|
Wiesbaden/Duisburg, 17. Dezember 2025 - Das
Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur
Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13.
SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag
aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetz soll
das Verhältnis zwischen Solidarität und
Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
neu ausbalanciert werden.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Wer Hilfe
benötigt, kann sich auch künftig in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die
Unterstützung des Staates verlassen. Besonders
schutzwürdige Personen wie Alleinerziehende oder
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können
zudem auch weiterhin darauf vertrauen, dass ihre
spezifische Lebenslage gesehen und berücksichtigt
wird. Insgesamt ist und bleibt jedoch unser
wichtigstes Ziel, Menschen dauerhaft in Arbeit zu
bringen. Hier setzen wir künftig noch stärker auf
Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung.“
Bekämpfung des
Sozialleistungsmissbrauchs Der Entwurf
setzt den Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der
Grundsicherung und den Beschluss des
Koalitionsausschusses vom 8. Oktober 2025 um. Die
Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die
Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es
sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden
Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern
wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit
denen diese eingefordert werden kann. Zugleich
sollen die Jobcenter Langzeitarbeitslose noch besser
auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Jobcenter
erhalten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur
Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende
Inhalte: • Umbenennung der Geldleistung
„Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
• Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
• Stärkung der Vermittlung und des
Vermittlungsvorrangs • Frühzeitigere Integration
von Erziehenden in den Arbeitsmarkt •
Verbindliche Einladung zu einem persönlichen
Erstgespräch • Höhere Verbindlichkeit beim
Kooperationsplan • Verbesserung bei der
Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e
SGB II) • Konsequentere Leistungsminderungen bei
Pflichtverletzungen • Wirksames, gestuftes
Verfahren bei Terminverweigerung - mit Möglichkeit,
die Leistung vollständig einzustellen •
Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung
der Regelung bei Arbeitsverweigerung •
Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung
der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter •
Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
• Berücksichtigung einer örtlich festgelegten
Mietpreisbremse • Möglichkeit, eine
Quadratmeterhöchstmiete festzulegen • Regelungen
zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch •
Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des
Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips
„Arbeit statt Leistungsbezug“ • Verbesserung der
Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der
Arbeitsförderung des SGB III • Digitalisierung
und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie
Pilotierung neuer Technologien
|