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Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Straßenfesten, Feiern von Kleingartenvereinen oder ähnliche Veranstaltungen

NRW sorgt für mehr Sicherheit bei Großveranstaltungen - Innenminister Jäger: Leitfaden gibt Handlungsempfehlungen für Kommunen
14.07.2011 - NRW sorgt für mehr Sicherheit bei Großveranstaltungen. Mit einem Leit-faden unterstützt das Innenministerium jetzt die Kommunen bei der Genehmigung von Großveranstaltungen. Sofort nach der Katastrophe bei der Loveparade hatte NRW reagiert und für Großveranstaltungen im Freien ein Sicherheitskonzept verlangt. Damit ist NRW Vorreiter. „Wir wollen, dass die Menschen in unserem Land sicher, friedlich und fröhlich miteinander feiern können“, sagte Innenminister Ralf Jäger heute im Innenausschuss (14. Juli) bei der Vorstellung des Leitfadens.
Der neue Leitfaden berücksichtigt Erfahrungen, die sich bei der Planung, Genehmigung und Durchführung von großen Veranstaltungen bewährt haben. So fordert er eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten vom Veranstalter über die Stadtverwaltung bis hin zu Feuerwehr, Rettungsdiensten und Polizei. Alle Entscheidungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Nach der Veranstaltung muss eine qualifizierte Nachbereitung stattfinden. „Strukturierte und transparente Genehmigungsverfahren sorgen für mehr Sicherheit“, sagte Jäger.
„Dabei können die Kommunen voneinander lernen.“Der Veranstalter muss ein schlüssiges Sicherheitskonzept vorlegen, um eine Großveranstaltung im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durchführen zu können. Dem Konzept müssen alle Sicherheitsbehörden, insbesondere die Polizei und Feuerwehr, ausdrücklich zustimmen. „Sonst findet die Veranstaltung nicht statt“, betonte Jäger.
Teil der Handlungsempfehlungen ist ein Muster für ein Sicherheitskonzept. Es benennt die baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu einer sicheren Veranstaltung beitragen. Dazu gehören eine Gefährdungsanalyse, genügend breite Flucht- und Rettungswege, ein qualifizierter Sicherheitsdienst mit einer ausreichenden Zahl von Ordnern und Lautsprecher für Notfalldurchsagen. „Trotz alledem kann es eine absolute Sicherheit nicht geben. Aber ich werde nicht zulassen, dass aus Kostengründen an der Sicherheit gespart wird“, stellte Jäger klar.
Der Abstimmungsprozess mit allen Beteiligten ist so bislang nur in Nordrhein-Westfalen vorgegeben. „Die für die öffentliche Sicherheit Verantwortlichen sind froh über diese Rückendeckung durch das Land“, sagte Jäger. „Unsere neuen Anforderungen haben zu einer höheren Sensibilität bei Veranstaltern und Genehmigungsbehörden geführt.“

 
Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Straßenfesten, Feiern von Kleingartenvereinen oder ähnliche Veranstaltungen
Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt der Stadt darauf hin, dass bei öffentlichen Festen der Ausschank von alkoholischen Getränken nach dem derzeit gültigen Gaststättengesetz erlaubnispflichtig (sogenannter Gestattungsantrag) ist. Soweit zum Beispiel bei einem Straßenfest oder bei einem Sommerfest des Kleingartenvereins Alkohol ausgeschenkt wird, bedarf es einer Genehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Duisburg. Dies gilt auch, wenn bei diesen Feiern Tongeräte wie Lautsprecheranlagen oder Musikinstrumente eingesetzt werden.
Der Gestattungsantrag, der auf der Internetseite der Stadt Duisburg unter Ordnungsamt/ Dienstleistungen/Veranstaltungen im Außenbereich ausgedruckt werden kann, muss spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Veranstaltung beim Ordnungsamt vorliegen. Im Rahmen dieser Antragstellung ist die Vorlage von weitergehenden Unterlagen wie zum Beispiel ein Führungszeugnis oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht notwendig. Eine baurechtliche Prüfung ist in der Regel ebenfalls nicht notwendig.
Der erlaubnispflichtige Ausschank von Alkohol oder die Benutzung von Tongeräten ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten natürlich nicht für private Feiern und Vereinsfeiern, bei denen die Öffentlichkeit keinen Zutritt hat wie geschlossenen Gesellschaften.


Gliederungsvorschlag für ein Sicherheitskonzept bei Veranstaltungen
1. Allgemeine Angaben/Unterlagen:
1 . 1 Veranstalter Veranstaltungstag, -dauer
1 .2 Art der Veranstaltung (z.B. detaillierte Beschreibung, Programm, Zeitplan)
1 .3 Veranstaltungsort; Größe des Veranstaltungsortes, Laufstrecke(n) detaillierter Lageplan/Streckenplan
1 .4 Erwartete Besucher-/Teilnehmerzahl
2. Aufbauten und technische Ausstattung
2.1 Bühnen (Anzahl, Größe, Standort)
2.2 Technische bzw. sonstige Aufbauten (z.B. Lautsprechertürme etc.)
2. 3 Toiletten, Behindertentoiletten (Anzahl, Standorte)
2.4 Catering-Stände (Anzahl, Standort, Art)
2.5 Verlegung von Kabelanlagen, Versorgungsleitungen
2.6 Beleuchtung des Geländes
2.7 Absturzsicherung
2.8 Bauliche Maßnahmen (Einzäunung‚ Abschrankungen, Blockbildung)
3. Sicherheitsrelevante Belange
3. 1 Fluchtwege im Detailplan aufnehmen (mit Angaben zu „Netto“-Fluchtwegsbreiten)
3.2 Rettungswege
3.3 Brandschutz (elektrische Anlagen, offenes Feuer, Gasgeräte)
3.4 Sonstige Gefährdungslagen (z. B. Pyrotechnik; Nähe zu Gewässern, Unwetter)
3.5 Rettungsdienst/Sanitäter (z.B. Konzept, Einsatzplan, Kindersammelstelle)
3.6 Ordner/Security (z.B. Anzahl, Einsatz- und Aufgabenbereich, Kennzeichnung)
3.7 Verantwortliche Person vor Ort
3.8 Telefon-/Kommunikationsliste für den Veranstaltungstag
3.9 Informationsweitergabe an Publikum (z. B. Lautsprecherdurchsagen)
4. Verkehrsregelung
4.1 Verkehrsrechtliche Regelungen erforderlich? (z.B. Haltverbotszonen,
Straßensperrungen) VZ-Plan aus Vorjahr vorhanden?
4.2 Öffentlicher Personennahverkehr (Bus, Bahn, Taxen)
5. Öffentlichkeitsarbeit
5.1 unmittelbare Information der betroffenen Anwohner
5.2 Information über die örtlichen Medien
Diese Checkliste für die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und hat lediglich informativen Charakter!
Besonderheiten der jeweiligen Veranstaltung im Hinblick auf die Sicherheit sind durch
den Antragsteller zu ermitteln, aufzuzeigen und entsprechend zu berücksichtigen.



Ausnahmegenehmigung