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1028. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2022  
Bürgergeld - Wohngeld - Kernkraftwerke  

Berlin/Duisburg, 27. November 2022 - Der neue Bundesratspräsident Peter Tschentscher eröffnete die erste reguläre Plenarsitzung unter Hamburger Vorsitz mit der traditionellen Antrittsrede. „Darauf kommt es gerade in Zeiten von Krisen und Umbrüchen an: Neue Wege zu gehen, neue Chancen zu erkennen und zu ergreifen“, erläuterte er das Motto der Hamburger Präsidentschaft: „Horizonte öffnen“.
Für die Bundesregierung erwiderte Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt.
Anschließend gab der Bundesrat grünes Licht für dreizehn Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, darunter das im Vermittlungsausschuss nachverhandelte Bürgergeld, das Inflationsausgleichsgesetz, die Umsetzung der Triage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verlängerung der Laufzeiten dreier Atomkraftwerke sowie das Wohngeldgesetz.

Zudem äußerte sich der Bundesrat zu einigen Regierungsentwürfen - unter anderem zu Plänen für ein Tierhaltungskennzeichen.

Stellung nahm der Bundesrat zu mehreren EU-Vorlagen. Zum Vorschlag für ein Europäisches Medienfreiheitsgesetz rügte er zudem die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.

Auch Initiativen aus den Ländern standen auf der Agenda. So fasste der Bundesrat auf Initiative Schleswig-Holsteins eine Entschließung zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Neu vorgestellt und in die Fachausschüsse verwiesen wurden Initiativen aus Bayern zu bezahlbaren Mieten, zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, zum Vergaberecht und zur Erbschaftssteuer, aus Hamburg zur Begrenzung von Indexmieten, aus Baden-Württemberg zur Ausgestaltung eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes.

Zugestimmt hat die Länderkammer zudem mehreren Verordnungen der Bundesregierung - teilweise nur unter der Bedingung von Änderungen.  

Das Bürgergeld kommt  
Der Bundesrat hat am 25. November 2020 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert. Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle. Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu - sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet.
Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten - 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, enthält das Gesetz eine sogenannte Karenzzeit zu Beginn des Bürgergeldbezuges: Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Der durch den Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht eine Karenzzeit von einem Jahr statt wie ursprünglich geplant zwei Jahren vor.

Schonvermögen
Bezüglich der Schonvermögen enthält das Vermittlungsergebnis ebenfalls eine Reduzierung: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der erste Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 Euro bzw. 30.000 Euro vorgesehen. Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.

Kooperationsplan
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird im Bürgergeld-Gesetz durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Gänzlich entfallen wird nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Pflichtverletzungen können also weiter von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter
Geringqualifizierte werden auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.

Ausfertigung - Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023.

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