BZ-Home Medizinische Versorgung  Sonderseiten - Fotostrecken und mehr



BZ-Sitemap

 

Coronavirus:
Duisburg
NRW
Bund + Welt

 

Klinik Krankenhäuser

Klinik Apotheken

Klinik Notdienste

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 






Klinik Corona-Sonderseite Kreis Wesel Klinik Corona-Sonderseite Duisburg Klinik NRW  0211 9119 1001 Klinik 

Neue Inzidenzstufe (1) ab Montag, 14. Juni 2021

Duisburg, 12. Juni 2021 - Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen sieht drei Inzidenzstufen vor. Im Moment gilt in Duisburg die Stufe 2.

Mit dem heutigen Tag liegt die Inzidenz am vierten Tag in Folge unter der Grenze von 35. Ist dies auch am morgigen Samstag der Fall (und auch nur dann), würde in Duisburg ab dem kommenden Montag die Stufe 1 gelten und somit weitere Lockerungen greifen. Informationen hierzu folgen, sobald die neuen Regelungen in Kraft treten.

Neue Coronaregelungen ab Montag, 14. Juni 2021 bei Erreichen der Inzidenzstufe 1:
Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen sieht drei Inzidenzstufen vor:
Stufe 1: Inzidenz bis 35
Stufe 2: Inzidenz über 35, aber höchstens 50
Stufe 3: Inzidenz über 50, aber höchstens 100
Die Coronaregeln sind an diese drei Stufen, bzw. die Inzidenzen geknüpft und können von Kommune zu Kommune variieren.

Bisher galt für Duisburg die Stufe 2. Da die Inzidenz nun bereits seit dem 8. Juni kontinuierlich unter 35 liegt, gilt ab heute, Montag, 14. Juni, für Duisburg die Stufe 1. Damit sind weitere Lockerungen verbunden, beispielweise:

a) Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen dürfen sich nun auch Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung treffen. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände können bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, zusammentreffen. In beiden Fällen dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen; Kinder bis zum Schuleintritt sind vom Testerfordernis ausgenommen.

b) Kultur
Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Bibliotheken u.ä.) dürfen auch ohne Terminbuchung besucht werden; die Personenbegrenzung entfällt, da auch für das Land mittlerweile die Inzidenzstufe 1 gilt.

Kulturveranstaltungen im Freien sind
- auch ohne Negativtestnachweis zulässig, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen
- mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, wenn ein Negativtestnachweis vorliegt, besondere Rückverfolgbarkeit gesichert ist und der Mindestabstand eingehalten wird
- mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zulässig.

Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 1.000 Personen zulässig, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen. Auch hier sind ein Negativtestnachweis, die sichergestellte besondere Rückverfolgbarkeit und die Einhaltung des Mindestabstands erforderlich.

Zu beachten: Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, dürfen Kulturveranstaltungen
- auch mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise erfolgen oder
- auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden.

c) Sport
Im Freien ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. In geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist für die Sportausübung kein Negativtestnachweis mehr erforderlich.

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien ist unter Beachtung der übrigen Maßgaben auch für mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität erlaubt.

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen ist für bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand gestattet.

d) Freizeit
Der Betrieb von reinen Freibädern ist auch ohne Negativtestnachweis zulässig.
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt.
Da auch im Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis zulässig.

e) Veranstaltungen
Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit zulässig.
Private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien sind auch ohne Negativtestnachweis zulässig.
Im Übrigen sind private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, gestattet, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
Private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstand und zum Tragen einer Maske sind mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, gestattet.

f) Gastronomie
Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist die Nutzung der Innengastronomie auch ohne Negativtestnachweis möglich.


Vier städtische Testzentren stellen den Betrieb Ende Juni ein
Durch weiterhin fallende Inzidenzwerte und damit einhergehenden Vereinfachungen im Bezug auf Testnachweise, aber auch durch die geringen Auslastungen, können die städtischen Testzentren nach und nach zurückgebaut werden.
Die Stadt Duisburg wird trotzdem bis mindestens Ende Juli Schwerpunktzentren in verschiedenen Stadtbezirken vorhalten.

Zum 26. Juni schließen nachstehende Testzentren:
- Steinhof Huckingen, Düsseldorfer Landstraße 347 in 47259 Duisburg
- Warbruckstruckstraße gegenüber der Moschee in 47169 Duisburg
- Friedrich-Ebert-Straße 12 in 47119 Duisburg
- Stadthalle Walsum, Waldstraße 50 in 47179 Duisburg

Da die ausgestellten Testzertifikate mittlerweile eine Gültigkeit von 48 Stunden besitzen, kann auch auf die verlängerten Öffnungszeiten an verschiedenen städtischen Zentren verzichtet werden. Ab dem 19. Juni gelten somit an allen Zentren die Öffnungszeiten von 10 bis 18 Uhr.

Ein Überblick über die verschiedenen Standorte in den Stadtteilen/Bezirken findet sich auf der Internetseite www.du-testet.de