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Montag, 27. April 2015  ab 15:00 Ratsaal (Zi 100)

Zweitwohnsteuer - Bebauungplan Juliusstraße in Hochfeld, Zuschüsse an Zoo und Revierpark Mattlerbusch...

Öffentlicher Teil:

1

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der Stadt vom 02.03.2015 

Beschlussvorlagen 

2

Beschlussfassung über Ausschussvorlagen 

3

Wiederwahl einer Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk 20 (Ruhrort / Laar) 

4

Benennung von Mitgliedern für den Aufsichtsrat der Duisburger Werkstatt für Menschen mit Behinderung gGmbH (WfbM) 

5

Entsendung und Benennung von Mitgliedern für den Aufsichtsrat der Zoo Duisburg AG (Zoo AG) 

6

Zuschuss an die Zoo Duisburg AG 

7

Hauptversammlung der Zoo Duisburg AG; hier: Jahresabschluss 2014 

8

Abschluss eines Mietvertrages mit der Zoo Duisburg AG 

9

Gesellschafterversammlung der Klinikum Duisburg GmbH (Klinikum GmbH); hier: Jahresabschlüsse 2014 der Klinikum GmbH, der Städtische Seniorenheime Duisburg GmbH (Seniorenheime GmbH) und der Medizinisches Versorgungszentrum Duisburg Süd GmbH (MVZ GmbH) 

10

Gesellschafterversammlung der Duisburger Einkaufsgesellschaft mbH (DEG); hier: Jahresabschluss 2014 

11

Wirtschaftliche Situation der Revierpark Mattlerbusch GmbH (RPM GmbH) im Geschäftsjahr 2015; hier: Zustimmung zu einer Erhöhung des städtischen Zuschusses für das GJ 2015 der RPM GmbH 

12

Jahresabschluss 2014 


Haushaltssanierungsplan 2015, Maßnahme Nr. 1-210018; Einführung einer neuen Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Duisburg

 

Haushaltswirtschaftliche Ausgangslage
Am 25.06.2012 hat der Rat der Stadt den Haushaltssanierungsplan 2012 - 2021 beschlos- sen. Dieser wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 27.09.2012 als gesetzeskonform im Sinne des Stärkungspaktgesetzes NRW angesehen und genehmigt. Die Stadt Duisburg ist verpflichtet, im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Haushaltssa- nierungsplans sich abzeichnende Verschlechterungen auf der Ertrags- wie auf der Aufwandsseite durch weitere Sparmaßnahmen oder durch zusätzliche Generierung von Ein- nahmen aufzufangen, um so die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs nicht zu gefährden.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Duisburg am 24.11.2014 die Beratung zum Entwurf der Haushaltssatzung 2015 und des Haushaltsplans 2015 mit seinen Anlagen sowie der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung bis 2018, Drucksache Nr. 14-1012/2, u.a. mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass als zusätzliche Konsolidierungsmaßnahme zur 3. Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans die Zweitwohnungssteuer in Duisburg eingeführt werden soll. Die in der Anlage beigefügte Zweitwohnungssteuersatzung sieht die Einführung der Steuer ab dem 01.07.2015 vor.


Allgemeines zur Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 Kommu- nalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebens- bedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwen- dung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
Die Zweitwohnungssteuer erfasst als Aufwandsteuer die in der Ein- kommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Der Ortsbezug der Aufwandsteuer ist in der Satzung durch die Begrenzung auf das Stadtgebiet erfüllt. Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmalig 1972 von der Gemeinde Überlingen (Bodensee) erhoben. Zahlreiche Städte – auch in Nordrhein-Westfalen – haben die Zweitwohnungssteuer inzwischen ebenfalls eingeführt (z.B. Dortmund 1998 und Essen 2003).
Da es sich somit nicht um eine neue Steuer handelt, ist eine Genehmigung gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW für die erstmalige Einführung dieser Steuer in Duisburg nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Zweitwohnungssteuer wurde mittlerweile von den gerichtlichen Instanzen überprüft.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer eingestuft.
Ziel der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist die Beteiligung von Zweitwohnungsinhabern an den Kosten der Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete Personen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale noch bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Erhebung der Steuer führt direkt zu Mehreinnahmen oder bewirkt melderechtliche Korrekturen (Umwandlung von Zweit- in Erstwohnsitz) beim Steuerpflichtigen, die dazu geeignet sein können, vorgenannte Einnahmequellen zu erschießen.

Aktuelle Datenlage und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen Zurzeit sind in Duisburg 11.773 Personen mit Nebenwohnung gemeldet (Stand 22.01.2015). Nach den Erkenntnissen anderer Städte, die die Zweitwohnungssteuer bereits eingeführt haben, wird die Anzahl der letztlich steuerpflichtig werdenden Personen erheblich niedriger liegen. Bereits infolge der Ermittlungen zur Steuerpflicht und zu den Feststellungen zur Bemessungsgrundlage der Steuer wird es zu
 melderechtlichen Korrekturen (z.B. Abmeldungen der Personen und ggf. Umzügen)
. Ummeldungen von Neben- zu Hauptwohnsitzen
. satzungsgemäßen Steuerbefreiungstatbeständen kommen.
Die Höhe des Steueraufkommens ist daher vorab nicht zuverlässig zu prognostizieren und kann nur auf der Grundlage von Annahmen und unter Zuhilfenahme von Erfahrungswerten anderer Städte annäherungsweise dargestellt werden.


zu § 2: Begriff der Zweitwohnung und Ausnahmetatbestände
Es wird der melderechtliche Wohnungsbegriff i.S.d. § 15 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NRW) zugrunde gelegt. Grundsätzlich unterliegt jede Zweitwohnung der Steuer. Aus sozialen Gesichtspunkten sind in die zu beschließende Satzung in der Praxis bewährte Ausnahmetatbestände eingefügt worden (§ 2 Abs. 7).
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung werden außerdem in § 2 Abs. 7 Buchstabe f) der Satzung nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner/innen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes von der Steuer befreit, wenn sie die Zweitwohnung allein aus beruflichen Gründen halten; dabei wurden als berufliche Gründe auch solche Tätigkeiten eingestuft, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre und Ausbildung.
zu § 5: Bemessungsgrundlage
Steuermaßstab ist die auf das Jahr hochgerechnete Nettokaltmiete für den ersten vollen Monat des Erhebungszeitraums. Die Nettokaltmiete ist die aufgrund des Mietvertrages geschul- dete Miete ohne Betriebs- und Heizungskosten und etwaige Zuschläge.
zu § 13: Datenübermittlung von der Meldebehörde Die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer erfolgt auf Grund der Daten aus dem Melderegis- ter. Das Verfahren und der Umfang der Datenübermittlung entsprechen sowohl dem Meldegesetz als auch geltendem Datenschutzrecht.


Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Duisburg (Zweitwohnungssteuersatzung) vom ___

Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 2, 13, 15, 16 und 31 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 16.09.1997 (GV. NRW. S. 332) sowie der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -.

§ 1 Steuergegenstand Die Stadt Duisburg erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 4, die a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwoh- nung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient,
b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder
c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dieses gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.

Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit hinsichtlich dieser über eine rechtlich abgesicherte Nutzungsmöglichkeit verfügt, zu welchem Zweck diese genutzt und wie diese finanziert wird. (2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte einer Wohnung im Sinne des Abs. 4, gilt hinsichtlich derjenigen Ei- gentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers, Haupt- mieters oder sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweit- wohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein- Westfälischen Meldegesetzes dient.
Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume an den der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer o- der Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Woh- nungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.

(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Woh- nen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgestellt werden.
(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat im Jahr für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übri- gen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

(6) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung auch nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder für einen Zeitraum von weniger als drei Mo- naten nicht genutzt wird.
(7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
c) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges
f) ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspart- ners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend vom Ort der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Wohnung aus wahrgenommen wird oder die Zweitwohnung von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich neben der Hauptwohnung bewohnt wird.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Wohnungen, die ausschließlich zum Zwecke des Studiums oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung gehalten werden.


 § 3 Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnun- gen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 ist.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 Abgabenordnung (AO).

(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweit- wohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.

§ 4 Besteuerungszeitraum Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Ka- lenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
§ 5 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungs- zeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums ge- schuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeit- raum fallenden Monate, anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Woh- nungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unent- geltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete lt. jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Duisburg zu Beginn des Ermittlungszeitraumes.
(3) Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemes- sen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen im Stadtgebiet herausgebildet hat. (4) Bei Wohnwagen, Wohnmobilen und Wohnschiffen gilt als Nettokaltmiete die zu zahlende Stell- bzw. Liegeplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Stell- bzw. Liegeplatzmiete zugrunde gelegt.

§ 6 Steuersatz Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. § 7 Entstehung des Steueranspruchs Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 8 Anzeigepflicht (1) Das Innehaben einer oder mehrerer Zweitwohnungen ist durch die Steuerpflichti- gen innerhalb eines Monats nach Beginn der Steuerpflicht gem. § 3 Abs. 3 der Stadt Duisburg anzuzeigen.
(2) Hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits eine oder mehrere Zweitwohnungen innehaben, beginnt die Monatsfrist mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Nordrhein-Westfäli- schen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuer- erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Duisburg auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadt Duisburg, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. (2) Die Angaben sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
(3) Wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Bemessungsgrundlagen än- dern, ist dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Duisburg innerhalb ei- nes Monats mitzuteilen.
(4) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Adresse für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.

5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies mit der Steuererklärung zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben. § 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Stadt Duisburg setzt die Steuer durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Besteuerungszeiträume gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf vorherigen Antrag zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist nur für das Folgejahr möglich. Der Antrag ist vor dem 30. Novem- ber zu stellen. Die beantragte Zahlweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Für zurückliegende Zeiträume wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 11 Mitwirkungspflichten Dritter Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und sonstige Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz KAG NRW i. V. m. § 93 AO).

§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

Die Strafbestimmungen des § 17 KAG NRW bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt, 2. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- druck abgibt, 3. die in § 9 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht einreicht, 4. die Änderungen nach § 9 Abs. 3 nicht fristgemäß mitteilt, 5. als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber und an- dere Person seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 nicht nachkommt,

6. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(3) Gemäß § 20 Abs. 3 KAG NRW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde der Stadt Duisburg übermittelt dem Amt für Rechnungswesen und Steuern zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung mel- det, gem. § 16 Abs. 3 MG NRW die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 31 Abs. 1 MG NRW: 1. Vor- und Familiennamen, 2. früherer Name, 3. akademische Grade, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlichen Vertreter, 10. Staatsangehörigkeit, 11. Familienstand, 12. Übermittlungssperren sowie 13. Sterbetag und -ort.

Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt.
Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt dem Amt für Rechnungswesen und Steuern unabhängig von der Datenübermittlung gem. Absatz 1 die Daten derjeni- gen Einwohner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Duisburg bereits mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Zweitwohnungssteuersatzung tritt am 01.07.2015 in Kraft.


14

Umsetzung der HSP-Maßnahme 6-310021 Konkretisierung der Neustrukturierung des Auftraggeber- Auftragnehmer-Verhältnisses zwischen der Stadt Duisburg (Kernverwaltung) und der WBD-AöR im Bereich der Grünunterhaltung 

14.1

Umsetzung der HSP-Maßnahme 6-310021 Konkretisierung der Neustrukturierung des Auftraggeber- Auftragnehmer-Verhältnisses zwischen der Stadt Duisburg (Kernverwaltung) und der WBD-AöR im Bereich der Grünunterhaltung; hier: Ergänzende Stellungnahme der Personalvertretung 

15

Einstellung von Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten im Jahr 2016 

15.1

Einstellung von Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten im Jahr 2016, hier: Stellungnahme des Personalrates "Innere Verwaltung" und des Gesamtpersonalrates 

16

Änderung der Produktstruktur beim Amt für Schulische Bildung zum Haushaltsjahr 2016 

17

Auflösung der Förderschule Pestalozzischule, Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen , Ottostraße 123, 47198 Duisburg 

18

Errichtung des Bildungsganges „Sport- und Fitnesskauffrau / Sport- und Fitnesskaufmann“ am Kaufmännischen Berufskolleg Walther Rathenau zum 01.08.2015 

19

Bedarfsanmeldung der Betreuungsangebote in Duisburger Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2015 entsprechend der Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) 

20

Verteilung der allgemeinen Zuschüsse an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege 

21

Antrag der Bezirksregierung Arnsberg auf Kapazitätserweiterung der Landesaufnahmeeinrichtung (LAE) St. Barbara in Duisburg-Neumühl 

22

Radschnellweg Ruhr RS1 - Kernaussagen der Machbarkeitsstudie und weitere Perspektiven 

23

Neubau des Fernbusbahnhofes
Zustimmung zur Planung zum endgültigen Standort für den Fernbusbahnhof 

24

Erhöhung der Eintrittspreise in den Saunen der städtischen Hallenbäder Neudorf und Rhein-Ruhr-Bad ab 01. 07. 2015 

25

Bebauungsplan Nr. 1201 -Alt-Hamborn- "Schreckerstraße"
Beschluss zur öffentlichen Auslegung 

26

Bebauungsplan Nr. 384 1. Änderung -Hamborn-
1. Aufstellungsbeschluss
2. Prioritätenliste
3. Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 

27

Bebauungsplan Nr. 1214 -Obermarxloh- "Halfmannstraße"
1. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1214
2. Prioritätenliste 

28

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1219 - Röttgersbach - "Hettkampsweg"
1. Aufstellungsbeschluss
2. Prioritätenliste 

29

Bebauungsplan Nr. 1166 -Röttgersbach- "Obere Holtener Straße/Ardesstraße"
hier: 1. Entscheidung über Äußerungen und Stellungnahmen
2. Beschluss zur Verkleinerung des Geltungsbereiches
3. Aktualisierung der Begründung
4. Au fhebung der Anordnung einer Umlegung
5. Satzungsbeschluss 

30

Bebauungsplan Nr. 1221 - Obermeiderich - "Arnold-Dehnen-Straße"
1. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 462 1. Ergänzung
- Obermeiderich - 2. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für die 1. Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 810
- Obermeiderich -
3. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1221 - Obermeiderich - "Arnold-Dehnen-
Straße"
4. Prioritätenliste 

31

Bebauungsplan Nr. 1223 -Homberg- "Stadtpark Hochheide"
1. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1223
2. Prioritätenliste 

32

Bebauungsplan Nr. 1172 -Duissern- Wilhelmshöhe
1. Überarbeitung des Bebauungsplanes
2. Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung 

33

Bebauungsplan Nr. 1080 - Dellviertel - "Wohnungen am Böningerpark"
1. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12.12.2005 2. Aufstellungsbeschluss für einen geänderten und verkleinerten Planbereich 3. Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
4. Beschluss des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 1080 sowie der zugehörigen Begründung
5. Beschluss zur öffentlichen Auslegung 

34

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2035 -Dellviertel- "Brockhoffstraße"
hier: 1. Abschluss eines Durchführungsvertrages
2. Entscheidung über Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit
3. Entscheidung über Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
4. Entscheidung über Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit
5. Entscheidung über Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
6. Aktualisierung der Begründung
7. Satzungsbeschluss 

35

Bebauungsplan Nr. 1222 -Rheinhausen- "Flutweg"
1. Aufstellungsbeschluss
2. Prioritätenliste 

36

Bebauungsplan Nr. 1218 - Ungelsheim - "Parkplatz Am Neuen Angerbach"
1. Aufstellungsbeschluss
2. Prioritätenliste 

Anträge/Anfragen 

37

Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE
Umbenennung des "Beirates für Menschen mit Behinderungen" in "Inklusionsbeirat" 

38

Tarifverhandlungen unterstützen - Bezahlung des pädagogischen Personals in der Kindertagesbetreuung verbessern 

39

Gesundheitsprogramm für eine umfassende Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge und Asylsuchende auf den Weg bringen - Zugang zur medizinischen Regelversorgung schaffen und „Bremer Modell“ auch in Duisburg umsetzen 

40

Anfrage der Ratsfrau Händelkes - NPD -; hier: Schlechte Rechtschreibausbildung durch „Schreiben nach Gehör“ 

Mitteilungsvorlagen 

41

Siebter Controllingbericht über den Umsetzungsstand des Haushaltssanierungsplans zum 31.12.2014 

42

Dritter Sachstandsbericht zur Umsetzung des Handlungskonzepts zum Umgang mit der Zuwanderung aus Süd-Ost-Europa 


Neuaufstellung des 3. Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg 
Derzeit laufen die Vorbereitungen für die Ausschreibung der für die Erstellung des Nahverkehrsplans notwendigen gutachterlichen Leistungen. Die Finanzierung der extern zu vergebenen Leistungen erfolgt über die Mittel der vom Land NRW bereitgestellten Aufgabenträgerpauschale nach §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Diese Mittel sind ausschließlich für Nahverkehrsplans. 29.09.2014 (DS 14-0951) bedeutet dies, dass die aus der Aufgabenträgerpauschale im Haushaltsplan verankerten 326 TEUR für die VRR-Umlage weiterhin bestehen bleiben. Die verbleibenden Mittel aus der Aufgabenträgerpauschale in Höhe von 345 TEUR werden nicht ausschließlich für die VRR-Umlage sondern auch für die Gutachterkosten zur Aufstellung des Nahverkehrsplans verwendet.
Die Stadt Duisburg hat die das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen (Duisburger Verkehrsgesellschaft AG, Stadtwerke Krefeld AG (SWK), Rheinbahn AG und Busverkehr Rheinland GmbH) mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des kommunalen ÖPNV betraut. Die bestehenden Betrauungen enden am 31.12.2019.
Nach dem Auslaufen der Bestandsbetrauung soll die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch die DVG für den Zeitraum ab 01.01.2020 gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die DVG als internen Betreiber vergeben werden (vgl. Ratsbeschluss vom 22.09.2009, DS 09-0799).
Ein wesentlicher Schwerpunkt des Nahverkehrsplans wird daher sein, die Inhalte an die Vorgaben Grundlage für die Direktvergabe zu schaffen. Da, wie in der DS 15-0155 (Rat am 02.03.2015) Direktvergabe Nahverkehrsplan bereits Anfang 2017 endgültig zu beschließen. die Zwecke des ÖPNV Bezug zu verwenden. nehmend Hierzu zählt auf den Beschluss auch die Erstellung des zur ÖPNV-Pauschale vom der angestrebten Direktvergabe auszurichten, um so eine rechtssichere Grundlage für die Direktvergabe zu schaffen.

Darüber hinaus werden folgende Themenschwerpunkte im 3. Nahverkehrsplan behandelt:
■ Weiterentwicklung und Aktualisierung des ÖPNV Netzes unter Berücksichtigung des Mobilitätsverhaltens der Bevölkerung sowie der aktuellen Stadtentwicklungsziele
■ Nachfrageorientierte Marktausschöpfung Optimierung des ÖPNV Angebotes zur Verbesserung der
■ Definition Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer angemessenen Verkehrsleistung für die Stadt Duisburg unter
■ Integration des Qualitätsmanagements Systems ÖPNV und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards
■ Konzeptionelle Betrachtung der Barrierefreiheit bis 2022 (rechtliches Erfordernis aus PBefG-Novellierung) Die Aufstellung des Nahverkehrsplans erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben. So sind die einzubeziehen. Nahverkehrsplan abzustimmen.

 

44

Beteiligung der Stadt Duisburg an der Kampagne "Stadtradeln" 

Nachtrag 

45 *

Bebauungsplan Nr. 1215 - Hochfeld - "Juliusstraße"
1. Aufstellungsbeschluss
2. Prioritätenliste 

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) sind im Plangebiet Flächen als Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf „Kirche/Gemeindehaus“ und „Hallenbad“ dargestellt. Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen grundsätzlich mit einer Mischgebiets-Festsetzung den Zielen des FNP. Lediglich eine Teilfläche im östlichen Bereich ist im FNP als Fläche für den Gemeinbedarf „Hallenbad“ dargestellt, welche in der Realität als Parkhaus genutzt wird.
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob hier eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes wird ggf. im Zuge des Bauleitplanverfahrens durchgeführt (Parallelverfahren). Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Das Gebiet liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Vorhaben sind somit gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Anlass der Planung Das Quartier „Juliusstraße“ stellt eine mischgenutzte Fläche dar, die in wesentlichen Teilen aus Wohn- und gewerblichen Nutzungen besteht. Darüber hinaus befinden sich hier eine Freikirche, ein Reifenhändler, ein Parkhaus, eine Gaststätte sowie einige kleinere Ladeneinheiten. In einer dieser Ladeneinheiten hat sich ein Kiosk mit angeschlossener Spielhalle angesiedelt. Der sich dem Plangebiet nördlich anschließende Bereich hat sich in den letzten Jahren zu einem Rotlichtviertel entwickelt, in dem Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe (z.B. Sauna- oder FKK-Clubs) und Sexshops dominieren.

In dem Plangebiet „Juliusstraße“ hat sich bislang jedoch erst eine dieser Nutzungen, ein Kiosk mit angeschlossener Spielhalle, angesiedelt. Das Ziel des Bebauungsplanes ist es, die städtebauliche Situation zum Schutz der vorhandenen Vergnügungsstätten, auszuschließen. Gesamtstädtische 11.07.2011 vom Rat der Stadt als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde, gestützt. Wohnnutzung Bordellen, Der Konzept zu bordellartigen Ausschluss zur sichern und Betrieben Vergnügungsstätten Steuerung von eine weitere und Ansiedlung Erotikfachgeschäften wird Vergnügungsstätten, von von durch welches das am

11.07.2011 vom Rat der Stadt als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde, gestützt. Wohnnutzung Bordellen, Der Konzept zu bordellartigen Ausschluss zur sichern und Betrieben Vergnügungsstätten Steuerung von eine weitere und Ansiedlung Erotikfachgeschäften wird Vergnügungsstätten, von von durch welches das am Seite 4 Drucksache-Nr. 15-0484 Datum 20.04.2015

4. Städtebauliche Zielsetzungen und Mittel zur Umsetzung im Bebauungsplan Wesentliches Gebietsstruktur als Mischgebiet (MI) und der Schutz der vorhandenen Wohnfunktion. In einem Mischgebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe prinzipiell ausgeschlossen, weil sie eine wesentliche Störung der Wohnnutzung bedeuten. Wohnungsprostitution, Sexshops usw. fallen jedoch unter „sonstiges Gewerbe“, was in einem ausgeschlossen werden. Vergnügungsstätten, die in einem Mischgebiet ebenfalls zulässig wären, sollen auf Grundlage durch das Gesamtstädtische Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätte gemäß ausgeschlossen werden.

In dem Mischgebiet sollen nur „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein, die das Wohnen nicht stören. Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten, Gewerbe, die auch dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr dienen und Einzelhandelsbetriebe, deren Angebot nicht nur zu unwesentlichen Teilen aus Gütern sexuellen Charakters bestehen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung der vorhandenen Mischgebiet regelmäßig zulässig ist. Daher sollen diese Nutzungen § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde, für den Planbereich 5. Weiterer Verfahrensablauf Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt wird ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet, welcher dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung über die Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB vorgelegt wird.


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Lebens- und Unterbringungsbedingungen von Flüchtlingen verbessern 

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Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Duisburg 

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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen 2014, 2. Nachweisung