Düsseldorf/Duisburg, 4. März 2022 - Da
die Inzidenzzahlen und die Zahl der Covid-Patientinnen und
-patienten in den Krankenhäusern auch nach den ersten
Öffnungsschritten zum 19. Februar weiter sinken, setzt die
Landesregierung die von Bund und Ländern gemeinsam
beschlossene weitere Öffnungsperspektive in einem zweiten
Schritt um. Die
neue Coronaschutzverordnung wird
entsprechend angepasst. Sie tritt am Freitag, 4. März 2022,
in Kraft. Nach einem ersten Schritt der
verantwortungsvollen, achtsamen Öffnung folgen nun weitere
Rücknahmen von Schutzmaßnahmen. Dabei fallen
Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2G-plus) für Kinder und
Jugendliche ganz weg.
Darüber hinaus gilt: Der
Besuch gastronomischer Einrichtungen und die Inanspruchnahme
von Übernachtungsangeboten sind nun auch nicht immunisierten
Personen möglich, die einen gültigen negativen offiziellen
Schnelltest vorweisen können. Gleiches gilt für den Besuch
von Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie
für die gemeinsame Sportausübung außen und innen. Clubs und
Diskotheken können unter Einhaltung der 2G-plus Regelung mit
aktuellem Schnelltest wieder öffnen.

Basisschutz-Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot und
Hygieneregeln bleiben bestehen. Das Infektionsgeschehen soll
auf diese Weise weiterhin so begrenzt werden, dass die
Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche und die
medizinische Versorgungsstruktur nicht gefährdet werden.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit den
Öffnungen, die uns die weiterhin positive Entwicklung gerade
in unseren Krankenhäusern erlaubt, gehen wir einen großen
Schritt in Richtung Normalität. Besonders wichtig ist mir,
dass wir explizit festlegen, dass Kinder und Jugendliche,
die in den letzten zwei Jahren besonders unter den
Einschränkungen gelitten haben, von den Einschränkungen
befreit sind und schon ab sofort wieder ohne Einschränkungen
und Kontrollen am gesellschaftlichen und sozialen Leben
teilhaben können. Aber auch für alle anderen braucht es für
die Teilnahme an den meisten Angeboten nur noch einen Test.
Damit können kulturelle, soziale, gesellschaftliche und
sportliche Angebote wieder für die Zukunft planen.
Zur Wahrheit gehört aber auch: So wie die
Beschränkungen für Ungeimpfte jetzt als letztes fallen,
werden sie als erstes wiedereingeführt werden müssen, falls
sich das Infektionsgeschehen wieder kritisch entwickeln
sollte. Um in dieser ohnehin schwierigen Zeit zumindest vor
weiteren Coronaeinschränkungen im nächsten Winter sicher zu
sein, bleibt es daher von zentraler Bedeutung:
Lassen Sie sich impfen!“
Ab Freitag:
Gastronomie und Übernachtungsangebote auch für
Nicht-Immunisierte mit gültigem Test Öffnung von Clubs
und Diskotheken Mehr Zuschauer insbesondere bei
Großveranstaltungen Keine Zugangsbeschränkungen mehr für
Kinder und Jugendliche
Die
wichtigsten Anpassungen im Überblick Zugang zu
Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport für nicht
immunisierte Personen mit gültigem negativen Testnachweis
Gastronomische Einrichtungen und touristische
Übernachtungs-angebote können mit Inkrafttreten dieser
Verordnung auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch
genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest
vorweisen können (3G). Auch Kulturein-richtungen wie Museen,
Ausstellungen, Konzerte und sonstige Kultur-veranstaltungen
können getestete Menschen ohne Immunisierung besuchen.
Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum
(innen und außen) und den Besuch von Sportveranstaltungen
als Zuschauende. Die Kapazitätsgrenzen werden dabei zum Teil
deutlich nach oben geschoben.
Grundsätzlich ist damit
bis auf wenige Angebote mit besonders hohen
Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen,
Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.)
künftig alles unter 3G zulässig.
Öffnung von
Clubs und Diskotheken unter 2G-plus Für
Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie
private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder
Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das
bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die
zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine
Auffrischungsimpfung verfügen. Auch Clubs, Diskotheken und
vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März wieder
öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten
Übertragungsrisiken nur immunisierten Personen möglich, die
zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die
zusätzliche Testpflicht gilt hier auch für Menschen, die
bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen
frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht
nicht.
Höhere Zuschauerkapazitäten für
Veranstaltungen Kleinere Veranstaltungen (d.h.
solche bis 1.000 Zuschauer) sind unter 3G-Bedingungen
künftig mit mehr Besuchern möglich. Bis zu 500 teilnehmenden
Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb
einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder
teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei
höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden
regulären Höchstkapazität liegen. Insgesamt sind dabei
höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende,
Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird
2G-plus gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit
Diskotheken etc.) bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000
Personen auch die Maskenpflicht.
Bei
Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den
weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-plus und zusätzlicher
Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der
jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die
Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht
überschritten werden. Im Freien können maximal 75 Prozent
der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern
belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch
entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise
infektiologisch vertretbar gestaltet werden können. Diese
erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten
Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und
Veranstaltungen mit Tanz.
Keine
Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche
Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab sofort
nicht mehr für Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 17
Jahre. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen
Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten
möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl
zulässig ist.
Die Landesregierung wird im Einklang
mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz und
unter Berücksichtigung möglicher Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes prüfen, welche Basisschutzmaßnahmen
über den 19. März hinaus bestehen bleiben sollen.
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