbrand am Urlaubsort – was tun?
Duisburg, 4. August 2021 - Verbraucherzentrale NRW erklärt, wann Reisende von gebuchten Reisen zurücktreten können In Südeuropa verursachen Hitze und Dürre aktuell Waldbrände extremen Ausmaßes. Von den verheerenden Auswirkunngen sind auch Urlauber:innen betroffen, die während ihres Aufenthalts von den Bränden überrascht worden sind oder eine Reise in betroffene Regionen gebucht haben.

Welche Stornierungsrechte Reisende bei Waldbränden oder anderen Naturkatastophen, wie Erdbeben oder Vulkanausbrüchen, haben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.


Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.

Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.
Verbraucher:innen ist insgesamt zu empfehlen, sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu besprechen. Rundreisen Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den Buchungspreis mindern können.

Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen
Wer Reiseleistungen, wie Flug oder Unterkunft, einzeln gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn die Leistungen nicht erbracht werden. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt. Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entstand oder wenn ein naher Angehöriger stirbt."

Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach Reiseantritt zur Verfügung unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380

Juli 2021

Richtig spenden für Flutopfer

Duisburg, 28. Juli 2021 - Die Flut hat Todesopfer gefordert, Existenzen wurden zerstört, die Bilder der Zerstörung reißen nicht ab. Viele sind erschüttert angesichts der Not und Verzweiflung in den von Überschwemmungen betroffenen Gebieten und wollen helfen – mit Kleidung, mit Lebensmitteln oder auch mit einer Geldspende. Doch wer helfen möchte, sollte seine Spende nicht allzu leichtgläubig verteilen.

„Nicht jede Organisation, die verspricht mit den Euros Gutes für die Betroffenen zu bewirken, ist so seriös wie sie sich gibt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Wer spendet, sollte auch bei wohltätigen Projekten wissen, was mit dem Geld passiert.“ Ob eine Organisation mit Spendengeldern solide umgeht und sich auch offen in die Karten gucken lässt, sind nur zwei von einer Handvoll weiterer Kriterien, auf die es zu achten gilt.

Überweisung statt Sammelbüchse:
Vor allem die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür kann dazu verführen, rasch und unbedacht zu spenden. Wer eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie seriös sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch einen Überweisungsträger von der sammelnden Organisation geben lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe überdenken. Wer seriös agiert, offenbart zudem in seinem Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen, wie viel in Verwaltung und Werbung fließt und dass der größte Batzen für den guten Zweck verwendet wird. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz für Glaubwürdigkeit.

Spendenwerbung im Internet:
Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer Organisation. Professionell gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken. Doch besser ist, hinter die Kulissen zu blicken und zu prüfen, ob im Impressum konkrete Ansprechpartner:innen und eine ordentliche Adresse genannt werden.
Wer Zweifel hegt, sollte um Informationen – Satzung, Jahresbericht, Prospekte – bitten und nachschauen, was andere Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern. Das gilt auch für die zahlreichen, über soziale Medien verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich in Krisenzeiten etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder einzelne Personen, die vorgeben, sich für die Betroffenen zu engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung springen meist sofort ins Auge.

Unabhängiger Wegweiser durch den Spendendschungel:
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das gespendete Geld verwendet wird."

Weiterführende Infos und Links: Deutsches Institut für soziale Fragen https://www.dzi.de/ Rat und Hilfestellung bei der Verbraucherzentrale NRW erhalten Betroffene per Mail, telefonisch oder vor Ort in ihrer Beratungsstelle: https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/verbraucherzentrale/coronapandemie-so-erreichen-sie-die-verbraucherzentrale-nrw-45695


24-Stunden-Pflege - Was nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu beachten ist
Duisburg, 27. Juli 2021 - Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch ausländische Betreuungskräfte für ihre Arbeits- und nächtlichen Bereitschaftszeiten bei der Betreuung den in Deutschland geltenden Mindestlohn erhalten. Nun fragen sich viele Familien, wie sie die häusliche Betreuung und Pflege von Pflegebedürftigen neu organisieren sollen.

Wer tatsächlich eine 24-Stunden-Betreuung wünscht, müsste nach Maßgabe der Entscheidung drei Kräfte für je acht Stunden im Wechsel beschäftigen sowie Urlaubs- und Krankheitszeiten überbrücken, um eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu gewährleisten. Das ist in der Regel unbezahlbar, zumal sich die Pflegekasse nur in Höhe des Pflegegeldes an einer solchen Betreuung beteiligt. Das sind selbst bei Pflegegrad 5 nur 901 Euro.

„Bis die Politik hier eine tragfähige Lösung findet, raten wir Betroffenen, Betreuung und professionelle Pflege getrennt voneinander zu organisieren“, sagt Susanne Punsmann, Juristin im Projekt “Pflegewegweiser NRW” der Verbraucherzentrale NRW.

So lässt sich eine Rundum-Betreuung legal neu aufstellen:
Betreuung auf mehrere Schultern verteilen
Bisher zahlten Pflegebedürftige für die ausländische Betreuungskraft oftmals eine Tagespauschale von 80 oder 90 Euro, monatlich etwa 2.200 bis 3.000 Euro. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist klargestellt worden, dass der in Deutschland gültige Mindestlohn zu zahlen ist, der seit dem 1. Juli 2021 bei 9,60 Euro liegt. Hinzu kommt, dass eine Betreuungskraft nur für durchschnittlich acht Stunden am Tag eingesetzt werden kann.
Empfehlenswert ist daher, zusätzlich zu einer Betreuungskraft eine professionelle Pflegekraft zu engagieren. Spätestens ab Pflegegrad 3 sollte das ein ambulanter Pflegedienst sein. Weitere Betreuungszeiten können Verwandte, Nachbarn oder Minijobber übernehmen. Auch eine Tagespflege ist möglich. Tätigkeiten wie eine Medikamentengabe, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder die Insulingabe fallen in die Aufgaben ambulanter Pflegedienste.

Bereitschaftszeit richtig einschätzen
Der Mindestlohn gilt nicht nur für eine achtstündige Arbeitszeit, sondern auch für Bereitschaftszeiten, z.B. nachts. In dieser Zeit fallen in der Regel Tätigkeiten wie die Unterstützung beim Toilettengang, das Reichen eines Glas Wassers oder die Hilfe bei nächtlich desorientierten Pflegebedürftigen. Eine solche Bereitschaft oder auch Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet werden. Kommt die Betreuungskraft von einer Vermittlungsagentur (Entsendemodell), kann nur die Agentur die Überstunden anordnen.
Pflegebedürftige selbst können Überstunden nur dann anordnen, wenn sie selbst Arbeitgeber der Betreuungskraft sind. Kann die Betreuungskraft über ihre Freizeit frei verfügen und bleibt ohne Bereitschaft im Haus, gilt keine Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen. Arbeitszeiten dokumentieren Die acht Stunden müssen nicht an einem Stück geleistet werden, sondern können in Abstimmung mit der Vermittlungsagentur und je nach Bedarf über den Tag verteilt werden - wenn Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden und die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.
Keine Nachzahlung ist zu befürchten, wenn nur acht Stunden täglich vereinbart werden – unter Berücksichtigung von Pausen- und Ruhezeiten. Am besten dokumentieren sowohl Pflegebedürftige als auch Betreuungskräfte einander gegenseitig die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und etwaige vereinbarte Bereitschaftszeiten.

Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit vermeiden
Der Mindestlohn und das deutsche Arbeitszeitgesetz gelten für angestellte Betreuungskräfte, egal, ob sie beim Pflegebedürftigen direkt oder bei der Vermittlungsfirma angestellt sind. Einige Agenturen werben seit dem Urteil verstärkt mit der Vermittlung selbstständiger Kräfte, für die Mindestlohn und Arbeitszeitregelung nicht gelten. Doch wenn die Betreuungskraft beim Pflegebedürftigen einen Großteil ihres Einkommens verdient, sie weisungsgebunden ist und mit im Haushalt lebt, kann ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung schnell zu dem Ergebnis kommen, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Dann wären unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge – auch rückwirkend – nachzuzahlen.
Ein solches Verfahren kann nicht nur von misstrauischen Nachbarn, sondern auch von der Betreuungskraft selbst initiiert werden, beispielsweise wenn sie durch eine längere Tätigkeit in Deutschland Ansprüche auf Arbeitslosengeld II geltend machen möchte. Auch von der Betreuung in Schwarzarbeit ist abzuraten. Hier drohen neben der Nachzah­lungspflicht erhebliche Bußgelder und es entstehen Probleme, wenn die meist nicht krankenversicherten Betreuungskräfte erkranken oder einen Unfall haben.

Hintergrund und weiterführende Links:
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lag die Klage einer Bulgarin zugrunde, die bei einer Seniorin in Berlin wohnte und von der bulgarischen Agentur, die sie entsendet hat, 950 € netto für 30 Stunden Arbeit pro Woche erhalten hat. Tatsächlich aber war sie fast rund um die Uhr im Einsatz oder in Bereitschaft. Mit der Klage machte sie erfolgreich die Ansprüche für die Zeiten geltend, in denen sie tätig oder bereit zur Tätigkeit war und die sie zuvor nicht von der Agentur vergütet bekam. Dieses Modell wird häufig als „24-Stunden-Betreuung“ oder gar „24-Stunden-Pflege“ beworben. Gemeint ist, dass eine oftmals osteuropäische Haushalts- und Betreuungskraft vorübergehend in den Haushalt des Pflegebedürftigen zieht und ihn im Alltag unterstützt. Treffender ist deshalb die Bezeichnung „Live-in-Kräfte“. https://www.pflegewegweiser-nrw.de/auslaendische-betreuungskraefte"

 

Wenn Starkregen das Haus trifft

Tipps zur Trocknung von Gebäuden und Vermeidung von Schimmel
Duisburg, 23. Juli 2021 - Die starken Regenfälle und Überschwemmungen der vergangenen Tage durch das Tief „Bernd“ haben landesweit für schwere Gebäudeschäden gesorgt. Abgesehen von der direkten Beschädigung von Mauerwerk und der Unbrauchbarkeit von Haushaltsgegenständen, ist die mögliche Schimmelbildung nach einem Wasserschaden ein zentrales Problem. Die Verbraucherzentrale NRW hat Tipps zusammengestellt, um langfristige Folgeschäden zu reduzieren.

Schaden schnellstmöglich melden:
Um gegenüber Versicherungen immer auf der sicheren Seite zu sein, muss ein Wasserschaden sofort oder, wie es meist in den Vertragsbedingungen formuliert wird, „unverzüglich“ gemeldet werden. Das gilt auch für Meldungen an Vermieterinnen, deren Versicherungen ebenfalls eine unverzügliche Information voraussetzen. Vor Ort sollte der Schaden mit Smartphone oder Kamera als Foto oder Film dokumentiert werden.

Eingetretenes Wasser zügig beseitigen:
Das Beheben eines Wasserschadens verlangt zum einen, die unmittelbaren Zerstörungen und Beschädigungen zu beseitigen und zum anderen, nachhaltige Trockenheit wiederherzustellen. Häufig mischen sich beim Sanieren die Bereiche und die Arbeit führt zu einer „ganzheitlichen“ Baustelle. Am Wichtigsten sind Schnelligkeit und Gründlichkeit. Qualifizierte Sachverständige können die Größe und das Ausmaß der Feuchteschäden in Mauerwerk und betroffenen Bauteilen lokalisieren und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen bestimmen. Wichtig dabei ist auch die Inspektion möglicher nicht sichtbarer Schäden, wie Bereiche unter dem Estrich oder an Wänden, die verkleidet sind.

Trocknen der Bauwerkschäden:
Nach der Beseitigung von stehendem Wasser, Schlamm und Bauwerksschäden sowie der oberflächlichen Reinigung folgt die fachgerechte Trocknung des Mauerwerks. Beim Trocknen eines Wasserschadens wird mit Luft und Wärme gearbeitet. Je nach Baustoff und Lage des Bauteils muss die richtige Kombination, Anwendung und Dauer bestimmt sowie der Trocknungsprozess überwacht werden. Während bei Wänden und Decken meist eine Behandlung von außen ausreicht, ist der Aufwand bei durchfeuchteten oder durchnässten Böden, wie zum Beispiel bei der Estrichtrocknung, wesentlich höher.

Schimmel bildet sich sehr schnell:
Kann bei einem Wasserschaden nicht schnell genug getrocknet werden, finden schon nach wenigen Tagen viele Schimmelpilze optimale Wachstumsbedingungen. Das kann schnell zu einem großflächigen Befall führen, der nicht nur die Gesundheit der Bewohner:innen gefährdet, sondern auch die Bausubstanz. Wichtig ist, jede Feuchtigkeit und Nässe zu lokalisieren und restlos zu beseitigen, um so Schimmel und weitere Bauschäden zu verhindern.

Weiterführende Infos und Links: Rat und Hilfestellung von der Verbraucherzentrale NRW erhalten Betroffene von Starkregen und Hochwasser - in der Beratungsstelle vor Ort: www.
verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen - per Mail an service@verbraucherzentrale.nrw Erste Antworten auf Fragen von Betroffenen gibt es außerdem auf www.verbraucherzentrale.nrw/unwetterschaden





Rat und Hilfe der Verbraucherzentrale im Corona-Jahr stark gefragt

Verbraucherzentrale Duisburg: Jahresbericht 2020 undaktuelle Themenschwerpunkte

Duisburg, 19. Juli 2021 - Trotz Pandemie verlässlich für die Menschen in Duisburg erreichbar Viele Anfragen zu Verbraucherrechten im Lockdown Verbraucherfeindliche Praktiken im Online-Handel besonders im Blick Gutscheine statt Geld für ausgefallene Veranstaltungen und Reisen. Vermeintliche schufafreie Sofortkredite, die sich als kostenpflichtige Prepaid-Karten erweisen. Online-Bestellungen, die wochenlang unterwegs sind oder gar nicht eintreffen. Und nicht zuletzt einschüchternd auftretende Inkassobüros, die Verbraucher:innen unter Druck setzen.

Bei rund 5800 Anliegen war die Verbraucherzentrale in Duisburg im vergangenen Jahr verlässliche Ansprechpartnerin, um Verbraucherrechte durchzusetzen oder unberechtigten Forderungen einen Riegel vorzuschieben. „Auch wenn wir wegen der Pandemie einige Wochen lang keine persönliche Beratung anbieten konnten, waren und sind wir per Telefon und E-Mail stets mit Ratsuchenden in Kontakt“, sagte Paulina Wleklinski, Leiterinder Beratungsstelle Duisburg, bei der Vorstellung des Jahresberichts 2020. Vor allem Auskünfte rund um Verbraucherrechte im Lockdown sowie angesichts von Öffnungen unter Auflagen waren im vergangenen Jahr stark gefragt.

„Corona hat den Verbraucheralltag erheblich verändert. Der Onlinehandel hatte Hochkonjunktur und rief auch unseriöse Anbieter auf den Plan. Service und rasche Unterstützung für verunsicherte und übervorteilte Menschen standen deshalb für uns im Vordergrund.“ Erfolgreich für Ansprüche von Verbraucher:innen eingesetzt Bei rund 2100 Rechtsberatungen und -vertretungen haben sich die Verbraucherschützer:innen 2020 zumeist erfolgreich für die berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt. 32 Prozent der rechtlichen Hilfestellungen erfolgte aufgrund von niedrigen Einkommen entgeltfrei (Sozialklausel).


„Dank Ihres Einsatzes habe ich das Geld für untergeschobene Mobilfunkverträge zurückbekommen,“ so bedankte sich eine junge Duisburgerin. Viele Anfragen rund ums Reisen Angesichts von Reisewarnungen, Quarantäne- und Testpflichten, Absagen und Umbuchungen rangierten Anfragen rund ums Thema Reisen in der Statistik der Beratungsstelle ganz oben. Oft beklagten Betroffene schleppende oder verweigerte Rückzahlungen von Veranstaltern bei Stornierungen sowie das Vertrösten mit Gutscheinen. „Besonders verärgerte die Menschen, wenn Anbieter auf ihre Anfragen gar nicht oder erst nach Wochen reagierten“, berichtete die Beratungsstellenleiterin.

Unseriösen Notdiensten das Handwerk legen Weit überzogene Forderungen von Schlüsseldiensten, Rohreinigungs- und Schädlingsbekämpfungs-Notdiensten sind ein Dauerärgernis. Anlässlich des Weltverbrauchertags klärte die Beratungsstelle auf, wie sich Ärger und Abzocke vermeiden lassen und Rechnungen im Lot bleiben. Praktische Tipps von der Anbietersuche bis zur Notfallkarte sowie Hinweise zum Check von Rechnungsposten rundeten das Infopaket ab."

 Weiterführende Links: https://www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2020
Hinweis: Für Ratsuchende ist die Verbraucherzentrale Duisburg nach Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten persönlich erreichbar. Infos hierzu unter www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg oder telefonisch unter (0203) 488 011 01.

 Die Beratungsstelle Duisburg informierte über die Arbeitsschwerpunkte 2020. Per Telefon und E-Mail war und ist die Verbraucherzentrale NRW jederzeit für Fragen und Probleme von Ratsuchenden erreichbar. Copyright Verbraucherzentrale NRW

Starkregen in NRW setzt Keller unter Wasser
Verbraucherzentrale NRW rät zur Vorsorge vor Rückstauschäden
Duisburg, 16. Juli 2021 - Heftige Gewitter, anhaltender Regen und Hochwasser bringen die kommunale Kanalisation derzeit in vielen Städten zum Überlaufen. Die Abwasserkanäle können die gewaltigen Niederschlagsmengen nicht mehr aufnehmen und ableiten. Die Folge: Tief liegende Hauseingänge, Keller und Souterrainräume laufen voll. Schmutzwasser, das durch Rückstau aus dem Kanal in die Gebäude zurückgedrängt wird, hinterlässt Zerstörung an Wänden, Böden und Einrichtung.

„Für alle Schäden durch Rückstau haften Hausbesitzer:innen selbst. Sie sollten deshalb rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor Überflutung und Rückstau bei Starkregen in den eigenen vier Wänden zu schützen“, empfiehlt Fatma Özkan, Leiterin des Projekts Klimafolgen und Grundstücksentwässerung bei der Verbraucherzentrale NRW. Zum Schutz vor Rückstau gibt die Expertin folgende Tipps: Grundsätzliche Schutzvorkehrungen: Souterrainwohnungen und Räume unterhalb des Straßenniveaus, die über Toilette oder Wasseranschluss verfügen, sind bei Rückstau besonders gefährdet. Von daher sollte schon bei der Bauplanung auf vermeidbare Abflüsse verzichtet werden.

Ungenutzte Abläufe in Bestandsgebäuden sollten verschlossen werden. Bei genutzten Wohnräumen unterhalb des Straßenniveaus kann nur eine Hebeanlage das Gebäude angemessen schützen. Die Anlage gewährleistet auch die weitere Benutzung von Toiletten und Duschen während eines Rückstaus. Kostengünstiger als Hebeanlagen sind Rückstauklappen, die aber nicht für einen Abfluss des Wassers sorgen können. Sie schützen das Gebäude im Falle eines Rückstaus lediglich vor dem Eindringen von Wasser aus dem öffentlichen Kanal. Während längerer Abwesenheit sollten sämtliche Rückstauklappen verriegelt und alle Fenster im Keller fest verschlossen werden.

Rückstauklappen blockieren: Die Entsorgung von Abfällen über die Toilette ist nicht ratsam und kann dazu führen, dass Feuchttücher, Tampons, Slipeinlagen, Windeln, Essensreste, Haare oder Putzlappen in der Rückstauklappe hängen bleiben und so den Rückstauschutz blockieren. Hygieneartikel und andere feste Stoffe sollten daher in einem kleinen Mülleimer gesammelt und über den Hausmüll entsorgt werden.

Fachgerechter Einbau: Um eine Immobilie rückstausicher zu machen, ist mit dem ausführenden Sanitärfachbetrieb zu klären, wo die Rückstausicherung angebracht werden muss. Bei der Planung eines Neubaus sollte der Rückstauschutz vom Architekturbüro mitbedacht werden. Individuelle Beratung, Planung und Betreuung der Baumaßnahmen übernehmen kostenpflichtig Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft oder Sanitärfachbetriebe, die Anlagen zur Rückstausicherung installieren.

 Regelmäßige Wartung: Hebeanlagen und Rückstauverschlüsse müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden, sonst riskieren Eigentümer:innen bei Schäden ihren Versicherungsschutz. Rückstauklappen können im Anschluss an eine fachkundige Unterweisung eigenverantwortlich gewartet werden. Um im Schadensfall Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, sollte die eigene Wartung vorsorglich dokumentiert werden. Viele Fachbetriebe bieten auch Wartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe ist es ratsam, mehrere Angebote einzuholen und Leistungen und Preise miteinander zu vergleichen. Richtige Versicherung: Kommunen haften nicht für Rückstauschäden an privaten Häusern. Diese sind auch nicht in der privaten Hausrat- und Wohngebäudeversicherung automatisch mit abgedeckt.

 Das Rückstaurisiko muss explizit innerhalb einer Elementarschadenversicherung abgesichert werden. Im Schadensfall können Versicherungen einen Nachweis über die regelmäßige Wartung von Rückstausicherungen verlangen.

Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW berät Hauseigentümer:innen kostenfrei zum Schutz vor Rückstau und Überflutung sowie zu allen Fragen rund um die Prüfung und Sanierung der Abwasseranlage – und zwar unter der Rufnummer 0211/3809-300 oder unter der E-Mail-Adresse abwasser@verbraucherzentrale.nrw. Zu Elementarschadenversicherungen bieten Expert:innen der Verbraucherzentrale NRW in den örtlichen Beratungsstellen eine kostenpflichtige Beratung an. Kontakt und Kosten online unter http://www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung."

Pflege praktisch organisieren - Neues Handbuch bietet Infos, Anträge und Checklisten

Duisburg, 8. Juli 2021 - Angehörige sind hierzulande der größte Pflegedienst. Dass sie beim Kümmern und Sorgen große Herausforderungen bewältigen müssen, hat sich während der Corona-Pandemie noch einmal deutlich gezeigt. Denn sie stemmen die Pflege häufig nicht nur selbst, sondern erledigen auch viele Formalitäten, stellen Anträge, wählen einen ambulanten Pflegedienst aus oder organisieren Kurzzeit- oder Tagespflege.

Das neue „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale gibt einen Werkzeugkasten an die Hand, um sich im Labyrinth von Leistungen und Anlaufstellen rund um die Pflege zurechtzufinden. Mit Musterschreiben und Checklisten navigiert der Ratgeber Angehörige zielgenau zur passenden Unterstützung. Was können wir überhaupt leisten? Welche professionelle Hilfe gibt es? Auf was müssen wir in Verträgen mit ambulanten Pflegediensten oder Pflegeheim-Betreibern achten?

Wenn jemand in der Familie Pflege benötigt, müssen sich Angehörige oft plötzlich mit vielen Fragen auseinandersetzen. Wie Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, was Pflegebedürftigen zusteht und welche Rechte Pflegepersonen haben – darauf gibt der Ratgeber verständlich die passenden Antworten. Mit Checklisten, Anträgen und Musterschreiben geht das „Handbuch Pflege“ auch praktisch zur Hand: Formulierungsvorschläge für Anträge bei Kranken- oder Pflegekasse bis hin zur Ankündigung von Familienpflegezeit beim Arbeitgeber gibt es zum Ausfüllen, Heraustrennen und Archivieren.
 Hilfestellungen, was bei Problemen zu tun ist, runden das Handbuch zur praktischen Organisation der Pflege ab. Der Ratgeber „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“ hat 198 Seiten und kostet 16,90 Euro."
 Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.


Zusatzkosten beim Online-Kauf

Duisburg, 5. Juli 2021 -  Wer Waren aus Nicht-EU-Staaten im Internet bestellt, sollte sich vorher genau über zusätzlich anfallende Steuern und Zölle informieren. Online-Shopping ist beliebt. Günstige Angebote und Rabatte verlocken zum schnellen Kauf mit wenigen Klicks. Aber gerade bei Importen aus dem Nicht-EU-Ausland ist ein genauer Blick ins Kleingedruckte wichtig. Zollabgaben und Steuern können das vermeintliche Schnäppchen teurer machen als erwartet. Seit dem 1. Juli gelten neue Bestimmungen für die Einfuhrbesteuerung.

Worauf man beim Online-Kauf achten sollte, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Gebühren bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern: Bis zum 30. Juni 2021 galt, dass Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. Diese Regelung wurde nun aufgehoben. Allerdings mit einer Ausnahme: Der Zoll verzichtet auf die Erhebung von Abgaben, wenn diese unter einem Euro liegen. Eine Sonderregelung gilt außerdem für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen. Hier gilt weiterhin eine Freigrenze von 45 Euro.

Neben der Einfuhrumsatzsteuer werden ab einem Gesamtwert der Bestellung von über 150 Euro Zollgebühren fällig. Für die Übernahme der Zollabwicklung bei steuerpflichtigen Sendungen berechnen viele Paketdienste zusätzlich eine Auslagenpauschale oder Servicepauschale. Jeder Paketdienst kann diese Pauschale selbst festlegen. Die Deutsche Post berechnet aktuell beispielsweise sechs Euro.

Ein Rechenbeispiel: Wer in China eine Handyhülle für 5,20 Euro bestellt, muss darauf theoretisch 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Das sind 99 Cent. Wegen der Kleinbetragsregelung verzichtet der Zoll jedoch auf die Gebühr. Liegt der Preis für die Handyhülle hingegen bei 5,50 Euro werden 1,05 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig, die in diesem Fall bezahlt werden müssen. Zuzüglich der Auslagenpauschale der Deutschen Post entstehen Gesamtkosten in Höhe von 12,55 Euro.

- Gebühren erkennen und vermeiden:
Grundsätzlich müssen Online-Shops im Bestellprozess darüber informieren, dass zusätzliche Einfuhrabgaben entstehen können. Da sich Zölle und Einfuhrsteuern je nach Zielland, Preis und Art der Ware unterscheiden, wird jedoch nicht immer die konkrete Höhe vorab berechnet. Vor der Bestellung ist es daher ratsam, sich selber beim Zoll über die zu entrichtenden Gebühren zu informieren, damit böse Überraschungen erspart bleiben. Da innerhalb der EU keine zusätzlichen Steuern und Zölle anfallen, lohnt sich die Suche nach einem Online-Shop, der aus der EU versendet. Wer die Auslagenpauschale des Paketdienstes sparen möchte, kann außerdem die Ware selbst verzollen. Die Ware wird dann aber nicht nach Hause geliefert, sondern muss beim Zollamt abgeholt werden.

-  Kostenfalle Widerruf:
Ein weiteres Ärgernis können die Kosten im Falle eines Widerrufs sein. Soll die Ware nach China oder in andere Drittländer versendet werden, können die Versandkosten schnell den Warenwert übersteigen.
Hilfreich zu wissen: Das aktuelle Widerrufsrecht sieht vor, dass Waren an die im Impressum angegebene Adresse zurückgesendet werden können. Zwar können Online-Händler eine zusätzliche Adresse nennen, an die die Rücksendung alternativ erfolgen kann. Die Betonung muss hierbei jedoch auf „eine“ und „zusätzliche“ liegen. Steht im Impressum eine Adresse in Deutschland oder der in der EU, kann die Ware auch kostensparend dorthin versendet werden."

Weiterführende Infos und Links: Von Abzocke über Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Über die Rechte beim Interneteinkauf informiert die Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/onlinehandel/meine-rechte-beim-onlineshopping-28123

Juni 2021

Neuer Ratgeber zur Altersvorsorge - Planungshilfe für passende Strategie
Duisburg, 29. Juni 2021 - Das Renteneintrittsalter auf 68 erhöhen, Bürgerfonds statt Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge auch für Geringverdiener: Die Debatte, auf welchen Säulen das Rentensystem künftig baut, ist aktuell voll entbrannt. Wie die Politik die Weichen auch stellen wird: Sich mit der eigenen finanziellen Vorsorge fürs Alter zu beschäftigen ist ein Muss. Nur so lassen sich drohende Finanzlücken erkennen und zielgerichtete Strategien fürs Sparen entwickeln.

Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Altersvorsorge“ bietet dazu verständliche Informationen und Tipps sowie Fallbeispiele, die den Einstieg in das komplexe Thema erleichtern. Um die richtige Strategie entwickeln zu können, geht es vor allem um die drei entscheidenden Fragen „Wie viel Geld brauche ich im Alter?“, „Wie viel Geld steht überhaupt zur Verfügung?“ und „Bin ich eigentlich vorsorgebereit?“

Schließlich macht es nur Sinn, den Ruhestand abzusichern, wenn auch die großen Lebensrisiken auf dem Weg dorthin ausgeräumt sind, wie beispielsweise die Berufsunfähigkeit. Das Buch stellt die Vor- und Nachteile der wichtigsten Bausteine von der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung über Riester und Rürup bis hin zu Wertpapieren und Immobilien vor. Außerdem erhalten die Leser:innen wichtige Hinweise zu speziellen Lebenslagen wie Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Pflegezeiten.

Der Ratgeber „Altersvorsorge. Die besten Strategien für Ihre finanzielle Absicherung“ hat 232 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Preiswillkür und hohes Risiko: Verbraucherzentrale NRW rät zur Vorsicht bei Käufen auf der Online-Ticketbörse Viagogo

Duisburg, 22. Juni 2021 - Nach einer langen Corona-Pause lebt die Veranstaltungsbranche langsam wieder auf. Neben kleinen Konzerten, Theatervorstellungen und Festivals werden auch Großveranstaltungen wieder geplant – zumeist für das Jahr 2022. Der Ticketverkauf läuft auf Hochtouren und viele Konzerte beliebter Bands sind innerhalb von Minuten ausverkauft. Um doch noch eines der begehrten Tickets zu ergattern, landen viele Verbraucher:innen auf der Online-Ticketbörse Viagogo.

Warum der Ticketkauf auf der Plattform mit einem hohen Risiko verbunden ist, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. Kein offizielles Ticket-Verkaufsportal Bei Viagogo handelt es sich um eine Ticketbörse und nicht um ein offizielles Verkaufsportal. Das bedeutet, dass Viagogo die Tickets nicht selbst verkauft, sondern lediglich zwischen privaten Anbieter:innen und Käufer:innen vermittelt. Das ist auf den ersten Blick beim Kauf von Tickets auf Viagogo jedoch nur schwer erkennbar.

Da die Schweizer Ticketbörse eine konkrete Ticketauswahl ermöglicht, ohne die jeweiligen Verkäufer:innen anzugeben, vermittelt sie den Eindruck einer offiziellen Kartenverkaufsseite. Auf die reine Vermittlung weist Viagogo nicht transparent genug hin und damit auch nicht auf den fehlenden Käuferschutz. Kein Schutz vor Betrug und keine Erstattungen Wer ein Ticket über Viagogo kauft, trägt das volle Risiko für den Fall, dass das Ticket nicht geliefert wird oder die Preise höher sind als der Originalpreis beim Veranstalter.

Käufer:innen können gegenüber Viagogo keine Ansprüche geltend machen. Auch bei abgesagten Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie bleiben Betroffene häufig auf den Kosten sitzen, da die Tickets bei Dritten erworben wurden, die zumeist völlig unbekannt bleiben. Hohe Ticketpreise Tickets auf Viagogo werden zu deutlich höheren Preisen als den Originalpreisen angeboten. Oft lockt die Ticketbörse auch mit Karten, die bei offiziellen Vorverkaufsstellen bereits ausverkauft sind. Besonders gefragte Tickets können bei Viagogo das Achtfache kosten.

Wer von den Preisaufschlägen profitiert, ist nicht ersichtlich, weil die Verkäufer:innen anonym bleiben. Undurchsichtige Gebühren Kurz vor Abschluss des Buchungsvorgangs überrascht Viagogo die Käufer:innen mit zusätzlichen Gebühren: Leicht zu übersehende Buchungs- und Abwicklungskosten sowie die Umsatzsteuer lassen den Gesamtpreis nochmal in die Höhe schießen.

Hintergrund
Die Verbraucherzentrale Bayern hat die Schweizer Ticketbörse Viagogo im April 2018 vor dem Landgericht München verklagt. Zuvor hatte das Unternehmen auf eine Abmahnung nicht reagiert. Hierbei kritisierten die Verbraucherschützer:innen vor allem, dass das Unternehmen nicht als Ticketbörse, sondern als offizielles Ticket-Verkaufsportal auftritt.
Das Landgericht München ist der Ansicht der Verbraucherzentrale gefolgt und hat entschieden, dass Viagogo die Verkäufer:innen transparent machen muss. Außerdem darf nicht mit einer Garantie für gültige Tickets geworben werden, wenn auch personalisierte Eintrittskarten vermittelt werden, die keinen Einlass zur Veranstaltung ermöglichen.
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da Viagogo Berufung eingelegt hat. Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zur Online-Ticketbörse Viagogo gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/onlinehandel/onlineticketboerse-viagogo-hohes-risiko-und-hohe-preise-13473


Die besten Alternativen für Zucker - Ratgeber klärt auf und bietet mehr als 50 Rezepte
Duisburg, 18. Juni 2021 - „Ohne Zuckerzusatz“, „ungesüßt“, „Süße nur aus Früchten“ – solche Werbebotschaften verleiten zur Fehlannahme, dass es sich dabei automatisch um zuckerarme und insgesamt gesündere Produkte handelt. Auf Lebensmittelverpackungen finden sich viele solcher Aussagen und Informationen, die meist kaum als praktische Einkaufshilfe taugen – wenn man sie nicht richtig deuten kann.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Achtung, Zucker!“ bietet wichtige Informationen, um sich von den oft trickreichen Strategien der Lebensmittelhersteller nicht verführen zu lassen und im Supermarkt die richtige Wahl treffen zu können. Das Buch klärt auf, ob und wie gesundheitsschädlich Zucker wirklich ist, welche Höchstmengen man pro Tag nicht überschreiten sollte und was es über Ersatzstoffe wie Stevia zu wissen gilt.

Der Praxisteil bietet Tipps, um Fallen zu vermeiden und hilft dabei, die eigene Ernährung unkompliziert zuckerärmer zu gestalten. Dabei gibt es in der Regel drei Möglichkeiten: ersetzen, abwandeln oder selbst machen. Im Buch finden Genießer:innen jede Menge direkte Alternativen zu gängigen Industrieprodukten und praktische Vorschläge.

Mehr als 50 Rezepte für zuckerarme Getränke, Müslis, Kuchen, Desserts, Salate oder Soßen laden zum Experimentieren mit Süßungsmitteln wie Trockenfrüchten oder Sirup ein.
Der Ratgeber „Achtung, Zucker! Die schlimmsten Zuckerfallen und die besten Alternativen“ hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich. Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare unter Tel. 0211 / 38 09-363 oder Fax 0211 / 38 09-235 oder E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw

Wenn die Hitze kommt - Tipps für kühle vier Wände in Haus und Wohnung
Duisburg, 16. Juni 2021 - Die erste sommerliche Hitzewelle kündigt sich an. Schnell können sich Wohnung und Haus vom persönlichen Wohfühlort zur schweißtreibenden Sauna entwickeln. Die oberste Devise lautet daher, die Wärme erst gar nicht hinein lassen. Wie das geht und welche weiteren Möglichkeiten es gibt, sommerliche Hitzephasen mit kühlem Kopf zu bestehen, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.

Früh morgens lange lüften
Die frühmorgendliche Lüftung und Abkühlung darf nicht zu kurz ausfallen, denn Wände, Möbel und andere Gegenstände speichern Wärme. Tagsüber sollten die Fenster nur kurz geöffnet werden, um frische, sauerstoffhaltige Luft hineinzulassen. Ein zusätzlicher Kühleffekt entsteht dadurch nicht. Je länger tagsüber Fenster offen stehen, desto mehr Hitze gelangt ins Innere.

Für Schatten sorgen
Fensterscheiben lassen eine Menge Hitze herein. Abhilfe schaffen Rollladen, Jalousien, Markisen und Co. Wichtig: Außen montiert bringen solche Schattenspender deutlich mehr als innen. Denn so bremsen sie die Sonne schon aus, bevor die Wärme in den Raum gelangt. Können die Fenster nur von innen verdunkelt werden, sind helle oder reflektierende Materialien erste Wahl. Aufgeklebte Sonnenschutzfolie hilft ebenfalls, lässt aber auch an trüben Tagen weniger Licht hinein.

Luft in Bewegung bringen
Luftbewegung verringert das eigene Hitzeempfinden. Ein Ventilator kann daher Linderung schaffen, ganz ohne aktive Kühlung. Wer aber zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht auf Klimatisierung verzichten kann, sollte effiziente Klimageräte nutzen. Das sind Split-Geräte, bei denen der Wärmetauscher außen angebracht wird. Sie sparen gegenüber Kompaktmodellen deutlich Energie.

Heizquellen identifizieren und abstellen
Fließt in den Heizrohren noch warmes Wasser, steigt die Raumtemperatur. Deshalb frühzeitig die Heizanlage auf Sommerbetrieb umstellen. Häufig ist im Haushalt ein zweiter Kühlschrank vorhanden, der im Sommer für kalte Getränke sorgt. Doch die Wärme, die er seinem Inhalt entzieht, wird direkt in die Räumlichkeiten abgegeben. Von einem Zweitgerät ist aber auch aus Stromspargründen abzuraten.

Fassadendämmung hilft langfristig
Wärmedämmung am Haus sorgt im Winter dafür, dass die Wärme drin bleibt und Energiekosten sinken. In der warmen Jahreszeit gibt es einen weiteren Pluspunkt. Moderne Dämmung hält sommerliche Hitze länger draußen. Gerade im Dachgeschoss führt das zu kühlerer Wohn­umgebung und angenehmeren Temperaturen.

Kahle Flächen begrünen
Dächer, gepflasterte Flächen, Fassaden oder Sichtschutzzäune heizen sich in der Sonne auf und geben die Wärme nachts ab. Die Begrünung dieser Flächen wirkt solchen Hitzeinseln entgegen, denn Pflanzen kühlen die Umgebungstemperatur durch Verdunstung und Schatten.

Weiterführende Infos und Links: Wie Wärme immer auf der richtigen Seite der Wände bleibt und was im Einzelfall effiziente Abkühlung bringt, zeigt die Verbraucherzentrale NRW bei der Energieberatung in den Beratungsstellen oder kostenlos per Videoberatung. Anmeldungen sind möglich unter: Tel. 0211 / 33 996 555. www.verbraucherzentrale.nrw/hitzeschutz
Die Kampagne „Mehr Grün am Haus – Spür das bessere Klima!“ informiert und motiviert Verbraucher:innen zu Begrünung von Häusern und Grundstücken und informiert über Fördermöglichkeiten. Gefördert wird das Projekt der Verbraucherzentrale NRW vom NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. www.mehrgruenamhaus.de


Verbraucherzentrale berät wieder vor Ort: Ab 14.06.2021 können persönliche Termine in der Beratungsstelle Duisburg vereinbart werden

- Individuelle Unterstützung vor allem in Notlagen und bei komplexen Verbraucherproblemen
- Beratung einzeln und nur mit Test- oder Impfnachweis
- Telefonische und digitale Kontaktmöglichkeiten bleiben bestehen

Duisburg, 10. Juni 2021 -Ab 14.06.2021 bietet die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg wieder persönliche Beratung in der Beratungsstelle an – allerdings zunächst nur für Einzelpersonen, mit Test- oder Impfnachweis und nach vorheriger Terminvereinbarung.

„Wie andere Bereiche des öffentlichen Lebens auch werden wir schrittweise und mit einem Schutz- und Hygienekonzept in den Beratungsalltag zurückkehren“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale in Duisburg. Der Gesundheitsschutz der Ratsuchenden und der Mitarbeitenden stehe bei der Öffnung an oberster Stelle. Zwar haben Ratsuchende den „Pandemie-Modus“ mit Beratung auf Distanz übers Telefon und über Online-Zugangswege gut und dankbar angenommen. Gerade bei komplexen Rechtsproblemen, fehlender technischer Ausstattung oder Sprachbarrieren sei eine persönliche Beratung aber von großer Bedeutung.

„Wir sind sehr froh, dass wir nach vielen Wochen des Lockdowns besonders Menschen in schwierigen Situationen wieder im direkten Austausch zur Seite stehen können“, so Paulina Wleklinski. Negativer Schnelltest oder Impf- beziehungsweise Genesungsnachweis erforderlich Zugang zu den Beratungsstellenräumen erhalten zunächst nur negativ getestete Verbraucher:innen oder vollständig geimpfte oder genesene Personen mit entsprechenden Nachweisen(maximal 48 Stunden alter negativer Schnelltest, Impfpass, Nachweis über positiven PCR-Test vor mindestens 28 Tagen sowie maximal sechs Monaten). Die Räume sind mit Desinfektionsmittel und Trennscheiben zwischen den Beratungszonen ausgestattet. Ratsuchende und Beratungskräfte tragen medizinische oder FFP2-Masken.

Damit Kontakte minimiert und Wartezeiten vermieden werden können, ist eine Terminvereinbarung erforderlich – entweder telefonisch unter (0203) 488 011 01 oder über das Kontaktformular auf www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg. Bei der Vergabe von Terminen für persönliche Gespräche in der Beratungsstelle haben diejenigen Anfragen Priorität, bei denen existenzielle oder verhärtete Problemlagen drohen, Verständigungsprobleme vorliegen oder die besonderskomplex sind.

 Telefonische und E-Mail-Beratung wird fortgesetzt
Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die von der Verbraucherzentrale angebotenen digitalen Alternativen zur persönlichen Beratung sehr gut funktionieren. Wer auf persönlichen Kontakt verzichten kann und technisch für den digitalen Austausch von Unterlagen und Korrespondenz ausgestattet ist, kann sich deshalb nach wie vor und in gleicher Qualität per Telefon oder E-Mail beraten lassen.
Terminvereinbarung unter Tel: (0203)488 011 01 oder über das Kontaktformular im Internet: www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg Aktuelle und umfassende Informationen zu Verbraucherthemen gibt es zudem im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw

WENIGER FLEISCH IST MEHR
Duisburg, 2. Juni 2021 - Gesundes Grillen mit Gemüse Bei Sonne, Wind und Wetter - den Corona-Auflagen zum Trotz: Echte Fans stehen draußen am Grill und lassen nichts anbrennen! Es sind jedoch längst nicht mehr nur Steaks und Würstchen, die als Kost vom Rost den Ton angeben: Der Fleischkonsum geht immer stärker zurück. Bio- und regionale Produkte sowie Gemüse und Obst sind auf dem Vormarsch. Ob fürs Tierwohl, die eigene Gesundheit, den Klimaschutz oder einfach, um etwas Abwechslung auf den Teller zu bringen – die Motive, den eigenen Fleischverbrauch zu reduzieren sind vielfältig.


„Dieser Trend schont die Umwelt und ist gesund. Um auf den herzhaften Geschmack zu kommen und satt zu werden, ist Fleischkonsum nicht nötig“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie unterstützt die gesunde und nachhaltige Neuorientierung beim Grillen mit leckeren Tipps:
Weniger Fleisch, dafür mehr Abwechslung.

Wenn Fleisch als Zutat auf dem Grill nicht fehlen darf, sorgt man für ein neues Geschmackserlebnis, indem ein Teil der Würstchen, Schnitzel und Co. durch Gemüse und Kartoffeln ersetzt wird. Fürs Auflegen auf dem Rost sind festfleischige, saftige Gemüsesorten am besten geeignet. Gefüllt oder nur mit Öl bestrichen entpuppen sich Zucchini, Auberginen, Cocktailtomaten, Champignons, Fenchel, Spargel, Maiskolben, Paprika, Kürbis, Süßkartoffeln oder Zwiebeln als wohlschmeckende Delikatessen.

Das Prädikat „besonders gut“ erwerben eingefleischte Grillmaster mit Fleisch aus nachhaltiger Tierhaltung. Dazu sollten sie beim Kauf auf Bio-Produkte, Fleisch mit Tierschutzlabel oder auf die Haltungskennzeichnungen des Handels Stufe 3 oder 4 achten. Tierisch gute Abwechslung bringt auch nachhaltig gefangener Fisch, der an Siegeln wie MSC und Naturland Wildfisch zu erkennen ist.
Fisch aus nachhaltiger Aquakultur ist mit Bio oder dem ASC-Logo gekennzeichnet.

Käse vom Grill schmeckt auch
Halloumi etwa ist eine Grillspezialität aus Zypern, die aus Schaf-, Ziegen- oder Kuhmilch hergestellt wird und beim Erhitzen ihre feste Struktur behält. Käse, der nicht ausdrücklich als Grillkäse angeboten wird, zerfließt allerdings meist bei Kontakt mit den hohen Temperaturen vom Rost. Köstlich sind auch mit Käse gemischte Spieße – mit oder ohne Fleisch.

Alternativen zum Grillfleisch
Wer bewusst auf den Genuss von Fleisch und Wurst verzichtet, aber dennoch den „fleischigen“ Geschmack nicht missen will, findet mittler-weile eine große Auswahl an vegetarischen und veganen Alternativen im Handel – sogar bei den Discountern. Selbst für Käse gibt es veganen Ersatz. Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzungen schmecken die Produkte sehr verschieden. Da hilft nur (Aus)Probieren und der Blick auf die Zutatenlisten der Fleischersatzprodukte: Der Vergleich hilft, weniger stark verarbeitete Produkte auszuwählen. Bio-Produkte enthalten in der Regel weniger Zusatzstoffe als ihre konventi-onellen Kollegen.

Kundig würzen
Wer Alu-Grillschalen oder Alufolie verwendet, sollte später würzen: Denn Salz und Säure lösen Aluminium und übertragen es aufs Grillgut. Vorher gewürztes Grillgut und Käse sollten wegen des Salzes niemals in Alufolie eingewickelt werden. Eine nachhaltige Alternative zum Alu sind Grillschalen aus Edelstahl, da sie immer wieder verwendet werden können. Grillsachen mit würziger Marinade am besten selbst einlegen. So werden Zusatzstoffe vermieden. Bei unverarbeitetem Fleisch und Fisch können außerdem Frische und Beschaffenheit beim Kauf besser beurteilt werden.

Süßes vom Rost rundet Grillvergnügen ab
Einfache Desserts vom Rost sind Äpfel, Birnen, Bananen, Erdbeeren, Pfirsiche, Pflaumen, Aprikosen, Ananas oder Mangos. Fünf Minuten auf dem Grill und sie entfalten ein besonderes Aroma. Komplett wird ein gesundes Grillbüffet durch frische Salate, Gemüsesticks mit Dips, Folienkartoffeln und Brot. Noch mehr Tipps rund ums Grillen finden Fans von Zange und Spieß online unter www.verbraucherzentrale.nrw/grillen."

Mai 2021

Pflegegutachten auf Distanz
Telefonat zur Feststellung des Pflegegrades gut vorbereiten
Duisburg, 20. Mai 2021 - Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, wird durch Gutachter:innen des Medizinischen Dienstes (MD) oder der privaten Pflegeversicherung begutachtet - normalerweise im Rahmen eines persönlichen Hausbesuchs. Wegen der Ansteckungsgefahr durch Corona wird aktuell – abhängig von der Inzidenz vor Ort - die Begutachtung in der Regel am Telefon vorgenommen.

„Die Gutachter:innen sehen dabei aber weder die Betroffenen noch deren Wohnumfeld. Das kann sich nachteilig auf den empfohlenen Pflegegrad und damit auf die Höhe der Pflegeleistungen auswirken”, weiß Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Außerdem fühlten sich Pflegebedürftige während des Telefoninterviews häufig überfordert und vergessen dann, Einschränkungen anzusprechen. „Wenn bei der Pflegeeinstufung etwas schief läuft oder wenn die Betroffenen mit dem Pflegegrad nicht einverstanden sind, können sie Widerspruch einlegen.”
So können sich Menschen, die einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, auf die telefonische Begutachtung vorbereiten:


Den Termin der Begutachtung nicht alleine wahrnehmen:
Bei dem Telefonat zur Ermittlung des Pflegegrades sollten die Betroffenen von Angehörigen oder andere Vertrauenspersonen begleitet werden. Das gilt auch bei der Begutachtung mit Hausbesuch. Nahestehende Personen oder Pflegekräfte können mögliche Einschränkungen oftmals klarer und umfassender beschreiben als die Pflegebedürftigen selbst. Sie können den Ablauf des Gespräches strukturieren, die pflegebedürftige Person beruhigen und auf weitere Schwierigkeiten im Alltag hinweisen.
Auf Nachfrage unterstützt auch der gegebenenfalls bereits beauftragte Pflegedienst. Sollte die Vertrauensperson verhindert sein, haben Versicherte das Recht, das Gespräch zu verschieben. Wichtig dabei: Verschieben Antragsteller:innen den Termin, muss die Pflegekasse die Frist von 25 Arbeitstagen nicht mehr einhalten. Wer fürchtet, in der Begutachtung per Telefoninterview die Pflegesituation und die Einschränkungen nicht angemessen darstellen zu können, sollte darauf drängen, dass ein Hausbesuch durchgeführt wird.

Auf das Telefonat vorbereiten und wichtige Unterlagen sammeln:
Während des Telefoninterviews soll der Grad der Selbstständigkeit der antragsstellenden Person bewertet werden. Zur Vorbereitung empfiehlt es sich, Schwierigkeiten im Alltag vorab schriftlich zu notieren. So können Versicherte beispielsweise festhalten, was der Grund für die Beantragung eines Pflegegrades war, bei welchen Tätigkeiten Hilfe benötigt wird oder welche Hilfsmittel die Belastungen reduzieren. Auch das Führen eines Pflegetagebuchs kann ratsam sein. Während des Telefongesprächs haben die Betroffenen dann praktische Beispiele für den Pflege- und Hilfebedarf im Alltag parat. Ärztliche Gutachten, Krankenhausberichte, der Medikamentenplan und Informationen zu Pflegehilfsmitteln sollten ebenfalls griffbereit sein, um mögliche Nachfragen beantworten zu können.

Den Fragebogen korrekt ausfüllen:
Zur Vorbereitung auf das Telefoninterview erhalten Versicherte einen Fragebogen vom MD. Der Katalog beinhaltet Fragen zu sechs verschiedenen Bereichen der Lebensführung, um den Grad der Selbstständigkeit der Betroffenen zu ermitteln. Diesen sollten sich Versicherte in Ruhe durchlesen und gemeinsam mit einem Angehörigen oder Mitarbeitenden des Pflegedienstes ausfüllen. Die Angaben im Fragebogen bilden die Grundlage für das Telefongespräch mit den Gutachter:innen des MD.Je nach Wohnort muss der Fragebogen dann an den MD zurückgeschickt werden (MD Nordrhein) oder dient einzig für die eigene Vorbereitung (MD Westfalen-Lippe). Antragsteller:innen sollten auf jeden Fall eine Kopie vom Fragebogen machen.

Recht auf Widerspruch gegen die Einstufung:
Halten Versicherte oder deren Angehörige die Entscheidung über den Pflegegrad für nicht angemessen, kann innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. Ein formloses Einschreiben reicht aus, die ausführlichere Begründung kann nachgereicht werden. Hier sollte besonders darauf geachtet werden, dass Einschränkungen und pflegerische Tätigkeiten, die noch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, aufgenommen werden. Denn besonders beim telefonischen Interview kann es sein, dass die Gutachter:innen die Schilderungen der Betroffenen nicht richtig erfasst haben. In der Regel lässt die Pflegekasse dann ein weiteres Gutachten durch den MD anfertigen. Darauf sollten sich die Betroffenen nochmals gezielt vorbereiten.

Was ist, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist?
Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Versicherte Klage beim Sozialgericht erheben. Gerichtskosten fallen hierbei nicht an. Für mögliche Anwaltskosten kann je nach Einkommenssituation Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sollte die Klage nicht erfolgreich sein, sind die Anwaltskosten andernfalls selbst zu tragen."


Die richtige Ernährung bei Diabetes - Ratgeber bietet praktische Tipps, Checklisten und Rezeptideen
Duisburg, 12. Mai 2021 - Diabetes ist eine Erkrankung mit vielen Gesichtern und eigentlich ein Oberbegriff für vielfältige Störungen des Stoffwechsels. Ihr gemeinsames Hauptmerkmal: chronische Überzuckerung – weshalb man auch von der „Zuckerkrankheit“ spricht. Etwa jeder zehnte Mensch in Deutschland ist davon betroffen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei Diabetes?“ bietet jede Menge wertvolle medizinische Hintergrundinformationen und unterstützt Patient:innen dabei, ihr Leben diabetesgerechter zu gestalten, ohne, dass es zu großen Einbußen bei der Lebensqualität kommt. Wie sieht eine erfolgreiche Behandlung aus? Was hat mein Lebensstil damit zu tun? Welche Ernährungsweise passt zu mir? Das Buch beantwortet diese und viele weitere wichtige Fragen, stellt die verschiedenen Diabetestypen sowie ihre Entstehung vor und erläutert mögliche Komplikationen oder Folgeerkrankungen.

 Erfahrungsberichte von Betroffenen und aktuelle Erkenntnisse zur Ernährungstherapie weisen den Weg in ein aktives und bewegtes Leben mit Diabetes. Außerdem bietet der Ratgeber Interviews von Fachleuten, Checklisten sowie praktische Tipps. Der umfangreiche Rezeptteil von Apfelcrumble über Hähnchentopf bis Zucchinichips bereichert die Küche mit neuen, alltagstauglichen Ideen, die einfach nachzukochen sind.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes? Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 240 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

 

Gründach auf Garage oder Carport: Am besten jetzt!
Eine Garage zu begrünen, ist nicht kompliziert und wird häufig gefördert. Konkrete Tipps für die Umsetzung. Frühlingszeit ist Pflanzzeit und damit perfekt, um auf dem Carport oder der Garage eine Dachbegrünung anzulegen. Gründächer liegen im Trend, denn sie haben viele Vorteile für Bewohner und Natur. Sie werten das Grundstück optisch auf und verbessern das Mikroklima.

Warum ist es sinnvoll, die Garage oder das Carport zu begrünen?
Ein Gründach wirkt wie ein Temperaturregler. Während sich ein herkömmliches Garagendach im Sommer auf bis zu 80 Grad erhitzen kann, schützen eine Substratschicht – eine spezielle Erdmischung – und Pflanzen das darunter liegende Dach vor direkter Sonneneinstrahlung. Das Auto in der Garage heizt sich damit deutlich weniger auf. Durch Verdunstung schafft die Begrünung außerdem ein besseres Mikroklima in der Umgebung.
Wer etwa sein Schlafzimmerfenster direkt über der Garage hat, profitiert im Sommer von kühlerer Luft. Aber auch für die Tierwelt sind Gründächer wichtig. Pflanzen bieten ein dringend benötigtes Nahrungsangebot für Bienen und andere Insekten, die wiederum wichtig für Tiere wie Vögel oder Fledermäuse sind. Mit einem begrünten Garagendach leisten Verbraucher:innen also einen Beitrag zum Funktionieren des ökologischen Netzwerks.
Ein weiterer Pluspunkt: Das Gründach nimmt Wasser auf und gibt es bei Regen zeitverzögert und nicht im vollen Umfang wieder ab – das bedeutet weniger Belastung für die Kanalisation. Nicht zu vernachlässigen ist die Optik: Auch wenn man es meist nur aus den oberen Fenstern sieht, so ist ein begrüntes Garagendach immer etwas Besonderes fürs Auge.

Wie kann ich das Dach begrünen?
Bei Garagen- oder Carportdächern setzt man in der Regel auf eine so-genannte extensive Begrünung. Dafür bringt man eine wenige Zentimeter dicke Substratschicht aus und verwendet niedrigwüchsige Pflanzen, die an extreme Witterungsbedingungen wie Hitze, Trockenheit und Kälte optimal angepasst sind. Pro Quadratmeter fallen dabei in der Regel nur 60 bis 150 kg Gewicht an, vergleichbar mit der Belastung eines Kiesdaches. Weil es meist keine zusätzlichen Anforderungen an die Statik stellt, kann man Garagendächer auch nachträglich begrünen.
Die Arbeitsschritte sind einfach, und man braucht nur wenig Material. Und eine extensive Begrünung von Garagen- oder Carportdach ist prinzipiell auch in Eigenarbeit möglich. Wichtig ist es, das Dach vorher auf Statik und Dichtigkeit zu prüfen. Ausführlich sind die Do-it-yourself-Schritte unter www.mehrgruenamhaus.de/mehrgruen-dachbegruenung beschrieben. Neben der extensiven gibt es auch die intensive Dachbegrünung, bei der man eine deutlich dickere Schicht Pflanzsubstrat aufbringt. Außerdem verwendet man dabei Gartenpflanzen wie Stauden oder Gehölze. Diese Form der Begrünung erfordert jedoch eine aufwendigere Planung und sollte unbedingt vom Profi durchgeführt werden,
Was kostet die Dachbegrünung auf Garage oder Carport?
Wer sein Flachdach über dem Auto in Eigenarbeit begrünen möchte, sollte mit Materialkosten zwischen 30 und 60 Euro pro Quadratmeter rechnen. Soll ein Fachunternehmen die Begrünung ausführen, zählt das individuelle Angebot des Landschaftsgärtners oder Dachdeckers. Viele Kommunen fördern Begrünungsmaßnahmen von Verbraucher:innen. Eine Liste mit Förderprogrammen in Nordrhein-Westfalen hält die Verbraucherzentrale NRW unter www.mehrgruenamhaus.de bereit.

Brauche ich eine Baugenehmigung?
Für die extensive Begrünung einer Garage oder eines Carports ist in der Regel keine Baugenehmigung nötig. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt jedoch, sich vorher beim zuständigen Bauamt zu erkundigen. Übrigens: In manchen Kommunen sind Dachbegrünungen für Neubauten mittlerweile sogar vorgeschrieben.

Weiterführende Infos und Links: Die neue Kampagne „Mehr Grün am Haus – Spür das bessere Klima!“ informiert und motiviert Verbraucher:innen zu Begrünung von Häusern und Grundstücken und informiert über Fördermöglichkeiten. Gefördert wird das Projekt der Verbraucherzentrale NRW vom NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. www.mehrgruenamhaus.de www.facebook.com/mehrgruenamhaus
Ob ein Dach prinzipiell für eine Begrünung geeignet ist, können Verbrau-cher:innen in NRW im Gründachkataster des LANUV überprüfen: www.gruendachkataster.nrw.de

Cyberversicherung sinnvoller Schutz für Opfer von Internetkriminalität?

Duisburg, 04. Mai 2021 - Drei Fragen an Versicherungsexpertin Astrid Schenk von der Verbraucherzentrale NRW Ein Alltag ohne Internet ist für die meisten Menschen nicht mehr vorstellbar. Viele bewegen sich täglich in sozialen Netzwerken, kommunizieren über Messenger-Dienste und E-Mails, kaufen in Online-Shops ein und erledigen Bankgeschäfte digital.
Die Datenmengen, die dabei entstehen, sind eine Goldgrube für Kriminelle. Persönliche Daten lassen sich gewinnbringend verkaufen oder für weitere kriminelle Aktivi-täten nutzen.

Vor diesem Hintergrund werben Cyberversicherungen zunehmend mit Verträgen für Privatkund:innen zum Schutz vor Folgen der Internetkriminalität. Wie sinnvoll diese Policen sind, erklärt Astrid Schenk, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Was ist eine Cyberversicherung? Cyberversicherungen treten für Schäden ein, die im Zusammenhang mit Internetkriminalität entstehen. Darunter fallen zum Beispiel die Unterstützung bei Problemen im Internethandel, Daten- und Identitätsdiebstahl, Cybermobbing und Rufschädigung oder Virenangriffe. Die Angebote richteten sich ursprünglich vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen, doch mittlerweile werden auch privaten Nutzer:innen solche Policen angeboten.

Die Cyberversicherungen kommen beispielsweise für die Kosten auf, die aufgrund eines Identitätsmissbrauchs oder durch die EDV-Wiederherstellung nach einem Virenangriff anfallen. Wichtig ist jedoch, dass Versicherte vorbeugend für den Schutz des Systems sorgen müssen, zum Beispiel mit dem Einsatz von aktuell gehaltenen Virenscannern und ähnlichen Maßnahmen. Nur dann würde eine Cyberversicherung den Schaden auch übernehmen.
Die Versicherungssummen sind außerdem in bestimmten Fällen begrenzt. Die Schäden durch Identitätsmissbrauch übernimmt die Versicherung meist nur bis 15.000 Euro, die bei Internetkäufen oft nur bis zu 3.000 Euro.


Können Cyberrisiken auch durch andere Versicherungen abgedeckt werden?
Viele "gängige" Versicherungsverträge sichern bereits einzelne Aspekte der Cyberrisiken ab. Leitet jemand unabsichtlich einen schädigenden Virus weiter, kann eine gute Private Haftpflichtversicherung für die Folgekosten aufkommen – und die sollte jeder haben. Auch für Daten- und Identitätsdiebstahl ist man bereits teilweise über "herkömmliche" Policen versichert.

Ist man Opfer eines Phishing-Angriffs und wird das Konto geplündert, kann man das Geld unter Umständen über die Bank zurückholen. Der Hausratversicherungsvertrag kann Schutz beim Onlinebanking enthalten und deckt damit die entstandenen Schäden. Darüber hinaus erstreckt er sich oft auch auf gestohlene Daten und die daraus entstehenden Folgeschäden, wenn zum Beispiel missbräuchlich Einkäufe im Internet getätigt wurden.

Die Rechtsschutzversicherung tritt im Fall eines Rechtsstreits ein. Hier übernimmt der Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Anwaltskosten und Prozesskosten. Die Kosten für die Behandlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die man beispielsweise als Mobbingopfer erleiden kann, übernehmen die privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen. Bestehen entsprechende Versicherungsverträge, sollten Verbraucher:innen prüfen, welche Cyberrisiken damit bereits abgedeckt werden.


Wann ist eine separate Cyberpolice sinnvoll?
Eine Cyberversicherung ist für Unternehmen sinnvoll, die mit sensiblen Daten arbeiten und deren Geschäftsbetrieb von deren Verfügbarkeit abhängt. Für den privaten Bereich ist aktuell ein derartiger Schutz oft überflüssig. Abhängig vom Internetverhalten sollten eher die private Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung aktualisiert werden. Bleibt dann noch ein nicht versichertes Risiko, können Verbraucher:innen über eine separate Versicherung nachdenken. Wenig sinnvoll sind jedoch in vielen Fällen pauschale Pakete."

April 2021

Neuer Ratgeber: Einfach nachhaltig - Big Points für einen umweltbewussten Alltag
Duisburg, 28. April 2021 – Es ist kein Geheimnis, dass es der Umwelt schlecht geht, der Klimawandel voranschreitet und Ressourcen knapp werden. Weniger im Fokus ist jedoch, dass oft schon mit einfachen Entscheidungen in Sachen Konsum „Big Points“ fürs nachhaltige Umsteuern erzielt werden können. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Einfach nachhaltig“ navigiert durch die alltäglichen Lebensbereiche von Auto bis Zero Waste – und hilft ganz praktisch, den individuell passenden Kurs für einen umweltbewussten Alltag zu nehmen.

Für die Bereiche Konsum, Essen, Abfall, Energie und Mobilität wird ein Kompass an die Hand gegeben, um die eigenen Möglichkeiten umweltbewussten Verhaltens zu erkunden. Dabei ist nicht Perfektion, sondern „einfach machen“ angesagt. Vielleicht kommen die einen berufsbedingt nicht ohne Auto aus, können dafür aber ihren Plastikmüll reduzieren.
Wer das neue Kleid im Secondhandladen kauft oder beim nächsten Urlaub keine Flugreise bucht, ist direkt nachhaltig unterwegs. Ausrangiertes richtig entsorgen, saisonales Obst und Gemüse kaufen, Energie im Haushalt sparen – der Ratgeber bietet nicht nur verständlich aufbereitete Informationen zum nachhaltigen Konsum, sondern auch eine Reihe praktischer Tipps: von der Kosmetik ohne Mikroplastik bis hin zu Energielabeln und Wegwerfwindeln.

Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.



Versteckter Schwips

Alkoholhaltige Lebensmittel sind für Kinder ungeeignet, aber oft nur schwer erkennbar. Worauf Eltern achten sollten. Wenn Eltern im Supermarkt eine Packung Milchbrötchen oder Hefeschnecken für ihre Kinder einkaufen, ahnen sie nichts Schlimmes. Doch die leckeren Backwaren können eine Zutat enthalten, die Kinder besser nicht zu sich nehmen sollten: Alkohol. In einer langen Zutatenliste fällt er kaum auf und wird häufig übersehen. Und nicht immer muss der Zusatz von Alkohol auf der Verpackung überhaupt angegeben werden.

„Für Eltern ist es schwierig, alkoholhaltige Lebensmittel auf den ersten Blick zu erkennen, besonders weil er in bestimmten Produkten gar nicht erwartet wird”, sagt Ernährungsexpertin Friederike Maretzke von der Verbraucherzentrale NRW. „Alkohol ist auch in geringen Mengen für Kinder ungeeignet und sollte vermieden werden”, so die Expertin.
Worauf Eltern beim Einkaufen, Kochen und Backen achten sollten, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Sind alkoholhaltige Lebensmittel für Kinder schädlich?
In der Regel finden sich in den meisten Produkten nur geringe Mengen an Alkohol. Diese sind für Kinder gesundheitlich unbedenklich. Allerdings ist zu befürchten, dass sich Kinder schon frühzeitig an den Geschmack von Alkohol gewöhnen und die natürliche Hemmschwelle für den Verzehr gesenkt wird. Daher sollten Kinder keine Lebensmittel verzehren, die nach Rum, Amaretto oder Whiskey schmecken.

Wie erkenne ich Alkohol in Lebensmitteln?
In Fertigpackungen muss Alkohol als Zutat in der Zutatenliste aufgeführt werden, zum Beispiel als Alkohol, Amaretto, Rum, Weinbrand oder Ethylalkohol. Auch wenn Lebensmittel lediglich zur Verbesserung der Haltbarkeit und Frischhaltung mit Ethanol besprüht werden - direkt auf das Lebensmittel oder in die Verpackung - muss Ethanol als Zutat angegeben werden.
Wird Alkohol hingegen als Lösemittel für Fruchtauszüge oder Aromen verwendet, muss dieser nicht gekennzeichnet werden. Bei unverpackten Lebensmitteln, die beispielsweise in Bäckereien oder Cafés angeboten werden, muss der Alkoholgehalt ebenfalls nicht ausgewiesen werden. Hier bleibt nur die Nachfrage beim Personal.

Verdampft Alkohol beim Kochen und Backen?
In einigen Rezepten wird die Zugabe von Alkohol zur Verfeinerung von Soßen oder Desserts vorgeschlagen. Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass sich Alkohol bei hohen Temperaturen vollständig verflüchtigt. Tatsächlich löst er sich jedoch beim Backen oder Kochen nicht vollständig auf. Es bleibt immer ein Restalkoholgehalt. Wenn Kinder mitessen, sollte man daher auf Alternativen zurückgreifen. Apfelsaft eignet sich in herzhaften Gerichten als Ersatz genauso gut wie eine kräftige Gemüsebrühe. Ein Stück Zartbitterschokolade kann beispielsweise ein Chili oder eine Bratensoße verfeinern. Auch ein Teelöffel Zimt, Vanille oder Kardamom bringt eine abwechslungsreiche Note auf den Teller.

Sind Malzbier und „alkoholfreies“ Bier für Kinder unbedenklich?
Für Kinder sind Malzbier und „alkoholfreies Bier“ keine geeigneten Durstlöscher – auch nicht als Ausnahme, wie bei Geburtstagen. Denn bis zu einem Gehalt von 0,5 Volumenprozent Alkohol gilt Bier als „alkoholfrei“. Bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, muss der Alkoholgehalt deklariert werden. In Malzbier, das von Kindern gerne getrunken wird, kann bis zu 1 Volumenprozent Alkohol enthalten sein."


Besser heizen ohne fossile Brennstoffe - Verbraucherzentrale NRW berät bei Planung einer neuen Heizanlage
Duisburg, 23. April 2021 – Vom Keller aus jagt der Heiz-Dino jährlich fässerweise Öl durch den Schornstein? Realität in gut einem Viertel der NRW-Haushalte, die noch auf den fossilen Brennstoff setzen. Noch mehr, nämlich rund 55 Prozent, heizen mit Gas. Zahlreiche Gründe sprechen dafür, sich jetzt mit dem Einbau von moderner Heiztechnologie zu beschäftigen: eine zehnprozentige Teuerung von Öl und Gas, das Aus per Gesetz für veraltete Technik und gleichzeitig attraktive Fördermöglichkeiten für die Modernisierung.

Um Haus- und Wohnungseigentümer beim Wechsel zu klimafreundlicheren Technologien zu unterstützen, bietet die Verbraucherzentrale NRW ab sofort mit ihrer Aktion „Besser Heizen“ ein breites Informations- und Beratungsangebot. Wichtig: sorgfältige Planung des Heizungstauschs 19 Jahre - das ist das durchschnittliche Alter der rund eine Millionen Ölkessel in Nordrhein-Westfalen. Als eine Maßnahme zur Erfüllung der Klimaziele sieht der Gesetzgeber vor, dass betagte Geräte ersetzt werden sollen. Schon jetzt kennzeichnet der Schornsteinfeger Systeme, die älter als 15 Jahre sind, mit einem Energielabel als ineffizient.


Ab 2026 ist der Einbau reiner Ölheizungen überhaupt nicht mehr erlaubt. Für Eigentümer eines alten Ölbrenners stellt sich nun die Frage nach der Alternative. „Jetzt ist genau der richtige Moment mit noch ausreichend Zeit, um sich in Ruhe über die individuell beste Heizmethode für die Zukunft Gedanken zu machen. Es gibt einige technisch ausgereifte und erprobte Lösungen mit nachhaltigen Energiequellen wie Sonne, Erdwärme oder erneuerbaren Brennstoffen“, erklärt die Duisburger Beratungsstellenleiterin Paulina Wleklinski.

„Wichtig beim Austausch der Technik ist eine sorgfältige Planung. Neben der Energiequelle beeinflussen nämlich zahlreiche Faktoren, wie zum Beispiel die Wärmedämmung des Hauses, die Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz des Systems.“ Fördermöglichkeiten so günstig wie nie Dass Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr zeitgemäß ist, merken Verbraucher spätestens seit Beginn des Jahres auch am Geldbeutel. Mit der neuen CO2-Bepreisung ist der Preis für Öl und Gas deutlich angestiegen. Dem gegenüber stehen finanzielle Anreize für den Umstieg auf klimaschonende Alternativen.

Unter www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen können sich Verbraucher einen Überblick über Förderung, Planung und Durchführung eines Heizungstauschs verschaffen. Für Interessierte besteht die Möglichkeit einer persönlichen Beratung vor Ort oder telefonisch. Anmeldung dazu unter 0211 / 33 996 555."

10 große Fässer Öl verbraucht ein NRW-Haushalt jährlich, wenn er noch mit dem fossilen Brennstoff heizt, sagt Beratungsstellenleiterin Paulina Wleklinski von der Verbraucherzentrale NRW im Rahmen der Aktion „Besser Heizen“ im Landschaftpark Duisburg-Nord. Mehr Informationen zur Aktion und zum Thema Heizungsaustausch sind unter www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen zu finden."

Die Aktion „Besser Heizen“findet statt im Rahmen des Projekts Energie2020plus der Verbraucherzentrale NRW, das mit Mitteln des Landes und der EU gefördert wird.

 

Gewicht halten trotz Corona - Ratgeber bietet Ernährungstipps und Rezepte zum Nachkochen
Duisburg, 21. April 2021 - Homeoffice, Stress und geschlossene Fitnessstudios – die Deutschen haben seit dem Lockdown im Frühjahr 2020 einige Kilos zugelegt. Laut einer Umfrage des Robert-Koch-Instituts (RKI) bei 23.000 Menschen zu Gesundheitsaspekten haben Körpergewicht und Body-Mass-Index seit Beginn der Pandemie zugenommen.

Der Ratgeber „Gewicht im Griff“ der Verbraucherzentrale bietet mit seinem Zehn-Punkte-Programm Männern wie Frauen alltagstaugliche Hilfestellungen, die überflüssigen Kilos nachhaltig wieder loszuwerden sowie Essgewohnheiten und Lebensstil dauerhaft zu verändern.

Das Buch stellt die wichtigsten Ernährungsempfehlungen vor, bietet Hintergrundwissen und praktische Tipps. Grundsätzlich geht es darum, die Auswahl der Lebensmittel zu verändern: Etwa mehr Gemüse, Vollkorn und gesunde Fette, dafür weniger Zucker und Alkohol.

 Da ein abwechslungsreicher Speiseplan sowie regelmäßige, ausgewogene Mahlzeiten wichtige Voraussetzungen für eine optimale Leistungsfähigkeit und bestmögliches Wohlbefinden sind, enthält der Ratgeber zahlreiche Rezepte zum Nachkochen. Die Vorschläge für Salate, Suppen, Hauptgerichte, Desserts sowie das Frühstück sind kalorienarm und enthalten hochwertige Fette.

Der Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden“ hat 216 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Vorsicht Abzocke! Vermeintliche Paketdienst-SMS täuschen

Duisburg, 19. April 2021 - Viele Handynutzer:innen werden aktuell von einer SMS-Flut belästigt. Sie stammen von angeblichen Paketdiensten und fordern Empfänger:innen auf, einen Link zu öffnen. Die Absichten hinter der Betrugsmasche sind unterschiedlich: Einige haben es darauf abgesehen, schädliche Apps zu verbreiten, die Daten auslesen und massenweise SMS an gespeicherte Kontakte senden. Andere wollen ahnungslose Opfer in Abofallen locken.
„Seit Ostern werden diese SMS offenbar noch viel häufiger verschickt als zuvor. Darauf deutet eine gestiegene Anzahl an Verbraucheranfragen hin”, sagt Online-Experte Hauke Mormann der Verbraucherentrale NRW. Wie Verbraucher:innen sich vor solchen SMS schützen und was sie tun können, wenn sie bereits in die Betrugsfalle getappt sind, erläutert die Verbraucherzentrale NRW.

  • Wie verhalte ich mich, wenn ich unerwünschte SMS erhalte?
    Unerwünschte SMS mit unseriösen Links sollten sofort gelöscht werden. Keinesfalls sollten Verbraucher:innen auf die SMS antworten, darin enthaltene Links öffnen oder vorgeschlagene Apps installieren. Im Idealfall sollte keine Reaktion der Betroffenen erkennbar sein, dass ihre Rufnummer aktiv ist.

  • Was ist zu tun, wenn ich einen Link geöffnet habe?
    Um den Missbrauch ihres Smartphones zu vermeiden, sollten Betroffene den Flugmodus aktivieren und den Mobilfunkanbieter informieren. Dieser erstellt auf Anfrage auch einen Kostennachweis über möglicherweise verschickte SMS. Eine Anzeige bei der Polizei sollte in jedem Fall erstattet werden, auch um mögliche Versicherungsansprüche geltend zu machen.

  • Wie verhinderte ich unerwünschte SMS?
    In den Einstellungen vieler Nachrichten-Apps können Verbraucher:innen festlegen, dass sie nur SMS von gespeicherten Kontakten empfangen möchten. Wer Service-Angebote wie zum Beispiel Terminerinnerungen oder Informationsdienste von Banken nutzt, muss daran denken, diese Rufnummern fortan einzuspeichern. Manche Smartphones oder Sicherheits-Apps bieten auch Spam-Filter an. Sie können helfen, die Zahl unerwünschter SMS zu verringern. Grundsätzlich gilt: Verbraucher:innen sollten möglichst sparsam mit ihren Daten umgehen und ihre Handynummer nur angeben, wenn es zwingend nötig ist. Wer langfristig von der SMS-Flut betroffen ist, sollte über einen Wechsel der Rufnummer nachdenken.


  • Wie schütze ich mich vor Schäden durch diese SMS?
    Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn nach dem Antippen eines Links eine App installiert werden soll. Befinden sich Apps nicht in einem offiziellen Store des Smartphones, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass es schädliche Programme sind. Nutzer:innen eines Android-Smartphones können in den Einstellungen festlegen, dass Apps aus unbekannten Quellen nicht installiert werden dürfen und sich so schützen. Bei iPhones sind nur Installationen aus dem App-Store von Apple möglich, sofern man die Geräte nicht selbst manipuliert hat. Verbraucher:innen sollten generell bei ihrem Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre aktivieren, sofern dies noch nicht geschehen ist. Betriebssystem und Apps sollten durch automatische Updates immer aktuell gehalten werden.

  • Was kann ich tun, wenn mir unerwünschte Kosten entstanden sind?

Wenn Verbraucher:innen durch unseriöse SMS Kosten entstanden sind, könnte eine Hausratversicherung dafür aufkommen. Viele Verträge enthalten Schutz vor Schäden durch Phishing, wenn zum Beispiel missbräuchlich Einkäufe im Internet getätigt wurden. Auch spezielle Cyberversicherungen können solche Schäden abdecken.

 

 

Weiterführende Infos und Links:

Weitere Informationen zum Thema Schutz vor SMS-Abzocke gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/digitale-welt/paketdienstsms-vorsicht-abzocke-58988"



März 2021

Kontakt-Verfolgung per Smartphone: Was „luca“ anders macht als die Corona-Warn-App
Duisburg, 26. März 2021 - Neben der offiziellen Corona-Warn-App der Bundesregierung soll die App „luca“ dabei helfen, gesellschaftliches Leben in der Pandemie wieder zu ermöglichen. Prominente und Politiker werben schon für sie. Was macht sie anders als die offizielle Corona-Warn-App der Bundesregierung? Die Verbraucherzentrale NRW gibt einen Überblick.

- Worin unterscheiden sich die Corona-Warn-App (CWA) und „luca“ in der Anwendung?
Die CWA arbeitet nach ihrer Installation mit eingeschaltetem Bluetooth selbstständig im Hintergrund. Anwender bleiben dabei anonym, das Gesundheitsamt kann über die CWA keinen Kontakt aufnehmen. Die App kann über das Infektionsrisiko informieren, falls Infizierte sie ebenfalls verwenden, stets ihr Bluetooth eingeschaltet hatten und ihr positives Testergebnis eingetragen haben. Anwender müssen also nach einem Risikohinweis aus der App selbst aktiv werden und sich mit dem Hausarzt oder Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

- Anders bei „luca“:
Diese Anwendung bietet zusätzlich zur Kontaktnachverfolgung auch eine Art Kontaktdatenverwaltung. Neben persönlichen Daten werden auch Aufenthaltsorte gesammelt. So können in einem Infektionsfall auch die Gesundheitsämter, die „luca“ an ihr System angebunden haben, bei Bedarf die Kontaktpersonen aktiv informieren.

- Wer steckt hinter den Apps?
Die CWA ist die offizielle App der deutschen Bundesregierung, entwickelt von SAP und der Deutschen Telekom. Hinter „luca“ steckt die Berliner culture4life GmbH und damit ein kommerzieller Anbieter. Außerdem sind Kulturschaffende wie die Band „Die Fantastischen Vier“ beteiligt und die neXenio GmbH, die aus dem Hasso-Plattner-Institut der Universität Potsdam hervorgegangen ist.

- Wie wird verhindert, dass Bewegungsprofile erstellt werden?
Bei der CWA können keine Bewegungsprofile einzelner Anwender erstellt werden, weil weder personenbezogene Daten noch Standorte erhoben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn man der neu eingeführten „Datenspende“ zustimmt. Bei „luca“ erklären die Betreiber, dass alle Daten auf Servern in Deutschland verschlüsselt gespeichert würden und ausschließlich Gesundheitsämter die Daten wieder entschlüsseln könnten.
Somit sei es nicht möglich, dass Geschäftsleute oder die App-Anbieter selbst auf persönliche Daten der Nutzer zugreifen könnten. Deshalb wäre auch beispielsweise das Nutzen der Daten zu Werbezwecken nicht möglich. Ob Betroffene ihre Daten und die ihrer Kontakte bei Bedarf an Ämter weitergeben, entscheiden sie selbst.

- Wie funktioniert „luca“?
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nach Installation der App auf dem Smartphone einmalig ein Profil anlegen und Daten wie Namen und Telefonnummer eintragen. Damit wird ein sich minütlich ändernder QR-Code erstellt, der dem Endgerät (z.B. Smartphone) zugeordnet ist und mit dem das Einchecken bei Betreibern von beispielsweise Lokalen, Veranstaltungsstätten oder Geschäften möglich ist – vorausgesetzt, diese nutzen ebenfalls die „luca“-App.
Dazu wird entweder vom jeweiligen Betreiber der generierte QR-Code eingescannt oder aber die Betreiber stellen selbst einen QR-Code ihres Ortes zur Verfügung, den die Gäste einscannen. So wird erfasst, wer zu welchem Zeitpunkt bei ihnen war.
Die Namen und Kontaktdaten der Scans können die Betreiber aber nach Angaben der App-Entwickler nicht sehen – ein Vorteil gegenüber Einträgen auf Papier. Orte blieben längstens 30 Tage gespeichert. Als weiteres Anwendungsbeispiel für „luca“ werden auf der zugehörigen Internetseite private Treffen genannt.
Wer die App nicht installieren möchte oder kein Smartphone hat, könne alternativ über eine Web-Anwendung oder mit einem Schlüsselanhänger einchecken.

- Welche Rolle spielen die Gesundheitsämter bei „luca“? „luca“ ist keine App der Gesundheitsämter oder anderer Behörden. Die Betreiber bieten aber an, ihre Anwendung an Systeme der Ämter anzubinden. Darin unterscheidet sich „luca“ von anderen vergleichbaren Apps.

- Dann könnte es im Falle einer Corona-Infektion zum Beispiel so laufen: Das zuständige Gesundheitsamt tritt mit der infizierten Person in Kontakt, die freiwillig dem Gesundheitsamt die Liste der besuchten Orte freigibt. Das Gesundheitsamt bittet die betroffenen Betreiber, die zeitlich relevanten Besuchereinträge freizugeben. Danach kann das Amt alle Kontaktpersonen informieren.

Informationen zu Schutzmaßnahmen und Verbraucherrechten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Internetseite zusammengestellt: www.verbraucherzentrale.nrw/corona."

Gute Gerichte in kurzer Zeit - Ratgeber bietet 120 schnelle Rezepte und Haushaltstipps Duisburg, 24. März 2021 - Die Kinder zu Hause betreuen, dazu noch arbeiten und kochen? Aktuell stehen gerade Familien vor besonderen Herausforderungen. Wie schafft man es, sich trotzdem jeden Tag ausgewogen und abwechslungsreich zu ernähren?
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Fix Food“ bietet 120 schnelle Rezepte als Antwort auf diese Frage sowie jede Menge wichtige Tipps von der Essensplanung bis zum Einkauf. Checklisten helfen, Routinearbeiten noch besser zu organisieren und dadurch Zeit zu gewinnen.

Leckere Gerichte auf den Tisch zu bringen, muss weder teuer noch aufwendig sein: Die Rezepte im Buch kommen mit wenigen Zutaten aus, die in jedem Supermarkt zu finden sind. Und die Zubereitung geht fix, denn dafür braucht es nur 30 Minuten. Alle Gerichte sind vitaminreich, fett- und zuckerarm. Der Ratgeberteil zeigt auf, wie sich Essensplanung, Vorratshaltung und Einkauf effektiver gestalten lassen und bietet einen Überblick über Küchengeräte, die das Kochen erleichtern. Da je nach Lebenssituation unterschiedliche Hilfestellungen gefragt sind, hat das Buch auf den Alltag von Familien mit Kindern, Berufstätigen und Studierenden sowie Singles zugeschnittene Tipps parat, um die schnelle Küche noch besser zu organisieren.

Der Ratgeber „Fix Food. Preiswerte und schnelle Küche“ hat 208 Seiten und kostet 12,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Solarstrom: Speichern oder einspeisen?  Was Verbraucher über Batteriespeicher wissen sollten
Duisburg, 19. März 2021 - Wer eine Photovoltaik-Anlage besitzt, freut sich ganz besonders über die ersten Sonnenstrahlen im Frühling. Denn mehr Sonne bedeutet mehr selbstproduzierter Strom und geringere Energiekosten. Besonders verlockend klingt die Möglichkeit, seinen Strom mithilfe eines Batteriespeichers jederzeit verfügbar zu machen, egal ob gerade die Sonne scheint oder nicht.

Thomas Seltmann, Referent für Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale NRW, weist jedoch auf mögliche finanzielle Nachteile eines Batteriespeichers für Privathaushalte hin: „Leider rechnet sich die Anschaffung von Batteriespeichern für Privathaushalte in den meisten Fällen noch nicht. Die Einspeise-Vergütung für den nicht direkt selbst verbrauchten Strom ist derzeit für Verbraucher die finanziell attraktivere Lösung.“
Tipps und Hinweise zu Photovoltaik-Anlagen und den Einsatz von Batteriespeichern gibt die Verbraucherzentrale NRW.
- Solarstrom selber nutzen:
Je mehr Solarstrom direkt im Haus verbraucht wird, desto besser. Denn das vermeidet den Einkauf von teurem Strom aus dem Netz. Wer darauf achtet, elektrische Geräte wie die Wasch- oder Spülmaschine bewusst zu Sonnenzeiten einzuschalten, profitiert am meisten von der eigenen Anlage.

- Überschüssiger Strom:
Der nicht genutzte Strom kann entweder gegen eine Vergütung ins allgemeine Netz eingespeist oder für die spätere eigene Nutzung in einer Solarbatterie gespeichert werden. Wer sich für einen Speicher entscheidet, macht sich unabhängiger von Stromversorgern und gestaltet aktiv die Energiewende mit.


- Wirtschaftlichkeit von Batteriespeichern: Viele Anbieter von Batteriespeichern werben mit Kosteneinsparungen durch ihre Produkte. Tatsächlich lohnt sich die Anschaffung für Privathaushalte in der Regel nicht. Denn die Anschaffungskosten sind hoch. Die Speicher kosten je Kilowattstunde Kapazität etwa 700 bis 1.200 Euro. Die Lebensdauer der Speicher wird oft überschätzt und in der Kalkulation zu lang angesetzt.
Selbst mit öffentlichen Fördermitteln sind die Investitionskosten daher wesentlich höher als der finanzielle Vorteil, der durch den selbst genutzten Solarstrom entsteht. Darüber hinaus legen Anbieter ihrer Kosten-Nutzen-Kalkulation häufig unrealistisch hohe Strompreissteigerungen zugrunde. Unberücksichtigt bleibt oft auch, dass ein Speicher den Stromverbrauch im Haushalt erhöht. Durch Batterieverluste, Umwandlung des Stroms und Stand-by-Verbrauch kommen im Jahr 200 bis 400 Kilowattstunden zusammen.

- Den passenden Batteriespeicher finden:
Wer sich trotzdem für die Anschaffung eines Solarspeichers entscheidet, sollte bei der Auswahl auf die richtige Größe achten. Häufig wird die Kapazität der Batteriespeicher zu groß gewählt. Dadurch zahlen Verbraucher Tausende Euro zu viel und ein großer Teil der gekauften Speicherkapazität wird gar nicht genutzt. Die Kapazität des Speichers sollte sich daher am persönlichen Stromverbrauch orientieren.
Individuelle und unabhängige Beratung zu Photovoltaikanlagen gibt die Energieberatung der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung oder 0211 33 996 555. Informationen zur energetischen Modernisierung und erneuerbarer Energie bietet die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen des Projekts Energie2020plus an, das mit Mitteln der Europäischen Union und des Landes NRW gefördert wird."


Weltverbrauchertag 2021 - Tipps zur Reiseplanung trotz Corona
Wieder reisen oder zu Hause bleiben?
Duisburg, 15. März 2021 - Das ist jetzt eine der wichtigsten Fragen für virusmüde Erholungsbedürftige! „Auf Nummer Sicher geht, wer seine Ferien auch in diesem Jahr zu Hause verbringt. Reiselustige, die trotz Corona einen Urlaub in der Ferne planen, müssen dagegen weiterhin mit Einschränkungen rechnen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die spätestens im Sommer wieder ihre Koffer packen möchten, sollten sich daher vorab gut informieren. Anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März gibt die Verbraucherzentrale NRW Urlaubern eine Orientierung zu den drängendsten Fragen zu ihrer Reiseplanung während der noch weltweit andauernden Corona-Pandemie: Wohin kann man reisen? Auch wenn einige Länder und Regionen das Corona-Virus nach eigenen Angaben unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit keine Garantie.

Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die aktuelle Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten sich Reisende bei ihrer Planung und noch einmal vor Reiseantritt genau über die jeweilige Situation in ihrem Urlaubsland informieren - vor allem, mit welchen Einschränkungen vor Ort zu rechnen ist.

Das Auswärtige Amt bietet online auf www.diplo.de/sicherreisen einen laufend aktualisierten Überblick über Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise für jedes Land weltweit und spricht bei einer akuten Gefährdungslage eine entsprechende Reisewarnung für das jeweilige Land aus. Reisewillige können zwar dennoch in das gewünschte Urlaubsland reisen, sofern dort kein Einreiseverbot besteht. Allerdings tun sie dies auf eigenes Risiko. Denn das Auswärtige Amt lehnt Rückholaktionen deutscher Urlauber wegen der Corona-Pandemie inzwischen ab.

Was müssen Reisewillige vor der Buchung beachten?
- Als Faustregel gilt: Für Pauschalreisen, die Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unternehmungen und weiteren Service umfassen, sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen. Bei denen können Einzelleistungen wie Flüge, Hotel oder Ferienwohnung separat und bei verschiedenen Anbietern gebucht werden.
Bei Buchung einer Pauschalreise muss eine Anzahlung geleistet werden und der volle Reisepreis wird üblicherweise spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Flügen und Unterkünften, die als Einzelleistungen gebucht wurden, gilt diese Regel hingegen nicht. So ist bei einer Flugbuchung zulässig und auch die Regel, dass die Fluggesellschaft bereits den vollen Preis bei Buchung verlangen kann.
Auch bei der Buchung einer Unterkunft kann eine Anzahlung fällig werden. Generell ist ratsam, vor der Zahlung des Gesamtreisepreises oder von individuell gebuchten Leistungen zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt, dass die geplante Reise trotz Corona auch wirklich stattfinden kann.
- Im Falle eines Aus für ein Komplett-Programm oder einen Solo-Service gilt: Stornieren oder absagen können Urlauber immer, die Frage ist nur, wie teuer dies für sie wird!

- Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden?
Das ist möglich, falls es sich um eine Pauschalreise handelt. Voraussetzung: Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Kommt es aufgrund des Corona Virus am ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können zumindest Pauschalurlauber von ihrem Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Als Zusatzservice bieten außerdem viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte Flex-Tarife mit unterschiedlichen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an.

Umsichtige Urlaubsplaner sollten daher stets die Angebote mehrerer Reiseveranstalter genau prüfen und die Einzelposten miteinander vergleichen. Denn die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten werden oft nur für einen begrenzten Reisezeitraum angeboten.

-  Inwiefern können Individualreisende von Einzelbuchungen zurücktreten?
Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge. Für gebuchte Unterkünfte in Deutschland werden je nach Art der Verpflegung zwischen 60 und 90 Prozent des vereinbarten Preises fällig. Nur wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, muss sie auch nicht bezahlt werden. Das gilt etwa bei einem behördlich verfügten Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands.
Bei individuell gebuchten Unterkünften im Ausland kommt in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Hotel oder Ferienhaus liegen. Wie sind Reisende versichert? Bei Urlaubern, die während der Reise an Corona erkranken und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, werden die entstehenden Behandlungskosten in der Regel erstattet. Es sei denn, ein Versicherer schließt eine Kostenerstattung bei Pandemien aus.

Eine Reiserücktrittsversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung ein Urlauber oder eine mitversicherte Person nachweislich krank werden. Auch hier enthalten viele Versicherungsverträge Ausschlussklauseln für Pandemien. In einem solchen Fall zahlt die Reiserücktrittversicherung nicht. Das gilt jedoch nur, wenn diese Ausschlussklausel bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung vereinbart wurde.

Stirbt ein naher Angehöriger, gerät man plötzlich in Kurzarbeit oder verliert den Arbeitsplatz müssen die Versicherungen zahlen. Auch eine Reiseabbruchversicherung greift nur dann, wenn eine Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls die Versicherungsbedingungen aber eine Pandemieklausel enthalten, können die Kosten für den Reiseabbruch nicht geltend gemacht werden. Beratung und eine Checkliste zur Reiseplanung im aktuellen Corona-Jahr bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW während des Lockdowns telefonisch oder per E-Mail.

 Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.  Die Checkliste und weitere hilfreiche Hinweise rund ums Reisen trotz Corona gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger. Die App "Flugärger" der Verbraucherzentrale NRW hilft auch bei Corona-bedingten Unwägbarkeiten, Fluggastrechte einfach und kostenlos geltend zu machen: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app. Seit 1983 wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März gefeiert, um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes aufmerksam zu machen."  


Weltverbrauchertag 2021: Vorsicht vor Fake-Shop-Betrug
Düsseldorf/Duisburg, 14. März 2021 - Zum Weltverbrauchertag am 15. März macht Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser auf die Problematik von betrügerischen Verkaufsplattformen im Internet aufmerksam und fordert Betroffene dazu auf, jeden Betrugsfall bei der Polizei anzuzeigen: „Mit den so genannten Fake-Shops wollen Kriminelle auf betrügerische Weise Geld verdienen. Ware wird per Vorkasse bezahlt und kommt dann nicht bei dem Käufer oder der Käuferin an – das ist Abzocke und sollte auf jeden Fall polizeilich gemeldet werden.“

In Fake-Shops werden Produkte oft besonders günstig angeboten, nach geleisteter Vorauszahlung wird dann teilweise minderwertige Ware verschickt, die nicht der im Angebot beworbenen Qualität entspricht, oder auch gar nichts geliefert. Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte durchsetzen und beispielsweise den Kaufvertrag widerrufen, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer häufig nicht mehr zu erreichen. Ein Impressum auf der Website ist oft nicht vorhanden oder fehlerhaft.
Insbesondere durch die Corona-Krise sind Verbraucherinnen und Verbraucher stärker auf Onlineshops angewiesen, da der Einzelhandel im Zuge der Lockdown-Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich ist. Eine Auswertung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verdeutlicht den Zusammenhang zwischen der Corona-Situation und der Betrugsmasche:
Sobald der Einzelhandel aufgrund von Lockdown-Maßnahmen geschlossen oder beschränkt wurde, stiegen die Zahl der online eingegangenen Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich an. Beim direkten Vergleich des Monats Februar 2021 mit dem Vorjahresmonat Februar 2020 hat sich die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit Fake-Shops vervierfacht.
„Während der Corona-Pandemie hat die Online-Abzocke zugenommen. Das Nachsehen haben die Verbraucherinnen und Verbraucher. Unbekannte Onlineshops sollte man vor Kaufabschluss unbedingt genauer in den Blick nehmen. Anhaltspunkte für eine Identifizierung von potenziellen Fake-Shops sind beispielsweise übertriebene und limitierte Preisrabatte, Vorkasse als einzige Zahlungsoption bei unklaren Lieferfristen oder sprachlich und inhaltlich auffällige Regelungen in den AGB“, erklärte die Ministerin.

Wer vermutet, Opfer eines Fake-Shop-Betrugs geworden zu sein, sollte alle Belege des Bestellvorgangs sichern: Kaufvertrag, Bestellbestätigung und ein Screenshot des Angebots. Mit diesen Unterlagen kann bei der Polizei Strafanzeige gestellt werden, vor Ort oder online. Außerdem sollte schnellstmöglich die Bank kontaktiert werden, um zu prüfen, ob die Zahlung noch gestoppt werden kann. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich außerdem an die zuständige Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wenden – dort erhalten sie eine kostenlose erste Beurteilung zu verbraucherrechtlichen Fragen.
Weitere Informationen rund um das Thema Fake-Shops und Möglichkeiten, betrügerische Angebote zu identifizieren, finden Sie auf der Themenseite der Verbraucherzentrale NRW

Gut geschützt auf Touren kommen - Versicherungen für Fahrräder und Pedelecs
Duisburg, 12. März 2021 - Bei den ersten warmen Sonnenstrahlen steigen passionierte Outdoor-Fans wieder verstärkt auf Drahtesel, Mofas und Motorräder um. Doch um mit einem Zweirad möglichst gefahrlos auf Touren zu kommen, braucht man den richtigen Schutz.

„Ohne Helm, zweckmäßige Kluft und die richtige Versicherung sollte sich niemand auf den Sattel schwingen“, rät die Verbraucherzentrale NRW zum vorsorglichen Versicherungs-Check. Damit Biker im Ernstfall nicht schutzlos unter die Räder kommen, sind folgende Tipps bei der Suche nach der richtigen Absicherung hilfreich:
- Kraftfahrzeug(Kfz)-Versicherung:
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Pflicht für jeden Motorradfahrer, aber auch für Radler, die mit Unterstützung von mehr als 250 Watt Motorleistung in die Pedale treten. Nur dann sind sie vor Kosten von Unfallfolgen von Geschädigten geschützt. Die gesetzliche Haftpflicht deckt Sach-, Personen- und Vermögensschäden anderer Verkehrsteilnehmer ab. Um im Schadensfall gut gerüstet zu sein, sollte ein Versicherungsvertrag mit einer Deckungssumme von pauschal 50 oder besser 100 Millionen Euro ausgestattet sein.
Ein zusätzlicher Schutz eines Motorrads vor Schäden bei Diebstahl, Vandalismus, Brand (Teilkasko) oder auch eine persönliche Rund-um-Prophylaxe (Vollkasko) müssen vor einem Abschluss genau unter die Lupe genommen werden. Ein teurer Vollkasko-Schutz etwa lohnt sich oft nur bei der Absicherung von sehr teuren Motorrädern. Viele Versicherungen räumen Rabatte ein, etwa für ältere Fahrer und Garagenbesitzer. Wer als Motorradfahrer seinen fahrbaren Untersatz nur für zwei oder höchstens elf Monate zulässt, kann mit einem Saisonkennzeichen Versicherungsbeiträge sparen. Ab sechs Monaten kommt der Fahrer – wie bei einem normalen Jahresvertrag – in den Genuss des gestaffelten Schadenfreiheitsrabatts.

- Private Haftpflichtversicherung:
Wo die Kfz-Haftpflicht Motorradfahrer bei Unfallfolgen schützt, sollten Radler sich durch eine private Haftpflicht absichern, um im Ernstfall bei Ansprüchen von Schadensersatz Dritter angemessen abgesichert zu sein. Das gilt auch für Besitzer von Rädern mit Elektromotor (Pedelecs), die mit 250 Watt bis zu 25 Stundenkilometer an Fahrt aufnehmen können. Egal, ob das eigene Rad mit oder ohne Motor ausgestattet ist: Wichtig ist, dass der Leistungsumfang die persönliche Situation des Fahrers erfasst. Ein Vergleich der Beiträge und Leistungen vor Vertragsabschluss ist unverzichtbar, da die Policen verschiedener Versicherern stark variieren können. Auf der sicheren Seite ist, wer in seinem Vertrag eine Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro oder mehr vereinbart hat.

- Hausratversicherung:
Wer in puncto Diebstahl kein Risiko eingehen will, kann sein Fahrrad über die Hausratversicherung mitversichern oder genießt mit einer solchen Police bereits einen gewissen Schutz. Ein Versicherungsschutz für den fahrbaren Untersatz besteht dann auch nachts zwischen 22 und 6 Uhr. Viele Hausratversicherer bieten ihren Schutz gegen Langfinger für die gleiche Zeit auch außer Haus an. Im Schadensfall wird der Neuwert eines entwendeten Drahtesels erstattet. Radfahrer sollten sich bei ihrem Versicherer nach der Summe und dem Umfang ihres Versicherungsschutzes erkundigen und ihr Bike gegebenenfalls nachversichern.

- Extra-Fahrradversicherung für teure Räder:
Da die Hausratversicherer Räder oft nur bis zu fünf Prozent des versicherten Hausrats schützen, kommt für teure Rennräder oder E-Bikes ein Schutz nur über eine spezielle Fahrradversicherung in Frage. Diese kann allerdings ins Geld gehen: Häufig muss für die Versicherung eines Rades im Wert von 1.500 Euro mehr als 200 Euro pro Jahr berappt werden. Wichtig: Hausratversicherung und Fahrradversicherung bieten einen unterschiedlichen Schutzumfang. Spezielle Fahrradversicherung beinhalten oft auch Leistungen bei mutwilligen Schäden. Dafür kommt die Hausratversicherung jedoch nicht auf.

- Kündigung:
Die Kfz-Versicherung kann nach einem Schadensfall oder bei einer Beitragserhöhung meist einen Monat vor Ende des vertraglich vereinbarten Versicherungsjahres gekündigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für Saisonkennzeichen. Bei Haftpflicht- und Hausratversicherungen beträgt die Kündigungsfrist dagegen drei Monate zum Laufzeitende.
Bei der Suche nach der passenden Versicherung braucht man sich nicht allein auf die eigene Spürnase zu verlassen. Eine kostenpflichtige Beratung zum passenden Versicherungsschutz bietet die Verbraucherzentrale NRW derzeit telefonisch oder per E-Mail an. Angebot und Kontakt unter www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungswahl."

Meine Rechte als Mieter - Handbuch bietet Tipps von Modernisierung bis Mietminderung
Probleme rund um Betriebs- und Heizkosten, Wohnungsmängel, Kautionszahlungen, Mieterhöhungen sowie allgemeine Vertragsangelegenheiten – so die Liste der Top Five-Themen, die in den jährlich rund eine Million Rechtsberatungen der 300 örtlichen Mietervereine bearbeitet werden.

Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen lassen sich jedoch oft schon im Vorfeld vermeiden, wenn Mieter ihre Rechte und Pflichten kennen. Und bei Konflikten einen Ratgeber zur Hand haben, der rechtssicher durch Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen und andere Mietrechtsfragen lotst: Das „Das Mieter-Handbuch“ der Verbraucherzentrale bietet Mietern wertvolle Informationen, praktischen Rat und nützliche Vorlagen.
Eine nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung, mögliche Mietpreisminderung oder geplante Modernisierungen: Das Buch beantwortet wichtige Fragen, die in der Regel bei einem Umzug in eine neue Wohnung sowie während eines laufenden Vertragsverhältnisses auftauchen. Zudem informiert es über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern.
Im hinteren Teil des Ratgebers, den die Verbraucherzentrale gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund herausgibt, finden Leserinnen und Leser Checklisten, Vertragsformulare und Mustervereinbarungen zum Ausfüllen, Heraustrennen und Abheften.
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch. Mietvertrag, Nebenkosten, Modernisierung, Mieterhöhung, Mietminderung, Kündigung“ hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Tschüss, WhatsApp? - Worauf Nutzer beim Wechsel achten sollten
Duisburg, 9. März 2021 - Bis zum 15. Mai gibt es „Gnadenfrist“ – dann soll jeder Nutzer von WhatsApp den geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzregeln zugestimmt haben. Wenn nicht, wird das Konto inaktiv, kündigt WhatsApp an. Das bedeutet: Anwender werden für einige Wochen noch Anrufe erhalten und über neue Nachrichten informiert. Sie sollen aber nicht mehr in der Lage sein, empfangene Nachrichten zu lesen oder eigene zu verschicken. Nach 120 Tagen werden ihre Konten dann voraussichtlich komplett gelöscht.

Wer dem Messenger aus dem Facebook-Konzern schon vorher den Rücken kehren will, sollte nicht einfach nur die App löschen. Denn auch ohne sie bleibt das Konto bestehen. Um den Dienst zu verlassen, tippen Anwender in den Einstellungen auf „Account“ und dort auf „Meinen Account löschen“. Aber welche Alternativen gibt es? Die Verbraucherzentrale NRW hat sich die Apps Facebook Messenger, Ginlo, Signal, Skype, Telegram, Threema, WhatsApp und Wire angesehen und zeigt Unterschiede. Den kompletten Vergleich gibt es im Internet auf www.verbraucherzentrale.nrw/whatsapp-alternativen.
- In welchem Land werden die Server betrieben?
Nachrichten werden nicht direkt von einem Smartphone zum anderen geschickt. Tatsächlich schicken Nutzer die Inhalte an Server, die sie an die Empfänger weiterleiten. Die Standorte dieser Server sagen etwas über das Datenschutz-Niveau aus. WhatsApp, Facebook, Skype und Telegram geben weltweite Serverstandorte an, Signal verarbeitet die Nutzerdaten in den USA. Ginlo ist der einzige Messenger im Vergleich, dessen Server laut Betreiber ausschließlich in Deutschland stehen, Threema und Wire geben die Schweiz und die EU als Standorte an.

- Welche Daten werden abgefragt?
Die eigene Handynummer ist bei vielen Apps Pflicht. Ausnahmen sind der Facebook Messenger, Skype, Threema und Wire. Noch kritischer zu bewerten ist es, wenn eine App zwingend auf das Adressbuch zugreifen will. Denn damit stellt man den Anbietern die Kontaktdaten von Verwandten, Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern zur Verfügung – in der Regel ohne zu wissen, ob die damit einverstanden sind. In Versuchen ließen sich bei Telegram und WhatsApp keine neuen Chats eröffnen, wenn man nach der Installation den Zugriff auf die Kontakte verweigerte.

- Was sehen andere Nutzer?
Neben der Frage, was Anbieter über ihre Nutzer erfahren können, steht auch noch die Frage, was andere Anwender über einen sehen und erfahren können. So verraten schon Profilbild, Aktivitätsstatus, Lesebestätigungen und die Info, ob jemand tippt, einiges über Lebensgewohnheiten. Während Profilbilder bei keinem der verglichenen Messenger Pflicht sind, können andere Infos nur bei einigen abgeschaltet werden. WhatsApp zum Beispiel ermöglicht das Abschalten der Angabe, wann man zuletzt online war. „Tippt gerade“ oder der Online-Status, der anzeigt, ob jemand gerade aktiv ist, sind dort nicht abschaltbar und Lesebestätigungen lassen sich nur für Einzel-Chats deaktivieren.

- Wer hat Zugriff auf Nachrichten-Inhalte?
Viele Messenger arbeiten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen. Das bedeutet, dass bei richtiger technischer Umsetzung die Nachrichten nur von Absendern und Empfängern gelesen werden können, aber nicht vom Anbieter oder jemandem, der Zugriff auf die Server hat. Solche Verschlüsselungen bieten Ginlo, Signal, Threema, WhatsApp und Wire standardmäßig. Bei Telegram muss sie aktiviert werden und ist nicht für Gruppen-Chats verfügbar. Gleiches gilt für Skype und den Facebook Messenger.

- Unabhängige, offene Systeme: Es gibt auch anbieterunabhängige Messenger, die nicht als geschlossene Systeme betrieben werden. Sie funktionieren technisch in etwa so wie E-Mails: Anwender brauchen ein Konto auf einem Server (wie die E-Mail-Adresse). Die Anwendung zum empfangen und senden von Nachrichten können sie sich aussuchen (wie das E-Mail-Programm). Aber: die Messenger müssen mit den gleichen Protokollen arbeiten, zum Beispiel XMPP oder Matrix. Einverständnis für Gruppen-Chats, Selbstlösch-Funktion für Nachrichten, Datenschutzerklärung auf Deutsch – welche Messenger das bieten und welche nicht, zeigt der ausführliche Vergleich auf www.verbraucherzentrale.nrw/whatsapp-alternativen."


Internationaler Energiespartag am 5. März
Tipps, Tricks und Irrtümer über das Energiesparen
Duisburg, 4. März 2021 - Energiesparen ist nicht nur etwas für Pfennigfuchser. Denn Strom, Heizung und Warmwasser kosten viel Geld. Anlässlich des internationalen Energiespartages am 5. März lohnt es sich daher genauer hinzuschauen: In welchen Situationen verbrauche ich unnötig Energie? Wo kann ich Energiekosten sparen?

Schon einfache Tipps und Tricks helfen dabei, den Energieverbrauch zu senken. Auch Irrtümer über das Energiesparen oder unvollständiges Wissen über Heizung und Haushaltsgeräte, wirken sich auf den Energieverbrauch aus. Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet häufige Fragen rund ums Energiesparen und gibt Ratschläge, wie Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Alltag energiesparender gestalten können.

Waschgang: kurz oder lang?
Bei der Spül- und Waschmaschine haben Verbraucher die Qual der Wahl zwischen verschiedenen Programmen. Je kürzer desto energiesparender, klingt zunächst nach einer logischen Schlussfolgerung. Aber sie ist falsch. Denn die meiste Energie wird für das Aufheizen des Wassers benötigt, nicht für den Betrieb des Geräts. Da Eco-Programme mit niedrigeren Temperaturen arbeiten, dauern sie zwar länger, aber sie sparen viel Energie. Durch den längeren Waschgang wird die Wäsche trotzdem sauber. Geduld zahlt sich also aus.


Ist Duschen energiesparender als baden?
Das lässt sich pauschal nicht sagen, denn der Energieverbrauch beim Duschen hängt von zwei Dingen ab: der Duschzeit und dem Duschkopf. Für ein Vollbad in einer durchschnittlichen Badewanne sind etwa 150 Liter Wasser nötig. Im Vergleich: Durch einen sparsamen Duschkopf rauschen neun bis zwölf Liter in der Minute, während Regenschauer-Duschen einen Wasserverbrauch von bis zu 30 Liter in der Minute haben können. Wer sehr lange duscht, kann daher tatsächlich mehr verbrauchen als mit einem Bad. Mithilfe eines Sparduschkopfes lassen sich der Wasserverbrauch und damit auch die Energiekosten einfach reduzieren.


Wird die Heizung auf 5 schneller warm?
Wer durchgefroren nach Hause kommt, möchte es schnell warm in der Wohnung haben. Der erste Reflex: die Heizung wird voll aufgedreht. Mit dem Thermostat stellt man jedoch lediglich die Wunschtemperatur ein. Es strömt so lange warmes Heizwasser in den Heizkörper, bis diese Temperatur erreicht ist. Wird die Einstellung erhöht, wird es also nicht schneller, sondern nur insgesamt wärmer. Meist wird dann gelüftet oder die Türen geöffnet. Dieses falsche Heizen erhöht unnötig den Energieverbrauch und damit auch die Heizkosten.
Übrigens: Heizkosten lassen sich einfacher senken als gedacht. Bereits ein Temperaturunterschied von einem Grad kann die Heizkosten um sechs Prozent verringern.


Warum wird der Backofen vorgeheizt?
Fast jedes Rezept beinhaltet den Hinweis, dass der Backofen vorgeheizt werden soll. Das verschwendet viel Strom, obwohl es häufig unnötig ist. Denn der eigentliche Grund für das Vorheizen hat nur in wenigen Fällen mit dem Gelingen des Gerichts zu tun: Indem der Ofen auf eine konkrete Temperatur gebracht wird, kann die anschließende Backzeit auf der Verpackung oder im Rezept genau benannt werden. Wer Energie sparen möchte, kann also auf das Vorheizen verzichten und das Essen einfach etwas länger im Ofen lassen.
Ein weiterer Tipp: Der Ofen kann auch einige Minuten vor dem Ende der Backzeit ausgeschaltet werden. Die Restwärme reicht noch einige Minuten aus, um das Gericht zu Ende zu backen.


Was hat ein vereistes Gefrierfach mit dem Stromverbrauch zu tun?
Ein vereistes Gefrierfach ist lästig. Die Schubladen oder Türen gehen nur noch schwerfällig auf und zu. Wenige wissen, dass sich die Vereisungen auch auf den Stromverbrauch auswirken. Schon wenige Millimeter dicke Eisschichten können den Entzug der Wärme aus dem Inneren des Kühlschranks soweit reduzieren, dass dadurch der Stromverbrauch des Kühlgerätes deutlich erhöht wird. Regelmäßiges Abtauen lohnt sich also.

Informationen zum Thema Energiesparen bietet die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen des Projekts Energie2020plus an, das mit Mitteln der Europäischen Union und des Landes NRW gefördert wird. Bei allen Fragen zum effizienten Einsatz von Energie in privaten Haushalten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 – 809 802 400."


Februar 2021

Sorgen vor Corona-Impfungen - Versicherungen gegen Impfschäden auf dem Prüfstand Duisburg, 22. Februar 2021 - Seit dem Start der Corona-Impfungen beschäftigt so manchen die Frage, wie sicher die Impfstoffe sind und ob gesundheitliche Risiken mit einer Impfung einhergehen. Private Versicherungsunternehmen werben in diesem Umfeld vermehrt für ihre Unfallversicherungen. Diese sollen gegen die Folgen von möglichen Impfschäden absichern. Doch wie sinnvoll sind solche Versicherungen?
Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, warnt vor voreiligen Versicherungsabschlüssen: „Ein Versicherungstarif nur gegen Corona-Impfschäden ist in der Regel nicht ratsam. Hier spielen Versicherungen mit den Ängsten der Menschen vor einer Corona-Impfung.“
 Was müssen Verbraucherinnen und Verbraucher über die Versicherungsangebote wissen und wie können sie sich am besten gegen etwaige gesundheitliche Langzeitfolgen schützen? Die wichtigsten Fakten im Überblick:


- Welche Versicherungen sind in der Pflicht, wenn ich durch eine Impfung Schäden erleide?
In einem solchen Fall spielen mehrere Versicherungen eine Rolle. Die Krankenversicherung, egal ob privat oder gesetzlich, kommt für die Behandlungskosten auf. Wenn Versicherte infolge eines Impfschadens nicht mehr arbeiten können, zahlt die deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Auch die private Berufsunfähigkeitsversicherung greift in einem solchen Fall. Private Unfallversicherungen decken Impfschäden je nach Tarif teilweise ab. Im Todesfall kommt schließlich die Lebensversicherung ins Spiel.
Hinzu kommt: Da es sich bei der Corona-Impfung um eine empfohlene Impfung zum Schutz der Allgemeinheit handelt, können Geschädigte Ansprüche gegen die Bundesrepublik nach dem Bundesversorgungsgesetz haben. Auch behandelnde Ärzte und Pharmaunternehmen müssen dann unter Umständen haften.

- Wie gut sichern mich private Unfallversicherungen ab?
Der Schutz ist vom Tarif abhängig. Wer bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, sollte den Vertragsinhalt genau prüfen.
Viele Tarife beschränken den Schutz auf ganz bestimmte Impfungen. Diese sind dann in den Vertragsbedingungen aufgeführt. Wichtig ist, dass die Unfallversicherung nur dann greift, wenn infolge einer Impfung dauerhafte gesundheitliche Schäden nachgewiesen werden. Wie viel die Versicherung zahlt, hängt dann vom sogenannten Invaliditätsgrad ab. Es geht also nicht um die Absicherung gegen geläufige Impfreaktionen, wie Rötungen, Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle. Nur wenn der Zusammenhang zwischen der Impfung und einer danach auftretenden Invalidität nachgewiesen wird, ist die Unfallversicherung in der Pflicht. Da es äußerst selten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Komplikationen infolge einer Impfung kommt und diese mitunter nur schwer nachweisbar ist, ist es nicht empfehlenswert, nur für diesen speziellen Fall eine Versicherung abzuschließen.

- Welche Versicherungen sichern besonders gut im Falle gesundheitlicher Folgen ab?
Ratsam sind Versicherungen, die möglichst viele Eventualitäten abdecken. Dazu gehört zum Beispiel die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sichert gegen den Verlust des Einkommens ab, unabhängig davon, ob die Berufsunfähigkeit aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung, eines Unfalls oder eben eines seltenen Impfschadens entsteht. Wer zum Beispiel von seinem Erwerbseinkommen abhängig ist und sich umfassend gegen existenzbedrohende Risiken absichern möchte, ist gut beraten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen.
Unfallversicherungen decken Schäden durch Erkrankungen nicht ab und zahlen oftmals nur einen einmaligen Kapitalbetrag anstelle einer Rente aus. Weitere Hinweise rund um das Thema Versicherungen gibt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Homepage unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen. Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt es ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona."


Fitnessstudios im Lockdown: Welche Rechte haben die Kunden?
Duisburg, 16. Februar 2021 - Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals für viele Wochen ihre Türen schließen. Auch im aktuellen Lockdown bleiben Stepper und Hanteln ungenutzt, statt im Kursraum wird der Yoga-Sonnengruß vor dem heimischen Spiegel trainiert. Das geht nicht nur auf Kosten der Figur, sondern auch ins Geld. Denn Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird.

Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, kommen nur die wenigsten Studiobetreiber. Verbraucherinnen und Verbraucher berichten der Verbraucherzentrale NRW von einseitigen Vertragsverlängerungen seitens des Studios oder nicht akzeptierten, fristgerechten Kündigungen.

Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen. Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Beitragszahlung während des Lockdowns:
Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen.
Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt die so genannte „Gutscheinlösung“. Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der Schließzeit angefallen sind.

-  Alternative Angebote prüfen:
Manche Studios bemühen sich aber auch konstruktiv um Lösungen wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel. Es gibt aus unserer Sicht jedoch keine Verpflichtung für die Kunden, auf solche Offerten einzugehen.

- Verlängerungen der Vertragslaufzeit:
Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Wir sind der Ansicht, dass Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, grundsätzlich nur freiwillig, also im Einvernehmen mit den Verbrauchern, möglich sind. In der letzten Zeit sind allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders entschieden wurde.
Das Argument: Es müsse eine Vertragsanpassung vorgenommen werden und das Studio könne die Vertragslaufzeit daher einseitig um die Zeit der Schließung verlängern. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Wer es also auf einen Gerichtsprozess zu dieser Frage ankommen lässt, geht derzeit ein gewisses Risiko ein.

- Fristgerechte Kündigung:
Ordentliche Kündigungen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und auch nachgewiesen werden kann. Dies gelingt beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollten in jedem Fall die Zahlungen eingestellt bzw. der Bankeinzug widerrufen werden. Wer per Lastschrift zahlt, kann gegenüber dem Fitnessstudio nicht nur die Kündigung erklären, sondern sollte auch schriftlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Bucht das Fitnessstudio trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge ab, können diese über die eigene Bank zurückgeholt werden.

Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW während des Lockdowns telefonisch oder per E-Mail. Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona."


Datingportalen nicht blind vertrauen - Widerrufsrechner schützt vor Abzocke bei Online-Abos
Duisburg, 11. Februar 2021 -  Die Flirt- und Partnersuche im Internet hat am Valentinstag Hochkonjunktur. Um schnell und zuverlässig ans richtige Ziel zu kommen, steuern viele Liebeshungrige jedoch nicht nur am 14. Februar ein Datingportal im Internet an. Statt zum großen Glück führen die Singlebörsen Flirtwillige allerdings oftmals in die Irre und verursachen Ernüchterung, Enttäuschung und hohe Kosten. Denn in den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträgen sind einige Tücken verborgen.

So hatte etwa das Partnervermittlungsunternehmen Parship in der Vergangenheit von seinen Kunden vielfach mehrere hundert Euro für anteiliges Single-Surfen verlangt, wenn Kunden einen Partnervermittlungsvertrag fristgerecht innerhalb von 14 Tagen widerrufen hatten.
„Wer ein hunderte Euro teures Abo schon nach wenigen Tagen wieder loswerden will, kommt zwar nicht unbedingt kostenlos aus der Sache raus. Derart hohe Zahlungen sind jedoch bei einem rechtzeitigen Adieu nicht zulässig“, stellt Paulina Wleklinski der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg klar. Sie erklärt die rechtlichen Hintergründe und empfiehlt Betroffenen, Ansprüche von Partnervermittlungen anhand eines Online-Rechners unter www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner zu überprüfen:

- Statt Traumpartner nur Technik: Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen bieten ihren Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in Anspruch nimmt und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen. Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Besonderes Augenmerk gilt es auf die Laufzeit und die Kosten des Vertrages zu legen.
Einige Anbieter werben mit günstigen Probeabos, die sich nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate mit einem weit höheren Preis verlängern.

- Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten:
Wer das nach kurzer Zeit merkt oder nicht auf teilweise geschönte Profile und falsche Versprechen hereinfallen möchte, der kann sich in der Regel bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder von dem Partnervermittlungsinstitut lösen. Grundsätzlich gilt hier eine Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Abos.
- Datingportale dürfen bei Widerruf nicht zulangen:
Wer seinen Vertrag fristgerecht widerruft, darf jedoch nicht dafür mit horrenden Summen zur Kasse gebeten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Oktober in einem Urteil klargestellt (Az.: C- 641/19): Widerrufen Flirtwillige ihren Vertrag, kann eine Partnerbörse zeitanteilig zwar einen sogenannten „Wertersatz“ verlangen – aber nur für die abgelaufenen Tage bis zum Widerruf.
Das wird deutlich am folgenden Beispiel: Angenommen ein Single-Jahresabo von 400 Euro kostet pro Tag 1,10 Euro. Wird der Vertrag hierzu nach zehn Tagen widerrufen, darf ein Datingportal nur einen Wertersatz von circa elf Euro für die anteilige Nutzung berechnen. Für Partnersuchende, die ein Jahresabo bei einer Partnerbörse fristgerecht wieder auflösen möchten, bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Online Rechner an. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner können Betroffene den Betrag ermitteln, den eine Partnerbörse im Falle eines widerrufenen Vertrages von ihnen verlangen kann.

Weitere Infos zu Datingportalen gibt’s im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/partmersuche-im-internet. Informationen und Beratung zu den Tücken von Partnervermittlungen bieten auch die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW, während des Lockdowns telefonisch oder per E-Mail. Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."


Cookie-Banner - Nicht nur lästig, sondern auch nützlich?

Safer Internet Day
- 61 % der 10- bis 15-Jährigen waren 2020 in sozialen Netzwerken aktiv

- Im 1. Quartal 2020 telefonierten 82 % der Kinder und Jugendlichen über das Internet
– Nutzung stieg binnen zwei Jahren um 10 Prozentpunkte 89 % der Kinder und Jugendlichen nutzten Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram und Co.
Mehr als ein Drittel (39 %) der 10- bis 15-Jährigen hatte keine Bedenken, dass ihre Online-Aktivitäten zu Werbezwecken aufgezeichnet werden
Der Zugang zu digitalen Medien ist für Kinder und Jugendliche eine Form von gesellschaftlicher Teilhabe – nicht erst seit der Corona-Pandemie. Für die meisten Kinder und Jugendlichen gehört das Internet zum Alltag. Wie das Statistische Bundesamt  anlässlich des „Safer Internet Day“ am 9. Februar 2021 mitteilt, nutzten im 1. Quartal 2020 rund 89 % der 10- bis 15-Jährigen Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram, Viber und Co.
Fast zwei Drittel (61 %) waren in sozialen Netzwerken aktiv und nahezu die Hälfte (43 %) teilte auf Webseiten selbst erstellte Inhalte. Wie im echten Leben müssen Kinder und Jugendliche auch im Internet vor problematischen Inhalten oder gar Missbrauch geschützt werden. Der EU-weite Aktionstag soll hierfür das Bewusstsein schärfen und zu mehr Internetsicherheit beitragen. 

Deutlich stärkere Nutzung von Streaming-Diensten, Videotelefonie und E-Mail-Kommunikation  Die Corona-Pandemie und das damit verbundene Distanzlernen könnte ein Grund dafür gewesen sein, dass sich einige Internetaktivitäten bei jungen Menschen in Deutschland verändert haben. Die Nutzung von sozialen Netzwerken hat sich bei Kinder und Jugendlichen wenig verändert: 61 % waren im 1. Quartal 2020 dort aktiv, im 1. Quartal 2018 waren es 64 %. Ebenso nutzten im 1. Quartal 2020 mit 79 % ähnlich viele junge Menschen das Internet zum Spielen oder zum Herunterladen ebensolcher wie im 1. Quartal 2018 (81 %).
Dagegen stieg innerhalb von zwei Jahren der Anteil der 10- bis 15-Jährigen, die im Internet Videos von kommerziellen Streaming-Anbietern wie zum Beispiel Netflix anschauten, von 36 % auf 58 % im 1. Quartal 2020. Um fast 10 Prozentpunkte nahm im gleichen Zeitraum die Nutzung von Internet- und Videotelefonaten zu – von 72 % auf 82 %.
Und auch die Kommunikation über E-Mail gewann für junge Menschen vermehrt an Bedeutung: Während 2018 noch fast die Hälfte (48 %) der Jugendlichen das Internet für den Mailverkehr nutzten, waren es 2020 bereits 64 %.  Jugendliche haben weitaus weniger Bedenken, dass Online-Aktivitäten aufgezeichnet werden als Ältere  Je mehr und je häufiger Daten im Internet ausgetauscht werden, egal ob durch Videotelefonie, Messenger oder soziale Medien, desto wichtiger werden Schutzmaßnahmen, um den Zugriff auf persönliche Informationen zu kontrollieren.

Jungen Menschen sind solche Fragestellungen weniger bewusst als anderen Altersgruppen. Mehr als ein Drittel (39 %) der 10- bis 15-Jährigen hatte keine Bedenken, dass ihre Online-Aktivitäten aufgezeichnet werden, um maßgeschneiderte Werbung anzubieten. 45 % der Jugendlichen hatten geringe Bedenken, 14 % hatten große Bedenken. Bei der Betrachtung über alle Altersklassen hinweg kehrt sich das Bild um: Zwar hatten ebenfalls 43 % geringe Bedenken wegen des Sammelns von Daten zu Werbezwecken, jedoch hatten 36 % große Bedenken und nur rund ein Zehntel (11 %) keinerlei Bedenken.   

Duisburg, 09. Februar 2021 - Vielen Internetnutzern geht das Aufploppen von Cookie-Bannern beim Surfen im Netz auf den Keks: Viel Text und Kleingedrucktes, komplizierte Browserfenster und lästiges Klicken. Die meisten Surfer wollen die Einblendungen schnell weghaben und drücken auf "akzeptieren", ohne zu wissen, was sie da eigentlich tun.

Aus Anlass des Safer Internet Days, der am 9. Februar in diesem Jahr Meinungsbildung und Desinformation im Netz zum Thema macht, erklärt Klaus Palenberg, Datenschutzjurist von der Verbraucherzentrale NRW, im Expertengespräch den Sinn von Cookie-Bannern und gibt wichtige Tipps:
- Was sind Cookies?
Cookies sind kleine Datensätze von Webseiten-Betreibern, die auf Rechnern von Usern gespeichert werden, wenn diese eine Webseite besuchen. Ihre Funktion ist, Nutzer bei erneutem Besuch auf Webseiten zu identifizieren, das Verweilen komfortabel zu gestalten und Aufschluss über ihr Surfverhalten zu geben. Konkret zählen das Abspeichern eines Logins auf einer Internetseite oder das Abspeichern eines Warenkorbs bei einem Online-Händler zu den Aufgaben von Cookies. Sie sind technisch auch in der Lage, das Tummeln von Nutzern im Netz (Webtracking) mit speziell präparierten Seiten nachverfolgbar zu machen.

- Seit wann gibt es für die Platzierung verbindliche Regeln?
Cookies sind treue Surfbegleiter, seitdem das Internet auch von der breiten Öffentlichkeit genutzt wird. Seit 1995 bestehen für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitliche Regeln, die mit Einführung der Datenschutzverordnung 2018 weiter ausgebaut wurden. Demnach darf eine Einwilligung zur Anwendung von Cookies nicht in Form von voreingestellten Häkchen oder Kreuzchen erfolgen, sondern hierzu müssen Nutzer aktiv ihre Zustimmung erteilen.

- Inwiefern profitieren Anbieter vom Setzen der Cookies?
Durch Cookies können Unternehmen und Werbetreibende zahlreiche Informationen über die Nutzer sammeln. Dazu gehören zum Beispiel Angaben zur Häufigkeit, Dauer und Auswahl von Internetbesuchen, die persönliche IP- und E-Mail-Adresse, eingegebene Kontaktdaten und Passwörter, der jeweilige Bildungsstatus, Alter, finanzielle Ausgaben sowie Aufschluss über ausgewählte Produkte und Bestellungen.

- Welche Gefahren bestehen, wenn alle Cookies freigegeben werden?
Mit Hilfe von Cookies werden etwa umfangreiche Nutzerprofile erstellt, die weitreichende Rückschlüsse über das Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten des Nutzers zulassen. Durch dieses Wissen können die Werbetreibenden die Nutzer beispielsweise anhand personalisierter Werbung leichter manipulieren und zu Käufen verleiten, die sie sonst nicht getätigt hätten.

- Wie gehen Anwender optimal mit Cookies um?
User sollten sich von den oft missverständlichen Gestaltungen der Cookie-Banner nicht verwirren lassen. Stattdessen sollten sie sich die Pop-Up-Fenster zumindest beim ersten Mal durchlesen und dann entscheiden, welche Cookies sie zulassen. Ansonsten ist es besser, nur die notwendigen Cookies auszuwählen, statt einfach auf den Button „alle akzeptieren“ zu klicken.

- Welche Browsereinstellungen können Anwender von vornherein und welche müssen sie jedes Mal vornehmen?
Um Web-Tracking vorzubeugen und es Werbetreibenden zu erschweren, personalisierte Werbung zu schalten, sollte in den Datenschutzeinstellungen des Web-Browsers hinterlegt werden, wie er mit Cookies verfahren darf. Hier können Cookies von sogenannten Drittanbietern, wie etwa Werbefirmen, deaktiviert werden. User können hierzu in den Browsereinstellungen unter dem Menüpunkt "Datenschutz/Cookies von Drittanbietern akzeptieren" die Optionen "nie akzeptieren" anklicken und zudem die Do-Not-Track-Option auswählen. Wer seinen Browser zudem so einstellt, dass die Cookies nach jeder Sitzung automatisch gelöscht werden, erschwert ein dauerhaftes Tracking und das Auswerten persönlicher Daten. Hierfür müssen sich Surfer jedoch jedes Mal aus Online-Shops abmelden und den Browser nach jeder Sitzung schließen! Alle Cookies abzulehnen, ist hingegen nicht immer sinnvoll, da beispielsweise die Funktion eines Warenkorbs beim klassischen Online-Shopping über einem Cookie funktioniert und mit einer Ablehnung auch ausgeschaltet wäre.

- Wie lässt sich Dauerbeobachtung (Tracking) vermeiden?
Etwa durch regelmäßiges Löschen aller gespeicherten Cookies. Das gelingt meist über einen Check der Einstellungen des Browsers oder bei den mobilen Geräten unter "Datenschutz" oder "Inhaltseinstellungen". Cookies sollten am besten nach jedem Surfen im Netz, mindestens jedoch einmal monatlich gelöscht werden.
- Zudem wichtig: Aktueller Virenschutz, die Installation einer Firewall, verschlüsselte WLAN- und eine sichere Browser-Verbindung (erkennbar an der Bezeichnung „https“) sind weitere Vorkehrungen, die vor unliebsamen Web-Einblicken und Eingriffen von außen schützen.

Weitere Einzelheiten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen wie Cookies funktionieren, wie User mit ihnen umgehen sollten und wie man sie löschen kann, gibt’s von der Verbraucherzentrale NRW online unter www.verbraucherzenrale.nrw/cookies. Hintergrund Safer Internet Day: Mit mehr als 100 Veranstaltungen und Projekten beteiligen sich jedes Jahr am Safer Internet Day deutschlandweit Unternehmen, Verbände, Bildungseinrichtungen und Privatpersonen –coronabedingt in 2021 jedoch ausschließlich online."


Im Lockdown schadstoffarm fit bleiben: Sportgeräte auf dem Prüfstand

Duisburg, 03. Februar 2021 - Fitnessstudios sind geschlossen und Yoga oder Pilates gibt es momentan nur noch online. Da liegt die Anschaffung eigener Sportgeräte nahe. Die Auswahl ist riesig, aber sind alle Produkte auch sinnvoll? Wer nur eine bequeme Unterlage für sein Workout benötigt, kann einfach weiche Decken benutzen. Auch spezielle Kissen und Gurte können durch ein gefaltetes Handtuch oder einen Schal leicht ersetzt werden.

Wer aber wirklich eine rutschfeste Unterlage benötigt, kommt um die Anschaffung einer Matte kaum herum. Doch leider ist nicht jedes Fabrikat schadstoffarm und die Produktinformationen sind oft nicht aussagekräftig. Laut einer aktuellen europaweiten Untersuchung von 82 Sportartikeln wie Bällen, Hanteln, Matten oder Springseilen im Rahmen des von der EU geförderten LIFE AskReach-Projektes enthielt jedes vierte Fitnessgerät besorgniserregende Substanzen.

Tipps für schadstoffbewusste Sportler
-  Keine Info - kein Kauf: Aus der Produktbeschreibung sollte klar hervorgehen, aus welchen Materialien die Matte oder das Fitnessequipment gefertigt ist. Wünschenswert sind auch Angaben zu Produktionsbedingungen und zu Schadstoffuntersuchungen. Siegel sind in diesem Bereich eher rar und auch das Oeko-Tex-Siegel schließt Materialien wie PVC, Ersatzweichmacher oder antimikrobielle Ausrüstung nicht aus.
„Frei von XY“-Angaben sind wenig aussagekräftig, besonders wenn nur Stoffe genannt werden, die für das jeweilige Material überhaupt nicht relevant sind. Fitnesszubehör sollte zudem nur über identifizierbare Händler mit Sitz in der EU bestellt werden.

- Keine stinkenden Produkte:
Bälle, Blöcke, Bänder, Hanteln und Matten sollten nicht auffällig riechen. Der Geruch könnte ein Hinweis auf Schadstoffe sein. Bei Fahrradtrainern, Ergometern oder Hometrainern riechen teilweise die Griffe schmierölartig, weil diese mit krebserregenden teerähnlichen Verbindungen (PAK) belastet sind, wie eine Untersuchung der Stiftung Warentest zeigte. Empfehlenswert ist, auf Trainingsgeräte mit dem GS-Zeichen zu achten. Diese werden auf die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte geprüft.

- Kein PVC:
Yoga- oder Fitnessmatten bestehen häufig aus dem Kunststoff PVC. Auch Fitness-Bälle werden gerne aus diesem Material hergestellt. PVC wird erst durch Weichmacher elastisch, die nicht im Kunststoff bleiben, sondern nach und nach freigesetzt werden. Einige Phthalat-Weichmacher können das menschliche Hormonsystem stören. Aber auch bestimmte sogenannte Ersatzweichmacher werden vom Menschen aufgenommen, sind im Urin nachweisbar und können im Tierversuch in höheren Konzentrationen die Nieren schädigen. PVC ist in der Vergangenheit in Tests oftmals durch weitere gesundheitsschädliche Zusatzstoffe aufgefallen.

-  Ohne anti-bakterielle Ausstattung:
Manche Hersteller rüsten ihre Produkte mit Silber oder anderen Substanzen aus, die gegen Mikroorganismen und Geruch wirken sollen. Leider müssen diese nur angegeben werden, wenn mit den bioziden Eigenschaften geworben wird. Die Substanzen belasten unnötig die Umwelt und manche sogar die Gesundheit, daher sollte darauf möglichst verzichtet werden. Das regelmäßige Säubern zur Pflege der Materialien wird zudem durch die Ausrüstung nicht ersetzt.

- Welches Material für die Matte?
TPE steht für thermoplastische Elastomere. Im Schadstofftest von Öko-Test 2019 schnitten Matten aus diesen aufgeschäumten Kunststoffen besonders gut ab, denn sie haben den Vorteil, keine Weichmacher zu benötigen. Für Kautschuk wird hingegen teilweise Regenwald abgeholzt, ebenso wie für Palmöl. Wem nicht nur Schadstofffreiheit, sondern auch gerechte Bezahlung am Herzen liegen, kann hier auf das „Fair Rubber“-Siegel achten.
Auch Kautschukmatten sind nicht immer schadstoffarm. Häufig werden sie zwar mit „phthalatfrei“ beworben, relevant sind hier aber eher Nitrosamine, PAK oder allergieauslösende Latexproteine. Korkmatten bestehen oft nicht zu 100 Prozent aus dem nachwachsenden Rohstoff Kork, die Rückseite bildet eine aufgeschäumte TPE- oder Kautschukschicht.

Welches Material am besten geeignet ist, hängt davon ab, welche Anforderungen man an die Rutsch- und Zugfestigkeit der Matte stellt. In Bezug auf Schadstoffe bieten Testergebnisse oder Prüfsiegel bei der Auswahl Orientierung. Sie haben noch Fragen zur Fitnessausrüstung ohne Schadstoffe?

Dazu und allgemein zum Thema „schadstoffarm leben“ bieten die Umweltberatung sowie die Online-Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe. Dort können Sie außerdem eigene Fragen bequem per Kontaktformular stellen und erhalten innerhalb weniger Tage kostenlos eine Antwort."

Januar 2021

Verbraucherzentrale Duisburg: Erreichbar auch im Lockdown
Ratsuchende erhalten Hilfe am Telefon und per E-Mail Duisburg.

Duisburg, 22. Januar 2021 - Ob Ärger mit Onlineshops, Fragen zu Mobilfunkverträgen, überhöhte Handwerkerrechnungen oder abgesagte Reisen und Veranstaltungen: Wenn die Duisburger Probleme in ihrem Verbraucheralltag haben, erreichen sie die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale weiterhin per Telefon und E-Mail.

"Zwar können wir im Moment aufgrund der Kontaktbeschränkungen keine persönlichen Beratungstermine anbieten, aber telefonisch und schriftlich lassen sich oft schon viele Fragen klären. Vor allem wenn Fristen ablaufen oder finanzielle Konsequenzen drohen, sollten Betroffene nicht zögern, sich an uns zu wenden", erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle in der Friedrich-Wilhelm-Str. 30.

Das Team steht Ratsuchenden zu den gewohnten Servicezeiten montags und freitags von 09:00 bis 15:00 sowie dienstags und donnerstags von 09:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 18:00 (mittwochs geschlossen) unter (0203) 488 011-01 zur Verfügung. Anfragen an die Verbraucherschützer können zudem jederzeit über das Kontaktformular auf der Homepage gestellt werden: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg Informationen und Tipps rund um Verbraucherrechte in Corona-Zeiten sind laufend aktualisiert auf der Internetseite der Verbraucherzentrale zu finden: https://www.verbraucherzentrale.nrw/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509"


Shopping-Alternative im Lockdown: Welche Rechte habe ich bei „Click & Collect“?
Duisburg, 14., Januar 2021 - Ein Buch im Internet bestellen und in Duisburg bei der Buchhandlung abholen, oder einen Akkuschrauber im Baumarkt reservieren und und beim Abholen bezahlen – vor allem durch die Corona-Pandemie ist der „Click & Collect“-Kauf beliebt geworden.
Doch welche Art von Vertrag schließe ich dabei ab? Wie steht es um das Online-Käufen bekannte Widerrufsrecht?
Die Verbraucherzentrale NRW hat die wichtigsten Eckdaten der neuen Verkaufsform zusammengestellt:
- Widerrufs- und Rückgaberecht:
Wird das Produkt auf einer entsprechenden Internetseite (z.B. Online-Shop, Auktionsplattform) erworben, gilt das für Onlinekäufe übliche 14tägige Widerrufsrecht. Die weiteren Umstände des Vertragsschlusses, wie beispielsweise die Abholung im Laden oder auch die Bezahlart, spielen keine Rolle. Fällt die endgültige Kaufentscheidung allerdings erst bei der Abholung, besteht kein Widerrufsrecht.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ware über die Internetseite nur reserviert wird und die endgültige Kaufentscheidung vor Ort getroffen wird. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax oder Brief erklärt werden. Die bestellte Ware einfach nicht abzuholen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf!

- Rückgabe oder -sendung:
Sollte der Kunde nach einem „Click & Collect“-Kauf von seinem Widerrufsrecht rechtmäßig Gebrauch machen, braucht er die Ware nicht zurückzusenden, sondern kann sie nach unserer Ansicht am „Collect“-Ort, also im Laden auch wieder abgeben. Alternativ ist es aber auch möglich, das Produkt per Paketdienst wieder zurückzusenden.
Die Kosten der Rücksendung trägt dann grundsätzlich jedoch der Kunde – es sei denn, der Händler bietet an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt auch dann auf den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten einer Rücksendung selbst zahlen müssen.
Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu akuten Verbraucherfragen geben auch die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – zur Zeit ausschließlich telefonisch oder per E-Mail. Kontaktdaten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

Riecht einwandfrei und sieht gut aus – Gebongt!
Lebensmittel mit begrenzter Haltbarkeit im Supermarkt

Duisburg, 13. Januar 2021 - Ein Päckchen Lebkuchen, eine Quarkspeise im Glas, Raclettekäse oder abgepackte Gänsebrust in Scheiben – nicht alle kulinarischen Leckerbissen gingen rund um die Festtage über die Ladentheke. Übriggebliebene Lebensmittel mit nahendem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum werden nun oft verbilligt zum Kauf angeboten.
Einige Händler bieten Ausgemustertes in Regal- und Kühlecken und auf Grabbeltischen und in Körben zum Schnäppchenpreis an. Kunden greifen auch gerne zu. Einige schrecken jedoch zurück, wenn sie feststellen, dass die Haltbarkeit bald oder bereits überschritten ist.

„Lebensmittel sind oft auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus genießbar, deshalb dürfen Händler sie weiterhin verkaufen, wenn sie in Ordnung sind“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Um beim Kauf und Verzehr von aussortierten Lebensmitteln auf Nummer sicher zu gehen, sollten Kunden folgende Dinge beachten:

- Mindesthaltbarkeitsdatum gibt Orientierung:
Bei abgepackten Lebensmitteln gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung an, bis zu welchem Zeitpunkt ein ungeöffnetes Lebensmittel seinen Geschmack, Geruch und Nährwert behält.

Die Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit von Lebensmitteln hängt auch von der Empfindlichkeit des jeweiligen Produkts und von den Lagerbedingungen ab. Händler dürfen Lebensmittel mit überschrittenem oder bald erreichtem Haltbarkeitsdatum noch verkaufen. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln – etwa bei frischem Geflügel oder Hackfleisch – ist allerdings ein Verbrauchsdatum vorgeschrieben, nach dessen Überschreitung es nicht mehr verkauft und verzehrt werden sollte.

- Schnäppchenpreise kein Muss:
Viele Händler gewähren beim Abverkauf einen Rabatt oder bieten die Ware gesondert an. Hierzu sind sie jedoch nicht verpflichtet. Kunden sollten auf die Preisauszeichnung bei reduzierten Lebensmitteln mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum und auf den Abzug des Rabatts an der Kasse achten. Preise müssen deutlich zu erkennen und dem Produkt zugeordnet sein, nur eine Rabattangabe in Prozent reicht nicht aus.

- Reklamation von ausgemusterter Ware:
Kaufen Verbraucher bewusst ein Produkt mit bald erreichtem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum, können Kunden auf die Herausgabe eines einwandfreien Produkts oder die Rückgabe des Geldes pochen, falls sich das Produkt als nicht mehr als einwandfrei entpuppt. Verdorbene Lebensmittel sollten umgehend mit dem Bon an der Supermarktkasse reklamiert werden. Stellen Kunden erst beim Einpacken oder zu Hause fest, dass sie ein fast oder bereits abgelaufenes Lebensmittel gekauft haben, ist dies allein kein Anlass zur Reklamation, wenn das Produkt ansonsten mängelfrei ist. Viele Händler reagieren jedoch in einem solchen Fall kulant und tauschen den Artikel um.

- Umgang mit den Lebensmittel-Oldies zu Hause:
Verbraucher sollten ein Lebensmittel, das sich in puncto Haltbarkeit gegen Ende neigt, nach dem Öffnen der Verpackung genau in Augenschein nehmen, daran mit der Nase schnuppern und eventuell auch vorsichtig probieren, um zu testen, ob es noch genießbar ist.

- Wird das Produkt nicht sofort verbraucht, kommt es dann auf die Lagerung an:
Um Lebensmittel mit bald nahendem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum zu Hause nicht zu vergessen, gehören solche Lebensmittel in die erste Reihe des Lagerregals oder Kühlschranks. Außerdem sollten die auf der Verpackung angegebenen Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen – etwa „vor Wärme und Feuchtigkeit schützen“ oder „bei max. 8 Grad lagern“ – beachtet werden.

Weitere Tipps zum sicheren Einkauf und Lagern von Lebensmitteln gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/lebensmittelproduktion/lebensmittel-sicher-einkaufen-und-lagern-8336"