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Dezember:
Umtauschrechte
Was ändert sich 2026 - Verbraucerzentrale und
TÜV-Verband
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Beschlüsse des Bundesrates am 19. Dezember 2025:
- Wehrdienstreform
nimmt letzte Hürde
- Bundeshaushalt
2026 passiert den Bundesrat
- Gesetz
für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III kann in Kraft
treten
-
Pflegekompetenzgesetz gebilligt
- Gleichstellung
von Eltern und Pflegeeltern
- Einstufung
sicherer Herkunftsstaaten neu geregelt
- Entlastung
von Pendlern und Gastwirten - Stärkung des Ehrenamtes
-
Schärfere Regeln für E-Scooter
in Sicht
Aktuelle Beschlüsse des
Bundeskabinetts vom 17. Dezember 2025
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vom
„Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
Bundeskabinett
beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des
Produkthaftungsrechts
Verlängerung des
Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate
VRR beschließt neue Tarife: Tickets aus diesem Jahr
noch bis Ende März 2026 gültig
Ab dem 1. Januar 2026 gibt es neue Tarife im Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR). Davon betroffen sind auch die Fahrgäste
der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG). Für Tickets,
die bis zum 31. Dezember 2025, gekauft wurden, gelten
folgende Regelungen.
Abfahren oder Tauschen Abfahren:
Bis zum 31. März 2026 können Fahrgäste noch mit den alten
Tickets fahren. Tauschen: Fahrgäste können die alten Tickets
bis zum 31. Dezember 2028 gegen neue Fahrscheine umtauschen.
Sie zahlen dafür lediglich den Differenzbetrag zum dann
gültigen Fahrpreis. Fahrgäste können die Tickets im
Kundencenter der DVG am Hauptbahnhof (Harry-Epstein-Platz)
umtauschen.
Wer nach dem 31. März 2026 noch mit einem alten Ticket in
Bussen und Bahnen unterwegs ist, muss ein erhöhtes
Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 Euro bezahlen.
Verkehrsinformationen zu Bus und Bahn gibt es im Internet
unter
www.dvg-duisburg.de, bei der DVG-Telefonhotline unter
der Rufnummer 0203 60 44 555 und in der myDVG Bus&Bahn-App.
Das ändert sich im neuen
Jahr
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und
Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres
2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales wirksam werden
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
a) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15
Prozent. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2026 gemäß § 360
SGB III in Kraft.
b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur
Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24
Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in
Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
e) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig
Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im
Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im
ESF Plus-Förderprogramm „IQ - Integration durch
Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die
Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen.
In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am
1.1.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen
wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und
Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im
Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und
zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.
f) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass
der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr,
vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf ein
Prozent abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in
Höhe von 0,6 Prozent durch die Arbeitgeber und in Höhe von
0,4 Prozent durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aufgebracht.
Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der
Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die
Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der
Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer um gut 200 Mio. Euro im Jahr 2026. Sie wird aus
der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.
2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
a) Fachkräftesicherung - Beratungsangebot „Faire
Integration“
Ab dem 1. Januar 2026 startet das Beratungs- und
Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer
gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot
Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot
richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und
umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung
in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.
Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor
Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie
dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor
Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen
Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen
sind auf der Webseite
www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.
Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die
Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem
Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in
Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem
Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer
Information oder Beratung informieren.
b) Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026
brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5.
November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem
entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27.
Juni 2025. (BMAS-Info-Seite zur MiLoV5)
c) Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten
Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben,
aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis
insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu
erleichtern.
Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine
(Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem
anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete
Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne
weiteres möglich.
Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber
mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich.
Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des
Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze
erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach
Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und
Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der
allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der
knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben
(sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren
sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten,
erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten.
Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die
Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
c) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der
Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an
die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr
2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der
Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des
Leistungsniveaus.
Überblick über die neuen Rechengrößen:
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026
beträgt 112,16 Euro monatlich.
e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im
Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im
Jahr 2026 monatlich 325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in
der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli
2025 18,83 Euro.
g) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem
gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird
zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat
angehoben.
Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen
Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei
Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.
h) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01
Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten
beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein
reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge
entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für
Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von
603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.
i) Sachbezugswerte 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert
im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende
Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft
werden daher jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst.
Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni
2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf
dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro
auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen
auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und
Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285
Euro.
j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung
Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der
Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die
Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden.
Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch
Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und
KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer
Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder
pseudonymisierten Sozialdaten.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u.a. der
Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die
Informationsfreiheit nach „Rechtssicherheit für diese
wichtige Zukunftstechnologie“.
k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI
Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung
Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen,
aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und
den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im
Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte
und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.
l) Rentenpaket 2025
Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei
48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern,
dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung
zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus
bis 2031 verhindert.
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland - Neu in 2026:
Was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa
ändert
Im Jahr 2026 treten einige neue Regelungen in
Kraft, die den Verbraucherschutz in Europa stärken und den
Alltag vieler Menschen in Europa erleichtern sollen. Das
Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland gibt einen
Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
2026 im Blick: Neue Regelungen sollen den Verbraucherschutz
in Europa stärken.
Foto:
Adobe Stock / OleCNX
Euro-Einführung in Bulgarien: Reisen und Bezahlen werden
einfacher
Zum 1. Januar 2026 führt Bulgarien den Euro ein und wird
damit das 21. Mitglied der Eurozone. Für Reisende bringt
dies Vorteile: So ist kein Geldwechsel mehr notwendig, keine
Gebühren für Fremdwährungstransaktionen, kein Risiko von
Wechselkursschwankungen. Sei es vor Ort oder beim
Onlineshopping – Preise können einfach verglichen werden.
Während einer einmonatigen Übergangsfrist kann noch mit Euro
und Lew bezahlt werden. Ab 1. Februar 2026 ist der Lew kein
gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Alte Lew-Banknoten können
ab 2026 nur noch in Bulgarien, u. a. bei Banken und
Postämtern, umgetauscht werden. Weitere Informationen bietet
das offizielle Informationsportal zur Einführung des Euro in
Bulgarien.
Roaming-Gebühren fallen in der Ukraine und Moldau weg
Ab 1. Januar 2026 gibt es keine Roaming-Gebühren mehr in der
Ukraine und Moldau. Vom Wegfall der Roaming-Gebühren
profitieren Reisende sowie Bürgerinnen und Bürger aus diesen
Ländern, die sich in der EU aufhalten und umgekehrt. Sie
können Anrufe tätigen, Nachrichten versenden und mobile
Daten nutzen, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen –
genauso wie in ihren Heimatländern. Wichtig: der
Mobilfunkvertrag muss mit einem Anbieter mit Sitz in der EU,
Ukraine oder Moldau geschlossen sein. Mehr zum Thema
Roaming.
Mehr Rechte bei der Reparatur von Elektrogeräten
Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799, die die
EU-Mitgliedstaaten bis 31. Juli 2026 in nationales Recht
umsetzen müssen, wird das Recht auf Reparatur von
Elektrogeräten deutlich gestärkt. Ziel ist es, die
Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Reparaturen
einfacher zugänglich zu machen.
Hersteller bestimmter Produktgruppen – darunter Smartphones,
Tablets, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger –
müssen künftig auch nach Ablauf der zweijährigen
Gewährleistung Reparaturen anbieten. Die Kosten sind vom
Käufer zu tragen, die Preise müssen jedoch fair, angemessen
und transparent sein. Entscheidet sich ein Verbraucher
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die
Reparatur statt für einen Austausch, sieht die Richtlinie
vor, dass sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf
Monate verlängert. Mehr zum Recht auf Reparatur.
Elektronischer Widerrufsbutton: Widerrufen wird so einfach
wie bestellen
Deutschland führt 2026 den elektronischen Widerrufsbutton
ein. Online-Händler müssen ihren Kundinnen und Kunden dann
mit einem gut sichtbaren und leicht auffindbaren Button auf
der Website die Möglichkeit bieten, den Kauf per Klick zu
widerrufen.
Auch ausländische Händler müssen sich daran halten, wenn der
Shop sich nachweislich an deutsche Verbraucher richtet, z.
B. wenn die Webseite in deutscher Sprache ist, der Versand
nach Deutschland erfolgt oder es eine .de-Domain gibt. Die
gesetzliche Verpflichtung gilt ab 19. Juni 2026. Verbraucher
sollten daher bei ausländischen Shops stets prüfen, ob diese
Elemente vorhanden sind. Mehr zum Thema Widerrufsrecht.
Zu unterscheiden vom elektronischen Widerrufsbutton ist der
Kündigungsbutton. Dieser betrifft die Kündigung von online
abgeschlossenen Abonnements.
Neues EU-Gewährleistungs- und Garantielabel
Mehr Transparenz bei Produktinformationen ist das Ziel des
einheitlichen EU-Gewährleistungslabels, zu dem Händler in
der EU ab 27. September 2026 verpflichtet werden. Damit
sollen Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen Blick
erkennen können, welche Rechte sie haben.
Das einheitliche EU-Label (hier ein EU-Dokument mit Entwurf
eines Musters, PDF) muss Angaben zur zweijährigen
Mindestgewährleistung enthalten, dazu den Hinweis, dass die
nationale Gewährleistungsdauer in einigen EU-Ländern länger
sein kann.
Außerdem klare Informationen zu den Rechten bei Mängeln
(Reparatur, Ersatz, Minderung, Rückerstattung) sowie einen
QR-Code zu einer EU-Informationsseite über
Gewährleistungsrechte und nationale Besonderheiten. Bei
zusätzlich bestehenden Herstellergarantien kommt die Pflicht
zu einem separaten Garantielabel hinzu. Mehr zum Thema
gesetzliche Gewährleistung.
Schutz vor Greenwashing: Nachhaltigkeitsaussagen müssen
belegbar sein
Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 führt die
EU strengere Regeln ein, um Verbraucherinnen und Verbraucher
vor irreführenden Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu
schützen.
Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen: Vage
oder pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“,
„ökologisch“, „grün“ oder „klimaneutral“ sind ohne
konkreten, überprüfbaren Nachweis nicht mehr zulässig.
Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsaussagen künftig
belegen können und sie bei Bedarf mit nachvollziehbaren,
überprüfbaren Daten untermauern.
Neues Verbraucherkreditrecht: Mehr Schutz bei Kleinkrediten
und „Buy Now, Pay Later“
Die neuen Regelungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU)
2023/2225 sollen ab 20. November 2026 für neue
Kreditverträge gelten, die Umsetzung in nationales Recht in
Deutschland erfolgt zurzeit. Sie bringt wichtige Änderungen
– besonders für digitale Kreditmodelle.
Die neuen Regeln gelten etwa für Kleinkredite unter 200
Euro, kurzfristige zins- oder gebührenfreie Kredite sowie
„Buy Now, Pay Later“-Angebote. So müssen Anbieter etwa
Kosten und Bedingungen klar und verständlich darlegen.
Weiter müssen sie die Kreditwürdigkeit sorgfältiger
überprüfen. Werbung, die suggeriert, dass die Kreditaufnahme
die eigene finanzielle Situation verbessere, soll
eingeschränkt werden.
Das Ziel: Überschuldung verhindern und Verbraucherinnen und
Verbraucher besser vor aggressiven oder intransparenten
Angeboten schützen.
Änderungen 2026 bei Energie und Mobilität
Duisburg, 17. Dezember 2025
NRW führt letzte Stufe der Solardachpflicht ein:
Pflicht bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen die letzte
Stufe der Solardachpflicht. Dann müssen auch Dächer von
Bestandsgebäuden bei einer Dachsanierung mit einer
Photovoltaikanlage ausgestattet werden.
Ausschlaggebend ist hier der Beginn der Bauarbeiten,
Stichtag ist der 1. Januar 2026. Die Mindestgröße wird
entweder über eine Pauschalregelung mit einer moderat
bemessenen Anlagenmindestleistung oder über eine
Flächenregelung bestimmt. Ausgenommen sind Dächer, die
statisch oder aus Denkmalschutzgründen nicht für
Solaranlagen geeignet sind.
Schritt zur Wärmewende: Kommunale Wärmeplanung wird
Pflicht
Ab 2026 wird in Deutschland die kommunale Wärmeplanung
schrittweise verpflichtend eingeführt. Ziel ist es, dass
Städte und Gemeinden auf einen Weg zu einem klimaneutralen
Wärmesektor geführt werden. Kommunen müssen künftig
ermitteln, wie Wärme für die Bürger:innen effizient,
bezahlbar und möglichst klimafreundlich bereitgestellt
werden kann.
Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen gilt die
Pflicht bereits ab Mitte 2026, kleinere Städte und Gemeinden
haben dafür bis spätestens Mitte 2028 Zeit. Für
Eigentümer:innen bedeutet die kommunale Wärmeplanung mehr
Transparenz über zukünftige Anschluss- und
Fördermöglichkeiten.
„Wer etwa plant, seine Heizung zu modernisieren, kann sich
künftig daran orientieren, ob das eigene Gebäude an ein
Wärmenetz angeschlossen werden soll“, sagt Simon Lautenbach,
Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Langfristig soll
die Wärmeplanung helfen, CO₂-Emissionen zu reduzieren und
die Energieversorgung in ganz Deutschland unabhängiger von
fossilen Importen zu machen.
Strom: Netzentgelte sinken, aber leichter Anstieg
bei Umlagen
Im Jahr 2026 können sich Verbraucher:innen in Deutschland
auf tendenziell sinkende Netzentgelte für Strom einstellen.
Netzentgelte sind Gebühren, die für den Transport von
Elektrizität über die Stromnetze erhoben werden und etwa 30
Prozent des Strompreises ausmachen.
Die Entlastung wird vor allem durch einen staatlichen
Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 6,5
Milliarden Euro möglich, den die Bundesregierung beschlossen
hat. Der staatliche Zuschuss sorgt dafür, dass die
Verteilnetzentgelte um bundesweit durchschnittlich 2,2 Cent
pro Kilowattstunde sinken. Allerdings gibt es je nach
Netzgebiet auch deutliche Abweichungen - und in Einzelfällen
auch Netzentgelterhöhungen.
Für private Haushalte mit einem Verbrauch von 3.000
Kilowattstunden (kWh) führt das zu einer durchschnittlichen
Entlastung von 65 Euro im Bundesschnitt. In NRW liegt die
Entlastung mit durchschnittlich 50 Euro pro Jahr für einen
Haushalt mit 3.000 kWh Verbrauch etwas niedriger. Wann und
ob die niedrigeren Netzentgelte an die Haushalte
weitergegeben werden, hängt von den Stromanbietern ab.
Die Umlagen bei Strom steigen dagegen etwas an, um 0,35 Cent
pro Kilowattstunde (brutto). Für den Fall, dass
Energielieferanten das so an ihre Kunden weitergeben, zahlt
ein Haushalt mit 3.000 Kilowattstunden Verbrauch zehn Euro
mehr im Jahr. Gas: Speicherumlage fällt weg, Netzentgelte
steigen deutlich Zum 1. Januar 2026 wird in Deutschland die
Gasspeicherumlage abgeschafft.
Diese Umlage wurde im Oktober 2022 eingeführt, um die Kosten
für das Befüllen der Gasspeicher in Zeiten hoher Gaspreise
zu decken. Die Umlage wurde über die Energieversorger an
Verbraucher:innen weitergegeben. Aktuell beträgt die Umlage
0,289 Cent pro Kilowattstunde netto bzw. 0,35 Cent brutto.
Das Besondere bei der Abschaffung der
Gasspeicherumlage: Gasanbieter sind grundsätzlich
verpflichtet, die Abschaffung der Gasspeicherumlage mit
Wirkung zum 1.Januar 2026 in der zuletzt geltenden Höhe an
die Gaskund:innen weiterzugeben. Für einen Haushalt mit
einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden bedeutet
das eine Entlastung von rund 70 Euro pro Jahr.
Die Gasnetzentgelte steigen dagegen in den
meisten Netzgebieten im kommenden Jahr an. Die Erhöhung
beträgt bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden
bundesweit durchschnittlich elf Prozent bzw. 0,28 Cent/kWh
brutto, aber es gibt je nach Netzgebiet zum Teil deutliche
Abweichungen. Für einen Haushalt mit einem Verbrauch von
20.000 Kilowattstunden sind dies durchschnittlich 55 Euro
Mehrkosten pro Jahr.
Mit den Gasnetzentgelten zahlen Verbraucher:innen die Kosten
für den Transport des Gases durch das Gasnetz.
Gasnetzentgelte machen in etwa ein Fünftel des Gaspreises
aus. Für den Anstieg der Gasnetzentgelte gibt es mehrere
Gründe: Gasnetzbetreiber können die Abschreibungsdauer ihrer
Gasnetze verkürzen, das erlaubt eine neue Regelung der
Bundesnetzagentur seit 2025. Zudem ist der Gasverbrauch
zurückgegangen, und da manche Kosten verbrauchsunabhängig
anfallen, bedeutet dies automatisch höhere Netzentgelte.
Wann die höheren Gasnetzentgelte bei den Verbraucher:innen
ankommen, hängt von den Verträgen und der jeweiligen
Preisregelung ab, die Verbraucher:innen mit ihren
Gasanbietern geschlossen haben.
CO₂-Preis ab 2026: Was Heizen und Tanken künftig
kostet
Der nationale CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe wie
Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Die Kosten geben die
Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher:innen weiter.
Heizölpreise, Erdgaspreise oder Benzinpreise verteuern sich
entsprechend durch den CO2-Preis. Im Jahr 2025 lag der
CO2-Preis bei 55 Euro pro Tonne. Statt eines feststehenden
Preises werden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel
im Jahr 2026 erstmals versteigert. Allerdings bewegen sich
diese in einem festgelegten Preis-Korridor zwischen 55 und
65 Euro pro Tonne.
Der CO2-Preis kann also maximal um zehn Euro pro Tonne
steigen, oder er bleibt auf dem bisherigen Niveau. Heizöl
kann sich dadurch um bis zu 3,2 Ct/Liter (brutto) verteuern,
eine Tankfüllung von 2.000 Litern kann somit bis zu 64 Euro
zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2025 kosten. Insgesamt kann
der CO2-Preis für Heizöl damit auf bis zu 20,6 Ct/l steigen,
was bei einem jährlichen Verbrauch von 2.000 Litern ca. 412
Euro Kosten verursacht.
Erdgas kann sich um bis zu 0,24 Cent pro
Kilowattstunde (kWh) auf bis zu 1,55 Cent pro kWh (brutto)
verteuern. Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh
pro Jahr zahlt dann bis zu 311 Euro an CO2-Kosten pro Jahr.
Benzin kann sich um bis zu 2,8 Cent pro Liter (brutto)
verteuern, insgesamt beträgt der CO2-Aufschlag bei Benzin
dann bis zu 18,5 Cent pro Liter.
Bei Diesel könnten bis zu 3,2 Cent pro
Liter mehr fällig als im letzten Jahr, insgesamt entfallen
dann bis zu 20,7 Cent pro Liter auf den CO2-Preis.
Deutschlandticket für fünf Jahre gesichert Bis Ende 2030 ist
die Finanzierung des Deutschlandtickets gesichert.
Der Bundestag hat Anfang November einer entsprechende
Gesetzesänderung zugestimmt. Vorgesehen sind nun jährliche
Zuschüsse von 1,5 Milliarden Euro. Allerdings wird das Abo
für den Nahund Regionalverkehr ab Januar 2026 teurer und
kostet dann 63 statt 58 Euro.
Ernährung
EU-weite Höchstmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln
Mehr als vier Milliarden Euro geben die Deutschen pro Jahr
für Nahrungsergänzungsmittel aus. „Dabei sind die meisten
dieser Produkte nicht nötig und auch zu hoch dosiert“, sagt
Angela Clausen, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale
NRW. Voraussichtlich ab 2026 sollen EU-weit verbindliche
Höchstmengen für die Inhaltsstoffe gelten.
„Das ist angesichts des stetig steigenden Konsums auch von
mehreren Nahrungsergänzungsmitteln gleichzeitig dringend
nötig“, betont Clausen. „Deshalb begrüßen wir diesen
Schritt. Damit wird eine langjährige Forderung des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes endlich umgesetzt.“
Bislang gelten in den einzelnen EU-Ländern bei den
Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in
Nahrungsergänzungsmitteln jeweils eigene Empfehlungen oder
gesetzliche Vorgaben, die sich zum Teil erheblich
unterscheiden. In Deutschland gibt es bislang nur
unverbindliche Empfehlungen des Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller
halten, obwohl Höchstmengen bereits seit 2002 EU-weit
gesetzlich festzulegen sind.
Ab 2026 sollen nun Höchstmengen für die aus Gesundheitssicht
riskantesten Nährstoffe wie Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin
B6, Vitamin A/Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen in
Nahrungsergänzungsmitteln EU-weit gelten. Außerdem werden
Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe wie
Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für die bereits
Sicherheitsbewertungen durch die Europäische
Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA vorliegen.
Mehr Durchblick beim Honig
Ab dem 14. Juni 2026 sorgt die sogenannte
Frühstücksrichtlinie für klarere Angaben zur Herkunft von
Honig. „Auf den Honigverpackungen müssen dann die
Ursprungsländer je nach Gewichtsanteil ausgewiesen werden,
und zwar in absteigender Reihenfolge“, erklärt
Ernährungsexpertin Elisabeth van Thiel von der
Verbraucherzentrale NRW.
Der Vorteil aus Verbrauchersicht, so van Thiel: Mehr
Transparenz, woher der Honig kommt, indem unklare Angaben
wie „EU/Nicht-EU“ entfallen. Es wird direkt ersichtlich, ob
es sich um Honig aus der Region oder um importierte Ware
handelt. Außerdem wird die Bezeichnung „Marmelade“ ab 2026
voraussichtlich für alle Konfitüren erlaubt. Bisher darf
eine Marmelade rechtlich gesehen nur aus Zitrusfrüchten
hergestellt werden.
Aufstriche aus anderen Früchten werden daher bislang als
Konfitüre bezeichnet. Die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre
steigen außerdem von 350 auf 450 Gramm und für Konfitüre
Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.
Käfighaltung für Legehennen nun endgültig verboten
Ab 1. Januar 2026 wird es in Deutschland keine
Käfighaltung von Legehennen mehr geben. Bisher war noch eine
sogenannte Kleingruppenhaltung in Käfigen erlaubt, dies
läuft mit dem Jahresende aus. Innerhalb der EU ist die
Käfighaltung jedoch weiterhin erlaubt, und Eier aus
Käfighaltung dürfen in Deutschland weiter verkauft und
verarbeitet werden.
Bei rohen Eiern können Verbraucher:innen anhand des
Erzeugercodes die Legehennenhaltung erkennen. Bei
verarbeiteten Eiern zum Beispiel in Nudeln, Kuchen,
Mayonnaise oder Feinkostsalaten ist eine Kennzeichnung der
Legehennenhaltung dagegen nicht vorgeschrieben.
„Das kritisieren wir seit Langem“, sagt Lebensmittelexpertin
Christiane Kunzel von der Verbraucherzentrale NRW. „Denn
Verbraucher:innen können so nicht erkennen, wie die
Legehennen gehalten wurden, und aus welchem Herkunftsland
die Eier stammen.“ Weiterführende Informationen:
Die Position der Verbraucherzentrale NRW zu
Nahrungsergänzungsmitteln gibt es hier:
www.klartext-nahrungsergaenzung.de/node/13574
Finanzen
Höhere Sozialbeiträge für Gutverdienende
Arbeitnehmer:innen mit höheren Einkommen müssen ab dem 1.
Januar 2026 mehr Sozialabgaben leisten. Denn in der Renten-,
Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die
Beitragsbemessungsgrenzen erneut deutlich an. Bis zu diesem
Bruttoeinkommen müssen Versicherte Beiträge bezahlen, alles
darüber ist beitragsfrei.
Grund für die starken Steigerungen: Die Grenzen sind an die
durchschnittliche Lohnsteigerung des VorVorjahres gekoppelt,
diese lag 2024 bei 5,16 Prozent. In der Kranken- und
Pflegeversicherung steigt die Grenze um 300 Euro auf
5.812,50 Euro brutto im Monat. Das bedeutet für
Arbeitnehmer:innen, die mindestens so viel verdienen, pro
Monat 28,50 Euro mehr bei der Krankenkasse mit dem höchsten
Zusatzbeitrag.
In der Pflegeversicherung sind es monatlich
6,30 Euro mehr für Kinderlose und 5,40 Euro mehr für Eltern
mit einem Kind. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der
Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln
können, steigt von 73.800 auf 77.400 Euro
Bruttojahreseinkommen.
Bei der gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung steigt die
Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 auf 8.450 Euro. Es werden
also Beiträge auf 400 Euro mehr vom Verdienst fällig. Das
heißt für betroffene Arbeitnehmer:innen pro Monat 37,20 Euro
mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr für die
Arbeitslosenversicherung
Neues rund um die Rente
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Aktivrente
einzuführen. Wer sein gesetzliches Renteneintrittsalter
erreicht hat und eine Vollrente bezieht, kann
voraussichtlich ab 1. Januar 2026 monatlich 2.000 Euro aus
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung werden aber weiterhin
fällig.
Die Aktivrente soll nicht gelten für
Beamte, Selbständige, Minijobber und Frührentner:innen.
Zudem plant die Bundesregierung für 2026 die Einführung
einer Frühstartrente als staatlichen
Zuschuss zur privaten Altersvorsorge. Schulkinder zwischen
sechs und 18 Jahren sollen monatlich zehn Euro erhalten und
in ein persönliches, kapitalgedecktes Depot einzahlen.
Aktuell ist für die Frühstartrente jedoch eine schrittweise
Einführung geplant und zunächst nur für Sechsjährige
vorgesehen. Jahr für Jahr sollen dann ältere Jahrgänge
hinzukommen. Wie das Verfahren genau ausgestaltet wird,
steht noch nicht fest. 2026 soll es auch eine Reform der
privaten Altersvorsorge als Nachfolger der Riesterrente
geben.
Dazu ist ein Beschluss der Bundesregierung im Dezember
geplant. Ziel ist unter anderem weniger Bürokratie, der
Verzicht auf zwingende Garantien sowie die Reduzierung von
Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten. Aktuell ist ein
staatlich gefördertes Altersvorsorge-Depot im
Gespräch, das einfach, kostengünstig und renditestark sein
soll.
Bei Betriebsrenten hängt eine vorzeitige
Inanspruchnahme künftig nicht mehr davon ab, ob bereits eine
Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen
wird. „Das ist eine sinnvolle Regelung, weil damit
Beschäftigte über ihre Betriebsrente früher und flexibler
verfügen können als bisher“, sagt Thomas Hentschel,
Altersvorsorgeexperte der Verbraucherzentrale NRW.
Die 21 Millionen Rentner:innen in Deutschland erhalten ab 1.
Juli 2026 voraussichtlich eine Erhöhung von 3,7 Prozent. Das
geht aus einem Entwurf für den Rentenversicherungsbericht
hervor. Wie stark die Renten tatsächlich steigen, legt das
Bundeskabinett im Frühjahr fest. Die Renten richten sich
nach der Lohnentwicklung.
Private Krankenversicherung wird teurer
Viele Versicherer erhöhen die Beiträge. Rund 60 Prozent der
privat Krankenversicherten trifft das schon Anfang 2026, sie
müssen durchschnittlich 13 Prozent mehr zahlen. Im
Jahresverlauf dürften weitere Versicherer nachziehen. „Wer
das finanziell nicht stemmen kann: Kund:innen haben das
Recht, innerhalb ihrer Versicherung in einen anderen Tarif
mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder
die Selbstbeteiligung zu erhöhen“, sagt Elke Weidenbach,
Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.
Das Wechselrecht besteht auch ohne Beitragserhöhung. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Rückkehr in die
gesetzliche Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über
die Familienversicherung oder die Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit. Versicherte müssen dafür
in der Regel unter 55 Jahre alt sein.
Erneut Preisanstieg bei Kfz-Versicherungen
Die Prämien für Auto- und Motorradversicherungen legen
weiter zu, wenn auch nicht mehr so stark wie 2025. Grund
sind laut der Branche deutlich verteuerte Reparaturkosten.
Abhängig vom Umfang des Versicherungsschutzes ist für 2026
von Erhöhungen um die sieben Prozent auszugehen. Weil in der
Branche ein harter Wettbewerb herrscht, wird es aber auch
günstigere Angebote geben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale
NRW lohnt es sich, regelmäßig Tarife zu vergleichen.
„Die meisten Verträge können dieses Jahr bis zum 1. Dezember
gekündigt werden“, sagt Elke Weidenbach,
Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Ausgenommen sind Verträge, die sich nicht am Jahresende
erneuern, sondern am Tag des tatsächlichen Abschlusses.
Neben der Kündigung zum Vertragsablauf besteht bei einer
Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen
nach Erhalt der Mitteilung.
Digitaler Steuerbescheid wird Standard
Die Finanzämter stellen um: Der digitale Steuerbescheid wird
zum Standard für alle, die ihre Steuererklärung über das
Portal Elster digital abgeben. Bisher musste man dem aktiv
zustimmen. Wer das nicht möchte, muss ab 2026 aktiv auf
Elster widersprechen. Sobald der Bescheid abrufbar ist,
erhalten Nutzer:innen eine E-Mail. Das klappt über Elster
oder über andere Steuersoftware.
Statt eines Briefs gibt es dann einen rechtsverbindlichen
PDF-Bescheid. Wer seine Erklärung auf Papierformularen
einreicht, bekommt den Bescheid weiter per Post.
Reform der EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Am 20. November 2026 treten die neuen EU-Schutznormen für
Verbraucherkredite in Deutschland in Kraft. Sie sollen
Verbraucher:innen vor Überschuldung schützen, indem die
Vorgaben bei der Kreditvergabe strenger werden. Eine
verpflichtende, nun auch striktere Kreditwürdigkeitsprüfung
soll dann schon bei Kleinkrediten unter 200 Euro und bei
Krediten mit kürzeren Laufzeiten als drei Monaten
vorgenommen werden.
Damit fallen auch die meisten der sogenannten
„buy-now-pay-later“-Angebote unter die neuen Vorschriften.
Ebenso werden die Transparenz- und Informationspflichten der
Kreditgeber ausgeweitet und es werden neue Pflichten der
Kreditgeber bei Rückzahlungsschwierigkeiten festgelegt.
„Die vorgesehene Verbesserung des Verbraucherschutzes ist
grundsätzlich zu begrüßen“, sagt Marcus Köster, Jurist bei
der Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings sehen wir noch
einigen Verbesserungsbedarf: So ist es aus Sicht des
Verbraucherschutzes schwer verständlich, dass einerseits
Verbraucher:innen besser vor Verschuldung geschützt werden
sollen, anderseits aber die Pflicht zur Schriftform für die
Kreditvergabe fallen soll.
Kreditaufnahme sollte nicht zu einfach gemacht werden, damit
Konsument:innen genug Zeit haben, eine verantwortliche
Entscheidung zu treffen."
Reform des Bürgergelds
Bundeskabinett beschließt am 17.12.2025 Gesetzentwurf zur Umgestaltung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vom
„Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
Im Frühjahr 2026 soll die Reform des Bürgergeldes
in Kraft treten. Die derzeitigen Pläne von Union und SPD
sehen schärfere Sanktionen vor, wenn Termine im Jobcenter
nicht eingehalten und eine angebotene Arbeit nicht
angenommen werden. In diesen Fällen sollen die Zahlungen in
einem umfassenden, mehrstufigen Prozess gekürzt und
schließlich auch ganz gestrichen werden können. Zudem soll
das Bürgergeld künftig Grundsicherung heißen. Die Leistungen
bleiben in der Höhe unverändert.
Erhöhung des Kindergelds
Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland erneut:
Familien erhalten dann 259 Euro pro Kind und Monat, also
vier Euro mehr als 2025. Gleichzeitig steigt der
Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr – ein Zuwachs von
156 Euro. Die Erhöhung erfolgt automatisch und aufgrund
gestiegener Lebenshaltungskosten.
Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags
Zum 1. Juli 2026 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig
angepasst. Schuldner:innen können mit einer Erhöhung des
Freibetrags rechnen, so die Verbraucherzentrale NRW. Die
genaue Höhe wird im Frühjahr 2026 bekannt gegeben. In den
vergangenen Jahren gab es Steigerungen zwischen vier und
sechs Prozent. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund-
als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für
Unterhaltspflichten.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von
Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und - abtretungen sowie von
Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet
werden.
Beratungsangebote und weiterführende Informationen:
Die Verbraucherzentrale NRW bietet eine persönliche
Beratung rund um Fragen zu Versicherungen (kostenpflichtig):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
Mehr zu Beratungsangeboten rund um die Geldanlage,
Altersvorsorge, Schulden und Insolvenz:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote
TÜV-Verband: Neu im neuen
Jahr 2026 bei technischer Sicherheit
PRODUKTSICHERHEIT und NACHHALTIGKEIT
Im Jahr 2026 treten bei der Prüfung von Fahrzeugen, Anlagen
und Produkten sowie bei der Zertifizierung und Auditierung
von Unternehmen zahlreiche Neuerungen in Kraft. Neben der
technischen Sicherheit stehen digitale Sicherheit und
Nachhaltigkeit im Fokus. Der TÜV-Verband zeigt, was sich für
Wirtschaft und Verbraucher:innen im kommenden Jahr ändert.
MOBILITÄT
Führerscheinumtausch – neue Frist läuft
Wer zwischen 1999 und 2001 seinen Kartenführerschein
erhalten hat, muss ihn bis zum 19. Januar 2026 gegen den
neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat bei der
zuständigen Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde oder
dem Bürgeramt des aktuellen Wohnsitzes umtauschen. Dieser
ist jeweils 15 Jahre gültig und fälschungssicher.
Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, muss seinen
Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Der
Umtausch ist verpflichtend. Wer noch mit einem alten
Exemplar unterwegs ist, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe
von 10 Euro.
Hauptuntersuchung: Braune HU-Plakette wird vergeben
Bestehen Fahrzeuge die Hauptuntersuchung (HU), erhalten
Halterinnen und Halter vom TÜV im Jahr 2026 eine braune
Plakette mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2028. Das gilt für
Fahrzeuge, die alle zwei Jahre zur HU müssen. In welchem
Monat die Prüfung fällig ist, zeigt die Zahl oben „bei 12
Uhr“ auf der Plakette. Die Ziffer 6 steht beispielsweise für
Juni.
Alternativ hilft ein Blick in die i-Kfz App oder in den
Fahrzeugschein, die offiziell „Zulassungsbescheinigung Teil
I“ heißt. Darin ist der nächste HU-Termin vermerkt. Wer den
Termin um zwei Monate oder mehr überzieht, dem droht bei
Polizeikontrollen ein Bußgeld. Bei längerem Verzug kann eine
vertiefte HU angeordnet werden, die zusätzliche Kosten
verursacht.
Neue Abgasnorm Euro 7 kommt
Für neu zugelassene Pkw gilt ab Januar 2026 die zweite Stufe
der Abgasnorm Euro 6e, die als Zwischenschritt zu Euro 7
dient. Ab dem 29. November 2026 gilt dann für neu
entwickelte Pkw mit neuer Typgenehmigung die Abgasnorm Euro
7. Für alle neu zugelassenen Fahrzeuge greift sie ab Ende
2027. Die Norm schreibt unter anderem eine präzisere Messung
ultrafeiner Partikel vor und schließt erstmals auch den
Abrieb von Reifen (Grenzwerte folgen ab 2030) und Bremsen
ein.
Für Elektroautos und Plug-in-Hybride werden erstmals
Anforderungen an die Haltbarkeit der Antriebsbatterien
festgelegt: Nach fünf Jahren oder 100.000 Kilometern darf
die Speicherkapazität der Batterie nicht unter 80 Prozent
des ursprünglichen Werts fallen, nach acht Jahren oder
160.000 Kilometern nicht unter 72 Prozent.
Next-Generation-eCall wird Pflicht
Ab 1. Januar 2026 wird für neu entwickelte Fahrzeugtypen
(also Typgenehmigungen, die ab diesem Datum beantragt
werden) die Ausstattung mit Next-Generation-eCall (NG eCall)
Pflicht. Konkret betrifft das Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
bis 3,5 Tonnen.
Ab 1. Januar 2027 dürfen dann keine Neuwagen ohne die neue
Technik mehr zugelassen werden. NG-eCall ist ein
automatisches, vernetztes Notrufsystem, das Unfälle
schneller meldet und gleichzeitig deutlich mehr Daten
liefert als die alte eCall-Version. Statt des alten
2G/3G-Netzes nutzt NG-eCall das modernere 4G/LTE- und
5G-Netz. Für Bestandsfahrzeuge gibt es keine
Nachrüstpflicht.
Noch mehr Assistenzsysteme werden Pflicht
Ab 7. Juli 2026 dürfen nur noch Pkw und leichte
Nutzfahrzeuge mit folgenden Fahrassistenzsystemen neu
zugelassen werden:
- Erweiterter Kopfaufprallschutzbereich (Fußgängerschutz)
- Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern
und Radfahrern
- Notfall-Spurhalteassistent auch für Fahrzeuge mit
hydraulischer Servolenkung.
- Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender
Konzentration des Fahrers
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
- Vorrichtung für Alcolock
- Ereignisbezogene Datenaufzeichnung (EDR)
- Notbremslicht
•
Reform der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Im Jahr 2026 wird die überarbeitete
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft treten,
ein genauer Termin steht aber noch nicht fest. Ziel der
Reform ist es, die Regeln für E-Scooter und andere
Elektrokleinstfahrzeuge stärker an die des Radverkehrs
anzugleichen und die Nutzung von Mikromobilität im
Verkehrssystem zu verbessern.
Künftig sollen E-Scooter auf Radwegen und in Fahrradstraßen
grundsätzlich den gleichen Vorgaben folgen wie Fahrräder.
Zudem sind höhere technische Anforderungen geplant, etwa bei
Beleuchtung, Bremsen und Batteriestandards, um die
Sicherheit dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr zu erhöhen.
KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
Umsetzung des AI Act: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte
Der EU AI Act schreibt Transparenzanforderungen vor, die ab
August 2026 gelten. So müssen etwa KI-generierte Inhalte
(Texte, Bilder, Videos) als solche erkennbar sein. Speziell
Deepfakes oder maschinell erzeugte Texte zu öffentlichen
Themen sind zu markieren.
Ebenso muss Nutzern mitgeteilt werden, wenn sie mit einem
KI-System, zum Beispiel einem Chatbot, interagieren.
Unternehmen müssen daher technisch sicherstellen, dass
KI-Ausgaben gekennzeichnet oder mit Wasserzeichen versehen
sind, was technisch ohne weiteres geht.
CYBERSICHERHEIT
NIS2-Umsetzungsgesetz greift
Mit dem Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungsgesetzes
(NIS2UmsuCG) im Dezember 2025 gelten ab sofort höhere
Anforderungen für die Cybersicherheit von Unternehmen. Der
Kreis der betroffenen Organisationen wird massiv erweitert,
von rund 4.500 auf künftig rund 29.500. Unternehmen müssen
umfassende Sicherheitsmaßnahmen einführen,
IT-Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden an das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
melden oder ihre Lieferketten in die Sicherheitsprozesse
einbeziehen.
Die Geschäftsleitung ist persönlich verantwortlich. Das BSI
erhält weitreichende Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse. Bei
Verstößen gegen Cybersicherheitspflichten drohen Geldbußen
bis zu 10 Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten
Jahresumsatzes.
PRODUKTSICHERHEIT
Produkthaftung: KI- und Software-Produkte erfasst
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie EU 2024/2853 tritt zum
9. Dezember 2026 in Kraft. Erstmals werden Software und
KI-Systeme ausdrücklich als Produkte definiert, für deren
Fehler Hersteller haften. Damit genießen KI-Geschädigte, zum
Beispiel aufgrund fehlerhafter Algorithmen, künftig den
gleichen Schutz wie bei physischen Produkten.
Hersteller von KI-Anwendungen müssen sich auf
verschuldensunabhängige Haftung einstellen und nachweisen,
dass ihre KI den erwartbaren Sicherheitsanforderungen
entspricht. Durch diese Haftungsregeln sollen
Verbraucherrechte im KI-Zeitalter gestärkt werden.
NACHHALTIGKEIT
•
Neue Ökodesign-Verordnung und Recht auf Reparatur
Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) bringt im kommenden Jahr
wichtige Änderungen. Ab 19. Juli 2026 gilt ein
Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien, Bekleidung und
Schuhe. Die Regelung gilt zunächst für große Unternehmen,
mittlere Unternehmen folgen 2030.
Für den Digitalen Produktpass (DPP) wird die technische
Infrastruktur aufgebaut und ab Juli 2026 müssen die Pässe
für erste Produkte wie Textilien, Elektronik und Möbel
verfügbar sein. Bis zum 19. Juli 2026 soll die EU ein
Register für den DPP einrichten. Die EU-Richtlinie zum Recht
auf Reparatur muss bis Juli 2026 in nationales Recht
umgesetzt werden.
•
Verpackungsverordnung wird angewendet
Ab 12. August 2026 ist die neue Verpackungsverordnung (PPWR)
der EU anzuwenden. Unternehmen müssen sich auf viele
Neuerungen vorbereiten. Es gelten neue Vorgaben zur
Gestaltung von Verpackungen, Nachhaltigkeitsanforderungen
und erweiterte Pflichten für Erzeuger, Hersteller und
Vertreiber.
Auch Online-Plattformen werden in die Pflicht genommen. So
müssen alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen
recyclingfähig sein. Es gelten neue Gefahrenstoff-Grenzwerte
für Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom in allen
Verpackungsmaterialien sowie strenge PFAS-Grenzwerte der so
genannten Ewigkeitschemikalien für Lebensmittelverpackungen.
EU-Batterieverordnung: Zentrale Pflichten greifen 2026
Der EU-Battery Regulation (BattVO) zufolge treten 2026
erstmals mehrere zentrale Pflichten in Kraft. Neue
Zielvorgaben gelten für die Recyclingeffizienz: 75 Prozent
bei Blei-Säure-Batterien, 65 Prozent bei Lithium-Batterien,
80 Prozent bei Nickel-Cadmium-Batterien 50 Prozent bei
sonstigen Altbatterien. Die Regelungen gelten ab 1. Januar
2026. Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt für
wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen sind
Industriebatterien mit externen Speichern. Stichtag ist der
18. Februar 2026.
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Dezember 2025 |
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Nach Weihnachten ist vor dem Umtausch - Diese
Rechte haben Verbraucher:innen, wenn das Geschenk nicht
gefällt
Duisburg, 22. Dezember 2025 - Der Pullover kratzt,
das Parfüm trifft nicht den Geschmack, und das neue
Brettspiel steht schon im Schrank – unpassende Geschenke
gehören zur Bescherung an Weihnachten leider dazu. Nach den
Feiertagen fragen sich viele Beschenkte, welche Rechte sie
beim Umtausch haben.
„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im
Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt
Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es
nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich
hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.“
Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die
Rückgabe von Geschenken wissen:
Kein Umtauschrecht im Laden
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder
ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen kein
automatisches Recht auf Umtausch. Vielmehr sind sie auf das
Entgegenkommen der Händler:innen angewiesen. Der Umtausch
kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des
Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Tipp:
Wenn absehbar ist, dass ein Geschenk eventuell nicht passt
oder gefällt, am besten vor dem Kauf fragen, ob und unter
welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist.
Online-Käufe: 14 Tage Widerrufsrecht
Wurde das Geschenk online gekauft, ist die Rückgabe meist
einfacher. Kaufverträge können innerhalb von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen widerrufen werden – unabhängig davon, ob
Farbe, Größe oder andere Eigenschaften nicht gefallen.
Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist über die
Weihnachtsfeiertage hinaus noch gilt.
Ausnahmen bestehen allerdings bei versiegelten Waren wie
Video- oder Tonträgern sowie Kosmetikprodukten, wenn das
Siegel gebrochen wurde, oder bei maßgefertigten Artikeln wie
individuell gestalteten Fotokalendern.
Mangelhafte Geschenke reklamieren
Wenn das Geschenk defekt ist oder nicht funktioniert,
greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Verbraucher:innen können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang
Mängel beim Händler geltend machen. Als Mangel gilt auch
eine fehlerhafte oder unverständliche Montage- bzw.
Bedienungsanleitung.
Bevor der Kaufpreis zurückgefordert oder
gemindert werden kann, muss der Händler Gelegenheit haben,
den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern. Wichtig: Zeigt
sich der Fehler innerhalb der ersten zwölf Monate, wird
davon ausgegangen, dass er bereits beim Kauf vorhanden war.
Erst danach liegt die Beweislast beim Käufer bzw. bei der
Käuferin.
Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anfangen kann, kann
sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen.
Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), wenn dort geregelt ist, dass
Barauszahlungen nicht möglich sind. Übertragbar sind
Gutscheine jedoch meistens schon – sie können dann auch von
einer anderen Person eingelöst werden. Wichtig zu wissen:
Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt –
eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am
Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Weiterführende Informationen:
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413
Mehr zu Geschenkgutscheinen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861
Wussten Sie schon, …, dass es Weihnachtsbäume auch
mit Umwelt-Siegel gibt?
Duisburg, 11. Dezember 2025 - Zwischen 23 und 25
Millionen Weihnachtsbäume wurden laut Bundesverband der
Weihnachtsbaumerzeuger in den vergangenen Jahren
durchschnittlich in Deutschland verkauft. Sie stammen
überwiegend aus speziell angelegten Weihnachtsbaumkulturen.
Umweltschutzorganisationen kritisieren, dass in diesen
Pflanzungen häufig Dünger und Pestizide eingesetzt werden.
Ökologisch nachhaltige Bäume werden hingegen ohne
Mineraldünger und chemische Pflanzenschutz- und
Unkrautvernichtungsmittel angebaut.
Zu erkennen sind sie an den Zeichen der Bio-Verbände sowie
am EU-Biosiegel und dem FSC-Zertifikat für nachhaltige
Forstwirtschaft. Der FSC-Waldstandard wurde 2024 um
sogenannte Nicht-Holz-Wald-Produkte ergänzt und legt fest,
dass Weihnachtsbäume nur auf Waldflächen und unter strengen
ökologischen und sozialen Auflagen gezogen werden dürfen.
Optimal für Umwelt und Klima ist es, wenn der zertifizierte
Baum aus der eigenen Region stammt und keine langen
Transportwege hinter sich hat. Die Naturschutzorganisation
Robin Wood stellt jährlich eine
Übersicht über Verkaufsstellen zusammen, an denen
Christbäume mit verlässlichen Umwelt-Siegeln erhältlich
sind.
Weiterführende Informationen:
www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten
Wäsche: Frisch und sauber ohne teure und reizende Duftstoffe
Diese Wasch- und Pflegegewohnheiten schonen Umwelt,
Gesundheit und Portemonnaie Von der berühmten Aprilfrische
über den Frischebooster bis zum schier endlosen
Dufterlebnis: Wäscheparfüms, Duftperlen, Trocknerblätter und
Weichspüler versprechen besonders gut riechende Textilien
und damit einen lang anhaltenden Eindruck von Sauberkeit und
Hygiene.
„Dabei ist gut zu wissen: Sauber riecht ganz einfach
neutral. Und viele Menschen reagieren empfindlich auf
Duftstoffe, etwa mit Kopfschmerzen, Allergien und
Atemwegsbeschwerden“, erklärt Kerstin Effers, Chemikerin und
Referentin für Umwelt und Gesundheitsschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW. Zudem sind die duftenden
Waschzusätze vielfach schädlich für Wasserorganismen und
schwer abbaubar.
Bei „langanhaltendem Duft“ werden Duftstoffe in winzige
Plastikkapseln, sogenannte „Microcapsules“, verpackt. Wenn
die verwendeten Kunststoffe nicht biologisch abbaubar sind,
tragen sie zur Mikroplastik-Belastung bei. Mit einigen
Wasch- und Pflegeroutinen lässt sich aber auch ohne die
kostspieligen Produkte ein sauberes und frisches Ergebnis
erzielen.
Weißwäsche regelmäßig heiß waschen
Für weiße Wäsche empfiehlt sich der Einsatz eines
Vollwaschmittels mit Bleichmittel auf Sauerstoffbasis. Es
entfernt nicht nur Flecken, sondern auch unangenehme
Gerüche. Alle drei bis vier Wochen sollte ein
60-Grad-Programm mit Vollwaschmittel laufen – das beugt der
Bildung von Biofilm und Mikroorganismen in der Waschmaschine
vor. Danach die Maschine gut trocknen lassen und
Gummidichtungen mit einem Tuch abwischen. So bleibt sie
hygienisch sauber und geruchsfrei. Das ist eine wichtige
Voraussetzung dafür, dass die Wäsche nicht muffig riecht.
Richtig trocknen
Wäsche sollte immer vollständig trocknen, bevor sie in den
Schrank kommt. Feuchte Textilien beginnen schnell zu
müffeln. Ideal ist das Trocknen im Freien oder in gut
belüfteten Räumen. Das sorgt für eine natürliche Frische und
beugt Schimmelbildung vor.
Natron als Geruchskiller
Wenn die Wäsche trotz richtiger Pflege muffig riecht, hilft
ein einfaches Hausmittel: Natron. Dazu einen Esslöffel
Natron in etwa fünf Liter Wasser auflösen und die Textilien
darin über Nacht einweichen (Achtung: nicht für Wolle oder
Seide geeignet). Anschließend können sie auf dem empfohlenen
Waschprogramm gewaschen werden. Alternativ kann ein
Esslöffel Natron auch direkt zum Waschpulver gegeben werden.
Natron neutralisiert Gerüche ohne weitere Zusätze.
Natürliche Duftstoffe
Wer darüber hinaus noch einen leichten Wäscheduft möchte,
kann Duftsäckchen oder kleine Flacons mit natürlichen
ätherischen Ölen wie Lavendel, Zeder oder Zirbe in den
Kleiderschrank legen. Diese Düfte können Textilien aus Wolle
oder Seide zusätzlich vor Mottenbefall schützen.
Weil auch natürliche ätherische Öle das Abwasser belasten,
sollte man diese Duftöle jedoch nicht in die Waschmaschine
geben. Zudem sollten Menschen mit bekannter
Überempfindlichkeit oder Allergie gegen bestimmte Duftstoffe
auch ätherische Öle meiden.
Naturfasern bevorzugen
Besonders Kleidung aus Synthetikfasern wie Polyester oder
Polyamid nimmt Gerüche leicht an. Einige Hersteller setzen
als Abhilfe auf biozide Wirkstoffe, um der Geruchbildung
vorzubeugen. Diese sind nicht immer unbedenklich für Mensch
und Umwelt und können teilweise dazu führen, dass sich
resistente Bakterien bilden.
Atmungsaktive Naturfasern wie Baumwolle, Hanf, Leinen,
Wolle, Seide oder zellulosebasierte Stoffe wie Viskose
beginnen weniger schnell unangenehm zu riechen. Oft hilft
bei diesen Fasern schon Lüften im Freien, um Gerüche zu
entfernen – das schont insbesondere empfindliche
Wollkleidung.
Weiterführende Informationen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13910
Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“
Ursachen erkennen und beheben
Duisburg, 10. Dezember 2025 - Feuchtigkeit und
Schimmel – unliebsame Mitbewohner, die im Herbst in vielen
Wohnungen Einzug halten. Und gerade in Kellerräumen,
Souterrainwohnungen, aber auch in Schlafzimmern, wo sich
über Nacht durch die ausgestoßene Atemluft viel Feuchtigkeit
ansammelt, ist Soforthilfe angesichts dunkler Flecken und
Pilzbefall an Wänden und in Raumnischen gefragt.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der
Verbraucherzentrale gibt ein Maßnahmenpaket an die Hand –
von der Ursachenbekämpfung bis hin zur Frage, wie
qualifizierte Fachleute zu finden sind und was die
professionelle Beseitigung von Schäden etwa kosten wird.
Schimmel – warum ausgerechnet in meiner Wohnung?
Das fragen sich viele, wenn sie Feuchte- und Schimmelschäden
entdecken. Der Ratgeber zeigt, wie und wo Feuchtigkeit den
Bakterien und Schimmelsporen optimalen Nährboden bietet.
Diesem Verursacher dann wirkungsvoll zu Leibe zu rücken, ist
nicht nur wegen der unschönen Flecken ein Muss, sondern
unbedingt angezeigt, weil Schimmel auch die Gesundheit der
Bewohner beeinträchtigen kann.
Und wird zu spät reagiert, können Bauschäden und im
schlimmsten Fall langwierige Streitigkeiten um die
Kostenübernahme für eine meist teure Sanierung die Folge
sein. Das Buch gibt sowohl eine Do-it-yourself-Hilfe mit auf
den Weg, erläutert aber auch, wann Profis gefragt sind und
woran man deren Qualifikation erkennt. Die bau-, miet- und
versicherungsrechtlichen Fragen rund um eine gegebenenfalls
notwendige Schadensbeseitigung werden ebenfalls beleuchtet.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ hat 224
Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Zu
bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder T 0211
91380-1555. Er ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."
Geschenkpapier, Schleifen und Co.: So freut sich auch die
Umwelt
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Auswahl und
zur richtigen Entsorgung von Geschenkverpackungen
Ob zu Weihnachten, Geburtstagen oder sonstigen
Anlässen: Geschenke schön zu verpacken, gehört für die
meisten einfach dazu. Doch Geschenkverpackungen haben in der
Regel nur einen kurzen Auftritt und landen dann im Müll.
Dabei stellt sich die Frage: Was darf in die Papiertonne,
was gehört in den Restmüll?
„Generell gilt: Glitzer und Lack-Optik bedeuten, dass das
Papier mit Kunststoff beschichtet ist. Das erfordert nicht
nur einen hohen Einsatz von Energie und Chemikalien bei der
Herstellung, sondern hat auch zur Folge, dass es nicht
recycelt werden kann“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt
und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW.
Er erklärt, worauf Verbraucher:innen beim Kauf von
Geschenkpapier achten können, was sie in Sachen Mülltrennung
wissen sollten und wie sie Geschenke schön und zugleich
umweltfreundlich verpacken können. Papier mit Umweltzeichen
wählen Geschenkpapiere mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“
sind zu 100 Prozent aus Altpapier hergestellt und aus
ökologischer Sicht die beste Wahl.
Bei der Produktion werden zudem weniger Wasser, Energie und
Chemikalien eingesetzt als bei herkömmlichem Geschenkpapier
aus Frischfasern. Bei FSC-gekennzeichneten Papieren stammen
die Holzrohstoffe aus zertifiziertem Holz und aus
kontrollierten Quellen oder es wird Altpapier verwendet. Bei
der Herstellung werden allerdings keine Umweltkriterien wie
beispielsweise Energie- und Wasserverbrauch oder der Einsatz
von Chemikalien berücksichtigt.
Reißtest durchführen Ist das Geschenkpapier dünn, lässt es
sich leicht zerreißen und fasert dabei aus, handelt es sich
um reines Papier. Ebenso wie Pappe und Kartons kann es in
der Papiertonne entsorgt und anschließend recycelt werden.
Lässt sich das Geschenkpapier hingegen schwer zerreißen und
dehnt sich, ist es vermutlich mit einer Kunststoffschicht
versehen und darf nicht ins Altpapier.
Gleiches gilt für hochglänzendes, glitzerndes oder
metallisch anmutendes Material. Solche Lack-, Chrom- oder
Glacépapiere gehören ebenfalls in die Restmülltonne.
Verzierungen entfernen Bänder und andere (Kunststoff-)
Verzierungen dürfen nicht ins Altpapier und sollten entfernt
und in den Restmüll gegeben werden. Kleine Klebestreifen und
Aufkleber sind für die Aufbereitungsanlagen hingegen meist
kein Problem und können bleiben.
Im Handel ist zudem auch plastikfreies Klebeband erhältlich.
Und es geht auch ganz ohne: Mit Kordeln, Bastschnüren oder
Kreppbändern lassen sich Päckchen ebenfalls hübsch
verschließen.
Folien in der gelben Tonne entsorgen
Transparente Folien setzen Geschenke schön in Szene, sind
allerdings in der Regel aus erdölbasierten Kunststoffen wie
Polypropylen (PP) oder Polyethylen (PE) hergestellt und
daher wenig umweltfreundlich.
Sie gehören zur Entsorgung in die Gelbe Tonne. Papier,
Kartons und Deko wiederverwenden Geschenkpapier, gebrauchte
Kartons, Bänder und andere Deko müssen meist nicht sofort
weggeworfen werden, sondern können auch ein weiteres Mal
Geschenke schmücken. Kleine Papierreste mit hübschen Motiven
können zum Basteln verwendet, Schmuckbänder aufgerollt
verwahrt und erneut eingesetzt werden.
Besonders schön zum Einpacken sind auch Kalenderblätter mit
Bildmotiven. So ist der „abgelaufene“ Kalender zum
Jahresende noch einmal zum Verpacken nützlich. Kreativ
werden mit Stofftüchern und -resten Eine gute
Mehrweg-Alternative zum Geschenkpapier sind Stofftücher zum
Verpacken. Unter dem Namen Furoshiki ist diese Tradition
schon lange in Japan berühmt.
Im Internet findet man zahlreiche Anleitungen. Stoffreste
sind leicht zu wiederverwendbaren Geschenktaschen umgenäht.
Auch ein gekaufter oder selbst genähter Kissenbezug kann zum
Einpacken dienen und anschließend weiter genutzt werden.
Tannenzweige und -zapfen, Strohsterne oder gefaltete
Papierrosetten sind natürliche Deko-Elemente."
Weiterführende Informationen: Weitere Tipps rund um
nachhaltiges Feiern gibt die Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.n rw/node/898 47
Strategien für die Altersvorsorge -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Rente
Duisburg, 4. Dezember 2025 - Der Durchschnitt liegt
bei rund 1.835 Euro. Das ist die Standardrente, die seit
Juli gilt, wenn man 45 Jahre lang ununterbrochen
sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser
Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Nach
Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro, vor
Steuern.
Reicht das für Wohnen, Ernährung, Mobilität, Reparaturen,
Reisen, Pflegekosten? „Wer jung ist, beschäftigt sich nicht
gerne damit, wie viel Geld man im Alter haben wird”, sagt
Thomas Hentschel, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW.
„Aber die gesetzliche Rente wird vermutlich alleine nicht
reichen, um einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu
halten. Sie ist nur der Grundbaustein einer Altersvorsorge,
deshalb ist es wichtig, zusätzlich privat fürs Alter
vorzusorgen.” Empfehlenswert ist ein Drei-Stufen-Modell mit
Basisversorgung, Zusatzversorgung und privater Vorsorge.
Was ist die Basis?
Grundlage der Lebensfinanzierung im Alter ist die
gesetzliche Rentenversicherung. Sie funktioniert nach dem
Umlageverfahren: Die arbeitende Generation finanziert die
Renten der älteren Generation. Doch der demografische Wandel
verschiebt das Verhältnis von Beitragszahlern zu
Rentenempfängern.
Während im Jahr 1960 noch etwa sechs Erwerbstätige auf einen
Rentner kamen, sind es heute kaum mehr als zwei. Die Folge:
Das Rentenniveau – also die durchschnittliche Rente im
Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen – sinkt
kontinuierlich und liegt derzeit bei rund 48 Prozent des
Durchschnittslohns. Bis 2040 könnte es laut Prognosen weiter
fallen.
Das bedeutet: Die gesetzliche Rente bleibt eine wichtige
Säule der Altersvorsorge, reicht aber für viele nicht mehr
aus, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Von einer
„Rentenlücke“ spricht man, wenn die Rente niedriger ist als
der zu erwartende Finanzbedarf im Alter.
Hilfreich ist ein Blick in die Rentenprognose der jährlichen
persönlichen Renteninformation der Deutschen
Rentenversicherung oder die digitale Rentenübersicht. Seit
Beginn dieses Jahres muss die gesetzliche Rentenversicherung
die digitale Übersicht zur Verfügung stellen. Auch die
Anbieter privater und betrieblicher Rentenvorsorge sind dazu
verpflichtet.
Welche geförderte Zusatzversorgung ist möglich?
Eine mögliche private Altersvorsorge sind Riester- und
Rürup-Renten. Beide werden vom Staat gefördert. Aber die
Angebote haben Tücken und passen nicht für jeden. Die
Riester-Rente etwa bietet staatliche Zulagen und
Steuervorteile und eignet sich besonders für Familien mit
Kindern und Geringverdiener.
Vorteil: Die gesamten Sparleistungen müssen zum Beginn der
Auszahlung garantiert werden. Nachteil: Die Renditen sind
gering, die Vertragsbedingungen komplex, und wer den Vertrag
kündigen möchte, muss die Förderungen zurückzahlen.
Deshalb ist es besser, den Vertrag ruhen zu lassen, wenn man
ihn nicht mehr bedienen möchte. Die Rürup-Rente, auch
Basisrente genannt, ist vor allem für Selbstständige und
Freiberufler interessant, die nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie bietet
ausschließlich monatlich als Auszahlung eine lebenslange
Rente.
Die Beiträge können in großem Umfang steuerlich geltend
gemacht werden. Allerdings gibt es teils hohe Kosten und
keine Kapitalauszahlung. Das angesparte Kapital kann unter
anderem nicht vorzeitig entnommen oder vererbt werden -
einmal Rürup immer Rürup.
Was bietet die Betriebliche Altersversorgung?
Die betriebliche Altersversorgung wird über den Arbeitgeber
organisiert. Arbeitnehmer können Teile ihres Bruttogehalts
in eine Betriebsrente umwandeln und sparen so in bestimmten
Grenzen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Ebenso
muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen einen
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent gewähren.
Allerdings bietet nicht jeder Arbeitgeber eine betriebliche
Altersvorsorge an, Arbeitnehmer haben jedoch ein Recht
darauf. Besondere Herausforderungen können sich beim
Jobwechsel und der Kapitalübertragung ergeben. Ebenso muss
man sich bewusst sein, dass weniger
Sozialversicherungsbeitrag auch etwas weniger Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet.
Welche ungeförderte Geldanlage ist sinnvoll?
Immer mehr Menschen setzen auf Investmentfonds, ETFs oder
Aktien, um langfristig Vermögen aufzubauen. Diese Form der
Geldanlage bietet hohe Flexibilität und gute Renditechancen
– vor allem, wenn man das Geld noch über einen langen
Zeitraum ansparen kann.
Allerdings ist eine gute Entwicklung nicht garantiert,
Aktien können auch einbrechen. Zudem gibt es bei dieser
Geldanlage keinen staatlichen Schutz und keine Förderung.
Sie kann also eine sinnvolle Ergänzung darstellen, sollte
aber nicht der einzige Baustein sein. Vorteil gegenüber den
anderen Optionen: Man kann jederzeit auf das Geld zugreifen.
Welche Geldanlage ist nicht sinnvoll?
Grundsätzlich ist Vorsicht geboten bei Angeboten, die hohe
Kosten verursachen, sehr lange Laufzeiten haben, unflexibel
sind oder nur magere Renditen abwerfen. Dazu gehören etwa
Bausparverträge, Ausbildungsversicherungen, private
Rentenversicherungen, Kapital-Lebensversicherungen,
fondsgebundene Versicherungen und Indexpolicen. Ähnlich
sieht es bei aktiv gemanagten Fonds aus.
Weiterführende Informationen:
Mehr zur Geldanlage und Altersvorsorge gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43767
Mehr zu Fallstricken bei der privaten Rentenversicherung zur
Altersvorsorge unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/node/13896
Persönliche Beratung (kostenpflichtig):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310
Ratgeber Altersvorsorge - die besten Strategien für die
finanzielle Absicherung:
https://shop.verbraucherzentrale.de/themen/altersvorsorge-rente/altersvorsorge
Ratgeber zu ETF als Geldanlage und Altersvorsorge:
https://shop.verbraucherzentrale.de/themen/altersvorsorge-rente/etf-als-geldanlage-und-altersvorsorge
Neuer Ratgeber „Rente in Sicht“ -
Wegweiser für den optimalen Start
Die Zukunft der Rente bestimmt aktuell die Schlagzeilen: Wie
lange das bisherige Rentenniveau zu halten ist, was längere
Lebensarbeitszeit bringt oder ob die geplante Aktivrente zur
Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus
motiviert. Jenseits dieser politischen Weichenstellungen
treibt viele angehende Ruheständler ganz praktisch die Frage
um, was zu beachten und rechtzeitig zu klären ist, wenn der
Abschied aus dem Berufsleben näher rückt.
Der neue Ratgeber „Rente in Sicht“ der Verbraucherzentrale
stellt Rentenarten und den Weg zur Antragstellung
verständlich vor. Er erläutert aber auch, was die
persönliche Renteninformation aussagt, wo sich Rentenlücken
auftun können und wie die eigene Finanzstrategie für einen
auskömmlichen Ruhestand ausgerichtet werden kann.
Auch bei der Rente gilt: Brutto ist nicht gleich netto.
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt
vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Gegebenenfalls
sind Steuern zu zahlen. Und wie sich die Rentenhöhe
entwickelt und wie stark die Inflation an der Kaufkraft
zehrt, weiß niemand zu prognostizieren. Umso wichtiger,
rechtzeitig Kassensturz zu machen, um Einkünfte und Ausgaben
ins Gleichgewicht zu bringen.
Das Buch begleitet hierbei Schritt für Schritt und stellt
anschaulich vor, welche Anlageformen auch im Ruhestand
sinnvoll sind. Beleuchtet wird, wie staatlich geförderte und
private Vorsorge aufs Einkommen im Alter einzahlt oder ob
die eigene Immobilie gute Rendite oder eher hohe Belastung
bringt. Auch ist zu erfahren, welche Versicherungen im
Ruhestand noch wichtig sind.
Der Ratgeber „Rente in Sicht“ hat 240 Seiten und kostet 24,-
Euro, als E-Book 19,99 Euro. Zu bestellen unter
shop.verbraucherzentrale.de oder T 0211 91380-1555. Er ist
auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Alles Gute zu Weihnachten
Langlebige, sichere und nachhaltige Geschenke
aussuchen – so klappt‘s
Kleidung, Elektronikgeräte, Kosmetik und Spielzeug sind
Klassiker auf dem Gabentisch. „Wer im Internet kauft, sollte
auf die Adresse des Shops schauen. Denn Waren, die aus China
geliefert werden, sind oft nicht konform mit europäischen
Gesetzen und weisen teilweise sogar gefährliche
Sicherheitsmängel auf, wie unter anderem die Stiftung
Warentest in einer im Oktober 2025 veröffentlichten
Untersuchung gezeigt hat“, sagt Kerstin Effers, Referentin
für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale
NRW.
Auch im Geschäft bleibt allerdings oft unklar, ob der Pulli
nicht nur kuschelig, sondern auch schadstoffarm und
nachhaltig produziert ist. „Viele Werbeversprechen klingen
gut, sind aber nicht nachvollziehbar. Besser, man orientiert
sich an glaubwürdigen Siegeln“, rät Effers und hat dazu
folgende Tipps zusammengestellt
Pullover, Kuscheldecke oder Outdoorjacke
Siegel wie der Global Organic Standard (GOTS) sind nur auf
Kleidung zu finden, die fast ausschließlich aus natürlichen,
biologisch erzeugten Fasern besteht. Mit diesen Siegeln
lassen sich auch ganz einfach Geschenke für Menschen finden,
die gerne Naturfasern tragen. Bluesign® und OEKO-TEX® MADE
IN GREEN zeichnen auch Kleidung aus, die aus synthetischen
Fasern besteht. Wer Geschenke im Sport- oder Outdoorladen
sucht, wo reine Naturfaser-Kleidung eher selten zu finden
ist, kann nach diesen Siegeln Ausschau halten.
Allen drei Siegeln ist gemeinsam, dass sie die Verwendung
von Chemikalien während der gesamten Produktion
reglementieren und auch Anforderungen an die
Arbeitsbedingungen stellen. Wem nicht nur die Freude unterm
Weihnachtsbaum, sondern auch die faire Bezahlung der
Arbeiter:innen an den Produktionsstandorten am Herzen liegt,
kann außerdem auf das Fair Trade- oder Fair Wear
Foundation-Siegel achten. Auch der „Grüne Knopf“ als
staatliches Siegel bietet in Hinblick auf Schadstoffe und
Sozialstandards Orientierung.
Spielzeug
Spielzeug mit Siegeln zu finden, die Sicherheit und faire
Arbeitsbedingungen garantieren, ist für Verbraucher:innen
nach wie vor schwierig. „Das GS-Zeichen garantiert immerhin,
dass die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit
und Schadstoffe eingehalten werden. Nur ist selbst dieses
oft rar“, so Kerstin Effers. Zertifikatsdatenbanken von
Prüfstellen wie TÜV Rheinland bieten oft eine Produktsuche
an und helfen damit, geprüfte Produkte zu finden.
Bei der Fair Toys Organisation findet man im Internet eine
Liste der teilnehmenden Unternehmen, die die
Arbeitsbedingungen in den Produktionsländern verbessern
wollen. Aber auch ein Blick in die eigene Region kann sich
lohnen: Gutes Spielzeug wird oft von sozialen Werkstätten
produziert. Bei Stoffspielzeug können die genannten
Textilsiegel Orientierung bieten. Und nicht zuletzt bieten
die Spielzeugtests der Stiftung Warentest oder des
Verbrauchermagazins Öko-Test Orientierung.
Smartphone, Tablet und weitere Elektronik
Wer IT-Produkte wie Notebooks, Desktops, Tablets oder
Smartphones verschenken möchte, ist in jeder Hinsicht mit
dem „TCO certified“- Siegel gut beraten. Denn es stellt
nicht nur Anforderungen an Arbeitsbedingungen und
Umweltschutzmaßnahmen, sondern nimmt auch die Lebensdauer,
Reparierbar- und Recyclingfähigkeit in den Blick.
Damit man
nicht lange suchen muss, gibt es zudem eine Datenbank mit
zertifizierten Produkten. Für einige Elektronikprodukte wie
Smartphones oder Drucker gibt es außerdem den „Blauen
Engel“. Auf der Internetseite des Umweltzeichens finden sich
Listen zertifizierter Produkte. Damit die Beschenkten lange
Freude an dem Gerät haben, lohnt es sich, auf auswechselbare
Akkus und nicht verklebte Gehäuse zu achten.
Kosmetik
Parfüms und Wellness-Produkte finden sich häufig auf dem
Gabentisch. Teilweise bieten Hersteller extra
Weihnachtsgeschenksets an. Auf vielen dieser
Kosmetikprodukte sind Pflanzen und Früchte abgebildet oder
es wird mit natürlichen Inhaltsstoffen wie Arganöl oder Aloe
vera geworben.
Trotzdem enthalten diese, teilweise sogar als
Hauptbestandteil, chemische-synthetische Inhaltsstoffe.
Zertifizierte Naturkosmetik, die auf erdölbasierte
Inhaltsstoffe, Silikone, synthetische Duftstoffe,
Mikroplastik, organisch-synthetische UV-Filter und vieles
mehr, was Mensch und Umwelt belastet auskommt, ist an
Siegeln wie dem COSMOS- oder NATRUE-Standard erkennbar.
Weiterführende Informationen:
Zum Thema Spielzeugkauf:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/6911
Zum Thema Siegel:
www.siegelklarheit.de
Weihnachtspost ohne Stress: So kommen Geschenke pünktlich
und sicher an -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für den Versand in der
Hochsaison
Duisburg, 1. Dezember 2025 - Weihnachten rückt näher – und
damit die Hochsaison für Paketdienste. In den Wochen vor
Weihnachten haben Paketzusteller:innen alle Hände voll zu
tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem Postweg pünktlich
vor den Festtagen ihr Ziel erreichen. Verspätete,
beschädigte oder verlorene Sendungen trüben die Freude
schnell. Um Ärger zu vermeiden, gibt die Verbraucherzentrale
NRW wichtige Tipps rund um den Versand von Paketen, Päckchen
und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.
• Kleine Geschenke
günstig verschicken
Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne
Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen
aufgegeben werden. Kleine Waren lassen sich je nach Anbieter
auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag verschicken. Die
Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift
„Warensendung“ versehen werden. Warensendungen dürfen
verschlossen eingeliefert werden. Ein zusätzlicher
handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht beigelegt werden.
Die Ware ist nicht versichert und es gibt keine
Sendungsverfolgung.
• Geldgeschenke richtig
absichern
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt,
hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollte
der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung
verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind
besser abgesichert, wenn die Sendung als „Einschreiben Wert“
in der Filiale aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post
kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum
Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500
Euro an Sachwerten abgesichert.
• Versand rechtzeitig
planen
Päckchen und Pakete sollten mindestens zehn bis vierzehn
Tage vor Weihnachten aufgegeben werden. Die angegebenen
Lieferzeiten der Paketdienste sind jedoch unverbindlich und
keine garantierten Zustelltermine – gerade in der
Hochsaison. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu einem
bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf
sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind
allerdings erheblich teurer als der Standardversand.
• Zustellung im Blick
behalten
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch
vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür,
bevor das Paket zurückgeschickt oder zu einem Paketshop
umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick
in die Zustellbedingungen.
Tipp: Wer häufig nicht zuhause ist, kann vorab eine
Wunschperson oder Nachbar-Adresse angeben, an die zugestellt
werden darf. Grundsätzlich gilt: Niemand muss fremde Pakete
annehmen. Wer den Empfang aber quittiert, muss das Paket
sorgfältig aufbewahren und haftet unter Umständen für
Schäden oder Verlust.
•Richtig handeln bei
beschädigten Sendungen
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert,
größere Pakete in der Regel aber schon. Die
Haftungshöchstgrenze bewegt sich je nach
Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro.
Verbraucher:innen müssen dem Paketdienstleister innerhalb
von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt
wurde.
Ist auf dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte
der Empfänger dies dem Absender oder dem Paketdienst
umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der
Zusteller dies gleich an der Haustür registrieren und
gegenüber dem Empfänger bestätigen.
• Wenn das Paket verloren
geht
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der
Paketnummer online nachvollzogen werden, wo sie sich
befinden. Hilft das nicht weiter, sollte dies beim
Kundenservice gemeldet und ein kostenloser
Nachforschungsauftrag gestellt werden. Dabei muss der genaue
Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt
werden.
Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister
mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit.
Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der
Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL
grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust
gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt
sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie
Hermes, UPS, GLS oder DPD.
Weiterführende Informationen:
Hilfe bei Post- und Paketärger:
www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden
Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091
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