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Duisburg, 9. November 2025 - Viele
Verbraucherinnen und Verbraucher kennen das sogenannte
Chargeback-Verfahren nicht – obwohl es ihnen in bestimmten
Fällen ermöglicht, Kreditkartenzahlungen rückgängig zu
machen. Mit einem
aktualisierten Online-Artikel informiert das Europäische
Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland über das Verfahren,
gibt Hilfestellung bei der Beantragung und erklärt, welche
Probleme insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen
auftreten können. Beispiel aus der
Fallarbeit des EVZ Deutschland Ein Ehepaar aus
Baden-Württemberg machte Urlaub auf Gran Canaria. An der
Strandpromenade wurden sie von einer Frau angesprochen, die
ihnen drei Lose anbot – eines entpuppte sich als angeblicher
Hauptgewinn. Daraufhin ließ sich das Ehepaar zu einer
Besichtigung einer Ferienanlage überreden. Dort wurden sie
in ein Verkaufsgespräch verwickelt, in dem ihnen ein
„Urlaubszertifikat“ angeboten wurde – angeblich mit
exklusiven Reisevorteilen. Unter Druck unterschrieben sie
schließlich einen Vertrag und zahlten 4.000 Euro per
Kreditkarte.
Erst später bemerkten sie, dass es sich
um eine typische Urlaubs-Masche handelte, aus dem ein
Rücktritt kaum möglich war. Die Familie wandte sich an
das EVZ Deutschland. Nach unserer Empfehlung beantragten sie
bei ihrer Bank ein Chargeback – mit Erfolg: Die 4.000 Euro
wurden vollständig erstattet. Was ist ein
Chargeback-Verfahren? Das Chargeback ist ein
Rückbuchungsverfahren für Kredit- und Debitkartenzahlungen.
Es wurde von den Kreditkartenorganisationen (z. B. Visa,
Mastercard) entwickelt und ermöglicht es, Geldbeträge
zurückzufordern, wenn eine Abbuchung fehlerhaft oder
unrechtmäßig war. Da das Verfahren auf den Regeln der
Kartenanbieter basiert und nicht gesetzlich geregelt ist,
kommt es nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland in der
Praxis häufig zu Missverständnissen oder Ablehnungen durch
Banken.

In diesen Fällen ist ein Chargeback-Verfahren
möglich Ein Chargeback kann zum Beispiel in
folgenden Fällen beantragt werden:
eine im Internet bestellte Ware wurde nicht geliefert,
ein Online-Händler erstattet trotz fristgerechtem Widerruf
und Rücksendung kein Geld, ein Betrag
wurde doppelt oder falsch abgebucht,
ein Unternehmen hat Insolvenz angemeldet,
es wurden unberechtigte Zusatzkosten belastet – zum Beispiel
nach einer Mietwagen- oder Hotelbuchung,
es handelt sich um eine betrügerische Abbuchung oder einen
Fake-Shop – hier sollte zusätzlich Anzeige bei der Polizei
erstattet werden. So läuft die Beantragung
eines Chargeback ab Das Chargeback wird über die
kartenausgebende Bank beantragt. Viele Banken stellen dafür
Reklamationsformulare bereit. Dem Antrag sollten alle
relevanten Belege beigefügt werden. Fristen
und Nachweise beachten Kreditkartenunternehmen
setzen für Chargebacks in der Regel Fristen von bis zu 120
Tagen nach der Abbuchung. Verbraucherinnen und Verbraucher
sollten sich aber so schnell wie möglich an ihre Bank
wenden. Die Bank prüft den Fall und stößt das
Verfahren im besten Fall an – häufig über spezialisierte
Zahlungsdienstleister. Händler können der Rückbuchung
widersprechen; in solchen Fällen kann sich die Klärung
verzögern – teils über mehrere Monate.
Verbraucher-Tipp: Hartnäckig bleiben
Nach
den Erfahrungen des EVZ Deutschland sind Bankangestellte
oftmals nicht mit dem Chargeback-Verfahren vertraut oder
lehnen es ohne nachvollziehbare Begründung ab. Hier lohnt es
sich, nachzuhaken und auf die Regeln der
Kreditkartenunternehmen zu verweisen. Zur Unterstützung
können Verbraucherinnen und Verbraucher auch den EVZ-Artikel
mitschicken.
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