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1065. Sitzung des Bundesrates
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Beschlüsse am
8. Mai 2026: -
Länder fordern Strategie zum
Auffüllen der Gasspeicher -
Länder fordern Rücknahme von
Zulassungsstopp für Integrationskurse
- Maßnahmen
gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von
Problemimmobilien -
„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen
illegaler Gewinne erleichtern -
Verbraucherschutz bei
Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
- Reform
der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
- Länder
stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
-
Bundesrat billigt Gesetz
für erleichterte Lebendorganspenden
- Keine Mehrheit
im Bundesrat für Entlastungsprämie und
Steuerberaterreform -
Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für
Public-Viewing bei Fußball-WM
Abschied
aus dem Bundesrat Winfried Kretschmann: Der grüne
Föderalist tritt ab

© Bundesrat | Sascha Radke N
ach 15 Jahren und
drei Amtszeiten als baden-württembergischer
Regierungschef verlässt
Winfried Kretschmann den Bundesrat. Schon in seinem
zweiten Jahr im Amt übernahm er als erster Grüner im
November 2012 für ein Jahr die Bundesratspräsidentschaft.
Im Plenum am 8. Mai 2026 verabschiedete der Bundesrat den
aktuell dienstältesten Ministerpräsidenten. Kretschmann
hielt seine letzte Rede vor der Länderkammer.
"Winfried Kretschmann hat den Bundesrat über viele Jahre
mit seiner authentischen und pragmatischen Art
bereichert“, betont Bundesratspräsident
Andreas Bovenschulte. „Als erster grüner
Ministerpräsident und erster grüner Bundesratspräsident
trat und tritt er stets für Nachhaltigkeit, Umweltschutz
und saubere Energien ein. Was ich an ihm besonders
schätze, ist sein stetiger Wille, auch in vertrackten
Situationen gemeinsam und über Partei- und Landesgrenzen
hinweg eine tragfähige Lösung zu finden".
Zu
Beginn der Bundesratssitzung am 8. Mai 2026 richtete
Bundesratspräsident Bovenschulte gefolgt von langem
Applaus des gesamten Plenums persönliche Worte an seinen
Vorgänger: "Politische Entscheidungen von unten nach oben
zu denken und die Menschen in unserem Land in die
Willensbildung einzubeziehen, war für Sie immer von
besonderer Bedeutung. Als große Stärken des Föderalismus
hoben Sie hierbei seine Möglichkeiten, die Vielfalt der
Interessen in Einklang zu bringen sowie insbesondere
seine Bürgernähe hervor. Nicht zuletzt deshalb waren Sie
stets ein bekennender Föderalist."
Länder fordern Strategie zum Auffüllen der
Gasspeicher
"Gaspreiskrise rechtzeitig abwenden,
Speicherfüllstände langfristig sichern" lautet der Titel
einer Entschließung, die der Bundesrat am 8. Mai 2026
verabschiedet hat.
Strategie für sichere
Gasversorgung Darin fordert er die Bundesregierung
auf, unverzüglich eine Strategie zu entwickeln, um die
Gasspeicherfüllstände bis zur Heizperiode 2026/2027 auf
ein angemessen sicheres Niveau zu heben. Ziel sei es, die
Gefahr steigender Kosten im kommenden Winter abzuwenden.
Der Krieg im Nahen Osten habe signifikante Preiseffekte
auf den Weltmärkten ausgelöst, die bereits jetzt in der
Europäischen Union und in Deutschland spürbar seien,
heißt es in der Begründung zur Initiative.
Energiepreisschocks gefährden die Konjunktur Die
aktuellen Preissteigerungen würden sich trotz
mittelfristiger Vertragsbindungen bis zum Ende des Jahres
auch auf die Kunden in Deutschland auswirken. Die
aktuellen Gasspeicherfüllstände lägen deutlich unter dem
Niveau der Vorjahre. Eine Kältewelle oder ausbleibende
Lieferungen im kommenden Winter könnten zu
Versorgungsengpässen führen und somit Preisschocks
auslösen, die private Haushalte und produzierende
Unternehmen gleichermaßen in Bedrängnis brächten. Die
jüngsten Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass
Energiepreisschocks die Konjunktur gefährden, die
Inflation antreiben und Arbeitslosigkeit verursachen
können.
Versorgung sicherstellen Darüber hinaus
bitten die Länder die Bundesregierung, herauszufinden,
mit welchen Maßnahmen Gas eingespart werden könne, um die
Versorgung sicherzustellen und starke Preisanstiege zu
verhindern. Diese Maßnahmen müssten dann schnellstmöglich
auf den Weg gebracht werden. Sie regen zudem an, eine
strategische Gasreserve für Deutschland einzuführen, die
strikt für Gasversorgungsnotfälle ausgestaltet werden
solle. Es stehe im Vordergrund, die
Gasversorgungssicherheit und Resilienz zu stärken.
Weiteres Verfahren Die Entschließung wird der
Bundesregierung zugestellt. Wann und wie sie die
Vorschläge und Anregungen aufgreift, steht ihr frei.
Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp
für
Integrationskurse Der von der
Bundesregierung verhängte Zulassungsstopp für die
Teilnahme an Integrationskursen muss zurückgenommen
werden - dies fordert der Bundesrat mit einer am 8. Mai
2026 gefassten Entschließung.
Zulassungsstopp für
Ausländer ohne Zulassungsanspruch Ausländer, die sich
dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen
Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn
ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch
Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben,
zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung
oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne
Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp
verhängt.
Integrationskurse essentiell für zügige
Arbeitsaufnahme Gegen diese Maßnahme richtet sich die
Entschließung des Bundesrates. Integrationskurse seien
nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines
absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf
Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für
Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt
anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen
seien.
Der pauschale Zulassungsausschluss sei
kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten
entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und
die demokratische Mitwirkung, heißt es im
Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation
und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung
führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen
Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.
Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger
Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der
Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere
Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und
schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger,
heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger
der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden
Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten
betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in
unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen
Druck.
Wie es weitergeht Die Entschließung wird
der Bundesregierung zugestellt. Ob diese der Forderung
der Länder nachkommt, steht ihr frei.
Länder verlangen konkrete Maßnahmen gegen
Sozialhilfemissbrauch bei der
Vermietung von Problemimmobilien Mit einer am
8. Mai 2026 gefassten Entschließung fordert der
Bundesrat, die Zweckbindung bei Sozialleistungen zu
sichern und dauerhafte Missstände in Problemimmobilien
nicht mehr zu subventionieren.
Zahlungsstopp bei
Baumängeln So schlagen die Länder vor, auf Bundesebene
sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte einzuführen. Auf
diese Weise ließe sich verhindern, dass Sozialleistungen
für Unterkunft und Heizung auch dann oft weiter an die
Vermieter von Problemimmobilien fließen, wenn diese
erhebliche Mängel im Gebäude nicht beseitigen,
behördliche Auflagen nicht erfüllen oder zweckgebundene
Mittel nicht an Versorgungsunternehmen weiterleiten.
Kassieren ohne zu reparieren So könnten Zahlungen
an kriminelle Vermieter ohne Risiko für die Mieter
eingestellt werden. Diese würden oft Wohnungen in
Problemimmobilien an Sozialleistungsberechtigte
vermieten, ohne erforderliche Reparaturen durchzuführen
oder zu beauftragen. I n anderen Fällen würden Kosten
für Heizung, Wasser oder Strom von den Vermietern nicht
bezahlt, obwohl dafür zweckgebundene Sozialleistungen
gewährt wurden. Dennoch zahle die öffentliche Hand
bislang weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung,
wovon Vermieterinnen und Vermieter profitierten, die
ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen.
Druckmittel gegen kriminelle Vermieter Der Bundesrat
schlägt daher vor, dass Sozialleistungsträger Zahlungen
für Unterkunft und Heizung künftig ganz oder teilweise
einbehalten oder treuhänderisch sichern können, wenn
Vermieterinnen und Vermieter erheblich gegen ihre
Pflichten verstoßen. Dafür sollen auch klare Meldewege
sowie Regelungen für Datenaustausch und Datenverarbeitung
geschaffen werden. Zugleich sollen einbehaltene Zahlungen
mietrechtlich dennoch als erbracht gelten, damit
betroffene Mieterinnen und Mieter nicht wegen
Zahlungsverzugs gekündigt werden können.
Weiteres
Verfahren Die Entschließung wird der Bundesregierung
zugeleitet. Ob diese die Vorschläge aufgreift, steht in
ihrem Ermessen.
„Cum-Ex-Lücke“
beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne
erleichtern Gewinne aus komplexen illegalen
Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter
eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026
beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.
Nicht
nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“ Der Entwurf
sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in
Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden
können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben.
Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“
erlangt wurden.
Versehen des Gesetzgebers Die
aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei
an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in
einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer
erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In
diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht
aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung
und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der
Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat
bezahlt.
Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025
festgestellt, dass es sich um ein Versehen des
Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche
Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht
gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug,
diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.
Weiterer Gang der Gesetzgebung Die Bundesregierung
kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann
ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den
Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er
selbst.
Mehr
Verbraucherschutz
bei Kreditverträgen und staatliche
Zuschüsse bei E-Auto- Kauf Ein
Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen
Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026
den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus
Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim
Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im
Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage
für die Förderung von E-Autos ergänzt. Schutz bei
Kleinkrediten und zinslosen Darlehen
Die
Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch
gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro,
Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber
auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen
auch die sogenannten „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle
diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung
Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher
vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind
hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit
Debitkarten.
Keine Unterschrift mehr nötig Für
die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner
Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge
auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit
einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss
Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen
erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Weitere Regelungen Das Gesetz sieht auch vor,
vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern.
Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung
definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte
Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die
Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf
zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr
Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor
Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die
Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite
nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich
ist.
Förderung von E-Autos Im Rahmen des
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der
Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die
E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen.
Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine
Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000
Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für
Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.
Inkrafttreten Das Gesetz kann nun ausgefertigt und
verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November
2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Reform der privaten
Altersvorsorge
nimmt letzte Hürde Ein
neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt
künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8.
Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der
privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die
Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des
neuen Angebots.
Mehr Flexibilität für höhere
Renditen Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung
von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds
und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen.
Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und
kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten
jedoch keine Beitragsgarantie.
Um höhere
Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können,
werden die Kriterien für die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende
Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter
besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder
umgewandelt.
Auch künftig sind für
sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei
denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert
und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell
mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren
Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.
Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft Um sich bei
der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist
ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür
wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines
durch einen öffentlichen Träger angebotenen
Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot
soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten
sein.
Höhere Grundförderung und Sparanreize für
Familien Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen
höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu
einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360
Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine
staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden
eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25
Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die
Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale
Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen
besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten
zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro
pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.
Forderungen
der Länder aufgegriffen Der Bundestag hat bei seinen
Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch
Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun
neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der
staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die
Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim
Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.
Entschließung Zusammen mit seiner Zustimmung fasste
der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die
Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche
Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche
Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er
sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass
die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen
können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Wie es weitergeht
Der überwiegende Teil des
Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft.
Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und
vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es,
dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar
2027 auf den Markt kommen.
Länder stimmen
beschleunigter Vergabe
öffentlicher Aufträge zu Der Bundesrat hat
am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe
öffentlicher Aufträge zugestimmt.
Einfachere,
schnellere und flexiblere Vergabeverfahren Angesichts
eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren
dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche
Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher
Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor
zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in
der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.
Die
Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler
werden, damit der Staat besser auf die derzeitigen großen
und dringlichen Herausforderungen reagieren kann.
Verwaltung und Wirtschaft seien zu entlasten und die
Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter
voranzutreiben. Direktvergabe bis 50.000 Euro
Das Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge
von derzeit (vorübergehend) 15.000 Euro dauerhaft auf
50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen
Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei
mehreren Aufträgen jedoch zwischen den Unternehmen
wechseln.
Ausnahmen von der Teillosbildung Der
Grundsatz der Teillosbildung, der besagt, dass größere
öffentliche Aufträge auf mehrere Firmen aufgeteilt
werden, um kleinen und mittelständischen Unternehmen die
Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, bleibt zentrales
Element des Vergaberechts. Neu sind hingegen einige
Ausnahmen von diesem Prinzip. So soll eine Gesamtvergabe
künftig nicht nur zulässig sein, wenn wirtschaftliche
oder technische Gründe dies erfordern.
Sie soll
den Auftraggebern vielmehr auch dann offenstehen, wenn
zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um
ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte
Auftragswert mindestens das Doppelte des
EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Darüber
hinaus muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder
der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen,
Bundeswasserstraßen und Flugplätze) zuzuordnen sein.
Stärkung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen
Die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien
von Unternehmen und deren Darstellung in den
Vergabeunterlagen schreibt das Gesetz fest. Sie müssen
sowohl mit dem Gegenstand des Auftrages als auch mit dem
Auftragswert in Verbindung stehen. Außerdem sollen
Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und
junger Unternehmen gezielt gestärkt werden. Ihre
spezifische Situation sei bei den Eignungskriterien,
Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker zu
berücksichtigen.
Bundesrat für schnellere Vergaben
auch bei Landesprojekten In einer begleitenden
Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass viele
Landes-Infrastrukturprojekte und Schienenverkehrsanlagen
noch nicht von den neuen Vereinfachungen im Vergaberecht
profitieren. Er fordert daher, auch Vergaben zum Beispiel
zur Sanierung von Landesstraßen und Brückenersatzbauten
sowie von Personenbahnhöfen zu vereinfachen.
Wie
es weitergeht Das Gesetz kann nun ausgefertigt und
verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft, voraussichtlich
also am 1. Juli 2026.
Die Entschließung der Länder
wird der Bundesregierung übermittelt. Ihr steht frei, wie
und wann sie darauf reagiert.
Bundesrat
billigt Gesetz für erleichterte
Lebendorganspenden
Künftig gibt es mehr Möglichkeiten, eine Spenderniere
zu erhalten. Der Bundesrat billigte am 8. Mai 2026 eine
entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes, die
der Bundestag Ende März beschlossen hatte.
Überkreuz-Lebendnierenspende Im Kern sieht das Gesetz
vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen.
Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare
zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet
werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht
kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils
inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.
Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also
Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die
Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen
einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit, sind
Organtransplantationen hier nicht möglich. Mit dem neuen
Modell erhalten daher mehr Betroffene die dringend
benötigte Transplantation.
Anonyme Nierenspende
möglich Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete
anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine
nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat
dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.
Schutz
für Spender Für Vermittlung und Durchführung der
anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das
Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor.
Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen
psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer
Spende. Auch müssen die Betroffenen im
Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess –
vor, während und nach der Spende – individuell betreut
werden.
Benötigt später ein Lebendnierenspender
wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation,
soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten
Nieren angemessen berücksichtigt werden. Aktuell lange
Wartezeiten
Hintergrund für die Gesetzesänderungen
ist der hohe Bedarf an Spendernieren und lange
Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht
Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr
2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine
Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die
sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere
befanden.
Operationsreste und Schutz der
Fruchtbarkeit Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für
die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen.
So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen
Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen
entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste),
gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel
Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer
Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell
sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.
Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche
die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei
einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer
Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden. Wie
es weitergeht
Mit der Billigung durch den
Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren
abgeschlossen. Das Gesetz kann nun von der
Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten
ausgefertigt werden. Es tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing
bei Fußball-WM Bei der
anstehenden Weltmeisterschaft im Männerfußball sind
öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel teils
bis in die Nachtstunden möglich: Der Bundesrat stimmte am
8. Mai 2026 einer Regierungsverordnung zu, die befristete
Ausnahmen vom Lärmschutz für das so genannte
Public-Viewing vorsieht.
Mehr Spielraum für
Kommunen Durch die Zeitverschiebung zwischen den
Austragungsorten in USA, Kanada bzw. Mexiko und
Deutschland wären öffentliche Liveübertragungen im Freien
eigentlich nicht zulässig, weil sie den bundesweit
geltenden deutschen Lärmschutzstandards widersprächen.
Die Ausnahmeverordnung erweitert nun für einige Wochen
den Spielraum der zuständigen Genehmigungsbehörden in den
Kommunen, Public-Viewing-Veranstaltungen dennoch
zuzulassen.
Sie sollen bei ihren Entscheidungen
aber zwischen dem öffentlichen Interesse an
Liveübertragungen und dem Schutz betroffener Anwohner
abwägen - vor allem, wenn Spiele erst sehr spät beginnen.
Hierbei sei dann ein Mindestschutz gegen nächtliche
Lärmstörungen zu gewährleisten.
Bewährte Praxis
Die Verordnung geht auf Anregungen der Länder zurück.
Diese haben keine landesrechtlichen Befugnisse für
lärmschutzrechtliche Ausnahmen - die bundesweite Regelung
soll daher für Rechtssicherheit in allen Landesteilen
sorgen. Vergleichbare Verordnungen gab es auch schon bei
früheren Fußball-Welt- oder Europameisterschaften. Diese
hätten sich in der Praxis bewährt, schreibt die
Bundesregierung in der Verordnungsbegründung.
Befristete Ausnahme Die Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gilt bis
zum 31. Juli 2026.
Keine Mehrheit im
Bundesrat für Entlastungsprämie und
Steuerberaterreform
Die vom Bundestag beschlossene Änderung des
Steuerberatungsgesetzes fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat
keine Mehrheit. Damit ist auch die darin enthaltene
Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro
vorerst gestoppt. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in
das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
aufgenommen worden.
Um das Vorhaben doch noch
umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den
Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei
Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen
Kompromiss zu finden. Steuerfreie Entlastungsprämie
vom Arbeitgeber
Die sogenannte Entlastungsprämie
soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten
steuer- und abgabenfrei eine Prämie von bis zu 1.000 Euro
auszuzahlen. Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets,
das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen
Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg
gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte
"Tankrabatt", den der Bundesrat am 24. April 2026 in
einer Sondersitzung gebilligt hatte.
Mehr
Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine Mit den
Änderungen im Steuerberatungsrecht soll dieses nach
Angaben der Bundesregierung modernisiert, vereinfacht und
von Bürokratie befreit werden. Zu den Schwerpunkten des
Gesetzes gehören erweiterte Befugnisse von
Lohnsteuerhilfevereinen sowie Erleichterungen für
unentgeltliche Hilfe bei Steuerangelegenheiten. Es
enthält zudem neue Regeln für die Beteiligung an
Steuerberatungsgesellschaften.
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Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026 |
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Berlin, 29. April 2026 - Das
Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit
werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der
Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2026 um 4,24
Prozent steigen.
Bundesarbeitsministerin Bärbel
Bas: „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und
Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen.
Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren
Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der
gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt.
Durch die
Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass
die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandentwicklung
der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten
sind kein Luxus, sondern eine Frage der
Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben
lang hart gearbeitet haben.
Daneben geht es mir um
die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in
unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit
dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein
Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden
Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen
sich auf eine gute Rente verlassen können.“
Einzelheiten: Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter
anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim
Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin
wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so
festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert
das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die
anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent
beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt
gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der
beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für
die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung
entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der
Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden
eine Rolle.
Da die diesjährige Steigerung des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die
Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft,
ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale
Abweichungen des Anpassungssatzes von der
anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01
Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine
Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von
gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht
einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine
Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45
Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen
Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Die
Rentenanpassung wird mit der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese
tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und
der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am
1. Juli 2026 in Kraft.
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Bundesrat-Sondersitzung
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Die Sitzung heute ist die 1964. und
ist aufgrund einer Bitte der Bundesregierung einberufen
worden.
Grünes Licht für Tankrabatt
Berlin, Freitag, 24. April 2026 - Das Gesetz
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für
Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026
den Bundesrat passiert. Befristete Steuersenkung für
Diesel und Benzin Das Gesetz sieht vor, die
Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai
2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu
reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden
Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung
von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.
Auf diese
Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die
Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6
Milliarden Euro entlastet, heißt es in der
Gesetzesbegründung. Reaktion auf Spritpreiskrise Ziel des
Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen
kurzfristig zu dämpfen.
Aufgrund des
Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die
Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die
Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die
wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und
sinkende Zuversicht belastet.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum
1. Mai 2026 in Kraft treten.
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- Kampf gegen
Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
- Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des
Versorgungsausgleichs
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Kampf
gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von
Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale
Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen
künftig besser aufgeklärt werden können. Die
Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf
beschlossen. Der Entwurf sieht für
Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei
um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen
(IP-Adressen).
Anbieter sollen künftig
verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei
Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der
einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener
Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem
Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen.
Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins
Leere.
Denn IP-Adressen werden immer wieder neu
vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur
für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann
zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht
bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und
Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die
Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.
Es bleibt außerdem dabei, dass
Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim
Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen
können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute
beschlossene Gesetzentwurf wurde vom
Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem
Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium
erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur
dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere
Neuregelungen vor.
Bundesministerin der Justiz und
für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter
sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch,
Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben
unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen
fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei
Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für
Ermittlungen sind.
Viele europäische Staaten
haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir
nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt,
gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit
diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige
Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem
vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das
ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen
vor: Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei
Monate Internetzugangsdiensteanbieter sollen
verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen
IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht
soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern
erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der
IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.
Standortdaten und andere Verkehrsdaten
(insbesondere Informationen über besuchte Websites und
Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst.
Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert
werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind
auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen
bzw. Regelungen für eine sogenannte
Vorratsdatenspeicherung.
Bisher speichern die
Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die
Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies
für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft
nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen
der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter
einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden
Anschlussinhaber ergebnislos.
Sicherungsanordnung
von sonstigen Verkehrsdaten Der Gesetzentwurf sieht
außerdem ein neues - einzelfallbezogenes -
Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit
der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei
Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter
zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten
verpflichten können.
Die Anordnung soll sich
ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also
insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus
kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also
die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird
die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für
Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.
Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem
Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate
speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu
drei Monate erfolgen können und bei richterlichem
Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert
werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene
Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die
rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine
Erhebung der fraglichen Daten durch die
Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.
Mit der
Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen
können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst
einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie
dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende
Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch
für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr
vorgesehen.
Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei
Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung
eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei
bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.
Der von der Bundesregierung beschlossene
Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren
an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des
Versorgungsausgleichs Das Recht des
Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett
heute auf Vorschlag der Justiz- und
Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen
hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der
Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig
zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.
Besondere
Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene
Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim
Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder
übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten.
Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich
zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So
soll sichergestellt werden, dass die Ziele des
Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider
Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen
Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Foto: Photothek Media Lab / Dominik Butzmann
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig erklärt dazu: „Der Versorgungsausgleich
soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen
den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine
Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung
Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob
versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des
anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig
sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung
noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für
mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine
Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“
Der
Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder
Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in
Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im
Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig
aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt
für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und
Pensionsansprüche gleichermaßen.
Der Grund
für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von
Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in
der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der
Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung
geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Die nun
beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die
Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung
stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: 1.
Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in
der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung
haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der
Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden,
künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das
bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen
Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter
muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente
überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte
Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf,
die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu
bekommen.
2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe
und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen
künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs
berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit
nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung
spielt insbesondere bei beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient
nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten,
sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung
betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und
Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche
Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
3.
Weitere Änderungen Einige Regelungen des
Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht
weiterentwickelt werden:
Keine Splitteranrechte
mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle
Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch
mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch
Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten
Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die
Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der
gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener
Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue
Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um
den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der
Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche
Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den
Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.
Es soll
nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente
auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des
Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden,
dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger
kostenneutral ist. Verbessertes Verfahren: Haben sich
seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der
Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich
überprüft werden.
Bislang geht das erst ein Jahr
vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei
Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich
sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass
Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt
abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert
unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär
besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen
Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und
Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der
Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch
diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die
Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten
Legislaturperiode Gegenstand eines
Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv
bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der
Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch
nicht abgeschlossen werden.
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Finanzlücke im Gesundheitsbereich mit
Milliarden-Einsparungen entgegnen |
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Berlin, 14. April 2026 -
Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete
Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich
spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung
von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).
Die
sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15
Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der
CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem
Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit
höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die
beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028
sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des
beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten
gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde
damit nur ein geringerer Beitrag fällig.
Lediglich
Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern
mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind
nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren
Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.
Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen
Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt
aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro
sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen
als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte,
Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen
künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt
werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben,
als wir einnehmen", sagte Warken.
Sie ist aber
gegen Einschnitte bei Familienversicherung Die
Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den
gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.
Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die
Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder
sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall
zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht
in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium,
sagte Warken.
Das Thema höhere Steuern auf
Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer
liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte
sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene
Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den
Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen
begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem
eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine
ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.
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