September 2023
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„Faire Woche“ in Duisburg
Die Verbraucherzentrale informiert über Klimagerechtigkeit
Hitzerekorde, Ernteausfälle, Wassermangel oder Überflutungen
Duisburg, 15. September 2023 - Die Folgen
der Klimakrise sind unübersehbar. Wie sich die zunehmenden
Wetterextreme auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der
Produzent:innen auswirken und welchen Beitrag der Faire
Handel zur Umsetzung von Klimagerechtigkeit leistet, ist
Thema diesjährigen „Fairen Woche“ vom 15. bis 29. September.
Die Verbraucherzentrale Duisburg nimmt die bundesweite
Aktionswoche zum Anlass, um Anregungen für einen
nachhaltigen und umweltbewussten Konsum zu geben.
•
„Viele Lebensmittel und Gebrauchsgüter kommen aus den Ländern
des Globalen Südens zu uns. Dort leiden die Menschen schon
heute besonders unter der Klimakrise. Das ist nicht fair.
Aber gemeinsam können wir etwas tun – gegen unnötige
Klimabelastungen und für mehr Gerechtigkeit im Handel“, sagt
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle.
•
Produkte aus Fairem Handel wie
Kaffee, Kakao, Schnittblumen, Textilien, Gewürze und Wein
gibt es in Weltläden, aber inzwischen auch längst im
Supermarkt. „Engagierte Duisburger:innen können durch den
Kauf solcher Produkten bessere Produktions- und
Arbeitsbedingungen weltweit fördern und zur
Klimagerechtigkeit beitragen“, so Wleklinski. Denn der Faire
Handel unterstützt nicht nur angemessene Preise, sondern
unterstützt beispielsweise Kleinbauernfamilien bei der
Anpassung an sich wandelnde Klimabedingungen, stellt
klimaresistentes Saatgut zur Verfügung oder hilft nach
Naturkatastrophen."
Weitere Informationen und Links: Einen Überblick über die
verschiedenen Siegel für fair gehandelte Lebensmittel gibt
es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067
Details und Hintergründe zur Fairen Woche 2023 finden sich
unter
www.faire-woche.de/start
Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur teure
Milch-Wasser-Mischungen sind?
15. September 2023 - Die schönen Werbeversprechen
der verschiedenen Hersteller von Trinkmahlzeiten klingen
nach unkompliziertem Essen, praktischem Kalorienprofil und
optimaler Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei den
bunten Fläschchen um hochverarbeitete Produkte, die nicht an
die Komplexität von echten, frischen Lebensmitteln
heranreichen, deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig
beeinflussen.
Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich nimmt,
nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht, das ist auf die
Dauer ungünstig. Auch fehlt das Gefühl von „fester Nahrung“,
Heißhunger kann auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien
zu sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen von
Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere solcher
Produkte am Tag oder zusätzliche Nahrungsergänzungsmittel
konsumiert werden.
Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro bei
fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen pflanzlichen
Proteinen als Hauptzutaten sind die Fläschchen vor allen für
die Hersteller ein gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten,
wenn überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen, wenn
es mal wirklich schnell gehen soll. Ansonsten sind frische
Lebensmittel immer die bessere Wahl.
Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies, zum
Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und (Pflanzen-)Milch
dauert nur wenige Minuten und man spart Kosten und
Verpackungsmüll.
Mehr dazu unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166
Steigende Kosten im Pflegeheim:
Diese Hilfen gibt es in NRW
Duisburg, 13. September 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man staatliche
Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhält Ein
Platz im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die
Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858
Euro im Monat gestiegen. Diese hohen Summen können immer
mehr Menschen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
stemmen und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch
nehmen.
In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden
können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld”
und die „Hilfe zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob
die Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist kompliziert”,
sagt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der
Verbraucherzentrale NRW und erklärt, welche der staatlichen
Hilfen wann die richtige ist. Dazu ist auch eine neue
Broschüre erhältlich.
•
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch
Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten
Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die
Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt
werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt
individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz
oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei
60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet,
dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung
außen vor bleibt und geschützt ist.
In dem Antrag müssen daher die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem
dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie
Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich
ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben
sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim
befindet.
•
Pflegewohngeld
In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann
ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die
Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden.
Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab
dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen
Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das
Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten
im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der
Berechnung herangezogen.
Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern
sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres
Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn
diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird.
Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der
Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel
müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu
bezahlen.
• Hilfe zur
Pflege
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die
restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein
Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft
auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung
ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die
Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige
Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden.
Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro,
bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird
unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen
berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie
sein. Antragstellung: Alle drei staatlichen Hilfen sollten
frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden
immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also
in keinem Falle rückwirkend.
• Alle
drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen.
Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch
online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das
Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um
Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen
und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des
Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum
Schonvermögen – ist es ratsam, einen Fachanwalt für
Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Pflegeheimkosten und
staatlichen Hilfen in NRW unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
Die 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“ ist
kostenfrei in unseren Beratungsstellen vor Ort erhältlich.
Drahtlos – aber sicher: Wie man
das eigene Heimnetzwerk vor Cyberangriffen schützen kann
Duisburg, 8. September 2023 - Vor kurzem warnte das
Bundesamt für Verfassungsschutz vor Cyberangriffen
chinesischer Hackergruppen, die auf kleine und mittlere
Unternehmen abzielen – aber auch auf Heimnetzwerke privater
Haushalte. Betroffen sein können Internetrouter, Drucker
oder Smart-Home-Steuerungseinheiten für Heizung, Licht,
Rollläden, Solaranlagen oder ähnliches.
„Durch die Digitalisierung unserer Haushalte gibt es neben
den noch so positiven Effekten wie erhöhtem Komfort leider
inzwischen auch immer mehr potenzielle Einfallstore für
Cyberkriminelle“, sagt Ayten Öksüz, Expertin für
Cybersicherheit bei der Verbraucherzentrale NRW. „Der
Vergleich mag drastisch klingen: Aber wem die Sicherheit
seines Heimnetzwerks egal ist, der kann im Grunde genommen
auch Fenster und Türen seiner Wohnung offenstehen lassen.“
Die Verbraucherzentrale NRW gibt deshalb Tipps rund um die
Sicherheit von Router, WLAN und drahtlosen Geräten bei sich
zu Hause.
• Router sicher machen
Ungebetene Gäste technisch aussperren Zwar ist die
Einrichtung eines Routers dank des Prinzips „Plug & Play“
(in etwa „Einstecken und Loslegen“) heute kinderleicht,
jedoch sollten Verbraucher:innen das Gerät besser nicht in
allen Punkten in den Werkseinstellungen belassen. Der erste
Schritt sollte sein, bei der Einrichtung ein neues Geräte-
sowie WLAN-Passwort zu vergeben.
Hier gilt grundsätzlich: Je länger, desto
besser. Wörter aus dem Wörterbuch, einfache Zahlenreihen,
Namen oder Geburtsdaten – generell alles, was leicht zu
erraten sein könnte – sollten dabei nicht enthalten sein.
Für zusätzliche Sicherheit sorgen Groß- und Kleinbuchstaben,
Ziffern sowie Sonderzeichen, die vor allem bei kurzen
Passwörtern (hier mindestens acht Zeichen) verwendet werden
sollten. Bei der Verschlüsselung des Netzwerks sollte
unbedingt der WPA2-Standard gewählt werden.
• Gast-WLAN
Jeder kennt es: Man hat Freunde oder Familienangehörige zu
Besuch und diese möchten sich mit dem WLAN verbinden, um ihr
mobiles Datenvolumen nicht belasten zu müssen. Doch auch
seinen Gästen sollte man nicht uneingeschränkten Zugriff auf
das eigene Heimnetzwerk geben. Denn es kann sein, dass diese
unwissentlich Schadsoftware auf ihren Geräten haben, die
sich dann im eigenen Heimnetzwerk ausbreiten kann.
Stattdessen bieten viele moderne Router die Möglichkeit,
eines oder mehrere separate Gastnetzwerke anzulegen, die vom
kritischen Heimnetzwerk getrennt sind. Ein separates
Netzwerk empfiehlt sich auch für Smart-Home-Geräte. Sollten
diese über mögliche Sicherheitslücken von Kriminellen
gehackt werden, kommen die Angreifer nicht über dasselbe
Netzwerk auf persönliche Geräte wie Tablet oder Computer.
• Starke Passwörter wählen
Für die Nutzung von Smart-Home-Geräten müssen in der Regel
Benutzerkonten angelegt werden, die mit Passwörtern zu
versehen sind. Auch hier gilt es, für jeden Account ein
eigenes, starkes Passwort zu wählen. Denn sind an das
Internet angeschlossene Geräte mit keinem Passwortschutz
oder nur mit voreingestellten Standardpasswörtern geschützt,
sind diese besonders anfällig für das unbefugte Aufspielen
von Schadsoftware.
Passwörter sollte man deshalb niemals an Dritte weitergeben.
Gut für die Sicherheit ist es auch – wenn möglich – die
Zwei-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren, da diese
prinzipiell die Sicherheit beim Zugriff auf smarte Systeme
erhöht.
• Sich vor dem Kauf informieren
Vor und nach dem Kauf sollte man sich darüber informieren,
wie es bei den Geräten um Datenschutz und IT-Sicherheit
bestellt ist. Welche Daten fallen bei der Nutzung an? Werden
Daten verschlüsselt übertragen? Wie lange und wie häufig
wird das Gerät mit Sicherheitsupdates versorgt? All das sind
Aspekte, die für die Sicherheit des gesamten Smart Homes
entscheidend sind.
• Updates installieren
Generell sollte man darauf achten, sowohl den Router als
auch alle im Netzwerk befindlichen Geräte auf dem neuesten
Stand zu halten und regelmäßig Firmware- oder
Software-Updates zu installieren. Im besten Fall
aktualisieren sich diese sogar automatisch.
Sind Geräte in die Jahre gekommen und entsprechen nicht mehr
den geltenden Sicherheitsstandards oder werden nicht mehr
mit Sicherheitsupdates versorgt, sollten diese entweder
durch neue ersetzt werden oder zumindest aus dem kritischen
Netzwerk ausgeschlossen werden.
Weitere Infos rund um das Smarte Home:
www.verbraucherzentrale.de/node/6882 Starke Passwörter
– so geht’s:
www.verbraucherzentrale.de/node/11672
"Einfach machen: Geldanlage.
Nachhaltig und erfolgreich" heißt der neue Ratgeber der
Verbraucherzentrale
Duisburg, 7. September 2023 - Mit
Kryptowährungen das schnelle Geld machen? Oder doch lieber
weiter a uf
das Sparbuch von Opa setzen? Kann mit nur kleinen Beträgen
überhaupt der Einstieg in nachhaltige Geldanlagen gelingen?
Und ist es eine gute Idee, den Anlageempfehlungen von
Finfluencern auf YouTube zu folgen?
Ab 18 – meist der Zeitpunkt, an dem junge Menschen
überlegen, auch bei den Finanzen ihr eigenes Ding zu machen.
Nur: Niemand wird als Börsen-Guru geboren, das
Fachchinesisch der Finanzwelt klingt zunächst mal ziemlich
kompliziert.
Mit dem neuen Ratgeber der
Verbraucherzentrale lässt sich das jetzt auf die Reihe
kriegen: „Einfach machen: Geldanlage“ gibt die Basics von
Aktie bis Zinseszins an die Hand. Schritt für Schritt lotst
er zu den passenden Anlagestrategien und -produkten. Egal,
ob eine kleine Sparrate vom Azubilohn, das hübsche Sümmchen
aus dem Sparvertrag der Patentante oder gar eine dicke
Erbschaft Rendite bringen soll.
Der Ratgeber:
- zeigt, welche Anlageprodukte zu welchen Zielen passen
- erläutert im Wiki-Money Finanzwissen von Aktie bis
Zinseszins
- erklärt, wann grüne Anlagen "weiße Westen" in Sachen
Nachhaltigkeit haben
- navigiert in Sachen Online-Trading, Robo-Advisor,
Finfluencer
- hilft, bei der Altersvorsorge nicht alt auszusehen.
Der Ratgeber „Einfach machen: Geldanlage. Nachhaltig und
erfolgreich“ hat 224 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book
15,99 Euro.
Alle (entspannt) zu Tisch: Ratgeber
„Familienküche“ gibt Planungshilfe
Duisburg, 5. September 2023 - Das Wissen um eine gesunde
Lebensweise war noch nie so groß wie heute. Dennoch sind
genug Bewegung und ausreichend Schlaf sowie eine ausgewogene
Ernährung in vielen Familien nicht der Alltag. Häufig
scheint die Zeit zu knapp fürs Planen, Einkaufen und das
gemeinsame Essen zu sein. Obendrein sind die
unterschiedlichen Essensvorlieben der Lieben oder auch
Lebensmittelunverträglichkeiten unter einen Deckel zu
bringen.

Wie das mit guter Planung ganz entspannt gelingen kann,
zeigt der Ratgeber „Familienküche“ der Verbraucherzentrale.
Über 60 familientaugliche Rezepte machen Appetit, um es
gleich zu probieren. Der Ratgeber lotst ganz praktisch
durch den Alltag, um mit guter Planung und ein wenig
Struktur eine gesunde Ernährung auch im stressigen
Familienleben auf den Tisch zu bringen. Dabei können alle
mithelfen: Wird eine Ideenliste geführt, kann zum Beispiel
jedes Familienmitglied eigene Vorlieben und Wünsche
einbringen, sodass für jeden und jede was auf dem Wochenplan
steht.
Dieser Plan bestimmt dann zugleich auch den Einkaufszettel,
was den Zeitaufwand fürs Besorgen der Lebensmittel
reduziert. Das Gute daran: Neben der Zeitersparnis
profitiert auch der Geldbeutel von dieser strukturierten
Vorgehensweise. Ausreichend Inspiration fürs Ausprobieren
bietet der Rezeptteil – mit Vorschlägen für die vollwertige
Mittagsküche, für den Snack unterwegs oder für die
Alternative zum klassischen Schulbrot."
Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen,
Einkaufen, Kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Was in der Zahnarztpraxis kostenlos ist
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Spartipps für Vorsorge und
Behandlung Gerade in der Zahnarztpraxis muss vieles selbst
bezahlt werden. Aber eben nicht alles. Über die
Kassenleistungen werden Patient:innen leider nicht immer
optimal aufgeklärt. Die Verbraucherzentrale NRW erhält
regelmäßig Anfragen und Beschwerden dazu.
„Dabei sind Zahnärzt:innen gesetzlich dazu verpflichtet,
diese anzubieten und vor einer privat zu zahlenden
Behandlung über Alternativen aufzuklären“, sagt Gesa
Schölgens, Leiterin des Projekts „Faktencheck
Gesundheitswerbung“ bei der Verbraucherzentrale NRW.
Fünf Tipps, welche Leistungen für gesetzlich
Krankenversicherte in der Zahnarztpraxis kostenlos sind.
•
Sparen durch Kontrolluntersuchung und Zahnsteinentfernung:
Für Erwachsene ist eine Kontrolluntersuchung zweimal pro
Jahr kostenlos, zudem einmal pro Jahr eine
Zahnsteinentfernung. In einem aktuellen Verbraucherfall
schilderte ein Patient in unserem Portal „Kostenfalle-Zahn“,
dass er bei mehreren Praxen nicht mehr auf diese kostenfreie
Behandlung hingewiesen werde, sondern nur noch auf die
professionelle Zahnreinigung (PZR), die aber rund 100 Euro
kostet. Auch bei einer PZR werden Zahnbeläge entfernt, sie
wird als „ideale Ergänzung“ zur regulären
Zahnsteinentfernung empfohlen. Allerdings gilt der
tatsächliche Nutzen der PZR für die Zahngesundheit
wissenschaftlich als nicht ausreichend belegt, vor allem
nicht für Menschen mit guter Mundgesundheit. Viele
Krankenkassen bieten freiwillig Zuschüsse zur
professionellen Zahnreinigung an, dies sollte man vorab
klären.
•
Zahnersatz:
Geld sparen mit der Regelversorgung Zahnersatz kann teuer
werden. Doch es gibt stets mehrere Behandlungsmöglichkeiten.
Der Tipp von „Kostenfalle-Zahn“: Patient:innen sollten
jeweils die Kosten einer preiswerten, einer mittleren und
einer teuren Lösung erfragen. Das günstigste ist die
Kassenleistung (sogenannte Regelversorgung). Ebenso kann ein
Preisvergleich bei anderen Zahnarztpraxen hilfreich sein
oder eine Nachfrage bei der Krankenkasse. Die übernimmt bei
Kronen, Brücken und Prothesen nur einen Zuschuss, nämlich
rund 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung, bei
einem gut geführten Bonusheft bis zu 75 Prozent. Menschen
mit geringem Einkommen erhalten auf Antrag diese
Regelversorgung aber komplett bezahlt. Diese sogenannte
Härtefallregelung gilt etwa für Empfänger:innen von
Sozialhilfe, BAföG oder Grundsicherung im Alter.
•
Zuzahlungsfreie Füllungen:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat einen Anspruch auf
eine zuzahlungsfreie Füllung. Die Basistherapie übernehmen
gesetzliche Krankenkassen komplett, also Amalgam im
Seitenzahnbereich und Komposit (Kunststoff) im
Frontzahnbereich. Treten Mängel an der Füllung auf, an dem
Patient:innen keine Schuld tragen, sind Zahnärzt:innen
gesetzlich zur kostenlosen Nachbesserung oder Neuanfertigung
verpflichtet. Diese Gewährleistungspflicht gilt auch für
Zahnersatz (§136a Abs. 4 SGB V), und zwar zwei Jahre lang
und nur bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, die oder der
die Arbeit eingesetzt hat.
•
Was bei Kindern Kassenleistung ist:
Kinder haben vom 6. Lebensmonat bis zum 6. Lebensjahr
Anspruch auf insgesamt sechs Früherkennungsuntersuchungen.
Kinderarztpraxen verweisen im gelben Kinderuntersuchungsheft
darauf. Falls eine Füllung nötig ist, erhalten Kinder unter
15 Jahren sowie Schwangere und Stillende auch im
Seitenzahnbereich zahnfarbene Füllungen auf Kassenkosten.
•
Das zahlt die Krankenkasse bei Parodontitis:
Seit Juli 2021 ist für gesetzlich Versicherte nicht nur die
akute Therapie Kassenleistung, sondern auch die
Nachbehandlung inklusive Reinigung. Versicherte haben für
zwei Jahre einen verbindlichen Anspruch auf eine
strukturierte Nachsorge (UPT). Je nach Patientenrisiko und
Schwere der Erkrankung bezahlt die GKV bis zu drei
Nachsorgesitzungen pro Jahr. Eine spezielle
Früherkennungsuntersuchung auf Parodontitis, der Parodontale
Screening Index (PSI), ist alle zwei Jahre Kassenleistung.
Eine Parodontitis-Therapie muss weiterhin bei der Kasse
beantragt werden."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Spartipps,
Patientenrechten und Kassenleistungen unter
www.kostenfalle-zahn.de/node/21083
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August 2023 |
Wenn Hitze zur Gefahr wird - Verbraucherzentrale NRW gibt
Tipps für das richtige Verhalten bei extremen Temperaturen
Duisburg, 22. August 2023 - Wie gefährlich Hitze
sein kann, wird vielen hierzulande nur langsam bewusst.
Gerade in Städten und für ältere Menschen sind sehr heiße
Sommertage eine große Belastung. Aber auch chronisch kranke
Menschen, Schwangere, Neugeborene und Kleinkinder sowie
Personen, die draußen arbeiten, sind besonders gefährdet.
Mehrere tausend Menschen sterben in Deutschland jedes Jahr
an Hitze-Folgen. Wie man die körperlichen Warnsignale
richtig deutet und wie man sich an Hitzetagen am besten
ernährt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
•
Viel trinken und Wasser aufpeppen
Noch mehr als sonst ist es wichtig, genug Flüssigkeit zu
sich zu nehmen. Wasser wird mit Früchten, Gemüse oder
Kräutern optisch und geschmacklich abwechslungsreich. Auch
Fruchtsaftschorlen oder ungesüßte Frucht- oder Kräutertees
sind eine gute Wahl. Alles gerne kalt, aber nicht eiskalt.
Auch wasserhaltige Lebensmittel wie Gurke oder Wassermelone
können einen Beitrag leisten.
Empfohlen ist, etwa alle Viertelstunde ein paar Schlucke
oder alle zwei Stunden ein Glas zu trinken. Laut der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) sollten generell
über den Tag verteilt rund 1,5 Liter getrunken werden, bei
Hitze dürfen es bei Gesunden ruhig drei Liter pro Tag und
mehr sein. Auch beim Sport oder einer anstrengenden
körperlichen Arbeit können mehr als drei Liter Flüssigkeit
notwendig sein. Abzuraten ist von Alkohol sowie von
koffeinhaltigen und stark gezuckerten Getränken.
•
Mit leichtem Essen besser durch heiße Tage
Mehrere kleinere Mahlzeiten und leichte Kost entlasten den
Körper. Gut geeignet sind Salate, gedünstetes Gemüse und
wasserreiche Rohkost wie Tomaten und Gurken, oder auch
mageres Fleisch und Fisch. Vor allem für pflegebedürftige
Menschen ist das wichtig.
•
Mittags kühle Räume oder Plätze nutzen
Wenn möglich sollte man versuchen, die Mittagshitze in
kühleren Räumen zu verbringen. Feuchte Umschläge auf Armen,
Beinen oder im Nacken sowie Wassersprays oder kühlendes
Abreiben tun gut. Kalte Fuß- und Handbäder regen den
Kreislauf an. Draußen empfiehlt sich eine leichte
Kopfbedeckung und luftdurchlässige Kleidung aus natürlichen
Materialien wie Baumwolle oder Leinen. Vor allem Wälder,
Parks und Grünflächen sind zu empfehlen, denn Bäume,
Sträucher und Grünflächen kühlen Städte an Hitzetagen
effektiv.
Dort kann die Lufttemperatur im Vergleich zu unbepflanzten
Flächen um bis zu acht Grad Celsius niedriger sein. Drinnen
lässt sich die Temperatur mit Vorhängen, Jalousien,
Rollläden oder Ventilatoren etwas abmildern.
•
Auf Warnsignale achten
Anzeichen für Überhitzung oder Austrocknung sind Beschwerden
wie Schwindel, Schwäche, schneller Puls, starke
Kopfschmerzen, Unruhe oder plötzliche Verwirrtheit sowie
Übelkeit oder Erbrechen. Betroffene sollten sofort in kühle
Räume begleitet, mit Getränken versorgt und ruhig gehalten
werden.
Wenn die Symptome anhalten,
sollte ärztlicher Rat eingeholt oder notfalls die 112
angerufen werden. Bei Hitzewellen steigt die Zahl der
Krankenhauseinweisungen wegen Dehydrierung um fast ein
Drittel. Mehrere tausend Menschen sterben in Deutschland
jährlich an Hitzefolgen.
•
Wer ist besonders gefährdet?
Gefährdet sind besonders diejenigen Menschen, die ihre
Körpertemperatur bei Hitze noch nicht oder nicht mehr so gut
bei optimalen 37 Grad halten können: Kinder und Ältere. Bei
alten Menschen kommt hinzu, dass ihr Durstgefühl nachlässt
und sie mehr Flüssigkeit ausscheiden als Jüngere, die der
Körper dringend zur Kühlung braucht. Fehlt das Wasser,
verdickt das Blut. Die Menschen werden verwirrt, stürzen
leichter. Schlaganfälle und Herzinfarkte nehmen zu.
•
Gefährlich ist Hitze aber auch für andere: Schwangere,
Menschen mit akuten Erkrankungen wie Durchfall, Erbrechen
und Fieber oder mit chronischen Leiden wie Diabetes; dazu
Übergewichtige, im Freien körperlich schwer Arbeitende oder
Sportler, Obdachlose und auch Menschen, die bestimmte
Medikamente einnehmen.
•
Medikamente bei Hitze
Tabletten, Gele oder medizinische Sprays sollten vor hohen
Temperaturen und Sonneneinstrahlung geschützt werden.
Widerstandsfähiger sind Tabletten und Dragees – aber auch
sie sollten nicht dauerhaft über 25 Grad gelagert werden.
Manche Medikamente müssen sogar im Kühlschrank aufbewahrt
werden. Wer unterwegs oder auf Reisen auf einen solchen
Stoff angewiesen ist, sollte unbedingt eine Kühlbox
mitnehmen. Aufbewahrungshinweise finden sich in der
Packungsbeilage, bei Unsicherheit ist eine Nachfrage in der
Apotheke oder der Arztpraxis angeraten.
Da heiße Temperaturen
Medikamente auch beeinträchtigen und zu verstärkten
Nebenwirkungen der Mittel führen können, müssen eventuell
die Medikation oder die Dosierung bei Hitze angepasst
werden. Auch darüber sollten Betroffene mit ihrem Arzt oder
ihrer Ärztin sprechen.
Weiterführende Infos und Links: Unsere Themenseite bündelt
viele Aspekte zum Umgang mit Hitze:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Neuer Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?
Praktische Hilfen für den Alltag
Duisburg, 18. August 2023 - Bis zu acht Millionen
Menschen in Deutschland leiden an Arthrose, einer
Gelenkerkrankung, die zum Teil mit starken Schmerzen
einhergeht. Dünner werdende Knorpel in Hüft-, Knie-, Finger
oder Wirbelgelenken sind verantwortlich für den
„Gelenkverschleiß“, der nicht nur die Beweglichkeit stark
einschränkt, sondern sogar zu Versteifungen führen kann.
G rößter
Risikofaktor: das Alter. Aber auch etwa zehn Prozent der 30-
bis 40-Jährigen sind betroffen. Der neue Ratgeber „Wie
ernähre ich mich bei Arthrose?“ der Verbraucherzentrale
zeigt mit praktischen Hilfen für den Alltag, wie das Duo aus
Bewegung und Ernährung Beschwerden lindern kann. Saisonale
Rezepte machen Appetit, es mit gesundheitsfördernder
Ernährung zu probieren.
Wer die Diagnose „Arthrose“ erhält, weiß, dass diese
Erkrankung lange Zeit Begleiter sein wird. Der Ratgeber
erklärt, was bei Arthrose im Körper passiert und beleuchtet,
wie Essen und Trinken damit zusammenhängen.
- Muss ich Fleisch vom Speiseplan streichen?
- Soll ich bei Arthrose weiter joggen gehen?
- Lassen sich Schmerzen durch weniger Gewicht lindern?
Das Buch gibt nicht nur Antworten auf all diese drängenden
Fragen. Es motiviert auch, um mit neuen Essgewohnheiten und
einem individuell passenden Bewegungsprogramm ein Mehr an
Lebensqualität und Wohlbefinden zu erreichen. Die
Empfehlungen lassen sich einfach und schnell umsetzen, wobei
Wochenpläne und Zubereitungstipps für wirkungsvolle
Unterstützung sorgen. Über 30 Rezepte, die je nach
Jahreszeit Saison haben, bringen zudem viel Abwechslung auf
den Tisch."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich
mich bei Arthrose? Praktische Hilfen für den Alltag“ hat 184
Seiten und kostet 20,00 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Urlaub für pflegende
Angehörige
Wie man Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur
Entlastung nutzt und was der neue Jahresbetrag ab 2024
bringt Viele Menschen kümmern sich über einen langen
Zeitraum aufopferungsvoll um zu Hause lebende
pflegebedürftige Angehörige. Wenn sie eine Pause brauchen,
sei es nur kurzzeitig für eigene Termine oder auch für
längere Zeiträume, zum Beispiel für einen Urlaub oder
Krankenhausaufenthalt, gibt es Geld für eine Vertretung.
„Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für
Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege“, sagt Harald
Rahlke, Verbraucherberater der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. „Für 2024 und 2025 sind jedoch
Änderungen vorgesehen, die zunächst besonders den Eltern von
pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen mit hohen
Pflegegraden Vorteile bieten. Erst ab Juli 2025 profitieren
ältere pflegebedürftige Menschen.“
Die Verbraucherzentrale NRW
Duisburg gibt Tipps zu den einzelnen Bedingungen und
zukünftigen Änderungen.
• Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege bedeutet, dass die Pflegekassen die
Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen, wenn die
Pflegeperson eine Vertretung für eine stundenweise
Verhinderung benötigt. Dies kann ein notwendiger Termin beim
Arzt aber auch ein Friseurbesuch oder Kinoabend sein. Auch
längere Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit oder aus
anderen Gründen können damit überbrückt werden.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die
Pflegekasse die Kosten für einen Zeitraum von bis zu sechs
Wochen. Bevor der Anspruch auf eine Kostenübernahme durch
die Pflegekasse greift, muss die Pflegeperson derzeit
allerdings mindestens sechs Monate in der häuslichen
Umgebung gepflegt haben (sogenannte Vorpflegezeit). Erst
dann übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu einer Höhe von
1.612 Euro je Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird während der
Verhinderungspflege sechs Wochen lang weitergezahlt, jedoch
nur zu 50 Prozent.
•
Kurzzeitpflege: Mit Kurzzeitpflege können längere
Betreuungslücken gefüllt werden, etwa wenn die private
Pflegeperson Urlaub hat, krank ist oder aus anderen Gründen
über einen größeren Zeitraum verhindert ist. Sollte in
dieser Zeit die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen
Person vorübergehend zu Hause nicht möglich sein, besteht
die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer
Pflegeeinrichtung unterzubringen. Auch dies gilt erst ab
Pflegegrad 2.
Für die Kurzzeitpflege stehen pro Person bis zu 1.774 Euro
im Jahr zur Verfügung, die man auf acht Wochen verteilen
kann. Das Pflegegeld wird für diese acht Wochen zu 50
Prozent weiter gezahlt. Außerdem können die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten von der
Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
•
Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind kombinierbar.
Allerdings muss man hier aufpassen, da Kurzzeitpflege und
Verhinderungspflege unterschiedlich geregelt sind. Der
Betrag in Höhe von 1.774 Euro, den Betroffene für die
Kurzzeitpflege bekommen, kann mit Geld aus der
Verhinderungspflege aufgestockt werden. So kann man Mittel
aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die
Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn diese noch nicht
verbraucht wurden.
Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro. Umgekehrt
ist es auch möglich, Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die
Verhinderungspflege zu verschieben. Hier können allerdings
derzeit nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die
Verhinderungspflege genutzt werden. Dann steht für die
Verhinderungspflege insgesamt ein Betrag von 2.418 Euro zur
Verfügung.
•
Neu: Ein Jahresbetrag ab 2024/2025
Weil dies alles so kompliziert ist, wird sich hier einiges
ändern. Zukünftig werden die Beträge aus Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege zu einem Jahresbetrag zusammengefasst, der
flexibel eingesetzt werden kann. Dafür werden Kurzzeitpflege
und Verhinderungspflege vereinheitlicht. So besteht dann bei
Verhinderungspflege der Anspruch auf das Geld der
Pflegekasse sofort. Es wird also die Vorpflegezeit
wegfallen. Außerdem wird der Zeitraum einheitlich auf acht
Wochen angeglichen, in denen auch das hälftige Pflegegeld
weiter gezahlt wird.
Zusätzlich kann zukünftig der ganze Betrag (derzeit 1.774
Euro) der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege
umgewidmet werden. Für einen Überblick über den Jahresbetrag
muss die Pflegekasse auf Nachfrage darüber informieren, wie
viel Geld für eine Vertretung noch vorhanden ist.
Die Änderungen gelten für pflegebedürftige Kinder und
Jugendliche mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres bereits ab dem 1. Januar 2024. Ihnen steht
dann ein Jahresbetrag von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle
anderen pflegebedürftigen Menschen gelten die Änderungen
erst ab 1. Juli 2025. Ihnen steht dann bei Pflegegrad 2 bis
5 ein Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur Verhinderungspflege
gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10386
Mehr zur Kurzzeitpflege gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13923
Wasser – gut auch aus der Leitung
Fragen und Antworten rund um den preiswerten Durstlöscher
Duisburg, 14. August 2023 - Leitungswasser ist ein
umweltfreundlicher, preiswerter und kalorienfreier
Durstlöscher. Es hat in Deutschland eine sehr gute Qualität
und ist ein streng kontrolliertes Lebensmittel. Trotzdem
kaufen viele Menschen weiterhin Mineral- oder Tafelwasser in
Flaschen, was Geldbeutel und Klima unnötig belastet.
„Häufig sind es Bedenken im Hinblick auf mögliche
Schadstoffe, die einen Umstieg verhindern“, so Philip Heldt,
Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Er beantwortet
die wichtigsten Fragen zum Wasser aus dem Hahn und gibt
praktische Tipps.
Droht Gefahr aus der Wasserleitung?
Bis zum Zähler im Haus ist der Wasserversorger
verantwortlich für die Qualität des Trinkwassers, zwischen
Wasserzähler und Hahn der Eigentümer des Gebäudes. Bei
Häusern, die vor 1973 erbaut wurden, können in seltenen
Fällen noch Bleileitungen vorhanden sein, die Blei ans
Trinkwasser abgeben können. Im Zweifel sollten
Verbraucher:innen bei der Hausverwaltung beziehungsweise dem
Vermieter nachfragen.
Neue Kupferrohre sind für Haushalte mit Säuglingen ein
Problem. Sind diese seit weniger als einem Jahr eingebaut,
geben sie erhöhte Mengen des Metalls ans Wasser ab. Eltern
können sich ans örtliche Gesundheitsamt wenden, wenn sie
Bedenken haben, ob ihr Trinkwasser wegen neuerer Kupferrohre
fürs Baby geeignet ist.
Kann Leitungswasser immer sofort getrunken werden?
Wasser, das länger als vier Stunden in den Rohren
stand, ist nicht mehr frisch. Das lange Verweilen in der
Leitung begünstigt eine mögliche Verkeimung und die
Übertragung von Stoffen aus den Armaturen. Deshalb gilt:
Erst mal laufen lassen. Wasser zum Trinken oder Kochen
sollte immer so lange fließen, bis es kühl aus dem Hahn
kommt. Das kann bis zu 30 Sekunden dauern. Der erste
Wasserschwall morgens oder nach dem Urlaub kann zum
Blumengießen, Spülen oder Putzen benutzt werden.
Enthält Leitungswasser Mineralstoffe?
Niemand muss befürchten, beim Verzicht auf
Mineralwasser zu wenig Mineralstoffe wie Calcium, Magnesium
und Co. aufzunehmen. Denn zum einen enthält auch
Leitungswasser Mineralstoffe, während manche Mineralwässer
gar nicht besonders mineralstoffreich sind. Zum anderen
werden Mineralstoffe dem Körper vor allem auch über feste
Lebensmittel zugeführt.
Was ist mit Medikamenten- und Pestizidrückständen?
Sogenannte Spurenstoffe wie Medikamenten- und
Pestizidrückstände sind inzwischen nicht nur in einigen
Trinkwässern nachweisbar, sondern auch Mineralwässer sind
nicht immer frei davon. Das zeigten Tests der Stiftung
Warentest. Die im Trinkwasser vorhandenen Spuren der
unerwünschten Substanzen sind in der Regel jedoch erheblich
geringer als in vielen anderen Lebensmitteln. Im Juni 2023
wurde außerdem die Trinkwasserverordnung novelliert – in
Zukunft werden noch mehr Substanzen überwacht und einige
Grenzwerte werden verschärft.
Sind Wasserfilter notwendig?
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist der
Einsatz von Trinkwasserfiltern zur Entfernung von
Schadstoffen nicht notwendig. Auch von spezieller
Wasseraufbereitung raten die Verbraucherschützer:innen ab.
Anbieter, die mit ihren Geräten beispielsweise versprechen,
Wasser zu „energetisieren“, zu „vitalisieren“ oder in seinen
„ursprünglichen Zustand“ zu versetzen, verkaufen meist teure
Produkte, die keinen naturwissenschaftlich anerkannten
Nutzen erbringen.
Unter Umständen können zusätzliche Filter und Aufbereiter
die Trinkwasserqualität sogar noch verschlechtern, zum
Beispiel wenn Tischwasserfilter verkeimen, weil das Wasser
darin zu lange steht. Vorgeschrieben und sinnvoll sind
hingegen mechanische Partikelfilter, die sich direkt hinter
der Wasserzähleranlage im Haus befinden.
Wo kann man Leitungswasser analysieren lassen?
Die lokalen Wasserversorger sind verpflichtet,
Verbraucher:innen Informationen zum Trinkwasser zur
Verfügung zu stellen. Damit ist eine Analyse des
Trinkwassers eigentlich nicht notwendig beziehungsweise
allenfalls für Stoffe wie Blei angesagt, die eventuell über
die Leitungen des Hauses ins Wasser übergehen können.
Auf einer Online-Liste des Landesamts für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) sind Labore aufgeführt,
die seriöse Untersuchungen des Trinkwassers vornehmen.
Allerdings bieten nicht alle der aufgelisteten Labore
Analysen für Endverbraucher:innen an. Interessierte sollten
sich am besten telefonisch über die Leistungen informieren.
Auch ein Preisvergleich ist sinnvoll. Wer nicht sicher ist,
ob eine Untersuchung nötig ist, kann sich auch an die
Online-Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW
wenden.
Informationen und Tipps rund ums Leitungswasser unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783
Ausbildungs- und Uni-Start: So gelingt der Start in die
Eigenständigkeit - Tipps rund um die erste eigene Wohnung,
Versicherungen, Finanzplanung und Co.
11. August 2023 - Ausbildungs- und Studienbeginn stehen an.
Für viele junge Menschen bedeutet das Veränderung – die
erste eigene Wohnung, Energieverträge, Versicherungen: Wer
bisher zu Hause gewohnt hat, muss sich dann plötzlich um
viele neue Dinge kümmern.
- Was ist beim Abschluss des Mietvertrags zu beachten?
- Wie findet man den richtigen Energieversorger?
- Welche Versicherung braucht man?
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die
Herausforderungen beim Weg in die Eigenständigkeit und
erklärt, wie man den Überblick über die eigenen Finanzen
behält.
•
Wohnungssuche, Miet- und Stromvertrag: Da
fast überall die Mieten steigen und WG- und Wohnheimzimmer
knapp sind, sollte die Wohnungssuche so früh wie möglich
beginnen. Wer schließlich fündig geworden ist, sollte vorab
einen genauen Blick auf die Kosten werfen: Mit dem
Mietspiegel lässt sich prüfen, ob sich die Miete im
zulässigen Rahmen bewegt.
Sie sollte nicht mehr als ein Drittel des verfügbaren
Budgets ausmachen. Ein weiterer Kostenpunkt beim Umzug ist
die Suche nach einem Stromversorger. Hier sollte man Tarife
vergleichen und Kündigungsfristen, Laufzeiten und mögliche
Preiserhöhungen im Blick behalten.
Insgesamt sollte für Energiekosten, Internet- und
Mobilfunktarif, Essen, Kleidung und Bücher mindestens ein
Monatsbudget in Höhe des BAföG-Höchstsatzes einkalkuliert
werden – aktuell sind das 934 Euro. Um herauszufinden, ob
man einen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung hat,
helfen sogenannte BAföG-Rechner auf den Websites vieler
Studierendenwerke.
•
Welche Versicherungen wichtig sind: Beim
Thema Versicherungen muss zwischen Studierenden und Azubis
unterschieden werden. Studierende können meist bis zu ihrem
25. Geburtstag noch beitragsfrei durch die Eltern im Rahmen
der Familienversicherung über die gesetzliche
Krankenversicherung mitversichert sein.
Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu
verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 520 Euro im Monat
verdienen. Azubis als Berufsanfänger müssen sich dagegen
direkt selbst um den Abschluss ihrer Krankenversicherung
kümmern. Studierende und Azubis können unter bestimmten
Voraussetzungen über die private Haftpflichtversicherung der
Eltern mitversichert sein.
•
Ummeldung und die neue
Haushaltsorganisation: Mit dem Umzug in ein neues Zuhause
ist man verpflichtet, den neuen Wohnsitz innerhalb von 14
Tagen umzumelden. Dafür ist nicht nur der Personalausweis
nötig, sondern auch eine Wohnungsgeberbescheinigung. Für die
Haushaltsorganisation ist es wichtig, die Finanzen im Blick
zu behalten.
Priorität haben existenzielle Ausgaben wie die pünktliche
Zahlung der Miete und der Strom- und Heizkosten. Auch der
monatliche Rundfunkbeitrag gehört dazu. Wer BAföG,
Ausbildungsgeld oder Sozialhilfe erhält, kann sich davon
jedoch befreien lassen.
Mehr zur Finanzierung von Ausbildung und Studium unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44103
Bonify: Verbraucherzentrale NRW sieht Konto-Einsicht
kritisch
Mehr Nachteile als Vorteile: Der App sollte man nicht
leichtfertig seinen Bankzugang gewähren
Duisburg, 7. August 2023 - Ob Mietvertrag,
Autokauf, Onlineshopping oder Mobilfunkvertrag: Die Schufa
liefert Informationen, wie zahlungskräftig und kreditwürdig
Kund:innen sind. Jetzt bietet das Unternehmen über eine
Tochtergesellschaft eine App an, mit der man selbst den
eigenen Schufa-Score abrufen kann – kostenlos.
„Das klingt verlockend”, sagt Felix Flosbach,
Digitalrechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, „aber wir
sehen die Registrierungsvoraussetzungen sehr kritisch.” Denn
zur Identifikation fragt die App nach dem Personalausweis
oder dem Kontozugang. „Nutzen die Verbraucher:innen den
Kontozugang zur Identifikation, gewähren sie gleichzeitig
dauerhaft die Einsicht in die Umsätze der letzten 90 Tage.
Zwar darf die Schufa diese Daten aktuell noch nicht zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit nutzen, jedoch ist die größte
Hürde durch die Hinterlegung der Kontodaten bereits
genommen.“
•
Warum ist die Konto-Einsicht so gefährlich?
Zur Nutzung der von der Schufa 2022 gekauften App Bonify
muss man sich registrieren – entweder mit dem
Personalausweis oder über das eigene Bankkonto. Aktuell ist
die App so eingestellt, dass die Nutzer:innen „Bonify“
dauerhaft Einblick in ihr Konto für die Umsätze der letzten
90 Tage erlauben. Das klingt nach wenig, aber diese
Zeitspanne ist ausreichend, um entscheidende Daten über
Einnahmen und Ausgaben zu sammeln: Geht ein regelmäßiges
Gehalt ein und wenn ja, wie hoch ist es?
•
Welche Ausgaben fließen ab, laufen Kredite oder gar
Pfändungen?
Der Dienst wirbt damit, jederzeit kostenlos und digital eine
Übersicht zu bieten – aber Nutzer:innen zahlen mit
hochsensiblen Daten und bekommen dann vielleicht gerade
keine Verträge oder Kredite mehr. Nutzer:innen können den
Zugriff auf das Bankkonto durch Bonify jedoch jederzeit
widerrufen.
•
Wie hilfreich ist die Info zu negativen Einträgen?
Ab 2024 sollen registrierte Nutzer:innen in der „Bonify“-App
per Pushnachricht auch darüber informiert werden, wenn es in
deren Schufa-Daten zu einem negativen Eintrag kommt. Der
abgerufene Score-Wert dient laut Schufa allerdings nur zur
Selbsteinschätzung. Wer die App nutzt, sollte ihn auf keinen
Fall weitergeben.
Auch hiermit haben App-Nutzer:innen keinen Vorteil, wenn sie
etwa potentiellen Vermieter:innen die eigene Bonität
nachweisen wollen. Verbraucher:innen sollten ihren
Score-Wert lieber durch eine kostenlose Anfrage bei der
Schufa erfragen, welche ohne die Preisgabe hochsensibler
Daten mindestens einmal im Jahr kostenlos möglich ist.
•
Ab wann ist die Datenabfrage in der App freigeschaltet?
Die App „Bonify Finanzmanager“ ist bereits in den gängigen
App-Stores verfügbar. Die kostenlose Abfrage des
Schufa-Basisscores soll bis Jahresende verfügbar sein. Im
Laufe des Jahres sollen zudem die bei der Schufa
gespeicherten Daten, die zur Ermittlung der Bonität wichtig
sind, über die Bonify-App abrufbar sein."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Krediten und
Darlehen gibt es unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kredite-und-darlehen-auch-beim-geldleihen-laesst-sich-sparen-10409
Was bei einem Schufa-Eintrag zu tun ist:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/was-tun-bei-einem-schufaeintrag-53209
Werbebriefe der 1N Telecom weiterhin im Umlauf
Welle unerwünschter Werbepost sorgt immer noch für
Irritation und Ärger
Duisburg, 2. August 2023 - In der Beratungsstelle Duisburger
der Verbraucherzentrale NRW ebben die Beschwerden und
Anfragen zu Briefen des Düsseldorfer
Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH nicht ab. Die
Schreiben des Anbieters enthalten persönliche Daten wie
Adresse und Telefonnummer der Empfänger:innen und bewerben
einen Telefontarif.
„Die Angeschriebenen zeigen sich überrascht, woher das
Unternehmen ihre persönlichen Daten hat“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. „Viele denken, dass es sich um ein
Schreiben der Telekom handele, was nicht der Fall ist, und
unterschreiben daher das Angebot.“
Gegen unerwünschte Werbebriefe können Betroffene vorgehen
und ungewollte Vertragsschlüsse widerrufen. Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt wie.
•
Absender prüfen
Wer unsicher ist, ob es sich um den Werbebrief eines fremden
Unternehmens oder einen Brief des Vertragspartners handelt,
sollte den Absender des Briefes genau prüfen und das
Schreiben zum Beispiel mit einer Rechnung des tatsächlichen
Anbieters vergleichen.
•
Ungewollte Vertragsschlüsse
Haben Verbraucher:innen ein per Brief erhaltenes Angebot
unterschrieben zurückgeschickt, können sie noch 14 Tage lang
den Vertrag widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular
verwendet werden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem
Werbebrief beigelegt haben. Der Widerruf sollte durch ein
Einwurfeinschreiben nachweisbar verschickt werden. Wenn der
Anbieter trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben
verschickt, die Betroffenen ihren Widerruf aber nachweisen
können, sollte der Anbieter aufgefordert werden, sich an den
Widerruf zu halten.
•
Datenverarbeitung und Datenherkunft
Wenn in der Vergangenheit keine Vertragsbeziehungen mit
einem Anbieter bestand, ist personalisierte Werbung per Post
in der Regel unzulässig. Damit sie dennoch zulässig ist,
müssten Verbraucher:innen zuvor der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung
zugestimmt haben. Der Datenverarbeitung zu
Direktwerbezwecken kann jedoch jederzeit widersprochen
werden. Unternehmen sind ebenfalls dazu verpflichtet, auf
Anfrage über die Herkunft der Daten Auskunft zu geben. Die
Verbraucherzentrale NRW stellt dafür jeweils Musterbriefe
bereit.
•
Beschwerde einreichen
Wenn Unternehmen persönliche Daten unrechtmäßig nutzen und
verarbeiten, können Betroffene bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen. In
NRW ist dies der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit (LDI NRW). Das entsprechende
Beschwerdeformular findet sich auf der Webseite des LDI
NRW."
Weiterführende Infos und Links: Musterbrief zum Widerspruch
gegen Datenverarbeitung für Direktmarketing:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2021-11/widerspruch_gegen_direktmarketing_und_sperrung_von_daten_ggue_werbetreibenden.pdf
Musterbrief zur Auskunft und Kopie personenbezogener Daten:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Auskunft_nach_Art._15_DSGVO.pdf
Beschwerdeformular des LDI NRW:
www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde
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Juli 2023
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Wenn es am Urlaubsort brennt -
Verbraucherzentrale NRW erklärt, wann Urlauber:innen von
gebuchten Reisen zurücktreten können
Duisburg, 28. Juli 2023 - Die aktuelle Hitzewelle
sorgt derzeit in den südlichen Teilen Europas, aber auch in
der Schweiz, für verheerende Waldbrände. Zahlreiche
Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts von den
Bränden überrascht und müssen teilweise evakuiert werden.
Viele Menschen fragen sich daher, ob sie ihre geplante Reise
in betroffene Regionen überhaupt antreten wollen.
„Bei akuter Gefahrenlage durch Waldbrände am Urlaubsort
können Pauschalreisende meist ohne Probleme vom Vertrag
zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen“, erklärt
Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin bei der
Verbraucherzentrale NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der
Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden
Möglichkeiten zu besprechen.”
Was Urlaubswillige und Reisende jetzt wissen sollten.
•
Rücktritt von einer Pauschalreise Haben Reisende eine
Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos
vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich
beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor,
die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen
kontrollieren oder vermeiden können.
Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen
oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.
Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen
hingegen nicht dazu.
•
Abbruch der Pauschalreise Geraten Reisende während ihres
Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch
die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den
Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten
Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten
Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch
die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer
Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der
Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die
Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.
•
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt,
kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom
Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne
Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder
Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder
sogar ganz ausfallen.
•
Wichtig: Verbraucher:innen sollten dem Reiseveranstalter die
außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als
Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit
dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die
aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten
zu besprechen.
•
Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im
Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder
besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt
beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren
werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus,
ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den
Reisepreis mindern können.
•
Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen Wer
Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht
hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach
deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht
werden können. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft
jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist,
sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und
müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der
Reise absehen möchten.
Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht
wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft
liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach
europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des
Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder
späteren Zeitpunkt.
•
Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktritts- oder
-abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen
nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und
sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum
Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der
Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen
Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am
Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher
Angehöriger stirbt.
Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW
stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise
wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach
Reiseantritt zur Verfügung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
Mit dem Taxi zum Urlaubsflieger?
Wenn die Bahn Verspätung hat, greift oft die
Mobilitätsgarantie NRW
Mit der Bahn zum Flughafen und dann ab in den Urlaub – das
ist nicht nur komfortabel, sondern spart auch Geld, denn es
entfallen Parkgebühren für das abgestellte Auto. Ärgerlich
wird es jedoch, wenn der Zug Verspätung hat und man Gefahr
läuft, seinen Flieger zu verpassen.
Um trotz Verspätung noch pünktlich zum Flieger zu kommen,
greifen viele auf die Mobilitätsgarantie NRW zurück und
fahren beispielsweise mit dem Taxi zum Flughafen. Die
Taxikosten können danach bis zu 30 Euro übernommen werden,
wenn Bus oder Bahn mindestens 20 Minuten Verspätung haben.
Wer dann aber erst einmal für drei Wochen im Urlaub ist,
riskiert, dass seine Kosten möglicherweise nicht erstattet
werden. Warum das so ist und welche Bedingungen wann gelten,
erklärt die Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
•
Ratsam: Puffer einplanen vermeidet Stress Wer eine
Zugverbindung sehr knapp vor Abflug wählt, riskiert, dass er
bei einer Verspätung zu spät am Gate ankommt und den Flieger
verpasst. So kurz vor der ersehnten Urlaubsentspannung muss
dieser Stress nicht sein. Daher gilt grundsätzlich: Lieber
einen großzügigen Puffer einplanen und etwas Wartezeit vor
Ort in Kauf nehmen. Das kann eine Menge Stress und Ärger im
Voraus vorbeugen.
Bei Verspätung: Alternatives Beförderungsmittel wählen
Sollte sich das gewählte Nahverkehrsmittel (Bus, S- oder
Regional-Bahn) um 20 Minuten oder mehr an der
Abfahrtshaltestelle verspäten, können Reisende mit
Nahverkehrsticket (auch mit Deutschlandticket) eine
alternative Beförderung in Anspruch nehmen, um ihr Ziel noch
pünktlich zu erreichen. Dies kann ein Fernverkehrszug (IC/EC
oder ICE), ein Taxi, ein taxiähnlicher Fahrdienst oder ein
Sharing-System (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing,
On-Demand-Verkehr) sein.
•
Wichtig: Frist zur Kostenerstattung im Auge behalten Wer
eine alternative Beförderung in Anspruch nimmt, der muss
zunächst in Vorkasse gehen, wenn er zum Beispiel ein Ticket
für einen Fernverkehrszug löst oder sich ein Taxi ruft. Die
gute Nachricht: Die Kosten dafür werden erstattet – beim
Fernverkehr komplett, beim Taxi, Fahrdienst sowie den
Sharing-Angeboten bis zu 30 Euro pro Person, zwischen 20 Uhr
und 5 Uhr sogar bis zu 60 Euro.
•
Wichtig zu beachten: Ein Antrag auf Kostenerstattung ist
innerhalb von 14 Tagen zu stellen. Wer also erst einmal für
zwei Wochen in den Urlaub fliegt und sich erst danach um die
Kostenerstattung kümmert, der bleibt auf seinen Extrakosten
sitzen. Hier kann die elektronische Antragstellung helfen,
um keine Fristen zu verpassen. Achtung: In diesen Fällen
werden die Kosten nicht erstattet.
Bei verpassten Anschlüssen und Verspätungen, die während der
Fahrt auftreten, im Falle eines Streiks, bei Bombendrohungen
oder Bombenentschärfungen und bei Unwettern gibt es keine
Kostenerstattung."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zur
Erstattung bei Zugverspätungen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12080
Bei Problemen mit dem Verkehrsunternehmen berät und
unterstützt die Schlichtungsstelle Nahverkehr:
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Ratgeber „Meine Rechte als
Nachbar“
Duisburg, 14. Juli 2023 - Wenn das Miteinander an Grenzen
stößt Laue Sommernächte mit lautem Partytreiben auf der
Terrasse nebenan. Dauergrillen, sodass der Rauch der
kulinarischen Gerüche auf Nachbars Balkon rüberzieht. Oder
Jungs und Mädchen, die in den Ferien beinah rund um die Uhr
auf der Straße kicken und in Vorgärten manche Treffer
landen. Nur ein paar Beispiele, wie das nachbarschaftliche
Zusammenleben gerade wieder auf die Probe gestellt wird.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“
der Verbraucherzentrale wirft den Blick über den Gartenzaun
– und zeigt, welche Regeln gelten und wie Streitigkeiten
beigelegt werden können.
Beim Nachbarrecht geht es nicht nur um
Lärm, sondern häufig auch um baurechtliche Fragen.

- Wie werden Grenzen festgelegt?
- Dürfen herüberwachsende Sträucher geschnitten werden?
- Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen,
wenn der Nachbar anbauen will?
Von Antenne bis Zufahrt reichen die Probleme, die den
Frieden am Gartenzaun stören können. Der Ratgeber lotst
verständlich durch das öffentliche und private Nachbarrecht.
Er zeigt, welche Gerichte in Streitfällen zuständig sind.
Viele Tipps und Hinweise helfen aber auch, sich
außergerichtlich zu einigen, um etwa durch das Einschalten
einer neutralen Schlichtungsperson einen Kompromiss zu
erreichen. Beschrieben wird auch, wie Nachbarrechte durch
Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden
können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 176 Seiten und
kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Der Ratgeber ist in der
Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42 erhältlich. Sie können
den Ratgeber auch im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555 bestellen.
Energiewende: So sind Wärmepumpe und Co. richtig versichert
Von der Ladestation bis zum Solardach: Mit den neuen
Technologien muss auch der Versicherungsschutz angepasst werden. Die
Energiewende wird immer mehr in und an den Häusern sichtbar. Mit der
Ladestation für das E-Auto, der Solaranlage auf dem Dach oder mit
dem Austausch der Heizung hin zur Wärmepumpe lässt sich die
Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren. Die Geräte sind
jedoch teuer und meist außerhalb des Hauses angebracht. Es ist
deshalb wichtig, auch den Versicherungsschutz entsprechend
anzupassen.
„Herkömmliche Verträge sind aber oftmals noch nicht auf die neuen
Geräte und deren besonderen Gefahren ausgerichtet, das kann sich im
Schadensfall rächen”, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. Beispielsweise sind in einigen
Regionen Deutschlands bereits Diebstähle von Wärmepumpen bekannt.
„Ohne Anpassung des Versicherungsschutzes gehen Eigentümer:innen
dann leider meist leer aus“, warnt Wleklinski. Sie erklärt, was bei
der Wohngebäudeversicherung zu beachten ist.
•
Den Versicherer über Veränderungen informieren: Stehen
größere Veränderungen rund ums Haus an, ist auch der Versicherer
frühzeitig mit ins Boot zu holen und zu informieren. Kommt es
nämlich zum Schaden und wusste der Versicherer nichts über den
Einbau der Wärmepumpe oder die Installation der Photovoltaikanlage
(PV), steht man unter Umständen schlecht da und hat keinen oder nur
einen eingeschränkten Versicherungsschutz.
Es muss aber nicht immer die neue Technik sein: Auch bereits bei der
Vergrößerung der Wohnfläche durch einen Dach- oder Kellerausbau oder
den Anbau eines Wintergartens sollte dies dem Versicherer gemeldet
werden, um den Schutz vollständig zu sichern.
•
Den eigenen Versicherungsschutz anpassen: Klassischerweise
schützt die Wohngebäudeversicherung unter anderem bei Schäden durch
Brand, Blitzschlag, Sturm oder Leitungswasser. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auf das Gebäude und fest
eingebaute Gegenstände wie zum Beispiel die Heizungsanlage. Mit der
neuen Technik gehen jedoch auch neuartige Gefahren einher, die
bisher oft nicht versichert sind. Wer bisher die massive Ölheizung
im Keller stehen hatte, musste sich um deren Diebstahl wohl kaum
sorgen.
Die gängigen Geräte für umweltfreundlichere Energie werden aber
gerade außerhalb des Hauses angebracht und sind so auch für
Kriminelle leichter zugänglich. Kommt es dann zu einem Diebstahl,
ist der über die bestehende Wohngebäudeversicherung zumeist nicht
abgesichert. Dafür muss der Versicherungsvertrag angepasst werden.
Auch falsche Bedienung, Frost, Kurzschluss oder Konstruktions- und
Materialfehler können mitversichert werden und schützen so
zusätzlich bei Schäden an Wärmepumpe oder PV-Anlage. Letztere kann
je nach Anlage und Versicherer in den Schutz der
Wohngebäudeversicherung mit aufgenommen oder über einen eigenen
Vertrag versichert werden, um so etwa auch einen Ertragsausfall oder
Schäden durch Tierbiss mitversichert zu haben.
•
Erweiterung um eine Elementarschadenversicherung: Neben der
Energiewende sollten Hauseigentümer auch mögliche Folgen des
Klimawandels berücksichtigen. Immer häufiger werden kleine Rinnsale
zu reißenden Strömen, oder Starkregen setzt ganze Straßenzüge binnen
Minuten unter Wasser. Auch hier gilt es, die eigene Immobilie zu
schützen – durch bauliche Maßnahmen und der Erweiterung der
Wohngebäudeversicherung um die sogenannte
Elementarschadenversicherung.
Nur dann sind Schäden durch Rückstau, Überschwemmung, Erdrutsch etc.
mitversichert. Da die eigenen vier Wände meist nicht nur das Zuhause
der Familie, sondern in der Regel auch die größte Anschaffung im
Leben und wichtiger Baustein der Altersvorsorge sind, sollte hier
nicht am elementaren Versicherungsschutz gespart werden.
•
Gute Beratung ist wichtig: Wer sich über erneuerbare
Energien für die Eigennutzung informiert, kommt um eine
intensive Beschäftigung mit der Thematik rund um Anlage,
Leistung, Marktstammdatenregister und weiteren
Besonderheiten der neuen Technik kaum herum. Gute Beratung
auf dem Weg in die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen
ist hilfreich, um eine maßgeschneiderte Lösung für die
eigenen Bedürfnisse zu erhalten.
Beratung hierzu bieten Energieexperten, spezialisierte
Handwerksbetriebe und die Verbraucherzentralen an. Auch für
den passenden Versicherungsschutz rund ums Haus gibt es
Informationen und Beratung bei den Verbraucherzentralen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Wohngebäudeversicherung gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/40830
Mehr zur Einrichtung und Nutzung von Solarstrom unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/sonnenklar Informationen
rund um Heizungstausch und Wärmepumpen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27199
Ratgeber Demenz - Praktische Hilfe für Angehörige
Rund 1,8 Millionen Menschen sind in Deutschland von Demenz
betroffen. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft geht davon
aus, dass etwa 100.000 davon jünger als 65 Jahre sind. Dank
einer verbesserten Diagnostik werden Demenzen inzwischen bei
Jüngeren besser erkannt. Der Bedarf an Unterstützung ist für
diese Altersgruppe und ihre Familien noch einmal drängender,
da passende Betreuungsangebote oder Pflegeeinrichtungen
bisher zumeist fehlen. Der „Ratgeber Demenz. Praktische
Hilfen für Angehörige“ der Verbraucherzentrale gibt dabei
wichtige Hilfestellungen – für Betroffene in jedem
Lebensalter.
Neben Wissenswertem zur Funktionsweise von Gehirn und
Gedächtnis sowie zu Formen der Erkrankung und ihren
Behandlungsmöglichkeiten zeigt er Schritt für Schritt, wie
das Lebensumfeld organisiert werden kann, damit
Demenzerkrankte weiterhin selbstständig wohnen können. Über
Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für
Menschen mit Demenz wird ebenso informiert wie über
rechtliche Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge.
Anhand vieler Beispiele macht das Buch die Welt der
Demenzerkrankten nachvollziehbar und verständlich, sodass
alle besser mit den krankheitsbedingten Veränderungen
umgehen können. Checklisten und ein umfangreiches
Verzeichnis von Beratungs- und Informationsangeboten
komplettieren die praktische Hilfe für Angehörige.
Der Ratgeber „Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat
200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Tierische Plagegeister ohne Gift
loswerden
Duisburg, 12. Juli 2023 -
Alternativen zu Insektensprays und Verdampfern Ameisen sind
bekanntlich sehr nützlich, werden aber zum Problem, wenn sie
ins Haus oder in die Wohnung krabbeln. Sirrende Stechmücken
können in der warmen Jahreszeit den Schlaf rauben,
aufdringliche Wespen das Essen auf der Terrasse verleiden.
Trotzdem muss nicht gleich die chemische Keule her, um
unerwünschte Sommergäste zu vertreiben.
Wer fliegende oder krabbelnde Tierchen in den eigenen vier
Wänden antrifft, wird sie leicht los, in dem er ein Glas
darüber stülpt, ein festes Papier darunter schiebt und den
„Gefangenen“ so ins Freie befördert. Kerstin Effers,
Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW, hat weitere Tipps, wie sich
Insekten fernhalten lassen:
•
Wespen auf dem Balkon oder im Garten
Wespen sind Räuber, die viele Schadinsekten wie Blattläuse,
Raupen und Mücken vertilgen. Lästig können hierzulande vor
allem die Gemeine und die Deutsche Wespe werden. Um sie
nicht anzulocken, sollten Lebensmittel und Getränke beim
Essen im Freien abgedeckt werden. Wenn trotzdem eine Wespe
angeflogen kommt, kann es helfen, das Tier mit Wasser aus
einer Blumenspritze einzunebeln.
Die angesprühte Wespe hält das Wasser für Regen und fliegt
zurück zum Nest. Auch Nelkenöl oder mit Nelken gespickte
Zitronen sollen Wespen fernhalten. Wichtig zu wissen:
Grundsätzlich stehen alle Wespenarten unter Schutz und
dürfen nicht gefangen oder getötet werden. Auch Nester
dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz nur mit gutem Grund
entfernt werden, etwa wenn kleine Kinder oder Menschen mit
Wespenstichallergie in der Nähe des Nestes leben. Betroffene
sollten sich an den örtlichen Imkerverein wenden. Denn oft
helfen Imker, die unerwünschten Mitbewohner schonend
umzusiedeln.
•
Ameisenstraße in der Küche
Eine Ameise, die ein offenes Marmeladenglas oder eine andere
Leckerei in der Küche entdeckt, markiert den Weg dorthin mit
Duftstoffen. Dieser Duft lockt ihre Artgenossinnen an und
schon entsteht eine Ameisenstraße. Wenn möglich sollte man
daher bereits die erste entdeckte Ameise schnell nach
draußen befördern, danach die Futterquelle entfernen und den
Weg versperren – also zum Beispiel ein undichtes Fenster
abdichten.
Zusätzlich hilft es auch, im Freien einige Meter vom Haus
entfernt eine ebenso attraktive Futterquelle anzubieten, um
die Krabbeltiere wegzulocken. Vorsicht: Wenn sich Ameisen im
Haus ein Nest gebaut haben, sollte sicherheitshalber ein
sachkundiger Schädlingsbekämpfer hinzugezogen werden, der
beurteilen kann, ob es sich um eine holzzerstörende
Ameisenart handelt.
•
Fruchtfliegen am Obst
Fruchtfliegen vermehren sich rasant und werden schnell zur
Plage. Vorbeugend sollte man Obst gut abdecken oder im
Kühlschrank aufbewahren. Auch der Biomüll sollte nicht offen
in der Küche stehen. Sind Fruchtfliegen einmal da, ist es
trotzdem nicht nötig, spezielle Fallen zu kaufen: Ein
angeschnittenes Stück Obst in einem offenen Schraubglas
lockt die kleinen Fliegen an. Haben sie sich an dem Köder
versammelt, schnell den Deckel draufschrauben und die
Tierchen aus der Wohnung befördern.
•
Mücken im Schlafzimmer
Mückenlarven benötigen für ihre Entwicklung stehendes
Wasser, also empfiehlt es sich, Regentonnen abzudecken und
auch sonst keine feuchten Mückenbiotope im Garten oder auf
dem Balkon anzulegen. Teichwasser kann zum Beispiel mit
einer solarbetriebenen Pumpe in Bewegung gebracht oder mit
einem großen Moskitonetz abgedeckt werden. Engmaschige
Fliegengitter vor dem Schlafzimmerfenster schützen vor
nächtlichen Stich-Attacken.
Hilfreich ist es auch, vor dem Schlafengehen zu duschen, da
die stechenden Mückenweibchen unter anderem vom Körpergeruch
angezogen werden. Mückenstecker, die Chemikalien verdampfen,
belasten die Raumluft hingegen häufig mit
gesundheitsschädlichen Stoffen.
•
Qualifizierte Schädlingsbekämpfer fragen
Auch bei starken oder hartnäckigen Schädlingsproblemen
sollten Verbraucher:innen nicht selbst zum Insektenspray
greifen, sondern Profis fragen. Vorsicht vor unseriösen
Anbietern ist hier jedoch angesagt. Fachleute für
Schädlingsbekämpfung findet man beispielsweise beim Verein
zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung e.V. oder
dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband e.V.."
Weiterführende Infos und Links:
•
Nützliche Informationen zum Umgang mit Schädlingen und
Nützlingen hat das Umweltbundesamt zusammengestellt unter
https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/biozide/alternativen-biozid-einsatz/biozid-portal-schaedlingsratgeber
Fragen zum Thema Schadstoffe im Haushalt beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW in ihrer kostenlosen
Schadstoffberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe
Ratgeber Photovoltaik
Duisburg, 5. Juli 2023 - Schon drei Millionen
Solarstromanlagen zapfen hierzulande bereits die Kraft der
Sonne an und wandeln diese in elektrische Energie um. Etwa
62 Terawattstunden Solarstrom frei Haus – für den eigenen
Verbrauch oder um ins Netz eingespeist zu werden. Das macht
nicht nur unabhängig von der Preisentwicklung am Strommarkt,
sondern sorgt auch für eine Ersparnis von rund 42 Millionen
Tonnen an klimaschädlichem CO2. Auch dass beim Kauf einer
Photovoltaik-Anlage und für dazugehörige Batteriespeicher
seit Januar 2023 keine Mehrwertsteuer zu zahlen ist, lässt
aktuell viele darüber nachdenken, ebenfalls mit der Sonne
ins Geschäft zu kommen.

Der neue „Ratgeber Photovoltaik“ der Verbraucherzentrale
zeigt, wie das ganz praktisch von der Planung über den Kauf
bis zum Anschluss geht. Zum Einstieg gibt es „Technik
verständlich“: Wie funktionieren Solarzellen und Module? Was
können Batteriespeicher? Was ist bei Netzanschluss und
Einspeisung zu beachten? Dann lotst der Ratgeber zur
systematischen Analyse. Denn wie viel Energie mit einer
Photovoltaik-Anlage geerntet werden kann, hängt vom
Standort, der Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung
und vom Haustyp ab.
Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu
Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der Entscheidung,
ob und wie sich Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.
Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den
spezifischen Gegebenheiten der eigenen Immobilie sowie dem
jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen
von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme
begleitet das Buch dann Schritt für Schritt, damit das
Hausdach zum soliden Stromlieferanten wird.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher
für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,00 Euro, als
E-Book 19,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Pfändungsfreibetrag stieg zum 1. Juli: Was jetzt zu
beachten ist
Menschen mit Schulden haben künftig mehr Geld zur Verfügung,
müssen dafür teils aber selbst aktiv werden. Zum 1. Juli
2023 stiegen die sogenannten Pfändungsfreigrenzen um gut
fünf Prozent. Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen
bleibt dann entsprechend mehr in ihrer Haushaltskasse.
Künftig sind Einkünfte bis 1.410 Euro geschützt. „Es gibt
keine Übergangsregelung“, erklärt die Beratungsstelle
Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
„Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen
Pfändungsfreigrenzen sofort beachten.“ Das ist wichtig, denn
für Menschen mit Schulden zählt oft jeder Euro. Aber
Vorsicht: Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle
öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt,
müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie die Anpassung an die
neuen Pfändungsfreigrenzen gelingt.
•
Warum gibt es Pfändungsgrenzen?
Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn- oder
Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen
Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie z.B.
Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz
vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte
Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und Freibeträge auf dem
Pfändungsschutzkonto. Gläubiger können dann nicht auf die
gesamten Einkünfte zugreifen.
•
Auf die neue Pfändungstabelle schauen
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und
pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2023
ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende
Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von 1.500 Euro jetzt 1.431,60 Euro vom Lohn
behalten. Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person,
kann bei diesem Einkommen nichts gepfändet werden, da der
pfändbare Bereich dann erst bei 1.940 Euro beginnt. Die
aktuellen Pfändungsgrenzen können auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW nachgelesen werden. Eine gedruckte
Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen.
•
Nicht auf die automatische Berücksichtigung verlassen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen
Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch
bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen.
Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber
oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue
Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit
können irrtümliche Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger
und unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber
vermieden werden.
•
Auch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird angepasst
Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt
auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier
sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.410 Euro
als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen
(527,76 Euro für die erste, weitere jeweils 294,02 Euro für
die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen.
Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
•
Unrechtmäßige Zahlungen zurückfordern Überweisen
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute
versehentlich noch nach der alten Tabelle, können
Schuldner:innen die Auszahlung der irrtümlich an
Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Sie
sollten also die geleisteten Zahlungen umgehend prüfen und
den Zahlungsanspruch schriftlich gegenüber der auszahlenden
Stelle geltend machen.
•
Wichtig: Bei Beschluss oder Bescheid selbst aktiv werden Für
Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht
oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie
etwa das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell bestimmt
wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht
automatisch. Dann muss bei der Stelle, die die Entscheidung
getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung des
Freibetrags beantragt werden. Solange die alte Entscheidung
nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie
beachten und es werden ggf. zu hohe Beträge abgeführt. Diese
zu viel abgeführten Beträge können dann nicht
zurückgefordert werden
•
Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen möglich
Die geltenden Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem
einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag und werden durch
das Bundesministerium der Justiz jährlich bekannt gegeben.
Mit der nächsten Anpassung ist daher zum 1. Juli 2024 zu
rechnen."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zum
Pfändungsfreibetrag gibt es auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW unter:www.verbraucherzentrale.nrw/node/13269
Mehr zur Beratung bei Geld- und Kreditproblemen in unseren
Beratungsstellen vor Ort unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/927
Wer von Schulden betroffen ist, findet Unterstützung bei der
Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale
NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294
Im Ausland bestellen
Worauf Verbraucher:innen vor dem Kauf achten sollten
Mit wenigen Klicks ist der handgefertigte Ring mit Gravur
aus den USA bestellt. Nach einigen Wochen kommt er endlich
an – doch er passt nicht an den Finger und zum Kaufpreis
kommen noch Einfuhrumsatzssteuer und die Servicepauschale
des Versanddienstleisters hinzu. Der Umtausch ist außerdem
ausgeschlossen. Und selbst wenn, würde sich der teure
Rückversand ins Ausland nicht lohnen. Neben Frust und Ärger
kann eine solche Shopping-Pleite auch ganz schön teuer
werden. Verbraucher:innen sollten sich darüber vor dem Kauf
im Klaren sein und die Konditionen des Anbieters kennen.
Drei Tipps der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW, worauf es bei Bestellungen aus dem
EU-Ausland zu achten gilt.
•
Versandkosten, Lieferzeiten, Steuern und Zölle
Kommt das Päckchen aus dem Ausland, ist naturgemäß mit
höheren Versandkosten und längeren Lieferzeiten zu rechnen.
Werden Waren von außerhalb der EU (beispielsweise aus den
USA, China oder seit dem Brexit auch aus Großbritannien)
gekauft, fallen meist Einfuhrumsatzsteuer (für gewöhnlich 7
oder 19 Prozent) und bei einem Warenwert von über 150 Euro
zusätzlich Zollgebühren an. Diese müssen Verbraucher:innen
zuzüglich zum Kaufpreis der Ware begleichen. Jedes Produkt
hat dabei seinen eigenen Zollsatz, der zwischen 2,5 und 17
Prozent liegen kann.
Online-Shops müssen zwar darauf hinweisen, dass Zusatzkosten
entstehen können, allerdings muss die Höhe dieser nicht
angegeben werden. Für Verbraucher:innen ist daher oft wenig
transparent, was der vermeintlich günstige Einkauf am Ende
tatsächlich kostet. Zusätzlich zu den Gebühren für Zölle
oder Steuern berechnen viele Paketdienste außerdem eine
Auslagen- oder Servicepauschale. Dafür übernehmen sie bei
steuerpflichtigen Sendungen die Abwicklung mit der
Zollbehörde. Jeder Dienstleister kann diese Pauschale selbst
festlegen. Die Deutsche Post berechnet aktuell
beispielsweise sechs Euro. So kann die ursprünglich günstige
Handyhülle aus China schnell doppelt so teuer werden.
•
Kundenservice, Gewährleistung und Rücksendebedingungen
Entspricht das Produkt nicht den Erwartungen, passt oder
gefällt es schlichtweg nicht, lohnt sich der Rückversand ins
Ausland oft nicht, da die Rücksendekosten meist selbst zu
tragen sind. Daher sollten Verbraucher:innen vor den Kauf
gut überlegen und die Rücksendebedingungen des Shops kennen.
Ein besonderer Fall sind Produkte wie beispielsweise der
genannte Ring mit Gravur, die individuell nach Wunsch
angefertigt wurden. Für diese ist das Widerrufsrecht in der
Regel von vornherein ausgeschlossen.
Tritt ein Problem mit einem Produkt auf, fehlt bei dem
Erwerb über Verkaufsplattformen häufig ein Ansprechpartner
für Reklamationen. Auch die Gewährleistung kann bei Käufen
im Ausland nur schwer durchzusetzen sein.
•
Alternativen prüfen
Gibt es das gleiche oder ein vergleichbares Produkt
vielleicht auch bei einem Online-Shop, der innerhalb der EU
ansässig ist? Damit entfielen Steuern oder Zölle, was unter
Umständen sogar günstiger sein kann, auch wenn das Produkt
an sich etwas mehr kostet.
Ein bisschen Suchen kann hier also durchaus helfen, um nicht
nur zusätzliche Kosten und lange Lieferzeiten zu umgehen,
sondern auch unnötig lange Versandwege zu vermeiden."
Weiterführende Infos und Links: Informationen zu Steuer und
Zoll: www.zoll.de
Direkter Ansprechpartner für alle deutschen Verbraucher in
grenzüberschreitenden Fragen ist das Europäische
Verbraucherzentrum Deutschland:
www.evz.de
Bei Zweifeln an der Seriosität des Shops kann der
Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale helfen:
www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshopfinder
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Juni 2023
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Deutschlandticket: Neue
Zusatztickets für NRW ab Juli
Landesweite Fahrradmitnahme und Fahren in der 1. Klasse in
Kürze als zusätzliche Abos zum Deutschlandticket buchbar
30. Juni 2023 - Wer ein Deutschlandticket besitzt
und sein Fahrrad mit in den Zug nehmen oder die 1. Klasse
benutzen möchte, musste bei der Zubuchung dieser Optionen
bisher sehr genau darauf achten, in welchem Tarifraum er
sich innerhalb von NRW bewegt. Das wird ab dem 1. Juli 2023
mit den neuen Zusatztickets, die für ganz NRW gelten,
leichter. „Eine Vereinheitlichung der Bedingungen zur
Mitnahme eines Fahrrads oder der Nutzung der 1. Klasse über
die Verkehrsverbünde hinweg ist nicht nur
verbraucherfreundlicher, sondern erhöht auch die
Attraktivität des ÖPNV in Nordrhein-Westfalen“, sagt Gisela
Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Moers.
„Verbraucher:innen müssen sich dann weniger einen Kopf um
Tarifraumgrenzen in ihrem Bundesland machen und können ein
weniger entspannter in den Zug steigen.“ Die Moerser
Verbraucherzentrale erklärt, was die Zusatztickets kosten
und welche Alternativen es gibt.
Fahrradmitnahme
Bislang war ein zum Deutschlandticket hinzugebuchtes
Fahrradticket in der Regel nur für einzelne Tarifräume und
nicht zwangsläufig für weitere Verkehrsverbünde auf der
Weiterfahrt gültig. Das hat vermutlich viele
Verbraucher:innen abgeschreckt, ihr Fahrrad auf eine längere
Route mit in den Zug zu nehmen. Das ändert sich ab dem 1.
Juli mit dem neuen Extra-Ticket für die Fahrradmitnahme.
Dieses kostet monatlich zusätzlich zum bestehenden Abo 39
Euro und gilt dann in ganz NRW – allerdings nicht
bundesweit.
Wer das Fahrrad nur gelegentlich mitnehmen möchte, für den
bietet sich eher ein Einzel-Fahrradticket NRW für 5,10 Euro
an. Das ist dann im ganzen Bundesland für 24 Stunden gültig.
Nutzung der 1. Klasse Bisher konnte die Option zur Nutzung
der 1. Klasse zu einem bestehenden Monatsticket oder dem
Deutschlandticket je nach Verkehrsverbund hinzugebucht
werden. Dies galt dann aber nur für den jeweiligen
Tarifraum. Ab dem 1. Juli ändert sich dies und die 1. Klasse
darf damit dann NRW-weit im bestehenden Abo für zusätzlich
69 Euro (monatlich kündbar) genutzt werden.
Wie bei der Fahrradmitnahme gilt dies jedoch nicht
bundesweit. Überquert eine Bahnlinie die Grenzen NRWs,
erlischt das Benutzungsrecht für die 1. Klasse. Reisende
müssen dann regulär in die 2. Klasse wechseln. Auch sollten
Verbraucher:innen vorab prüfen, ob die von ihnen regelmäßig
genutzten Züge über eine 1. Klasse verfügen. Andernfalls
lohnt sich die Zusatzoption im Abo wohl nicht und es kann
dann eher bei Einzelfahrten die 1. Klasse hinzugebucht
werden. Weiterführende Infos und Links: Bei Problemen im
Nahverkehr unterstützt die Schlichtungsstelle Nahverkehr:
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Das Ende der Maestro-Karte: Was
nun bei Kartenzahlung wichtig ist
Giro-, Debit- oder Kreditkarte: Die Verbraucherzentrale NRW
erklärt, welche Karten nun wo funktionieren
27. Juni 2023 - In Kürze ist es soweit: Ab 1. Juli
2023 stellen viele Banken und Sparkassen keine Girokarten
mit Maestro-Funktion mehr aus. Diese Funktion ermöglichte es
dreißig Jahre lang, im Ausland nicht nur mit Kreditkarte,
sondern auch mit Girokarte zu bezahlen. Ob das nun weiterhin
geht und welche Alternativen sinnvoll sind, erklärt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg.
•
Wie lange gelten Maestro-Karten noch und wer ist betroffen?
Nur Girokarten, die das rot-blaue Maestro-Logo tragen, sind
von den Änderungen betroffen. Ab 1. Juli 2023 werden
vielfach keine neuen Karten mehr mit Maestro-Funktion
vergeben, vor allem bei den Sparkassen. Bestehende Karten
dürfen aber bis zum Ablauf des jeweiligen Gültigkeitsdatums
noch genutzt werden. Üblicherweise sind die Karten vier
Jahre gültig. Es ist allerdings möglich, dass sich Banken
schon vor dem Stichtag dazu entscheiden, neue Karten in
Umlauf zu bringen oder auf ein anderes System umzusteigen.
•
Was müssen Karteninhaber:innen jetzt tun?
Da die Girokarte in Deutschland sehr verbreitet ist, sind
Millionen Menschen betroffen. Viele sind verunsichert, denn
dank der Maestro-Funktion können deutsche Girokarten auch im
Ausland eingesetzt werden, beispielsweise um Geld abzuheben
oder im Geschäft mit der Karte zu zahlen. Girokarten werden
ohne die Maestro-Funktion jedoch nicht wertlos. Sie bleiben
in Deutschland voll einsatzfähig. Betroffene
Karteninhaber:innen können ihre Girokarte mit
Maestro-Funktion bis zum Ende der Kartenlaufzeit nutzen.
Sobald sich eine Umstellung abzeichnet, sollte man sich über
die Alternativen informieren.
•
Welche Alternativen gibt es? Es stehen bereits mehrere zur
Verfügung. Die häufigsten sind V-Pay als Debitzahlsystem des
Kreditkartenanbieters Visa (vor allem für den EU-Raum) sowie
Debitkarten von Visa oder Mastercard. Viele Menschen nutzen
zwei Karten: Eine Girokarte für Zahlungen in Deutschland und
eine Visa/Mastercard Debit/-oder Kreditkarte für Zahlungen
außerhalb der EU und für Online-Geschäfte. Möglich ist auch
eine Kombi-Karte, also eine Girokarte mit integrierter
Debitkarte von Visa/Mastercard. Die Girokarte soll in
Zukunft auch online besser nutzbar sein. Reine Girokarten
ohne Anbindung an Visa oder Mastercard sind derzeit selten.
•
Muss man neue Karten akzeptieren? Wenn eine Bank oder
Sparkasse neue Karten anbietet, können Kund:innen den
Änderungen und den neuen Nutzungsbedingungen zustimmen. Sie
müssen es aber nicht. Wer lieber eine Alternative nutzen
möchte, muss dann aber gegebenenfalls die Bank wechseln. Es
ist auf jeden Fall ratsam, vor der Zustimmung ins
Kleingedruckte zu schauen, um mögliche Mehrkosten im Blick
zu haben.
Zum Teil werden die neuen Karten mit erhöhten Preisen
verbunden. Im sogenannten Preis- und Leistungsverzeichnis
der Bank ist aufgelistet, was welches Angebot konkret
kostet. Zudem verschiebt sich das endgültige Maestro-Aus
mancher Geldinstitute, da teils noch Girocards mit
Maestro-Funktion neu ausgegeben werden.
•
Wie unterscheiden sich Debit- und Kreditkarte?
Eine Debitkarte funktioniert wie eine Girokarte, denn bei
einer Zahlung wird das zugeordnete Konto sofort belastet.
Deshalb auch der Name: Das englische Wort „debit“ bedeutet
‚Soll' oder ‚Belastung‘. Was viele Kund:innen verwirrt:
Optisch gleicht die Debitkarte der klassischen Kreditkarte,
mit 16 Ziffern in Vierergruppen, der Gültigkeitsdauer und
dem Namen des Karteninhabers, silberfarben eingeprägt.
Im Gegensatz zu einer Kreditkarte aber gibt es bei
Debitkarten keinen Verfügungsrahmen. Deshalb kann sie auch
meist nicht für Hotel- oder Mietwagenbuchungen hinterlegt
werden, wie das mit Kreditkarten möglich ist. Dafür aber ist
die Debitkarte bei vielen Banken kostenlos. Eine Kreditkarte
kostet dagegen in vielen Fällen 60 Euro pro Jahr oder mehr."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum
Unterschied zwischen Kredit- und Debitkarte:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65038
Mehr zur Abschaffung der Maestro-Funktion bei Girokarten:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/66548
Wenn Starkregen das Haus trifft
Tipps zur Trocknung von Gebäuden und Vermeidung von Schimmel
Duisburg, 22. Juni 2023 - Starke Regenfälle sorgen teils für
vollgelaufene Keller und überflutete Straßen. Die
Beratungsstelle Moers der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps
, was Betroffene nun tun müssen.
•
Sichern, dokumentieren, informieren: Das oberste Gebot der
Stunde heißt Sicherheit: Nur wenn gefahrlos möglich, können
Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ergriffen werden.
Mit Smartphone oder Kamera sollten die Schäden noch vor den
ersten Aufräumarbeiten dokumentiert werden. Wohngebäude-
oder Hausratversicherer sowie Vermieter sind zeitnah zu
informieren, um die nächsten Schritte abzustimmen.
•
Eingetretenes Wasser zügig beseitigen: Das Beheben eines
Wasserschadens verlangt zum einen, die unmittelbaren
Zerstörungen und Beschädigungen zu beseitigen und zum
anderen, nachhaltige Trockenheit wiederherzustellen. Häufig
mischen sich beim Sanieren die Bereiche und die Arbeit führt
zu einer „ganzheitlichen“ Baustelle.
Entscheidend ist, gleichzeitig schnell und gründlich
vorzugehen. Qualifizierte Sachverständige können die Größe
und das Ausmaß der Feuchtigkeitsschäden in Mauerwerk und
betroffenen Bauteilen lokalisieren und die notwendigen
Sanierungsmaßnahmen bestimmen. Wichtig dabei ist auch die
Inspektion möglicher nicht sichtbarer Schäden, wie Bereiche
unter dem Estrich oder an Wänden, die verkleidet sind.
• Trocknen der Bauwerkschäden: Nach der
Beseitigung von stehendem Wasser, Schlamm und
Bauwerksschäden sowie der oberflächlichen Reinigung folgt
die fachgerechte Trocknung des Mauerwerks. Beim Trocknen
eines Wasserschadens wird mit Luft und Wärme gearbeitet. Je
nach Baustoff und Lage des Bauteils muss die richtige
Kombination, Anwendung und Dauer bestimmt sowie der
Trocknungsprozess überwacht werden. Während bei Wänden und
Decken meist eine Behandlung von außen ausreicht, ist der
Aufwand bei durchfeuchteten oder durchnässten Böden, wie zum
Beispiel bei der Estrichtrocknung, wesentlich höher.
•
Schimmel bildet sich sehr schnell: Kann bei einem
Wasserschaden nicht schnell genug getrocknet werden, finden
schon nach wenigen Tagen viele Schimmelpilze optimale
Wachstumsbedingungen. Das kann schnell zu einem
großflächigen Befall führen, der nicht nur die Gesundheit
der Bewohner:innen gefährdet, sondern auch die Bausubstanz.
Wichtig ist, jede Feuchtigkeit und Nässe zu lokalisieren und
restlos zu beseitigen, um so Schimmel und weitere Bauschäden
zu verhindern.
Rat und Hilfestellung von der Verbraucherzentrale NRW
erhalten Betroffene von Starkregen und Hochwasser in der
Beratungsstelle vor Ort: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen
oder per Mail an
service@verbraucherzentrale.nrw
Energiepreiskrise sorgt für
beispiellos hohe Zahl an Anfragen
•
Verbraucherzentrale in Duisburg stellt Jahresbericht 2022
vor
•
7757 Menschen wenden sich mit ihren Anliegen an die
Beratungsstelle
Duisburg, 21. Juni 2023 - Turbulenter Energiemarkt
und Teuerungen in nahezu allen Lebensbereichen führen bei
vielen Haushalten zu massiver Belastung. Verbraucherzentrale
unterstützt schnell und zuverlässig und baut digitale
Angebote aus. Probleme mit Fakeshops, untergeschobenen
Verträgen, nicht gelieferten Waren und Inkasso bleiben auf
der Tagesordnung.
Die hohen Energiepreise und die gestiegene Inflation in
Folge des russischen Angriffskrieges haben 2022
zu einer großen Belastung und Verunsicherung bei vielen
Verbraucher:innen in Duisburg geführt. Dies zeigte sich in
einem wahren Ansturm auf die Beratungsstelle: 7757 (2021:
6099) Ratsuchende wandten sich an die
Verbraucherschützer:innen und erhielten aktuelle
Informationen und rechtliche Beratung.
„Zusätzlich zur Pandemie haben wir ein
Krisenjahr erlebt, das bei vielen Menschen bestehende
Probleme verschärft und neue aufgetan hat“, so Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle, bei der
Vorstellung des Jahresberichts. Foto Verbraucherzentrale NRW
•
Gasmangellage, Lieferstopps, massenhafte
Preiserhöhungsschreiben der Energieversorger,
Entlastungspakete – die oft nicht vorhersehbaren
Entwicklungen und darauf folgenden Anfragewellen stellten
auch die Beratungskräfte vor große Herausforderungen. „Mit
laufenden Fortbildungen einerseits und der Weiterentwicklung
digitaler Angebote andererseits konnten wir qualifiziert und
zeitnah auf die vielfältigen Fragen und Sorgen eingehen“,
sagte Wleklinski.
•
Um Wartezeiten auf eine individuelle Beratung zu vermeiden,
wurden mit Online-Gruppensprechstunden und
Videochat-Beratungen Kräfte gebündelt. Von laufend
aktualisierten Informationen, Rechentools und interaktiven
Musterbriefen auf der Internetseite der Verbraucherzentrale
NRW sowie der zentralen Hotline profitierten auch die
Duisburger:innen.
•
Rat zu Energierecht, Energiesparen und bei Zahlungsproblemen
Im Schnitt dreimal mehr als zuvor mussten die Haushalte 2022
für Gas bezahlen, für Strom etwa doppelt so viel. Nicht nur
Menschen mit geringen Einkommen brachte das in finanzielle
Nöte. Die Beratungsstelle gab Rat zur Rechtmäßigkeit von
Preiserhöhungen, prüfte die Korrektheit von
Abschlagsberechnungen, informierte zu möglichen
Sozialleistungen und half bei drohenden Energiesperren durch
die Versorger. Zugleich waren Informationen zum
Energiesparen und zu Investitionen in energetische
Sanierungen und erneuerbare Energien sehr gefragt.
•
Erfolgreich für die Ansprüche von Verbraucher:innen
eingesetzt
Daneben beschäftigten die Beratungskräfte die ohnehin
bestehenden Probleme der Verbraucher:innen etwa mit
untergeschobenen Verträgen, Fakeshops im Internet,
betrügerischen Inkassoschreiben sowie Ärger mit
Reiseanbietern oder Telekommunikationsunternehmen. Bei rund
2300 Rechtsberatungen und -vertretungen haben sich die
Verbraucherschützer:innen zumeist erfolgreich für die
berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt.
•
Krisenzeit sorgt für Lieferengpässe und ruft Betrüger auf
den Plan
Ob E-Bikes, elektronische Geräte oder Möbel: Die weltweit
gestörten Lieferketten führten im vergangenen Jahr zu teils
langen Wartezeiten auf bestellte Waren. „Vor allem, wenn
schon Vorkasse geleistet wurde, war der Frust groß“,
berichtete die Beratungsstellenleiterin. Die
Verbraucherschützer:innen halfen mit Informationen rund um
das Kaufrecht und gegebenenfalls auch dabei, von Verträgen
zurückzutreten und bereits überwiesenes Geld zurückzuholen.
Dass manche Dinge knapp, begehrt oder in
seriösen Shops gar nicht zu haben waren, rief auch vermehrt
betrügerische Internetanbieter auf den Plan. In den
täuschend echt aussehenden Fakeshops gab es Brennholz,
Generatoren und Solaranlagen, aber auch Gaming-Zubehör oder
Haushaltsgeräte zu scheinbar unschlagbaren Preisen.
„Wer hereingefallen war und Vorkasse geleistet hatte, sah
sein Geld in der Regel nicht wieder und konnte nur Anzeige
erstatten. Mit dem Online-Tool Fakeshop-Finder hat die
Verbraucherzentrale 2022 aber ein nützliches Werkzeug
geschaffen, um vorab die Seriosität von Shops zu prüfen“, so
Wleklinski.
•
Beratung zu Reiserecht stark gefragt
Die teilweise chaotischen Zustände an den NRW-Flughäfen
vermiesten im vergangenen Jahr vielen Flugreisenden den
Urlaub. Streiks, gestrichene Verbindungen, verpasste Flieger
wegen stundenlanger Wartezeiten an den
Sicherheitskontrollen, verlorenes oder zu spät geliefertes
Gepäck: Die Beratungsstelle klärte über Fluggastrechte auf
und half bei der Forderung nach Erstattungen oder
Entschädigungen.
„Nicht immer klappte auch die Erstattung der sogenannten
Corona-Gutscheine, die Reiseveranstalter dazu
verpflichteten, geleistete Vorauszahlungen für später
coronabedingt abgesagte Pauschalreisen zurückzuzahlen”,
erläuterte die Beratungsstellenleiterin."
Weiterführende Links:
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2022
Angebliche Auszahlung des
Gesundheitsministeriums
Verbraucherzentrale NRW warnt vor aktueller
Phishing-Variante per E-Mail und sagt, wie man sich schützen
kann
Duisburg, 16. Juni 2023 - Erst kürzlich warnte die
Verbraucherzentrale vor betrügerischen E-Mails, die sich als
offzielle Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgegeben
haben. Nun zeichnet sich eine neue Masche auf dem
Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW ab, bei dem
erneut die Reputation eines Ministeriums genutzt wird: Bei
immer mehr Menschen kommen angebliche E-Mails vom
Bundesgesundheitsministerium an, in denen darüber informiert
wird, dass die Erstattung einer Geldsumme für „Kunden“
bereitstehe.
Dazu müsse nur ein Foto der Vorder- und Rückseite des
Personalausweises übermittelt werden.
Wie man solche Betrugsversuche durchschauen kann und sich
diesen gegenüber richtig verhält, erläutern die folgenden
Tipps.
•
Vorsicht mit persönlichen Daten
Abgesehen haben es die Kriminellen hinter der neuen Masche
nicht auf Geld, sondern auf persönliche Daten. Gelangen
diese in die Hände der Betrüger, sind damit zahlreiche
Straftaten im Rahmen von Identitätsdiebstahl denkbar.
Beispielsweise könnten unbefugt Konten eröffnet werden.
Daher sollten Verbraucher:innen niemals derart wichtige
Dokumente wie Kopien des Personalausweises auf bloße
Aufforderung unbekannter Dritter leichtsinnig übermitteln –
und schon gar nicht per unverschlüsselter E-Mail.
•
Fälschungen erkennen
Oft sind gefälschte Schreiben per E-Mail schon an einigen
formalen Merkmalen zu erkennen. So kann die Absenderadresse
einer E-Mail oft Hinweise auf ihre Echtheit geben. Manchmal
unterscheidet diese sich aber nur durch Details von der
offiziellen E-Mail-Adresse. Im vorliegenden Fall enthält
diese Betrugsmail keinen Link, auf den man klicken soll.
Vielmehr sollen die Ausweiskopien an eine vermeintliche
Adresse des Bundesministeriums gesendet werden, die sich als
"bundesministerium-erstattung" ausgibt.
Allerdings ist es wichtig, nicht nur den vorderen Teil der
Adresse zu beachten. Entscheidend ist, was hinter dem
"@"-Zeichen steht. In diesem Fall beginnt es mit "faedo" und
hat keinen Bezug zu einem Bundesministerium. Wer einen
Betrug nicht direkt als einen solchen erkennt und Zweifel
daran hat, ob die Nachricht nicht doch echt sein könnte,
sollte sich direkt an die entsprechende Institution wenden
und so die Echtheit der E-Mail überprüfen.
Achtung: Hierfür keinesfalls die in der E-Mail angebotenen
Kontaktdaten nutzen, sondern auf die echte Internetseite des
Anbieters gehen oder dort anrufen. Hilfe für Betroffene Wer
eine solche Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte
nicht darauf reagieren und sie in den Spam-Ordner
verschieben. Darüber hinaus kann sie an die
Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden (phishing@verbraucherzentrale.nrw).
•
Wer bereits Daten übermittelt hat, muss damit rechnen, dass
diese von den Betrügern missbraucht werden. Wem das passiert
ist, der sollte rasch Anzeige bei der Polizei erstatten, um
gegen einen möglichen Identitätsdiebstahl gewappnet zu sein.
Kommen zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen für
Bestellungen ins Haus, von denen man nichts weiß, wurden die
Daten sehr wahrscheinlich bereits von Dritten verwendet.
Betroffene können sich in diesem Fall bei der
Verbraucherzentrale beraten lassen. Wenn ganz konkret die
Daten des Personalausweises in den Händen von Kriminellen
sind, ist auch die Beantragung eines neues Ausweises eine
denkbare Option.
Weiterführende Infos und Links: Mehr Informationen zu
Phishing-Mails:
www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq Aktuelle
Warnungen des Phishing-Radars der Verbraucherzentrale NRW:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/phishing Über die
Folgen von Identitätsdiebstahl informiert die
Verbraucherzentrale unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750
So lässt sich Hitze besser
aushalten - Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, was bei
heißen Temperaturen gut tut und die Wohnung kühlt.
15. Juni 2023 - Heiße Tage sind anstrengend. Nicht alle
können sich im Freibad oder im See abkühlen. Besonders alte
Menschen, chronisch Kranke und Kleinkinder empfinden Hitze
als belastend. Zuhause oder bei der Arbeit helfen
abwechslungsreiche Getränke mit viel Wasser, dazu Obst und
leichte Mahlzeiten. Wie man richtig lüftet und gut durch
heiße Tage und warme Nächte kommt, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
• Die
Wohnung möglichst kühl halten
Am wirkungsvollsten ist es, früh morgens, abends und nachts
zu lüften, solange es noch kühl ist. Am besten quer lüften,
also Fenster und Türen öffnen. Das reduziert nicht nur die
Lufttemperatur, sondern auch die Gebäudewärme, so dass sich
das Haus oder die Wohnung am nächsten Tag nicht so schnell
aufheizen. Denn sinkt die Temperatur von Beton, Mauerwerk
oder Stahlträgern nur wenig, erhitzen sie die Wohnung Tag
und Nacht. Abhilfe können auch Ventilatoren schaffen.
•
Tagsüber helfen verdunkelte Räume dabei, die Hitze weniger
oder gar nicht eindringen zu lassen. Nur einen kurzen Effekt
haben nasse Tücher. Wenn das Wasser verdunstet, wird der
Umgebung zwar Wärme entzogen, aber die Luftfeuchtigkeit
steigt. Es wird also schwüler im Raum, was auf längere Sicht
sogar zu Schimmelbildung führen kann.
• Viel
trinken mit gesunder Abwechslung: Insgesamt sollte man
mindestens 1,5 Liter Wasser am Tag trinken. An heißen
Sommertagen kann dieser Richtwert auf das Drei- bis
Vierfache steigen, zum Beispiel, wenn man Sport treibt oder
eine anstrengende körperliche Arbeit ausübt. Besonders
ältere Menschen sollten auf ausreichendes Trinken achten,
weil das Durstgefühl mit dem Alter abnimmt. Das beste
Getränk dafür ist Wasser.
Wer etwas Abwechslung haben möchte, kann Leitungs- oder
Mineralwasser mit Saft mischen – idealerweise mit drei
Teilen Wasser und nur einem Teil Saft. Auch ungesüßte
Kräuter- und Früchtetees sind eine gute Lösung.
Leitungswasser kann mit Früchten, Gemüse und Kräutern
aromatisiert werden – ganz ohne Zucker. Am besten stehen die
Getränke immer griffbereit. Auch wasserhaltige Lebensmittel
wie Gurke oder Wassermelone sind gesund und wirken
erfrischend.
• Das
Trinken gut über den Tag verteilen
Man sollte nicht erst trinken, wenn man durstig ist. Denn
der Durst zeigt an, dass bereits ein Mangel vorliegt. Besser
ist es, das Trinken über den Tag zu verteilen, zum Beispiel
ein Glas alle zwei Stunden. Alkohol und stark gezuckerte
Getränke sind nicht ratsam. Auch auf Vorrat zu trinken,
bringt nichts, weil der Körper Wasser nicht speichern kann.
•
Leichtes Essen ist gut für den Körper: In Hitzezeiten sind
kleine, leichte Mahlzeiten empfehlenswert. Gut geeignet sind
Salate, gedünstetes Gemüse und wasserreiche Rohkost wie
Tomaten und Gurken, oder auch mageres Fleisch und Fisch.
Nachmittags bietet sich kleingeschnittenes Obst wie Wasser-
und Honigmelonen, Trauben oder Pfirsiche an. Tipp für
Ältere: Salzgebäck regt das Durstgefühl an und unterstützt
den Salz-Haushalt.
• Den Körper vor Überhitzung schützen:
Feuchte Umschläge auf Armen, Beinen oder im Nacken sowie
kühlende Wassersprays oder kühlendes Abreiben tun bei Hitze
gut. Kalte Fuß- und Handbäder regen den Kreislauf an. Dünne
Bettwäsche oder leichte Laken helfen ebenso wie leichte
Bekleidung. Das gilt besonders für alte und bettlägerige
Menschen.
Weiterführende Infos und Links: Unsere Themenseite bündelt
viele Aspekte zum Umgang mit Hitze:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Anbieterwechsel bei Strom und Gas
lohnt sich wieder
Duisburg, 9. Juni 2023 -
Die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gibt Tipps
zum Wechsel des Energieversorgers und zeigt, wo sich Geld
sparen lässt Die Energiekrise hat im vergangenen Jahr für
stark gestiegene Strom- und Gaspreise gesorgt. Jetzt gibt es
im Vergleich zum Jahr 2022 wieder deutlich preiswertere
Tarife bei Gas und Strom.
„Viele Neukundentarife sind aktuell günstiger. Oft liegen
sie unterhalb des Preises der staatlichen Preisbremsen. Bei
der Grundversorgung ist es genau umgekehrt, diese ist meist
wieder teurer als alternative Tarife“, erklärt Claudia
Bracht, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. „Nach den Preisturbulenzen im vergangenen Jahr
möchten wir den Verbraucher:innen die Unsicherheit nehmen,
sich wieder auf dem Energiemarkt nach preiswerteren Strom-
und Gastarifen umzuschauen.“ Die Verbraucherzentrale NRW hat
drei Tipps zusammengestellt, worauf private Haushalte dabei
achten sollten. Zusätzlich steht eine
Checkliste zur Verfügung, damit der Anbieterwechsel
reibungslos gelingt.
•
Aktuelle Neukundenpreise und Sparpotentiale ermitteln
Viele Energieanbieter bieten wieder günstigere Tarife, die
unterhalb des Preisbremsenniveaus liegen. Derzeit sind bei
Strom Arbeitspreise ab ca. 30 Cent pro Kilowattstunde
(Ct/kWh) verfügbar, bei Gas lassen sich Preise ab ca. 9
Ct/kWh finden. Auch wenn man die staatlichen Preisbremsen
berücksichtigt, lohnt sich ein Anbieterwechsel. Denn diese
deckeln den Preis, allerdings nur für 80 Prozent des
Vorjahresverbrauchs.
•
Zusätzlicher Aspekt: Ein Anbieterwechsel entlastet den
Staatshaushalt und fördert den Wettbewerb auf dem
Energiemarkt. Außerdem bieten nicht nur sogenannte
Energiediscounter günstige Preise an, sondern auch viele
Stadtwerke haben wieder preiswerte Neukundentarife im
Angebot.
• Bestandskundenverträge
kritisch prüfen Viele Verbraucher:innen sind noch in teuren
Bestandskundentarifen. Obwohl die Beschaffungskosten auf dem
Energiemarkt seit rund sechs Monaten wieder deutlich
niedriger ausfallen, sind Preissenkungen noch die Ausnahme –
oder die Preise sind trotz Preissenkung hoch.
Bei der Prüfung des bestehenden Vertrags ist es wichtig, die
Restlaufzeit und Kündigungsfrist herauszusuchen, um den
richtigen Zeitpunkt für einen Anbieterwechsel zu finden. Ist
man aktuell in der Grundversorgung, lässt sich der Vertrag
jederzeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen
zweiwöchigen Frist, kündigen.
•
Vergleichsportale richtig nutzen Online-Vergleichsportale
sind nützliche Instrumente, um den richtigen Strom- oder
Gas-Tarif ausfindig zu machen.
Wichtig dabei ist, die Voreinstellungen des
Vergleichsportals individuell anzupassen, bevor man einen
Tarifvergleich vornimmt. Um möglichst viele Tarife angezeigt
zu bekommen, sollte der Filter „direkte Wechselmöglichkeit
über das Portal“ ausgestellt sein. Auch Empfehlungen des
Vergleichsportals schränken die Tarifauswahl unnötig ein.
Aktuell empfehlenswert sind Tarife mit
einer Laufzeit von zwölf Monaten. Dabei sollten
Verbraucher:innen darauf achten, dass vertraglich
zugesicherte Preisgarantien enthalten sind, falls es im
kommenden Winter erneut zu steigenden Energiepreisen kommen
sollte. Wichtig vor einem Vertragsabschluss: Den potentiell
neuen Anbieter mittels einer kurzen Internetrecherche
überprüfen, um festzustellen, ob der Anbieter durch sein
Geschäftsgebaren in der Vergangenheit negativ aufgefallen
ist."
Weitere Informationen und Links:
Informationen zum Wechsel des Strom- oder Gasanbieters:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/6436 Die Checkliste
(PDF-Format) zum Anbieterwechsel findet sich
hier
"Ratgeber „Wie ernähre ich mich
bei Magen-Darm-Beschwerden?“
Schritt für Schritt zur Darmgesundheit
Duisburg, 9. Juni 2023 - Das Gefühl, dass etwas auf
den Magen schlägt, kennt wohl jeder. Treten Beschwerden wie
Bauchschmerzen, Völlegefühl, Sodbrennen, Verstopfung,
Durchfall, Blähungen oder Übelkeit aber regelmäßig auf, ist
die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt. Die
Verunsicherung beim Essen ist dann groß und die Mahlzeiten
können zu einer regelrechten Qual werden. Welche Rolle aber
spielt die Ernährung und unsere Lebensgewohnheiten
tatsächlich dabei?
Der
Ratgeber “Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?“
hilft, die Mechanismen unseres Körpers besser zu verstehen
und Lebensmittel so auszuwählen, dass Symptome gelindert
werden. Oft reicht es schon, die Portionsgröße anzupassen,
langsam zu essen und Lebensmittel sinnvoll zu kombinieren.
In den seltensten Fällen gibt es nur einen Auslöser wie
einen einzelnen Lebensmittelbestandteil für das Unwohlsein.
Das Buch stellt die wichtigsten Merkmale einer darmgesunden
Kost vor und erläutert, wie sie individuell für eine
symptomorientierte Ernährung angepasst werden können. Der
Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?
Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat
200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Ratgeber „Richtig vererben und
verschenken“
Neuauflage lotst zu aktuellen Regeln
Düsseldorf/Niederrhein/Duisburg, 7. Juni 2023 -
Jährlich werden in Deutschland etwa 400 Milliarden Euro
vererbt – fast die Hälfte davon in Immobilien. Wem und wann
das eigene Vermögen übertragen werden soll, ist nicht nur
angesichts dieser Summen eine schwierige Entscheidung.
Sondern auch, weil eine Reihe an Wünschen und Umständen zu
berücksichtigen ist, wenn der Besitz von der einen
Generation an die nächste geht.
Die Neuauflage des Ratgebers „Richtig vererben und
verschenken“ der Verbraucherzentrale stellt alles
Wissenswerte
zu Testament, Schenkung, Vermächtnis und Erbvertrag vor –
inklusive der neuen Regelungen zur steuerlichen Bewertung
von vererbten Immobilien. Das A und O bei der
Nachlassplanung ist eine Bestandsaufnahme: Für welche
Vermögensgegenstände sind die Weichen für die Übertragung zu
stellen?
Was sehen die gesetzlichen Regelungen vor? Ist es sinnvoll,
Besitz schon zu Lebzeiten zu übertragen? Und nicht zuletzt:
Welche steuerlichen Belastungen kommen auf die Nachkommen
gegebenenfalls zu? Denn für das Finanzamt ist der
Verwandtschaftsgrad entscheidend, wenn es Erbschaftsteuer
und Steuerfreibeträge bemisst.
Der Ratgeber lotst anhand von Fallbeispielen durch die
verschiedenen Konstellationen. Checklisten helfen, die Vor-
und Nachteile der jeweiligen Form der Vermögensübertragung
abzuwägen. Mustertexte bieten das notwendige Handwerkszeug,
um die Nachlassregelung nach den eigenen Vorstellungen zu
verfügen. Auch was zu tun ist, wenn der Erblasser nur
Schulden hinterlässt, wird in einem eigenen Kapitel
beleuchtet.
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ hat 208
Seiten und kostet 18,-Euro, als E-Book 14,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Ratgeber Photovoltaik -
Neuerscheinung bringt Solarstrom praktisch ins Haus
Duisburg, 6. Juni 2023 - Schon drei
Millionen Solarstromanlagen zapfen hierzulande bereits die
Kraft der Sonne an und wandeln diese in elektrische Energie
um. Etwa 62 Terawattstunden Solarstrom frei Haus – für den
eigenen Verbrauch oder um ins Netz eingespeist zu werden.
Das macht nicht nur unabhängig von der Preisentwicklung am
Strommarkt, sondern sorgt auch für eine Ersparnis von rund
42 Millionen Tonnen an klimaschädlichem CO2.
Auch dass beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage und für
dazugehörige Batteriespeicher seit Januar 2023 keine
Mehrwertsteuer zu zahlen ist, lässt aktuell viele darüber
nachdenken, ebenfalls mit der Sonne ins Geschäft zu kommen.
Der neue „Ratgeber Photovoltaik“ der Verbraucherzentrale
zeigt, wie das ganz praktisch von der Planung über den Kauf
bis zum Anschluss geht.
Zum Einstieg gibt es „Technik verständlich“: Wie
funktionieren Solarzellen und
Module?
Was können Batteriespeicher? Was ist bei Netzanschluss und
Einspeisung zu beachten? Dann lotst der Ratgeber zur
systematischen Analyse.
Denn wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet
werden kann, hängt vom Standort, der Gebäudeorientierung,
der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab. Wissenswertes zur
Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu Zuschüssen und
Förderkrediten helfen bei der Entscheidung, ob und wie sich
Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.
Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den
spezifischen Gegebenheiten der eigenen Immobilie sowie dem
jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen
von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme
begleitet das Buch dann Schritt für Schritt, damit das
Hausdach zum soliden Stromlieferanten wird.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher
für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,00 Euro, als
E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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Mai 2023 |
Handbuch Pflege - Hilfe passend
organisieren
Duisburg, 15. Mai 2023 -
Rund fünf Millionen Menschen sind hierzulande
aktuell pflegebedürftig. Vier von fünf werden zu Hause
versorgt – meist von ihren Angehörigen. Vielfach fühlen sich
diese dabei jedoch überfordert. Und zwar nicht nur, weil sie
sich täglich kümmern und sorgen müssen, sondern auch, weil
viel Papierkram rund um Anträge zu bewältigen ist.
Mit dem „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale gibt es
fürs Management des Alltags von pflegenden Angehörigen nun
ein passendes Hilfsmittel: Der Ratgeber beantwortet wichtige
organisatorische und rechtliche Fragen und lotst zur
passenden Unterstützung im Einzelfall. Checklisten und
Musterbriefe bieten darüber Hilfestellungen, um Leistungen
zu beantragen.
Der Ratgeber bietet Einstiegshilfe, um die individuelle
Pflegesituation abzustecken: Ist eine Pflege zu Hause
möglich? Welche Regeln gelten, wenn ausländische
Betreuungskräfte unterstützen? Was ist bei der Auswahl eines
Pflegeheims zu beachten? Von der Einstufung in den
Pflegegrad hängt ab, welche Leistungen durch die Pflegekasse
möglich sind.
Anschaul ich
werden daher die Kriterien erläutert, nach denen der
Medizinische Dienst begutachtet. Praktische Tipps helfen,
sich gut auf den Termin vorzubereiten. Ebenso wenig fehlen
Informationen, um Pflege und Beruf unter einen Hut zu
bringen.
Neben dem gebündelten Wissen liefert das Buch im
Formularteil Anträge, Übersichten, Musterschreiben und
Checklisten, um die Hürden der Bürokratie rund um
Pflegeleistungen leichter zu nehmen. Alle Formulare wie
Checklisten lassen sich auch heraustrennen und archivieren –
oder alternativ online ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge,
Checklisten, Verträge“ hat 198 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Von Drahtesel bis E-Bike: Die passende Versicherung fürs
Fahrrad
Bei teuren Pedelecs reicht die Hausratversicherung oft
nicht. Sie sind der Verkaufshit auf zwei Rädern und kosten
teils 5.000 Euro oder mehr: Fast jedes zweite in Deutschland
verkaufte Fahrrad ist ein E-Bike. Bei solchen
Anschaffungskosten ist ein Diebstahl besonders schmerzhaft,
vor allem, wenn sich herausstellt, dass das Rad nicht
richtig versichert war.
„Viele Hausratversicherungen bieten hier keinen
ausreichenden Schutz”, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. „Denn es gibt einige
Ausnahmen. Vor allem ältere Verträge sind lückenhaft. Die
Alternative ist eine spezielle Fahrradversicherung, die sich
vor allem lohnt, wenn das Rad teuer ist und häufig draußen
abgestellt wird.”
•
Das bietet die Hausratversicherung:
Fahrräder sind in einer Hausratversicherung mit versichert,
und zwar rund um die Uhr, also auch nachts. Auch langsame
Pedelecs mit einer Motorleistung von maximal 250 Watt, die
als Fahrräder gelten, sind in der Hausrat mitversichert.
Allerdings sind Zweiräder nur gegen Einbruchdiebstahl
versichert.
Das bedeutet, das Fahrrad muss aus dem verschlossenen Keller
oder aus einer verschlossenen Garage gestohlen worden sein.
Kann das Fahrrad in einem gemeinschaftlichen
Fahrradabstellraum abgestellt werden, ist man verpflichtet,
diesen zu nutzen – und das Rad dort auch mit einem
eigenständigen Fahrradschloss abzuschließen.
•
Einfacher Diebstahl ist nur mit Zusatzklausel abdeckt:
Steht das Rad nicht im Haus, sondern an der Straße, sprechen
Fachleute von „einfachem Diebstahl“, und der ist in
Hausratversicherungen meist nicht enthalten. In den oft
älteren Versicherungsbedingungen besteht der vollständige
Schutz außerdem in der Regel nicht in der Zeit zwischen 22
und 6 Uhr.
Ausnahme: Das Fahrrad wurde noch benutzt und stand zum
Beispiel vor einem Kino oder einer Gaststätte, die man
besucht hat. Allerdings muss das Fahrrad dann durch ein
eigenständiges Schloss gesichert sein. Fest am Fahrrad
verbaute Rahmenschlösser sind meist nicht ausreichend.
Den Fall des „einfachen Diebstahls“ kann man in der
Hausratversicherung gegen einen Mehrbeitrag durch die
sogenannte „Fahrradklausel“ versichern. Das lohnt sich in
der Regel jedoch eher für hochpreisige Fahrräder.
• Welchen Wert die
Hausratversicherung ersetzt: Für ein gestohlenes Fahrrad
erhalten Betroffene den Neuwert des Fahrrades. Das ist der
Betrag, den ein ähnliches Fahrrad in neuwertigem Zustand
kostet. Voraussetzung ist allerdings eine ausreichend hohe
Versicherungssumme. Nur dann wird der Schaden in voller Höhe
ersetzt.
Beispiel: Beträgt die Hausrat-Versicherungssumme 50.000 Euro
und der abgesicherte Fahrradwert davon ein Prozent,
erstattet die Versicherung maximal 500 Euro. Es können auch
zwei, fünf oder zehn Prozent der Versicherungssumme gewählt
werden. Dadurch steigt jedoch der Beitrag. Was eine
Fahrradversicherung leisten sollte: Spezielle
Fahrradversicherungen bieten meist mehr als eine
Hausratversicherung, sind allerdings auch deutlich teurer.
Jahresbeiträge zwischen 100 und 220 Euro können für ein
1000-Euro-Rad anfallen – das lohnt sich also nur für teure
Fahrräder. Wer eine solche Versicherung abschließen möchte,
sollte darauf achten, ob die persönlichen Gegebenheiten
abgedeckt sind: Sind Fahrten im Ausland mit versichert oder
Sportrennen, Reparaturkosten oder Leistungen bei einem
Unfall? Was gilt für Gepäck oder Zubehör? Gibt es eine
Obergrenze für den Kaufpreis? Ist eine Selbstbeteiligung
vorgesehen oder ein spezielles Fahrradschloss
vorgeschrieben?
Auch sollte man klären, welche konkreten Schäden versichert
sind. In Frage kommen nicht nur Diebstahl, Einbruchdiebstahl
und Raub, sondern auch Vandalismus, Feuer, Unfall-, Fall-
und Sturzschäden, unsachgemäße Handhabung, Feuchtigkeits-
und Elektronikschäden oder Ähnliches."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum richtigen
Versicherungsschutz für Fahrräder unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13647 Mehr zu
Pedelecs unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/50513
Ratgeber Patientenverfügung
Duisburg, 5. Mai 2023 - Rechtzeitig vorsorgen, um
selbstbestimmt zu entscheiden Wer übernimmt die
Entscheidungen, wenn man es selbst aus medizinischen Gründen
nicht mehr kann? Wie müssen Verfügungen und Vollmachten
aussehen, die für diesen kritischen Fall vorsorgen, damit
Angehörige, Ärzte oder Gerichte wissen, welche Vorstellungen
und Wünsche die Betroffenen haben?
Der neu aufgelegte Ratgeber „Patientenverfügung“ der
Verbraucherzentrale will ermutigen, sich mit dieser
Lebenssituation auseinanderzusetzen und rechtzeitig
Regelungen zu treffen. Textbausteine und Musterformulare im
Anhang unterstützen dabei, den eigenen Vorsorgewunsch
rechtssicher niederzuschreiben. Zu Beginn werden die
Instrumente Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung erklärt und deren
Verwendungsmöglichkeiten sowie Grenzen dargestellt.

Viele Menschen wissen zum Beispiel gar nicht, dass im
Bedarfsfall nicht automatisch nahestehende Personen wie der
Ehepartner oder die Kinder entscheiden dürfen, sondern der
offizielle Weg eine gesetzliche Betreuung vorsieht. Liegt
aber eine Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht kein
solches Verfahren einleiten. Auch für die behandelnden Ärzte
ist eine gültige Verfügung verbindlich.
Die seit dem 1. Januar 2023 geltenden neuen Regelungen
messen dem Patientenwillen eine hohe Bedeutung bei. Der
Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 12,00 Euro,
als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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April 2023
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Vorsicht vor ungewollten Energieverträgen
Düsseldorf/Duisburg, 28. April
- Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor untergeschobenen
Verträgen an Haustür oder am Telefon.
Manche Strom- und Gasanbieter schieben Verbraucher:innen
an Haustür oder während eines Telefonats unbemerkt
Energieverträge unter, die diese gar nicht abschließen
wollen. Andere preisen
günstige Tarife an, die sich in Wahrheit als teure
Kostenfalle entpuppen.
In der Beratungsstelle Duisburg melden sich vermehrt
Betroffene, die berichten, dass sie auf diese Weise zu
einem ungewollten Vertragsabschluss verleitet worden
sind. Dabei geht es nicht nur
um den Abschluss von Neuverträgen. Auch
Bestandskund:innen werden mit fragwürdigen Methoden in
teurere Tarife gelockt.
„Wer keinen Liefervertrag abschließen will, sollte
niemals seine Zählernummer und den aktuellen
Energielieferanten preisgeben“, rät Paulina Wleklinski,
Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW. „Zusammen mit Namen und Adresse
reichen diese Informationen, um einen Anbieterwechsel
einzuleiten.” Die Verbraucherschützerin erklärt, was
noch zu beachten ist.
• Mit welchen Methoden werden Verträge
untergeschoben? Sie klingeln an der Haustür oder rufen an:
Manche Energieanbieter versuchen Haushalte im Direktvertrieb
zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Und setzen dabei nicht
immer seriöse Methoden ein. Diese reichen von der
Verschleierung der Vertragsinhalte über falsche
Versprechungen bis hin zur Vorspiegelung von
Vertragsschlüssen.
Es kommt auch vor, dass während eines Werbeanrufs darauf
gedrängt wird, ein Vertragsangebot, das parallel per SMS
oder E-Mail geschickt wird, sofort zu beantworten und
dadurch anzunehmen - auch unter dem falschen Vorwand, dass
damit nur die Kontaktaufnahme dokumentiert werde. Das Melden
solcher Fälle bei der Verbraucherzentrale oder bei der
Bundesnetzagentur, hilft dabei, gegen entsprechende Anbieter
vorzugehen.
• Wie kann ich mich gegen ungewollte Verträge schützen? Wer
an der Haustür nichts unterschreibt oder nicht auf eine SMS
oder E-Mail des Anbieters während eines Werbetelefonats
antwortet, kann verhindern, ungewollt einen Vertrag zu
schließen. Außerdem ist es ratsam, vorsichtig mit den
eigenen Daten und besonders mit der eigenen Zählernummer
umzugehen.
Für die Erstellung eines Angebots benötigt der Anbieter
diese Nummer nicht. Mit der Zählernummer kann aber auch ohne
Vertragsschluss ungewollt ein Lieferantenwechsel eingeleitet
werden. Dies ist möglich, da für den tatsächlichen Prozess
des Lieferantenwechsels lediglich Name, Adresse und
Zählernummer benötigt werden. Eine Kundenvollmacht muss nur
im Ausnahmefall vorgelegt werden.
• Worauf muss ich achten, um erfolgreich einen
untergeschobenen Vertrag zu widerrufen?
Stellt sich der Vertragsabschluss an der Haustür oder
mittels Fernkommunikationsmittel, wie SMS, E-Mail, Internet,
Telefon etc., nachträglich als Kostenfalle heraus, ist
rasches Handeln erforderlich. Betroffene sollten so schnell
wie möglich nicht nur den neuen Energieliefervertrag,
sondern auch die Vollmacht zur Kündigung des Altvertrags
gegenüber dem neuen Anbieter widerrufen. Nur so besteht die
Chance, dass nach erfolgreichem Widerruf der Altvertrag
ungekündigt fortbesteht.
Denn grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag an der Haustür
oder mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen
hat, besitzt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In diesem
Zeitfenster hat der Neulieferant aber unter Umständen
bereits den Altvertrag wirksam gekündigt. Und eine wirksame
Kündigung kann durch einen Widerruf nicht beseitigt werden.
• Die Vollmacht muss also zeitlich vor der Kündigung
widerrufen werden. Kündigt der neue Anbieter, nachdem die
Vollmacht widerrufen wurde, ist die Kündigung dagegen
unwirksam und das Vertragsverhältnis mit dem alten Anbieter
besteht zu den ursprünglichen Tarifbedingungen weiter fort.
Wer sicher ist, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, muss
theoretisch nichts tun. Es kommt allerdings vor, dass
Verbraucher:innen unbewusst einen Vertrag geschlossen haben.
Daher ist ein vorsorglicher Widerruf immer richtig. Dieser
kann formlos erfolgen. Für einen Nachweis empfiehlt es sich,
ihn per Fax oder Einwurfeinschreiben zu versenden.
• Was mache ich, wenn ich gar keinen Vertrag geschlossen
habe? Es kommt vor, dass Verbraucher:innen ein sogenanntes
Begrüßungsschreiben erhalten, mit dem ein Anbieter die
Belieferung mit Energie ankündigt, obwohl es zu keinem
Vertragsschluss gekommen ist. Hier sollten Betroffene immer
den Vertragsschluss gegenüber dem (neuen) Anbieter
schriftlich bestreiten.
Denn immer dann, wenn ein Anbieter einen Vertragsschluss
behauptet, muss er diesen im Zweifel auch beweisen.
• Vorsorglich sollte auch der Widerruf erklärt werden. Seit
dem Sommer 2021 können Strom- und Gaslieferverträge
außerhalb der Grundversorgung nicht mehr mündlich, also auch
nicht am Telefon, sondern nur in Textform geschlossen
werden. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre
jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) in
Textform abgeben müssen, zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail
oder SMS.
Übrigens: Wenn der ursprüngliche Vertrag vom neuen Anbieter
ohne Vollmacht gekündigt wurde, ist die Kündigung unwirksam
und der alte Versorger muss zu den ursprünglich vereinbarten
Konditionen weiterliefern."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu untergeschobenen
Energieverträgen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/38431
Mehr zur Rechtsberatung (kostenpflichtig) unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439
Entlastung für Heizöl- und
Pelletkunden
Düsseldorf/Duisburg, 5. April 2023 -
Verbraucherzentralen bieten kostenlosen
Online-Rechner Heizöl, Flüssiggas, Kohle und Holzpellets
waren im Krisenjahr 2022 besonders teuer. Deshalb gibt es
auch für Verbraucher:innen, die damit heizen, eine
Entlastung. Die Bundesregierung hat nun die genauen
Bedingungen veröffentlicht.
„Mit dem neuen kostenlosen Online-Rechner der
Verbraucherzentralen kann jeder ausrechnen, ob es Geld vom
Staat gibt“, erklärt Claudia Bracht, Verbraucherberaterin
der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. Dabei sind drei
Dinge zu beachten: Für welche Brennstoffe gilt die
Entlastung?
•
Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl,
Flüssiggas, Kohle, Koks, Pellets, Holzbriketts, Scheitholz
oder Holzhackschnitzeln heizen, werden in der Energiekrise
rückwirkend finanziell entlastet.
Die genauen Bedingungen hat nun das zuständige
Bundesministerium veröffentlicht. Beantragt und abgewickelt
wird das im jeweiligen Bundesland. Welche Behörden in den
einzelnen Bundesländern zuständig sind, ist noch nicht
überall festgelegt. In Nordrhein-Westfalen ist es das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.
•
Entlastung berechnen
Verbraucher:innen, die überprüfen möchten, ob sie einen
Anspruch auf Geld vom Staat haben, können dafür nun einen
neuen Online-Rechner der Verbraucherzentralen nutzen. Sie
müssen nur eingeben, welchen Brennstoff sie nutzen, wie viel
davon sie im vergangenen Jahr gekauft und was sie dafür
bezahlt haben. Die Anwendung rechnet dann auf der Grundlage
der nun festgelegten Referenzwerte automatisch aus, ob ein
Erstattungsanspruch besteht und wie hoch dieser mutmaßlich
ausfallen wird. Der Rechner funktioniert in jedem Browser
und ohne Angabe weiterer Daten.
•
Rahmenbedingungen für Entlastungszahlung Wer eine Erstattung
beantragen möchte, braucht dafür jedoch mindestens eine
Rechnung über einen „nicht leitungsgebundenen Brennstoff“
aus dem Jahr 2022. Nicht leitungsgebundene Brennstoffe sind
Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Kohle, Koks, Holzbriketts,
Scheitholz oder Holzhackschnitzel.
Entlastung gibt es dann, wenn der gezahlte Preis mindestens
dem Doppelten der Referenzwerte für die einzelnen
Brennstoffe entspricht und die Erstattung die Bagatellgrenze
von 100 Euro überschreitet. Die Erstattung ist auf maximal
2.000 Euro pro Haushalt begrenzt. Nach der kürzlich
getroffenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern beginnen
die Bundesländer jetzt mit der konkreten Umsetzung des
Anmeldeverfahrens. Sobald die Freischaltung erfolgt ist,
können Verbraucher:innen dann in ihrem jeweiligen Bundesland
einen Antrag stellen."
Weitere Informationen: Entlastungsrechner und weitere
Informationen finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.de/haertefallhilfen
Vom Bundeswirtschaftsministerium fest gelegte Referenzwerte
der einzelnen Brennstoffe:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230330-hartefallhilfen-fur-privathaushalte-kommen.html
Ernährung bei Diabetes - Alles essen, was gesund ist
Mehr als 8,5 Millionen Menschen leiden aktuell in
Deutschland an Diabetes. Täglich kommen rund 1.600 neue
Erkrankungen hinzu. So alarmierend die Zahlen auch sind: 95
Prozent haben Diabetes Typ-2, der sich auch über den
Lebensstil gut beeinflussen lässt. Und noch eine gute
Nachricht: Eine spezielle Diabetes-Diät gibt es nicht,
Diabetiker dürfen alles essen. Aber ohne gesunde Ernährung
ist eine gute Behandlung der Zuckerkrankheit auch nicht
möglich. Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes?“
der Verbraucherzentrale zeigt, wie ein abwechslungsreicher
und vollwertiger Speiseplan aussieht. Und wer die
Blutzuckerwirkung von Mahlzeiten richtig einschätzt, kann
viel fürs eigene Wohlbefinden tun.
Erklärt wird die Krankheit
mit ihren vielen Gesichtern, Behandlungsziele und Therapien
werden beschrieben sowie mögliche Folgeerkrankungen
aufgezeigt. Im Mittelpunkt steht jedoch, wie sich Essen und
Trinken mit Diabetes Typ-2 aktiv genießen lassen. Ein
Schlüssel hierbei ist es herauszufinden, welche
Ernährungsweise am besten zu den eigenen Vorlieben passt.
Auch wie die Ernährung auf Reisen, im Alter oder während
einer Schwangerschaft auf die Erkrankung hin ausgerichtet
werden kann, zeigt ein eigenes Kapitel.

Erfahrungsberichte von Betroffenen und aktuelle Erkenntnisse
zur Ernährungstherapie weisen den Weg in ein aktives und
bewegtes Leben mit Diabetes. Außerdem bietet der Ratgeber
Interviews mit Fachleuten, Checklisten sowie praktische
Tipps. Der umfangreiche Rezeptteil von Apfelcrumble über
Hähnchentopf bis Zucchinichips bereichert die Küche mit
neuen, alltagstauglichen Ideen, die einfach nachzukochen
sind."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes? Was nützt,
was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 240 Seiten
und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Die neuen
Ratgeber der Verbraucherzentrale im Frühjahr 2023
Düsseldorf/Duisburg, 3.
April 2023 - „Energiewende, Klimawandel,
steigende Heiz- und Stromkosten“ – Themen, die im
Beratungsalltag der Verbraucherzentrale stark
nachgefragt werden und uns auch in den nächsten Jahren
weiterhin fest im Griff haben.
Wir haben dazu die passenden
Ratgeber:
Zum Beispiel Wämepumpe
- die Lösung für sichere und preiswerte Energie? Der
Ratgeber Wämepumpe unterstützt
Immobilienbesitzer:innen bei der Entscheidung für den
Kauf oder beim Wechsel ihrer bestehenden Anlage hin zu
dieser zukunftssicheren Heiztechnik.
Zum Beispiel Energieautarkie
– wer es schafft, mit Energiequellen auf dem eigenen
Grundstück, ob Sonne, Wind oder Biomasse, seinen
Eigenbedarf an Strom und Wärme zu
decken, der ist unabhängig von Preisschwankungen und
schützt gleichzeitig die Umwelt.
Weitere wichtige Ratgeber-Titel:
Ratgeber Heizung in erweiterter und
aktualisierter
5.
Auflage. Ratgeber Photovoltaik – mit
dem EEG 2023 und den neuen steuerrechtlichen Regelungen.
Und: Feuchtigkeit und Schimmelbildung –
durch weniger heizen?
Geballtes Wissen der Experten in der 2. Auflage.
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März 2023
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Nachhaltig Energie sparen
Ratgeber lotst zu umweltbewusstem Haushalten
Düsseldorf/Duisburg, 30. März 2023 -
Strom ist durch die anhaltende Energiekrise extrem
teuer und jeder einzelne ist angehalten, Verbrauch und
Kosten zu senken. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Einfach nachhaltig“ hält zahlreiche praktische Tipps für
den Haushalt bereit, um Energie einzusparen: Vom Tee
zubereiten mit dem Wasserkocher, über die angemessene
Temperatur für den Kühlschrank, bis hin zum richtigen Heizen
und Lüften.
Dabei werden die Bereiche:
- Einkauf von Lebensmitteln, Kleidung, Technik,
- Ernährung - Energie - Abfall in den Blick
genommen.
Wer kürzer duscht, spart Wasser und Energie. In der
aktuellen Gaskrise wohl der am häufigsten gegebene Tipp.
Dass Umluft beim Backen weniger als Ober-/Unterhitze
verbraucht, ist hingegen eher weniger präsent. Und kaum
einer weiß, dass ein Deckel auf dem Topf beim
Nudelwasserkochen bis zu 65 Prozent Energie im Vergleich zum
Topf ohne Bedeckung spart. Alles einfache Handgriffe, die
sofort und ohne teure Investitionen wirken – und die
obendrein nachhaltig sind.
Der
Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale hat
viele weitere Anregungen parat – nicht nur für den Umgang
mit Energie, sondern auch für den Einkauf und
umweltbewusstes Haushalten. Klar, den Verbrauch bei Wärme
und Strom zu senken ist ein wichtiger Schritt.
Der Ratgeber zeigt, dass nachhaltig auch unterwegs ist, wer
den Einkauf vorausschauend plant und die Vorratshaltung gut
organisiert. Rund 80 Kilo Lebensmittel landen nämlich
statistisch pro Kopf jährlich auf dem Müll. Wer zudem Obst
und Gemüse aus der Region kauft und den Speiseplan nach
Saison erstellt, tut zugleich Umwelt und Portemonnaie Gutes.
Auch für Putzschrank und Kosmetikregal gibt es in dem Buch
einen Nachhaltigkeits-Check: Drei sind genug für
blitzsaubere Ergebnisse – und Cremes lassen sich mit wenigen
Zutaten ganz ohne Mikroplastik selbst herstellen. Viele
Beispielrechnungen und Experteninterviews zeigen, wie
umweltbewusstes Verhalten zur Alltagsroutine wird – und
obendrein auch beim Sparen helfen kann.
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Großstreik am Montag:
Diese Rechte haben Flug- und Bahngäste Bahntickets bleiben
länger gültig, Flugtickets können erstattet werden
Duisburg, 24. März 2023 - Am kommenden Montag wird
fast alles stillstehen: Die Deutsche Bahn stellt den
gesamten Fernverkehr und größtenteils auch den
Regionalverkehr ein. Auch viele Flüge werden ausfallen, vor
Ort Busse und Straßenbahnen nicht fahren.
„Dieser Großstreik wird fast alles zum Erliegen bringen“,
sagt Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr
der Verbraucherzentrale NRW. Betroffene mit gekauften
Tickets haben Anspruch auf Entschädigung.
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