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Zuwanderungsprobleme Bulgaren und Rumänen
 

Versagt die Führungsspitze des Jobcenters Duisburg erneut?
Jobcenter scheint das Informationsfreiheitsgesetz zu ignorieren
Klaus Rietz

audiatur et altera pars. („Man höre auch die andere Seite.“)
Duisburg, 17. Oktober 2014 - Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Wohnen, zuständig auch für das Duisburger Jobcenter, das seit Jahren mit Negativschlagzeilen auf sich aufmerksam macht, ließ sich vom Amtsleiter Herrn Norbert Maul am 11.09.2014  ausführlich darüber informieren, warum man in Duisburg, im Gegensatz zu anderen Behörden, beim Jobcenter nicht willens und in der Lage ist, das erst jüngst ergangene  Verwaltungsgerichtsurteil  ( 26 K 4682/ 13 )  aus Düsseldorf umzusetzen.
Zum  Themenbereich, der Herausgabe von Durchwahl –Nummern öffentlich Bediensteter der Jobcenter an Bürger , waren zuvor mehrere  Verwaltungs-und Oberverwaltungsgerichtsurteile  ähnlicher Urteilsbegründung ergangen. ( z.B. Verwaltungsgericht Gießen Az: 4 K 2911/13 GI ).
Letztlich geht es in allen Fällen darum, das vom Gesetzgeber nicht grundlos  ergangene Informationsfreiheitsgesetz zu beachten.
Die zu unterschiedlichen Zeiten ergangenen Urteilsbegründungen kann man etwa so verkürzt wieder geben: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden. .... Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben.“

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht beurteilte das Verhalten des Duisburger Jobcenters hinsichtlich der Telefonnummern als rechtswidrig. Einen solchen Informationsanspruch habe im übrigen jeder Bürger, so das Verwaltungsgericht. Eine interne Organisation des Jobcenters in Duisburg setzt die Rechte des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft, auch wenn Herr Maul gegenüber dem städtischen Ausschuss am 11.09.2014  gegenteilig argumentiert. Für alle Jobcenter unter gemeinsamer Führung und Verwaltung  von BA ( Bundesanstalt für Arbeit ) und Kommune ist das IFG (Informationsfreiheitsgesetz ) anwendbar.( siehe auch § 50 Abs. 4 SGB II )

Der genannte Sachverhalt trifft auf Duisburg uneingeschränkt zu.

Der Leiter des Duisburger Jobcenters hatte mit seiner einseitigen Info vor dem zuständigen Ausschuss leichtes Spiel.
Verlassend auf die Unkenntnis der Ausschuss-Mitglieder und offensichtlich auch deren  Verhältnis zur Rechtsstaatlichkeit kennend, konnte die Ignoranz gegenüber geltendem Recht und der Justiz, problemlos begründet und dargestellt werden.
Weiter, so die Ausführung vor dem Ausschuss, würde bei Umsetzung des Gerichtsurteiles ein Organisationsgau entstehen können. Dabei, so zeigen es andere Jobcenter, ist nach der vom Gesetzgeber geforderten Organisationsumstellung mehr Zeit für die Kunden frei.
Denn, außer beim JC Duisburg , gilt gegenteiliges, d.h. (fern)mündliche Klärung bringt zeitliche Vorteile, als der ansonsten zum Sachverhalt  erforderlich werdende Schriftverkehr.
Das die Missachtung  geltenden Rechts, beim Jobcenter als auch beim Ausschuss für Soziales, Wohnen und Arbeit, normal geworden zu sein scheint, muss aufhorchen lassen.  

Wer von nichts eine Ahnung hat, muss Leute kennen, die sie haben.(frei nach Henry  Ford). Der Ausschuss sollte künftig nach dem Motto handeln: audiatur et altera pars. („Man höre auch die andere Seite.“)