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Sondersitzung Donnerstag, 24. November 2011 - 18:00 Uhr

Duisburg, 24. November 2011 - Am 12. Februar haben die Duisburger Bürgerinnen und Bürger die historische Möglichkeit, ihren ungeliebten Oberbürgermeister abzuwählen.
In der heutigen Ratssondersitzung hat der Rat der Stadt den Bürgerantrag einstimmig, auch ohne Enthaltung, anerkannt und ist dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Abwahltermin gefolgt.
Auch dem Antrag der FDP, "entsprechend den Bedingungen bei der Wahl des Oberbürgermeisters im Jahr 2009" in jedem Bezirksamt eine Briefwahlstelle ab dem 12. Januar 2012 einzurichten, wurde, bei einer Gegenstimme, angenommen.
Bereits im Wahlprüfungsausschuss, der drei Stunden vorher ebenfalls in einer Sondersitzung tagte, hatte die SPD, BL, Grüne und Linke die Verwaltung aufgefordert, mit dem dort vorgestellten Programm "Meso" die aufgrund fehlender Hausnummer nicht gewerteten Unterschriften zum Abwahlantrag erneut bzw. überhaupt zu prüfen. Dieses wurde als Antrag in die Ratssondersitzung eingebracht und, bei einer Gegenstimme und Nichtteilnahme der CDU an der Abstimmung, mehrheitlich angenommen.

 

Öffentlicher Teil:  
Offener Brief an die Mitglieder des Rates der Stadt Duisburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns an Sie in Vertretung von 79 915 Bürgern, die den Bürgerantrag zur Einleitung eines Bürgerentscheids zur Abwahl des Oberbürgermeisters Adolf Sauerland gemäß § 66 GO NRW unterschrieben haben.
Wir bringen folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses der Stadtverwaltung hinsichtlich der Unterschriften unter den Bürgerantrag hat sich die Bürgerinitiative „Neuanfang für Duisburg“ an Herrn Dr. Langner als den verantwortlichen Dezernenten gewandt (17. November) und Akteneinsicht beantragt, um die hohe Zahl von 12 586 für ungültig erklärten Stimmen nachvollziehen zu können. Ziel war die Erarbeitung einer Stellungnahme der Initiative für den am 24. November tagenden Wahlprüfungsausschuss und Rat.
Am Dienstagmorgen erhält die Bürgerinitiative per Mail die Zusage zur Akteneinsicht „insbesondere im Hinblick darauf, dass auch der Stadt Duisburg in diesem besonderen Verfahren die Transparenz außerordentlich wichtig ist.“ Terminvorschläge für die Akteneinsicht: Dienstag, 15:00-18:00 Uhr, Folgetag Mittwoch, 15:00–18:00 Uhr.
Trotz der Kurzfristigkeit mobilisiert die Initiative im Bemühen, die Stellungnahme noch zum Termin 24.11.11 vorzulegen zu können, vier Vertrauensleute, darunter Sprecher Werner Hüsken, bestätigt den Termin telefonisch gegenüber dem Wahlamt und kündigt die Vertreter der Initiative an.
Als diese um 15:00 Uhr im Wahlamt mit einer schriftlichen Bevollmächtigung durch die Sprecher im Wahlamt erscheinen – die Vertreter hatten sich schon im Sammelverfahren der Listen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit im Umgang mit den Listen notariell verpflichtet – wird ihnen der Zugang zu den Akten vom Amtsleiter Herrn Beyersdorff verwehrt. Nur Sprecher Werner Hüsken könne prüfen.
Begründung: Nur für die Sprecher sei die Akteneinsicht beantragt worden. Der Hinweis auf die Rechtslage wird nicht gehört.
Sie werden die Empörung der Anwesenden verstehen und auch die Tatsache, dass die Initiative unter Protest das Amt verlässt.
Nicht verstehen und nicht nachvollziehen werden Sie die Tatsache, dass Amtsleiter Beyersdorff abends den Sprecher Werner Hüsken anruft und sagt, man könne am nächsten Tag (mit den bevollmächtigten Vertretern) kommen und den ganzen Tag prüfen.
Die parallel per E-Mail zugesandte Botschaft enthält aber nur ein erweitertes zeitliches Angebot zur Einsichtnahme an die Sprecher.
Dieses Amtsgebaren löst bei uns Fassungslosigkeit aus. Sie werden nachvollziehen, dass wir unter diesen Umständen eine Stellungnahme der Initiative bis zur Sitzung des Wahlprüfungs-ausschusses nicht abgeben können.
Wir haben mittlerweile beantragt, dass die Stadtverwaltung der Initiative auf ihren Antrag auf Akteneinsicht durch die Sprecher und die von den Sprechern Bevollmächtigten einen schriftlichen und rechtsfähigen Bescheid erteilt. Wir bemühen uns dann um eine möglichst zeitnahe Prüfung.
Wir wenden uns an den Rat in seiner Aufgabe, die Verwaltung zu kontrollieren und jeder Form von Behördenwillkür entgegen zu treten, und bitten, das Akteneinsichtsrecht der Initiative und ihrer bevollmächtigten Vertreter im Rat festzustellen und die Verwaltung anzuweisen, dieses zu gewähren.
Wir bitten außerdem, die endgültige Feststellung zur Zahl der gültigen Stimmen erst dann vorzunehmen, wenn der Verwaltung, den Ratsgremien und dem Rat die Stellungnahme der Initiative vorgelegen hat.
Da das Erreichen des Quorums zur Einleitung des Abwahlverfahrens zweifelsfrei feststeht, steht einer sofortigen Einleitung des Abwahlverfahrens gegen Oberbürgermeister Adolf Sauerland und der Festsetzung des Abwahltermins auf den 12. Februar nichts entgegen.

gez. Werner Hüsken                     gez. Harald Jochums                                         gez. Theo Steegmann

 

Bürgerantrag zur Abwahl des Oberbürgermeisters gem. § 66 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  

Beschlussentwurf
1. Der Bürgerantrag ist zulässig im Sinne des § 66 GO NRW.
- einstimmig
2. Die Abstimmung über die Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland findet statt
am Sonntag, den 12. Februar 2012
- einstimmig

 

Begründung - Ausgangslage
Auf der Grundlage einer zum 4. Juni 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 66 GO NRW, nach dessen Abs. 1 S. 2 Nr. 2 nun auch Bürgerinnen und Bürger die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl eines Oberbürgermeisters beantragen können, sammelte die Bürgerinitiative Neuanfang für Duisburg ab dem 20. Juni 2011 Unterschriften für einen solchen Bürgerantrag zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland.
Am 17. Oktober 2011 übergaben die drei Vertreter der Unterzeichnenden des Bürgerantrags zur Abwahl 8.268 Blätter mit Unterschriften. Ein Beispielsexemplar einer Unterschriftenliste ist als Anlage 1 in Kopie beigefügt.
Zulässigkeit des Bürgerantrags zur Abwahl
Der Bürgerantrag ist an den Rat der Stadt Duisburg gerichtet und damit an das in § 66 Abs. 3 S. 1 GO NRW als Adressat genannte Gremium.
Der Bürgerantrag lässt das Begehren, das Verfahren zur Abwahl des Oberbürgermeisters einzuleiten, zweifelsfrei erkennen. Vertretungsberechtigte der Unterzeichnenden sind – wie § 66 Abs. 3 S. 2 GO NRW es verlangt – benannt.
Mit der Übergabe der Unterschriftenlisten am 17. Oktober 2011 wurde der Bürgerantrag zur Abwahl des Oberbürgermeisters fristgerecht eingereicht. Der 20. Oktober 2011 wäre der letzte Tag für die Einreichung der Unterschriftenlisten gewesen; denn nach § 66 Abs. 3 S. 5 GO NRW dürfen die Unterschriften bei Eingang des Antrags nicht älter als 4 Monate sein.
Dass diese Regelung als Frist zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung. In der Landtagsdrucksache 15/1934 heißt es zur Begründung, diese Vorschrift gewährleiste, dass einerseits nicht unbegrenzt Unterschriften gesammelt werden können und der Antrag einem aktuellen Anliegen entspricht, andererseits den Initiatoren ein ausreichender Zeitraum zur Sammlung der Unterschriften zur Verfügung gestellt wird, vgl. S.12,13 der genannten Drucksache. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – auf die Frist in § 66 Abs. 3 S. 5 GO NRW entsprechend anwendbar – regelt, dass wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist – hier die Sammlung der Unterschriften – bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Für diese Fälle regelt § 188 Abs. 2 BGB, dass eine Frist, die u.a. nach Monaten bestimmt ist, mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
In Duisburg als einer Stadt mit mehr als 100.000 EinwohnerInnen muss der Antrag auf Einleitung
des Abwahlverfahrens gem. § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GO NRW von mindestens 15 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Wahlberechtigt zu den Gemeindewahlen waren am 20. Oktober 2011 365.980 Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet, dass der Bürgerantrag zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland nur zulässig ist, wenn er von 54.897 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet ist.
Die Unterschriftenlisten wurden in der Zeit vom 18. Oktober 2011 bis zum 11. November 2011 von der Verwaltung geprüft. Die Prüfung umfasste folgende Schritte:
- Feststellung der Anzahl der eingereichten Unterschriften
- Prüfung, ob sich die Unterschriften auf Listen befanden, auf denen der volle Text des Antrags
abgedruckt war
- Prüfung, ob die Unterschrift geleistet wurde
- Prüfung, ob die Eintragungen auf den Unterschriftslisten die gem. § 66 Abs. 3 S. 3 i. V. m. §§ 25 Abs. 4 und 66 Abs. 3 S. 4 GO NRW geforderten Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Datum der Unterschrift ) aufweisen und diese richtig sind
- Prüfung, ob die Eintragung lesbar ist
- Prüfung, ob eine Eintragung mehrfach erfolgt ist
- Feststellung, ob diejenigen, deren Eintragungen nach diesen Kriterien gültig sind, am Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt waren (vgl. § 66 Abs. 3 S. 4 GO NRW).
Nach § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (im vorliegenden Fall: vor seiner Unterschrift) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. Außerdem darf kein Ausschluss des Wahlrechts gem. § 8 KWahlG vorliegen.
Aufgrund der Vorgaben des § 66 Abs. 3 S. 3 i. V. m §§ 25 Abs. 4 und 66 Abs. 3 S. 4 GO NRW führen folgende Gründe zur Ungültigkeit von Eintragungen:
1. Formblatt nicht vollständig (vgl. § 66 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 1 GO NRW) Der volle Wortlaut des Antrags muss auf dem Ausdruck der Unterschriftenliste abgedruckt sein, sonst sind alle Eintragungen auf dem Blatt ungültig. Eintragungen auf der Rückseite des Blattes sind ungültig, wenn dort der eindeutige Bezug als Fortsetzung der Vorderseite fehlt.
2. Die Unterschrift fehlt oder es wurde lediglich ein Namenskürzel verwendet.
3. Fehlende / falsche / unvollständige Angaben (§ 66 Abs. 3 i. V. m. §§ 25 Abs. 4 S. 2 und 66
Abs. 3 S. 4 GO NRW
Dabei werden offensichtliche Schreibfehler, wie z. B. aktuelles Jahr als Geburtsjahr oder Zahlendreher in der Postleitzahl, als Versehen gewertet, welches nicht zur Ungültigkeit der Eintragung führt. Ebenso führte eine fehlende oder fehlerhafte Postleitzahl nicht zur Ungültigkeit, wenn der Straßenname einmalig und damit in der Liste der Straßennamen mit eindeutiger Postleitzahl aufgeführt ist.
4. Unleserliche Eintragung (§ 66 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW)
Bei unleserlichen Angaben kann die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei über die Einwohnermeldedatei ermittelt werden. Eine Eintragung wurde nur dann als unleserlich gewertet, wenn auch ein Mitglied des Führungsteams die Angaben nicht lesen konnte.
5. Unterschrift bereits geleistet
Mehrfachunterzeichnungen werden als eine Unterschrift gewertet.
6. Nicht wahlberechtigt am Tag ihrer Unterschrift
7. Ungültig wegen Fremdergänzungen oder Fremdeintragungen
Mit der Eintragung in eine Unterschriftenliste eines Bürgerantrags wird ein dem Recht zu wählen vergleichbares Recht wahrgenommen, das höchstpersönlich auszuüben ist. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. gesundheits- oder altersbedingt) kann hiervon abgesehen werden. Als Fremdergänzungen/-eintragungen wurden z.B. gewertet, wenn mehrere Eintragungen angefangen beim Vornamen bis einschließlich zur Unterschrift komplett gleich waren oder in einzelnen Rubriken bspw. nur die Straße, Hausnummer oder Postleitzahl zum Teil über die gesamte Liste hinweg ein gleiches Schriftbild aufwies.
Dabei ist die Verwaltung so vorgegangen, dass die zuvor geschulten MitarbeiterInnen jede Eintragung auf den Blättern mit Unterschriftenlisten geprüft haben. Eintragungen, bei denen die MitarbeiterInnen die geschilderten Kriterien nicht sicher handhaben konnten, wurden als Zweifelsfälle gesondert von dem aus drei MitarbeiterInnen bestehenden Führungsteam beurteilt.
Die Prüfung führte zu folgenden Ergebnissen:
Insgesamt geprüfte Unterschriften 79.915 davon
1. Formblatt nicht vollständig 104
2. Unterschrift fehlt oder unvollständig 144
3. Fehlende / falsche / unvollständige Angaben 7.028 davon
a) Name 360
b) Vorname 258
c) Geburtsdatum 760
d) Straße 552
e) Hausnummer 4.790
f) Postleitzahl 205
g) Datum der Unterschrift 103
4. Unleserliche Eintragungen 127
5. Mehrfachunterschriften 1.308
6. Fehlende Wahlberechtigung 2.698
7. Fremdergänzungen / -eintragungen 1.176
8. Ungültig auf Antrag 1
Summe ungültige Unterschriften 12.586
Damit sind von 79.915 Eintragungen 12.586 ungültig.
Mit den eingereichten 67.329 gültigen Unterzeichnungen erfüllt der Bürgerantrag zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland das nach § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GO NRW erforderliche Quorum von 15% von 365.980 Wahlberechtigten und ist zulässig.
Gem. § 46 d Abs. 5 S. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) – analog anwendbar gem. § 66 Abs. 1 S. 4 GO NRW – muss die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß der Gemeindeordnung zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Der späteste Termin für den Tag der Abstimmung über die Abwahl wäre danach der 19. Februar 2012.
Dieser Termin empfiehlt sich jedoch nicht, da es sich um den Karnevalssonntag mit entsprechenden
tradierten Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Kinderkarnevalszug in Hamborn) handelt, die einen Großteil städtischer Ressourcen bindet. Es käme daher aus wahlorganisatorischer Sicht nach Ansicht der Verwaltung nur der 12.02.2011 für den Tag der Abstimmung in  Betracht. Auch dieser Termin ist angesichts der Jahreszeit und der vorangegangen vielen Feiertage sehr ambitioniert und verlangt von der Verwaltung ein hohes Maß an organisatorischem und finanziellem Aufwand, um einen rechtssicheren Ablauf der Abstimmung zur Abwahl zu gewährleisten.
Die notwendigen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen für die Abstimmung über die Abwahl, insbesondere die Besetzung der Wahlvorstände, sind nicht in einer kürzeren Zeit zu bewältigen. Der als Anlage 2 beigefügte vorläufige Zeitplan gibt einen Überblick über den zeitlichen Ablauf der organisatorischen Maßnahmen.

 

 

2  

Einrichtung von Briefwahlstellen  
Der Rat der Stadt Duisburg zieht die Entscheidung über die Einrichtung von Briefwahlstellen
für die Abwahl des Oberbürgermeisters Adolf Sauerland an sich.
Er beschließt, für die Abstimmung über die Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland
in jedem Bezirksamt eine Briefwahlstelle ab dem 12. Januar 2012 einzurichten.
Begründung
Gemäß dem nicht beanstandeten einstimmigen Ratsbeschluss vom 17. Oktober 2011 hat
die Abwahl des Oberbürgermeisters „den Bedingungen bei der Wahl des Oberbürgermeisters
im Jahr 2009 zu entsprechen