Wiesbaden/Duisburg,
21. März 2024 - Drohnen kommen in der Landwirtschaft
immer häufiger zum Einsatz. Besonders effektiv sind
Drohnen beim Aufspüren von Rehkitzen, die sich bei
der Mahd in Grünwiesen reflexartig ducken und
dadurch häufig von Mähgeräten erfasst werden – oft
mit tödlichem Ausgang für die Tiere und hohem
Schaden für die Landwirte. Aufgrund europäischer
Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher oft nur
eingeschränkt möglich. Mit einer Weisung an das
Luftfahrt-Bundesamt hebt Bundesminister Dr. Volker
Wissing nun Einschränkungen für die Landwirtschaft
auf.
Minister Wissing: „Wir haben den Bauern
versprochen, ihr Leben einfacher zu machen und
unnötige Vorgaben auf den Prüfstand zu stellen. Ich
halte Wort und habe deswegen praktikablere Regeln
für den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft
angewiesen. Künftig können Drohnen auf deutlich mehr
Agrarflächen fliegen, um Rehkitze zu schützen. Von
der neuen Regel profitieren Bauern und Tiere
gleichermaßen. Wir werden weiter alle rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen, um Verbesserungen für
unsere Landwirte zu erreichen.“
Die neue
Regel betrifft den Einsatz von Drohnen zur
Rehkitzrettung. Bisher mussten die mit Kameras
ausgestatten Drohnen nach EU-Vorgaben einen
Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-,
Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für
deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da
Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und
die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete
anschließen. Mit der neuen Anordnung gilt ein
Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet,
dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert
werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird.
Dadurch steht den Betreibern über 90 Prozent mehr
Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.
Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen,
die zu landwirtschaftlichen Zwecken und
Tierschutzzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab
sofort und damit rechtzeitig vor der Frühjahrsmahd.
Das BMDV setzt sich für weitere Verbesserungen beim
Drohneneinsatz für Landwirte ein, z. B. zum
Ausbringen von Nützlingen bei der
Schädlingsbekämpfung.
Den Erlass des BMDV und
die Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamts
finden Sie auf
www.dipul.de und
www.lba.de.
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