Düsseldorf/Duisburg, 3. April 2022 - Die
Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen
ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes
angepasst worden. Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die
Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die
bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die
allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen
bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen
Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
Gibt es weiterhin Zugangsbeschränkungen (3G, 2G,
2Gplus)? Nein, das bundesweit geltende
Infektionsschutzgesetz sieht keine Zugangsbeschränkungen
mehr vor. Folglich sind auch in Nordrhein-Westfalen die
bisher geltenden 3G-, 2G- und 2Gplus-Regelungen zum 3. April
2022 aufgehoben worden.
Allerdings
dürfen bestimmte Einrichtungen grundsätzlich nur noch mit
einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.
Diese Vorschrift gilt zum Beispiel für Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, siehe auch
unter „Gibt es eine Testpflicht?"
Gibt es
eine Maskenpflicht? Ja, aber ab 3. April 2022
deutlich eingeschränkt. Draußen muss keine medizinische
Maske oder FFP2-Maske getragen werden. Drinnen wird das
Tragen einer Schutzmaske weiterhin empfohlen.
Eine
Pflicht zum Tragen mindestens einer
medizinischen Maske besteht weiterhin für folgende Bereiche:
Öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen,
Schülerbeförderung); Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, ambulante
Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur
Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder
pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare
Einrichtungen); Obdachlosenunterkünfte; Einrichtungen
zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern,
vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und
Spätaussiedlern.
Gibt es eine
Testpflicht? Ja, unter anderem Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste dürfen nur
mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.
Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht
immunisierte Personen – unter anderem auch in Asyl- und
Flüchtlingsunterkünften sowie Strafvollzugsanstalten. Hier
kann allerdings bei vollständig immunisierten Personen auf
die Tests verzichtet werden. Die Beschäftigten dort
müssen sich im Regelfall zweimal in der Woche testen lassen.
Nicht-immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten müssen
sich täglich testen lassen. In den Einrichtungen
behandelte, betreute oder untergebrachte Personen müssen bei
der Aufnahme negativ getestet sein. Besucherinnen
und Besucher müssen ihr negatives Testergebnis jeweils vor
dem Betreten vorlegen. Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
Test- und Quarantäneverordnung
Gelten die allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln weiterhin? Die bekannten
und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin
empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im
Alltag eine Maske tragen.
Die neue
Corona-Schutzverordnung hat zudem
Anlage 1 und
Anlage 2, die aktuelle Hygiene- und
Infektionsschutzempfehlungen zusammenfassen - eine richtet
sich an Privatpersonen, die andere an Einrichtungen und
Angebote mit Publikumsverkehr.
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