Karlsruhe/Duisburg, 31.
Januar 2023 -
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die
Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des
Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21
u. a. - einstweilig auszusetzen.
Damit
wollten die Beschwerdeführenden, mehrere Mitglieder
des Berliner Abgeordnetenhauses und der
Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen
und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene
Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
und den Bezirksverordnetenversammlungen bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Hauptsache verhindern.
Bundeswahlleiter begrüßt Klarheit über
Wahlwiederholung in Berlin Bundeswahlleiter legt Einspruch in sechs
Berliner Wahlkreisen ein Wiesbaden/Berlin/Duisburg, 12. November 2022 -
In Berliner Wahlkreisen kam es bei der
Bundestagswahl am 26. September 2021 unter anderem
aufgrund von fehlenden oder falschen Stimmzetteln zu
einer zeitweisen Schließung von Wahlräumen sowie aus
anderen organisatorischen Mängeln zu Warteschlangen
bei der Stimmabgabe.
Der Deutsche Bundestag
hat am 10. November 2022 entschieden, dass die
Bundestagswahl in
Berlin teilweise ungültig ist und
hat eine Wiederholung der Bundestagswahl in
431 Berliner Wahlbezirken
angeordnet.
'Scholz hat die Nase knapp vorn' 47 Parteien
nehmen an der Bundestagswahl
2021 teil Bundeswahlleiter
legt Einspruch in sechs Berliner Wahlkreisen ein
Wiesbaden/Duisburg, 24. November 2021
- Bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 kam
es in einigen
Berliner Wahlkreisen aufgrund von fehlenden oder
falschen Stimmzetteln zu
einer zeitweisen Schließung von Wahlräumen sowie aus
anderen organisatorischen
Gründen zu Schlangen vor Wahlräumen. Es kam
daher zu teilweise sehr langen
Wartezeiten, sodass in der Folge viele Wählerinnen
und Wähler nicht von ihrem
Wahlrecht haben Gebrauch machen können.
Der
Bundeswahlleiter hat deswegen am
18. November 2021 beim Deutschen Bundestag Einspruch
gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag eingelegt. Der
Einspruch bezieht sich auf die
Wahlkreise 75 Berlin-Mitte, 76 Berlin-Pankow, 77
Berlin-Reinickendorf, 79
Berlin-Steglitz-Zehlendorf, 80
Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf und 83
Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg
Ost.
15. Oktober 2021
Bundestagswahl 2021: Anteil der Briefwählerinnen und
Briefwähler bei 47,3 % Der Anteil der
Briefwählerinnen und Briefwähler ist bei der
Bundestagswahl am 26. September 2021 auf 47,3 %
gestiegen. Bei der
Bundestagswahl 2017 hatte die Briefwahlquote noch
28,6 % betragen.
„Der
bereits bei den Landtagswahlen im Frühjahr
erkennbare Trend zur deutlich
verstärkten Nutzung der Briefwahl hat sich bei der
Bundestagswahl
fortgesetzt“, so Bundeswahlleiter Georg Thiel. „Der
Briefwahlanteil bei
Bundestagswahlen ist seit 1957 kontinuierlich
gestiegen, eine Steigerung um
18,7 Prozentpunkte hat es bisher aber noch nicht
gegeben.“ Bayern hatte mit 62,4 % den höchsten
Anteil an Briefwählerinnen und Briefwählern,
Thüringen mit
32,4 % den geringsten.
 
Der Bundeswahlleiter
hat am 27. September 2021 um 6:00 Uhr das vorläufige
Ergebnis der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 bekannt gegeben.
Bei einer Wahlbeteiligung
von 76,6 Prozent (2017:
76,2 Prozent) haben die
Partei
|
Zweitstimmenanteil
|
Bundestagswahl 2021
|
Bundestagswahl 2017
|
SPD
|
25,7 %
|
20,5 %
|
CDU
|
18,9 %
|
26,8 %
|
GRÜNE
|
14,8 %
|
8,9 %
|
FDP
|
11,5 %
|
10,7 %
|
AfD
|
10,3 %
|
12,6 %
|
CSU
|
5,2 %
|
6,2 %
|
DIE LINKE
|
4,9 %
|
9,2 %
|
SSW
|
0,1 %
|
keine Teilnahme
|
Sonstige
|
8,6 %
|
5,0 %
|
aller gültigen Zweitstimmen erhalten. Der Anteil der
ungültigen Zweitstimmen beträgt bei der
Bundestagswahl 2021 0,9 % (2017: 1,0 %), der Anteil
der ungültigen Erststimmen 1,1 % (2017: 1,2 %).
Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nimmt
als Partei nationaler Minderheiten im Sinne des
Bundeswahlgesetzes an der Sitzverteilung zum 20.
Deutschen Bundestag teil. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2
Bundeswahlgesetz findet die 5-Prozent-Klausel damit
auf den SSW keine Anwendung.
Der Bundestag
besteht gemäß § 1 Absatz 1 Bundeswahlgesetz
vorbehaltlich der sich aus dem Berechnungsverfahren
nach § 6 Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen
aus 598 Abgeordneten. Der neu gewählte Bundestag
wird aus 735 Abgeordneten bestehen (2017: 709
Abgeordnete), und damit um 137 Sitze erhöht.
Im 20. Deutschen Bundestag werden nach dem
vorläufigen amtlichen Wahlergebnis die folgenden
Parteien mit den nachstehenden Mandatszahlen
(einschließlich der erhöhten Sitzzahl) vertreten
sein:
Partei
|
Sitze nach
Sitzberechnung
|
Bundestagswahl 2021
|
Bundestagswahl
2017
|
insgesamt
|
darunter
Wahlkreissitze
|
insgesamt
|
darunter
Wahlkreissitze
|
SPD
|
206
|
121
|
153
|
59
|
CDU
|
196
|
98
|
200
|
185
|
GRÜNE
|
118
|
16
|
67
|
1
|
FDP
|
92
|
–
|
80
|
–
|
AfD
|
83
|
16
|
94
|
3
|
CSU
|
45
|
45
|
46
|
46
|
DIE LINKE
|
39
|
3
|
69
|
5
|
SSW
|
1
|
–
|
–
|
–
|
Die erhöhte Sitzzahl, die sich durch die
Regelungen in § 6 Bundeswahlgesetz ergibt, verteilt
sich nach dem vorläufigen Wahlergebnis wie folgt auf
die Parteien:
|
Bundestagswahl 2021
|
Bundestagswahl 2017
|
Partei
|
Erhöhung
um … Sitze
|
darunter
unausgeglichene Überhänge
|
Erhöhung
um … Sitze
|
SPD
|
36
|
–
|
22
|
CDU
|
29
|
–
|
36
|
GRÜNE
|
24
|
–
|
10
|
FDP
|
16
|
–
|
15
|
AfD
|
14
|
–
|
11
|
CSU
|
11
|
3
|
7
|
DIE LINKE
|
7
|
–
|
10
|
SSW
|
–
|
–
|
–
|
Die vorläufigen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021
für den Bund, die Länder und die einzelnen
Wahlkreise sowie die vorläufig Gewählten in den
Wahlkreisen und in den Ländern mit der Zahl der
gewonnenen Landeslistensitze je Partei können im
Internetangebot des Bundeswahlleiters abgerufen
werden.
Der Bundeswahlausschuss wird das
endgültige amtliche Ergebnis der Bundestagswahl 2021
voraussichtlich am Freitag, dem 15. Oktober 2021, in
einer öffentlichen Sitzung im Deutschen Bundestag in
Berlin feststellen und bekannt geben.
Wahlbeteiligung an der Urne bis 14:00 Uhr
liegt bei 36,5 Prozent
Wiesbaden/Berlin/Duisburg, 26. September 2021 - Bei
der heutigen Bundestagswahl lag die Wahlbeteiligung
an der Urne, also vor Ort im Wahllokal, bis 14:00
Uhr bei 36,5 Prozent. Bei der Bundestagswahl 2017
hatte die Wahlbeteiligung zum gleichen Zeitpunkt bei
41,1 Prozent gelegen. Die abgegebenen Stimmen der
Briefwählerinnen und Briefwähler sind hierbei
allerdings nicht berücksichtigt.
Höherer Anteil an BriefwählerInnen „Die
aktuell ermittelte Wahlbeteiligung liegt
erwartungsgemäß unter dem Wert von 2017, da wir von
einem deutlich erhöhten Anteil von Briefwählerinnen
und Briefwählern ausgehen, deren Wahlbeteiligung zu
einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Ermittlung
des endgültigen Wahlergebnisses festgestellt wird“,
so Bundeswahlleiter Georg Thiel.
Der
Bundeswahlleiter hat diesen Zwischenstand zur
Wahlbeteiligung in Zusammenarbeit mit den
Landeswahlleitungen auf Grundlage der
Wahlbeteiligung in ausgewählten Wahllokalen für ganz
Deutschland ermittelt und dankt allen
Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, die dabei
mithelfen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl
sicherzustellen. „Mit der Wahrnehmung dieses
Ehrenamtes erweisen die vielen Wahlhelferinnen und
Wahlhelfer unserer Demokratie – und damit uns allen
– einen großen Dienst.“
Der Bundeswahlleiter
ruft alle Wahlberechtigten, die ihre Stimmen bislang
noch nicht abgegeben haben, dazu auf, von ihrem
Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Wahllokale sind
noch bis 18:00 Uhr geöffnet. Bei der letzten
Bundestagswahl 2017 hatte die Wahlbeteiligung nach
dem amtlichen Endergebnis 76,2 Prozent betragen.
Sonderseite „Fakten gegen Fake News“
Wählen gehen!
Am kommenden Sonntag, dem 26. September 2021, findet
die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahllokale
haben von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
geöffnet.
Veröffentlichung der
Ergebnisse aller 64 NRW-Wahlkreise am Wahlabend im
Internet (IT.NRW) Unter der Internetadresse „www.wahlergebnisse.nrw”
wird IT.NRW im Auftrag des Landeswahlleiters NRW am
Wahlsonntag, den 26. September 2021, die vorläufigen
amtlichen Ergebnisse der Bundestagswahl in NRW
präsentieren.
Unter der Internetadresse „www.wahlergebnisse.nrw”
wird Information und Technik Nordrhein-Westfalen im
Auftrag des Landeswahlleiters NRW am Wahlsonntag,
den 26. September 2021, die vorläufigen amtlichen
Ergebnisse der Bundestagswahl in Nordrhein-Westfalen
präsentieren. Die Ergebnisse für die 64 Wahlkreise
in NRW werden am Wahlabend ständig aktualisiert und
stehen dann in Form von Tabellen, Grafiken und
Karten zum Abruf bereit (HTML-Tabellen, CSV- und
PDF-Dateien). Das Informationsangebot umfasst
neben den aktuellen Daten zum Vergleich auch die
Ergebnisse früherer Wahlen. Mit dem Vorliegen erster
Resultate zur Bundestagswahl 2021 rechnen die
Statistiker am Wahlabend ab etwa 20:00 Uhr.
Wahlbriefe
sollten rechtzeitig abgesendet werden
„Wahlbriefe mit dem ausgefüllten Stimmzettel für die
Bundestagswahl 2021 müssen spätestens am Wahltag,
also am kommenden Sonntag,
dem 26. September 2021, bis 18:00 Uhr bei der
zuständigen Stelle eingegangen
sein. Nur dann kann die Stimmabgabe für die
Bundestagswahl berücksichtigt
werden“, so Bundeswahlleiter Georg Thiel.
Repräsentative Wahlstatistik
Wie bei bisherigen Bundestagswahlen wird auch bei
der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eine repräsentative Wahlstatistik
durchgeführt. Dabei werden in 2.573 zufällig
ausgewählten Wahlbezirken die
Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach
Geburtsjahresgruppe und Geschlecht ermittelt.
Die Angaben erfolgen anonym, so dass das
Wahlgeheimnis auch in
diesen Wahlbezirken gewährleistet ist. Erste
Ergebnisse der repräsentativen
Wahlstatistik für die Bundestagswahl 2021 werden
voraussichtlich im Dezember
2021 vorliegen.
Im
Rechtsstreit mit forsa wurde Entscheidung
einstweilen ausgesetzt Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof hat am 17. September 2021 die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Vortag im Rechtsstreit des Bundeswahlleiters mit dem
Meinungsforschungsinstitut forsa bis zu einer
Entscheidung des Senats über die vom
Bundeswahlleiter eingelegte Beschwerde ausgesetzt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit,
dass bei einer Veröffentlichung von Ergebnissen der
Wählerumfragen vollendete, nicht mehr rückgängig zu
machende Tatsachen geschaffen würden.
Bundeswahlleiter legt Beschwerde gegen Entscheidung
im Rechtsstreit mit forsa ein Der
Bundeswahlleiter hat den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur
Verwaltungsstreitsache mit dem
Meinungsforschungsinstituts forsa
zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht des
Bundeswahlleiters stellt die
Veröffentlichung von Umfragen vor Ablauf der
Wahlzeit, also vor dem 26.
September um 18:00 Uhr, einen Verstoß gegen § 32
Absatz 2 Bundeswahlgesetz
dar, wenn Briefwählerinnen und Briefwählern nicht
nur nach ihrer Wahlabsicht,
sondern nach ihrer Wahlentscheidung gefragt werden,
also ob sie schon und wie
sie gewählt haben.
Der Bundeswahlleiter hat
daher beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen die
Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingelegt. Da es sich
um ein laufendes Verfahren
handelt, kann darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt
keine weitere Stellung
genommen werden.
Bundestagswahl an der Ahr:
Wahlbusse halten an mehreren Standorten im Ahrtal
Seit dem 14. September 2021 sind mobile Außenstellen
der
Verwaltung, sogenannte Wahlbusse, im Ahrtal
unterwegs. Wie das Statistische
Landesamt in Bad Ems mitteilt, besuchten
Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel und
Landeswahlleiter Marcel Hürter am 16. September Rech
an der Ahr, um sich vor
Ort über den Ablauf der Bundestagswahl im
Katastrophengebiet zu informieren.
Bundestagswahl 2021:
Es kommt auf jede Stimme an! Rund 750
Organisationen haben sich der Aktion „WIR für
Menschlichkeit und Vielfalt“ angeschlossen und
setzen sich ein für hohe Wahlbeteiligung und gegen
Diskriminierung Berlin. Im Endspurt vor der
Bundestagswahl und den Wahlen in Berlin und
Mecklenburg-Vorpommern am 26. September rufen die
rund 750 mitzeichnenden Organisationen der Erklärung
„WIR für Menschlichkeit und Vielfalt“ alle
wahlberechtigten Bürger*innen dazu auf, ihr
Grundrecht unbedingt wahrzunehmen. „Wir lassen
nicht zu, dass in Deutschland eine Stimmung erzeugt
wird, die unsere Gesellschaft spaltet“, heißt es in
dem gemeinsamen Text. Die Verbände, Initiativen und
Einrichtungen aus dem Bereich der Behindertenhilfe
und der Sozialen Psychiatrie haben sich der Aktion
angeschlossen, um im Superwahljahr 2021 ein weit
sichtbares Zeichen gegen Hetze und Diskriminierung
zu setzen. Sie betonen: „Wer wählen geht, stärkt die
Demokratie. Es kommt auf jede Stimme an!“
Mit
Sorge beobachten die mitzeichnenden Organisationen,
wie versucht wird, Hass und Gewalt gegen alle zu
schüren, die sich für eine offene und vielfältige
Gesellschaft einsetzen. „Wir treten ein für
Menschlichkeit und Vielfalt. Und wir sind nicht
alleine: Wir stehen für Millionen Menschen in
Deutschland, die das Auftreten und die Ziele von
Parteien wie der Alternative für Deutschland und
anderer rechter Bewegungen entschieden ablehnen“,
heißt es in der Erklärung weiter. Die AfD habe
vielfach gezeigt, dass sie in ihren Reihen Menschen-
und Lebensfeindlichkeit dulde, sie fördere
Nationalismus, Rechtspopulismus und
Rechtsextremismus. Heute sei daher plötzlich „wieder
an der Tagesordnung, was in Deutschland lange als
überwunden galt“, so die Unterzeichnenden.
Sie reichen von Vereinen der Selbsthilfe über
Förder- und Inklusionsorganisationen bis zu
Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege. Der
gesamte Erklärungstext der Aktion und die Liste der
Mitzeichnenden ist online unter
www.wir-fmv.org
abrufbar.
Bereits im April 2018 und im
November 2019 haben sich zahlreiche Verbände
öffentlich gegen Versuche aus den Reihen der AfD
positioniert, Menschen mit Behinderungen und
psychischen Erkrankungen herabzuwürdigen und für
rassistische Stimmungsmache zu instrumentalisieren.
Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der
Lebenshilfe, MdB und Bundesministerin a.D. sagt:
„Die Lebenshilfe setzt sich für eine inklusive
Gesellschaft ein, für Teilhabe statt Ausgrenzung. So
sind wir bis vor das Bundesverfassungsgericht
gegangen, damit wirklich alle Menschen – auch die
mit einer Betreuung in allen Angelegenheiten – an
Wahlen teilnehmen dürfen. Im Super-Wahljahr 2021
rufen wir dazu auf: Nehmen Sie Ihr Grundrecht wahr,
verhindern Sie mit Ihrer Stimme, dass die Gegner
unserer Demokratie immer mächtiger werden!“
Etwa
650.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im
tatkräftigen Einsatz Bei der Wahl zum
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 werden
rund 650.000 Wahlhelferinnen und -helfer in etwa
85.000 Wahlvorständen
durch ihren ehrenamtlichen Einsatz zum Gelingen der
Bundestagswahl beitragen.
„Sie bilden das
Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das
Volk und sind daher die wichtigsten Träger des
Wahlverfahrens“, so Bundeswahlleiter
Georg Thiel. Der Bundeswahlleiter bittet die
Bürgerinnen und Bürger, sich für dieses besonders
wichtige Ehrenamt bei der zuständigen
Gemeindebehörde zu
melden und dankt allen herzlich, die am 26.
September 2021 in den
Wahlvorständen als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
unserer Demokratie – und
damit uns allen – einen guten Dienst erweisen.
Briefwahl
sollte jetzt beantragt werden Die
Teilnahme an der Bundestagswahl 2021 ist auch per
Briefwahl möglich. Der Antrag auf Briefwahl sollte
so schnell wie möglich gestellt
werden, damit die dafür erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig eintreffen.
Wahlberechtigte
erhalten Wahlbenachrichtigung bis zum 5. September
Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten erhalten
spätestens bis zum 5. September 2021 von ihrer
Gemeinde eine
Wahlbenachrichtigung. In das Wählerverzeichnis für
die Bundestagswahl 2021
sind alle Wahlberechtigten eingetragen worden, die
am 15. August 2021 – dem
42. Tag vor der Wahl – bei der Meldebehörde ihrer
Gemeinde mit Hauptwohnung
gemeldet waren. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist
auch der Wahlraum
angegeben, in dem die Wahlberechtigten am 26.
September 2021 ihre Stimme
abgeben können.
Briefwahl auch
vor Ort in der
Gemeindebehörde möglich Mit dem
Erhalt der Wahlbenachrichtigung für die
Bundestagswahl am
26. September können Wahlberechtigte auch einen
Antrag auf Briefwahl stellen.
Der hierfür erforderliche Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins kann bei der
zuständigen Gemeindebehörde schriftlich oder
mündlich – allerdings nicht telefonisch – gestellt
werden. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich
auf
der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Sofern
sich ein entsprechender QR-Code
auf der Wahlbenachrichtigung befindet, kann dieser
zur Antragstellung genutzt
werden. Außerdem kann der Antrag auch über das
gegebenenfalls vorgehaltene
Online-Formular im Internetangebot der
Gemeindebehörde gestellt werden. Der
Wahlbrief muss möglichst bald nach Erhalt der
Briefwahlunterlagen mit der Post abgesandt oder
direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen
Stelle
abgegeben werden.
Bundeswahlleiter Georg
Thiel dazu: „Sie können ihre Stimme
auch persönlich bei der zuständigen Gemeindebehörde
abgeben und so die
Postlaufzeiten für Hin- und Rücksendung der
Unterlagen einsparen.“
Hinweise für
blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte und zum
barrierefreien Wählen Bei der
Bundestagswahl am 26. September 2021 können blinde
und sehbehinderte Wahlberechtigte ihre Stimme
mithilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und
ohne Unterstützung einer Vertrauensperson abgeben.
„Die Stimmzettelschablonen werden kostenlos von
den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben“, so
Bundeswahlleiter Georg Thiel.
2,8 Millionen
Wahlberechtigte erhalten erstmalig
Wahlbenachrichtigung Rund 2,8 Millionen
Wahlberechtigte, die im Zeitraum vom 15. September
1999 bis 26. September 2003 geboren wurden und damit
seit der letzten Bundestagswahl 2017 volljährig
geworden sind, werden in den kommenden Wochen
erstmals ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.
„Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes
können am 26. September rund 1,4 Millionen Frauen
und ebenso viele Männer erstmalig ihre Stimmen
abgeben“, so Bundeswahlleiter Georg Thiel. Der
Anteil der Erstwählerinnen und Erstwähler an den
insgesamt ca. 60,4 Millionen Wahlberechtigten
beträgt damit etwa 4,6 Prozent.
Am 5. September endet Antragsfrist für
Deutsche im
Ausland Am 5. September 2021
endet die Frist für Deutsche im Ausland für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Eintragung
ins Wählerverzeichnis
ist Voraussetzung, um an der Bundestagswahl am 26.
September 2021 teilnehmen
zu können.
Bundesverfassungsgericht hat über Eilantrag
zum Wahlrecht entschieden Mit seiner
heutigen Entscheidung hat das
Bundesverfassungsgericht
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Die
Antragstellerinnen und Antragsteller wollten mit dem
Eilantrag erreichen, dass
die im November 2020 in Kraft getretenen Änderungen
des Bundeswahlgesetzes
(BWahlG) - insbesondere zur Sitzberechnung bei der
Bundestagswahl am 26.
September 2021 - nicht anzuwenden sind. Im
Rahmen der gebotenen Folgeabwägung
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass
die für den Erlass der
einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit
verbundenen Eingriff in
die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht
rechtfertigen. Es fehle „an einem
eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der
einstweiligen Anordnung
und damit an den für die Außervollzugsetzung eines
Gesetzes erforderlichen
Gründe von besonderem Gewicht“.
Reihenfolge der Parteien auf Stimmzetteln steht fest
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge und der
Landeslisten auf den Stimmzetteln innerhalb der
Länder bei der Bundestagswahl 2021 (gem. § 30 Abs. 3
Bundeswahlgesetz) steht fest. In jedem der 299
Wahlkreise treten
unterschiedliche Direktkandidatinnen und -kandidaten
an. Für jeden Wahlkreis
werden daher eigene Stimmzettel gedruckt.
Bundestagswahl 2021: 47 Parteien nehmen an der Wahl
teil Von CDU
über SPD, Freie Wähler, Eine Hip Hop Partei bis zu
Volt Deutschland nehmen am 26. September 2021 47
Parteien an der Wahl teil.
Teilnahme von Seeleuten, Soldatinnen und
Soldaten Seeleute auf großer Fahrt sowie
Soldatinnen und Soldaten im
Auslandseinsatz sollten Ihre Briefwahlunterlagen
frühzeitig beantragen. Der
Bundeswahlleiter empfiehlt, die Anträge zeitnah zu
stellen: "Dazu sollte auch
nicht abgewartet werden, bis die Wahlbenachrichtig
eingegangen ist. Der Antrag
auf Zusendung des Wahlscheins kann bereits jetzt
gestellt werden." Etwa fünf
bis sechs Wochen vor der Wahl versenden die
Gemeindebehörden dann die
Briefwahlunterlagen.
Bundeswahlausschuss hat über Beschwerden
entschieden Der Bundeswahlausschuss hat
sich heute (5.8.) in einer öffentlichen
Beschwerdeverhandlung mit der Zurückweisung von acht
Landeslisten sowie der Streichung eines Kandidaten
und der Zulassung einer Kandidatin auf einer
Landesliste befasst.
Im Einzelnen richteten
sich die Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Landeslisten folgender
Parteien: •
V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und
Veganer (V-Partei³) in Baden-Württemberg •
Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) in
Berlin •
diePinken/BÜNDNIS21 (BÜNDNIS21) in Berlin •
Alternative für Deutschland (AfD) in Bremen •
FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) in Bremen •
Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in Bremen •
Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung Politik
für die Menschen (Volksabstimmung) in
Nordrhein-Westfalen •
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Saarland
Darüber hinaus befasste sich der
Bundeswahlausschuss mit den Beschwerden von •
Liberal-Konservative Reformer (LKR) gegen die
Streichung eines Kandidaten auf ihrer Landesliste in
Hessen •
Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen
gegen die Zulassung einer Bewerberin auf der
Landesliste der Marxistisch-Leninistischen Partei
Deutschlands (MLPD) in Nordrhein-Westfalen
Folgende Beschwerden wurden zurückgewiesen;
insoweit wurden die Entscheidungen der
Landeswahlausschüsse vom 30. Juli 2021 bestätigt:
•
V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und
Veganer (V-Partei³) gegen die Zurückweisung ihrer
Landesliste in Baden-Württemberg •
Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis)
gegen die Zurückweisung ihrer Landesliste in Berlin
•
diePinken/BÜNDNIS21 (BÜNDNIS21) gegen die
Zurückweisung ihrer Landesliste in Berlin •
Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) gegen die
Zurückweisung ihrer Landesliste in Bremen •
Liberal-Konservative Reformer (LKR) gegen die
Streichung eines Kandidaten auf ihrer Landesliste in
Hessen •
Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung Politik
für die Menschen (Volksabstimmung) gegen die
Zurückweisung
ihrer Landesliste in Nordrhein-Westfalen •
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) gegen die
Zurückweisung ihrer Landesliste im Saarland
Eine weitere Beschwerde wurde als unzulässig
verworfen.
Folgenden Beschwerden wurde
stattgegeben: •
Alternative für Deutschland (AfD) gegen die
Zurückweisung ihrer Landesliste in Bremen •
FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) gegen die Zurückweisung
ihrer Landesliste in Bremen •
Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen
gegen die Zulassung einer Bewerberin auf der
Landesliste der Marxistisch-Leninistischen Partei
Deutschlands (MLPD) in Nordrhein-Westfalen
Auslandsdeutsche sollten spätestens jetzt die
Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen
Im Ausland lebende Deutsche, die nicht in
Deutschland gemeldet sind, müssen sich für die
Teilnahme an der Bundestagswahl am 26. September
2021 in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Dazu müssen sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Dieser Antrag muss spätestens am 5. September 2021
bei der Gemeinde eingehen, in der die betreffende
Person vor ihrem
Fortzug zuletzt mit erstem Wohnsitz gemeldet war.
Bundesverfassungsgericht entscheidet über
vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag: 54 Parteien
können an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen I. In seiner öffentlichen
Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der
Bundeswahlausschuss entschieden, welche
Vereinigungen nach seiner Prüfung als
wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen
die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine
Vereinigung den formellen Anforderungen an die
Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt
hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne
des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für
letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die
Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den
Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre
erklärte Absicht verfolgt, an der politischen
Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
II. In
neunzehn Verfahren blieben die
Nichtanerkennungsbeschwerden nach
heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts
erfolglos. Die Deutsche
Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen
als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl
zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt
(2 BvC 8/21).
III. Die
Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn
Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden
der Vereinigungen Jesusparty - Partei des
Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der
Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21),
Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der
Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und
der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den
Begründungsanforderungen.
2. Die Beschwerden
der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten
Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische
Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21),
Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21),
Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher
Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC
19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC
20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die
Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar
innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021
Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch
nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51
Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte
die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung
Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend
langen Postweg ihrer Beschwerde zum
Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders
beschleunigt zu betreibenden Verfahren der
Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht in Betracht.
3. Die
Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt &
Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL -
Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten
nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber
hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels
ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig
gemacht worden waren.
4. Das Bündnis für
Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über
das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC
14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom
8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber
diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl
zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern
empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei
bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit
entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der
Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen
an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen
zu können.
IV. In vier Verfahren waren die
Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der
Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt
die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten
Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der
tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das
Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang
und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht
erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage
ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des
Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen.
2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2
BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21)
haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der
Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten
Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr
schriftlich angezeigt.
3. Die
Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche
Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands
gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC
10/21). Die Begründung der Entscheidung wird
gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).
V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen
Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21
hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss
begründete seine Nichtanerkennung der
Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der
Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt
seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des
Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei
verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß
§ 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht
in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen
genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2
PartG).
2. Die zulässige
Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die
Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte
Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
anzuerkennen.
Entgegen der Auffassung des
Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der
Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine
Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem
Zeitraum von sechs Jahren mehrere
Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der
inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3
Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies
ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1
GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2
PartG. Danach ist die nicht fristgerechte
Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung
nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht
ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der
Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG
auszulösen.
Die demnach gebotene
Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer
Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des
Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf
schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an
der politischen Willensbildung des Volkes für den
Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
Parteien nationaler
Minderheiten In Deutschland gibt es nur
vier staatlich anerkannte nationale
beziehungsweise ethnische Minderheiten: Sorben,
Dänen, Friesen sowie die
deutschen Sinti und Roma. Diese zeichnen sich
dadurch aus, dass sie alle die
deutsche Staatsbürgerschaft haben, sich aber durch
Sprache, Kultur und
Geschichte, also durch eine eigene nationale
Identität, vom – ethnisch
verstandenen – deutschen Volk unterscheiden. Allein
zwei dieser Minderheiten
haben ihr angestammtes Siedlungsgebiet ganz oder
überwiegend in Schleswig-Holstein und werden
politisch vom "Südschleswigschen Wählerverband"
(SSW)
vertreten: die Dänen und die Friesen. Insofern ist
der SSW nicht nur auf die
Vertretung der politischen Interessen von sehr
spezifischen Wählergruppen
ausgerichtet, sondern auch regional auf dieses
Bundesland beschränkt (Quelle:
Bundeszentrale für politische Bildung).
Sonderseite „Fakten gegen
Fake News“ Um Desinformationen rund um
die Bundestagswahl 2021
entgegenzuwirken, hat der Bundeswahlleiter auf
seiner Website
www.bundeswahlleiter.de die Sonderseite „Fakten
gegen Fake News“ eingerichtet.
Als offizielle, überparteiliche und seriöse Quelle
für Informationen rund um
das Wahlverfahren, weist er hier auf falsche oder
irreführende Aussagen hin
und stellt diese richtig.
„Neutrale,
verlässliche Fakten zur Bundestagswahl sind wichtig,
damit sich Bürgerinnen und Bürger fundiert über den
Ablauf der
Wahl informieren können. Offizielle Informationen
aus erster Hand sind
gleichzeitig ein wirksames Instrument gegen die
mögliche Verbreitung
irreführender Nachrichten“, so Bundeswahlleiter Dr.
Thiel anlässlich der
heutigen gemeinsamen Pressekonferenz zur Sicherheit
der Bundestagswahl mit
Bundesinnenminister Seehofer, Präsident des
Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) Haldenwang und Präsident des Bundesamtes für
Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) Schönbohm.
53 Parteien können an der
Bundestagswahl 2021 teilnehmen 53
Parteien können an der Bundestagswahl am 26.
September 2021 teilnehmen. Das ist das Ergebnis der
Sitzung vom 8. und 9. Juli 2021 des
Bundeswahlausschusses in Berlin. Der
Bundeswahlausschuss hat die formalen Voraussetzungen
geprüft, die Parteien erfüllen müssen, um an der
Bundestagswahl teilzunehmen.
Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel dazu: „Ich möchte
besonders hervorheben, dass
sich trotz der schwierigen Rahmenbedingungen in der
Zeit der Pandemie viele
Vereinigungen der ersten Verfahrensstufe gestellt
haben, um an der
Bundestagswahl teilnehmen zu können. Dafür möchte
ich allen danken.“
An der
letzten Bundestagswahl am 24. September 2017 wurde
nach den Feststellungen des
Bundeswahlausschusses 48 Parteien die Teilnahme an
der Wahl eröffnet. Davon
nahmen letztlich 42 Parteien mit eigenen
Wahlvorschlägen an der Wahl teil. Der
Bundeswahlausschuss hat verbindlich festgestellt,
dass 9 Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem
Landtag seit deren letzter Wahl
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten
vertreten sind (§ 18 Absatz 4
Nummer 1 Bundeswahlgesetz). Bei der Einreichung
ihrer Wahlvorschläge für die
Bundestagswahl benötigen sie deshalb keine
Unterstützungs-unterschriften.
87
Parteien und politische Vereinigungen haben
Beteiligung angezeigt Berlin/Duisburg, 24. Juni 2021 -
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am Montag, dem
21. Juni 2021, 18:00 Uhr haben 87 Parteien und
politische Vereinigungen dem Bundeswahlleiter
angezeigt,
dass sie sich an der Bundestagswahl 2021 beteiligen
wollen.
Wie der Bundeswahlleiter weiter
mitteilt, ist dies für die meisten Parteien und
politischen Vereinigungen Voraussetzung für die
Teilnahme an der
Bundestagswahl. Nur Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener
Wahlvorschläge ununterbrochen mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, können
ihre Wahlvorschläge direkt
bei den zuständigen Landes- beziehungsweise
Kreiswahlleitungen einreichen.
Alle übrigen Parteien und politischen Vereinigungen
müssen zuvor dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung
schriftlich anzeigen.
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