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Änderung der Coronaschutzverordnung:
Ausweitung der Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen

 Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Düsseldorf, 23. Dezember 2021 -  Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um.

Dazu hat sie die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Mit der Änderung der Verordnung werden nun Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet. Private Zusammenkünfte sind nur noch mit maximal zehn Personen zulässig, sofern alle Personen geimpft oder genesen sind. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.

„Das Land handelt schnell und setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz um. Ich bin mir bewusst, dass viele Menschen, die solidarisch waren und sich frühzeitig haben impfen lassen, nicht glücklich sind, dass nun zum Jahresende wieder Einschränkungen auf sie zukommen. Ich bedanke mich bereits jetzt für ihr Verständnis. Klar ist, dass wir nur mit Kontaktbeschränkungen allein einer wahrscheinlichen Omikron-Welle nicht erfolgreich werden begegnen können. Wir müssen die Auffrischungsimpfungen weiter vorantreiben und die nach wie vor zu große Impflücke schließen. Mein Appell lautet daher: Wenn Sie es nicht schon getan haben, lassen Sie sich bitte schnellstmöglich impfen“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Neben den bereits geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene. Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Auch der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird eins zu eins für Nordrhein-Westfalen übernommen. Überregionale Großveranstaltungen können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern. Maskenpflichten und 2G+-Regel für den Freizeitbereich Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert.


Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Weitere Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen wie etwa die Schließung von Discotheken und Clubs oder das Feuerwerksverbot waren in Nordrhein-Westfalen bereits umgesetzt.


Insgesamt sind 73,8 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 38 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Aufgrund des erhöhten Schutzes wird die Auffrischungsimpfung dringend empfohlen, sofern der von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Mit der Änderung der Verordnung werden nun Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die Herausforderungen der Omikron-Variante und der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur vorgenommen.

Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer Bedeutung. Insbesondere die Weihnachtsfeiertage sollten verantwortungsbewusst begangen werden. Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden. Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen weiterhin bis zum 12. Januar 2022. Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie unter www.land.nrw/corona 

Schulen setzen Unterstützung der Impfkampagne fort

Düsseldorf, 13. Dezember 2021 - Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt weiterhin mit Nachdruck die Impfkampagne und dabei vor allem auch die sogenannten Booster-Impfungen der Lehrkräfte. Nachdem die Lehrkräfte in der laufenden Impfkampagne von Beginn an geimpft wurden, sind nun auch die Booster-Impfungen für alle Lehrkräfte bereits möglich. Eigene Abfragen des Ministeriums für Schule und Bildung haben ergeben, dass mit über 90 Prozent der geimpften Lehrkräfte eine sehr gute Impfquote erreicht wurde.


Damit die nun anstehenden Auffrischungs-Impfungen schnell und unkompliziert durchgeführt werden, können Lehrkräfte sich für die Zeit der Impfung vom Dienst befreien lassen, so dass es möglich ist, sehr flexibel Impftermine wahrzunehmen. Kommunen können Impfungen auch an Schulen ermöglichen Kreise und kreisfreie Städte können ergänzend zur Impfmöglichkeit bei Kinder- und Jugendärzten ein Impfangebot für die Altersgruppe der 5 bis 11-Jährigen in Abstimmung mit den Schulen unterbreiten.

Wie schon bei der Impfung der 12 bis 17-Jährigen nach den Sommerferien liegt die Verantwortung für die Durchführung der Impfaktion bei den Kreisen, kreisfreien Städten und ihren Impfpartnern. Impfangebote an oder in einzelnen Schulen können eingerichtet werden. In diesem Fall ist das Einvernehmen mit dem Schulträger und der Schulleitung herzustellen und die Organisation mit den Schulen abzustimmen.  

„Schulen unterstützen die Impfkampagne nach Kräften. Viele Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren haben in den vergangenen Wochen die Angebote bei Ärzten, Impfzentren und an den Schulen genutzt, sich impfen zu lassen. Wenn nun auch Impfungen für Kinder ab 5 Jahren möglich sind, ist es nur naheliegend und konsequent, dass die Kreise und kreisfreien Städte entsprechende Angebote auch für diese Altersgruppe an den Schulen schaffen können.
Allerdings kommt mit Blick auf die betroffene Altersgruppe dem medizinischen Aufklärungs- und Beratungsbedarf der Eltern hier eine besondere Bedeutung zu.
Diese medizinische Aufklärung und Beratung liegt in der fachlichen Verantwortung der Gesundheitsbehörden und ihrer Impfpartner, nicht der Schulen. Das Schulministerium stellt den Schulen jedoch Aufklärungs- und Informationsmaterial für Eltern und Lehrkräfte zur Verfügung. Mit der Dienstbefreiung für die Booster-Impfungen für Lehrkräfte und der weiteren Versorgung mit Schutzmaterial werden wir auch als Arbeitgeber alles dafür tun, dass unsere Lehrkräfte sich durch Impfungen und Masken auch weiterhin selbst bestmöglich schützen können,“ erklärte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer. Auch die weitere Versorgung der Lehrkräfte und des sonstigen Personals an den Schulen mit Schutzmasken ist bis mindestens zum Frühjahr 2022 sichergestellt.  


Waldzustandsbericht 2021: Wälder weiterhin stark geschädigt

Düsseldorf, 13. Dezember 2021 - Nach drei Jahren Hitze und extremer Dürre hat sich der Wald in diesem Jahr ganz leicht erholen können. Dennoch ist es um die Vitalität der Waldbäume weiterhin nicht gut bestellt. Zu diesen Ergebnissen kommt der aktuelle Waldzustandsbericht 2021, den Umweltministerin Ursula Heinen-Esser in Düsseldorf vorgestellt hat.
"Die Trockenheit der zurückliegenden Jahre, der Borkenkäferbefall, die Belastung der Böden durch Schadstoffe, allen voran die Folgen des Klimawandel machen dem Wald nach wie vor schwer zu schaffen", sagte die Ministerin auf dem Podium der Landespressekonferenz. "Die Waldzukunft ist auch unsere Zukunft. Daher müssen wir alles daransetzen, dass der Wald seine Abwehrkräfte gegen negative Klimafolgen stärken kann."

Die diesjährige Wachstumsperiode verlief im Vergleich zu den Vorjahren im Mittel in Nordrhein-Westfalen hitzestressfrei. In der Folge hat sich der Zustand des Waldes im Vergleich zum Vorjahr leicht verbessert. So ist der Anteil der Bäume mit deutlicher Kronenverlichtung auf 40 Prozent gesunken (2020: 44 Prozent), 32 Prozent zeigen eine schwache Verlichtung (2020: 33 Prozent), der Anteil der nicht verlichteten Bäume stieg auf 28 Prozent (2020: 23 Prozent). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch Trockenheit und Borkenkäfer-Befall bereits abgestorbene Bäume keine Berücksichtigung in der jährlichen Erhebung finden.

Zustand der Buche verbessert, Sorgenkind Fichte
Deutlich verbessert hat sich der Zustand der Buche, Eiche und Fichte verschlechtern sich leicht, die Kiefer stagniert. Bei der Eiche haben sich im laufenden Jahr nur sehr wenige Früchte ausgebildet. Die Fichte konnte sich trotz häufiger und ergiebiger Niederschläge in nicht erholen, sie hat 2021 kaum Zapfen gebildet. Der mittlere Nadelverlust steigt seit 2017 ohne Unterbrechung. Die Kiefer weist von den Hauptbaumarten die geringsten Anteile deutlich verlichteter Bäume auf.

Im Vergleich zu den Jahren zuvor führte die kühlere Frühjahrswitterung dazu, dass in diesem Jahr die Borkenkäferarten Buchdrucker und Kupferstecher relativ spät ihre Winterquartiere verlassen haben, um in den stehenden, gesunden Fichten neue Bruten anzulegen. Dennoch konnten viele Borkenkäfer insbesondere im Boden überleben und dieses Jahr vor allem im Mai/Juni vitale Fichtenbestände befallen. Während die Bodenwasserspeicher in den oberen 1,5 Metern Bodentiefe wieder zunehmend gut gefüllt sind, steht in den tieferen Bodenschichten aufgrund der extremen Witterungssituationen der Vorjahre für die Grundwasserneubildung jedoch weiterhin zu wenig Wasser zur Verfügung.


Aufbau klimastabiler Mischwälder
"Der Schutz unseres Waldes ist überlebenswichtig. Sein Wiederaufbau und seine Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind zentrale Zukunftsaufgaben", sagte Heinen-Esser. "Damit der Wald seine vielfältigen Leistungen dauerhaft erfüllen kann, muss er vital und widerstandsfähig sein. Die Umsetzung unserer waldbaulichen Konzepte ist eine Antwort auf den Klimawandel." Ziel seien klimastabilere Mischwälder mit mehreren verschiedenen Baumarten.

Im Rahmen der Förderrichtlinie Extremwetterfolgen wurden in diesem Jahr 66,6 Millionen Euro bereitgestellt, insgesamt wurden im Jahr 2021 (Stand 10. Dezember 2021) bisher 4596 Förderanträge eingereicht, davon wurden bereits 4014 bewilligt. Das weiterentwickelte Waldbaukonzept, das Wiederbewaldungskonzept und die neue Version des Internetportals Waldinfo.NRW bieten zusätzliche fachliche Hilfestellungen.

Das aktualisierte Waldbaukonzept geht auf die Auswirkungen von Klimawandelszenarien ein und berücksichtigt besonders den Aspekt der Risikovorsorge. Das Internetportal Waldinfo.NRW enthält nun ein innovatives interaktives Instrument zur Auswahl von Mischbeständen, die zum jeweiligen Standort passen. Die neuen Instrumente für die Waldbewirtschaftung im Klimawandel sind Teil der Klimaanpassungsstrategie für den Wald in Nordrhein-Westfalen.

Zehn Prozent der Waldfläche durch Dürre und Käfer geschädigt
Auf etwa zehn Prozent der Waldfläche sind die Bestände - nachhaltig durch Dürre, Borkenkäfer und Stürme geschädigt - vollständig zusammengebrochen. Hierbei sind fast ausschließlich Fichtenbestände betroffen. Nach aktuellen Erhebungen sind circa 8,8 Millionen Festmeter Schadholz (seit 2018 insgesamt circa 40 Millionen Festmeter) angefallen. Die gesamte Schadfläche seit 2018 komplett ausgefallener Fichtenbestände umfasst circa 113.000 Hektar. Es wird abgeschätzt, dass davon die Wiederbewaldungsfläche aktuell circa 90.000 Hektar ausmacht (circa 10 Prozent der Waldfläche in Nordrhein-Westfalen), da sich auf der restlichen Fläche natürliche Waldverjüngung eingestellt hat. Zum Vergleich: Der Orkan Kyrill im Jahr 2007 verursachte in Nordrhein-Westfalen circa 16 Millionen Festmeter Schadholz und eine Schadfläche von 50.000 Hektar.

Waldzustandsbericht NRW 2021 (Langfassung)
Waldzustandsbericht NRW 2021 (Kurzfassung)
Waldbaukonzept NRW
Wiederbewaldungskonzept
Internetportal Waldinfo.NRW
Video Waldbewirtschaftung im Klimawandel

Vorgriffsstellen für Gymnasien sind ein Gewinn für alle Schulformen

G9-Vorgriffsstellen bereits überwiegend besetzt
Düsseldorf, 6. Dezember 2021 - Im Vorgriff auf die Umstellung auf den G9-Bildungsgang an Gymnasien zum Schuljahr 2026/27 hat die Landesregierung 1450 Vorgriffsstellen allein bis zum Schuljahr 2021/22 geschaffen. Diese zusätzlichen Stellen für das Gymnasium sollen in der Übergangszeit bis 2026 insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die unter einem Lehrkräftemangel leiden. Bei den Lehrerinnen und Lehrern handelt es sich um grundständig ausgebildete Lehrkräfte für die Sekundarstufe II. Bereits jetzt sind circa 1.280 Lehrkräfte eingestellt.  


Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärt: „Ich freue mich, dass wir die geplanten Stellen schnell und bereits überwiegend besetzen konnten. Mit den Vorgriffsstellen haben wir zudem für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen eine Win-win-Situation geschaffen: Zum einen können wir den Personalherausforderungen an anderen Schulformen besser begegnen, zum anderen schaffen wir schon heute die besten Bedingungen für den Unterricht in den Gymnasien ab 2026.“  

Die Lehrerinnen und Lehrer werden dabei überwiegend von ihren Stammschulen an andere Schulformen abgeordnet. Der übermäßige Anteil der Abordnungen erfolgt an Grund- und Gesamtschulen. Um einen bestmöglichen Berufseinstieg zu gewährleisten, wird die besondere Situation der Abordnung von den Schulen berücksichtigt.  

Insgesamt wird mit der Umstellung auf den G9-Bildungsgang im Jahr 2026/27 ein enormer Einstellungsbedarf (rund 4.200 Stellen) erwartet. Der Grund hierfür ist, dass es an den Gymnasien ab dann wieder 9 anstatt 8 Jahrgangsstufen geben wird. Im Vorgriff auf diesen Bedarf werden bereits jetzt Stellen bereitgestellt.

 

Ankommen und Aufholen für Kinder und Jugendliche - Bildungsgutscheine gegen Lernlücken

Düsseldorf, 01. Dezember 2021 - Das Ministerium für Schule und Bildung hat die Schulen, Schulträger und Bildungsanbieter in Nordrhein-Westfalen über das Verfahren zur Verteilung und Nutzung von Bildungsgutscheinen im Programm „Ankommen und Aufholen“ informiert. Insgesamt rund 50 Millionen Euro werden im Rahmen der individuellen Förderung in Form von Bildungsgutscheinen an einzelne Schülerinnen und Schüler vergeben. Der finanzielle Gegenwert eines einzelnen Bildungsgutscheins beträgt 200 Euro. Damit können aus den bereitgestellten Mitteln rund 250.000 Schülerinnen und Schüler gefördert und Bildungsangebote bei externen Anbietern in Anspruch genommen werden.  


Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Um die Auswirkungen der Pandemie auf Schülerinnen und Schüler so gut wie möglich abzufedern hat die Landesregierung frühzeitig reagiert und bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen. Ein weiterer zentraler Baustein in unserem Gesamtkonzept sind die Bildungsgutscheine. Sie leisten einen wichtigen Beitrag, damit Kinder und Jugendliche ihre Lernlücken schließen können. Einzelne besonders förderbedürftige Schülerinnen und Schüler erhalten damit ein zusätzliches individuelles Angebot.“  


Die Bildungsgutscheine werden von den Schulträgern an die Schulen ausgegeben. Jede Schule soll Bildungsgutscheine erhalten. Im Anschluss sollen die Bildungsgutscheine im Rahmen der individuellen Förderung durch die Lehrkräfte an einzelne Schülerinnen und Schüler vergeben werden. Die Identifizierung von Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Förderbedarfen obliegt den Lehrkräften. Die Schulleitung stellt sicher, dass Kriterien zur Verteilung der Bildungsgutscheine festgelegt werden. Sollte der Bedarf die Anzahl der Bildungsgutscheine übersteigen, kann sich die Schulleitung an den Schulträger wenden und diesen über den zusätzlichen Bedarf informieren. Die Erziehungsberechtigten der einzelnen Schülerinnen und Schüler, die über einen Bildungsgutschein gefördert werden sollen, werden in einem Elternbrief über das Verfahren informiert.  


Zur Entlastung der Schulträger erstellt das Ministerium für Schule und Bildung eine Liste von Bildungsanbietern, die sich beim Ministerium für Schule und Bildung für das Bildungsgutschein-Verfahren angemeldet haben. Die Wahl eines geeigneten Bildungsanbieters erfolgt dann durch die Schülerin oder den Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte. Die Schule unterstützt bei der Suche.  
Der Bildungsgutschein berechtigt die Schülerin oder den Schüler dazu, bei einem der von Ministerium für Schule und Bildung zugelassenen Bildungsanbieter insgesamt zehn Lerneinheiten à 90 Minuten für individuelle Förderung in einer Kleingruppe in Anspruch zu nehmen. Dabei darf die Kleingruppe maximal sechs Schülerinnen und Schüler umfassen. Die individuelle Förderung wird in der Regel einmal wöchentlich durchgeführt. Der Bildungsanbieter darf also für jede erbrachte Lerneinheit 20 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer abrechnen.  


Bund und Land stellen bis 2022 insgesamt 430 Millionen Euro zur Verfügung, um Schülerinnen und Schülern das gezielte Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände zu ermöglichen. Durch diese zusätzlichen finanziellen Mittel sollen mit dem Programm „Ankommen und Aufholen“ vor Ort individuelle Förderangebote ermöglicht, weiteres Personal eingestellt und Kooperationen mit außerschulischen Partnern organisiert werden. Die Bildungsgutscheine sind ein Teil dieses Programms.  
Abschließend erklärte Schul- und Bildungsministerin Gebauer: „Das Land stellt die erforderlichen Mittel bereit, damit jedes Kind mit seinem individuellen Förderbedarf bei einem externen Bildungsanbieter in seiner Region ein passendes Angebot finden kann. Damit werden wir beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände einen wichtigen Schritt vorankommen.“  
Weitere ausführliche Informationen zu den Bildungsgutscheinen gibt es im Bildungsportal

 

Neue NRW-Coronaschutzverordnung ab 24. November 2021

Düsseldorf, 24. November 2021 - Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst. Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch, 24. November 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen. Hier gelten künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.
Rede

„Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist besorgniserregend. Hier müssen wir gegensteuern. Wir setzen bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der Erkrankung bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem viel stärker belasten. Wir wissen, dass auch Geimpfte die Infektion weitergeben können, aber ihnen droht nur in seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt oder gar eine Intensivbehandlung. Deshalb bleibt für sie nach wie vor weitgehende Normalität möglich. Zugleich lautet nochmals mein dringender Appell an alle, die das bisher noch nicht getan haben: Lassen Sie sich impfen! Das schützt nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer. Und umso schneller können wir alle zur Normalität zurückkehren“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.


Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es daher, die Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind über 71 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt auch für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es auch im Außenbereich Pflicht. Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember 2021.

 

Infektionsgeschehen an Schulen: Klares Bild dank regelmäßiger Testungen

 Düsseldorf, 23. November 2021 - Trotz bundesweit zunehmender Infektionszahlen ist der Präsenzunterricht für die rund 2,5 Millionen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen sichergestellt. Wie die wöchentliche Umfrage des Ministeriums für Schule und Bildung unter rund 5.000 öffentlichen Schulen ergab, war in der vergangenen Woche nur eine Schule in Nordrhein-Westfalen pandemiebedingt geschlossen. Von den im Zeitraum zwischen dem 11. November und dem 17. November 2021 an den weiterführenden Schulen durchgeführten insgesamt 2.424.585 Antigen-Schnelltests fielen 3.422 positiv aus (0,14 Prozent, in der Vorwoche: 0,11 Prozent).  

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Das Infektionsgeschehen nimmt bundesweit und auch in Nordrhein-Westfalen spürbar zu. Daher müssen und werden wir den Schulbetrieb weiterhin streng überwachen und die Entwicklung jederzeit genau beobachten. Durch die strikten Testungen wirken unsere Schulen in der Pandemie wie ein Hygienefilter für Kinder und Jugendliche. Durch die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und das engmaschige, strikte Testsystem tragen die Schulen dazu bei, das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und die Verbreitung des Coronavirus zu bremsen. Sollten über die aktuellen Maßnahmen hinaus an unseren Schulen weitere präventive Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nötig werden, so wären diese vor allem auf das Verhalten von Erwachsenen zurückzuführen, da wir es nicht geschafft haben, in der Altersgruppe über 18 eine ausreichende Impfquote zum Schutz der Gesellschaft zu erreichen.“  

Mit Stichtag vom 17. November meldeten die Schulen in der vergangenen Woche insgesamt 10.559 bestätigte Corona-Fälle unter den Schülerinnen und Schülern (0,53 Prozent, in der Vorwoche: 0,39 Prozent). Diese Zahl umfasst sowohl die durch schulische als auch die durch außerschulische Testungen festgestellte Infektionen mit SARS-CoV-2. Dabei fließen nicht nur neu entdeckte, sondern auch schon zuvor bestehende Infektionen in diese Meldung ein. Ebenfalls mit Stichtag vom 17. November 2021 befanden sich landesweit 23.372 Schülerinnen und Schüler (1,2 Prozent, in der Vorwoche: 0,9 Prozent) in einer behördlich angeordneten Quarantäne.  

 

Ausbau der ÖPNV-Offensive

Land gibt zusätzlich 928 Millionen Euro für mehr Sicherheit und mehr Verbindungen im Schienennahverkehr

Düsseldord, 23. November 2021 - Um den Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen für die Menschen einfacher zugänglich, leistungsstärker, verlässlicher und sicherer zu machen, stellt die Landesregierung bis 2032 weitere 928,36 Millionen Euro im Rahmen ihrer ÖPNV-Offensive bereit. Damit stehen für die 2019 gestartete Offensive jetzt rund drei Milliarden Euro für einen modernen ÖPNV zur Verfügung.


Mit dem Geld sollen mehr Verbindungen zwischen Städten und Gemeinden und die Ausweitung bestehender Linien finanziert wer- den. Zudem fließt die zusätzliche Milliarde in mehr Sicherheitspersonal in den Bahnen sowie in eine verbesserte Baustellenkommunikation. Ministerin Ina Brandes hat am 22. November 2021 mit den Vertretern der Zweckverbände Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), Nahverkehr Rheinland (NVR) und Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) dazu entspre- chende Vereinbarungen unterzeichnet.

„Der öffentliche Nahverkehr ist das Rückgrat sauberer Mobilität“, so Verkehrsministerin Ina Brandes. „Damit mehr Menschen auf die Schiene umsteigen, will das Land die Qualität des Bahnfahrens weiter steigern. Deswegen erhöhen wir die Mittel für unsere ÖPNV-Offensive um fünfzig Prozent auf rund drei Milliarden Euro bis 2032. Die zusätzlichen Investitionen fließen in die Ausweitung von Zugverbindungen. So können Pendler und Reisende schneller unterwegs sein. Mehr Sicherheitsteams sollen dazu beitragen, dass man sich jederzeit in der Bahn gut aufgehoben fühlt.“

Brandes weiter: „Fahrgäste können außerdem zu Recht erwarten, verständlich und rechtzeitig über Bauarbeiten informiert zu werden, um zuverlässig ans Ziel zu kommen. Das gelingt über eine bessere Baustellenkommunikation, die jetzt noch stärker ein Teil der ÖPNV-Offensive des Landes sein wird.“

Die drei neu unterzeichneten Vereinbarungen des Landes mit dem VRR, NVR und NWL bringen folgende Verbesserungen im Öffentlichen Nahverkehr:
1. Mehr Zugverbindungen Die Landesregierung will gemeinsam mit den Aufgabenträgern in den kommenden Jahren das Leistungsangebot im Schienenpersonennahverkehr schrittweise weiter ausbauen. In einem ersten Schritt soll beginnend mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 eine erste Verbes- serung des Zugangebots stattfinden.
Geplante Leistungsverbesserungen im Bereich des VRR:
 Stündliche Direktverbindung Remscheid – Solingen – Düsseldorf
 Stündliche Direktverbindung Haltern – Recklinghausen – Bochum
 Stündliche ergänzende Direktverbindung zum RE 7 Krefeld - Neuss

Geplante Leistungsverbesserungen im Bereich des NVR:
 Stundentakt RB 28 Düren-Euskirchen (Eifel-Börde-Bahn) statt dem bisherigen Zwei-Stunden-Takt, Reduzierung der Fahrtzeit von derzeit 46-50 Minuten auf künftig 39 Minuten
 Ausweitung der Bedienzeiten der RB 38 (Bedburg-Köln) im Spätverkehr bis Mitternacht
 Montags bis freitags tagsüber durchgehender 20-Minuten-Takt der S 6 zwischen Köln-Worringen und Köln-Nippes: Schließung der Taktlücke am Vormittag Geplante Leistungsverbesserungen im Bereich des NWL:
 Verlängerung des RE 13 bis Münster (bisheriger Endhalt: Hamm/Westfalen)
 Verlängerung des RB 77 bis Herford (bisheriger Endhalt: Bünde)
 Ausweitung der Bedienzeiten des RE11 zum Stundentakt bis Kassel
 Ausweitung der Bedienzeiten des RE 82 zum Stundentakt Montag bis Samstag

2. Einsatz von Sicherheitsteams im SPNV
Ein weiterer, wichtiger Punkt der Ausweitung der ÖPNV-Offensive des Landes ist die weitere Stärkung der Sicherheit in der Bahn. Daher wol- len das Verkehrsministerium und die Aufgabenträger ab 2022 verstärkt Sicherheitsteams im nordrhein-westfälischen Schienenverkehr einsetzen.
 Jedes Jahr sollen mindestens zehn Sicherheitsteams zum Einsatz in Bahnen in Nordrhein-Westfalen finanziert werden.
 Ein Team besteht aus mindestens zwei qualifizierten Sicherheitsmitarbeitern, die jeweils einen Zugbegleiter unterstützen.
 Die neuen Sicherheitsteams werden verstärkt an Wochenendnächten im Schienennahverkehr unterwegs sein.

3. Verbesserung der Baustellenkommunikation und -koordination Rekordinvestitionen in das nordrhein-westfälische Schienennetz führen zu einem dauerhaft großen Bauvolumen mit zeitweiligen Einschränkungen für die Kunden. Die Aufgabenträger sollen deshalb zeitnah mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Grundsatzvereinbarung zur Kommunikation bei Baustellen mit größeren Auswirkungen verhandeln.
Zur Verbesserung der Baustellenkommunikation und -koordination soll im Laufe des kommenden Jahres eine gemeinsame, neue und besser vernetzte Organisationseinheit geschaffen werden. Dort sollen unter ande- rem eine bessere digitale Fahrgastinformation entlang von Haltestellen und Bahnhöfen entwickelt werden. Zudem sollen die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei den Baustellenfolgekosten entlastet werden.
Die jetzt geplanten zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur Verbesse- rung des Nahverkehrs in Nordrhein-Westfallen werden durch eine Erhö- hung der jährlichen SPNV-Pauschale für die Aufgabenträger um 70 Millionen Euro ab 2021 bereitgestellt. Die zusätzlichen Mittel werden ab 2022 jährlich um 1,8 Prozent dynamisiert.


Hintergrund ÖPNV-Offensive:
Um den Bahnverkehr in Nordrhein-Westfalen besser zu machen, hat das Land 2019 eine ÖPNV-Offensive mit einem Volumen von bislang mehr als zwei Milliarden Euro bis 2031 aufs Gleis gesetzt. Mit dem jetzt  unterzeichneten Paket wächst das Volumen auf rund drei Milliarden Euro an. Davon profitieren Städte und ländliche Regionen: Unter anderem steht eine Milliarde Euro für das Systemupgrade, das heißt für die Grunderneuerung von Stadt- und Straßenbahnnetzen, zur Verfügung.

310 Millionen Euro werden für das Programm „Robustes Netz“ gemeinsam mit der Deutschen Bahn investiert, um die Pünktlichkeit im Nahverkehr zu erhöhen. 120 Millionen Euro stehen für On-Demand-Verkehre (ÖPNV auf Abruf) und 100 Millionen Euro für regionale Schnellbuslinien zur Verfügung. Allein 600 Millionen Euro stehen zudem für die Kofinanzierung von Bundesmitteln zum Ausbau des Schienennetzes, für Reaktivierungen und Elektrifizierungen zur Verfügung. Zudem stellt das Land 2022 34 Millionen Euro zur Förderung von Planungsleistungen für not- wendige Stadtbahn- und Eisenbahninfrastrukturprojekte bereit, damit Kommunen und Aufgabenträger des ÖPNV schneller und besser Bundesmittel für geplante Schienenprojekte abrufen können.


 Kinder beruflich Reisender nun auch digital zwischen Schulen unterwegs

Pilotprojekt für digitales Schultagebuch startet
Düsseldorf, 08. November 2021 - Alle schulpflichtigen Kinder beruflich Reisender führten unterwegs bislang ein Schultagebuch, um Schulbesuche, Lernstand und Lernfortschritte zu dokumentieren. Damit lässt sich bei häufigen Wechseln der Unterrichtsorte auf den Wissensstand der Kinder aufbauen. Im Rahmen eines bundesweiten Pilotprojekts wird in Nordrhein-Westfalen das analoge Schultagebuch seit dem Schuljahr 2021/22 durch ein digitales Schultagebuch („DigLu“= „Digitales Lernen unterwegs“) ersetzt.  


Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Wir wollen, dass jedes Kind Zugang zu bester Bildung erhält, auch wenn häufige Schulwechsel erfolgen. Dabei sind die Anforderungen an Kinder, die sich immer wieder auf neue Lernsituationen einstellen müssen, besonders hoch. Deshalb schaffen wir mit diesem Projekt eine länderübergreifende Infrastruktur, um bestmögliche Bildungsverläufe zu ermöglichen. Mit „DigLu“ entsteht ein neuer Weg für eine noch reibungslosere Anknüpfung an Lerninhalte und damit zielgenaueren Unterricht.“  


„DigLu“ ist ein onlinebasiertes Lernmanagementsystem mehrerer Bundesländer für Kinder beruflich Reisender, ihre Erziehungsberechtigten, ihre Lehrkräfte der Stamm- und Stützpunktschulen sowie ihre Bereichslehrkräfte. Während der Reise erfolgt der Unterricht in Stützpunktschulen. Jede öffentliche Schule in Nordrhein-Westfalen kann Stützpunkschule von Kindern beruflich Reisender sein.  
Die interessierten Schülerinnen und Schüler, die an dem Pilotprojekt teilnehmen, weisen sich bei der Vorstellung an einer neuen Schule mit einer entsprechenden „DigLu Card“ aus.


Damit kann die neue Schule online auf alle relevanten Angaben zum reisenden Kind zugreifen, sich einen Überblick über den Lernstand verschaffen und den Unterricht entsprechend ausrichten. Die betreuende Lehrkraft kann dann aktualisierte Einträge im digitalen Schultagebuch vornehmen. Nordrhein-Westfalen erprobt federführend mit sechs weiteren Ländern das onlinebasierte Lernmanagementsystem mit insgesamt rund 250 teilnehmenden Kindern in den nächsten drei Jahren. Der Einstieg weiterer Kinder ist möglich und erwünscht. Sollte das Projekt erfolgreich sein, wird es weiter ausgebaut. Pilotländer sind Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen, Hessen, Niedersachen, Sachsen und Nordrhein-Westfalen, finanziert wird das Projekt aus Mitteln des DigitalPakts Schule. 666.000 Euro stehen dafür zur Verfügung.  

Alle übrigen Länder werden bis Ende 2022 ebenfalls in das Projekt einsteigen. Von Beginn an wurde das Projekt durch die Schaustellerverbände DSB (Deutscher Schaustellerbund) und BSM (Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute) unterstützt.

 

Kommunen bekommen 2022 über 14 Milliarden Euro vom Land

Düsseldorf, 4. November 2021 - Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen erhalten im kommenden Jahr über 14 Milliarden Euro vom Land. Dies ergibt sich aus der Modellrechnung für das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung heute (4. November 2021) veröffentlicht.    
„Damit bleiben wir weiterhin ein verlässlicher Partner aller Kommunen“, erklärt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, und verweist auf die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus Kreditmarktmitteln des Landes. Der Aufstockungsbetrag wird -  wie bereits im Vorjahr -  über den NRW-Rettungsschirm zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise bezahlt.  


„Damit stehen den Kommunen im Jahr 2022 rund 549 Millionen Euro mehr zur Verfügung, als dies nach den regulären Berechnungen des GFG auf Basis der Entwicklung der Verbundsteuern der Fall wäre“, erläutert die Ministerin. Gegenüber dem Vorjahr steigt die verteilbare Finanzausgleichsmasse im GFG 2022 um rund 470 Millionen Euro (3,46 Prozent).    

Die Aufwands- und Unterhaltungspauschale wird um 30 Millionen Euro angehoben. Mit dieser überproportionalen Steigerung unterstützt die Landesregierung weiterhin alle Kommunen bei der Behebung von Investitions- und Sanierungsstaus. Auch die Investitionspauschale wird leicht überproportional angehoben. Die Schul- und Bildungspauschale nimmt an der allgemeinen Steigerung teil.  


Neu eingeführt wird eine Klima- und Forstpauschale mit einem Volumen von zehn Millionen Euro. Mit der Klima- und Forstpauschale wird das Ziel verfolgt, die Gemeinden angesichts der sie treffenden erhöhten Gemeinwohlverpflichtung im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Waldes bei der Wiederherstellung der kommunalen und touristischen Waldinfrastruktur, der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung und bei der Beseitigung und Bekämpfung der Kalamitäten zu unterstützen. Gleichzeitig dient eine gesunde Waldinfrastruktur dem Klimaschutz.  
Mit der nun vorliegenden Modellrechnung erhalten die Kommunen eine Planungsgrundlage zur Aufstellung ihrer Haushalte für das Jahr 2022. Sie berücksichtigt die am 29. Juni 2021 von der Landesregierung beschlossenen Eckpunkte sowie den am 31. August 2021 beim Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zum GFG 2022. Modellrechnung GFG 2022 LT-Tabellen


 

 

Zehn Millionen Euro für den Waldumbau in Kommunen

Düsseldorf, 2. November 2021 - Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. November 2021, den kommunalen Waldbesitzern insgesamt zehn Millionen Euro überwiesen. Mit dem Geld sollen Waldschäden beseitigt und Wälder klimafester gemacht werden. Die Auszahlung der Waldhilfen erfolgt an 290 kommunale Antragsteller. Die neue Förderung für die Kommunen ergänzt die bereits bestehenden umfangreichen Förderangebote des Landes für die Schadensbewältigung und Wiederbewaldung.  

„Wald ist Lebensraum, Klimaretter und Erholungsgebiet. Extremwetterereignisse der letzten Jahre wie Dürre und Sturm sowie der damit verbundene Borkenkäferbefall haben Teile der kommunalen Wälder in Nordrhein-Westfalen geschädigt. Die Städte und Gemeinden als Waldbesitzer leisten einen außerordentlichen Beitrag, indem sie ihre Wälder als Schutz- und Erholungsraum und als Wirtschaftsfaktor erhalten und pflegen. Wegen dieser besonders großen Verpflichtung unterstützt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung die Wiederherstellung der kommunalen Wälder mit 10 Millionen Euro an zusätzlichen Hilfen“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.  

„Mit der finanziellen Hilfe wollen wir Kommunen dabei helfen, ihre Waldschäden zu beseitigen und unsere Wälder auf die zukünftigen Wetterereignisse auszurichten. Diese Unterstützung kommt zügig und mit geringem Verwaltungsaufwand bei den Kommunen an. Neben der unbürokratischen Unterstützung ist es uns ebenfalls wichtig, dass die Zuschüsse dort ankommen, wo sie am dringendsten benötigt werden.  


Deshalb werden bei der Verteilung der Mittel zum einen die unterschiedliche Größe kommunaler Waldflächen und zum anderen die Stärke der Belastung aufgrund von Kalamitäten berücksichtigt“, so die Ministerin weiter.   Auch im kommenden Jahr plant die Landesregierung, die kommunalen Waldbesitzer über eine neue Klima- und Forstpauschale im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu unterstützen. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde bereits in den Landtag eingebracht.  

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Schadensbewältigung und Wiederbewaldung mit umfangreichen Förderangeboten und fachlicher Hilfe. Allein 2021 stehen insgesamt mehr als 75 Millionen Euro zur Verfügung. Seit 2018 sind rund 40 Millionen Kubikmeter Schadholz angefallen, die Summe der Wiederbewaldungsfläche beträgt aktuell 85.000 ha. Zur Bewältigung der Kalamitäten wurden alleine aus der Extremwetterrichtlinie seit Beginn der Förderung im Jahr 2018 über 100 Millionen Euro bewilligt.  

 

Aufhebung der Maskenpflicht am Sitzplatz ab 2. November

Düsseldorf/Duisburg, 28. Oktober 2021 -  Die Landesregierung hat entschieden, die Maskenpflicht in den Schulen für alle Jahrgänge ab dem 2. November auch in den Unterrichtsräumen am Sitzplatz aufzuheben. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Mit der Maskenpflicht haben wir unseren Schülerinnen und Schülern seit mehr als zwölf Monaten sehr viel abverlangt. Mit großem Engagement und enormem Verantwortungsbewusstsein hat diese junge Generation einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie und zum Schutz der Älteren geleistet. Dafür gebührt den Schülerinnen und Schülern unser herzlicher Dank.“

Ministerin Gebauer betonte, dass die Landesregierung versprochen habe, Einschränkungen nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies unbedingt erforderlich sei und erklärte: „An unseren Schulen gibt es keinen übermäßigen Anstieg des Infektionsgeschehens. Gleichzeitig steigen die Impfquoten weiter an, bei Lehrerinnen und Lehrern liegt sie sogar über 90 Prozent. Und schon fast die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler über zwölf Jahren ist schon vollständig geimpft. In dieser Situation ist die Aufhebung der Maskenplicht am Sitzplatz ein verantwortbarer Schritt. Wir geben unseren Kindern und Jugendlichen damit ein weiteres und wichtiges Stück Normalität zurück.“  


Ab dem 2. November gelten an den Schulen in Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen:
·         Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.  
·         Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.  
·         Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.  
·         Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.  
·         Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.  
·         Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
·         Die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen gelten fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.  
·         Das regelmäßige Testen bleibt ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Bis zum Beginn der Weihnachtsferien wird in den Grund- und Förderschulen pro Woche zweimal mit dem PCR-Pooltestverfahren getestet, in den weiterführenden Schulen dreimal mit Antigen-Selbsttests. Auch an den eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln muss weiterhin festgehalten werden.  


Abschließend erklärte Schul- und Bildungsministerin Gebauer: „Die bisherige Entwicklung der Pandemie hat gezeigt, dass unsere Schulen sichere Orte sind. Alle Schülerinnen und Schüler werden engmaschig und mehrfach die Woche getestet und unsere strengen Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz gelten selbstverständlich weiterhin. Damit werden wir den Präsenzbetrieb an unseren Schulen weiter absichern.“

 

- Kleine Anfrage im Landtag zu Testverweigerern an Schulen
- „Heimat-Box: Entdecke, was dich umgibt – 100 Möglichkeiten der Spurensuche“

Kleine Anfrage im Landtag zu Testverweigerern an Schulen
Düsseldorf, 25. Oktober 2021 - Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern den vorgeschriebenen Coronatest verweigern, werden nach der aktuellen Regelung vom Präsenzunterricht ausgeschlossen – dies ist zum Nachteil dieser jungen Menschen, die so von Bildung ausgeschlossen sind. Ministerin Gebauer sprach im Ausschuss für Schule und Bildung am 15.09.2021 von ca. 0,1 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die den Test verweigern.


Ausgehend von insgesamt 2,46 Mio. Schülerinnen und Schülern in NRW geht es somit um ca. 2.460 Schülerinnen und Schüler. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5999 mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Die Ministerin sprach im Ausschuss davon, dass die Schulleitungen in den beschriebenen Fällen das Gespräch mit Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern suchen sollen. Gibt es für solche Gespräche Hilfestellung für die Schulleitungen? Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. Selbstverständlich stehen den Schulleitungen diese Beratungs- und Unterstützungsangebote auch bei Fragen der Verweigerung der Teilnahme an den Schultestungen gemäß § 3 der Coronabetreuungsverordnung im Bedarfsfall zur Verfügung.


Gemäß § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten (§ 44 Absatz 1 Schulgesetz NRW).

Die Schulen verfügen über umfassende Erfahrungswerte hinsichtlich der Durchführung von Gesprächen mit Eltern und Schülerinnen oder Schülern im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, denn dies ist eine ihrer Kernaufgaben.

2. Ist angedacht, diese Schülerinnen und Schülern – wie etwa in Rheinland-Pfalz1 – alternative Leistungsnachweise erbringen zu lassen?
3. Falls nein: Wie kann dann sichergestellt werden, dass diese Schülerinnen und Schüler an Klausuren teilnehmen bzw. benotet werden können?

Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Dies gilt ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.


Da das Erfordernis der Vorlage eines negativen Coronatests als Voraussetzung für die aus der Schulpflicht folgende Pflicht zur Teilnahme an einem angebotenen Präsenzunterricht allenfalls einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Schüler bedingt, auch im Übrigen zumutbar ist und überdies im Einklang mit dem Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule steht, ist die Landesregierung nicht gehalten, Testverweigerern individuellen Distanzunterricht anzubieten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2021 – 13 B 619/21.NE –, Rn. 17, juris).


Durch die Zustimmung zur Testteilnahme oder – je nach Alter – alternativ den Nachweis einer Immunisierung durch Impfung können Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler selbst jederzeit zumutbar die Möglichkeit einer vollumfänglichen Unterrichtsteilnahme und damit auch Möglichkeit der Leistungsbewertung eröffnen. Sofern Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sich in eigener Verantwortung gegen eine Teilnahme am Unterricht entscheiden, können negative Folgen für die Schullaufbahn durch Nichterbringung von Leistungen nicht ausgeschlossen werden.

Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Eine durch nicht erbrachte Leistungen von Seiten der Lernenden bzw. ihrer Eltern zu verantwortende Nichtbewertbarkeit dürfte demnach regelmäßig zum Nichterreichen des Klassenziels führen.
Die Einrichtung eines individuellen Angebotes des Distanzunterrichts, das über die Mitteilung von Lerninhalten und Hausaufgaben hinausgeht und eine Leistungsbewertung ermöglicht, liegt ausschließlich im organisatorischen Ermessen der Schule. Dies gilt ebenfalls für die ausnahmsweise Ermöglichung der Feststellung des Leistungsstands durch eine Prüfung, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen.

Gemeinsam mit der vorgenannten Härtefallklausel bieten diese Instrumente den Schulen die erforderliche Flexibilität, um unzumutbare Härten in Einzelfällen zu vermeiden. Ein Anspruch auf solche Angebote von Seiten der Schule besteht für die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler ausdrücklich nicht.

4. Ist der Landesregierung bekannt, welche konkreten Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht die Bezirksregierungen bereits ergriffen haben (bitte ausführen)?


In Einzelfällen haben die zuständigen Schulaufsichtsbehörden, wenn weitere Umstände hinzutraten, die auf eine Schulpflichtverletzung schließen ließen, die Eltern durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (Zwangsgeld) oder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten. Das Vorgehen der Schulaufsichtsbehörden hat dabei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit erfolgt, in der Regel standgehalten.


Vorrangig haben die Schulen zunächst kooperative Lösungsmöglichkeiten ausgeschöpft und sich darum bemüht, die Eltern durch aufklärende Gespräche zu einem weiteren Schulbesuch ihrer Kinder zu veranlassen. Vereinzelt wurden, insbesondere im Grundschulbereich, Hausbesuche, Maßnahmen der Schulsozialarbeit, der Familienhilfe oder des schulpsychologischen Dienstes durchgeführt.

5. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass diese Schülerinnen und Schüler ihren Schulabschluss erhalten? Gemäß § 3 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.

Kleine Anfrage 5999 vom 23. September 2021 der Abgeordneten Eva-Maria Voigt-Küppers und Jochen Ott SPD Drucksache 17/15242

 
„Heimat-Box: Entdecke, was dich umgibt – 100 Möglichkeiten der Spurensuche“

Die Heimat-Box richtet sich an Kinder und Jugendliche und alle, die ihre Begeisterung und ihr Wissen über ihre Heimat in Nordrhein-Westfalen weitergeben möchten. Alle Schulen in Nordrhein-Westfalen werden ab heute, 25. Oktober 2021, die Lernhilfe kostenlos per Post erhalten. Darüber hinaus steht die Heimat-Box ab sofort auf der Webseite des Ministeriums zur Bestellung als Printversion sowie zum Download in digitaler Form zur Verfügung, unter: www.mhkbg.nrw   

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Eine Box voll mit Heimat Nordrhein-Westfalen: Was genau Heimat ausmacht und wie sie mit jungen Menschen erlebt und gestaltet werden kann, zeigt unsere neue Heimat-Box. Sie liefert einen Blick auf die Besonderheiten im Viertel, das Leben und die Geschichte von Nachbarinnen und Nachbarn. Unsere Heimat bietet eine Fülle von Eindrücken und persönlichen Abenteuern für junge Entdeckerinnen und Entdecker bis Klasse 6. Denn Kinder sind neugierig, wollen wissen und mitmachen. Sie sind die, die unsere Heimat morgen gestalten. Sie von und für ihre Heimat zu begeistern, bedeutet, jeden Tag unser Miteinander und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Ich wünsche allen Heimat-Aktiven vor Ort viele weitere Ideen und noch mehr junge Mitwirkende.“  


Die Heimat-Box soll ehrenamtliche Heimataktive bei ihrer der Vermittlung von Heimat unterstützen. Die Heimat-Box bietet eine Fülle von Anregungen, Spielen und Methoden zu Vermittlung von Heimat für den Unterricht und die Nachwuchsarbeit im Verein. Vieles lässt sich digital umsetzen. Es gibt zudem auch zahlreiche Vorschläge für themenbezogene Treffs, Thementage und größere Projekte. Die Heimat-Box ist didaktisch-methodische Hilfestellung und inhaltliche Fundgrube zugleich: Die Themenkarten bieten fundierte Hintergrundinformationen und konkrete Anleitungen für Aktivitäten mit Kindern ab dem Kindergarten- bis zum Jugendalter. Ergänzt werden diese durch Arbeits- und Methodenblätter.  


„Die Heimat-Box ist unsere spezielle Unterstützung für die Nachwuchsarbeit im Verein, in der Schule, in Kindertagestätten und an außerschulischen Lernorten. Auch für die Spurensuche zuhause finden sich zahlreiche Ideen, um ganz privat analog wie digital auf Entdeckungstour zu gehen“, so Ministerin Scharrenbach weiter.  
Entwickelt wurde die Heimat-Box im fachlichen Dialog mit Heimataktiven und Expertinnen und Experten aus verschiedenen Regionen des Landes. Themen und Art der Umsetzung orientieren sich an den Bildungsplänen von Kindertageseinrichtungen sowie den schulischen Lehrplänen.  
Weitere Informationen und den Download der zur Heimat-Box unter: https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/heimat-box  

Hintergrund Zu den vier Schwerpunktthemen der Heimat-Box zählen:
·         Unsere Heimat – das Zuhause von Menschen, Tieren, Pflanzen: erkunden, wahrnehmen, staunen, erleben, schützen und die jeweils lokal- und regionaltypischen Besonderheiten erfahren.
·         Unsichtbare Heimat – unsere Werte, Dialekte, Traditionen und Bräuche sowie Eigenarten und Talente.
·         Heimat im Wandel – Veränderung als Bereicherung annehmen, Umgang mit verschiedenen Heimatorten, Migration als Teil der Heimat verstehen, gemeinsame Vergangenheit und historische Entwicklungen nachvollziehen, Innovationen schätzen und selbst schaffen.
·         Heimat machen – Kompetenzen für Heimat erwerben, Heimatgestalterinnen und Heimatgestalter kennen - und schätzen lernen, Heimat selbst mitgestalten.


 

Land und EU unterstützen Schulträger mit 184 Millionen Euro für ein zweites Ausstattungsprogramm Digitalstrategie

Düsseldorf, 18. Oktober 2021 - Schule NRW: Förderrichtlinie für zweites Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler in Kraft Die Landesregierung teilt mit: Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat Ende September die „Digitalstrategie Schule NRW“ vorgestellt, mit der in Nordrhein-Westfalen rund zwei Milliarden Euro innerhalb von fünf Jahren bis 2025 in das Lehren und Lernen mit digitalen Medien investiert werden.
Davon entfallen 184 Millionen auf ein zweites Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten, von denen 112 Millionen Euro von der Europäischen Union als Reaktion auf die Covid19-Pandemie aus dem Aufbauprogramm REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe) finanziert werden.   Damit soll es Schulträgern ermöglicht werden, an Schulen in sozial benachteiligten Lagen alle Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten auszustatten.

Die Förderrichtlinien der Landesregierung für dieses zweite Ausstattungsprogramm sind nun in Kraft getreten und veröffentlicht. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte hierzu: „Die Landesregierung ist 2017 angetreten, um die Digitalisierung an den Schulen in unserem Land entscheidend voranzubringen. Schon im vergangenen Jahr haben wir viel Geld in die Hand genommen, um Lehrkräfte, aber auch bedürftige Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten auszustatten. Dieses zweite Ausstattungsprogramm im Rahmen der Digitalstrategie ist ein weiterer Meilenstein für die Digitalisierung in Nordrhein-Westfalen und zugleich ein großer Beitrag für Teilhabe und Chancengerechtigkeit. Sie führt u.a. zu einer 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern an Schulen in sozial benachteiligten Lagen in Nordrhein-Westfalen.“


Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Mit dem europäischen Aufbauprogramm REACT-EU wollen wir die digitale und grüne Transformation in Nordrhein-Westfalen voranbringen. Die EU stellt dafür insgesamt 260 Millionen Euro zusätzlich für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Ich freue mich, dass 112 Millionen Euro davon in die Digitalisierung von Schulen fließen. Damit können wir die digitalen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern stärken und sie besser auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vorbereiten."  


Die Schulträger können nunmehr die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel (Budgets) für ihre in den Förderrichtlinien vorgesehenen Schulen mit nur einem Antrag auf direktem Wege bei den Bezirksregierungen beantragen. Die Endgeräte verbleiben im Besitz der Schulträger und werden den Schülerinnen und Schülern auf Dauer leihweise zur Verfügung gestellt. So wird sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler an digitalen Unterrichtsformaten und -inhalten teilnehmen können.  


Im Rahmen des zweiten Ausstattungsprogramms aus Landes- und aus REACT-EU-Mitteln wird die Anschaffung mobiler Endgeräte wie Laptops und Tablets mit einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Gerät gefördert. Ein Eigenanteil durch die Schulträger ist nicht zu erbringen. Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinien gilt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab dem 18. März 2021. Damit können alle durch Schulträger getätigten Beschaffungen für die berücksichtigten Schulen ab diesem Zeitpunkt gefördert werden. Die Mittel für die Förderprogramme aus Land und EU können von den Schulträgern bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Die Beschaffungen müssen bis zum 31. Dezember 2022 bei den Bezirksregierungen abgerechnet werden. 


Durch das zweite Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler erhalten auf der Grundlage sozialer Faktoren in Anlehnung an den Schulsozialindex besonders belastete allgemeinbildende Schulen sowie Förderschulen, Weiterbildungskollegs und bestimmte Bildungsgänge an den Berufskollegs eine digitale Vollausstattung mit mobilen digitalen Endgeräten. Rund 370.000 Schülerinnen und Schüler werden davon profitieren.  
Gleichzeitig können die Schulträger Mittel aus der Zusatzvereinbarung „IT- Administration“ zum Digitalpakt Schule in Höhe von 105 Millionen Euro in Anspruch nehmen. Damit können sie Personal für Wartung und technische Unterstützung finanzieren.  

Mit der „Digitalstrategie Schule NRW“ hat das Ministerium für Schule und Bildung ein Gesamtkonzept seiner schul- und bildungspolitischen Ziele, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten für das „Lehren und Lernen in der digitalen Welt“ vorgelegt. Sie nimmt in besonderer Weise die Weiterentwicklung von Schule und Modernisierung von Unterricht hin zu einer zeitgemäßen Bildung in den Blick. Ein wichtiges Handlungsfeld dieser Digitalstrategie ist der Zugang zu digitalen Medien und digitaler Infrastruktur, der in Nordrhein-Westfalen geschaffen und sichergestellt werden muss.  


Ministerin Gebauer: „Die digitale Aufholjagd der Landesregierung ist in vollem Gange. Das zweite Ausstattungsprogramm ist der nächste Schritt auf diesem Weg. Die Digitalisierung eines Schulsystems mit 2,5 Millionen Schülerinnen und Schülern sowie rund 200.000 Lehrkräften ist nicht nur eine finanzielle, organisatorische und technische Herausforderung, sondern es bedarf auch einer umfassenden pädagogischen sowie didaktischen Begleitung und ist nicht zuletzt im Rahmen der Fortbildung eine Personalentwicklungsaufgabe. All diese Aspekte packt die Landesregierung mit viel Elan im Rahmen der Digitalstrategie Schule NRW an. Wir investieren in die digitale Zukunft unserer Kinder. Die Digitalisierung erfasst zunehmend alle Bereiche unseres Lebens. Die Entwicklung bleibt rasant. Digitale Kompetenzen ergänzen die grundlegenden Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen und sie sollen das Erlernen und Beherrschen dieser Kulturtechniken durch einen pädagogisch klugen und gezielten Einsatz im Unterricht unterstützen.“  

Weitere Informationen zur Digitalstrategie finden Sie im Bildungsportal und über das Aufbauprogramm REACT-EU auf www.efre.nrw/react.eu. Direkt zu den Förderrichtlinien für das zweite Ausstattungsprogramm geht’s hier.

 

Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen wird mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien abgeschafft

Schul- und Unterrichtsbetrieb nach den Herbstferien
Düsseldorf/Duisburg, 06. Oktober 2021 -  Das Ministerium für Schule und Bildung hat heute die Schulen in Nordrhein-Westfalen über die Rahmenbedingungen für den Schulstart nach den Herbstferien informiert. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte dazu: „Wir sind in dieses Schuljahr mit der Maßgabe gestartet, an unseren Schulen trotz strenger Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz stets so viel Normalität wie möglich zuzulassen. Auf diesem Weg sind wir erfolgreich vorangekommen. Unsere Maßnahmen wirken und sichern einen stabilen Unterrichtsbetrieb in Präsenz. Die Infektionslage hat sich in den vergangenen Wochen spürbar verbessert.“  

 
Nach der wöchentlichen Umfrage zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten des Ministeriums für Schule und Bildung geht die Zahl der Corona-Infektionen unter Schülerinnen und Schülern weiter zurück: Meldeten die Schulen zum Stichtag 22. September noch 4.780 (0,25 Prozent) bestätigte Fälle, waren es in der vergangenen Woche noch 3.925 (Stichtag 29. September: 0,20 Prozent). In Quarantäne befanden sich 6.262 Schülerinnen und Schüler (0,3 Prozent); eine Woche zuvor (22.09.21) waren es noch 7.581 oder 0,4 Prozent.  


Maskenpflicht
Gerade in Nordrhein-Westfalen ist eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern festzustellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen.

Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen. Eine abschließende Information dazu sowie zu einer entsprechend geänderten Coronabetreuungsverordnung erhalten die Schulen noch in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien.  


Testungen
Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober) werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schülerinnen und Schüler, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind, durchgeführt. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt dies entsprechend. Danach werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten regelmäßigen Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt.

Das gilt sowohl für die Corona-Selbsttests (dreimal pro Woche) als auch für die PCR-Pooltests (zweimal pro Woche). Darüber hinaus werden auch am Tag nach Allerheiligen (2. November) alle Schülerinnen und Schüler getestet.  


Während der Herbstferien entfallen die regelmäßigen schulischen Testungen. Daher benötigen Schülerinnen und Schüler – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – für alle 3G-Veranstaltungen in den Ferien einen aktuellen negativen Test. Die Schülerinnen und Schüler haben aber ebenso wie das schulische Personal in dieser Zeit eine Reihe von Möglichkeiten, sich auf eine mögliche Corona-Infektion testen zu lassen. Zwar werden die Bürgertests ab dem 11. Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben kostenfrei.  

Ferienangebote der OGS in den Herbstferien können uneingeschränkt stattfinden, auch als standortübergreifende Angebote. Während der Herbstferien können zur Testung die in den Schulen vorhandenen Selbsttests anstatt des Lollitestverfahrens genutzt werden. Die Schulträger können die in den Schulen vorhandenen Testsets bei Bedarf umverteilen.  

Schul- und Bildungsministerin Gebauer: „Auch in den Herbstferien besteht ein umfängliches Testangebot, gerade auch für die Gruppe der noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen. Ich appelliere daher an alle Eltern und Verantwortlichen: Lassen Sie Ihre Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt, zumindest in der zweiten Ferienwoche zur Sicherheit testen. Dies ist ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zu einem möglichst sicheren Schulbeginn nach den Herbstferien.“   Abschließend erklärte Schul- und Bildungsministerin Gebauer: „Unsere Schülerinnen und Schüler haben in den vergangenen Monaten der Pandemie viele Einschränkungen hinnehmen müssen.
Die jungen Menschen haben das auf eine bewundernswerte Art und Weise getan und ihre große Verantwortungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Dafür sind wir ihnen zu Dank verpflichtet. Wir sind es ihnen schuldig, dass wir unsere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie kontinuierlich überprüfen und nicht länger aufrechterhalten als unbedingt erforderlich.
Dazu gehört aber auch, dass wir unserer Verantwortung für uns selbst und unsere Mitmenschen gerecht werden. Ich appelliere daher an alle Erwachsenen, sich impfen zu lassen. Sie schützen damit nicht nur sich selbst, sondern auch unsere Kinder und erhöhen die Impfquote. Jede Impfung ist ein Schritt hin zu mehr Normalität.“  

Die Herbstferien in Nordrhein-Westfalen beginnen am Montag, den 11. Oktober 2021. Erster Schultag nach den Ferien ist Montag, der 25. Oktober 2021.  Weitere Informationen zum Schulbetrieb nach den Herbstferien finden Sie hier. D

ie Schulmail vom 6. Oktober 2021 finden Sie hier.

Vorläufige Ergebnis aus Nordrhein-Westfalen bei der Bundestagswahl 2021 










Bei der Bundestagswahl 2021 aus den Landeslisten der Parteien gewählt (vorläufiges Ergebnis)





184 Millionen für ein neues Programm zur digitalen Schüler-Ausstattung

Düsseldorf, 23. September 2021 - Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat die Digitalstrategie Schule NRW vorgestellt. Rund zwei Milliarden Euro werden in Nordrhein-Westfalen innerhalb von fünf Jahren bis 2025 in das Lehren und Lernen mit digitalen Medien investiert. Davon sind 184 Millionen für ein zweites Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten vorgesehen.

„Die Landesregierung ist 2017 angetreten, um die Digitalisierung an den Schulen in unserem Land entscheidend voranzubringen. Wir haben eine digitale Aufholjagd versprochen und geliefert. Wir investieren in die digitale Zukunft unserer Kinder, denn digitale Kompetenzen sind heute so wichtig wie Lesen, Schreiben und Rechnen. Mit einem zweiten Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler werden wir an besonders belasteten Schulen eine Vollausstattung für alle Schülerinnen und Schüler umsetzen. Das ist ein digitaler Quantensprung. Mit großen Schritten führen wir das Bildungsland NRW in die digitale Zukunft.“  

Mit der „Digitalstrategie Schule NRW“ legt das Ministerium für Schule und Bildung ein Gesamtkonzept seiner schul- und bildungspolitischen Ziele, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten für das „Lehren und Lernen in der digitalen Welt“ vor. Sie nimmt in besonderer Weise die Weiterentwicklung von Schule und Modernisierung von Unterricht hin zu einer zeitgemäßen Bildung in den Blick. Die Digitalstrategie Schule NRW ist Ergebnis eines intensiven Arbeitsprozesses zwischen Land, Schulaufsicht, Schulen und den Schulträgern.  

Die „Digitalstrategie Schule NRW umfasst drei Handlungsfelder:
-       Handlungsfeld 1: Die pädagogischen und didaktischen Chancen der Digitalisierung in den Mittelpunkt stellen – Schulen und Unterricht weiterentwickeln -      

Handlungsfeld 2: Lehrkräfte unterstützen und qualifizieren
-       Handlungsfeld 3: Zugang zu digitalen Medien und digitaler Infrastruktur schaffen und sicherstellen  

Insgesamt stehen für die Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 2020 bis 2025 Mittel in Höhe von 1.979.989.300 Euro zur Verfügung. Diese Summe umfasst die Gesamtheit aller zum Teil auch bereits erfolgten Investitionen in diesem Bereich.  
Darin enthalten sind auch 184 Millionen Euro für ein zweites Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler. Auf der Grundlage sozialer Faktoren sollen besonders belastete allgemeinbildende Schulen sowie Förderschulen, Weiterbildungskollegs und bestimmte Bildungsgänge an den Berufskollegs eine digitale Vollausstattung mit mobilen digitalen Endgeräten erhalten. Rund 370.000 Schülerinnen und Schüler werden davon profitieren.   

Abschließend erklärte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die Landesregierung hat bereits im vergangenen Jahr sehr erfolgreiche Ausstattungsprogramme umgesetzt, die innerhalb kürzester Zeit fast vollständig ausgeschöpft sind. Diese Erfolgsgeschichte werden wir fortschreiben und starten ein weiteres, neues Ausstattungsprogramm für unsere Schülerinnen und Schüler, denn die digitale Teilhabe von heute sichert morgen die Bildungschancen unserer Kinder und Jugendlichen.“  

 

Einrichtung von 40 Familiengrundschulzentren (FGZ) im Ruhrgebiet

Düsseldorf, 16. September 2021 - Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit: Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat heute die Einrichtung von 40 Familiengrundschulzentren (FGZ) im Ruhrgebiet bekanntgegeben. Mit diesen Familiengrundschulzentren werden an den schon bestehenden Grundschulen im Stadtteil „Knotenpunkte“ geschaffen, an denen kommunale Angebote für Kinder und deren Familien gebündelt werden. Dort erhalten Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Familiengrundschulzentren direkten Zugang etwa zu Sprachförderung, Beratung in Gesundheitsfragen sowie zu kulturellen Angeboten. Die Idee, dass Land und Kommunen im Ruhrgebiet gemeinsam solche Familiengrundschulzentren einrichten, wurde im Rahmen der Ruhr-Konferenz entwickelt.  

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer ist überzeugt von dem Konzept, das seit diesem Schuljahr in 12 Ruhrgebietskommunen zur Umsetzung kommt: „Neben unseren 60 Talentschulen und der Einführung eines schulscharfen Sozialindex‘ sind die 40 neuen Familiengrundschulzentren ein weiterer wichtiger Baustein, um besonders im Ruhrgebiet gerechte Bildungschancen zu ermöglichen. Mit den Familiengrundschulzentren eröffnen wir Schülerinnen, Schülern und ihren Familien einen direkten Zugang zu Förder-, Bildungs- und Beratungsangeboten – gebündelt und dort, wo sie sich täglich aufhalten und begegnen. Um Kinder und Eltern mit Beginn der Schulzeit von Anfang an bestmöglich zu unterstützen, stärken wir vor Ort das Zusammenwirken von Schule, Jugendhilfe und sozialen Diensten. Durch den erleichterten Zugang wollen wir es schaffen, künftig mehr Familien an den vielfältigen Angeboten teilhaben zu lassen.“

Die Bekanntgabe der 40 Familiengrundschulzentren erfolgte in der Stadt Essen, die sich gemeinsam mit zwölf anderen Kommunen aus dem Ruhrgebiet erfolgreich um vier dieser FGZ beworben hat.  Essens Oberbürgermeister Thomas Kufen ergänzte, weshalb er sich darum bemüht hat, dass auch in seiner Stadt vier Familiengrundschulzentren eingerichtet werden: „Der Standort Schule ist ein wichtiger Schlüssel für Beratung und Unterstützung. Für starke Kinder und Jugendliche und damit Eltern ihre wichtige Aufgabe als Bildungsbegleiter gut ausfüllen können. Diesen Ansatz wollen wir jetzt mit den Familiengrundschulzentren an vier Essener Grundschulen auf eine strukturelle Basis bringen. Eltern, Schülerinnen und Schüler werden so mit einem möglichst dichten Netzwerk an Hilfen unterstützt.“  

Insgesamt drei Millionen Euro stellt das Land bis Ende 2022 zur Verfügung, um die 40 Familiengrundschulzentren in 12 Kommunen des Ruhrgebiets einzurichten. Finanziert werden damit insbesondere die Leitungsstellen der Familiengrundschulzentren, Koordinationsstellen in den jeweiligen kommunalen Verwaltungen sowie die Umsetzung einzelner Förderangebote. Ergänzt werden die Landesmittel um einen Eigenanteil der Kommunen in Höhe von insgesamt 600.000 Euro. Die Einrichtung der Familiengrundschulzentren soll zur Weiterentwicklung der Schullandschaft im gesamten Ruhrgebiet beitragen. Dazu werden die Kommunen zusätzlich über eine zentrale Landeskoordination unterstützt, die den Austausch über Stadtgrenzen hinweg befördern soll.  

In folgenden zwölf Ruhrgebietskommunen wurden beziehungsweise werden in diesem Schuljahr insgesamt 40 Familiengrundschulzentren eingerichtet:  

Bochum

4

Bottrop

4

Dortmund

2

Duisburg

4

Essen

4

Gelsenkirchen

4

Hagen

4

Hamm

2

Hattingen

2

Herten

2

Mülheim an der Ruhr

4

Oberhausen

4

Gesamt

40


Die Ruhr-Konferenz ist eine umfassende Initiative der Landesregierung, um die Metropole Ruhr als wirtschaftlich starke und lebenswerte Zukunftsregion für alle Menschen zu gestalten.

Der Prozess ist von Beginn an auf breite Beteiligung und das Engagement von Menschen und Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen angelegt. Auf fünf zentralen Handlungsfeldern werden wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Chancenregion gesetzt: Vernetzte Mobilität – kurze Wege; Erfolgreiche Wirtschaft – gute Arbeit; Gelebte Vielfalt – starker Zusammenhalt; Sichere Energie – gesunde Umwelt sowie Beste Bildung – exzellente Forschung.  

Die Umsetzung der 73 in den Themenforen erarbeiteten und von der Landesregierung beschlossenen Projekte hat Anfang 2020 begonnen. In den kommenden Jahren werden weitere Vorhaben und Ideen von Partnern wie Kommunen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Unternehmen unter dem Dach der Ruhr-Konferenz diese Impulse verstärken und die Entwicklung der Chancenregion Ruhr unterstützen.

 

60 Millionen Euro für das OGS-Helferprogramm im neuen Schuljahr

Düsseldorf/Duisburg, 12. September 2021 - Im Rahmen des Programms „Ankommen und Aufholen nach Corona“ wird das im vergangenen Schuljahr gestartete OGS-Helferprogramm fortgesetzt und weiterentwickelt. Für das Schuljahr 2021/22 werden rund 60 Millionen Euro bereitgestellt. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Das OGS-Helferprogramm ist eine zupackende und willkommene Unterstützung für unsere Grund- und Förderschulen. Die durchweg positiven Rückmeldungen im vergangenen Schuljahr haben die Landesregierung darin bestärkt, das Programm zu verlängern und auszubauen. Die vielen helfenden Hände leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung pandemiebedingter Herausforderungen.“  


Mit dem OGS-Helferprogramm können die Grund- und Förderschulen zusätzliches Personal, beispielsweise Übungsleitungen oder pädagogische Fachkräfte, für ihre Ganztags- und Betreuungsangebote einstellen. Möglich ist auch, bestehende Verträge aufzustocken. So können zusätzliche Angebote im Ganztag zum Beispiel in den Bereichen Kultur, Sport oder soziales Lernen umgesetzt werden. Möglich sind auch weiterhin unterstützende Tätigkeiten im Kontext pandemiebedingter Mehraufwände, zum Beispiel bei der Umsetzung von Hygienekonzepten. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt je nach inhaltlicher Ausrichtung vor Ort. Antragsberechtigt sind alle Schulträger und Ersatzschulträger.  
Zusätzliche Personalmaßnahmen sind zum Beispiel in folgenden Bereichen möglich:
·       Gestaltung des Betreuungs- und Bildungsangebots des Ganztags, unter anderem in den Bereichen Sport, kulturelle Bildung, soziales Lernen,
·       Teil- und Gruppenangebote im Ganztag in Zusammenarbeit mit einer verantwortlichen Fachkraft im Ganztag,
·       Begleitung bei Ausflügen,
·       Vorbereitung von Veranstaltungen,
·       Aufgrund der durch die Corona-Pandemie erhöhten hygienischen Versorgung der betreuten Schülerinnen und Schüler (häufigeres Händewaschen, Gruppenorganisation etc.),
·       Einhaltung von Vorgaben des Infektionsschutzes in den Gruppen,
·       Im hauswirtschaftlichen Bereich, insbesondere Essensversorgung (Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung, Küchendienst, Desinfektion, und anderes.

Das OGS-Helferprogramm wurde erstmals im zweiten Schulhalbjahr 2020/21 durchgeführt. 30 Millionen Euro standen dafür zur Verfügung. Über 330.000 Schülerinnen und Schüler in offenen Ganztagsschulen und über 40.000 Schülerinnen und Schüler in gebundenen Ganztagsförderschulen können von dem Programm profitieren.

 

NRW setzt GMK-Beschlüsse zum Quarantänemanagement in Schulen und Kindertagesbetreuung um

 Ausarbeitung der konkreten Regelungen erfolgt bis Ende der Woche

Düsseldorf, 7. September 2021  Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 6. September 2021 zum Quarantänemanagement in Schulen und Angeboten der Kinderbetreuung um. Das MAGS arbeitet derzeit mit dem Schul- und Bildungsministerium und dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration die Regelungen aus und wird die notwendigen Erlasse und Änderungsverordnungen bis spätestens Ende der Woche veröffentlichen.

Mit den Änderungen wird in Zukunft bei den Quarantäneentscheidungen in Schulen und Kinderbetreuung der Fokus auf der Quarantänisierung nur einzelner infizierter Kindern liegen. Die geltenden strengen allgemeinen Hygienemaßnahmen wie das regelmäßige Lüften, Testen und Tragen von medizinischen Masken sind selbstverständlich weiter einzuhalten. Dies trägt den besonderen Bedürfnissen eines verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und der Sicherstellung des Regelbetriebs in der Kindertagesbetreuung Rechnung.  

Es ergeben sich beispielsweise folgende Quarantäne-Erleichterungen:  

- Infiziert sich innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, wird dieses in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Die übrigen Kinder müssen in der Regel nicht in Quarantäne.  

- Zur Kontrolle wird bei Auftreten eines Falls in Schulen mit Antigentests die Zahl der wöchentlichen Regeltestungen erhöht. In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden neben den regelhaften freiwilligen Selbsttests nach dem Auftreten eines Infektionsfalls Pflicht-Selbsttests eingeführt.  

- Nur wenn zum Beispiel mehrere Kinder infiziert sind und deshalb von einem erkennbar größeren Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann, sollen Gesundheitsämter über das einzelne Kind hinaus Anordnungen zur Quarantäne erlassen. Diese Kontaktpersonen in Quarantäne können aber vorzeitig in die Schule, die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurückzukehren, wenn ein nach dem fünften Tag der Quarantäne durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Das Gesundheitsministerium nimmt die Hinweise, die uns in den letzten Tagen aus der Kinder- und Jugendmedizin zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines strengen Quarantäneregimes an Schulen und in der Kindertagesbetreuung erreicht haben, sehr ernst. Auch deshalb setzen wir den gestrigen Beschluss der Gesundheitsminister von Bund und Ländern um: Dort, wo Infektionen nachweislich nicht in Kitas und Schulen hereingetragen wurden, verzichten wir auf die Quarantänisierung ganzer Klassen, aber steigern die Testfrequenz. Dort, wo Hinweise auf ein Infektionsgeschehen vorliegen, handeln wir konsequent, schaffen aber die Möglichkeit zur Freitestung für nachweislich gesunde Kinder. Wir schaffen somit eine Regelung mit Augenmaß, die sowohl die Sicherheit unserer Kinder und Jugendlichen sicherstellt, als auch ihr Recht, am Präsenzunterricht und der Betreuung teilzunehmen.“  

Kinder und Jugendliche, die sich zum Inkrafttreten der neuen Regelungen noch in Quarantäne befinden, können sich ebenfalls mit einem negativen Testnachweis einer PCR-Testung nach dem fünften Tag der Quarantäne freitesten lassen.

8.400 Tonnen Wurst in 2020 weniger produziert
281.400 Tonnen sind einfach zu viel!
IT.NRW

Düsseldorf/Duisburg, 27. August 2021 - Im Jahr 2020 wurden in 126 nordrhein-westfälischen Betrieben des Verarbeitenden Gewerbes 281 400 Tonnen (−2,9 Prozent gegenüber 2019) Wurst u. ä. Erzeugnisse im Wert von 1,5 Milliarden Euro
hergestellt.

Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, war damit der Absatzwert um 3,5 Prozent höher als ein Jahr zuvor. Rein rechnerisch würde diese Menge ausreichen, um jeden Einwohner des Landes monatlich mit 1,3 Kilogramm Wurst zu versorgen.

Gegenüber 2015 hat sich die Absatzmenge um 13,6 Prozent verringert, der Absatzwert erhöhte sich nominal um 0,1 Prozent. 2015 hatte der durchschnittliche Produktionswert je Kilogramm Wurst noch bei 4,62 Euro gelegen; im letzten Jahr waren es 5,35 Euro.

2020 wurden in 111 nordrhein-westfälischen Betrieben 145 800 Tonnen (−2,5 Prozent gegenüber 2019) Rohwurst (z. B. Salami, Tee- und Mettwurst) im Wert von 922 Millionen Euro (+4,2 Prozent) erzeugt.
119 Betriebe produzierten 97 900 Tonnen (−1,9 Prozent) Brühwurst (z. B. Bockwurst, Leberkäse und Bierschinken) im Wert von 402 Millionen Euro (+2,4 Prozent).

Des Weiteren stellten 104 Betriebe 24 000 Tonnen (−9,5 Prozent) Kochwurst (z. B. Blut- und Sülzwurst) mit einem
Absatzwert von 122 Millionen Euro (+1,1 Prozent) her und in 52 Betrieben wurden 13 800 Tonnen (−1,9 Prozent) Leberwurst im Wert von 60 Millionen Euro (+3,5 Prozent) produziert.
39,8 Prozent aller in NRW produzierten Würste wurden von Betrieben im Kreis Gütersloh hergestellt.

Bundesweit 1,5 Millionen Tonnen
2020 wurden bundesweit 1,5 Millionen Tonnen (−3,3 Prozent gegenüber 2019) Wurst im Wert von 7,7 Milliarden Euro (+2,4 Prozent) produziert. Der Anteil der in Nordrhein-Westfalen industriell hergestellten Wurst lag bei
18,7 Prozent.

Wurstproduktion sinkt in 2021 weiter
Im ersten Quartal 2021 wurden in 128 nordrhein-westfälischen Betrieben 67 900 Tonnen (−6,1 Prozent) Wurst u. ä. Erzeugnisse mit einem Absatzwert von 360 Millionen Euro (−7,3 Prozent) produziert.
Gegenüber dem ersten Quartal 2019 verringerte sich die Absatzmenge um 7,4 Prozent, der Absatzwert stieg dagegen um 2,8 Prozent.

Wie die Statistiker mitteilen, beziehen sich die genannten Ergebnisse auf Betriebe von Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten.

 

Fachoffensive Deutsch und Mathematik:
27,5 Millionen Euro für die Stärkung der Fachlichkeit in der Grundschule
Ministerium für Schule und Bildung

Düsseldorf/Duisburg, 27. August 2021 - Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat die neuen Fachoffensiven Deutsch und Mathematik für die Grundschule vorgestellt: „Die Landesregierung hat mit dem Masterplan Grundschule bereits im vergangenen Jahr ein umfassendes Programm zur Stärkung der Grundschule gestartet. Die Fachoffensiven für Deutsch und Mathematik sind ein zentraler Baustein davon. Wir richten damit die Aufmerksamkeit auf die Stärkung der Fachlichkeit. Gezielt werden wir die Kernkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen stärken, damit unsere Kinder die besten Bildungschancen erhalten.“  

Die Fachoffensive Deutsch wird in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover, Prof. Dr. Ulrike Lüdtke, und der Technischen Universität Chemnitz, Prof. Dr. Michael Krelle, umgesetzt. Sie umfasst folgende Themenbereiche:  
1.    Lesen
2.    Orthographie
3.    Schriftlicher Sprachgebrauch
4.    Lernstands- und Lernprozessdiagnostik
5.    Digitale Medien im Deutschunterricht  

Die Fachoffensive Mathematik wird gemeinsam mit der TU Dortmund, Prof. Dr. Christoph Selter, umgesetzt. Sie konzentriert sich aufbauend auf den zahlreichen, bereits im Projekt PIKAS erarbeiten Materialien für den Mathematikunterrichts in der Primarstufe (
https://pikas.dzlm.de) auf die folgenden Themenbereiche:
1.    Mathematik gemeinsam lernen
2.    Prozessbezogene Kompetenzen fördern
3.    Digitale Medien im Mathematik
4.    Lernstands- und Lernprozess
5.    Rechenschwierigkeiten vermeiden
6.    Mathematik sprachbildend unterrichten
7.    Mathematikstärken ausbauen  

Das Ministerium für Schule und Bildung richtet 106 neue Stellen für Fachberatungen ein, die die Schulen bei der Umsetzung der Fachoffensiven gemeinsam mit der Schulaufsicht und den Universitäten begleiten und unterstützen werden. Die ersten 53 Stellen werden noch in diesem Schuljahr umgesetzt. Insgesamt stellt das Land für die Stärkung der Fachlichkeit in der Grundschule in den Fächern Deutsch und Mathematik 27,5 Millionen Euro bis 2025 zur Verfügung.  

Im Rahmen der Fachoffensiven werden die Schulen mit umfangreichen Materialien für den Unterricht, anschaulichen Videosequenzen und wissenschaftlich abgesicherten Handreichungen unterstützt. Gleichzeitig werden neue regionale Netzwerke für Fachkonferenzen und eine systematische Begleitung der Schulen geschaffen, um im gemeinsamen Austausch die notwendigen Veränderungsprozesse umzusetzen.  


Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die Vergleichsstudien der vergangenen Jahre haben den Finger in die Wunde gelegt und gezeigt, dass wir unsere Kinder beim Lernen von Lesen, Schreiben und Rechen besser unterstützen müssen. Die Fachoffensiven setzen ganz gezielt an diesem Punkt an. Sie bieten unseren Grundschulen ein breites Unterstützungsangebot, damit unsere Kinder die besten Startbedingungen erhalten, die sie haben können.“  

Weitere Informationen zum Masterplan Grundschule Sie im Bildungsportal. Informationen zur Fachoffensive Deutsch finden Sie hier. Informationen zur Fachoffensive Mathematik finden Sie hier. Auf diesen Seiten finden Sie auch ein Faktenblatt zum Thema.

Corona-Lüftungsprogramm II für sichere Kindertageseinrichtungen und Schulen startet
Seit Freitag, 27. August 2021, 10.00 Uhr, können Kommunen und Träger Förderanträge für mobile Luftreinigungsgeräte und einfache bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustausches in Kindertageseinrichtungen und Schulen stellen: Nach dem Bund hat der Haushaltsausschuss des Landtages den Weg für Fördermittel in Höhe von 90,4 Millionen Euro freigemacht. Damit ist das Lüftungsprogramm II in Nordrhein-Westfalen startklar.
 
Förderfähig sind für das Lüftungsprogramm II ausschließlich Geräte oder Maßnahmen in Räumen der so genannten Kategorie 2. Das sind Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, die keine raumlufttechnische Anlage besitzen oder in denen die Fenster nur kippbar sind oder es nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt gibt.
 
Es können mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie (HEPA 13) oder mit UV-C-Technik oder sogenannte Kombinationsgeräte aus beiden Verfahren gefördert werden. Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen entspricht und eine möglichst geringe Geräuschemission erreicht wird. Wie bereits bei dem Lüftungsprogramm I fördert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4.000 Euro je beschafftem Gerät oder bei baulichen Maßnahmen je Raum. Zusätzlich wird für jedes geförderte Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale von 500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt.
 
Die Anträge können seit dem 27. August 2021 bis zum 10. Dezember 2021 ausschließlich im Online-Portal gestellt werden: http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/onlineantrag/programm/7
 
Antragsberechtigt sind die Träger von Einrichtungen in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden. Werden in einer Einrichtung zusätzlich Kinder über 12 Jahren betreut, können Förderanträge für sämtliche Räume der Kategorie 2 gestellt werden.
 
Die Finanzierung des Lüftungsprogramms II des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt im Umfang von 84,4 Millionen Euro jeweils zur Hälfte durch Mittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen. Aus dem Landeshaushalt werden zusätzlich sechs Millionen Euro für einfache bauliche Maßnahmen bereitgestellt, sodass insgesamt 90,4 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
 
Die Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technischen Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12) finden Sie unter: https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/2021_08_25_RL_FItU12_FINAL_.pdf
 
Hintergrund:
Das Sonderprogramm I des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 sah vor, dass für Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können, insbesondere der Erwerb mobiler Luftreinigungsgeräte finanziell unterstützt wurde. Zuwendungsfähig waren auch einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an Fensteranlagen. Insgesamt wurden so bisher 5.500 Räume in Schulen und in Sporthallen entweder mit mobilen Luftreinigungsgeräten ausgestattet oder durch einfache bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lüftbarkeit ertüchtigt.

 

Knapp drei Viertel der Landesfläche NRWs sind Vegetationsflächen
IT.NRW

Düsseldorf/Duisburg, 20. August 2021 - Ende 2020 waren in Nordrhein-Westfalen mit 25 403 Quadratkilometern (km2) 74,5 Prozent der gesamten Landesfläche (34 112 km2) Flächen für Vegetation.
Das entspricht in etwa der Größe von Sizilien.
Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, entfielen 16 030 km2 (47,0 Prozent der Landesfläche) der Vegetationsflächen auf Landwirtschaftsflächen und 8 468 km2 (24,8 Prozent) auf Waldflächen. 905 m2 (2,7 Prozent) entfielen auf Flächen für Gehölz, Heide, Umland u. Ä.

Die Gemeinden mit den höchsten Anteilen der Vegetationsflächen an der Gesamtfläche gab es in
Lichtenau (91,9 Prozent) und Willebadessen (91,4 Prozent), die kleinsten in Herne (23,7) und Oberhausen (25,5 Prozent).

Den kleinsten Anteil (1,8 Prozent) an der Landesfläche hatten mit 617 km2 Gewässerflächen. Fließgewässer (319 km2; 0,9 Prozent) und stehende Gewässer (290 km2; 0,8 Prozent) hatten hier die größten Anteile.

Die höchsten Anteile der Gewässerflächen an ihrer Stadtfläche hatten Wesel (13,9 Prozent), Rees (11,7 Prozent) und Xanten (11,3 Prozent).

5 703 km2 (16,7 Prozent der Landesfläche) waren Ende 2020 Siedlungsflächen. Die größten Anteile hatten hier Wohnbauflächen (2 447 km2; 7,2 Prozent), Industrie- und Gewerbeflächen (1 028 km2; 3,0 Prozent) sowie Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen (871 km2; 2,6 Prozent).

Den landesweit höchsten Anteil der Siedlungs- an ihrer Gesamtfläche hatten Inden mit 60,9 Prozent und Herne mit 57,0 Prozent.

Verkehrsflächen hatten mit 2 389 km2 einem Anteil von 7,0 Prozent an der gesamten Landesfläche. Flächen für den Straßenverkehr (1 301 km2; 3,8 Prozent) und für Wege (825 km2; 2,4 Prozent) hatten hier die größten Anteile.
Die höchsten Anteile der Verkehrsfläche an der Gesamtfläche der jeweiligen Stadt hatten Oberhausen (17,4 Prozent), Herne
(17,3 Prozent) und Düsseldorf (16,8 Prozent).

Die Statistik der Flächenerhebung wurde ab 2016 bundesweit auf die Auswertung der „Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)” umgestellt. Dies führte zu grundlegenden methodischen Änderungen, die eine Neuzuordnung der Nutzungsarten erforderte. Insbesondere in den Nutzungsarten Siedlung und Verkehr ist der Vergleich mit früheren
Ergebnissen daher nur eingeschränkt möglich.

 

Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb von Schulen - Impfangebote für über 12-Jährige

Ministerin Gebauer: Neue Regelungen sichern den Präsenzunterricht
Düsseldorf, 13. August 2021 - Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat nach Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung per Erlass den Umgang mit Risikokontakten innerhalb von Schulen konkretisiert. Ziel ist, dass in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie eine Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen und Betreuungsangeboten durch eine Quarantäneplicht ausgeschlossen werden. Gerade mit Blick auf das Infektionsgeschehen innerhalb von Schulen ist aber eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person durch die Behörde vor Ort notwendig.  

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Wir wissen: Kinder infizieren sich im Gegensatz zu Erwachsenen seltener mit dem Coronavirus und bleiben in der Regel von einem schweren Verlauf verschont. Sofern sie überhaupt Symptome zeigen, dann in der Regel eher harmlose. Wenn es doch mal einen Coronafall in einer Klasse geben sollte, schaffen wir mit diesem einheitlichen Vorgehen Klarheit im Umgang mit Risikokontakten. Dies gibt Gesundheitsämtern, Schulträgern, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern die notwendige Sicherheit zum Schulstart. Neben den schulischen Präventionsmaßnahmen wie regelmäßigem Lüften kommt es weiterhin auf ein engmaschiges Testen von Schülerinnen und Schülern an. Dies leistet einen erkennbaren und wirksamen Beitrag zu Pandemiebekämpfung, indem Infektionen früh erkannt und Infektionsketten unterbrochen werden können. Damit bringen wir den Gesundheitsschutz sowie die Voraussetzungen für ein gemeinsames Lernen und den sozialen Austausch in Einklang.”  

 Schul- und Bildungsministerin Gebauer ergänzte: „Die jetzt vorgesehenen Regelungen des Gesundheitsministeriums sind ein sehr gutes Signal für die Familien in Nordrhein-Westfalen. Ich danke Minister Laumann ausdrücklich für die heutige Klarstellung. Die Landesregierung sichert bereits jetzt mit vielen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, wie der Maskenpflicht, dem Testen und vielen Fördermitteln auch für bauliche Investitionen, den Schulbetrieb ab. Mit den neuen Regelungen für die Gesundheitsämter im Hinblick auf Quarantäne wird der Präsenzunterricht in den nächsten Wochen und Monaten weiter abgesichert. Mit der verantwortungsbewussten Weiterentwicklung tragen wir den veränderten Bedingungen mit den geltenden strengen Schutzvorgaben Rechnung. Es darf nicht sein, dass in diesem Schuljahr wieder viele Kinder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Unterricht teilnehmen können. Auch das erweiterte niedrigschwellige Impfangebot in den Impfzentren in Nordrhein-Westfalen für die Jugendlichen wird die Sicherheit in den Schulen erhöhen.”  


Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakte in Schulen:  

·         Bei einem Coronafall in der Klasse gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) sowie Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die in engem Kontakt standen als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen sind grundsätzlich von Quarantäneregelungen ausgenommen, soweit die entsprechenden aktuellen Empfehlungen des RKI dies vorsehen.  

·         Von einer Einstufung als enge Kontaktpersonen der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse sollte hingegen abgesehen werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Mund-Nase-Bedeckung korrekt getragen haben, alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen inklusive korrekter Lüftung eingehalten und Abstandsregelungen während des Unterrichts für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden.  

·         Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses mittels individuellem PCR-Test. Liegt ein solches vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten grundsätzlich wieder möglich, sofern diese Person nicht durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurde.  

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ (
https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).  

Nordrhein-Westfalen wird zudem ein weiteres niedrigschwelliges Impfangebot einrichten: Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II an allgemeinbildenden Schulen sowie dort Beschäftigte erhalten ein spezielles Impfangebot. Diese Impfangebote sollen in den 53 nordrhein-westfälischen Impfzentren durch die Kreise und kreisfreien Städte organisiert werden. Dabei können – analog zum Vorgehen bei den Berufskollegs – in Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern und der Schulleitung auch sogenannte aufsuchende, also mobile, Impfangebote an oder in den Schulen geschaffen werden.  

Zudem wird geregelt, dass bei den Impfungen von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren in den Impfzentren im Gegensatz zur Erstimpfung bei der Zweitimpfung keine Anwesenheit eines Kinder- und Jugendarztes erforderlich ist. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass die umfassende Aufklärung der Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihrer Eltern im Rahmen der Erstimpfung erfolgt ist.


Schulmail:

Ministerin Gebauer: Wir unterstützen unsere Schülerinnen und Schüler beim Ankommen und Aufholen Start ins Schuljahr 2021/22
Die Landesregierung hat mit finanzieller Unterstützung des Bundes ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen abzumildern und Lernrückstände zu kompensieren. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Wenn wir jetzt ins neue Schuljahr starten, dann kommen wir nicht umhin, dabei auch die Herausforderungen der vergangenen anderthalb Jahre zu berücksichtigen. Die Coronavirus-Pandemie hat alle am Schulleben Beteiligten vor enorme Herausforderungen gestellt. Mit umfangreichen Unterstützungsangeboten wollen wir unseren Schülerinnen und Schülern im neuen Schuljahr das Ankommen und Aufholen erleichtern. Mein Ziel ist es, dass die Kinder und Jugendlichen eine auf sie zugeschnittene Förderung erhalten je nachdem, welche Bedarfe aus den Monaten der Pandemie bestehen. Dafür stellen wir gemeinsam mit dem Bund fast eine halbe Milliarde Euro zur Verfügung.“
 
Für die Umsetzung des Programms „Ankommen und Aufholen“ erhält Nordrhein-Westfalen vom Bund 215 Millionen Euro. Die Landesregierung hat entschieden, diese Mittel in gleicher Höhe aufzustocken, sodass insgesamt 430 Millionen Euro zur Verfügung stehen, um
 
·         Lehrkräfte bei der Lernstandsdiagnose und der individuellen Förderung ihrer Schülerinnen und Schüler mit gezielten Angeboten und Materialien zu unterstützen (Extra-Blick),
·         zusätzliches Personal einzustellen, damit die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern intensiviert werden kann (Extra-Personal) und
·         Schulträger, Schulen sowie Schülerinnen und Schülern finanziell zu unterstützen, damit vor Ort sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden können (Extra-Geld).
 
Bis zu 60 Millionen Euro stehen für das Landesprogramm „Extra-Zeit zum Lernen“ zur Verfügung, das vom Schulministerium bereits im Frühjahr aufgelegt worden war. Damit steht das Programm „Ankommen und Aufholen“ in Nordrhein-Westfalen auf vier Säulen:
 
Extra-Blick 
Zur Unterstützung der Arbeit in den Schulen vor Ort hat die Qualitäts- und Unterstützungsagentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS) NRW ein Online-Portal mit Materialien zur Diagnose- und Förderung zusammengestellt, aus der die Lehrkräfte zur individuellen Förderung ihrer Schülerinnen und Schüler die für sie geeigneten Materialien auswählen können. Diese Materialien beziehen sich sowohl auf das fachliche als auch auf das überfachliche Lernen, zum Beispiel das sozial-emotionale Lernen, die Lernentwicklung, Feedback und Beratung sowie Sprachbildung.
 
Aktuell enthält das Online-Portal Angebote für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, sowohl für die Primarstufe als auch für die Sekundarstufen I und II und die Berufskollegs – für nahezu alle Jahrgangsstufen von der Jahrgangsstufe 1 bis zur Jahrgangsstufe 13, und es berücksichtigt alle Schulformen. Das Online-Portal ist seit dem 15. Juli 2021 freigeschaltet und seitdem bereits mehr als 15.000 Mal angeklickt worden.
 
Extra-Personal 
Abhängig von den jeweiligen Erfordernissen vor Ort und in Abstimmung mit der Schulaufsicht, die die Schulen hierbei berät und unterstützt, haben Schulen die Möglichkeit, Personal für die Dauer des Programms befristet einzustellen. Auch regelmäßige Mehrarbeit von Bestandslehrkräften ist zur Intensivierung der individuellen Förderung möglich. Eingestellt werden können Lehrkräfte oder anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal. Das pädagogische oder sozialpädagogische Personal unterstützt die Lehrkräfte und wirkt bei der Erziehung, beim Unterricht und der Beratung der Schülerinnen und Schüler mit. Insgesamt 160 Millionen Euro stehen hierfür zur Verfügung.
 
Extra-Geld 
Über jeweils eigene Budgets wird das Land sowohl Schulträger als auch Schulen und Schülerinnen und Schüler in einem unbürokratischen Verfahren mit weiteren 180 Millionen Euro direkt finanziell unterstützen. Die Mittel für die Schulträger und Schulen werden als sogenannte fachbezogene Pauschalen an die Kommunen für die Schulen vor Ort ausgezahlt.
Die Schulbudgets sollen eingesetzt werden, um schulbezogene Maßnahmen zur Beseitigung der pandemiebedingten Defizite umzusetzen. Sie werden nach Schülerzahlen berechnet. Die Schulträgerbudgets dienen der Sicherung und Schaffung gegebenenfalls auch schulübergreifender regionaler Angebote zur Beseitigung von Lernrückständen zum Beispiel in Kooperation mit externen Bildungsanbietern. Daneben wird es für Schülerinnen und Schüler auch direkte finanzielle Hilfen geben in Form von Bildungsgutscheinen. Mit den Bildungsgutscheinen können Kinder und Jugendliche mit Lerndefiziten gezielt externe Bildungsangebote wahrnehmen.
 
Extra-Zeit zum Lernen 
Mit der „Extra-Zeit zum Lernen“ hat das Schulministerium bereits zu Beginn des Jahres ein Programm gestartet, um mit außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten die individuellen Auswirkungen der Pandemie auf die Schülerinnen und Schüler abzufedern. Hierbei können Unterstützungsangebote in den Ferien, am Wochenende, aber auch am Nachmittag für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig ihres Alters, ihres Leistungsniveaus, der Schulform oder der persönlichen Ausgangslage angeboten werden. Die Maßnahmen ermöglichen fachspezifische Lernförderung in den Hauptfächern Mathematik, Deutsch und Englisch. Diese Förderung wird zum Beispiel ergänzt um Angebote für das sprachliche Lernen und eine auf die ganzheitliche Potenzialentwicklung ausgerichtete Förderung von Schülerinnen und Schülern.
 
Insgesamt sind in der Zeit seit dem 9. März 2021 bis zum Stichtag vom 31. Juli 2021 bereits Mittel in Höhe von mehr als 15,6 Millionen Euro für über 8.100 Gruppen- und über 300 Individualmaßnahmen bewilligt worden. Damit hat sich der Betrag der bewilligten Mittel innerhalb des Monats Juli um mehr als fünf Millionen Euro erhöht.
 
Im Rahmen der „Extra-Zeit für Bewegung“ gibt es zudem eine Kooperation mit dem Landessportbund NRW, für die das Land zwei Millionen Euro zur Verfügung gestellt hat. Damit können rund 4.000 Maßnahmen für mindestens 40.000 Schülerinnen und Schüler finanziert werden. Im Sommer sind viele dieser Angebote gestartet. Bis zum 10. August 2021 lagen bereits 1.332 Maßnahmenanträge vor, mehrheitlich gestellt von Vereinen aus allen 53 Kreisen und kreisfreien Städten. 701 von diesen 1.332 Maßnahmen liefen in den Sommerferien und haben ungefähr 7.000 Schülerinnen und Schüler erreicht. Die restlichen schon jetzt beantragten Maßnahmen sind bereits bis Dezember 2021 geplant.
 
Mit der „Extra-Zeit an Jugendherbergen“ besteht darüber hinaus eine zweite Kooperation. Zusammen mit den beiden NRW-Landesverbänden des Deutschen Jugendherbergsverbands hat die Landesregierung in diesem Sommer eine wunderbare Freizeitmöglichkeit geschaffen für die Schülerinnen und Schüler. Auch hier geht es nicht allein um ein klassisches Lernangebot, sondern um eine Verknüpfung mit der Förderung sozialer Kompetenzen. In den Sommerferien wurden insgesamt 150 solcher mehrtägigen Freizeitangebote mit rund 1.200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern organisiert. Auch in den Herbstferien sollen wieder zahlreiche solcher Angebote für Kinder und Jugendliche geschaffen werden, ebenso an den Wochenenden im kommenden Schuljahr.
 
Alle Informationen zum Programm finden Sie auf dem Bildungsportal hier.


 

90,4 Millionen Euro werden in NRW für ein weiteres Lüftungsprogramm für Kindertageseinrichtungen und Schulen zur Verfügung stehen

Schulstart 2021/2022: Voraussetzung ist der Abschluss einer Bund-Länder-Vereinbarung, die noch aussteht. Die Bundesregierung hatte am 14. Juli 2021 entschieden, sich an Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 in gemeinschaftlich genutzten Räumen der Kategorie 2 (Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit) finanziell zu beteiligen.  

Düsseldorf, 5. August 2021 - Das Land Nordrhein-Westfalen und die Kommunen haben bereits seit Sommer 2020 ein sogenanntes „Multi-Barrieren-System“ in Schulen errichtet: Hierzu gehört auch die Ausstattung von 5.500 Schulräumen mit mobilen Luftreinigungsgeräten oder einfachen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung des Luftaustausches in den Räumen.  


Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Die Schulen in Nordrhein-Westfalen sind sichere Orte für unsere Kinder. Dies ist uns durch die gute Zusammenarbeit mit den Kommunen gelungen. Dazu haben auch die schnelle Umsetzung des Lüftungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen sowie bauliche Maßnahmen zum besseren Lüften im Frühjahr 2021 beigetragen. Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Länder, die die Kommunen bei der Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten schon jetzt unterstützt haben. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen steht in den Startlöchern, die Bundesvorgaben unverzüglich in ein Lüftungsprogramm II umzusetzen. Dazu braucht es noch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern: Wir haben dem Bund klargemacht, dass er jetzt schnellstmöglich mit den Ländern eine Einigung erzielen muss, damit die Städte und Träger Klarheit bekommen, was gefördert werden kann und was nicht. Aber eines muss allen klar sein: Mobile Luftreinigungsgeräte sind kein Ersatz für das natürliche Lüften.“   

Pit Clausen, Vorsitzender des Städtetages NRW und Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld: „Die Städte tun, was hilft, um im kommenden Schuljahr einen sicheren Schulbetrieb zu gewährleisten: regelmäßiges Lüften mit offenen Fenstern, regelmäßiges Testen und das Tragen von Masken sind wichtig. Und schließlich können mobile Lüftungsgeräte in schlecht zu belüftenden Schulräumen die Luftqualität zusätzlich verbessern. Einige Städte haben diese Klassenzimmer bereits mit Luftfiltern ausgestattet, in anderen laufen die Ausschreibungen. Damit folgen die Städte der Empfehlung von Virologen und vom Umweltbundesamt. Die Städte brauchen dafür die Fördermittel von Bund und Land.“  


Dr. Eckhard Ruthemeyer, Präsident des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und Bürgermeister der Stadt Soest: „Die Sorgen der Eltern vor dem Herbst können wir gut verstehen. Auch die Kommunen wollen einen möglichst sicheren Schul- und Kitabetrieb. Unverzichtbar bleiben dafür Testen, Maskentragen und regelmäßiges Lüften. In Räumen, die nicht auf natürlichem Wege belüftet werden können, bieten mobile Filter möglicherweise eine sinnvolle Ergänzung. Viele Kommunen mit Klassenräumen der Kategorie 2 haben deswegen schon von dem Förderprogramm des Landes Gebrauch gemacht. Die weiteren Hilfen durch Bundes- und Landesregierung begrüßen wir, auch wenn eine flächendeckende Ausstattung mit mobilen Luftfiltern nicht vorgesehen ist. Wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas niemals 100-prozentig infektionsfrei sein können.“  

Thomas Hendele, Präsident des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und Landrat im Kreis Mettmann: „Dass Bund und Land zur Absicherung des Präsenzbetriebs in Schulen und Kitas an einem Strang ziehen, ist natürlich zu begrüßen. Seit Mitte Juli sind die Grundsatzbeschlüsse in der Welt. Ich erwarte aber, dass der Bund nun schnellstmöglich die Verwendung der Mittel mit den Ländern regelt. Die Ferien in NRW sind so gut wie vorbei. Den Schulträgern bleiben nicht einmal mehr zwei Wochen, um zum Schulstart gerüstet zu sein."  
Definition der Kategorie-2-Räume: „Kategorie 2“-Räume in Schulen und Kindertagesbetreuung sind Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt).  


Hintergrund:
·         Im Rahmen des Lüftungsprogramms I des Landes Nordrhein-Westfalen für Schulen und Sporthallen sind Anträge mit einem Fördervolumen in Höhe von rund 19,9 Millionen Euro eingegangen. Bewilligt wurden rund 14.798.000 Euro. Davon bis dato ausgezahlt wurden rund 12.890.000 Euro. (Stand: 5. August 2021)  
·         Das Sonderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen sah vor, dass für Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können, insbesondere der Erwerb mobiler Luftreinigungsgeräte finanziell unterstützt wurde. Zuwendungsfähig waren auch einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an Fensteranlagen.  
·         Im Sommer 2020 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit den Schulen und den Städten und Gemeinden die Belüftungssituation in den Schulen analysiert. Aus der Analyse ging hervor, dass die Städte und Gemeinden sehr verantwortungsvoll mit der damaligen Aufgabenstellung „Schulbetrieb im Herbst/Winter 2020“ umgegangen sind und auch weiter umgehen.  
·         Zusätzlich zum Lüftungsprogramm I des Landes Nordrhein-Westfalen wurden in den Schulen bauliche Maßnahmen ergriffen und pragmatische Lösungen vor Ort im Zusammenwirken mit dem Schulpersonal gefunden. Beispiel: Es wurden Lösungen gefunden, wenn Fenster aufgrund der notwendigen Absturzsicherung bei Räumen oberhalb des Erdgeschosses nicht geöffnet werden konnten. Des Weiteren wurden bauliche Maßnahmen ergriffen, zum Beispiel der Austausch ganzer Fensteranlagen.

- 166.000 Kinder werden in Nordrhein-Westfalen eingeschult
- Nordrhein-Westfalen bringt landesweit VU-Teams auf die Straße

166.000 Kinder werden in Nordrhein-Westfalen eingeschult
Düsseldorf/Duisburg, 2. August 2021 - Am Mittwoch, den 18. August 2021, beginnt nach sechs Wochen Sommerferien in Nordrhein-Westfalen wieder die Schule. Ein ganz besonderer Augenblick wird der Schulstart für die voraussichtlich insgesamt rund 166.000 Kinder, die zum Schuljahr 2021/22 eingeschult werden.  

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Der erste Schultag ist geprägt von aufregenden Erlebnissen: Die i-Dötzchen lernen ihre neuen Mitschülerinnen und Mitschüler und vielleicht sogar Freunde fürs Leben kennen, sie dürfen ihre Schultüte auspacken und gemeinsam mit der Familie den Beginn eines neuen Lebensabschnitts feiern. Bei den neuen Erstklässlerinnen und Erstklässlern, ihren Eltern, Geschwistern und Angehörigen wächst sicherlich schon die Vorfreude auf diesen Tag. Die Landesregierung trifft alle nötigen Vorkehrungen, damit der Schulstart mit größtmöglicher Normalität beginnen kann. Besonders für unsere Kleinsten ist das von großer Bedeutung. Ich freue mich, dass die i-Dötzchen nun in ihr Schulleben starten können und wünsche ihnen viel Spaß beim Lernen und Erleben.“  
In Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung spätestens am zweiten Schultag nach den Sommerferien statt.

Nordrhein-Westfalen bringt landesweit VU-Teams auf die Straße
In modernen Kraftfahrzeugen sind heute schon eine Vielzahl von Fahrerassistenzsystemen verbaut. Sie führen auch dazu, dass das klassische Spurenbild (z. B. Brems- und Blockierspuren) am Unfallort teilweise nur noch schwer vorzufinden ist. An dessen Stelle treten vermehrt Informationen, die in den Steuergeräten gespeichert werden und präzise unfallrelevante Daten liefern. Deshalb werden alle VU-Teams mit speziellen Fahrzeugen, 3D-Scannern, Drohnen und Technik zum Auslesen digitaler Daten ausgestattet.

Die ersten VU-Teams entstehen am 1. September 2021 in den Kreispolizeibehörden Bielefeld, Dortmund und Münster. Im September 2022 werden sie auch in den Behörden Kleve, Steinfurt, Hochsauerlandkreis und Paderborn eingerichtet. Ab September 2023 erhalten Aachen und Wuppertal jeweils ein VU-Team. Die bereits bestehenden VU-Teams in Düsseldorf, Essen, Köln, Rhein-Kreis-Neuss, Recklinghausen, Bochum, Euskirchen und im Oberbergischen Kreis werden nach den landeseinheitlichen Standards neu strukturiert.

Die Teams sollen vor allem bei Verkehrsunfällen mit Getöteten und Schwerstverletzten sowie bei Verkehrsunfällen nach verbotenen Kfz-Rennen mit Personenschaden zum Einsatz kommen. „Im schlimmsten Fall geht es um die Frage, wer für einen Unfall mit Todesfolge zur Rechenschaft gezogen wird. Eine gute und professionelle Unfallaufnahme verhilft letztlich Opfern und Angehörigen zu ihrem Recht“, so der Minister. 2020 gab es in Nordrhein-Westfalen insgesamt 430 tödliche Verkehrsunfälle. Im Jahr zuvor waren es 456.

 

- Hochwasser: Jetzt akut helfen und für die Zukunft die richtigen Schlüsse ziehen
- Müll-Solidarität: Wer nicht betroffen ist, bitte jetzt keine Keller aufräumen

 Jetzt akut helfen und für die Zukunft die richtigen Schlüsse ziehen

Düsseldorf/Duisburg,,28. Juli 2021 - Umweltministerin Ursula Heinen-Esser hat sich heute in Stolberg in der Städteregion Aachen über die Lage und die Folgen des Hochwassers informiert. "Es ist erschreckend zu sehen, welche Schäden die Kraft des Wassers anrichtet. Viele Menschen haben ihr Hab und Gut verloren. Wie Stolberg ist es vielen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ergangen. Landesweit sind viele Menschen zu Tode gekommen. Wir müssen jetzt akut helfen, parallel mit der Aufarbeitung beginnen und die richtigen Schlüsse ziehen", sagte sie nach einem Rundgang mit Stolbergs Bürgermeister Patrick Haas.

Die Regenmengen, die zahlreiche kleine Bäche und Flüsse in reißende Ströme verwandelt haben, haben in vielen Fällen alles bisher Gemessene überschritten. Fachleute sprechen in Stolberg von einem 10.000-jährigem Ereignis. Das Umweltministerium wird in den kommenden Wochen die Lage und die Schlussfolgerungen für Nordrhein-Westfalen mit den betroffenen Kommunen, Kreisen und Wasserverbänden genau analysieren. Auch die Wissenschaft ist hierbei ein wichtiger Partner.

"Das Beispiel Stolberg zeigt: Wir müssen Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels neu denken und vordringlich unter dem Aspekt der Klimaanpassung sehen. Vorsorgemaßnahmen müssen an bisher nicht bekannten Pegelständen und künftig prognostizierten Extremereignissen ausgerichtet werden", so die Ministerin. Es wird ein Prozess sein, der neben dem Hochwasserschutz auch Fragen des künftigen Städtebaus, des Verkehrs, der Flächennutzung und der Renaturierung berücksichtigen muss. "Extremereignisse wird man nicht verhindern können. Aber wir können die Folgen - mit entsprechenden Maßnahmen - abmildern. Dafür wird es nicht die eine Lösung geben, dafür sind die Bedingungen vor Ort zu unterschiedlich. Auch wird dies nicht von heute auf morgen gehen. Aber wir müssen jetzt konsequent vorsorgen, um künftige Katastrophen zu verhindern."

Maßnahmen wie zusätzliche Retensionsflächen, Wiederbewaldung, der Aus- und Aufbau Grüner und Blauer Infrastruktur, Starkregenkarten oder Hochwasserschutzanlagen können helfen, das Schadensausmaß zu verringern. Die Kommunen stehen vor großen Herausforderungen, sich mal auf extreme Hitze, mal auf extremes Hochwasser einzustellen. Als verantwortlich handelnde Akteure müssen sie die Risiken lokal bewerten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel planen und umsetzen. Viele Kommunen haben bereits integrierte Klimaschutz- und Anpassungskonzepte.

Hier bietet das Land breite Unterstützung durch finanzielle Förderungen, Beratung oder auch technischen Support, etwa bei der Erstellung von Starkregenkarten. Mit dem neuen Klimaanpassungsgesetz und einer 15-Punkte-Offensive bietet das Land eine geeignete Grundlage zur Neuausrichtung. Unter anderem enthält es ein Gebot zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels bei planerischen und politischen Entscheidungen.

Weitere Informationen
"Historisches Unwetter: Wassermassen an zwei Tagen wie sonst in drei Juli-Monaten"
"Klimaanpassungsgesetz und 15-Punkte-Offensive"
www.flussgebiete.nrw.de Hochwassermeldedienst beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW  


Müll-Solidarität: Wer nicht betroffen ist, bitte jetzt keine Keller aufräumen
Umweltministerin Heinen-Esser: Der Abfall in den betroffenen Regionen muss Vorfahrt haben Umweltministerin Ursula Heinen-Esser hat die Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, die Abfallentsorgung durch die aktuelle Hochwasser-Katastrophe nicht durch weiteren Sperrmüll aus den nicht betroffenen Regionen zu belasten.

"Zur Solidarität gehört auch, jetzt nicht die Keller aufzuräumen und damit zusätzlich Sperrmüll zu produzieren. Der Abfall aus den betroffenen Regionen muss Vorfahrt haben", so die Ministerin. Dies sei von zentraler Bedeutung für einen Erfolg der Aufräumarbeiten in den vom Hochwasser betroffenen Regionen. Die Ministerin hatte sich heute in Stolberg in der Städteregion Aachen ein Bild über die Folgen des Hochwassers gemacht.
In diesem Zusammenhang hatte sie zeitnah weitere Gespräche mit der Wasserwirtschaft und den Kommunen zur Analyse der Katastrophe angekündigt, um gemeinsam besser Extremwetterereignissen im Zuge des Klimawandels vorzubeugen. Vergangene Woche hatte das Umweltministerium eine Koordinierungsstelle "Abfallentsorgung" eingerichtet, um die von Unwetter betroffenen Kommunen bei der Organisation der Abfallentsorgung zu unterstützen.

Die betroffenen Kommunen können sich an die Bezirksregierungen wenden und schriftlich mitteilen, welche Unterstützung (Fahrzeuge, Geräte, Personal, Entsorgungsmöglichkeiten in Müllverbrennungsanlagen) sie beim Einsammeln und Entsorgen von Müll und sonstigen Abfällen benötigen und für welchen Zeitraum diese erforderlich ist. Auch müssen sie einen Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten (Mailadresse, Mobilfunknummer) angeben. Weitere Informationen "Umweltministerium unterstützt Kommunen und Krisenstäbe bei Fragen zur Abfallentsorgung"


Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in NRW Ende 2020 um 34,5 Prozent niedriger als 2019
IT.NRW

Düsseldorf/Duisburg, 24. Juli 2021 - Ende 2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 57 135 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 30 120 Empfänger/-innen
weniger als Ende 2019. Das entspricht einem Rückgang von mehr als einem Drittel (−34,5 Prozent).

Während die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen um 3,1 Prozent höher war als im Vorjahr, gab es bei den Personen innerhalb von Einrichtungen einen Rückgang um 55,7 Prozent.
Dieser Rückgang ist auf die Änderungen im Bundesteilhabegesetz vom 1. Januar 2020 zurückzuführen: Die „besondere Wohnform” der Eingliederungshilfe zählt seitdem nicht mehr zu den (stationären) Einrichtungen. Für Personen in besonderer Wohnform mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII entfällt damit seit dem 1. Januar 2020 der ergänzende Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des sog. weiteren notwendigen
Lebensunterhalts in Einrichtungen (Kleiderbeihilfe und Barbetrag zur freien Verfügung).

Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll den für das sozioökonomische Existenzminimum notwendigen Grundbedarf decken. Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger decken können. Dazu zählen beispielsweise vorübergehend Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte.

Von den Empfänger(inn)en waren 51,6 Prozent weiblich und 48,4 Prozent männlich. 86,7 Prozent der Leistungsbeziehenden besaßen die deutsche Staatsbürgerschaft. Mit einem Durchschnittsalter von 68,6 Jahren waren Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen deutlich älter als die außerhalb von Einrichtungen (42,9 Jahre). (IT.NRW)

 

Hochwasser: Überall sinken die Pegelstände, für Entwarnung aber definitiv zu früh

Düsseldorf/Duisburg, 19. Juli 2021 - Aus meteorologischer und hydrologischer Sicht sind keine weiteren Verschärfungen zu erwarten Umweltministerin Heinen-Esser: Akute Hilfe ist weiterhin Gebot der Stunde.
An allen Messstellen fallen die Wasserstände. Aktuell überschreitet keiner der insgesamt 175 Pegel mehr einen Wert, bei denen weitere größere Überflutungen bebauter Gebiete drohen. An drei Pegeln an der Rur (Altenburg, Jülich und Zerkall) besteht weiterhin die Gefahr der Überflutung einzelner Grundstücke. An zwei Pegeln (Stah/Rur und Bliesheim/Erft) sind weitere Überflutungen land- und forstwirtschaftlicher Flächen oder Verkehrsbehinderungen weiterhin nicht auszuschließen.

"Aber für Entwarnungen ist es definitiv noch zu früh. Akute Hilfe ist weiterhin das Gebot der Stunde, die Abwehr weiterer Gefahren für Leib und Leben. In der Folge gilt es die Hochwasser-Katastrophe mit Kommunen und Wasserverbänden zu analysieren, wo in der Vorsorge nachgesteuert werden kann und muss", so Umweltministerin Ursula Heinen-Esser. Aus meteorologischer und hydrologischer Sicht seien keine weiteren Verschärfungen zu erwarten. Auch die Lage an den Talsperren entspannt sich Nach dem Stauanlagenverzeichnis gibt es 64 Talsperren in Nordrhein-Westfalen, die als Stauanlagen in Aufsicht der Bezirksregierungen sind. Teils besteht noch erhöhter Zufluss, aber keine Talsperre entlastet mehr über die Hochwasserentlastung.
Auch an der Rur haben alle von den Talsperren beeinflussten Hochwassermeldepegel, wie auch die anderen Pegel im Rur Einzugsgebiet, aktuell eine fallende Tendenz. Auch an der Steinbachtalsperre konnte der Wasserstand sukzessive abgesenkt, damit auch die Gefährdung des Damms reduziert werden. Was den Rhein betrifft, liegt der Wasserstand am Pegel Köln aktuell bei 707 cm, Tendenz fallend.
Am Pegel Duisburg-Ruhrort liegt der Wasserstand aktuell bei 850 cm. Bereits am 12. Juli hatte das LANUV nach der ersten Warnung des Deutschen Wetterdienstes vor großen Niederschlagsmengen seine Messnetzzentrale technisch und personell aufgestockt. Vornehmlich im Süden und Südwesten Nordrhein-Westfalens haben sich insbesondere am 14. und 15. Juli an zahlreichen Pegeln extreme Abflusszustände in einer Größenordnung eingestellt, die bis dahin noch nie gemessen wurden. Schadensausmaß noch nicht abzusehen Zahlreiche Menschen sind ums Leben gekommen, vielerorts sind Infrastruktur und Gebäude zerstört.

Das Schadensausmaß ist derzeit noch nicht abzusehen. Das flächendeckende Hochwasser hat auch massive Folgen für die Landwirtschaft, Tiere sind verendet, Ernteausfälle sind absehbar. Ministerin Heinen-Esser hat heute unter anderem mit den Landwirtschaftsverbänden und der Landwirtschaftskammer zur Betroffenheit gesprochen. Für eine verlässliche Schätzung ist es noch zu früh. Trinkwasserversorgung nicht gefährdet Auch über Umweltschäden werden sich die Behörden erst in den kommenden Tagen und Wochen einen Überblick verschaffen können.

Aufgrund der Hochwassersituation ist davon auszugehen, dass es in zahlreichen Gewässern zu Schadstoffeinträgen gekommen ist und kommen wird. Von zentraler Bedeutung ist die Sicherheit der Trinkwasserversorgung. Hier sind bisher keine Gefährdungen bekannt. Die für die Information der Wasserversorger wichtigen Messstationen am Rhein und auch die Messstation Hattingen an der Ruhr sind weiterhin in Betrieb und laufen störungsfrei. Die Wasserversorger werden über Befunde des LANUV über den Warn- und Alarmplan ständig informiert und können rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen. Weitere Informationen:
Aktuelle Pegelstände und Lagebeurteilungen veröffentlicht das LANUV NRW
 "Schadstoffeinträge in Gewässer" (Meldung des LANUV vom 16.07.2021)
www.flussgebiete.nrw.de
"Historisches Unwetter: Wassermassen an zwei Tagen wie sonst in drei Juli-Monaten" (Pressemitteilung vom 16.07.2021)

 

Land legt neues Lüftungsprogramm für Schulen und Kindertagesbetreuung auf
90,4 Millionen Euro werden bereitgestellt

Düsseldorf/Duisburg, 19. Juli 2021 - Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am Freitag, 16. Juli 2021, beschlossen, ein weiteres Lüftungsprogramm für Schulen und Kindertagesbetreuung in einer Höhe von bis zu 90,4 Millionen Euro aufzulegen, um den Präsenzbetrieb von Schulen und der Kindertagesbetreuung nach den Sommerferien zusätzlich abzusichern. Aus dem NRW-Rettungsschirm sollen 48,2 Millionen Euro und aus Bundesmitteln 42,2 Millionen Euro bereitgestellt werden.  

Zuvor hatte die Bundesregierung am 14. Juli 2021 beschlossen, die Bundesländer dabei zu unterstützen, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 in gemeinschaftlich genutzten Räumen der sogenannten „Kategorie 2“ in Schulen und Kindertagesbetreuung zu ergreifen. Nach den Vorgaben des Bundes sind Träger von Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren antragsberechtigt.  

„Kategorie 2“-Räume sind Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Erhebungen des Umweltbundesamtes in zwei Bundesländern zufolge liegt der Anteil solcher Klassenräume bei rund 15 bis 25 Prozent (Stand: 9. Juli 2021).  

Bevor die Landes-Förderrichtlinie durch das Kommunalministerium veröffentlicht werden kann, bedarf es des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen, in der die finanzielle Beteiligung und die Verwendung der Finanzmittel geregelt wird. 

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Durch die zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes wird für die Kommunen eine 100 %-Finanzierung gesichert. Für die weitere Umsetzung komme ich in der nächsten Woche auf die Städte und Gemeinden zu.“  
Yvonne Gebauer, Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Wir sollten nun die zusätzliche Unterstützung des Bundes nutzen, um den Gesundheits- und Infektionsschutz gemeinsam mit den Schulträgern gezielt an den Schulen mit einem weiteren Baustein zusätzlich zu stärken. Der Bund berücksichtigt hierbei die besondere Situation der unter 12-jährigen Schülerinnen und Schüler, die auf absehbare Zeit keine Möglichkeit des Impfangebots erhalten werden. Zusammen mit unseren bewährten und weiterhin unverzichtbaren Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel der wöchentlich zweimaligen Testung aller am Schulleben Beteiligten, können die mobilen Luftfiltergeräte einen zusätzlichen Beitrag zur Sicherung des Präsenzunterrichts leisten.“

 

NRW-Baupreise für Wohngebäude im Mai um 4,6 Prozent höher als ein Jahr zuvor
IT.NRW

Düsseldorf/Duisburg, 14. Juli 2021 - Der Baupreisindex für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen war im Mai 2021 um 4,6 Prozent höher als ein Jahr zuvor. Das ist die höchste Teuerungsrate seit November 2007.

Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, erreichte der Baupreisindex einen Wert von 120,3 Punkten (berechnet auf der Basis 2015 = 100).

Preistreiber im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat im Bereich Rohbauarbeiten waren im Mai 2021 die Entwässerungskanalarbeiten (+6,3 Prozent) und die Zimmer- und Holzbauarbeiten (+23,2 Prozent).
Bei den Ausbauarbeiten gab es bei den Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen (+6,2 Prozent) sowie bei den Estricharbeiten (+8,2 Prozent) die stärksten Anstiege im Vergleich zum Mai 2020.

Gegenüber Februar 2021 stiegen die Preise für Bauleistungen am Bauwerk bei Wohngebäuden und bei Bürogebäuden um jeweils 2,8 Prozent. Für die gewerblichen Betriebsgebäude wurde ein Anstieg von 3,2 Prozent ermittelt.
Die Preise für Bauleistungen im Straßenbau stiegen um 1,2 Prozent.

 

Durchschnittliche Lebenserwartung stagniert in NRW
IT.NRW

Düsseldorf/Duisburg, 10. Juli 2021 - Die durchschnittliche Lebenserwartung für neugeborene Mädchen liegt in Nordrhein-Westfalen bei 82 Jahren und zehn Monaten, während neugeborene Jungen durchschnittlich 78 Jahre und vier Monate alt werden.

Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anhand der jetzt vorliegenden Sterbetafel 2018/2020 mitteilt, blieb die mittlere Lebenserwartung sowohl der Mädchen als auch der Jungen gegenüber der letzten Berechnung (2017/2019) konstant.

Somit änderte sich der Unterschied in der Lebenserwartung zwischen den Geschlechtern nicht:
Mädchen haben wie in den letzten Jahren im Schnitt eine höhere Lebenserwartung als Jungen.
Wie bereits bei der letzten Berechnung (2017/2019), werden neugeborene Mädchen auch nach der neuesten Sterbetafel
viereinhalb Jahre älter als neugeborene Jungen.

Auch bei der Lebenserwartung älterer Menschen ergaben sich kaum Veränderungen:
Nach der aktuellen Sterbetafel 2018/2020 haben 65-jährige Frauen noch eine durchschnittliche fernere Lebenserwartung von 20 Jahren und zehn Monaten – bei Männern dieses Alters sind es 17 Jahre und acht Monate.

Die Angaben beruhen auf der „Sterbetafel NRW 2018/2020”, die die Statistiker anhand der Daten aus der Bevölkerungsstatistik über die Gestorbenen und die Bevölkerung der Jahre 2018 bis 2020 neu berechnet haben.

 

2.290 Insolvenzanträge im Mai 2021 in NRW - 18% mehr als ein Jahr zuvor - Darunter 320 Unternehmen

Neue angepasste NRW-Corona-Schutzverordnung: „Inzidenzstufe 0“
Mindestabstände oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster

Nordrhein-Westfalen passt Corona-Schutzverordnung an: In Regionen mit Inzidenzen von 10 oder weniger werden bestehende Maßnahmen auf das Notwendigste reduziert

Aktualisierte Corona-Schutzverordnung gilt ab 9. Juli 2021 und bis einstweilen 5. August
Düsseldorf, 7. Juli 2021 - Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt.

Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen.

Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie. Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.

Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder) die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1.
     
Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern. Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.

Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus. Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 5. August 2021 verlängert. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die neue Corona-Schutzverordnung trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in die Normalität. Wir öffnen aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“


Die neue Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt.

Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

 Inzidenzstufen

Stufe 0
Inzidenz 0-10

Stufe 1
Inzidenz 10,1 ≤ 35

Stufe 2
Inzidenz 35,1-50

Stufe 3
Inzidenz ≥ 50

Kontakt-
beschrän-
kungen

Keine Beschränkungen
 
Mindestabstände als Empfehlung

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;
außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten

Außerschulische
Bildung

Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen

ohne Maske am
festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test

Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinst-
rumenten innen mit 5 Personen

Kinder-/
Jugend-
arbeit

Bei Ferienfrei-zeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des An-gebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr

Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test
 
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske

Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
 
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Kultur

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
 
Besuch von
Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)
 
Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08.
zulässig
 

Veranstaltungen
außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten

ab 27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
 
Museen usw. ohne Termin

Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrett-muster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-muster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente

Sport

Sportausübung ohne Beschränkungen
 
Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
 
Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
 

Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test
 
Außen über 1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1: Innensport ohne Test
 
ab 27.08.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.

Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test
 
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
 
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
 
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
 
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung

Freizeit

Keine
Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
 
Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test

Freibäder ohne Test
Bordelle usw. mit Test
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test
 
ab 27.08.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Disko-theken auch Innen-bereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept

Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
 
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
 
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
 
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
 
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test

Einzelhandel

Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehen

Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte

Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)

Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)

Messen/
Märkte

Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)

ab 27.08.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmes-elementen ohne Test

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig

Messen und Ausstellungen mit Personen-begrenzung und Hygienekonzept

Tagungen/
Kongresse

Keine Beschränkungen

außen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test

außen und innen bis zu 500 Teil-nehmer mit Test

-

Private Veranstaltungen
 

Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden  weiter beachtet werden.

außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test

außen bis zu 100,
innen bis zu 50 Gäste mit Test

-

Partys

Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.
 

Bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit

-

-

Große Festveranstaltungen

Mit Test erlaubt
(wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)

ab 27.08.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung

-

-

Gastronomie

Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen
Tischen;
 
Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt)
oder Maske

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test

Außengastronomie ohne Test
Öffnung von
Innengastronomie mit Test und Platzpflicht
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

Öffnung Außen-gastronomie mit Test und Platz-pflicht
 
Wegfall
Umkreis-
Verzehrverbot

Beherbergung/
Tourismus

Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10

Busreisen ohne
Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen

volle gastronomische Versorgung für private Gäste

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht aus-schließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen


In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben. Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen: Maskenpflicht In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen.


Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen. Erfassung von Kontaktdaten Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich. Negativtestnachweis Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10.

Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich. Private Feiern und Volksfeste Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge. Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc. In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben.

 Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss. Mit der neu eingeführten Inzidenzstufe 0 sieht die Corona-Schutzverordnung ab 9. Juli 2021 nunmehr 4 Stufen vor (Hinweis: Scrollbalken, um in der Ansicht auf dem Desktop-Monitor nach rechts zu navigieren, befindet sich unter der Tabelle):      
Stufe 0 Inzidenz 0-10 Stufe
1 Inzidenz 10,1 ≤ 35
Stufe 2 Inzidenz 35,1-50
Stufe 3 Inzidenz ≥ 50 Kontakt beschränkungen
Keine Beschränkungen  
Mindestabstände als Empfehlung Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten; außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten; außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten Außerschulische Bildung Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen ohne Maske am festen Sitzplatz wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan  
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test   Musikunterricht mit Gesang/Blasinst- rumenten innen mit 5 Personen Kinder-/ Jugend- arbeit Bei Ferienfrei-zeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des An-gebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test . 

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test   Ferienangebote und Ferienreisen mit Test Kultur Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen  

Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich  
- Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)  
- Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig  
- Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster  
- nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten ab 27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster  
- nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten   Museen usw. ohne Termin Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrett-muster Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-muster  
- nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente Sport Sportausübung ohne Beschränkungen  

- Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.  
- Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität. Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich  
- Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test   Außen über 1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1: Innensport ohne Test  
- ab 27.08.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität. Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test  
- Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test  
- Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen  
- Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test  
- Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung Freizeit Keine Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)  
- Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test Freibäder ohne Test Bordelle usw. mit Test   Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test  
- ab 27.08.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung  
- wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung   wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test  
- Freibäder für Sportbetrieb mit Test  
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test Einzelhandel Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehen Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist) Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist) Messen/ Märkte Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)

- ab 27.08.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmes-elementen ohne Test Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig Messen und Ausstellungen mit Personen-begrenzung und Hygienekonzept Tagungen/ Kongresse Keine Beschränkungen außen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test außen und innen bis zu 500 Teil-nehmer mit Test - Private Veranstaltungen  
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden  weiter beachtet werden. außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste mit Test - Partys Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.  
- Bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit
- Große Festveranstaltungen Mit Test erlaubt (wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt) ab 27.08.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung 
- Gastronomie Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen;   Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test Außengastronomie ohne Test Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test) Öffnung Außengastronomie mit Test und Platz-pflicht  
- Wegfall Umkreis- Verzehrverbot Beherbergung/ Tourismus Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen volle gastronomische Versorgung für private Gäste „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht aus-schließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

  Stufe 0
Inzidenz 0-10
Stufe 1
Inzidenz 10,1 ≤ 35
Stufe 2
Inzidenz 35,1-50
Stufe 3
Inzidenz ≥ 50

Kontakt-
beschrän-
kungen

Keine Beschränkungen
 
Mindestabstände als Empfehlung

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;
außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten

Außerschulische
Bildung

Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen

ohne Maske am
festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test

Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinst-
rumenten innen mit 5 Personen

Kinder-/
Jugend-
arbeit

Bei Ferienfrei-zeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des An-gebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr

Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test
 
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske

Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
 
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Kultur

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
 
Besuch von
Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)
 
Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08.
zulässig
 

Veranstaltungen
außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten

ab 27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
 
Museen usw. ohne Termin

Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrett-muster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-muster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente

Sport

Sportausübung ohne Beschränkungen
 
Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
 
Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
 

Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test
 
Außen über 1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1: Innensport ohne Test
 
ab 27.08.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.

Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test
 
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
 
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
 
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
 
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung

Freizeit

Keine
Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
 
Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test

Freibäder ohne Test
Bordelle usw. mit Test
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test
 
ab 27.08.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Disko-theken auch Innen-bereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept

Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
 
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
 
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
 
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
 
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test

Einzelhandel

Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehen

Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte

Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)

Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)

Messen/
Märkte

Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)

ab 27.08.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmes-elementen ohne Test

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig

Messen und Ausstellungen mit Personen-begrenzung und Hygienekonzept

Tagungen/
Kongresse

Keine Beschränkungen

außen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test

außen und innen bis zu 500 Teil-nehmer mit Test

-

Private Veranstaltungen
 

Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden  weiter beachtet werden.

außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test

außen bis zu 100,
innen bis zu 50 Gäste mit Test

-

Partys

Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.
 

Bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit

-

-

Große Festveranstaltungen

Mit Test erlaubt
(wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)

ab 27.08.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung

-

-

Gastronomie

Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen
Tischen;
 
Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt)
oder Maske

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test

Außengastronomie ohne Test
Öffnung von
Innengastronomie mit Test und Platzpflicht
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

Öffnung Außen-gastronomie mit Test und Platz-pflicht
 
Wegfall
Umkreis-
Verzehrverbot

Beherbergung/
Tourismus

Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10

Busreisen ohne
Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen

volle gastronomische Versorgung für private Gäste

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht aus-schließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen