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Osterfeuer in Duisburg: Umwelt- und Ordnungsamt informieren

Duisburg, 10. Januar 2026 - Wer über die Osterfeiertage in Duisburg ein Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) entzünden möchte, der muss dabei einige Regeln beachten. Darüber informieren das Umweltamt sowie das Bürger- und Ordnungsamt.

Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich als öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen ausgerichtet werden.
Sie müssen mindestens vier Wochen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angezeigt werden.
Pro Veranstalter ist ein Osterfeuer im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag möglich, jeweils in der Zeit von 16 bis 22 Uhr.

Besondere Regeln in Landschaftsschutzgebieten / Naturschutzgebiete
Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Diese ist mit Kosten verbunden.
In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen grundsätzlich verboten.

Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind folgende Regelungen zu beachten: Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz, wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen), ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
Aus Naturschutzgründen muss das Schnittgut vor dem Entzünden des Feuers umgeschichtet werden, da sich darin häufig Kleintiere wie Igel verstecken. Ebenso ist darauf zu achten, dass keine Vogelnester, etwa von Arten wie dem Zaunkönig oder der Heckenbraunelle, in den dichten Reisigstrukturen vorhanden sind. Werden Nester entdeckt, darf das Reisig nicht verbrannt werden, da diese Nester gemäß Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Schutz stehen.