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Loveparade 2010
11. Juni 2015: Erste Schadensersatzklagen werden verhandelt

 

Loveparade-Strafverfahren: Erste Schadensersatzklagen werden verhandelt
Am 01.09.2015 kommt endlich erste Bewegung in das Strafverfahren

Duisburg, 11. Juni 2015 - In fünf der insgesamt  19  beim Landgericht Duisburg  laufenden  Zivilverfahren  wegen  der  tragischen  Ereignisse  bei  der  Loveparade  2010  hat das Gericht  heute  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  bekannt gegeben. 

Am  01.  September 2015  beginnt  vor der 8.  Zivilkammer  die Verhandlung über die Klage eines  53-jährigen  Duisburger  Feuerwehrmannes gegen die Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S. und  das  Land  Nordrhein-Westfalen.  Der  Kläger  verlangt  Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 65.000 Euro. 

Vier weitere Verfahren werden am 12. November 2015 vor der 4. Zivilkammer verhandelt. Die Klägerinnen im Alter zwischen  36 und 53 Jahren aus Duisburg, Ratingen und Kevelaer verlangen  von den drei vorgenannten Beklagten und  zusätzlich  von  der  Stadt  Duisburg  jeweils  Schadensersatz  und Schmerzensgeld zwischen 34.000 und 100.000 Euro.

Bei  der Loveparade-Veranstaltung  am 24.  Juli  2010  kam  es  zu  einem Gedränge, durch das 21 Menschen getötet und zahlreiche verletzt wurden. Die Kläger geben an, dies in unterschiedlichem Maße direkt oder indirekt miterlebt zu haben.
Der  klagende  Feuerwehrmann  war dort als Retter im Einsatz.
Drei der Klägerinnen geben an, als Teilnehmerinnen der Veranstaltung betroffen zu sein.
Die vierte Klägerin trägt vor, nach erfolglosen  Versuchen, auf  das  Veranstaltungsgelände  zu  gelangen, von dem dortigen Geschehen erfahren zu haben. Sie behaupten jeweils, sie  seien  aufgrund  ihrer  Erlebnisse  an  einer  posttraumatischen  Belastungsstörung erkrankt. 

Die  L. GmbH  habe  die  Veranstaltung fehlerhaft geplant und durchgeführt,  die Stadt Duisburg habe  eine fehlerhafte und rechtswidrige Baugenehmigung  erteilt und die als Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten  des Landes Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies habe zu dem Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen Schäden geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und bestreiten  darüber  hinaus  das  Vorliegen  und  den  Umfang  der  Schäden. Gegenüber der Klage des Feuerwehrmannes berufen sich die  L. GmbH und deren Geschäftsführer außerdem auf Verjährung.

Das Gericht hat in jedem dieser Zivilverfahren  zu entscheiden,  ob dem Kläger bzw. der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld  zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten Einzelfall erforderlich ist.

Zur Vorbereitung der  Termine  hat das Gericht den Beteiligten bereits verschiedene  Hinweise  zu  den  jeweils  vertretenen  Positionen  erteilt.  In  der  Verhandlung  wird das Gericht die Sach-  und Rechtslage mit den Anwälten diskutieren und  gegebenenfalls  die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besprechen.  Eine Beweiserhebung  ist in den angesetzten Terminen nicht vorgesehen.  Eine Entscheidung über eine Klage wird im Zivilprozess üblicherweise nicht an dem Tag der Verhandlung selbst, sondern erst einige Wochen später getroffen und bekannt gegeben. Dieser sogenannte Verkündungstermin wird  zum Schluss der jeweiligen Sitzung bekannt  gegeben. 
Auf  die  Hintergrundinformationen  zum  Zivilprozess wird hingewiesen.