|
Berlin/Duisburg, 13. Mai 2026 - Das Bundeskabinett
hat heute den Gesetzentwurf zur
Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom
Bundeswirtschaftsministerium und
Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine
Neuorientierung bei der Effizienz und der
Modernisierung im Gebäudesektor vor. Der Entwurf
orientiert sich an den Vorgaben des
Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der
Verhandlungsgruppe zum GModG.
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche: „Wir ersetzen ein
Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch
eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und
Machbarkeit setzt. Mit dem
Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz
wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr
Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr
Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“
Bundesministerin für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz:
„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir
zurück, was lange gefehlt hat: Klarheit,
Verlässlichkeit, Vertrauen. Das ist der Startschuss
für Planungssicherheit für die Branche, die
notwendige Entscheidungsfreiheit für Hauseigentümer
und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht wird. Das
GModG ist deutlich einfacher, technologieoffener und
flexibler. Es ist gleichzeitig Schutz von
Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten
aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht
kontrollieren. Wir haben einen klaren Pfad
festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen
Kosten durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen
geschützt werden können. Dafür danke ich meiner
Kabinettskollegin Stefanie Hubig ausdrücklich, die
diese Regelungen konstruktiv ausgearbeitet und
eingebracht hat. Das Klimaschutzgesetz und seine
Vorgaben gelten. Zum einen durch die Bio-Treppe, die
nach und nach hoch läuft und zum anderen durch die
Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick auf die
Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf
schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“
Der Gesetzentwurf im Einzelnen:
Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens
65 Prozent Erneuerbaren Energien beim Heizen
entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter
Heizungen.
Es gilt jetzt eine freie
Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann
aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden:
Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen.
Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.
Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden
sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit
fossilen Brennstoffen heizen möchte, muss also nach
und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen
und so zum Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene
Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
schafft zudem einen Mechanismus, mit dem
nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik
hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.
Wer unter
die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden
Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas
oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter
Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen.
Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab
dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt
von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 %
ab dem Jahr 2040. Im Jahr 2030 ist
eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes
mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der
Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen. Die
Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis
mindestens 2029 abgesichert. Zum Schutz von
Mietern regeln wir im
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige
Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim
Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder
Flüssiggas betrieben wird. Ab 1. Januar 2028:
Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und
Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden
Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte. Ab 1.
Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen
sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2
und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die
biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.
Wir setzen die Vorgaben der sogenannten
EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und
gehen damit nicht über das hinaus, was uns die
Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz
von Gebäuden stellt.
|