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- Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder vereinbart
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Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder vereinbart
Berlin, 21. Dezember 2021 - Die Corona-Lage ist weiterhin sehr ernst, obwohl die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen Tagen leicht zurückging. Die neue Virusvariante Omikron zeigt in anderen Ländern, dass sich die Zahl der Infizierten innerhalb weniger Tage verdoppelt. Darauf haben Bund und Länder nun reagiert und weitere Einschränkungen vereinbart. Die aktuellen Regeln im Überblick.


1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die noch keine Auffrischungsimpfung (“Booster”) erhalten haben, diese so schnell wie möglich vornehmen zu lassen. Expertinnen und Experten raten ausdrücklich davon ab, die Impfung hinauszuzögern und die Verfügbarkeit eines an die OmikronVariante angepassten Impfstoffes abzuwarten. Auch diejenigen, die sich bisher nicht haben impfen lassen, werden dringend aufgefordert, nunmehr sich und andere zu schützen und einen Termin für die Erst- und Zweitimpfung wahrzunehmen.

Mit dem Impfstoff Novavax steht neben den bisher eingesetzten mRNA- und Vektor-Impfstoffen nunmehr auch ein von der Europäischen Arzneimittelbehörde zugelassenes proteinbasiertes Vakzin zur Verfügung. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verbinden mit diesem Angebot sowohl die Hoffnung als auch die Erwartung, dass sich baldmöglichst weitere Personen impfen lassen und damit einen solidarischen Beitrag zur Überwindung der Pandemie leisten.

2. Bund und Länder bitten die zur Durchführung von COVID-19-Impfungen befugten Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, etc.), sich nach besten Kräften an der Impfkampagne zu beteiligen. Die Impfkampagne wird auch über Weihnachten, an den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester und an Silvester weiterlaufen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken allen im Gesundheitswesen Beschäftigten ausdrücklich für ihren Einsatz zur Bekämpfung der Covid-Pandemie.

Die Auffrischungsimpfung ist gerade zum jetzigen Zeitpunkt von sehr großer Bedeutung. Bund und Länder wollen weitere 30 Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und Zweitimpfungen) bis Ende Januar 2022 erreichen. Bund und Länder werden die Impfkapazitäten voll ausschöpfen und bei Bedarf weiter ausbauen. Der Zugang zur Impfung soll schnell und einfach möglich sein.

3. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder begrüßen, dass nunmehr auch eine Impfung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren zugelassen ist und die Ständige Impfkommission (STIKO) beim 4 Robert-Koch-Institut (RKI) Empfehlungen zur Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren ausgesprochen hat. Soweit noch nicht geschehen werden Bund und Länder Impfangebote speziell für Kinder auf- und ausbauen, um diesen einen niederschwelligen Zugang zu Impfungen zu ermöglichen. Gleichzeitig bitten sie die Kinderärztinnen und Kinderärzte, sich an der Aufklärung und der Impfkampagne zu beteiligen.

4. Das Auftreten der Omikron-Variante erhöht die Dringlichkeit der für die mit dem Beschluss vom 2. Dezember 2021 für Februar 2022 in den Blick genommene Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Die Länder bitten den Bundestag und die Bundesregierung, die diesbezüglichen Vorbereitungen zügig voranzutreiben und kurzfristig einen Zeitplan vorzulegen.

5. Bund und Länder fordern die Betreiber kritischer Infrastrukturen auf, ihre jeweiligen betrieblichen Pandemiepläne umgehend zu überprüfen, anzupassen und zu gewährleisten, dass diese kurzfristig aktiviert werden können. Sie stellen sicher, dass diese Schritte für die von öffentlicher Seite betriebenen kritischen Infrastrukturen umgesetzt werden.
Bund und Länder werden sich dazu fortwährend austauschen und mit den Betreibern eng zusammenarbeiten, damit die kritische Infrastruktur für die Herausforderungen durch die Omikron-Variante gewappnet ist. Die Länder stellen dies in enger Abstimmung mit dem Bund sicher. Der neu einrichtete Bund-Länder-Krisenstab wird dies unterstützen. Bund und Länder stehen mit den privaten und öffentlich-rechtlichen Betreibern von kritischen Infrastrukturen im Austausch und werden diesen Austausch mit Blick auf die bevorstehende Lage nochmals intensivieren.

6. Das Virus verbreitet sich durch Kontakte von Mensch zu Mensch. Es hat sich bewährt, dass in Deutschland schon seit einigen Wochen weitgehende Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, sind diese Beschränkungen der Kontakte weiterhin notwendig. Sie gelten daher weiter: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden 5 können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert.

Für private Zusammenkünfte drinnen oder draußen, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Ungeimpfte dürfen darüber hinaus in den Arbeitsstätten nur mit tagesaktuellem Test tätig sein. Auch die Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs und der Züge des Nah- und Fernverkehrs ist für Ungeimpfte weiterhin nur mit einem tagesaktuellen Test möglich.


7. Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene nötig. Insbesondere Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von Personen sind in der gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten. Daher sind spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist also auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.


8. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl der Kontakte bei Familienfeiern sollte eigenverantwortlich begrenzt werden und die Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten werden. Auch die üblichen Hygienemaßnahmen, das Maskentragen und das regelmäßige Lüften sollten selbstverständlich sein. Die Corona-Warn-App sollte genutzt werden.
Zum Schutz der Menschen im unmittelbaren Umfeld rufen sie dazu auf, vor dem Zusammentreffen mit anderen Familienmitgliedern, Freundinnen und Freunden sowie Verwandten einen Test durchzuführen. Auf diese Weise kann Weihnachten gemeinsam und sicher begangen werden.

9. Bei allen Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes wird auch unabhängig von den Weihnachtsfeiertagen und Silvester die vorsorgliche Testung – auch für geimpfte Personen – empfohlen. Dies gilt insbesondere für das Zusammentreffen mit älteren Personen.

10. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erinnern an das vereinbarte An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr sowie das Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

11. Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.

12. Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.

13. Mit der Überbrückungshilfe IV stehen für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützungen zur Verfügung. Die Härtefallhilfen, inklusive der Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Bund und Länder werden die weitere Entwicklung im Blick behalten und sich über eventuell notwendige Anpassungen austauschen. Dabei sind aus Sicht der Länder die besonderen Bedarfe der kommunalen Unternehmen, der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie der Unternehmen der pyrotechnischen Industrie in den Blick zu nehmen. Die Abwicklung der Wirtschaftshilfen erfolgt über die Länder.

14. Der Systematik des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 folgend handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.


15. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 7. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten den Expertenrat, zur Vorbereitung der Zusammenkunft seine Empfehlungen fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung eine Planung vorlegen, die etwaige weitere Maßnahmen identifiziert, die zur Eindämmung der Verbreitung der Omikron-Variante erforderlich sind. Zugleich sollen die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der Wirtschaftshilfen für die betroffenen Branchen vorbereitet werden


Welche Rechte erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher?
Die neuen Regelungen gelten für alle Verbraucherverträge – also Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern – unabhängig von der Vertragsart. Sie beziehen sich auf die Bereitstellung digitaler Inhalte wie zum Beispiel Software und E-Books, wie auch digitaler Dienstleistungen wie zum Beispiel Videostreaming und soziale Netzwerke.

Im Kern der Neuregelung wird insbesondere die Pflicht des Unternehmens zur mangelfreien Leistung geregelt. Verbraucher erhalten künftig umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur etwa bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt. Der Verbraucher hat im Falle eines Mangels des digitalen Produkts neben dem Anspruch auf Nacherfüllung (das heißt Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung) sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen.

Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen. Neu ist auch die Pflicht, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte durch laufende Updates funktionsfähig bleiben und Sicherheitslücken geschlossen werden. 

Die Regelungen sind sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucher für digitale Produkte einen Preis zahlen, als auch, wenn sie neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.


Welche digitalen Produkte schließt das Gesetz ein? Die Neuregelungen finden Anwendung insbesondere bei Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangeboten, Social Media, Webanwendungen, Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books), digitalen Fernsehdiensten, nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Diensten körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten) der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren.

Die neuen Vorschriften gelten auch für sogenannte Paketverträge, die neben der Bereitstellung von digitalen Produkten weitere Vertragsinhalte, etwa die Erbringung nichtdigitaler Dienstleistungen, zum Gegenstand haben. In der Regel gelten die neuen Vorschriften dann jedoch nur für den digitalen Teil des Vertrags.

Welche Verbraucherverträge sind von den Neuregelungen ausgenommen?
Die neuen Vorschriften gelten nicht für Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, selbst wenn das Unternehmen diese mit digitalen Formen oder Mitteln erbringt, Verträge über elektronische Kommunikationsdienste (mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten), Behandlungsverträge, Verträge über Glücksspieldienstleistungen, Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über die Bereitstellung von Software, digitalen Inhalten und Informationen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum waren die Änderungen notwendig?
Die Nutzung digitaler Inhalte und Dienstleistungen nimmt stetig zu. Ein Trend, der durch die Pandemie noch verstärkt wird. Zugleich enthält das deutsche Vertragsrecht bislang jedoch keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen EU-Mitgliedstaaten zeigte sich die Notwendigkeit, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften herbeizuführen, um EU-weit einheitlich hohe Verbraucherschutzniveaus zu erreichen.

Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über "bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" (Richtlinie über digitale Inhalte) erlassen. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Die Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung vor. Das heißt, die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffende Richtlinie gestattet wird.

Wie wird die europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt?
Schwerpunkt des Gesetzes ist ein neuer Titel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ferner werden auch einzelne Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf, zur Schenkung, zur Miete sowie zum Werklieferungsvertrag im BGB geändert. Daneben gibt es einzelne Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB sowie im Unterlassungsklagengesetz.

1014. Sitzung de Bundesrates

Böllerverkaufsverbot für Silvester
Bürgerinnen und Bürger können auch dieses Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen - ebenso wie im letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen, der Bundesrat hat das in der 1014. Sitzung dam 17. Dezember 2021 zugestimmt.

Krankenhauskapazitäten schonen
Ziel des Verkaufsverbots ist es, Unfälle durch unsachgemäßen Gebrauch der Feuerwerkskörper zu vermeiden und damit Krankenhauskapazitäten zu schonen. Hintergrund ist die aktuelle Belastung der Kliniken mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten. Die Verordnung setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.


Verlängerung des Investitionsprogrammes für die Ganztagsbetreuung kommt
Einen Tag nach der Verabschiedung im Bundestag hat am 17. Dezember 2021 in verkürzter Frist auch der Bundesrat Änderungen des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagshilfegesetzes zugestimmt: Die Länder werden mehr Zeit erhalten, um die Mittel zum Ausbau der Infrastruktur für die Ganztagsbetreuung abzurufen.

Verlängerung bis Ende 2022
Die Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Hochwasserkatastrophe in einigen Regionen Deutschlands im Juli 2021 und den damit zusammenhängenden Verzögerungen bei der Lieferung von Baustoffen sowie der eingeschränkten Verfügbarkeit von Handwerksleistungen hat sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert.
Ein Abschluss innerhalb des vorgesehenen Förderzeitraums bis Ende 2021 ist deshalb vielfach nicht möglich. Länder hatten die Verlängerung selbst gefordert Der Bundesrat hat sich selbst bereits für eine entsprechende Verlängerung eingesetzt. So hat das Plenum kürzlich einstimmig beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Die Fraktionen der Regierungskoalition hatten dann dazu kurzfristig einen eigenen Entwurf eingebracht. Mittel des Bundes Hintergrund: Der Bund stellt den Ländern 750 Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungsmittel für den Ganztagsinfrastrukturausbau zur Verfügung. Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.


Rechtsanspruch auf Betreuung
Mit der Verabschiedung des Ganztagsförderungsgesetzes hatte der Bundestag einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder im Grundschulalter eingeführt, der ab August 2026 stufenweise umgesetzt werden soll. Ende 2020 ist außerdem das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz) in Kraft getreten (bitte verlinken), über das der Bund den Ländern und Kommunen zusammen mit den Mitteln aus dem ersten Investitionsprogramm Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Inkrafttreten zum Jahresende geplant Das Gesetz kann nun wie geplant am 31. Dezember 2021 in Kraft treten.



Unternehmenshilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verlängert
Corona-Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen sind noch bis Ende Juni 2022 möglich: Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem entsprechenden Verlängerungsbeschluss des Bundestages zugestimmt. Das Gesetz kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Sechs Monate länger Unterstützung
Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich - diese Befristung wird nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 ausgedehnt.
Europarechtlich abgesichert
Hintergrund ist die Entscheidung der Europäischen Kommission, den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Europarechtlich sind damit die Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, ihre Corona-Hilfsprogramme fortzuführen. Der Gesetzesbeschluss setzt diese Möglichkeit in nationales Recht um.

Absicherung für wichtige Unternehmen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll den wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie entgegenwirken. Betroffene Unternehmen können Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten sowie Kapitalhilfen erhalten. Ziel ist es, gezielt solche Unternehmen zu unterstützen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Errichtet wurde der Fonds durch das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz, dem der Bundesrat im März 2020 zugestimmt hatte. Garantierahmen und Kreditermächtigung reduziert
Da es sich um eine zeitliche begrenzte Verlängerung von lediglich sechs Monaten handelt, ist der Garantierahmen von 400 auf 100 Milliarden Euro und die Kreditermächtigung von 100 auf 50 Milliarden Euro reduziert. Nahtloses Inkrafttreten geplant Das Gesetz soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.



Reform der Meisterprüfung
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, das Verfahren zur Meisterprüfung umfänglich zu reformieren. Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Neue Vorgaben durch geänderte Handwerksordnung Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (vgl. BR-Drs. 378/21 (B)) hat das Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert und flexibilisiert. Die Verordnung soll diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar machen.
Entsprechend den mit der Änderung der Handwerksordnung verfolgten Zielen sollen die Flexibilität für die Prüfenden erhöht, das Ehrenamt gestärkt und rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen ermöglicht werden.

Genaue Vorgaben für Prüfungsverfahren
Die Verordnung schreibt im Detail vor, wie die in der Handwerksordnung vorgesehenen Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit der Meisterprüfungsausschuss zentral die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt, wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf dieser Basis der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen beschließt und wie bei Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird.
Inkrafttreten nach Verkündung
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und damit die alte Meisterprüfungsverfahrensordnung ablösen. Wann dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung: Sie organisiert die Vorlage an den Bundespräsidenten und das anschließende Verkündungsverfahren.

 

Bundeskanzler beruft Expertengremium zur wissenschaftlichen Begleitung der Pandemie  

Berlin, 14. Dezember 2021 - Bundeskanzler Olaf Scholz hat heute die Mitglieder des Expertengremiums zur wissenschaftlichen Begleitung der Covid-19-Pandemie zu einer konstituierenden Sitzung begrüßt.
Bund und Länder hatten am 2. Dezember 2021 vereinbart, dass ein wissenschaftliches Expertengremium in Bundeskanzleramt eingerichtet werden und gemeinsame Vorschläge zur Pandemiebewältigung entwickeln soll.

Hierzu erklärt Bundeskanzler Olaf Scholz:
„In Gesundheitsnotlagen muss die Politik weitreichende und schnelle Entscheidungen bei in der Regel begrenztem und sich ständig änderndem Wissensstand treffen. Angesichts dessen kommt der Vorbereitung und Begleitung politischer Entscheidungen durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine große Bedeutung zu. Auf diese Weise können die verschiedenen Aspekte – insbesondere aber auch die Folgen – von Entscheidungen besser beleuchtet und in die Abwägung einbezogen werden. Zugleich sorgen wir damit für mehr Akzeptanz und Transparenz.“
 
Das Expertengremium berät über aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Coronavirus SARS-CoV-2 und erarbeitet auf dieser Grundlage Empfehlungen für die Pandemiebewältigung. Hierbei sind neben medizinischen und ethischen Fragestellungen insbesondere auch die Folgen von Pandemiebewältigungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Das Expertengremium ist mit Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit unterschiedlichem Hintergrund zusammengesetzt. Hierdurch wird eine breite Debatte ermöglicht, aus denen dann gemeinsame Empfehlungen erwachsen können. Es wurde vereinbart, dass Prof. Kroemer den Vorsitz und Prof. Brinkmann den stellvertretenden Vorsitz übernehmen werden.

Bundeskanzler Olaf Scholz dankt allen teilnehmenden Expertinnen und Experten für die Bereitschaft, diese verantwortungsvolle ehrenamtliche Tätigkeit für unsere Gesellschaft auszuüben und gemeinsam mit den politischen Akteuren zur Bewältigung der Pandemie beizutragen. Denn die Pandemiebewältigung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Im Anschluss an die Auftaktsitzung hat das Expertengremium virtuell erstmals in einer Arbeitssitzung beraten.

Wissenschaftliches Expertengremium
Prof. Reinhard Berner (Uni Dresden)
Prof. Cornelia Betsch (Uni Erfurt)
Prof. Melanie Brinkmann (TU Braunschweig)
Prof. Alena Buyx (TU München, Deutscher Ethikrat)
Prof. Jörg Dötsch (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und  Jugendmedizin)
Prof. Christian Drosten (Charité)
Prof. Christine Falk (Medizinische Hochschule Hannover)
Prof. Ralph Hertwig (MPI für Bildungsforschung, Risikokommunikation)
Prof. Lars Kaderali (Uni Greifswald)
Prof. Christian Karagiannidis (Leiter ARDS und ECMO Zentrum Köln-Merheim)
Prof. Heyo Kroemer (Charité)
Prof. Thomas Mertens (STIKO)
Prof. Michael Meyer-Hermann (Uni Braunschweig)
Dr. Johannes Niessen (Gesundheitsamt Köln)
Dr. Viola Priesemann (MPI)
Prof. Leif Erik Sander (Charité)
Stefan Sternberg (Landrat Ludwigslust-Parchim)
Prof Hendrik Streeck (UK Bonn)
Prof. Lothar Wieler (RKI)


G7-Gipfel 2022 wird vom 26. bis 28. Juni 2022 in Schloss Elmau in den bayerischen Alpen stattfinden

Schloss Elmau erfüllt alle logistischen und sicherheitstechnischen Anforderungen an einen G7-Gipfelort. Bereits der letzte G7-Gipfel unter deutscher Präsidentschaft fand im Juni 2015 dort statt. Mit seiner landschaftlich reizvollen Kulisse bot Schloss Elmau schon damals einen attraktiven Rahmen für die Gespräche und Begegnungen der Staats- und Regierungschefs, hat weltweit einen bleibenden Eindruck hinterlassen und gewährleistete einen reibungslosen Ablauf.
 
Deutschland übernimmt am 1. Januar 2022 den Vorsitz in der G7 („Gruppe der Sieben“) und ist damit Gastgeber des jährlichen Treffens der Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten. Der G7 gehören Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada an. Außerdem ist die Europäische Union bei allen Treffen vertreten.


 

Bundesrat stimmt verschärftem Infektionsschutzgesetz zu

1013. Sitzung des Bundesrates

Berlin, 10. Dezember 2021 - Einstimmig hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das Artikelgesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Das Gesetz, das auf einen Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zurückgeht, sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen - oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Schutz für vulnerable Gruppen
Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in der Gesetzesbegründung. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt
Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.


Erweiterter Kreis der Impfberechtigten
Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem bei den Booster-Impfungen.

Längere Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder
Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben - nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.


Nachschärfungen am Handlungskatalog
Künftig ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen.


Hilfe für Krankenhäuser
In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.

Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld
Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag.
Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.


Weiterhin virtuelle Versammlungen
Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe
Der Bundestagsbeschluss verlängert die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31. März 2022. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.


Rasches Inkrafttreten geplant
Das Gesetz soll zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung: Sie leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.


Länder dürfen strengere Kontaktbeschränkungen erlassen
© Foto: AdobeStock | Bihlmayerfotografie

Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies sieht eine Regierungsverordnung vor, der der Bundesrat am 10. Dezember 2021 einstimmig zugestimmt hat - nur wenige Stunden nach dem Bundestag. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Umsetzung eines MPK-Beschlusses
Die Verordnung setzt einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.

Geimpfte und Genesene zählen mit
Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist - zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit. Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.


Restrisiko begrenzen
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegten nach Angaben der Bundesregierung, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko bestehe. So könnten sich Personen erneut anstecken oder andere anstecken. Dies zeigten insbesondere die festgestellten Impfdurchbrüche und der exponentielle Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko sollten die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.


Rasches Inkrafttreten geplant
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, damit die Länder sie kurzfristig anwenden können. Den Zeitpunkt der Verkündung bestimmt die Bundesregierung: Sie organisiert die Zuleitung an den Bundespräsidenten und anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Bund-Länder-Gipfel mit Ampel: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Berlin, 02. Dezember 2021 - Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden. Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

 

1.    Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.


2.   
Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und  verteilung erkennen und beheben soll.


3.   
Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.


4.   
Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.


5.   
Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.


6.   
Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.


7.   
Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (1). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.


8.   
In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.


9.   
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei

Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.


10.
Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.


11.
In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.


12.
In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.


13.
Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.


14.
Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben.

Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.


15.
All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindest-standards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.


16.
Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.


17.
Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.


18.
Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.


19.
Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des
Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.


20.
Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom
18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bitten die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten

 

 

General Carsten Breuer leitet Krisenstab - Impfenangebot ausweiten und  forcieren
Umfangreiche Kontaktbeschränkungen- vor allem für Ungeimpfte -  geplant

Berlin, 30. November 2021 - Die Bundeskanzlerin, Bundesminister Scholz und die Regierungschefs und -chefinnen der Ländern sind heute in einer Videokonferenz zu einer informellen Beratung über das weitere Vorgehen in der Coronapandemie zusammengekommen. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die vierte Welle der Pandemie zu einer äußerst ernsten, regional teilweise dramatischen Lage in unserem Gesundheitssystem geführt hat, auf die Bund und Länder gemeinsam und entschlossen reagieren werden.


Bund und Länder bekräftigen das prioritäre Ziel, die Zahl der Impfungen deutlich auszuweiten. Bis Weihnachten sollen bis zu 30 Millionen Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen möglich gemacht werden. Dafür soll der Kreis derjenigen, die Impfungen durchführen dürfen, deutlich ausgeweitet werden. Die umgehende Einrichtung eines neuen Bund-Länder-Krisenstabs im Bundeskanzleramt wird Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Steuerung der Impfkampagne, bei Impfstofflieferung und -verteilung stärken.


General Carsten Breuer wird diesen Krisenstab leiten. Bund und Länder sind überzeugt, dass es zusätzlicher Maßnahmen bedarf, um die Zahl der täglichen Neuinfektionen zu senken und den Druck auf die Krankenhäuser möglichst bald wieder zu verringern. Deswegen befassen sich Bund und Länder jetzt mit verschiedenen Vorschlägen: Dazu gehören unter anderem die Einführung umfangreicher Kontaktbeschränkungen vor allem für Ungeimpfte, auch bei privaten Zusammenkünften, die Ausweitung der 2G-Regeln auf den Einzelhandel und Einschränkungen bei Großveranstaltungen.
Außerdem soll neben einrichtungsbezogenen Impfpflichten auch eine zeitnahe Entscheidung über eine allgemeine Impfpflicht vorbereitet werden. Die Details dieser Regelungen sollen bis Donnerstag ausgearbeitet werden, um dann zu gemeinsamen Beschlüssen zu kommen.

 

Ganztagsfinanzierung - Geldwäschebekämpfung - Cell-Broadcast

1012. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2021
Berlin, 26. November 2021 - Es war die wohl letzte Bundesratssitzung, an der Vertreterinnen und Vertreter der geschäftsführenden Bundesregierung teilnahmen - Bundesratspräsident Bodo Ramelow dankte ihnen unter dem Beifall des gesamten Plenums für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren. Anschließend gab der Bundesrat grünes Licht für acht Regierungsverordnungen.

Damit können unter anderem Regeln zur besseren Warnung im Katastrophenfall durch so genanntes
Cell-Broadcast, zum zertifizierten WEG-Verwalter und zum Gesundheitsschutz im Lebensmittelrecht wie geplant in Kraft treten - ebenso die Erhöhung der Entschädigungsrenten und Anpassungen im Sozialversicherungsrecht. Forderung an den neuen Bundestag Einstimmig beschloss der Bundesrat, einen eigenen Gesetzentwurf zum Ausbau der Ganztagsbetreuung in den neuen Bundestag einzubringen.

Bundesrat stimmt Positivliste für Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen zu
Grünes Licht für die so genannte Druckfarbenverordnung: Der Bundesrat hat am 26. November 2021 einem Regierungsvorschlag zugestimmt, der Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Gesundheitsgefahren durch chemische Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen schützen soll. Gesundheitsschäden vermeiden Anlass der Verordnung ist, dass manche Druckfarben auf Verpackungen bestimmte chemische Stoffe in hohen Mengen enthalten, die auf Lebensmittel übergehen und bei deren Verzehr gesundheitliche Schäden an Niere, Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch Krebs verursachen können.

Positivliste und Höchstmengen
In einer Positivliste sind künftig alle Farbstoffe und deren Höchstmengen aufgeführt, die gefahrlos verwendet werden dürfen. In diese Liste dürfen nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobewertung oder ausreichende toxikologische Daten verfügbar sind, so dass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf dieser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf die verpackten Lebensmittel abgeleitet werden können.

Verbot für gefährliche Chemikalien
Chemikalien mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften, so genannte CMR-Stoffe, dürfen nicht verwendet werden, sofern keine Sicherheitsbewertung verfügbar ist. Übergangsfrist von vier Jahren Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten. Sie enthält eine vierjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Regeln.


Bundesrat fordert einheitliche europäische Regelung
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kommission bei der Überprüfung des EU-Rechtsrahmens gemäß der Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 zu unterstützen und sich nachdrücklich für die Entwicklung einer einheitlichen europäischen Regelung einzusetzen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Anliegen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

In erster Lesung vorgestellt wurden zwei Landesinitiativen zum Besteuerungsverfahren bei virtuellem Automatenspiel und Online-Poker sowie zum kommunalen Vorkaufsrecht. Damit beschäftigen sich in den nächsten Wochen zunächst die Fachausschüsse. EU-Pläne zur Geldwäschebekämpfung Einen Schwerpunkt der Plenarsitzung nahm die Beratung über EU-Vorschläge ein. Der Bundesrat beschloss Stellungnahmen zur verbesserten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mehr Transparenz bei Transfer bestimmter Kryptowerte sowie zum Europäischen Jahr der Jugend 2022. Eine Auswahl an Vorlagen stellt die Rubrik BundesratKOMPAKT nachfolgend vor.

Die gesamte Tagesordnung mit allen zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.
Landesinitiativen
Top 17 Länder fordern mehr Zeit zum Abruf von Mitteln für die Ganztagsbetreuung
Top 18 Berlin will Vorkaufsrecht für Gemeinden bei Erhaltungssatzungen stärken  
EU-Vorlagen Top 3a Bundesrat äußert sich zu EU-Regeln gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung  
Rechtsverordnungen Top 10 Positivliste für Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen kommt
Top 11 Bundesrat stimmt höheren Entschädigungsrenten zu
Top 12 Prüfungsordnung für zertifizierten Verwalter: Bundesrat stimmt zu
Top 14 Bundesrat ermöglicht schnellere Warnungen im Katastrophenfall

 

Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Berlin, 19. November 2021 - Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen
Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.


Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt - dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.
In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen. Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.


Soziale und wirtschaftliche Abfederung
Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente
Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.


Baldiges Inkrafttreten geplant
Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.


Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde ausgeweitet

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind.
Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) heute gefasst. Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

19 Punkteplan der Länder

Berlin, 18. November 2021 - Die Pandemie ist nicht überwunden. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-Virus sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe steigen derzeit mit hoher Geschwindigkeit an. In einigen Regionen besteht bereits ein Engpass an Intensivbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um Kapazitäten für Patientinnen und Patienten zu haben, die an Corona erkrankt sind. Trotz vieler Erfolge der Impfkampagne sind noch immer zu viele Menschen in Deutschland ungeimpft. Dies erschwert und gefährdet eine nachhaltige, flächendeckende und langfristige Bewältigung des Infektionsgeschehens.

So ist die Inzidenz bei Ungeimpften um ein Vielfaches höher als bei Geimpften. Weiterhin sind es fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf eine intensivmedizinische Versorgung angewiesen sind. Impfen ist und bleibt gerade jetzt der Weg aus dieser Pandemie. Überall dort, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger impfen lassen, kann sich das Virus weniger leicht verbreiten. Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung.

Der Großteil der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land hat sich bereits impfen lassen. Diejenigen, die bisher zögern, sollen von der Notwendigkeit eines Impfschutzes überzeugt werden. Diejenigen, die schon einen Impfschutz haben, sollen zusätzlich zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten. Nur mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können wir dieses Virus besiegen.


Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
1. Neben dem Impfen sind bis zum Frühjahr weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu verlangsamen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin konsequent einzuhalten:

Überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen), gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder rufen alle bislang ungeimpften Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich solidarisch zu zeigen und sich jetzt zügig gegen das SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen.


1. Bund und Länder werden ihre gemeinsame Impfkampagne nochmals verstärken und weiter über Nutzen und Risiken der Impfung aufklären. Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten (mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter oder andere Möglichkeiten).

2. Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der entsprechenden Verfügbarkeit in der zweiten Dezemberhälfte nach individueller Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden. Der Bund sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.

3. Impfberatung soll ausgeweitet werden. Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit der Kreis der zur Durchführung von Impfungen Berechtigten ausgeweitet werden kann.
Erst- und Zweitimpfungen für bisher Ungeimpfte bleiben entscheidend, um die Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“) kommen für bereits geimpfte Personen eine wichtige Rolle im Kampf gegen die Pandemie zu. In kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland Millionen Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff.

Die Länder werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem Impfwilligen spätestens 6 Monate nach der Zweitimpfung ein Angebot für eine Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen Kraftakts. Hierzu müssen die von den Ländern eingesetzten Impfmöglichkeiten massiv ausgeweitet werden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien werden beauftragt, hierzu gemeinsam mit den Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem Chef des Bundeskanzleramts am 25. November 2021 eine detaillierte Planung vorzulegen.

Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten. Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise zur „Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt angeschrieben werden.

4. Ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe tragen ältere und vorerkrankte Personen. Die Bewohnerinnen und Bewohner in entsprechenden Einrichtungen – wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen Schutzes. Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle Besucherinnen und Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist.

Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest durchgeführt werden. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies kontrollieren und auch erfassen, wie viele Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben. Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen. Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.


5. Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

6. Bei der Beförderung von Personen in Bussen, S- und U-Bahnen, in Zügen, im Fährverkehr und in Flugzeugen ist es gerade bei hohen Inzidenzen schwerer möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen CoronaSchnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt 5. 6. darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Aus Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen Vorgabe gewichtige Fragen. Es bleibt absehbar bei einer nur eingeschränkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022 anfallen werden. Da der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Rettungsschirm für den ÖPNV Ende 2021 ausläuft, ist die kurzfristige Aufnahme von Verhandlungen über eine Anschlussregelung erforderlich.


7. Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres Material zur Eindämmung der Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Bestände werden zur Eindämmung des aktuellen pandemischen Geschehens unbürokratisch und kostenfrei verteilt und genutzt werden – national wie im Zuge internationaler Unterstützungsmaßnahmen. Akteure des Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise und Kommunen, der Öffentliche Personenverkehr, Sportverbände und bedürftige Drittstaaten sind besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen.


8. Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und – einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QRCodeRegistrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.

9. Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.

10.  Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und 9 aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

11. Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet - im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).

12. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten – und in der Folge zügig wieder zurückgefahren werden – wenn sie verlässlich eingehalten werden. Dies erfordert eine strikte Kontrolle, etwa von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder werden deshalb den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist es in diesem Zusammenhang zu begrüßen, dass die im Beschluss der Länder vom 22. Oktober 2021 geforderte Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (z. B. Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.

13. Um einen aktuellen Überblick über das Infektionsgeschehen sicherzustellen und Infektionsketten durchbrechen zu können, sind umfassende Testungen nötig. Daher werden Bürgertests kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in den kommenden Wochen besondere Achtsamkeit walten zu lassen. Daher appellieren die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder an alle – auch geimpften und genesenen – Bürgerinnen und Bürger, bei Kontakten nicht nur auf Schutzmaßnahmen im Sinne der AHA+AL-Regeln zu achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Kontext, regelmäßig testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.

14. Schülerinnen und Schüler und jüngere Kinder leiden besonders unter den Folgen der Pandemie. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder sind sich einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind. Um Infektionsherde schnell zu erkennen, werden die Länder auch weiterhin dafür sorgen, dass in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen regelmäßig und kindgerecht getestet wird. Mit gezielten Impfinformationen werden die Länder weiterhin das Personal in Kitas und Schulen sowie Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung informieren.

15. Die Pflegekräfte schultern einen Großteil der Last der Pandemie. Sie leisten in der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren Einsatz. Die Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern sprechen ihnen hierfür tiefen Dank und Respekt aus. Viele der pflegerisch Tätigen sind hierbei an ihre physischen und psychischen Belastungsgrenzen und oftmals darüber hinaus gegangen.
Die Folgen dieser anhaltenden Belastung wirken sich jetzt aus und limitieren die Handlungsspielräume insbesondere im Bereich der intensivmedizinischen Versorgung. Die Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen des Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021, demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und stetig zu verbessern sind.
Dieses Handlungsfeld wird umgehend und prioritär aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub. Mit der erneuten Leistung eines Pflegebonus insbesondere in der Intensivpflege soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation unterstrichen werden. Die Länder bitten den Bund, die hierfür erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen. Bund und Länder verweisen auf die heute schon bestehenden Ausnahmemöglichkeiten innerhalb der PflegepersonaluntergrenzenVerordnung und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen nötig sind.


16. Die Auslastung von Krankenhäusern mit COVID-Patienten mit intensivmedizinischem Versorgungsbedarf steigt stetig und mit rasanter Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren und äußerst betreuungsintensiven Verläufen handelt es sich weit überwiegend um ungeimpfte Patienten. Zunehmend wird daher bereits wieder die Verschiebung sog. „elektiver Eingriffe“ erforderlich, was wiederum für die hiervon betroffenen Menschen oftmals eine starke Belastung bedeutet. Die angekündigte Leistung eines Versorgungsaufschlags zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile von Krankenhäusern ist zu begrüßen. Die Kosten für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund getragen.

Die RehaKliniken werden in die Versorgung der coronainfizierten Patienten eingebunden. Der Bund wird zusätzliche entlastende Maßnahmen prüfen. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang ihren Beschluss vom 18. März 2021 zur Krankenhausfinanzierung, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, das stark reformbedürftige System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG-System) unter Einbeziehung der Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen und der GMK-AG zu überprüfen und anzupassen, damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden werden.

17. Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu unterstützen, etwa durch die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und des Technischen Hilfswerks. Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen.

18. Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen.
Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern verknüpft ist.

19. Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021 die Wirkung der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens evaluiert wird.

 

Gesetzesänderungen ab Oktober 2021


Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021

Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen
Vergehen "neue" StVO "alte" StVO
16-20 km/h 60 € 30 €
21-25 km/h 100 €, 1 Punkt 70 €, 1 Punkt
26-30 km/h 150 €, 1 Punkt (1 Monat Fahrverbot bei Wdh.) 80 €, 1 Punkt (1 Monat Fahrverbot bei Wdh.)


Aufbauhilfen für Hochwasserregion und mehr Rechte für Verbraucher Hochwasserkatastrophe beginnt nun die Aufbauhilfe. Für die Dauer der ...
Fragen und Antworten
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026

Die Bundesregierung treibt den Ausbau der Ganztagsbetreuung in der Grundschule voran. Ab dem Schuljahr 2026/2027 soll es für jedes ...
Fragen und Antworten zur Elterngeld-ReformElterngeld bietet noch mehr Freiräume
 
Studien zeigen, dass sich die meisten Eltern mit kleinen Kindern gleichermaßen um Familie und Beruf kümmern wollen. Das Elterngeld ...
Vorschriften an EU-Recht angepasstÜberwachung des  Online-Handels mit Lebensmitteln wird verbessert
Bei Onlineplattformen gibt es künftig eine stärkere Überwachung des Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten. Wichtige ...
Zweites Führungspositionen-GesetzMehr Frauen in Vorstände
11.8.2021
Mit verbindlichen Vorgaben will die Bundesregierung mehr Frauen in die Vorstände großer Unternehmen bringen. Die Regelung betrifft die ...
Änderungen im Juli und AugustDiese neuen Gesetze und Regelungen treten in Kraft 
31.7.2021
Familien mit geringem Einkommen erhalten im August einen Kinderfreizeitbonus. Die Corona-Testpflicht bei Einreisen wird ausgeweitet und ...
GrundrenteAuszahlung der Grundrente beginnt 
19.7.2021
Ab Mitte Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner Grundrentenbescheide. Nach und nach werden die Bescheide verschickt. Eine Grundrente erhält, ...
Elektromobilität1.000 Standorte für schnelles Laden
 
Elektromobilität als Beitrag zum Klimaschutz: Mit der Ausschreibung von zunächst 1.000 Standorten für schnelles Laden soll die Verbreitung ...
Gesetzliche Neuregelungen Juli 2021Neuregelungen im Juli 
1.7.2021
Die epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen. Der Wegfall der Impfpriorisierung und kostenlose Tests sollen helfen, die ...
Bekämpfung von sexuellem MissbrauchBesserer Schutz für Kinder 


1.7.2021
Die Bekämpfung von sexuellem Missbrauch gegen Kinder wird verstärkt. Ein entsprechendes Gesetz ist in Kraft getreten. Unter anderem wird das ...

Bundesrat billigt sieben Gesetze aus dem Bundestag

Berlin, 17. September 2021 - In seiner 1008. Sitzung am 17. September 2021 - der letzten vor der Bundestagswahl - gab der Bundesrat grünes Licht für 7 Gesetzesbeschlüsse aus dem Bundestag. Sie können daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie geplant in Kraft treten.
Unter anderem ging es dabei um Digitalisierung im Bereich der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren, die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren, eine Treibhausgasminderungsquote für den Verkehrssektor, schärfere Transparenzregeln für Abgeordnete und das neue Tierarzneimittelgesetz. Länderinitiativen und Verordnungen Der Bundesrat beriet über 15 Initiativen aus den Ländern und stimmte gut 20 Verordnungen der Bundesregierung zu, darunter der Ladesäulenverordnung, die Erleichterungen für das spontane Laden von E-Autos beinhaltet.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages
Top 2
Neues Tierarzneimittelgesetz und Kostenregel zur Begleitung für Menschen mit Behinderung
Top 3
Bundesrat billigt schärfere Transparenzregeln für Bundestagsabgeordnete
Top 4
Digitalisierung der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren
Top 5
Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch
Top 6
Treibhausgasminderungsquote für Verkehrssektor  

Landesinitiativen Top 9
Keine Mehrheit für Abschaffung des Abtreibungs-Werbeverbots
Top 12
Stärkung des deutsch-britischen Verhältnisses nach dem Brexit
Top 17
Länder fordern Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung
Top 54
Abgelehnt: Initiative zum Abstammungsrecht  
Rechtsverordnungen
Top 41
Bundesrat stimmt strengeren Vorgaben für Schornsteine zu
Top 48
Bundesrat stimmt geänderter Ladesäulenverordnung


Weinernte 2021 voraussichtlich 3,0 % über Vorjahresniveau
Destatis

Wiesbaden/Duisburg, 15. September 2021 - Die Winzerinnen und Winzer in Deutschland erwarten im Jahr 2021 eine etwas bessere Weinernte als im Jahr 2020. Wie das Statistische Bundesamt anhand erster Schätzungen mitteilt, rechnen sie mit 8,76 Millionen Hektolitern Weinmost und damit 3,0 % mehr als im Vorjahr.

• 8,8 Millionen Hektoliter Weinmost im Jahrgang 2021 erwartet
• Deutliche Zuwächse in Franken, am Mittelrhein und in Württemberg, Rückgänge an der Mosel, in Baden und an der Nahe
• Voraussichtlich 1,7 % weniger Riesling als im Vorjahr

Im Jahrgang 2020 waren es 8,51 Millionen Hektoliter. Damit weicht die Erntemenge 2021 kaum vom Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2020 (8,78 Millionen Hektoliter) ab. Allerdings erwarten die Weinbaubetriebe in einigen Anbaugebieten deutliche
Zuwächse.

Für das von der Flutkatastrophe betroffene Anbaugebiet Ahr ist die Datenlage indes noch unsicher.

 

Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder kommt

Berlin, 10. September 2021 - Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 7. September verabschiedet hatte. Anspruch auf Betreuung Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht. Finanzierung Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.

Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20). Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten. Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030 werden Grundlage für einen angemessenen Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder sein.

Änderungen im Vermittlungsverfahren
Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz mit Blick auf die Bestimmungen zur Finanzierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 6. September 2021 erzielte der Vermittlungsausschuss dann einen Kompromissvorschlag, den der Bundestag tags darauf bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend veränderte. Weitere Schritte Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es kann dann zu erheblichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Milliardenfonds für die Schäden der Flutkatastrophe

Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz.

30 Milliarden Aufbauhilfe
Der Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen.
An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht In den betroffenen Gebieten wird die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht.
Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen. Bessere Warnung im Vorfeld Um die Bevölkerung bei künftigen ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung eines so genannten Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken kann.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz
Der Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen. Die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie wird ergänzt um weitere Indikatoren, z.B. die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

Arbeitgeberabfrage
In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Rasches Inkrafttreten geplant
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022. Entschließung zum Wiederaufbau In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass für einen schnellen Wiederaufbau weitere bundesgesetzliche Regelungen erforderlich sind. Er bittet die nächste Bundesregierung, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.
Zudem bittet der Bundesrat, die bundeseigenen Bahnstrecken beim Wiederaufbau widerstandsfähiger gegen Gefahren durch Hochwasser, Hangrutsche, Stürme, Hitzewellen, starke Schneefälle und andere Unwetterereignisse zu gestalten. Ziel müsse es sein, Unwetterschäden und Streckensperrungen auf ein Minimum zu reduzieren. Zudem solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sowohl für die nötigen Ausbauinvestitionen als auch die Instandhaltungsmaßnahmen ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt und auch die Anreizmechanismen für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Umsetzung dieser Ziele optimiert werden. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst.

 

 

Verarbeitendes Gewerbe im Juli 2021: Auftragseingang +3,4 % zum Vormonat
Destatis

 

CO2-Emissionen im Bereich Wohnen seit dem Jahr 2000 um 14 % gesunken
Destatis

 

Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Ganztagsförderung

Berlin, 06. September 2021 - Der Bundesrat hatte das Gremium in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 angerufen. Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen an dem vom Bundestag am 11. Juni verabschiedeten Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder betreffen.

Kompromiss zur Finanzierung
Der Kompromiss sieht unter anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes auch für die Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze gewährt werden. Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind außerdem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden.

Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen.

Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht. Weiteres Verfahren Der Einigungsvorschlag geht nun in den Bundestag, der bereits am 7. September darüber entscheiden soll. Bestätigt er den Kompromiss, könnte der Bundesrat das geänderte Gesetz noch im September abschließend beraten.

 

Keine kostenloser Bürgertests mehr ab dem 11. Oktober 2021