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Redaktion Harald Jeschke

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23. Mai 2025: 77. Geburtstag des Grundgesetzes mit dem Ehrenamt feiern
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1065. Sitzung des Bundesrates

Beschlüsse am 8. Mai 2026:
- Länder fordern Strategie zum Auffüllen der Gasspeicher
- Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp für Integrationskurse
- Maßnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von Problemimmobilien
- „Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
- Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
- Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
- Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
- Bundesrat billigt Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden
- Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform
- Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing bei Fußball-WM

Abschied aus dem Bundesrat Winfried Kretschmann: Der grüne Föderalist tritt ab

© Bundesrat | Sascha Radke N

ach 15 Jahren und drei Amtszeiten als baden-württembergischer Regierungschef verlässt Winfried Kretschmann den Bundesrat. Schon in seinem zweiten Jahr im Amt übernahm er als erster Grüner im November 2012 für ein Jahr die Bundesratspräsidentschaft. Im Plenum am 8. Mai 2026 verabschiedete der Bundesrat den aktuell dienstältesten Ministerpräsidenten. Kretschmann hielt seine letzte Rede vor der Länderkammer. 

"Winfried Kretschmann hat den Bundesrat über viele Jahre mit seiner authentischen und pragmatischen Art bereichert“, betont Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte. „Als erster grüner Ministerpräsident und erster grüner Bundesratspräsident trat und tritt er stets für Nachhaltigkeit, Umweltschutz und saubere Energien ein. Was ich an ihm besonders schätze, ist sein stetiger Wille, auch in vertrackten Situationen gemeinsam und über Partei- und Landesgrenzen hinweg eine tragfähige Lösung zu finden".

Zu Beginn der Bundesratssitzung am 8. Mai 2026 richtete Bundesratspräsident Bovenschulte gefolgt von langem Applaus des gesamten Plenums persönliche Worte an seinen Vorgänger: "Politische Entscheidungen von unten nach oben zu denken und die Menschen in unserem Land in die Willensbildung einzubeziehen, war für Sie immer von besonderer Bedeutung. Als große Stärken des Föderalismus hoben Sie hierbei seine Möglichkeiten, die Vielfalt der Interessen in Einklang zu bringen sowie insbesondere seine Bürgernähe hervor. Nicht zuletzt deshalb waren Sie stets ein bekennender Föderalist." 

Länder fordern Strategie zum Auffüllen der Gasspeicher
"Gaspreiskrise rechtzeitig abwenden, Speicherfüllstände langfristig sichern" lautet der Titel einer Entschließung, die der Bundesrat am 8. Mai 2026 verabschiedet hat.

Strategie für sichere Gasversorgung
Darin fordert er die Bundesregierung auf, unverzüglich eine Strategie zu entwickeln, um die Gasspeicherfüllstände bis zur Heizperiode 2026/2027 auf ein angemessen sicheres Niveau zu heben. Ziel sei es, die Gefahr steigender Kosten im kommenden Winter abzuwenden. Der Krieg im Nahen Osten habe signifikante Preiseffekte auf den Weltmärkten ausgelöst, die bereits jetzt in der Europäischen Union und in Deutschland spürbar seien, heißt es in der Begründung zur Initiative.

Energiepreisschocks gefährden die Konjunktur
Die aktuellen Preissteigerungen würden sich trotz mittelfristiger Vertragsbindungen bis zum Ende des Jahres auch auf die Kunden in Deutschland auswirken. Die aktuellen Gasspeicherfüllstände lägen deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Eine Kältewelle oder ausbleibende Lieferungen im kommenden Winter könnten zu Versorgungsengpässen führen und somit Preisschocks auslösen, die private Haushalte und produzierende Unternehmen gleichermaßen in Bedrängnis brächten. Die jüngsten Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass Energiepreisschocks die Konjunktur gefährden, die Inflation antreiben und Arbeitslosigkeit verursachen können.

Versorgung sicherstellen
Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, herauszufinden, mit welchen Maßnahmen Gas eingespart werden könne, um die Versorgung sicherzustellen und starke Preisanstiege zu verhindern. Diese Maßnahmen müssten dann schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Sie regen zudem an, eine strategische Gasreserve für Deutschland einzuführen, die strikt für Gasversorgungsnotfälle ausgestaltet werden solle. Es stehe im Vordergrund, die Gasversorgungssicherheit und Resilienz zu stärken.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Wann und wie sie die Vorschläge und Anregungen aufgreift, steht ihr frei.

Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp für Integrationskurse
Der von der Bundesregierung verhängte Zulassungsstopp für die Teilnahme an Integrationskursen muss zurückgenommen werden - dies fordert der Bundesrat mit einer am 8. Mai 2026 gefassten Entschließung.

Zulassungsstopp für Ausländer ohne Zulassungsanspruch
Ausländer, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben, zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp verhängt.

Integrationskurse essentiell für zügige Arbeitsaufnahme
Gegen diese Maßnahme richtet sich die Entschließung des Bundesrates. Integrationskurse seien nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen seien.

Der pauschale Zulassungsausschluss sei kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und die demokratische Mitwirkung, heißt es im Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.

Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger
Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger, heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen Druck.

Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Ob diese der Forderung der Länder nachkommt, steht ihr frei.

Länder verlangen konkrete Maßnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von Problemimmobilien
Mit einer am 8. Mai 2026 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat, die Zweckbindung bei Sozialleistungen zu sichern und dauerhafte Missstände in Problemimmobilien nicht mehr zu subventionieren.

Zahlungsstopp bei Baumängeln
So schlagen die Länder vor, auf Bundesebene sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte einzuführen. Auf diese Weise ließe sich verhindern, dass Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung auch dann oft weiter an die Vermieter von Problemimmobilien fließen, wenn diese erhebliche Mängel im Gebäude nicht beseitigen, behördliche Auflagen nicht erfüllen oder zweckgebundene Mittel nicht an Versorgungsunternehmen weiterleiten.

Kassieren ohne zu reparieren
So könnten Zahlungen an kriminelle Vermieter ohne Risiko für die Mieter eingestellt werden. Diese würden oft Wohnungen in Problemimmobilien an Sozialleistungsberechtigte vermieten, ohne erforderliche Reparaturen durchzuführen oder zu beauftragen. I
n anderen Fällen würden Kosten für Heizung, Wasser oder Strom von den Vermietern nicht bezahlt, obwohl dafür zweckgebundene Sozialleistungen gewährt wurden. Dennoch zahle die öffentliche Hand bislang weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung, wovon Vermieterinnen und Vermieter profitierten, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen.

Druckmittel gegen kriminelle Vermieter
Der Bundesrat schlägt daher vor, dass Sozialleistungsträger Zahlungen für Unterkunft und Heizung künftig ganz oder teilweise einbehalten oder treuhänderisch sichern können, wenn Vermieterinnen und Vermieter erheblich gegen ihre Pflichten verstoßen. Dafür sollen auch klare Meldewege sowie Regelungen für Datenaustausch und Datenverarbeitung geschaffen werden. Zugleich sollen einbehaltene Zahlungen mietrechtlich dennoch als erbracht gelten, damit betroffene Mieterinnen und Mieter nicht wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden können.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Ob diese die Vorschläge aufgreift, steht in ihrem Ermessen.

 Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“
Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers
Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung
Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.
Schutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die sogenannten „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten.

Keine Unterschrift mehr nötig
Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere Regelungen
Das Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Förderung von E-Autos
Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.

Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November 2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen
Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie.

Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft
Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien
Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben.
Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen
Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung
Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt.

Einfachere, schnellere und flexiblere Vergabeverfahren
Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.

Die Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler werden, damit der Staat besser auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen reagieren kann. Verwaltung und Wirtschaft seien zu entlasten und die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.
Direktvergabe bis 50.000 Euro

Das Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge von derzeit (vorübergehend) 15.000 Euro dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei mehreren Aufträgen jedoch zwischen den Unternehmen wechseln.

Ausnahmen von der Teillosbildung
Der Grundsatz der Teillosbildung, der besagt, dass größere öffentliche Aufträge auf mehrere Firmen aufgeteilt werden, um kleinen und mittelständischen Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, bleibt zentrales Element des Vergaberechts. Neu sind hingegen einige Ausnahmen von diesem Prinzip. So soll eine Gesamtvergabe künftig nicht nur zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Sie soll den Auftraggebern vielmehr auch dann offenstehen, wenn zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Darüber hinaus muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze) zuzuordnen sein.

Stärkung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen
Die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien von Unternehmen und deren Darstellung in den Vergabeunterlagen schreibt das Gesetz fest. Sie müssen sowohl mit dem Gegenstand des Auftrages als auch mit dem Auftragswert in Verbindung stehen. Außerdem sollen Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen gezielt gestärkt werden. Ihre spezifische Situation sei bei den Eignungskriterien, Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker zu berücksichtigen.

Bundesrat für schnellere Vergaben auch bei Landesprojekten
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass viele Landes-Infrastrukturprojekte und Schienenverkehrsanlagen noch nicht von den neuen Vereinfachungen im Vergaberecht profitieren. Er fordert daher, auch Vergaben zum Beispiel zur Sanierung von Landesstraßen und Brückenersatzbauten sowie von Personenbahnhöfen zu vereinfachen.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, voraussichtlich also am 1. Juli 2026.

Die Entschließung der Länder wird der Bundesregierung übermittelt. Ihr steht frei, wie und wann sie darauf reagiert.

Bundesrat billigt Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden
Künftig gibt es mehr Möglichkeiten, eine Spenderniere zu erhalten. Der Bundesrat billigte am 8. Mai 2026 eine entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes, die der Bundestag Ende März beschlossen hatte.

Überkreuz-Lebendnierenspende
Im Kern sieht das Gesetz vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.

Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit, sind Organtransplantationen hier nicht möglich. Mit dem neuen Modell erhalten daher mehr Betroffene die dringend benötigte Transplantation.

Anonyme Nierenspende möglich
Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.

Schutz für Spender
Für Vermittlung und Durchführung der anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor. Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer Spende. Auch müssen die Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess – vor, während und nach der Spende – individuell betreut werden.

Benötigt später ein Lebendnierenspender wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation, soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden.
Aktuell lange Wartezeiten

Hintergrund für die Gesetzesänderungen ist der hohe Bedarf an Spendernieren und lange Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr 2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere befanden.

Operationsreste und Schutz der Fruchtbarkeit
Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen. So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste), gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.

Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden.
Wie es weitergeht

Mit der Billigung durch den Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing bei Fußball-WM
Bei der anstehenden Weltmeisterschaft im Männerfußball sind öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel teils bis in die Nachtstunden möglich: Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 einer Regierungsverordnung zu, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das so genannte Public-Viewing vorsieht.

Mehr Spielraum für Kommunen
Durch die Zeitverschiebung zwischen den Austragungsorten in USA, Kanada bzw. Mexiko und Deutschland wären öffentliche Liveübertragungen im Freien eigentlich nicht zulässig, weil sie den bundesweit geltenden deutschen Lärmschutzstandards widersprächen. Die Ausnahmeverordnung erweitert nun für einige Wochen den Spielraum der zuständigen Genehmigungsbehörden in den Kommunen, Public-Viewing-Veranstaltungen dennoch zuzulassen.

Sie sollen bei ihren Entscheidungen aber zwischen dem öffentlichen Interesse an Liveübertragungen und dem Schutz betroffener Anwohner abwägen - vor allem, wenn Spiele erst sehr spät beginnen. Hierbei sei dann ein Mindestschutz gegen nächtliche Lärmstörungen zu gewährleisten.

Bewährte Praxis
Die Verordnung geht auf Anregungen der Länder zurück. Diese haben keine landesrechtlichen Befugnisse für lärmschutzrechtliche Ausnahmen - die bundesweite Regelung soll daher für Rechtssicherheit in allen Landesteilen sorgen. Vergleichbare Verordnungen gab es auch schon bei früheren Fußball-Welt- oder Europameisterschaften. Diese hätten sich in der Praxis bewährt, schreibt die Bundesregierung in der Verordnungsbegründung.

Befristete Ausnahme
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2026.

Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform
Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit ist auch die darin enthaltene Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro vorerst gestoppt. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen worden.

Um das Vorhaben doch noch umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden.
Steuerfreie Entlastungsprämie vom Arbeitgeber

Die sogenannte Entlastungsprämie soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Prämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte "Tankrabatt", den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte.

Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Mit den Änderungen im Steuerberatungsrecht soll dieses nach Angaben der Bundesregierung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zu den Schwerpunkten des Gesetzes gehören erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen sowie Erleichterungen für unentgeltliche Hilfe bei Steuerangelegenheiten. Es enthält zudem neue Regeln für die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften.




Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026

Berlin,  29. April 2026 - Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt.

Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben.

Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.“

Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle.

Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Bundesrat-Sondersitzung

Die Sitzung heute ist die 1964. und ist aufgrund einer Bitte der Bundesregierung einberufen worden.

Grünes Licht für Tankrabatt
Berlin, Freitag, 24. April 2026 - Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert. Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.

Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung. Reaktion auf Spritpreiskrise Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen.

 Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.



- Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
- Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen künftig besser aufgeklärt werden können. Die Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf sieht für Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen).

Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen. Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins Leere.

Denn IP-Adressen werden immer wieder neu vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.

Es bleibt außerdem dabei, dass Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute beschlossene Gesetzentwurf wurde vom Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere Neuregelungen vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind.

Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei Monate
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.

Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst. Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen bzw. Regelungen für eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues - einzelfallbezogenes - Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können.

Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.

Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der fraglichen Daten durch die Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.

Mit der Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

 

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.

Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

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Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen.

 Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können.
Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.


Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.

 Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden.

Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

 

 

 

Finanzlücke im Gesundheitsbereich mit Milliarden-Einsparungen entgegnen

Berlin, 14. April 2026 - Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).

Die sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15 Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028 sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde damit nur ein geringerer Beitrag fällig.

Lediglich Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.

Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben, als wir einnehmen", sagte Warken.

Sie ist aber gegen Einschnitte bei Familienversicherung
Die Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.

Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium, sagte Warken.

Das Thema höhere Steuern auf Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.