Neue
Coronaschutzverordnung ab 20. August 2021 Duisburg,
19. August 2021 - Die nordrhein-westfälische Landesregierung
setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10.
August 2021 in einer neuen Fassung
der Coronaschutzverordnung konsequent um.
Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in
Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17.
September 2021. Durch das Fortschreiten der
Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im
Alltag und die konsequente Anwendung der
3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in
Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung
einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den
aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen
werden.
Einsetzen der 3G-Regel ab einer
Inzidenz von 35 Gemäß den gemeinsamen
Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die
Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine
Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen
der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.
Die
neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass
Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle
Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von
den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine
verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an
anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht
geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in
Innenräumen eine Testpflicht („3-G-Regel“).
Die
sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA)
bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte
Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage
zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben
für Betriebsinhaberinnen und -inhaber. Da die
Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen
von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem
bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es
keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des
Infektionsgeschehens. Das Infektionsgeschehen wird vielmehr
nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet:
neben der Zahl der Neuinfektionen werden die
Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen
Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die
Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die
Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung
der Bevölkerung berücksichtigt. Die Regeln der
Coronaschutzverordnung werden anhand dieser Kriterien
mindestens alle vier Wochen überprüft.
Foto Land NRW, Martin Golz Gesundheitsminister Karl-Josef
Laumann: „Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur
Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist
geimpft und damit fast sicher vor schweren
Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der
Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit
einer konsequenten Umsetzung der 3G-Regel tragen wir dieser
Situation Rechnung – wir schützen die Ungeimpften, ohne die
Geimpften einzuschränken. Trotz dieser gebotenen
Normalisierung gilt: Die Pandemie ist leider noch nicht
überwunden. Nur Impfen bringt uns eine volle Normalität. Bis
dahin sind die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr
Coronatests für Nicht-Geimpfte erforderlich.“
Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von
strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere
Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der
Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen
Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35
landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab
Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
3G-Nachweis Mit Blick auf steigende
Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer
7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder
vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur
Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines
negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden
ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
• Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich
Hygienekonzept) • Sport in
Innenräumen •
Innengastronomie • Körpernahe
Dienstleistungen •
Beherbergung •
Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der
Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem
Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs,
Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei
Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz.
Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test
vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht
ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen
Dienstleistungen.
Für den Besuch von
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für
Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe
gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab
einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
SchülerInnen in der Schultestung - Schülerausweis
reicht als Nachweis Schulpflichtige Kinder und
Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den
verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie
brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren
Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind
ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen
gleichgestellt. Maskenpflicht und
AHA+L-Regeln Es besteht weiterhin unabhängig von
Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske im öffentlichen
Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit
Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen
sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am
Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell
weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und
Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder
Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.
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