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Duisburg, 29. Juni 2026 - Wenn Sie
im Steuerjahr 2026 noch Steuern sparen möchten, müssen Sie
bis zum 31. Dezember handeln: Investitionen,
Sonderabschreibungen, Vorauszahlungen und Spenden wirken
sich nur dann im laufenden Veranlagungsjahr aus, wenn sie
rechtzeitig umgesetzt sind. Gerade in der zweiten
Jahreshälfte entscheidet sich oft, ob am Ende eine
Nachzahlung droht oder ob bares Geld in der Kasse bleibt.
Für viele Unternehmen, Selbstständige und Privathaushalte in
Duisburg und am Niederrhein ist das Thema komplexer
geworden: Energiekosten, geänderte Abschreibungsregeln und
die schrittweise Einführung der E-Rechnungspflicht sorgen
für Unsicherheit.
Warum das letzte Quartal
über die Steuerlast entscheidet Wenn Sie erst im
Frühjahr 2027 zum ersten Mal auf Ihre Zahlen schauen, haben
Sie die meisten Gestaltungsmöglichkeiten bereits verloren.
Investitionen, Sonderabschreibungen, Vorauszahlungen oder
die Bildung von Rücklagen müssen in der Regel bis zum 31.
Dezember umgesetzt sein, damit sie sich noch im
Veranlagungsjahr 2026 auswirken. Das gilt für die Inhaberin
eines Cafés in Ruhrort genauso wie für die Ingenieurin in
Rheinhausen oder den Vermieter einer Eigentumswohnung in
Duissern. BRP Steuern & Recht ist ein beliebter
Steuerberater aus Wuppertal und betreut mit
spezialisierten Expertenteams an mehreren überregionalen
Standorten Unternehmen und KMUs, institutionelle und
professionelle Investoren im Bereich Private Markets und
Alternative Investments sowie private Mandanten – und
beobachtet in der Beratungspraxis immer wieder dasselbe
Muster: Wer früh plant, zahlt selten zu viel.
Vier Stellschrauben für Unternehmen und
Selbstständige Für kleine und mittlere
Unternehmen lohnt sich vor dem Jahresende ein Blick auf vier
Punkte:

• Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 50
Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter können nach
§ 7g EStG vorab gewinnmindernd abgezogen werden, sofern die
gesetzliche Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht
überschritten wird. Wenn Sie eine neue Maschine, ein
Firmenfahrzeug oder IT-Hardware für 2027 planen, können Sie
den Steuereffekt teilweise nach vorne ziehen.
•
Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Zusätzlich
ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent im
Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren möglich. Für viele
mittelständische Betriebe im Duisburger Norden ist das ein
Hebel, mit dem sich Ersatzinvestitionen wirtschaftlich
besser darstellen lassen.
• E-Rechnung ab
2025: Im inländischen B2B-Bereich gilt seit dem 1.
Januar 2025 grundsätzlich die Pflicht zum Empfang
strukturierter elektronischer Rechnungen (z. B. XRechnung
oder ZUGFeRD). Für den Versand gelten gestaffelte
Übergangsfristen. Wenn Sie jetzt Prozesse und
Buchhaltungssoftware umstellen, vermeiden Sie späteren
Aufwand.
• Vorauszahlungen anpassen: Läuft
das Jahr schlechter als erwartet, können Einkommen- und
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden
– ein einfacher Liquiditätshebel, der oft übersehen wird.

Was Privathaushalte noch bis Silvester tun können
Auch ohne eigenes Unternehmen lohnt der Jahresend-Check.
Handwerkerleistungen in der Mietwohnung oder im Eigenheim
sind mit 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro
pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar – allerdings
nur, wenn die Rechnung im Veranlagungsjahr bezahlt wird und
die Zahlung unbar (z. B. per Überweisung) erfolgt. Wenn Sie
eine größere Reparatur planen, sollten Sie prüfen, ob ein
Vorziehen oder Verschieben über den Jahreswechsel günstiger
ist.
Spenden an gemeinnützige Vereine, etwa an
Duisburger Sport- oder Sozialinitiativen, mindern die
Steuerlast ebenfalls, wenn sie bis zum 31. Dezember beim
Empfänger eingehen. Für Beschäftigte mit Homeoffice gilt
weiterhin die Tagespauschale von sechs Euro pro Tag,
gedeckelt auf 1.260 Euro im Jahr. Wenn Sie Fortbildungen,
Fachliteratur oder Bewerbungskosten geltend machen möchten,
sollten Sie die Belege jetzt sortieren, statt im März 2027
danach suchen zu müssen.
Vermieter:
Energetische Sanierung und AfA prüfen Wenn Sie
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern in Hochfeld, Meiderich
oder Walsum sind, stehen Sie häufig vor der Frage, wie sich
energetische Maßnahmen steuerlich behandeln lassen. Die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt grundsätzlich für
selbstgenutztes Wohneigentum; bei vermieteten Objekten kommt
eine Berücksichtigung als Erhaltungsaufwand oder
Herstellungskosten in Betracht. Erhaltungsaufwand ist
regelmäßig sofort abziehbar, größere Modernisierungen müssen
über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für neu gebaute
Mietwohnungen wurde zudem eine degressive AfA wieder
eingeführt – ein relevanter Faktor, wenn Sie in den
Wohnungsbau am Niederrhein investieren. Die konkrete
Anwendung sollten Sie im Einzelfall steuerlich prüfen
lassen.
Wann ein Gespräch mit dem
Steuerberater Pflicht ist Spätestens wenn
größere Investitionen, ein Rechtsformwechsel, eine
Unternehmensnachfolge oder der Verkauf einer Immobilie
ansteht, sollte die Beratung früh beginnen. Auch bei
Beteiligungen im Bereich Private Markets und Alternative
Investments lohnt sich der Blick eines spezialisierten
Beraters – die steuerliche Behandlung weicht hier oft
deutlich vom klassischen Kapitalanlagefall ab und erfordert
eine sorgfältige Einordnung. Für die meisten
Steuerpflichtigen reicht ein klar strukturierter
Jahresend-Termin, in dem Belege, geplante Investitionen und
offene Posten besprochen werden.
Die Faustregel ist
unspektakulär, aber wirksam: Wenn Sie im November und
Dezember einmal nüchtern auf Ihre Zahlen schauen, sparen Sie
sich im Frühjahr fast immer Aufwand – und häufig auch Geld.
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