Düsseldorf/Duisburg, 22. Juli 2020 - Das
Umwelt- und Landwirtschaftsministerium verbietet bis auf
Weiteres die Abfertigung von langen Rindertransporten
in Drittstaaten und von langen Transporten nicht abgesetzter
Kälber. Die Ergebnisse amtlicher Tiertransportkontrollen,
fehlende valide Informationen über Versorgungsstationen in
Drittstaaten, wiederholte Überschreitungen maximaler
Transportzeiten und fehlende Tränkmöglichkeiten für Kälber
auf Fahrzeugen belegen, dass einige Transporte nicht bis zum
Bestimmungsort in Drittstaaten tierschutzkonform
durchgeführt werden. Das Ministerium hat die
Kreisordnungsbehörden angewiesen, Tiertransporte auf diesen
Strecken vorerst nicht mehr zu genehmigen.
Bereits im Jahr 2015 stellte der Europäische Gerichtshof
fest, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben der
Europäischen Union zum Tiertransport bis zum Bestimmungsort
einzuhalten sind, auch wenn dieser in einem Drittstaat
liegt. Die Wirtschaft ist nun in der Pflicht, Konzepte für
einen tierschutzkonformen Transport entsprechend den
europarechtlichen Vorgaben auch in Drittstaaten
sicherzustellen. Diese Konzepte müssen Grundlage für die
zuständigen Veterinärbehörden sein, rechtskonforme
Entscheidungen treffen zu können.
In der
Vergangenheit hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits
konkrete Tierschutzanforderungen an lange Tiertransporte
vorgegeben, die von den Veterinärämtern bei der Entscheidung
über eine rechtskonforme und tierschutzgerechte Abfertigung
von Rindertransporten zu beachten waren. Die Veterinärämter
sind aber derzeit nur in der Lage, die Transportrouten und
-bedingungen in Staaten innerhalb der EU auf Plausibilität
hin zu überprüfen.
Nach aktuellen Erkenntnissen
reicht dies nach Einschätzung des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nicht aus, um
die Rechtskonformität langer Transporte von Rindern in
Drittstaaten sicherzustellen.
Staatssekretär Dr.
Heinrich Bottermann: "Die zuständigen Veterinärämter müssen
über validere Erkenntnisse zum konkreten Transport verfügen,
um durch ihre Entscheidung einen europarechtskonformen
Transport bis zum Bestimmungsort in einem Drittstaat
sicherstellen zu können. Eine Transportabfertigung darf nur
erfolgen, wenn so gut wie sicher und nachvollziehbar
dokumentiert ist, dass die Tierschutzanforderungen auf der
gesamten Strecke eingehalten werden."
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