Düsseldorf/Duisburg, 18. Februar 2022 -
Die Landesregierung setzt die von Bund und Ländern am
Mittwoch, 16. Februar 2022, gemeinsam beschlossene
Öffnungsperspektive in einer neuen Fassung der
Coronaschutzverordnung unverzüglich um. Die neuen
Regelungen treten bereits am Samstag, 19. Februar 2022, in
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
In einem
ersten Schritt der verantwortungsvollen, achtsamen Öffnung
entfallen mit Inkrafttreten der Verordnung ab Samstag die
persönlichen Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene
Personen im privaten Bereich. Die Kontaktbeschränkungen für
nicht immunisierte Personen blieben dagegen zunächst noch
bestehen.
Darüber hinaus werden die
2G-Zugangsbeschränkungen im gesamten Einzelhandel
aufgehoben, abgesichert durch Basisschutzmaßnahmen wie die
Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese
ist verbunden mit der dringenden Empfehlung zum Tragen einer
FFP2-Maske in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zudem ist künftig unter anderem die Ausübung von
kontaktfreiem Sport im Freien wieder unter den Maßgaben von
3G möglich, gleiches gilt für Fahrschulen sowie körpernahe
Dienstleistungen und Sonnenstudios.
Die weiteren
Schutzmaßnahmen bleiben bis auf Weiteres bestehen. Das
Infektionsgeschehen soll auf diese Weise weiterhin so
begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer
Infrastrukturbereiche und die medizinische
Versorgungsstruktur nicht gefährdet werden.
Weitere
Lockerungen sind im Einklang mit den Beschlüssen der MPK zum
4. März geplant, soweit sich das Infektionsgeschehen
weiterhin wie erwartet positiv entwickelt.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die gemeinsamen
Anstrengungen der letzten Monate haben gewirkt. Durch das
verantwortungsvolle Verhalten und das Mittragen der
Einschränkungen seitens der Bevölkerung und nicht zuletzt
mithilfe des Einsatzes der Menschen in der Medizin und
Pflege, konnten wir die Omikron-Welle gut bewältigen. Unsere
Leitlinie ‚Freiheiten wo möglich und Beschränkungen wo
nötig‘, hat sich bewährt. Eine Überlastung in den Kliniken
wurde erfolgreich verhindert. Die Infektionszahlen gehen
zurück. Wir stehen jetzt an einem Wendepunkt, an dem wir mit
gutem Gewissen schrittweise Beschränkungen zurückfahren
können. Ich sage aber auch: Die Pandemie ist noch
nicht vorbei. Ein Basisschutz bleibt wichtig,
genauso das Impfen. Die große Mehrheit der Menschen in
Nordrhein-Westfalen ist bereits geimpft. An diejenigen, die
es jetzt immer noch nicht sind, appelliere ich:
Lassen Sie sich impfen, damit auch Sie bestmöglich geschützt
und wir als Gesellschaft insgesamt auch in Zukunft gut
vorbereitet sind.“
Die wichtigsten Anpassungen im
Überblick Wegfall von Zugangsbeschränkungen im
Einzelhandel Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen
die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die
Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht
mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten
Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer
FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese
Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des
öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.
Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen
bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für
nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen
vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor
nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei
Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung
bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften
bestehen.
Lockerung der Zugangsregelungen von 2G
auf 3G oder Wegfall 3G Die Inanspruchnahme
körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von
Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten
Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines
gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei
der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher
Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen
verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch
öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von
Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten
Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso
für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im
Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf.
Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung
der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.
Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen
Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr
ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises
wieder zulässig.
Publikumsmessen Die
Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als
750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten
der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder
unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme
nur für immunisierte Personen) zulässig.
Reduzierung der Maskenpflichten im Freien Die
Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im
Freien entfällt. Unter Berücksichtigung der Situation in
den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute
Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der weiteren
verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen
erfolgen.
Düsseldorf/Duisburg, 10. Februar 2022 -
Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung
angepasst. Insbesondere wurden für die anstehenden
Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche
getroffen: In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“,
in denen mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen
zu rechnen ist, können Städte und Gemeinden durch strenge
Auflagen und klare Regelungen das Schutzniveau erhöhen.
Insbesondere wurden für die anstehenden
Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche
getroffen: In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen
mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen zu
rechnen ist, können Städte und Gemeinden durch strenge
Auflagen und klare Regelungen das Schutzniveau erhöhen. So
können etwa Karnevalsumzüge und Veranstaltungen im Freien
ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung untersagt
werden. Auf zusätzliche Schutzmaßnahmen hatte sich
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Montag, 7. Februar
2022, mit den Oberbürgermeisterinnen und dem
Oberbürgermeister der Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf,
Bonn und Aachen verständigt. Angepasst wurde in der
Verordnung weiterhin die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang
zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von
Dienstleistern und Handwerkern, die künftig stichprobenartig
erfolgen kann.
Die Änderungen gelten ab Mittwoch, 9.
Februar 2022, und einstweilen bis zum 9. März 2022. Im
Kontext der Bund-Länder-Abstimmung am 16. Februar wird eine
Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von
Schutzmaßnahmen erfolgen.
Gesundheitsminister
Karl-Josef Laumann: „Ich hoffe, dass wir in den nächsten
Wochen den Höhepunkt der Omikron-Welle überschritten haben.
Das heißt aber nicht, dass wir dann auch sofort eine
Entspannung in den Krankenhäusern spüren werden. Wir müssen
vor allem die Personalsituation weiter im Blick haben. Mit
den Anpassungen der Coronaschutzverordnung schaffen wir
bereits jetzt Planungssicherheit für die
Karnevalshochburgen. Das Signal ist definitiv nicht, dass
Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber
rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten.
Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um
dort, wo viele Menschen auf den Straßen erwartet werden,
Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der
beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf
größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick 2G im
Einzelhandel bleibt mit stichprobenartigen Kontrollen
bestehen Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die
2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen:
Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig
geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der
Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle
ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu
Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind
Immunisierten gleichgestellt Kinder und Jugendliche
bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der
Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen
gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche
bis einschließlich 15 Jahre.
Erhöhung des
Schutzniveaus für die Karnevalstage Für die
Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022
können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung
bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen
dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen
gelten.
In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in
denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das
Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:
• Für das
Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur
Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken
gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte
Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die
Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser
Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder
durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt.
Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und
Anwohner erlauben.
• Untersagt sind
Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und
Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge
mit straßenrechtlicher Genehmigung.
• Für
private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und
vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im
öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die
Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer
Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden
benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen
negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse
bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von
gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten
Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine
Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.
Die zuständigen kommunalen Behörden können für die
ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere
erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und
zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer
medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für
gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten
in Innenräumen. Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb
der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die
Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum
Beispiel das Umzugsverbot. Sämtliche genannten Regelungen
bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des
Gesundheitsministeriums mehr.
Anpassung an
Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen Die
Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und
Quarantäneverordnungen werden an die veränderten
Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.
• Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen
ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich
vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei
genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit
von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also
unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen
ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.
• Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird
deutlich gemacht, dass für die „Freitestung“ immer ein
Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein
PCR-Test notwendig ist.
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