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Landtag, Ministerien , Bezirksregierung und
Verfassungsgerichte aktuell
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Änderung der
Coronaschutzverordnung:
Ausweitung der Kontaktbeschränkungen auf
immunisierte Personen
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Großveranstaltungen ohne
Zuschauer
Düsseldorf,
23. Dezember 2021 - Zur
weiteren Gewährleistung ausreichender
medizinischer Versorgungskapazitäten und der
Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur
treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit
weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft,
die das Infektionsgeschehen bremsen und
insbesondere die weitere Ausbreitung der
Omikron-Variante eindämmen sollen. Arbeit,
Gesundheit und Soziales Die Landesregierung
setzt die Beschlüsse der
Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen
Kontaktreduzierung und Eindämmung der
Pandemie in Nordrhein-Westfalen um.
Dazu hat sie die Coronaschutzverordnung
entsprechend angepasst. Zur weiteren
Gewährleistung ausreichender medizinischer
Versorgungskapazitäten und der
Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur
treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit
weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft,
die das Infektionsgeschehen bremsen und
insbesondere die weitere Ausbreitung der
Omikron-Variante eindämmen sollen. Mit der
Änderung der Verordnung werden nun
Kontaktbeschränkungen auf immunisierte
Personen ausgeweitet. Private Zusammenkünfte
sind nur noch mit maximal zehn Personen
zulässig, sofern alle Personen geimpft oder
genesen sind. Überregionale
Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer
statt. Für andere Veranstaltungen werden die
Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.
„Das Land handelt schnell und setzt die
Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz um. Ich
bin mir bewusst, dass viele Menschen, die
solidarisch waren und sich frühzeitig haben
impfen lassen, nicht glücklich sind, dass
nun zum Jahresende wieder Einschränkungen
auf sie zukommen. Ich bedanke mich bereits
jetzt für ihr Verständnis. Klar ist, dass
wir nur mit Kontaktbeschränkungen allein
einer wahrscheinlichen Omikron-Welle nicht
erfolgreich werden begegnen können. Wir
müssen die Auffrischungsimpfungen weiter
vorantreiben und die nach wie vor zu große
Impflücke schließen. Mein Appell lautet
daher: Wenn Sie es nicht schon getan haben,
lassen Sie sich bitte schnellstmöglich
impfen“, erklärt Gesundheitsminister
Karl-Josef Laumann.
►
Reduzierung von Kontakten auch für
Immunisierte
Neben den bereits geltenden
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
erfordert die Ausbreitung der
Omikron-Variante weitere Beschränkungen der
Kontakte auch für Geimpfte und Genesene.
Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private
Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich
von Geimpften und Genesenen nur noch mit
maximal zehn Personen (allerdings ohne
Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von
Hausständen) erlaubt. Kinder
bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon
ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person
teilnimmt, gelten die strengeren
Bestimmungen fort und neben dem eigenen
Hausstand dürfen nur noch zwei Personen
eines weiteren Hausstands teilnehmen.
►
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Auch der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot
bei Großveranstaltungen wird eins zu eins
für Nordrhein-Westfalen übernommen.
Überregionale Großveranstaltungen können
damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
Bei anderen Veranstaltungen gelten
Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von
750 Zuschauern. Maskenpflichten und
2G+-Regel für den Freizeitbereich Wegen der
deutlich höheren Aggressivität der
Omikron-Variante werden die Ausnahmen von
der Maskenpflicht reduziert.
Bei der Sportausübung in Innenräumen, in
Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten
können keine Masken getragen werden – hier
müssen immunisierte Personen daher zukünftig
zusätzlich einen aktuellen, negativen
Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24
Stunden ist, mit sich führen. Weitere
Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen wie
etwa die Schließung von Discotheken und
Clubs oder das Feuerwerksverbot waren in
Nordrhein-Westfalen bereits umgesetzt.
Insgesamt sind 73,8 Prozent der Menschen in
Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 38
Prozent haben bereits eine
Auffrischungsimpfung erhalten. Aufgrund des
erhöhten Schutzes wird die
Auffrischungsimpfung dringend empfohlen,
sofern der von der Ständigen Impfkommission
(Stiko) empfohlene Mindestabstand
eingehalten wird. Mit der Änderung der
Verordnung werden nun Ergänzungen der
Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf
die Herausforderungen der Omikron-Variante
und der Aufrechterhaltung der kritischen
Infrastruktur vorgenommen.
Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag
bleiben für alle Menschen, unabhängig von
ihrem Impfstatus, von großer Bedeutung.
Insbesondere die Weihnachtsfeiertage sollten
verantwortungsbewusst begangen werden. Neben
einer eigenverantwortlichen Begrenzung der
Kontakte, der Einhaltung der
Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften
sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch
ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt
werden. Die Coronaschutzverordnung gilt in
dieser Fassung einstweilen weiterhin bis zum
12. Januar 2022. Die aktuelle
Coronaschutzverordnung finden Sie unter www.land.nrw/corona
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Schulen setzen Unterstützung der Impfkampagne
fort |
Düsseldorf, 13. Dezember 2021 - Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt
weiterhin mit Nachdruck die Impfkampagne und dabei
vor allem auch die sogenannten Booster-Impfungen der
Lehrkräfte. Nachdem die Lehrkräfte in der laufenden
Impfkampagne von Beginn an geimpft wurden, sind nun
auch die Booster-Impfungen für alle Lehrkräfte
bereits möglich. Eigene Abfragen des Ministeriums
für Schule und Bildung haben ergeben, dass mit über
90 Prozent der geimpften Lehrkräfte eine sehr gute
Impfquote erreicht wurde.
Damit die nun anstehenden
Auffrischungs-Impfungen schnell und unkompliziert
durchgeführt werden, können Lehrkräfte sich für die
Zeit der Impfung vom Dienst befreien lassen, so dass
es möglich ist, sehr flexibel Impftermine
wahrzunehmen. Kommunen können Impfungen auch an
Schulen ermöglichen Kreise und kreisfreie Städte
können ergänzend zur Impfmöglichkeit bei Kinder- und
Jugendärzten ein Impfangebot für die Altersgruppe
der 5 bis 11-Jährigen in Abstimmung mit den Schulen
unterbreiten.
Wie schon bei der Impfung der
12 bis 17-Jährigen nach den Sommerferien liegt die
Verantwortung für die Durchführung der Impfaktion
bei den Kreisen, kreisfreien Städten und ihren
Impfpartnern. Impfangebote an oder in einzelnen
Schulen können eingerichtet werden. In diesem Fall
ist das Einvernehmen mit dem Schulträger und der
Schulleitung herzustellen und die Organisation mit
den Schulen abzustimmen.
„Schulen
unterstützen die Impfkampagne nach Kräften. Viele
Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren haben in den
vergangenen Wochen die Angebote bei Ärzten,
Impfzentren und an den Schulen genutzt, sich impfen
zu lassen. Wenn nun auch Impfungen für Kinder ab 5
Jahren möglich sind, ist es nur naheliegend und
konsequent, dass die Kreise und kreisfreien Städte
entsprechende Angebote auch für diese Altersgruppe
an den Schulen schaffen können. Allerdings kommt
mit Blick auf die betroffene Altersgruppe dem
medizinischen Aufklärungs- und Beratungsbedarf der
Eltern hier eine besondere Bedeutung zu. Diese
medizinische Aufklärung und Beratung liegt in der
fachlichen Verantwortung der Gesundheitsbehörden und
ihrer Impfpartner, nicht der Schulen. Das
Schulministerium stellt den Schulen jedoch
Aufklärungs- und Informationsmaterial für Eltern und
Lehrkräfte zur Verfügung. Mit der Dienstbefreiung
für die Booster-Impfungen für Lehrkräfte und der
weiteren Versorgung mit Schutzmaterial werden wir
auch als Arbeitgeber alles dafür tun, dass unsere
Lehrkräfte sich durch Impfungen und Masken auch
weiterhin selbst bestmöglich schützen können,“
erklärte Schul- und Bildungsministerin Yvonne
Gebauer. Auch die weitere Versorgung der Lehrkräfte
und des sonstigen Personals an den Schulen mit
Schutzmasken ist bis mindestens zum Frühjahr 2022
sichergestellt.
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Waldzustandsbericht 2021: Wälder
weiterhin stark geschädigt
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Düsseldorf, 13. Dezember 2021 - Nach drei
Jahren Hitze und extremer Dürre hat sich der Wald in
diesem Jahr ganz leicht erholen können. Dennoch ist
es um die Vitalität der Waldbäume weiterhin nicht
gut bestellt. Zu diesen Ergebnissen kommt der
aktuelle Waldzustandsbericht 2021, den
Umweltministerin Ursula Heinen-Esser in Düsseldorf
vorgestellt hat. "Die Trockenheit der
zurückliegenden Jahre, der Borkenkäferbefall, die
Belastung der Böden durch Schadstoffe, allen voran
die Folgen des Klimawandel machen dem Wald nach wie
vor schwer zu schaffen", sagte die Ministerin auf
dem Podium der Landespressekonferenz. "Die
Waldzukunft ist auch unsere Zukunft. Daher müssen
wir alles daransetzen, dass der Wald seine
Abwehrkräfte gegen negative Klimafolgen stärken
kann."
Die diesjährige Wachstumsperiode
verlief im Vergleich zu den Vorjahren im Mittel in
Nordrhein-Westfalen hitzestressfrei. In der Folge
hat sich der Zustand des Waldes im Vergleich zum
Vorjahr leicht verbessert. So ist der Anteil der
Bäume mit deutlicher Kronenverlichtung auf 40
Prozent gesunken (2020: 44 Prozent), 32 Prozent
zeigen eine schwache Verlichtung (2020: 33 Prozent),
der Anteil der nicht verlichteten Bäume stieg auf 28
Prozent (2020: 23 Prozent). Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass durch Trockenheit und
Borkenkäfer-Befall bereits abgestorbene Bäume keine
Berücksichtigung in der jährlichen Erhebung finden.
Zustand der Buche verbessert, Sorgenkind Fichte
Deutlich verbessert hat sich der Zustand der Buche,
Eiche und Fichte verschlechtern sich leicht, die
Kiefer stagniert. Bei der Eiche haben sich im
laufenden Jahr nur sehr wenige Früchte ausgebildet.
Die Fichte konnte sich trotz häufiger und ergiebiger
Niederschläge in nicht erholen, sie hat 2021 kaum
Zapfen gebildet. Der mittlere Nadelverlust steigt
seit 2017 ohne Unterbrechung. Die Kiefer weist von
den Hauptbaumarten die geringsten Anteile deutlich
verlichteter Bäume auf.
Im Vergleich zu den
Jahren zuvor führte die kühlere Frühjahrswitterung
dazu, dass in diesem Jahr die Borkenkäferarten
Buchdrucker und Kupferstecher relativ spät ihre
Winterquartiere verlassen haben, um in den
stehenden, gesunden Fichten neue Bruten anzulegen.
Dennoch konnten viele Borkenkäfer insbesondere im
Boden überleben und dieses Jahr vor allem im
Mai/Juni vitale Fichtenbestände befallen. Während
die Bodenwasserspeicher in den oberen 1,5 Metern
Bodentiefe wieder zunehmend gut gefüllt sind, steht
in den tieferen Bodenschichten aufgrund der extremen
Witterungssituationen der Vorjahre für die
Grundwasserneubildung jedoch weiterhin zu wenig
Wasser zur Verfügung.
Aufbau klimastabiler Mischwälder "Der Schutz
unseres Waldes ist überlebenswichtig. Sein
Wiederaufbau und seine Anpassung an die Folgen des
Klimawandels sind zentrale Zukunftsaufgaben", sagte
Heinen-Esser. "Damit der Wald seine vielfältigen
Leistungen dauerhaft erfüllen kann, muss er vital
und widerstandsfähig sein. Die Umsetzung unserer
waldbaulichen Konzepte ist eine Antwort auf den
Klimawandel." Ziel seien klimastabilere Mischwälder
mit mehreren verschiedenen Baumarten.
Im
Rahmen der Förderrichtlinie Extremwetterfolgen
wurden in diesem Jahr 66,6 Millionen Euro
bereitgestellt, insgesamt wurden im Jahr 2021 (Stand
10. Dezember 2021) bisher 4596 Förderanträge
eingereicht, davon wurden bereits 4014 bewilligt.
Das weiterentwickelte Waldbaukonzept, das
Wiederbewaldungskonzept und die neue Version des
Internetportals Waldinfo.NRW bieten zusätzliche
fachliche Hilfestellungen.
Das aktualisierte
Waldbaukonzept geht auf die Auswirkungen von
Klimawandelszenarien ein und berücksichtigt
besonders den Aspekt der Risikovorsorge. Das
Internetportal Waldinfo.NRW enthält nun ein
innovatives interaktives Instrument zur Auswahl von
Mischbeständen, die zum jeweiligen Standort passen.
Die neuen Instrumente für die Waldbewirtschaftung im
Klimawandel sind Teil der Klimaanpassungsstrategie
für den Wald in Nordrhein-Westfalen.
Zehn
Prozent der Waldfläche durch Dürre und Käfer
geschädigt Auf etwa zehn Prozent der Waldfläche
sind die Bestände - nachhaltig durch Dürre,
Borkenkäfer und Stürme geschädigt - vollständig
zusammengebrochen. Hierbei sind fast ausschließlich
Fichtenbestände betroffen. Nach aktuellen Erhebungen
sind circa 8,8 Millionen Festmeter Schadholz (seit
2018 insgesamt circa 40 Millionen Festmeter)
angefallen. Die gesamte Schadfläche seit 2018
komplett ausgefallener Fichtenbestände umfasst circa
113.000 Hektar. Es wird abgeschätzt, dass davon die
Wiederbewaldungsfläche aktuell circa 90.000 Hektar
ausmacht (circa 10 Prozent der Waldfläche in
Nordrhein-Westfalen), da sich auf der restlichen
Fläche natürliche Waldverjüngung eingestellt hat.
Zum Vergleich: Der Orkan Kyrill im Jahr 2007
verursachte in Nordrhein-Westfalen circa 16
Millionen Festmeter Schadholz und eine Schadfläche
von 50.000 Hektar.
Waldzustandsbericht NRW 2021 (Langfassung)
Waldzustandsbericht NRW 2021 (Kurzfassung)
Waldbaukonzept NRW
Wiederbewaldungskonzept
Internetportal
Waldinfo.NRW
Video
Waldbewirtschaftung im Klimawandel
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Vorgriffsstellen für Gymnasien sind
ein Gewinn für alle Schulformen |
G9-Vorgriffsstellen
bereits überwiegend besetzt Düsseldorf,
6. Dezember 2021 - Im Vorgriff auf die
Umstellung auf den G9-Bildungsgang an
Gymnasien zum Schuljahr 2026/27 hat die
Landesregierung 1450 Vorgriffsstellen allein
bis zum Schuljahr 2021/22 geschaffen. Diese
zusätzlichen Stellen für das Gymnasium
sollen in der Übergangszeit bis 2026
insbesondere den Schulen und Schulformen zu
Gute kommen, die unter einem
Lehrkräftemangel leiden. Bei den Lehrerinnen
und Lehrern handelt es sich um grundständig
ausgebildete Lehrkräfte für die
Sekundarstufe II. Bereits jetzt sind circa
1.280 Lehrkräfte eingestellt.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer
erklärt: „Ich freue mich, dass wir die
geplanten Stellen schnell und bereits
überwiegend besetzen konnten. Mit den
Vorgriffsstellen haben wir zudem für die
Schülerinnen und Schüler aller Schulformen
eine Win-win-Situation geschaffen: Zum einen
können wir den Personalherausforderungen an
anderen Schulformen besser begegnen, zum
anderen schaffen wir schon heute die besten
Bedingungen für den Unterricht in den
Gymnasien ab 2026.“
Die
Lehrerinnen und Lehrer werden dabei
überwiegend von ihren Stammschulen an andere
Schulformen abgeordnet. Der übermäßige
Anteil der Abordnungen erfolgt an Grund- und
Gesamtschulen. Um einen bestmöglichen
Berufseinstieg zu gewährleisten, wird die
besondere Situation der Abordnung von den
Schulen berücksichtigt.
Insgesamt
wird mit der Umstellung auf den
G9-Bildungsgang im Jahr 2026/27 ein enormer
Einstellungsbedarf (rund 4.200 Stellen)
erwartet. Der Grund hierfür ist, dass es an
den Gymnasien ab dann wieder 9 anstatt 8
Jahrgangsstufen geben wird. Im Vorgriff auf
diesen Bedarf werden bereits jetzt Stellen
bereitgestellt.
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Ankommen und
Aufholen für Kinder und Jugendliche -
Bildungsgutscheine gegen Lernlücken
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Düsseldorf, 01. Dezember 2021 - Das
Ministerium für Schule und Bildung hat die
Schulen, Schulträger und Bildungsanbieter in
Nordrhein-Westfalen über das Verfahren zur
Verteilung und Nutzung von
Bildungsgutscheinen im Programm „Ankommen
und Aufholen“ informiert. Insgesamt rund 50
Millionen Euro werden im Rahmen der
individuellen Förderung in Form von
Bildungsgutscheinen an einzelne Schülerinnen
und Schüler vergeben. Der finanzielle
Gegenwert eines einzelnen Bildungsgutscheins
beträgt 200 Euro. Damit können aus den
bereitgestellten Mitteln rund 250.000
Schülerinnen und Schüler gefördert und
Bildungsangebote bei externen Anbietern in
Anspruch genommen werden.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer
erklärte: „Um die Auswirkungen der Pandemie
auf Schülerinnen und Schüler so gut wie
möglich abzufedern hat die Landesregierung
frühzeitig reagiert und bereits verschiedene
Maßnahmen ergriffen. Ein weiterer zentraler
Baustein in unserem Gesamtkonzept sind die
Bildungsgutscheine. Sie leisten einen
wichtigen Beitrag, damit Kinder und
Jugendliche ihre Lernlücken schließen
können. Einzelne besonders förderbedürftige
Schülerinnen und Schüler erhalten damit ein
zusätzliches individuelles Angebot.“
Die Bildungsgutscheine werden von
den Schulträgern an die Schulen ausgegeben.
Jede Schule soll Bildungsgutscheine
erhalten. Im Anschluss sollen die
Bildungsgutscheine im Rahmen der
individuellen Förderung durch die Lehrkräfte
an einzelne Schülerinnen und Schüler
vergeben werden. Die Identifizierung von
Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden
Förderbedarfen obliegt den Lehrkräften. Die
Schulleitung stellt sicher, dass Kriterien
zur Verteilung der Bildungsgutscheine
festgelegt werden. Sollte der Bedarf die
Anzahl der Bildungsgutscheine übersteigen,
kann sich die Schulleitung an den
Schulträger wenden und diesen über den
zusätzlichen Bedarf informieren. Die
Erziehungsberechtigten der einzelnen
Schülerinnen und Schüler, die über einen
Bildungsgutschein gefördert werden sollen,
werden in einem Elternbrief über das
Verfahren informiert.
Zur
Entlastung der Schulträger erstellt das
Ministerium für Schule und Bildung eine
Liste von Bildungsanbietern, die sich beim
Ministerium für Schule und Bildung für das
Bildungsgutschein-Verfahren angemeldet
haben. Die Wahl eines geeigneten
Bildungsanbieters erfolgt dann durch die
Schülerin oder den Schüler bzw. deren
Erziehungsberechtigte. Die Schule
unterstützt bei der Suche. Der
Bildungsgutschein berechtigt die Schülerin
oder den Schüler dazu, bei einem der von
Ministerium für Schule und Bildung
zugelassenen Bildungsanbieter insgesamt zehn
Lerneinheiten à 90 Minuten für individuelle
Förderung in einer Kleingruppe in Anspruch
zu nehmen. Dabei darf die Kleingruppe
maximal sechs Schülerinnen und Schüler
umfassen. Die individuelle Förderung wird in
der Regel einmal wöchentlich durchgeführt.
Der Bildungsanbieter darf also für jede
erbrachte Lerneinheit 20 Euro pro
Teilnehmerin oder Teilnehmer abrechnen.
Bund und Land stellen bis 2022 insgesamt
430 Millionen Euro zur Verfügung, um
Schülerinnen und Schülern das gezielte
Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände zu
ermöglichen. Durch diese zusätzlichen
finanziellen Mittel sollen mit dem Programm
„Ankommen und Aufholen“ vor Ort individuelle
Förderangebote ermöglicht, weiteres Personal
eingestellt und Kooperationen mit
außerschulischen Partnern organisiert
werden. Die Bildungsgutscheine sind ein Teil
dieses Programms. Abschließend
erklärte Schul- und Bildungsministerin
Gebauer: „Das Land stellt die erforderlichen
Mittel bereit, damit jedes Kind mit seinem
individuellen Förderbedarf bei einem
externen Bildungsanbieter in seiner Region
ein passendes Angebot finden kann. Damit
werden wir beim Aufholen pandemiebedingter
Lernrückstände einen wichtigen Schritt
vorankommen.“ Weitere ausführliche
Informationen zu den Bildungsgutscheinen
gibt es im
Bildungsportal
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Neue NRW-Coronaschutzverordnung ab
24. November 2021 |
Düsseldorf, 24. November 2021 - Die
Landesregierung setzt die Beschlüsse der
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom
vergangenen Donnerstag und das neue
Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat
die Coronaschutzverordnung für
Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst.
Zur Begrenzung der erneut steigenden
Infektions- und Hospitalisierungszahlen und
insbesondere zur weiteren Gewährleistung
ausreichender medizinischer
Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch,
24. November 2021, damit weitere
zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die im
gesamten Freizeitbereich das ansteigende
Infektionsgeschehen einbremsen sollen. Hier
gelten künftig umfassende und
flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang
bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen
mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa
Clubs, Tanzveranstaltungen und
Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten
weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen
und Kongressen, nicht freizeitorientierten
Versammlungen in Innenräumen und
standesamtlichen Trauungen.
„Die
aktuelle Entwicklung des
Infektionsgeschehens ist besorgniserregend.
Hier müssen wir gegensteuern. Wir setzen
bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil
nicht geimpfte Menschen viel stärker von
einem schweren Verlauf der Erkrankung
bedroht sind und deshalb das
Gesundheitssystem viel stärker belasten. Wir
wissen, dass auch Geimpfte die Infektion
weitergeben können, aber ihnen droht nur in
seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt
oder gar eine Intensivbehandlung. Deshalb
bleibt für sie nach wie vor weitgehende
Normalität möglich. Zugleich lautet nochmals
mein dringender Appell an alle, die das
bisher noch nicht getan haben: Lassen Sie
sich impfen! Das schützt nicht nur Ihr
eigenes Leben, sondern auch das Leben
anderer. Und umso schneller können wir alle
zur Normalität zurückkehren“, erklärt
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Zentrales Anliegen der Landesregierung ist
es daher, die Impfkampagne voranzutreiben.
Insgesamt sind über 71 Prozent der Menschen
in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft.
Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im
Alltag bleibt auch für diese Menschen von
Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des
öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs,
in Innenräumen, in denen mehrere Personen
zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem wird das Tragen einer Maske auch im
Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn
ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen nicht eingehalten werden kann.
Dort, wo die zuständige Behörde es
ausdrücklich festlegt, ist es auch im
Außenbereich Pflicht. Die
Coronaschutzverordnung gilt in dieser
Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember
2021.
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Infektionsgeschehen an Schulen:
Klares Bild dank regelmäßiger Testungen |
Düsseldorf,
23. November 2021 - Trotz bundesweit
zunehmender Infektionszahlen ist der
Präsenzunterricht für die rund 2,5 Millionen
Schülerinnen und Schüler in
Nordrhein-Westfalen sichergestellt. Wie die
wöchentliche Umfrage des Ministeriums für
Schule und Bildung unter rund 5.000
öffentlichen Schulen ergab, war in der
vergangenen Woche nur eine Schule in
Nordrhein-Westfalen pandemiebedingt
geschlossen. Von den im Zeitraum zwischen
dem 11. November und dem 17. November 2021
an den weiterführenden Schulen
durchgeführten insgesamt 2.424.585
Antigen-Schnelltests fielen 3.422 positiv
aus (0,14 Prozent, in der Vorwoche: 0,11
Prozent).
Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte:
„Das Infektionsgeschehen nimmt bundesweit
und auch in Nordrhein-Westfalen spürbar zu.
Daher müssen und werden wir den Schulbetrieb
weiterhin streng überwachen und die
Entwicklung jederzeit genau beobachten.
Durch die strikten Testungen wirken unsere
Schulen in der Pandemie wie ein
Hygienefilter für Kinder und Jugendliche.
Durch die strengen Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen und das
engmaschige, strikte Testsystem tragen die
Schulen dazu bei, das Infektionsgeschehen zu
kontrollieren und die Verbreitung des
Coronavirus zu bremsen. Sollten über die
aktuellen Maßnahmen hinaus an unseren
Schulen weitere präventive Maßnahmen zur
Bekämpfung der Pandemie nötig werden, so
wären diese vor allem auf das Verhalten von
Erwachsenen zurückzuführen, da wir es nicht
geschafft haben, in der Altersgruppe über 18
eine ausreichende Impfquote zum Schutz der
Gesellschaft zu erreichen.“
Mit
Stichtag vom 17. November meldeten die
Schulen in der vergangenen Woche insgesamt
10.559 bestätigte Corona-Fälle unter den
Schülerinnen und Schülern (0,53 Prozent, in
der Vorwoche: 0,39 Prozent). Diese Zahl
umfasst sowohl die durch schulische als auch
die durch außerschulische Testungen
festgestellte Infektionen mit SARS-CoV-2.
Dabei fließen nicht nur neu entdeckte,
sondern auch schon zuvor bestehende
Infektionen in diese Meldung ein. Ebenfalls
mit Stichtag vom 17. November 2021 befanden
sich landesweit 23.372 Schülerinnen und
Schüler (1,2 Prozent, in der Vorwoche: 0,9
Prozent) in einer behördlich angeordneten
Quarantäne.
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Ausbau der ÖPNV-Offensive |
Land
gibt zusätzlich 928 Millionen Euro für mehr
Sicherheit und mehr Verbindungen im
Schienennahverkehr
Düsseldord, 23.
November 2021 - Um den Nahverkehr in
Nordrhein-Westfalen für die Menschen
einfacher zugänglich, leistungsstärker,
verlässlicher und sicherer zu machen, stellt
die Landesregierung bis 2032 weitere 928,36
Millionen Euro im Rahmen ihrer
ÖPNV-Offensive bereit. Damit stehen für die
2019 gestartete Offensive jetzt rund drei
Milliarden Euro für einen modernen ÖPNV zur
Verfügung.
Mit dem Geld sollen mehr Verbindungen
zwischen Städten und Gemeinden und die
Ausweitung bestehender Linien finanziert
wer- den. Zudem fließt die zusätzliche
Milliarde in mehr Sicherheitspersonal in den
Bahnen sowie in eine verbesserte
Baustellenkommunikation. Ministerin Ina
Brandes hat am 22. November 2021 mit den
Vertretern der Zweckverbände Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR), Nahverkehr Rheinland (NVR)
und Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) dazu
entspre- chende Vereinbarungen
unterzeichnet.
„Der öffentliche
Nahverkehr ist das Rückgrat sauberer
Mobilität“, so Verkehrsministerin Ina
Brandes. „Damit mehr Menschen auf die
Schiene umsteigen, will das Land die
Qualität des Bahnfahrens weiter steigern.
Deswegen erhöhen wir die Mittel für unsere
ÖPNV-Offensive um fünfzig Prozent auf rund
drei Milliarden Euro bis 2032. Die
zusätzlichen Investitionen fließen in die
Ausweitung von Zugverbindungen. So können
Pendler und Reisende schneller unterwegs
sein. Mehr Sicherheitsteams sollen dazu
beitragen, dass man sich jederzeit in der
Bahn gut aufgehoben fühlt.“
Brandes
weiter: „Fahrgäste können außerdem zu Recht
erwarten, verständlich und rechtzeitig über
Bauarbeiten informiert zu werden, um
zuverlässig ans Ziel zu kommen. Das gelingt
über eine bessere Baustellenkommunikation,
die jetzt noch stärker ein Teil der
ÖPNV-Offensive des Landes sein wird.“
Die
drei neu unterzeichneten Vereinbarungen des
Landes mit dem VRR, NVR und NWL bringen
folgende Verbesserungen im Öffentlichen
Nahverkehr: 1. Mehr Zugverbindungen Die
Landesregierung will gemeinsam mit den
Aufgabenträgern in den kommenden Jahren das
Leistungsangebot im
Schienenpersonennahverkehr schrittweise
weiter ausbauen. In einem ersten Schritt
soll beginnend mit dem Fahrplanwechsel im
Dezember 2022 eine erste Verbes- serung des
Zugangebots stattfinden. Geplante
Leistungsverbesserungen im Bereich des VRR:
Stündliche Direktverbindung Remscheid
– Solingen – Düsseldorf Stündliche
Direktverbindung Haltern – Recklinghausen –
Bochum Stündliche ergänzende
Direktverbindung zum RE 7 Krefeld - Neuss
Geplante Leistungsverbesserungen im
Bereich des NVR: Stundentakt RB 28
Düren-Euskirchen (Eifel-Börde-Bahn) statt
dem bisherigen Zwei-Stunden-Takt,
Reduzierung der Fahrtzeit von derzeit 46-50
Minuten auf künftig 39 Minuten
Ausweitung der Bedienzeiten der RB 38
(Bedburg-Köln) im Spätverkehr bis
Mitternacht Montags bis freitags
tagsüber durchgehender 20-Minuten-Takt der S
6 zwischen Köln-Worringen und Köln-Nippes:
Schließung der Taktlücke am Vormittag
Geplante Leistungsverbesserungen im Bereich
des NWL: Verlängerung des RE 13 bis
Münster (bisheriger Endhalt: Hamm/Westfalen)
Verlängerung des RB 77 bis Herford
(bisheriger Endhalt: Bünde) Ausweitung
der Bedienzeiten des RE11 zum Stundentakt
bis Kassel Ausweitung der Bedienzeiten
des RE 82 zum Stundentakt Montag bis Samstag
2. Einsatz von Sicherheitsteams im
SPNV Ein weiterer, wichtiger Punkt der
Ausweitung der ÖPNV-Offensive des Landes ist
die weitere Stärkung der Sicherheit in der
Bahn. Daher wol- len das Verkehrsministerium
und die Aufgabenträger ab 2022 verstärkt
Sicherheitsteams im nordrhein-westfälischen
Schienenverkehr einsetzen. Jedes Jahr
sollen mindestens zehn Sicherheitsteams zum
Einsatz in Bahnen in Nordrhein-Westfalen
finanziert werden. Ein Team besteht
aus mindestens zwei qualifizierten
Sicherheitsmitarbeitern, die jeweils einen
Zugbegleiter unterstützen. Die neuen
Sicherheitsteams werden verstärkt an
Wochenendnächten im Schienennahverkehr
unterwegs sein.
3. Verbesserung der
Baustellenkommunikation und -koordination
Rekordinvestitionen in das
nordrhein-westfälische Schienennetz führen
zu einem dauerhaft großen Bauvolumen mit
zeitweiligen Einschränkungen für die Kunden.
Die Aufgabenträger sollen deshalb zeitnah
mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine
Grundsatzvereinbarung zur Kommunikation bei
Baustellen mit größeren Auswirkungen
verhandeln. Zur Verbesserung der
Baustellenkommunikation und -koordination
soll im Laufe des kommenden Jahres eine
gemeinsame, neue und besser vernetzte
Organisationseinheit geschaffen werden. Dort
sollen unter ande- rem eine bessere digitale
Fahrgastinformation entlang von Haltestellen
und Bahnhöfen entwickelt werden. Zudem
sollen die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei
den Baustellenfolgekosten entlastet werden.
Die jetzt geplanten zusätzlichen Mittel
für Maßnahmen zur Verbesse- rung des
Nahverkehrs in Nordrhein-Westfallen werden
durch eine Erhö- hung der jährlichen
SPNV-Pauschale für die Aufgabenträger um 70
Millionen Euro ab 2021 bereitgestellt. Die
zusätzlichen Mittel werden ab 2022 jährlich
um 1,8 Prozent dynamisiert.
Hintergrund ÖPNV-Offensive: Um den
Bahnverkehr in Nordrhein-Westfalen besser zu
machen, hat das Land 2019 eine
ÖPNV-Offensive mit einem Volumen von bislang
mehr als zwei Milliarden Euro bis 2031 aufs
Gleis gesetzt. Mit dem jetzt
unterzeichneten Paket wächst das Volumen auf
rund drei Milliarden Euro an. Davon
profitieren Städte und ländliche Regionen:
Unter anderem steht eine Milliarde Euro für
das Systemupgrade, das heißt für die
Grunderneuerung von Stadt- und
Straßenbahnnetzen, zur Verfügung.
310
Millionen Euro werden für das Programm
„Robustes Netz“ gemeinsam mit der Deutschen
Bahn investiert, um die Pünktlichkeit im
Nahverkehr zu erhöhen. 120 Millionen Euro
stehen für On-Demand-Verkehre (ÖPNV auf
Abruf) und 100 Millionen Euro für regionale
Schnellbuslinien zur Verfügung. Allein 600
Millionen Euro stehen zudem für die
Kofinanzierung von Bundesmitteln zum Ausbau
des Schienennetzes, für Reaktivierungen und
Elektrifizierungen zur Verfügung. Zudem
stellt das Land 2022 34 Millionen Euro zur
Förderung von Planungsleistungen für not-
wendige Stadtbahn- und
Eisenbahninfrastrukturprojekte bereit, damit
Kommunen und Aufgabenträger des ÖPNV
schneller und besser Bundesmittel für
geplante Schienenprojekte abrufen können.
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Kinder beruflich Reisender nun
auch digital zwischen Schulen unterwegs |
Pilotprojekt für
digitales Schultagebuch startet
Düsseldorf, 08. November 2021 - Alle
schulpflichtigen Kinder beruflich Reisender
führten unterwegs bislang ein Schultagebuch,
um Schulbesuche, Lernstand und
Lernfortschritte zu dokumentieren. Damit
lässt sich bei häufigen Wechseln der
Unterrichtsorte auf den Wissensstand der
Kinder aufbauen. Im Rahmen eines
bundesweiten Pilotprojekts wird in
Nordrhein-Westfalen das analoge
Schultagebuch seit dem Schuljahr 2021/22
durch ein digitales Schultagebuch („DigLu“=
„Digitales Lernen unterwegs“) ersetzt.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne
Gebauer: „Wir wollen, dass jedes Kind Zugang
zu bester Bildung erhält, auch wenn häufige
Schulwechsel erfolgen. Dabei sind die
Anforderungen an Kinder, die sich immer
wieder auf neue Lernsituationen einstellen
müssen, besonders hoch. Deshalb schaffen wir
mit diesem Projekt eine länderübergreifende
Infrastruktur, um bestmögliche
Bildungsverläufe zu ermöglichen. Mit „DigLu“
entsteht ein neuer Weg für eine noch
reibungslosere Anknüpfung an Lerninhalte und
damit zielgenaueren Unterricht.“
„DigLu“ ist ein onlinebasiertes
Lernmanagementsystem mehrerer Bundesländer
für Kinder beruflich Reisender, ihre
Erziehungsberechtigten, ihre Lehrkräfte der
Stamm- und Stützpunktschulen sowie ihre
Bereichslehrkräfte. Während der Reise
erfolgt der Unterricht in Stützpunktschulen.
Jede öffentliche Schule in
Nordrhein-Westfalen kann Stützpunkschule von
Kindern beruflich Reisender sein. Die
interessierten Schülerinnen und Schüler, die
an dem Pilotprojekt teilnehmen, weisen sich
bei der Vorstellung an einer neuen Schule
mit einer entsprechenden „DigLu Card“ aus.
Damit kann die neue Schule
online auf alle relevanten Angaben zum
reisenden Kind zugreifen, sich einen
Überblick über den Lernstand verschaffen und
den Unterricht entsprechend ausrichten. Die
betreuende Lehrkraft kann dann aktualisierte
Einträge im digitalen Schultagebuch
vornehmen. Nordrhein-Westfalen erprobt
federführend mit sechs weiteren Ländern das
onlinebasierte Lernmanagementsystem mit
insgesamt rund 250 teilnehmenden Kindern in
den nächsten drei Jahren. Der Einstieg
weiterer Kinder ist möglich und erwünscht.
Sollte das Projekt erfolgreich sein, wird es
weiter ausgebaut. Pilotländer sind
Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen,
Hessen, Niedersachen, Sachsen und
Nordrhein-Westfalen, finanziert wird das
Projekt aus Mitteln des DigitalPakts Schule.
666.000 Euro stehen dafür zur Verfügung.
Alle übrigen Länder
werden bis Ende 2022 ebenfalls in das
Projekt einsteigen. Von Beginn an wurde das
Projekt durch die Schaustellerverbände DSB
(Deutscher Schaustellerbund) und BSM
(Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute) unterstützt.
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Kommunen bekommen 2022 über 14
Milliarden Euro vom Land |
Düsseldorf, 4.
November 2021 - Die Kommunen in
Nordrhein-Westfalen erhalten im kommenden
Jahr über 14 Milliarden Euro vom Land. Dies
ergibt sich aus der Modellrechnung für das
Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022, die
das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung heute (4. November 2021)
veröffentlicht. „Damit bleiben wir
weiterhin ein verlässlicher Partner aller
Kommunen“, erklärt Ina Scharrenbach,
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen, und verweist auf die
Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus
Kreditmarktmitteln des Landes. Der
Aufstockungsbetrag wird - wie bereits im
Vorjahr - über den NRW-Rettungsschirm zur
Finanzierung aller direkten und indirekten
Folgen der Bewältigung der Corona-Krise
bezahlt.
„Damit stehen den Kommunen im Jahr 2022
rund 549 Millionen Euro mehr zur Verfügung,
als dies nach den regulären Berechnungen des
GFG auf Basis der Entwicklung der
Verbundsteuern der Fall wäre“, erläutert die
Ministerin. Gegenüber dem Vorjahr steigt die
verteilbare Finanzausgleichsmasse im GFG
2022 um rund 470 Millionen Euro (3,46
Prozent).
Die Aufwands- und Unterhaltungspauschale
wird um 30 Millionen Euro angehoben. Mit
dieser überproportionalen Steigerung
unterstützt die Landesregierung weiterhin
alle Kommunen bei der Behebung von
Investitions- und Sanierungsstaus. Auch die
Investitionspauschale wird leicht
überproportional angehoben. Die Schul- und
Bildungspauschale nimmt an der allgemeinen
Steigerung teil.
Neu eingeführt wird eine Klima- und
Forstpauschale mit einem Volumen von zehn
Millionen Euro. Mit der Klima- und
Forstpauschale wird das Ziel verfolgt, die
Gemeinden angesichts der sie treffenden
erhöhten Gemeinwohlverpflichtung im Hinblick
auf die Erholungsfunktion des Waldes bei der
Wiederherstellung der kommunalen und
touristischen Waldinfrastruktur, der
Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung
und bei der Beseitigung und Bekämpfung der
Kalamitäten zu unterstützen. Gleichzeitig
dient eine gesunde Waldinfrastruktur dem
Klimaschutz. Mit der nun vorliegenden
Modellrechnung erhalten die Kommunen eine
Planungsgrundlage zur Aufstellung ihrer
Haushalte für das Jahr 2022. Sie
berücksichtigt die am 29. Juni 2021 von der
Landesregierung beschlossenen Eckpunkte
sowie den am 31. August 2021 beim Landtag
eingebrachten Gesetzentwurf zum GFG 2022.
Modellrechnung GFG
2022 LT-Tabellen
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Zehn
Millionen Euro für den Waldumbau in Kommunen |
Düsseldorf, 2. November 2021 -
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat
am 2. November 2021, den kommunalen
Waldbesitzern insgesamt zehn Millionen Euro
überwiesen. Mit dem Geld sollen Waldschäden
beseitigt und Wälder klimafester gemacht
werden. Die Auszahlung der Waldhilfen
erfolgt an 290 kommunale Antragsteller. Die
neue Förderung für die Kommunen ergänzt die
bereits bestehenden umfangreichen
Förderangebote des Landes für die
Schadensbewältigung und Wiederbewaldung.
„Wald ist Lebensraum, Klimaretter
und Erholungsgebiet. Extremwetterereignisse
der letzten Jahre wie Dürre und Sturm sowie
der damit verbundene Borkenkäferbefall haben
Teile der kommunalen Wälder in
Nordrhein-Westfalen geschädigt. Die Städte
und Gemeinden als Waldbesitzer leisten einen
außerordentlichen Beitrag, indem sie ihre
Wälder als Schutz- und Erholungsraum und als
Wirtschaftsfaktor erhalten und pflegen.
Wegen dieser besonders großen Verpflichtung
unterstützt das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung die
Wiederherstellung der kommunalen Wälder mit
10 Millionen Euro an zusätzlichen Hilfen“,
sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Mit der finanziellen Hilfe wollen wir
Kommunen dabei helfen, ihre Waldschäden zu
beseitigen und unsere Wälder auf die
zukünftigen Wetterereignisse auszurichten.
Diese Unterstützung kommt zügig und mit
geringem Verwaltungsaufwand bei den Kommunen
an. Neben der unbürokratischen Unterstützung
ist es uns ebenfalls wichtig, dass die
Zuschüsse dort ankommen, wo sie am
dringendsten benötigt werden.
Deshalb werden bei der Verteilung der
Mittel zum einen die unterschiedliche Größe
kommunaler Waldflächen und zum anderen die
Stärke der Belastung aufgrund von
Kalamitäten berücksichtigt“, so die
Ministerin weiter. Auch im kommenden Jahr
plant die Landesregierung, die kommunalen
Waldbesitzer über eine neue Klima- und
Forstpauschale im Rahmen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes zu
unterstützen. Der entsprechende
Gesetzentwurf wurde bereits in den Landtag
eingebracht.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die
Schadensbewältigung und Wiederbewaldung mit
umfangreichen Förderangeboten und fachlicher
Hilfe. Allein 2021 stehen insgesamt mehr als
75 Millionen Euro zur Verfügung. Seit 2018
sind rund 40 Millionen Kubikmeter Schadholz
angefallen, die Summe der
Wiederbewaldungsfläche beträgt aktuell
85.000 ha. Zur Bewältigung der Kalamitäten
wurden alleine aus der
Extremwetterrichtlinie seit Beginn der
Förderung im Jahr 2018 über 100 Millionen
Euro bewilligt.
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Aufhebung der Maskenpflicht am
Sitzplatz ab 2. November |
Düsseldorf/Duisburg, 28.
Oktober 2021 - Die Landesregierung hat
entschieden, die Maskenpflicht in den
Schulen für alle Jahrgänge ab dem 2.
November auch in den Unterrichtsräumen am
Sitzplatz aufzuheben. Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Mit der
Maskenpflicht haben wir unseren Schülerinnen
und Schülern seit mehr als zwölf Monaten
sehr viel abverlangt. Mit großem Engagement
und enormem Verantwortungsbewusstsein hat
diese junge Generation einen wichtigen
Beitrag zur Eindämmung der Pandemie und zum
Schutz der Älteren geleistet. Dafür gebührt
den Schülerinnen und Schülern unser
herzlicher Dank.“
Ministerin Gebauer
betonte, dass die Landesregierung
versprochen habe, Einschränkungen nur so
lange aufrechtzuerhalten, wie dies unbedingt
erforderlich sei und erklärte: „An unseren
Schulen gibt es keinen übermäßigen Anstieg
des Infektionsgeschehens. Gleichzeitig
steigen die Impfquoten weiter an, bei
Lehrerinnen und Lehrern liegt sie sogar über
90 Prozent. Und schon fast die Hälfte aller
Schülerinnen und Schüler über zwölf Jahren
ist schon vollständig geimpft. In dieser
Situation ist die Aufhebung der Maskenplicht
am Sitzplatz ein verantwortbarer Schritt.
Wir geben unseren Kindern und Jugendlichen
damit ein weiteres und wichtiges Stück
Normalität zurück.“
Ab dem 2.
November gelten an den Schulen in
Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen:
· Die
Coronabetreuungsverordnung wird ab 2.
November 2021 für Schülerinnen und Schüler
keine Pflicht zum Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange
die Schülerinnen und Schüler in Klassen-
oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen
sitzen. · Die Maskenpflicht
entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen
von Ganztags- und Betreuungsangeboten,
beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen,
für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie
an einem festen Platz sitzen, etwa beim
Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
· Befinden sich die Schülerinnen und
Schüler nicht an einem festen Sitzplatz,
suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn,
besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen
einer Maske. · Für Lehrkräfte,
Betreuungskräfte und sonstiges Personal
entfällt die Maskenpflicht im
Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zu den anderen Personen im
Raum eingehalten wird. · Für
das schulische Personal entfällt die
Maskenpflicht auch bei Konferenzen und
Besprechungen im Lehrerzimmer am festen
Sitzplatz. · Tritt in einem
Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall
auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und
Schülern ab sofort in der Regel auf die
nachweislich infizierte Person sowie die
unmittelbare Sitznachbarin oder den
unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen
ohne Symptome sind von der
Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
· Die bekannten Regelungen zur
sogenannten „Freitestung“ von engen
Kontaktpersonen gelten fort. Dies bedeutet,
dass die Quarantäne der Schülerinnen und
Schüler frühestens am fünften Tag der
Quarantäne durch einen negativen PCR-Test
oder einen qualifizierten hochwertigen
Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden
kann. Bei einem negativen Testergebnis
nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort
wieder am Unterricht teil. ·
Das regelmäßige Testen bleibt ein wichtiger
Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Bis zum
Beginn der Weihnachtsferien wird in den
Grund- und Förderschulen pro Woche zweimal
mit dem PCR-Pooltestverfahren getestet, in
den weiterführenden Schulen dreimal mit
Antigen-Selbsttests. Auch an den eingeübten
und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und
Einhalten der Hygieneregeln muss weiterhin
festgehalten werden.
Abschließend erklärte
Schul- und Bildungsministerin Gebauer: „Die
bisherige Entwicklung der Pandemie hat
gezeigt, dass unsere Schulen sichere Orte
sind. Alle Schülerinnen und Schüler werden
engmaschig und mehrfach die Woche getestet
und unsere strengen Vorgaben für die Hygiene
und den Infektionsschutz gelten
selbstverständlich weiterhin. Damit werden
wir den Präsenzbetrieb an unseren Schulen
weiter absichern.“
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Kleine Anfrage im Landtag zu
Testverweigerern an Schulen -
„Heimat-Box: Entdecke, was dich umgibt – 100
Möglichkeiten der Spurensuche“
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Kleine Anfrage im Landtag zu
Testverweigerern an Schulen Düsseldorf, 25. Oktober
2021 - Schülerinnen und Schüler, die selbst
oder deren Eltern den vorgeschriebenen
Coronatest verweigern, werden nach der
aktuellen Regelung vom Präsenzunterricht
ausgeschlossen – dies ist zum Nachteil
dieser jungen Menschen, die so von Bildung
ausgeschlossen sind. Ministerin Gebauer
sprach im Ausschuss für Schule und Bildung
am 15.09.2021 von ca. 0,1 Prozent der
Schülerinnen und Schüler, die den Test
verweigern.
Ausgehend von
insgesamt 2,46 Mio. Schülerinnen und
Schülern in NRW geht es somit um ca. 2.460
Schülerinnen und Schüler. Die Ministerin für
Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage
5999 mit Schreiben vom 19. Oktober 2021
namens der Landesregierung beantwortet.
1. Die Ministerin sprach im Ausschuss
davon, dass die Schulleitungen in den
beschriebenen Fällen das Gespräch mit Eltern
sowie den Schülerinnen und Schülern suchen
sollen. Gibt es für solche Gespräche
Hilfestellung für die Schulleitungen? Die
Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet,
die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und
Eigenverantwortung zu beraten und zu
unterstützen. Selbstverständlich stehen den
Schulleitungen diese Beratungs- und
Unterstützungsangebote auch bei Fragen der
Verweigerung der Teilnahme an den
Schultestungen gemäß § 3 der
Coronabetreuungsverordnung im Bedarfsfall
zur Verfügung.
Gemäß § 3 Absatz 1
Schulgesetz NRW gestaltet die Schule den
Unterricht, die Erziehung und das Schulleben
im Rahmen der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in eigener
Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert
ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.
Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind
in allen grundsätzlichen und wichtigen
Schulangelegenheiten zu informieren und zu
beraten (§ 44 Absatz 1 Schulgesetz NRW).
Die Schulen verfügen über umfassende
Erfahrungswerte hinsichtlich der
Durchführung von Gesprächen mit Eltern und
Schülerinnen oder Schülern im Rahmen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit, denn dies
ist eine ihrer Kernaufgaben.
2. Ist angedacht, diese
Schülerinnen und Schülern – wie etwa in
Rheinland-Pfalz1 – alternative
Leistungsnachweise erbringen zu lassen?
3. Falls nein: Wie kann dann sichergestellt
werden, dass diese Schülerinnen und Schüler
an Klausuren teilnehmen bzw. benotet werden
können?
Die Fragen 2 und 3 werden
gemeinsam beantwortet. Am Unterricht
sowie allen anderen schulischen und
außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden
dürfen nur immunisierte oder getestete
Personen teilnehmen. Andere Personen sind
vom Unterricht sowie allen anderen
schulischen und außerschulischen Nutzungen
in Schulgebäuden ausgeschlossen. Dies gilt
ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder
einen Schüler, für die oder den die
Schulleiterin oder der Schulleiter
festgestellt hat, dass ihre oder seine
Teilnahme am Unterricht beziehungsweise
sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur
Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten
erforderlich ist.
Da das Erfordernis
der Vorlage eines negativen Coronatests als
Voraussetzung für die aus der Schulpflicht
folgende Pflicht zur Teilnahme an einem
angebotenen Präsenzunterricht allenfalls
einen geringfügigen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit der Schüler
bedingt, auch im Übrigen zumutbar ist und
überdies im Einklang mit dem Recht der
Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer
Kinder in der Schule steht, ist die
Landesregierung nicht gehalten,
Testverweigerern individuellen
Distanzunterricht anzubieten (vgl.
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai
2021 – 13 B 619/21.NE –, Rn. 17, juris).
Durch die Zustimmung
zur Testteilnahme oder – je nach Alter –
alternativ den Nachweis einer Immunisierung
durch Impfung können Eltern bzw.
Schülerinnen und Schüler selbst jederzeit
zumutbar die Möglichkeit einer
vollumfänglichen Unterrichtsteilnahme und
damit auch Möglichkeit der
Leistungsbewertung eröffnen. Sofern Eltern
bzw. Schülerinnen und Schüler sich in
eigener Verantwortung gegen eine Teilnahme
am Unterricht entscheiden, können negative
Folgen für die Schullaufbahn durch
Nichterbringung von Leistungen nicht
ausgeschlossen werden.
Grundlage der
Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Absatz 2
Schulgesetz NRW alle von der Schülerin oder
dem Schüler im Beurteilungsbereich
„Schriftliche Arbeiten“ und im
Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im
Unterricht“ erbrachten Leistungen. Eine
durch nicht erbrachte Leistungen von Seiten
der Lernenden bzw. ihrer Eltern zu
verantwortende Nichtbewertbarkeit dürfte
demnach regelmäßig zum Nichterreichen des
Klassenziels führen. Die Einrichtung
eines individuellen Angebotes des
Distanzunterrichts, das über die Mitteilung
von Lerninhalten und Hausaufgaben hinausgeht
und eine Leistungsbewertung ermöglicht,
liegt ausschließlich im organisatorischen
Ermessen der Schule. Dies gilt ebenfalls für
die ausnahmsweise Ermöglichung der
Feststellung des Leistungsstands durch eine
Prüfung, soweit die Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen dies vorsehen.
Gemeinsam mit der vorgenannten
Härtefallklausel bieten diese Instrumente
den Schulen die erforderliche Flexibilität,
um unzumutbare Härten in Einzelfällen zu
vermeiden. Ein Anspruch auf solche Angebote
von Seiten der Schule besteht für die
jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen
Schüler ausdrücklich nicht.
4. Ist der
Landesregierung bekannt, welche konkreten
Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht
die Bezirksregierungen bereits ergriffen
haben (bitte ausführen)?
In Einzelfällen haben
die zuständigen Schulaufsichtsbehörden, wenn
weitere Umstände hinzutraten, die auf eine
Schulpflichtverletzung schließen ließen, die
Eltern durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(Zwangsgeld) oder im Rahmen von
Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Erfüllung
ihrer Pflichten angehalten. Das Vorgehen der
Schulaufsichtsbehörden hat dabei einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit
erfolgt, in der Regel standgehalten.
Vorrangig haben die
Schulen zunächst kooperative
Lösungsmöglichkeiten ausgeschöpft und sich
darum bemüht, die Eltern durch aufklärende
Gespräche zu einem weiteren Schulbesuch
ihrer Kinder zu veranlassen. Vereinzelt
wurden, insbesondere im Grundschulbereich,
Hausbesuche, Maßnahmen der
Schulsozialarbeit, der Familienhilfe oder
des schulpsychologischen Dienstes
durchgeführt.
5. Wie stellt die
Landesregierung sicher, dass diese
Schülerinnen und Schüler ihren
Schulabschluss erhalten? Gemäß § 3 Absatz 2
der Coronabetreuungsverordnung dürfen
Schülerinnen und Schüler, die weder
immunisiert noch getestet sind, an
schulischen Nachprüfungen,
Abschlussprüfungen und
Berufsabschlussprüfungen sowie nicht
immunisierte oder getestete Prüflinge an
Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden
räumlich getrennt von den Prüfungen
immunisierter oder getesteter Schülerinnen
und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2
und 3 verwiesen.
Kleine Anfrage 5999
vom 23. September 2021 der Abgeordneten
Eva-Maria Voigt-Küppers und Jochen Ott SPD
Drucksache 17/15242
„Heimat-Box: Entdecke, was dich umgibt – 100
Möglichkeiten der Spurensuche“
Die Heimat-Box richtet sich an Kinder und
Jugendliche und alle, die ihre Begeisterung
und ihr Wissen über ihre Heimat in
Nordrhein-Westfalen weitergeben möchten.
Alle Schulen in Nordrhein-Westfalen werden
ab heute, 25. Oktober 2021, die Lernhilfe
kostenlos per Post erhalten. Darüber hinaus
steht die Heimat-Box ab sofort auf der
Webseite des Ministeriums zur Bestellung als
Printversion sowie zum Download in digitaler
Form zur Verfügung, unter:
www.mhkbg.nrw
Ina Scharrenbach, Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen: „Eine Box
voll mit Heimat Nordrhein-Westfalen: Was
genau Heimat ausmacht und wie sie mit jungen
Menschen erlebt und gestaltet werden kann,
zeigt unsere neue Heimat-Box. Sie liefert
einen Blick auf die Besonderheiten im
Viertel, das Leben und die Geschichte von
Nachbarinnen und Nachbarn. Unsere Heimat
bietet eine Fülle von Eindrücken und
persönlichen Abenteuern für junge
Entdeckerinnen und Entdecker bis Klasse 6.
Denn Kinder sind neugierig, wollen wissen
und mitmachen. Sie sind die, die unsere
Heimat morgen gestalten. Sie von und für
ihre Heimat zu begeistern, bedeutet, jeden
Tag unser Miteinander und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Ich wünsche allen Heimat-Aktiven vor Ort
viele weitere Ideen und noch mehr junge
Mitwirkende.“
Die Heimat-Box soll
ehrenamtliche Heimataktive bei ihrer der
Vermittlung von Heimat unterstützen. Die
Heimat-Box bietet eine Fülle von Anregungen,
Spielen und Methoden zu Vermittlung von
Heimat für den Unterricht und die
Nachwuchsarbeit im Verein. Vieles lässt sich
digital umsetzen. Es gibt zudem auch
zahlreiche Vorschläge für themenbezogene
Treffs, Thementage und größere Projekte. Die
Heimat-Box ist didaktisch-methodische
Hilfestellung und inhaltliche Fundgrube
zugleich: Die Themenkarten bieten fundierte
Hintergrundinformationen und konkrete
Anleitungen für Aktivitäten mit Kindern ab
dem Kindergarten- bis zum Jugendalter.
Ergänzt werden diese durch Arbeits- und
Methodenblätter.
„Die Heimat-Box ist
unsere spezielle Unterstützung für die
Nachwuchsarbeit im Verein, in der Schule, in
Kindertagestätten und an außerschulischen
Lernorten. Auch für die Spurensuche zuhause
finden sich zahlreiche Ideen, um ganz privat
analog wie digital auf Entdeckungstour zu
gehen“, so Ministerin Scharrenbach weiter.
Entwickelt wurde die Heimat-Box im
fachlichen Dialog mit Heimataktiven und
Expertinnen und Experten aus verschiedenen
Regionen des Landes. Themen und Art der
Umsetzung orientieren sich an den
Bildungsplänen von Kindertageseinrichtungen
sowie den schulischen Lehrplänen.
Weitere Informationen und den Download der
zur Heimat-Box unter:
https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/heimat-box
Hintergrund Zu den vier
Schwerpunktthemen der Heimat-Box zählen:
· Unsere Heimat – das Zuhause von
Menschen, Tieren, Pflanzen: erkunden,
wahrnehmen, staunen, erleben, schützen und
die jeweils lokal- und regionaltypischen
Besonderheiten erfahren. ·
Unsichtbare Heimat – unsere Werte, Dialekte,
Traditionen und Bräuche sowie Eigenarten und
Talente. · Heimat im Wandel –
Veränderung als Bereicherung annehmen,
Umgang mit verschiedenen Heimatorten,
Migration als Teil der Heimat verstehen,
gemeinsame Vergangenheit und historische
Entwicklungen nachvollziehen, Innovationen
schätzen und selbst schaffen. ·
Heimat machen – Kompetenzen für Heimat
erwerben, Heimatgestalterinnen und
Heimatgestalter kennen - und schätzen
lernen, Heimat selbst mitgestalten.
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Land und EU unterstützen Schulträger
mit 184 Millionen Euro für ein zweites
Ausstattungsprogramm Digitalstrategie |
Düsseldorf, 18. Oktober 2021 - Schule NRW:
Förderrichtlinie für zweites
Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und
Schüler in Kraft Die Landesregierung teilt
mit: Schul- und Bildungsministerin Yvonne
Gebauer hat Ende September die
„Digitalstrategie Schule NRW“ vorgestellt,
mit der in Nordrhein-Westfalen rund zwei
Milliarden Euro innerhalb von fünf Jahren
bis 2025 in das Lehren und Lernen mit
digitalen Medien investiert werden.
Davon entfallen 184 Millionen auf ein
zweites Ausstattungsprogramm für
Schülerinnen und Schüler mit digitalen
Endgeräten, von denen 112 Millionen Euro von
der Europäischen Union als Reaktion auf die
Covid19-Pandemie aus dem Aufbauprogramm
REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion
and the Territories of Europe) finanziert
werden. Damit soll es Schulträgern
ermöglicht werden, an Schulen in sozial
benachteiligten Lagen alle Schülerinnen und
Schüler mit digitalen Endgeräten
auszustatten.
Die Förderrichtlinien
der Landesregierung für dieses zweite
Ausstattungsprogramm sind nun in Kraft
getreten und veröffentlicht. Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte
hierzu: „Die Landesregierung ist 2017
angetreten, um die Digitalisierung an den
Schulen in unserem Land entscheidend
voranzubringen. Schon im vergangenen Jahr
haben wir viel Geld in die Hand genommen, um
Lehrkräfte, aber auch bedürftige
Schülerinnen und Schüler mit digitalen
Endgeräten auszustatten. Dieses zweite
Ausstattungsprogramm im Rahmen der
Digitalstrategie ist ein weiterer
Meilenstein für die Digitalisierung in
Nordrhein-Westfalen und zugleich ein großer
Beitrag für Teilhabe und
Chancengerechtigkeit. Sie führt u.a. zu
einer 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und
Schülern an Schulen in sozial
benachteiligten Lagen in
Nordrhein-Westfalen.“
Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas
Pinkwart: „Mit dem europäischen
Aufbauprogramm REACT-EU wollen wir die
digitale und grüne Transformation in
Nordrhein-Westfalen voranbringen. Die EU
stellt dafür insgesamt 260 Millionen Euro
zusätzlich für den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung in Nordrhein-Westfalen
zur Verfügung. Ich freue mich, dass 112
Millionen Euro davon in die Digitalisierung
von Schulen fließen. Damit können wir die
digitalen Kompetenzen von Schülerinnen und
Schülern stärken und sie besser auf den
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vorbereiten."
Die Schulträger
können nunmehr die ihnen zur Verfügung
gestellten Mittel (Budgets) für ihre in den
Förderrichtlinien vorgesehenen Schulen mit
nur einem Antrag auf direktem Wege bei den
Bezirksregierungen beantragen. Die Endgeräte
verbleiben im Besitz der Schulträger und
werden den Schülerinnen und Schülern auf
Dauer leihweise zur Verfügung gestellt. So
wird sichergestellt, dass alle Schülerinnen
und Schüler an digitalen Unterrichtsformaten
und -inhalten teilnehmen können.
Im Rahmen des zweiten
Ausstattungsprogramms aus Landes- und aus
REACT-EU-Mitteln wird die Anschaffung
mobiler Endgeräte wie Laptops und Tablets
mit einem Höchstbetrag von 500 Euro pro
Gerät gefördert. Ein Eigenanteil durch die
Schulträger ist nicht zu erbringen. Mit
Inkrafttreten der Förderrichtlinien gilt ein
vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab dem 18. März
2021. Damit können alle durch Schulträger
getätigten Beschaffungen für die
berücksichtigten Schulen ab diesem Zeitpunkt
gefördert werden. Die Mittel für die
Förderprogramme aus Land und EU können von
den Schulträgern bis zum 30. Juni 2022
beantragt werden. Die Beschaffungen müssen
bis zum 31. Dezember 2022 bei den
Bezirksregierungen abgerechnet werden.
Durch das zweite
Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und
Schüler erhalten auf der Grundlage sozialer
Faktoren in Anlehnung an den
Schulsozialindex besonders belastete
allgemeinbildende Schulen sowie
Förderschulen, Weiterbildungskollegs und
bestimmte Bildungsgänge an den Berufskollegs
eine digitale Vollausstattung mit mobilen
digitalen Endgeräten. Rund 370.000
Schülerinnen und Schüler werden davon
profitieren. Gleichzeitig können die
Schulträger Mittel aus der
Zusatzvereinbarung „IT- Administration“ zum
Digitalpakt Schule in Höhe von 105 Millionen
Euro in Anspruch nehmen. Damit können sie
Personal für Wartung und technische
Unterstützung finanzieren.
Mit der
„Digitalstrategie Schule NRW“ hat das
Ministerium für Schule und Bildung ein
Gesamtkonzept seiner schul- und
bildungspolitischen Ziele, Maßnahmen und
Verantwortlichkeiten für das „Lehren und
Lernen in der digitalen Welt“ vorgelegt. Sie
nimmt in besonderer Weise die
Weiterentwicklung von Schule und
Modernisierung von Unterricht hin zu einer
zeitgemäßen Bildung in den Blick. Ein
wichtiges Handlungsfeld dieser
Digitalstrategie ist der Zugang zu digitalen
Medien und digitaler Infrastruktur, der in
Nordrhein-Westfalen geschaffen und
sichergestellt werden muss.
Ministerin Gebauer: „Die digitale Aufholjagd
der Landesregierung ist in vollem Gange. Das
zweite Ausstattungsprogramm ist der nächste
Schritt auf diesem Weg. Die Digitalisierung
eines Schulsystems mit 2,5 Millionen
Schülerinnen und Schülern sowie rund 200.000
Lehrkräften ist nicht nur eine finanzielle,
organisatorische und technische
Herausforderung, sondern es bedarf auch
einer umfassenden pädagogischen sowie
didaktischen Begleitung und ist nicht
zuletzt im Rahmen der Fortbildung eine
Personalentwicklungsaufgabe. All diese
Aspekte packt die Landesregierung mit viel
Elan im Rahmen der Digitalstrategie Schule
NRW an. Wir investieren in die digitale
Zukunft unserer Kinder. Die Digitalisierung
erfasst zunehmend alle Bereiche unseres
Lebens. Die Entwicklung bleibt rasant.
Digitale Kompetenzen ergänzen die
grundlegenden Kulturtechniken Lesen,
Schreiben und Rechnen und sie sollen das
Erlernen und Beherrschen dieser
Kulturtechniken durch einen pädagogisch
klugen und gezielten Einsatz im Unterricht
unterstützen.“
Weitere Informationen zur Digitalstrategie
finden Sie im
Bildungsportal und
über das Aufbauprogramm REACT-EU auf
www.efre.nrw/react.eu.
Direkt zu den Förderrichtlinien für das
zweite Ausstattungsprogramm geht’s
hier.
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Maskenpflicht im Unterricht auf den
Sitzplätzen wird mit Beginn der zweiten
Woche nach den Herbstferien abgeschafft |
Schul- und Unterrichtsbetrieb nach
den Herbstferien
Düsseldorf/Duisburg, 06. Oktober 2021 -
Das Ministerium für Schule und Bildung hat
heute die Schulen in Nordrhein-Westfalen
über die Rahmenbedingungen für den
Schulstart nach den Herbstferien informiert.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer
erklärte dazu: „Wir sind in dieses Schuljahr
mit der Maßgabe gestartet, an unseren
Schulen trotz strenger Vorgaben für die
Hygiene und den Infektionsschutz stets so
viel Normalität wie möglich zuzulassen. Auf
diesem Weg sind wir erfolgreich
vorangekommen. Unsere Maßnahmen wirken und
sichern einen stabilen Unterrichtsbetrieb in
Präsenz. Die Infektionslage hat sich in den
vergangenen Wochen spürbar verbessert.“
Nach der wöchentlichen Umfrage zum
Schulbetrieb in Corona-Zeiten des
Ministeriums für Schule und Bildung geht die
Zahl der Corona-Infektionen unter
Schülerinnen und Schülern weiter zurück:
Meldeten die Schulen zum Stichtag 22.
September noch 4.780 (0,25 Prozent)
bestätigte Fälle, waren es in der
vergangenen Woche noch 3.925 (Stichtag 29.
September: 0,20 Prozent). In Quarantäne
befanden sich 6.262 Schülerinnen und Schüler
(0,3 Prozent); eine Woche zuvor (22.09.21)
waren es noch 7.581 oder 0,4 Prozent.
Maskenpflicht
Gerade in Nordrhein-Westfalen ist eine
stetige Zunahme der Impfquote bei
Schülerinnen und Schülern festzustellen. Für
Lehrkräfte und das sonstige schulische
Personal gilt das ohnehin. Vor dem
Hintergrund dieser positiven Entwicklung und
unter Berücksichtigung des weiteren
Infektionsgeschehens ist es die Absicht der
Landesregierung, die Maskenpflicht im
Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn
der zweiten Woche nach den Herbstferien (2.
November 2021) abzuschaffen.
Im
Außenbereich der Schule besteht bereits
heute keine Maskenpflicht mehr. Eine
Maskenpflicht besteht dann nur noch im
übrigen Schulgebäude insbesondere auf den
Verkehrsflächen. Eine abschließende
Information dazu sowie zu einer entsprechend
geänderten Coronabetreuungsverordnung
erhalten die Schulen noch in der ersten
Schulwoche nach den Herbstferien.
Testungen Am ersten
Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober)
werden zum Unterrichtsbeginn in allen
Schulen einschließlich der Grund- und
Förderschulen Testungen für Schülerinnen und
Schüler, die nicht immunisiert (geimpft oder
genesen) sind, durchgeführt. Für Lehrkräfte
und das sonstige schulische Personal gilt
dies entsprechend. Danach werden die schon
bislang in den Schulen durchgeführten
regelmäßigen Tests für Schülerinnen und
Schüler sowie für das in Präsenz tätige
schulische Personal bis zum Beginn der
Weihnachtsferien fortgeführt.
Das
gilt sowohl für die Corona-Selbsttests
(dreimal pro Woche) als auch für die
PCR-Pooltests (zweimal pro Woche). Darüber
hinaus werden auch am Tag nach Allerheiligen
(2. November) alle Schülerinnen und Schüler
getestet.
Während der
Herbstferien entfallen die regelmäßigen
schulischen Testungen. Daher benötigen
Schülerinnen und Schüler – sofern sie nicht
geimpft oder genesen sind – für alle
3G-Veranstaltungen in den Ferien einen
aktuellen negativen Test. Die Schülerinnen
und Schüler haben aber ebenso wie das
schulische Personal in dieser Zeit eine
Reihe von Möglichkeiten, sich auf eine
mögliche Corona-Infektion testen zu lassen.
Zwar werden die Bürgertests ab dem 11.
Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben
kostenfrei.
Ferienangebote der OGS
in den Herbstferien können uneingeschränkt
stattfinden, auch als standortübergreifende
Angebote. Während der Herbstferien können
zur Testung die in den Schulen vorhandenen
Selbsttests anstatt des Lollitestverfahrens
genutzt werden. Die Schulträger können die
in den Schulen vorhandenen Testsets bei
Bedarf umverteilen.
Schul- und
Bildungsministerin Gebauer: „Auch in den
Herbstferien besteht ein umfängliches
Testangebot, gerade auch für die Gruppe der
noch nicht geimpften Kinder und
Jugendlichen. Ich appelliere daher an alle
Eltern und Verantwortlichen: Lassen Sie Ihre
Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt,
zumindest in der zweiten Ferienwoche zur
Sicherheit testen. Dies ist ein zusätzlicher
freiwilliger Beitrag zu einem möglichst
sicheren Schulbeginn nach den Herbstferien.“
Abschließend erklärte Schul- und
Bildungsministerin Gebauer: „Unsere
Schülerinnen und Schüler haben in den
vergangenen Monaten der Pandemie viele
Einschränkungen hinnehmen müssen. Die
jungen Menschen haben das auf eine
bewundernswerte Art und Weise getan und ihre
große Verantwortungsbereitschaft unter
Beweis gestellt. Dafür sind wir ihnen zu
Dank verpflichtet. Wir sind es ihnen
schuldig, dass wir unsere Maßnahmen zur
Eindämmung der Pandemie kontinuierlich
überprüfen und nicht länger aufrechterhalten
als unbedingt erforderlich. Dazu gehört
aber auch, dass wir unserer Verantwortung
für uns selbst und unsere Mitmenschen
gerecht werden. Ich appelliere daher an alle
Erwachsenen, sich impfen zu lassen. Sie
schützen damit nicht nur sich selbst,
sondern auch unsere Kinder und erhöhen die
Impfquote. Jede Impfung ist ein Schritt hin
zu mehr Normalität.“
Die Herbstferien in Nordrhein-Westfalen
beginnen am Montag, den 11. Oktober 2021.
Erster Schultag nach den Ferien ist Montag,
der 25. Oktober 2021. Weitere Informationen
zum Schulbetrieb nach den Herbstferien
finden Sie
hier. D
ie Schulmail vom 6.
Oktober 2021 finden Sie
hier.
|
Vorläufige
Ergebnis aus Nordrhein-Westfalen bei der
Bundestagswahl 2021
|
Bei der
Bundestagswahl 2021 aus den Landeslisten der
Parteien gewählt (vorläufiges Ergebnis)
|
184 Millionen für ein neues Programm
zur digitalen Schüler-Ausstattung |
Düsseldorf, 23. September 2021 - Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat die
Digitalstrategie Schule NRW vorgestellt.
Rund zwei Milliarden Euro werden in
Nordrhein-Westfalen innerhalb von fünf
Jahren bis 2025 in das Lehren und Lernen mit
digitalen Medien investiert. Davon sind 184
Millionen für ein zweites
Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und
Schüler mit digitalen Endgeräten vorgesehen.
„Die Landesregierung ist 2017
angetreten, um die Digitalisierung an den
Schulen in unserem Land entscheidend
voranzubringen. Wir haben eine digitale
Aufholjagd versprochen und geliefert. Wir
investieren in die digitale Zukunft unserer
Kinder, denn digitale Kompetenzen sind heute
so wichtig wie Lesen, Schreiben und Rechnen.
Mit einem zweiten Ausstattungsprogramm für
Schülerinnen und Schüler werden wir an
besonders belasteten Schulen eine
Vollausstattung für alle Schülerinnen und
Schüler umsetzen. Das ist ein digitaler
Quantensprung. Mit großen Schritten führen
wir das Bildungsland NRW in die digitale
Zukunft.“
Mit der
„Digitalstrategie Schule NRW“ legt das
Ministerium für Schule und Bildung ein
Gesamtkonzept seiner schul- und
bildungspolitischen Ziele, Maßnahmen und
Verantwortlichkeiten für das „Lehren und
Lernen in der digitalen Welt“ vor. Sie nimmt
in besonderer Weise die Weiterentwicklung
von Schule und Modernisierung von Unterricht
hin zu einer zeitgemäßen Bildung in den
Blick. Die Digitalstrategie Schule NRW ist
Ergebnis eines intensiven Arbeitsprozesses
zwischen Land, Schulaufsicht, Schulen und
den Schulträgern.
Die „Digitalstrategie Schule NRW umfasst
drei Handlungsfelder: -
Handlungsfeld 1: Die pädagogischen und
didaktischen Chancen der Digitalisierung in
den Mittelpunkt stellen – Schulen und
Unterricht weiterentwickeln -
Handlungsfeld 2: Lehrkräfte unterstützen und
qualifizieren - Handlungsfeld 3:
Zugang zu digitalen Medien und digitaler
Infrastruktur schaffen und sicherstellen
Insgesamt stehen für die Digitalisierung
der Schulen in Nordrhein-Westfalen für den
Zeitraum 2020 bis 2025 Mittel in Höhe von
1.979.989.300 Euro zur Verfügung. Diese
Summe umfasst die Gesamtheit aller zum Teil
auch bereits erfolgten Investitionen in
diesem Bereich. Darin enthalten sind
auch 184 Millionen Euro für ein zweites
Ausstattungsprogramm für Schülerinnen und
Schüler. Auf der Grundlage sozialer Faktoren
sollen besonders belastete allgemeinbildende
Schulen sowie Förderschulen,
Weiterbildungskollegs und bestimmte
Bildungsgänge an den Berufskollegs eine
digitale Vollausstattung mit mobilen
digitalen Endgeräten erhalten. Rund 370.000
Schülerinnen und Schüler werden davon
profitieren.
Abschließend
erklärte Schul- und Bildungsministerin
Yvonne Gebauer: „Die Landesregierung hat
bereits im vergangenen Jahr sehr
erfolgreiche Ausstattungsprogramme
umgesetzt, die innerhalb kürzester Zeit fast
vollständig ausgeschöpft sind. Diese
Erfolgsgeschichte werden wir fortschreiben
und starten ein weiteres, neues
Ausstattungsprogramm für unsere Schülerinnen
und Schüler, denn die digitale Teilhabe von
heute sichert morgen die Bildungschancen
unserer Kinder und Jugendlichen.“
|
Einrichtung von 40
Familiengrundschulzentren (FGZ) im
Ruhrgebiet |
Düsseldorf, 16. September
2021 - Das Ministerium für Schule und
Bildung teilt mit: Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat heute
die Einrichtung von 40
Familiengrundschulzentren (FGZ) im
Ruhrgebiet bekanntgegeben. Mit diesen
Familiengrundschulzentren werden an den
schon bestehenden Grundschulen im Stadtteil
„Knotenpunkte“ geschaffen, an denen
kommunale Angebote für Kinder und deren
Familien gebündelt werden. Dort erhalten
Eltern, Schülerinnen und Schüler in den
Familiengrundschulzentren direkten Zugang
etwa zu Sprachförderung, Beratung in
Gesundheitsfragen sowie zu kulturellen
Angeboten. Die Idee, dass Land und Kommunen
im Ruhrgebiet gemeinsam solche
Familiengrundschulzentren einrichten, wurde
im Rahmen der Ruhr-Konferenz entwickelt.
Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer ist
überzeugt von dem Konzept, das seit diesem
Schuljahr in 12 Ruhrgebietskommunen zur
Umsetzung kommt: „Neben unseren 60
Talentschulen und der Einführung eines
schulscharfen Sozialindex‘ sind die 40 neuen
Familiengrundschulzentren ein weiterer
wichtiger Baustein, um besonders im
Ruhrgebiet gerechte Bildungschancen zu
ermöglichen. Mit den
Familiengrundschulzentren eröffnen wir
Schülerinnen, Schülern und ihren Familien
einen direkten Zugang zu Förder-, Bildungs-
und Beratungsangeboten – gebündelt und dort,
wo sie sich täglich aufhalten und begegnen.
Um Kinder und Eltern mit Beginn der
Schulzeit von Anfang an bestmöglich zu
unterstützen, stärken wir vor Ort das
Zusammenwirken von Schule, Jugendhilfe und
sozialen Diensten. Durch den erleichterten
Zugang wollen wir es schaffen, künftig mehr
Familien an den vielfältigen Angeboten
teilhaben zu lassen.“
Die Bekanntgabe der 40
Familiengrundschulzentren erfolgte in der
Stadt Essen, die sich gemeinsam mit zwölf
anderen Kommunen aus dem Ruhrgebiet
erfolgreich um vier dieser FGZ beworben hat.
Essens Oberbürgermeister Thomas Kufen
ergänzte, weshalb er sich darum bemüht hat,
dass auch in seiner Stadt vier
Familiengrundschulzentren eingerichtet
werden: „Der Standort Schule ist ein
wichtiger Schlüssel für Beratung und
Unterstützung. Für starke Kinder und
Jugendliche und damit Eltern ihre wichtige
Aufgabe als Bildungsbegleiter gut ausfüllen
können. Diesen Ansatz wollen wir jetzt mit
den Familiengrundschulzentren an vier
Essener Grundschulen auf eine strukturelle
Basis bringen. Eltern, Schülerinnen und
Schüler werden so mit einem möglichst
dichten Netzwerk an Hilfen unterstützt.“
Insgesamt drei Millionen Euro stellt
das Land bis Ende 2022 zur Verfügung, um die
40 Familiengrundschulzentren in 12 Kommunen
des Ruhrgebiets einzurichten. Finanziert
werden damit insbesondere die
Leitungsstellen der
Familiengrundschulzentren,
Koordinationsstellen in den jeweiligen
kommunalen Verwaltungen sowie die Umsetzung
einzelner Förderangebote. Ergänzt werden die
Landesmittel um einen Eigenanteil der
Kommunen in Höhe von insgesamt 600.000 Euro.
Die Einrichtung der
Familiengrundschulzentren soll zur
Weiterentwicklung der Schullandschaft im
gesamten Ruhrgebiet beitragen. Dazu werden
die Kommunen zusätzlich über eine zentrale
Landeskoordination unterstützt, die den
Austausch über Stadtgrenzen hinweg befördern
soll.
In folgenden zwölf
Ruhrgebietskommunen wurden beziehungsweise
werden in diesem Schuljahr insgesamt 40
Familiengrundschulzentren eingerichtet:
Bochum
|
4
|
Bottrop
|
4
|
Dortmund
|
2
|
Duisburg
|
4
|
Essen
|
4
|
Gelsenkirchen
|
4
|
Hagen
|
4
|
Hamm
|
2
|
Hattingen
|
2
|
Herten
|
2
|
Mülheim an der Ruhr
|
4
|
Oberhausen
|
4
|
Gesamt
|
40
|
Die Ruhr-Konferenz
ist eine umfassende Initiative der
Landesregierung, um die Metropole Ruhr als
wirtschaftlich starke und lebenswerte
Zukunftsregion für alle Menschen zu
gestalten.
Der Prozess ist von
Beginn an auf breite Beteiligung und das
Engagement von Menschen und Partnern aus
allen gesellschaftlichen Bereichen angelegt.
Auf fünf zentralen Handlungsfeldern werden
wichtige Impulse für die Weiterentwicklung
der Chancenregion gesetzt: Vernetzte
Mobilität – kurze Wege; Erfolgreiche
Wirtschaft – gute Arbeit; Gelebte Vielfalt –
starker Zusammenhalt; Sichere Energie –
gesunde Umwelt sowie Beste Bildung –
exzellente Forschung.
Die Umsetzung der 73 in
den Themenforen erarbeiteten und von der
Landesregierung beschlossenen Projekte hat
Anfang 2020 begonnen. In den kommenden
Jahren werden weitere Vorhaben und Ideen von
Partnern wie Kommunen, Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern oder
Unternehmen unter dem Dach der
Ruhr-Konferenz diese Impulse verstärken und
die Entwicklung der Chancenregion Ruhr
unterstützen.
|
60 Millionen Euro für das
OGS-Helferprogramm im neuen Schuljahr
|
Düsseldorf/Duisburg, 12. September 2021 - Im
Rahmen des Programms „Ankommen und Aufholen
nach Corona“ wird das im vergangenen
Schuljahr gestartete OGS-Helferprogramm
fortgesetzt und weiterentwickelt. Für das
Schuljahr 2021/22 werden rund 60 Millionen
Euro bereitgestellt. Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte:
„Das OGS-Helferprogramm ist eine zupackende
und willkommene Unterstützung für unsere
Grund- und Förderschulen. Die durchweg
positiven Rückmeldungen im vergangenen
Schuljahr haben die Landesregierung darin
bestärkt, das Programm zu verlängern und
auszubauen. Die vielen helfenden Hände
leisten einen wichtigen Beitrag zur
Aufarbeitung pandemiebedingter
Herausforderungen.“
Mit dem OGS-Helferprogramm können die
Grund- und Förderschulen zusätzliches
Personal, beispielsweise Übungsleitungen
oder pädagogische Fachkräfte, für ihre
Ganztags- und Betreuungsangebote einstellen.
Möglich ist auch, bestehende Verträge
aufzustocken. So können zusätzliche Angebote
im Ganztag zum Beispiel in den Bereichen
Kultur, Sport oder soziales Lernen umgesetzt
werden. Möglich sind auch weiterhin
unterstützende Tätigkeiten im Kontext
pandemiebedingter Mehraufwände, zum Beispiel
bei der Umsetzung von Hygienekonzepten. Die
konkrete Ausgestaltung erfolgt je nach
inhaltlicher Ausrichtung vor Ort.
Antragsberechtigt sind alle Schulträger und
Ersatzschulträger. Zusätzliche
Personalmaßnahmen sind zum Beispiel in
folgenden Bereichen möglich: ·
Gestaltung des Betreuungs- und
Bildungsangebots des Ganztags, unter anderem
in den Bereichen Sport, kulturelle Bildung,
soziales Lernen, · Teil- und
Gruppenangebote im Ganztag in Zusammenarbeit
mit einer verantwortlichen Fachkraft im
Ganztag, · Begleitung bei
Ausflügen, · Vorbereitung von
Veranstaltungen, · Aufgrund der
durch die Corona-Pandemie erhöhten
hygienischen Versorgung der betreuten
Schülerinnen und Schüler (häufigeres
Händewaschen, Gruppenorganisation etc.),
· Einhaltung von Vorgaben des
Infektionsschutzes in den Gruppen,
· Im hauswirtschaftlichen Bereich,
insbesondere Essensversorgung (Zubereitung,
Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung,
Küchendienst, Desinfektion, und anderes.
Das OGS-Helferprogramm wurde erstmals im
zweiten Schulhalbjahr 2020/21 durchgeführt.
30 Millionen Euro standen dafür zur
Verfügung. Über 330.000 Schülerinnen und
Schüler in offenen Ganztagsschulen und über
40.000 Schülerinnen und Schüler in
gebundenen Ganztagsförderschulen können von
dem Programm profitieren.
|
NRW setzt GMK-Beschlüsse zum
Quarantänemanagement in Schulen und
Kindertagesbetreuung um |
Ausarbeitung
der konkreten Regelungen erfolgt bis Ende
der Woche
Düsseldorf, 7.
September 2021 Die Landesregierung
setzt die Beschlüsse der
Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 6.
September 2021 zum Quarantänemanagement in
Schulen und Angeboten der Kinderbetreuung
um. Das MAGS arbeitet derzeit mit dem Schul-
und Bildungsministerium und dem Ministerium
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration die Regelungen aus und wird die
notwendigen Erlasse und
Änderungsverordnungen bis spätestens Ende
der Woche veröffentlichen.
Mit den
Änderungen wird in Zukunft bei den
Quarantäneentscheidungen in Schulen und
Kinderbetreuung der Fokus auf der
Quarantänisierung nur einzelner infizierter
Kindern liegen. Die geltenden strengen
allgemeinen Hygienemaßnahmen wie das
regelmäßige Lüften, Testen und Tragen von
medizinischen Masken sind selbstverständlich
weiter einzuhalten. Dies trägt den
besonderen Bedürfnissen eines verlässlichen
Schulunterrichts in Präsenz und der
Sicherstellung des Regelbetriebs in der
Kindertagesbetreuung Rechnung.
Es ergeben sich
beispielsweise folgende
Quarantäne-Erleichterungen:
- Infiziert sich
innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer
Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind,
wird dieses in eine 14-tägige Quarantäne
geschickt. Die übrigen Kinder müssen in der
Regel nicht in Quarantäne.
- Zur Kontrolle wird bei
Auftreten eines Falls in Schulen mit
Antigentests die Zahl der wöchentlichen
Regeltestungen erhöht. In Angeboten der
Kindertagesbetreuung werden neben den
regelhaften freiwilligen Selbsttests nach
dem Auftreten eines Infektionsfalls
Pflicht-Selbsttests eingeführt.
- Nur wenn zum Beispiel
mehrere Kinder infiziert sind und deshalb
von einem erkennbar größeren
Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann,
sollen Gesundheitsämter über das einzelne
Kind hinaus Anordnungen zur Quarantäne
erlassen. Diese Kontaktpersonen in
Quarantäne können aber vorzeitig in die
Schule, die Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflegestelle zurückzukehren, wenn
ein nach dem fünften Tag der Quarantäne
durchgeführter PCR-Test ein negatives
Ergebnis aufweist.
Gesundheitsminister
Karl-Josef Laumann: „Das
Gesundheitsministerium nimmt die Hinweise,
die uns in den letzten Tagen aus der Kinder-
und Jugendmedizin zu den gesundheitlichen
Auswirkungen eines strengen
Quarantäneregimes an Schulen und in der
Kindertagesbetreuung erreicht haben, sehr
ernst. Auch deshalb setzen wir den gestrigen
Beschluss der Gesundheitsminister von Bund
und Ländern um: Dort, wo Infektionen
nachweislich nicht in Kitas und Schulen
hereingetragen wurden, verzichten wir auf
die Quarantänisierung ganzer Klassen, aber
steigern die Testfrequenz. Dort, wo Hinweise
auf ein Infektionsgeschehen vorliegen,
handeln wir konsequent, schaffen aber die
Möglichkeit zur Freitestung für nachweislich
gesunde Kinder. Wir schaffen somit eine
Regelung mit Augenmaß, die sowohl die
Sicherheit unserer Kinder und Jugendlichen
sicherstellt, als auch ihr Recht, am
Präsenzunterricht und der Betreuung
teilzunehmen.“
Kinder und Jugendliche,
die sich zum Inkrafttreten der neuen
Regelungen noch in Quarantäne befinden,
können sich ebenfalls mit einem negativen
Testnachweis einer PCR-Testung nach dem
fünften Tag der Quarantäne freitesten
lassen.
|
8.400
Tonnen Wurst in 2020 weniger produziert
281.400 Tonnen sind einfach zu viel! IT.NRW
|
Düsseldorf/Duisburg,
27. August 2021 - Im Jahr 2020 wurden in 126
nordrhein-westfälischen Betrieben des
Verarbeitenden Gewerbes 281 400 Tonnen
(−2,9 Prozent gegenüber 2019) Wurst u. ä.
Erzeugnisse im Wert von 1,5 Milliarden Euro
hergestellt.
Wie Information und
Technik Nordrhein-Westfalen als
Statistisches Landesamt mitteilt, war damit
der Absatzwert um 3,5 Prozent höher als ein
Jahr zuvor. Rein rechnerisch würde diese
Menge ausreichen, um jeden Einwohner
des Landes monatlich mit
1,3 Kilogramm Wurst zu versorgen.
Gegenüber 2015 hat sich die Absatzmenge
um 13,6 Prozent verringert, der Absatzwert
erhöhte sich nominal um 0,1 Prozent. 2015
hatte der durchschnittliche Produktionswert
je Kilogramm Wurst noch bei 4,62 Euro
gelegen; im letzten Jahr waren es 5,35 Euro.
2020 wurden in 111
nordrhein-westfälischen Betrieben 145 800
Tonnen (−2,5 Prozent gegenüber 2019)
Rohwurst (z. B. Salami, Tee- und Mettwurst)
im Wert von 922 Millionen Euro
(+4,2 Prozent) erzeugt. 119 Betriebe
produzierten 97 900 Tonnen (−1,9 Prozent)
Brühwurst (z. B. Bockwurst, Leberkäse und
Bierschinken) im Wert von 402 Millionen Euro
(+2,4 Prozent).
Des Weiteren
stellten 104 Betriebe 24 000 Tonnen
(−9,5 Prozent) Kochwurst (z. B. Blut- und
Sülzwurst) mit einem Absatzwert von
122 Millionen Euro (+1,1 Prozent) her und in
52 Betrieben wurden 13 800 Tonnen
(−1,9 Prozent) Leberwurst im Wert von
60 Millionen Euro (+3,5 Prozent) produziert.
39,8 Prozent aller in NRW produzierten
Würste wurden von Betrieben im Kreis
Gütersloh hergestellt.
Bundesweit 1,5 Millionen Tonnen
2020 wurden bundesweit 1,5 Millionen Tonnen
(−3,3 Prozent gegenüber 2019) Wurst im Wert
von 7,7 Milliarden Euro (+2,4 Prozent)
produziert. Der Anteil der in
Nordrhein-Westfalen industriell
hergestellten Wurst lag bei 18,7 Prozent.
Wurstproduktion sinkt in 2021
weiter Im ersten Quartal 2021
wurden in 128 nordrhein-westfälischen
Betrieben 67 900 Tonnen (−6,1 Prozent) Wurst
u. ä. Erzeugnisse mit einem Absatzwert von
360 Millionen Euro (−7,3 Prozent)
produziert. Gegenüber dem ersten Quartal
2019 verringerte sich die Absatzmenge um
7,4 Prozent, der Absatzwert stieg dagegen um
2,8 Prozent.
Wie die Statistiker
mitteilen, beziehen sich die genannten
Ergebnisse auf Betriebe von Unternehmen mit
20 oder mehr Beschäftigten.
|
Fachoffensive Deutsch und Mathematik:
27,5 Millionen Euro für die Stärkung der
Fachlichkeit in der Grundschule
Ministerium für Schule und Bildung
|
Düsseldorf/Duisburg, 27. August 2021 -
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer
hat die neuen Fachoffensiven Deutsch und
Mathematik für die Grundschule vorgestellt:
„Die Landesregierung hat mit dem Masterplan
Grundschule bereits im vergangenen Jahr ein
umfassendes Programm zur Stärkung der
Grundschule gestartet. Die Fachoffensiven
für Deutsch und Mathematik sind ein
zentraler Baustein davon. Wir richten damit
die Aufmerksamkeit auf die Stärkung der
Fachlichkeit. Gezielt werden wir die
Kernkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen
stärken, damit unsere Kinder die besten
Bildungschancen erhalten.“
Die Fachoffensive Deutsch wird in
Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität
Hannover, Prof. Dr. Ulrike Lüdtke, und der
Technischen Universität Chemnitz, Prof. Dr.
Michael Krelle, umgesetzt. Sie umfasst
folgende Themenbereiche:
1. Lesen
2. Orthographie
3. Schriftlicher
Sprachgebrauch
4. Lernstands- und
Lernprozessdiagnostik
5. Digitale Medien im
Deutschunterricht
Die Fachoffensive Mathematik wird
gemeinsam mit der TU Dortmund, Prof. Dr.
Christoph Selter, umgesetzt. Sie
konzentriert sich aufbauend auf den
zahlreichen, bereits im Projekt PIKAS
erarbeiten Materialien für den
Mathematikunterrichts in der Primarstufe (https://pikas.dzlm.de)
auf die folgenden Themenbereiche:
1. Mathematik gemeinsam
lernen
2. Prozessbezogene
Kompetenzen fördern
3. Digitale Medien im
Mathematik
4. Lernstands- und
Lernprozess
5. Rechenschwierigkeiten
vermeiden
6. Mathematik
sprachbildend unterrichten
7. Mathematikstärken
ausbauen
Das Ministerium für Schule und Bildung
richtet 106 neue Stellen für Fachberatungen
ein, die die Schulen bei der Umsetzung der
Fachoffensiven gemeinsam mit der
Schulaufsicht und den Universitäten
begleiten und unterstützen werden. Die
ersten 53 Stellen werden noch in diesem
Schuljahr umgesetzt. Insgesamt stellt das
Land für die Stärkung der Fachlichkeit in
der Grundschule in den Fächern Deutsch und
Mathematik 27,5 Millionen Euro bis 2025 zur
Verfügung.
Im
Rahmen der Fachoffensiven werden die Schulen
mit umfangreichen Materialien für den
Unterricht, anschaulichen Videosequenzen und
wissenschaftlich abgesicherten
Handreichungen unterstützt. Gleichzeitig
werden neue regionale Netzwerke für
Fachkonferenzen und eine systematische
Begleitung der Schulen geschaffen, um im
gemeinsamen Austausch die notwendigen
Veränderungsprozesse umzusetzen.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne
Gebauer: „Die Vergleichsstudien der
vergangenen Jahre haben den Finger in die
Wunde gelegt und gezeigt, dass wir unsere
Kinder beim Lernen von Lesen, Schreiben und
Rechen besser unterstützen müssen. Die
Fachoffensiven setzen ganz gezielt an diesem
Punkt an. Sie bieten unseren Grundschulen
ein breites Unterstützungsangebot, damit
unsere Kinder die besten Startbedingungen
erhalten, die sie haben können.“
Weitere Informationen zum Masterplan
Grundschule Sie im Bildungsportal.
Informationen zur Fachoffensive Deutsch
finden Sie hier.
Informationen zur Fachoffensive Mathematik
finden Sie hier.
Auf diesen Seiten finden Sie auch ein
Faktenblatt zum Thema.
Corona-Lüftungsprogramm II für sichere
Kindertageseinrichtungen und Schulen startet
Seit Freitag, 27. August 2021, 10.00 Uhr,
können Kommunen und Träger Förderanträge für
mobile Luftreinigungsgeräte und einfache
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des
Luftaustausches in Kindertageseinrichtungen
und Schulen stellen: Nach dem Bund hat der
Haushaltsausschuss des Landtages den Weg für
Fördermittel in Höhe von 90,4 Millionen Euro
freigemacht. Damit ist das Lüftungsprogramm
II in Nordrhein-Westfalen startklar.
Förderfähig sind für das Lüftungsprogramm II
ausschließlich Geräte oder Maßnahmen in
Räumen der so genannten Kategorie 2. Das
sind Räume mit eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit, die keine
raumlufttechnische Anlage besitzen oder in
denen die Fenster nur kippbar sind oder es
nur Lüftungsklappen mit minimalem
Querschnitt gibt.
Es
können mobile Luftreinigungsgeräte mit
Filtertechnologie (HEPA 13) oder mit
UV-C-Technik oder sogenannte
Kombinationsgeräte aus beiden Verfahren
gefördert werden. Die Geräte müssen so
bemessen sein, dass ihr stündlicher
Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen
entspricht und eine möglichst geringe
Geräuschemission erreicht wird. Wie bereits
bei dem Lüftungsprogramm I fördert die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen bis zu
100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
aber bis höchstens 4.000 Euro je beschafftem
Gerät oder bei baulichen Maßnahmen je Raum.
Zusätzlich wird für jedes geförderte
Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale
von 500 Euro für Betrieb und Wartung
gewährt.
Die
Anträge können seit dem 27. August 2021 bis
zum 10. Dezember 2021 ausschließlich im
Online-Portal gestellt werden: http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/onlineantrag/programm/7
Antragsberechtigt sind die Träger von
Einrichtungen in denen Kinder unter 12
Jahren betreut werden. Werden in einer
Einrichtung zusätzlich Kinder über 12 Jahren
betreut, können Förderanträge für sämtliche
Räume der Kategorie 2 gestellt werden.
Die
Finanzierung des Lüftungsprogramms II des
Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt im Umfang
von 84,4 Millionen Euro jeweils zur Hälfte
durch Mittel des Bundes und des Landes
Nordrhein-Westfalen. Aus dem Landeshaushalt
werden zusätzlich sechs Millionen Euro für
einfache bauliche Maßnahmen bereitgestellt,
sodass insgesamt 90,4 Millionen Euro zur
Verfügung stehen.
Die
Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur
Verbesserung des Infektionsschutzes durch
technischen Maßnahmen in Einrichtungen für
Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12) finden
Sie unter: https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/2021_08_25_RL_FItU12_FINAL_.pdf
Hintergrund:
Das Sonderprogramm I des Landes
Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 sah vor,
dass für Räume, die nicht ausreichend durch
gezieltes Fensteröffnen oder durch eine
raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)
gelüftet werden können, insbesondere der
Erwerb mobiler Luftreinigungsgeräte
finanziell unterstützt wurde.
Zuwendungsfähig waren auch einfache bauliche
Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an
Fensteranlagen. Insgesamt wurden so bisher
5.500 Räume in Schulen und in Sporthallen
entweder mit mobilen Luftreinigungsgeräten
ausgestattet oder durch einfache bauliche
Maßnahmen zur Verbesserung der Lüftbarkeit
ertüchtigt.
|
Knapp drei
Viertel der Landesfläche NRWs sind
Vegetationsflächen IT.NRW
|
Düsseldorf/Duisburg,
20. August 2021 - Ende 2020 waren in Nordrhein-Westfalen mit
25 403 Quadratkilometern (km2) 74,5 Prozent der gesamten Landesfläche
(34 112 km2) Flächen für Vegetation. Das entspricht in etwa der Größe von
Sizilien. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches
Landesamt mitteilt, entfielen 16 030 km2 (47,0 Prozent der Landesfläche) der
Vegetationsflächen auf Landwirtschaftsflächen und 8 468 km2 (24,8 Prozent)
auf Waldflächen. 905 m2 (2,7 Prozent) entfielen auf Flächen für Gehölz,
Heide, Umland u. Ä.
Die Gemeinden mit den höchsten Anteilen der
Vegetationsflächen an der Gesamtfläche gab es in Lichtenau (91,9 Prozent) und
Willebadessen (91,4 Prozent), die kleinsten in Herne (23,7) und Oberhausen
(25,5 Prozent).
Den kleinsten Anteil (1,8 Prozent) an der
Landesfläche hatten mit 617 km2
Gewässerflächen. Fließgewässer (319 km2;
0,9 Prozent) und stehende Gewässer (290 km2;
0,8 Prozent) hatten hier die größten
Anteile.
Die höchsten Anteile der
Gewässerflächen an ihrer Stadtfläche hatten
Wesel (13,9 Prozent), Rees (11,7 Prozent)
und Xanten (11,3 Prozent).
5 703 km2 (16,7 Prozent der Landesfläche)
waren Ende 2020 Siedlungsflächen. Die
größten Anteile hatten hier Wohnbauflächen
(2 447 km2; 7,2 Prozent), Industrie- und
Gewerbeflächen (1 028 km2; 3,0 Prozent)
sowie Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen
(871 km2; 2,6 Prozent).
Den
landesweit höchsten Anteil der Siedlungs- an
ihrer Gesamtfläche hatten Inden mit
60,9 Prozent und Herne mit 57,0 Prozent.
Verkehrsflächen hatten mit 2 389 km2
einem Anteil von 7,0 Prozent an der gesamten
Landesfläche. Flächen für den Straßenverkehr
(1 301 km2; 3,8 Prozent) und für Wege
(825 km2; 2,4 Prozent) hatten hier die
größten Anteile. Die höchsten Anteile
der Verkehrsfläche an der Gesamtfläche der
jeweiligen Stadt hatten Oberhausen
(17,4 Prozent), Herne (17,3 Prozent) und
Düsseldorf (16,8 Prozent).
Die
Statistik der Flächenerhebung wurde ab 2016
bundesweit auf die Auswertung der „Amtlichen
Liegenschaftskataster-Informationssystem
(ALKIS)” umgestellt. Dies führte zu
grundlegenden methodischen Änderungen, die
eine Neuzuordnung der Nutzungsarten
erforderte. Insbesondere in den
Nutzungsarten Siedlung und Verkehr ist der
Vergleich mit früheren Ergebnissen daher
nur eingeschränkt möglich.
|
Vorgehen bei Risikokontakten
innerhalb von Schulen - Impfangebote für
über 12-Jährige
|
Ministerin Gebauer: Neue Regelungen
sichern den Präsenzunterricht
Düsseldorf, 13. August 2021 - Das
nordrhein-westfälische
Gesundheitsministerium hat nach Abstimmung
mit dem Ministerium für Schule und Bildung
per Erlass den Umgang mit Risikokontakten
innerhalb von Schulen konkretisiert. Ziel
ist, dass in der Regel nur einzelne
Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze
Bezugsgruppen wie eine Klasse, ein Kurs oder
eine Betreuungsgruppe vom Unterricht oder
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
und Betreuungsangeboten durch eine
Quarantäneplicht ausgeschlossen werden.
Gerade mit Blick auf das Infektionsgeschehen
innerhalb von Schulen ist aber eine
differenzierte Betrachtung der maßgeblichen
Kontakte einer nachweislich infizierten
Person durch die Behörde vor Ort notwendig.
Gesundheitsminister Karl-Josef
Laumann erklärt: „Wir wissen: Kinder
infizieren sich im Gegensatz zu Erwachsenen
seltener mit dem Coronavirus und bleiben in
der Regel von einem schweren Verlauf
verschont. Sofern sie überhaupt Symptome
zeigen, dann in der Regel eher harmlose.
Wenn es doch mal einen Coronafall in einer
Klasse geben sollte, schaffen wir mit diesem
einheitlichen Vorgehen Klarheit im Umgang
mit Risikokontakten. Dies gibt
Gesundheitsämtern, Schulträgern, Eltern
sowie Schülerinnen und Schülern die
notwendige Sicherheit zum Schulstart. Neben
den schulischen Präventionsmaßnahmen wie
regelmäßigem Lüften kommt es weiterhin auf
ein engmaschiges Testen von Schülerinnen und
Schülern an. Dies leistet einen erkennbaren
und wirksamen Beitrag zu Pandemiebekämpfung,
indem Infektionen früh erkannt und
Infektionsketten unterbrochen werden können.
Damit bringen wir den Gesundheitsschutz
sowie die Voraussetzungen für ein
gemeinsames Lernen und den sozialen
Austausch in Einklang.”
Schul-
und Bildungsministerin Gebauer ergänzte:
„Die jetzt vorgesehenen Regelungen des
Gesundheitsministeriums sind ein sehr gutes
Signal für die Familien in
Nordrhein-Westfalen. Ich danke Minister
Laumann ausdrücklich für die heutige
Klarstellung. Die Landesregierung sichert
bereits jetzt mit vielen Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen, wie der
Maskenpflicht, dem Testen und vielen
Fördermitteln auch für bauliche
Investitionen, den Schulbetrieb ab. Mit den
neuen Regelungen für die Gesundheitsämter im
Hinblick auf Quarantäne wird der
Präsenzunterricht in den nächsten Wochen und
Monaten weiter abgesichert. Mit der
verantwortungsbewussten Weiterentwicklung
tragen wir den veränderten Bedingungen mit
den geltenden strengen Schutzvorgaben
Rechnung. Es darf nicht sein, dass in diesem
Schuljahr wieder viele Kinder aufgrund von
Quarantänemaßnahmen nicht am Unterricht
teilnehmen können. Auch das erweiterte
niedrigschwellige Impfangebot in den
Impfzentren in Nordrhein-Westfalen für die
Jugendlichen wird die Sicherheit in den
Schulen erhöhen.”
Folgende Regelungen gelten beim
Umgang mit Risikokontakte in Schulen:
· Bei einem Coronafall in der
Klasse gelten die direkten Sitznachbarinnen
und Sitznachbarn der infizierten Person
(davor, dahinter, rechts und links) sowie
Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die
in engem Kontakt standen als „enge
Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich
auf Anordnung in eine 14-tägige Quarantäne
zu begeben. Vollständig geimpfte symptomlose
Kontaktpersonen sind grundsätzlich von
Quarantäneregelungen ausgenommen, soweit die
entsprechenden aktuellen Empfehlungen des
RKI dies vorsehen.
· Von
einer Einstufung als enge Kontaktpersonen
der anderen Schülerinnen und Schüler der
Klasse sollte hingegen abgesehen werden,
wenn Schülerinnen und Schüler sowie
Lehrkräfte während des Unterrichts einen
Mund-Nasen-Schutz oder eine
Mund-Nase-Bedeckung korrekt getragen haben,
alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen
inklusive korrekter Lüftung eingehalten und
Abstandsregelungen während des Unterrichts
für kumulativ nicht länger als 15 Minuten
unterbrochen wurden.
· Im Falle eines positiven
PCR-Pool-Testergebnisses oder eines
positiven Corona-Selbsttests bei
Schultestungen erfolgt umgehend eine
Absonderung der betroffenen Personen bis zum
Erhalt eines negativen Ergebnisses mittels
individuellem PCR-Test. Liegt ein solches
vor, ist für diese Personen eine Teilnahme
am Präsenzunterricht, sonstigen
verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an
Betreuungsangeboten grundsätzlich wieder
möglich, sofern diese Person nicht durch das
Gesundheitsamt als enge Kontaktperson
eingestuft wurde.
Dieses Vorgehen
steht im Einklang mit der Leitlinie
„Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der
SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html)
der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften (AWMF) sowie den
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
(RKI).
Nordrhein-Westfalen wird
zudem ein weiteres niedrigschwelliges
Impfangebot einrichten: Schülerinnen und
Schüler der Sekundarstufe II an
allgemeinbildenden Schulen sowie dort
Beschäftigte erhalten ein spezielles
Impfangebot. Diese Impfangebote sollen in
den 53 nordrhein-westfälischen Impfzentren
durch die Kreise und kreisfreien Städte
organisiert werden. Dabei können – analog
zum Vorgehen bei den Berufskollegs – in
Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern
und der Schulleitung auch sogenannte
aufsuchende, also mobile, Impfangebote an
oder in den Schulen geschaffen werden.
Zudem wird geregelt, dass bei den
Impfungen von Kindern und Jugendlichen
zwischen 12 und 15 Jahren in den Impfzentren
im Gegensatz zur Erstimpfung bei der
Zweitimpfung keine Anwesenheit eines Kinder-
und Jugendarztes erforderlich ist. Es kann
dabei davon ausgegangen werden, dass die
umfassende Aufklärung der Kinder bzw.
Jugendlichen sowie ihrer Eltern im Rahmen
der Erstimpfung erfolgt ist.
Schulmail:
Ministerin
Gebauer: Wir unterstützen unsere
Schülerinnen und Schüler beim Ankommen und
Aufholen Start ins Schuljahr 2021/22
Die Landesregierung hat mit finanzieller
Unterstützung des Bundes ein umfangreiches
Maßnahmenpaket geschnürt, um die
Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf
die Schülerinnen und Schüler in
Nordrhein-Westfalen abzumildern und
Lernrückstände zu kompensieren. Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte:
„Wenn wir jetzt ins neue Schuljahr starten,
dann kommen wir nicht umhin, dabei auch die
Herausforderungen der vergangenen anderthalb
Jahre zu berücksichtigen. Die
Coronavirus-Pandemie hat alle am Schulleben
Beteiligten vor enorme Herausforderungen
gestellt. Mit umfangreichen
Unterstützungsangeboten wollen wir unseren
Schülerinnen und Schülern im neuen Schuljahr
das Ankommen und Aufholen erleichtern. Mein
Ziel ist es, dass die Kinder und
Jugendlichen eine auf sie zugeschnittene
Förderung erhalten je nachdem, welche
Bedarfe aus den Monaten der Pandemie
bestehen. Dafür stellen wir gemeinsam mit
dem Bund fast eine halbe Milliarde Euro zur
Verfügung.“ Für die Umsetzung des
Programms „Ankommen und Aufholen“ erhält
Nordrhein-Westfalen vom Bund 215 Millionen
Euro. Die Landesregierung hat entschieden,
diese Mittel in gleicher Höhe aufzustocken,
sodass insgesamt 430 Millionen Euro zur
Verfügung stehen, um ·
Lehrkräfte bei der Lernstandsdiagnose und
der individuellen Förderung ihrer
Schülerinnen und Schüler mit gezielten
Angeboten und Materialien zu unterstützen
(Extra-Blick), ·
zusätzliches Personal einzustellen, damit
die individuelle Förderung von Schülerinnen
und Schülern intensiviert werden kann
(Extra-Personal) und ·
Schulträger, Schulen sowie Schülerinnen und
Schülern finanziell zu unterstützen, damit
vor Ort sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden
können (Extra-Geld). Bis zu 60
Millionen Euro stehen für das Landesprogramm
„Extra-Zeit zum Lernen“ zur Verfügung, das
vom Schulministerium bereits im Frühjahr
aufgelegt worden war. Damit steht das
Programm „Ankommen und Aufholen“ in
Nordrhein-Westfalen auf vier Säulen:
Extra-Blick Zur Unterstützung der Arbeit
in den Schulen vor Ort hat die Qualitäts-
und Unterstützungsagentur – Landesinstitut
für Schule (QUA-LiS) NRW ein Online-Portal
mit Materialien zur Diagnose- und Förderung
zusammengestellt, aus der die Lehrkräfte zur
individuellen Förderung ihrer Schülerinnen
und Schüler die für sie geeigneten
Materialien auswählen können. Diese
Materialien beziehen sich sowohl auf das
fachliche als auch auf das überfachliche
Lernen, zum Beispiel das sozial-emotionale
Lernen, die Lernentwicklung, Feedback und
Beratung sowie Sprachbildung.
Aktuell enthält das Online-Portal Angebote
für die Fächer Deutsch, Mathematik und
Englisch, sowohl für die Primarstufe als
auch für die Sekundarstufen I und II und die
Berufskollegs – für nahezu alle
Jahrgangsstufen von der Jahrgangsstufe 1 bis
zur Jahrgangsstufe 13, und es berücksichtigt
alle Schulformen. Das Online-Portal ist seit
dem 15. Juli 2021 freigeschaltet und seitdem
bereits mehr als 15.000 Mal angeklickt
worden. Extra-Personal Abhängig
von den jeweiligen Erfordernissen vor Ort
und in Abstimmung mit der Schulaufsicht, die
die Schulen hierbei berät und unterstützt,
haben Schulen die Möglichkeit, Personal für
die Dauer des Programms befristet
einzustellen. Auch regelmäßige Mehrarbeit
von Bestandslehrkräften ist zur
Intensivierung der individuellen Förderung
möglich. Eingestellt werden können
Lehrkräfte oder anderes pädagogisches oder
sozialpädagogisches Personal. Das
pädagogische oder sozialpädagogische
Personal unterstützt die Lehrkräfte und
wirkt bei der Erziehung, beim Unterricht und
der Beratung der Schülerinnen und Schüler
mit. Insgesamt 160 Millionen Euro stehen
hierfür zur Verfügung. Extra-Geld
Über jeweils eigene Budgets wird das Land
sowohl Schulträger als auch Schulen und
Schülerinnen und Schüler in einem
unbürokratischen Verfahren mit weiteren 180
Millionen Euro direkt finanziell
unterstützen. Die Mittel für die Schulträger
und Schulen werden als sogenannte
fachbezogene Pauschalen an die Kommunen für
die Schulen vor Ort ausgezahlt. Die
Schulbudgets sollen eingesetzt werden, um
schulbezogene Maßnahmen zur Beseitigung der
pandemiebedingten Defizite umzusetzen. Sie
werden nach Schülerzahlen berechnet. Die
Schulträgerbudgets dienen der Sicherung und
Schaffung gegebenenfalls auch
schulübergreifender regionaler Angebote zur
Beseitigung von Lernrückständen zum Beispiel
in Kooperation mit externen
Bildungsanbietern. Daneben wird es für
Schülerinnen und Schüler auch direkte
finanzielle Hilfen geben in Form von
Bildungsgutscheinen. Mit den
Bildungsgutscheinen können Kinder und
Jugendliche mit Lerndefiziten gezielt
externe Bildungsangebote wahrnehmen.
Extra-Zeit zum Lernen Mit der
„Extra-Zeit zum Lernen“ hat das
Schulministerium bereits zu Beginn des
Jahres ein Programm gestartet, um mit
außerschulischen Bildungs- und
Betreuungsangeboten die individuellen
Auswirkungen der Pandemie auf die
Schülerinnen und Schüler abzufedern. Hierbei
können Unterstützungsangebote in den Ferien,
am Wochenende, aber auch am Nachmittag für
alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig
ihres Alters, ihres Leistungsniveaus, der
Schulform oder der persönlichen Ausgangslage
angeboten werden. Die Maßnahmen ermöglichen
fachspezifische Lernförderung in den
Hauptfächern Mathematik, Deutsch und
Englisch. Diese Förderung wird zum Beispiel
ergänzt um Angebote für das sprachliche
Lernen und eine auf die ganzheitliche
Potenzialentwicklung ausgerichtete Förderung
von Schülerinnen und Schülern.
Insgesamt sind in der Zeit seit dem 9. März
2021 bis zum Stichtag vom 31. Juli 2021
bereits Mittel in Höhe von mehr als 15,6
Millionen Euro für über 8.100 Gruppen- und
über 300 Individualmaßnahmen bewilligt
worden. Damit hat sich der Betrag der
bewilligten Mittel innerhalb des Monats Juli
um mehr als fünf Millionen Euro erhöht.
Im Rahmen der „Extra-Zeit für Bewegung“ gibt
es zudem eine Kooperation mit dem
Landessportbund NRW, für die das Land zwei
Millionen Euro zur Verfügung gestellt hat.
Damit können rund 4.000 Maßnahmen für
mindestens 40.000 Schülerinnen und Schüler
finanziert werden. Im Sommer sind viele
dieser Angebote gestartet. Bis zum 10.
August 2021 lagen bereits 1.332
Maßnahmenanträge vor, mehrheitlich gestellt
von Vereinen aus allen 53 Kreisen und
kreisfreien Städten. 701 von diesen 1.332
Maßnahmen liefen in den Sommerferien und
haben ungefähr 7.000 Schülerinnen und
Schüler erreicht. Die restlichen schon jetzt
beantragten Maßnahmen sind bereits bis
Dezember 2021 geplant. Mit der
„Extra-Zeit an Jugendherbergen“ besteht
darüber hinaus eine zweite Kooperation.
Zusammen mit den beiden NRW-Landesverbänden
des Deutschen Jugendherbergsverbands hat die
Landesregierung in diesem Sommer eine
wunderbare Freizeitmöglichkeit geschaffen
für die Schülerinnen und Schüler. Auch hier
geht es nicht allein um ein klassisches
Lernangebot, sondern um eine Verknüpfung mit
der Förderung sozialer Kompetenzen. In den
Sommerferien wurden insgesamt 150 solcher
mehrtägigen Freizeitangebote mit rund 1.200
Teilnehmerinnen und Teilnehmern organisiert.
Auch in den Herbstferien sollen wieder
zahlreiche solcher Angebote für Kinder und
Jugendliche geschaffen werden, ebenso an den
Wochenenden im kommenden Schuljahr.
Alle Informationen zum Programm finden Sie
auf dem Bildungsportal
hier.
|
90,4 Millionen
Euro werden in NRW für ein weiteres
Lüftungsprogramm für
Kindertageseinrichtungen und Schulen zur
Verfügung stehen
|
Schulstart 2021/2022:
Voraussetzung ist der Abschluss einer
Bund-Länder-Vereinbarung, die noch aussteht.
Die Bundesregierung hatte am 14. Juli 2021
entschieden, sich an Maßnahmen zum Schutz
vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 in
gemeinschaftlich genutzten Räumen der
Kategorie 2 (Räume mit eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit) finanziell zu
beteiligen.
Düsseldorf, 5. August
2021 - Das Land Nordrhein-Westfalen und die
Kommunen haben bereits seit Sommer 2020 ein
sogenanntes „Multi-Barrieren-System“ in
Schulen errichtet: Hierzu gehört auch die
Ausstattung von 5.500 Schulräumen mit
mobilen Luftreinigungsgeräten oder einfachen
baulichen Maßnahmen zur Erhöhung des
Luftaustausches in den Räumen.
Ina Scharrenbach,
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen: „Die Schulen in
Nordrhein-Westfalen sind sichere Orte für
unsere Kinder. Dies ist uns durch die gute
Zusammenarbeit mit den Kommunen gelungen.
Dazu haben auch die schnelle Umsetzung des
Lüftungsprogramms des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie bauliche Maßnahmen
zum besseren Lüften im Frühjahr 2021
beigetragen. Nordrhein-Westfalen ist eines
der wenigen Länder, die die Kommunen bei der
Anschaffung von mobilen
Luftreinigungsgeräten schon jetzt
unterstützt haben. Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen steht in den
Startlöchern, die Bundesvorgaben
unverzüglich in ein Lüftungsprogramm II
umzusetzen. Dazu braucht es noch die
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern: Wir haben dem Bund
klargemacht, dass er jetzt schnellstmöglich
mit den Ländern eine Einigung erzielen muss,
damit die Städte und Träger Klarheit
bekommen, was gefördert werden kann und was
nicht. Aber eines muss allen klar sein:
Mobile Luftreinigungsgeräte sind kein Ersatz
für das natürliche Lüften.“
Pit Clausen, Vorsitzender
des Städtetages NRW und Oberbürgermeister
der Stadt Bielefeld: „Die Städte tun, was
hilft, um im kommenden Schuljahr einen
sicheren Schulbetrieb zu gewährleisten:
regelmäßiges Lüften mit offenen Fenstern,
regelmäßiges Testen und das Tragen von
Masken sind wichtig. Und schließlich können
mobile Lüftungsgeräte in schlecht zu
belüftenden Schulräumen die Luftqualität
zusätzlich verbessern. Einige Städte haben
diese Klassenzimmer bereits mit Luftfiltern
ausgestattet, in anderen laufen die
Ausschreibungen. Damit folgen die Städte der
Empfehlung von Virologen und vom
Umweltbundesamt. Die Städte brauchen dafür
die Fördermittel von Bund und Land.“
Dr. Eckhard
Ruthemeyer, Präsident des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und
Bürgermeister der Stadt Soest: „Die Sorgen
der Eltern vor dem Herbst können wir gut
verstehen. Auch die Kommunen wollen einen
möglichst sicheren Schul- und Kitabetrieb.
Unverzichtbar bleiben dafür Testen,
Maskentragen und regelmäßiges Lüften. In
Räumen, die nicht auf natürlichem Wege
belüftet werden können, bieten mobile Filter
möglicherweise eine sinnvolle Ergänzung.
Viele Kommunen mit Klassenräumen der
Kategorie 2 haben deswegen schon von dem
Förderprogramm des Landes Gebrauch gemacht.
Die weiteren Hilfen durch Bundes- und
Landesregierung begrüßen wir, auch wenn eine
flächendeckende Ausstattung mit mobilen
Luftfiltern nicht vorgesehen ist. Wir müssen
uns darüber im Klaren sein, dass
Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und
Kitas niemals 100-prozentig infektionsfrei
sein können.“
Thomas Hendele, Präsident
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und
Landrat im Kreis Mettmann: „Dass Bund und
Land zur Absicherung des Präsenzbetriebs in
Schulen und Kitas an einem Strang ziehen,
ist natürlich zu begrüßen. Seit Mitte Juli
sind die Grundsatzbeschlüsse in der Welt.
Ich erwarte aber, dass der Bund nun
schnellstmöglich die Verwendung der Mittel
mit den Ländern regelt. Die Ferien in NRW
sind so gut wie vorbei. Den Schulträgern
bleiben nicht einmal mehr zwei Wochen, um
zum Schulstart gerüstet zu sein."
Definition der Kategorie-2-Räume: „Kategorie
2“-Räume in Schulen und Kindertagesbetreuung
sind Räume mit eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit (keine
raumlufttechnische Anlage, Fenster nur
kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem
Querschnitt).
Hintergrund:
· Im Rahmen des Lüftungsprogramms I
des Landes Nordrhein-Westfalen für Schulen
und Sporthallen sind Anträge mit einem
Fördervolumen in Höhe von rund 19,9
Millionen Euro eingegangen. Bewilligt wurden
rund 14.798.000 Euro. Davon bis dato
ausgezahlt wurden rund 12.890.000 Euro.
(Stand: 5. August 2021) · Das
Sonderprogramm des Landes
Nordrhein-Westfalen sah vor, dass für Räume,
die nicht ausreichend durch gezieltes
Fensteröffnen oder durch eine
raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)
gelüftet werden können, insbesondere der
Erwerb mobiler Luftreinigungsgeräte
finanziell unterstützt wurde.
Zuwendungsfähig waren auch einfache bauliche
Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an
Fensteranlagen. · Im Sommer
2020 hat die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen mit den Schulen und den
Städten und Gemeinden die
Belüftungssituation in den Schulen
analysiert. Aus der Analyse ging hervor,
dass die Städte und Gemeinden sehr
verantwortungsvoll mit der damaligen
Aufgabenstellung „Schulbetrieb im
Herbst/Winter 2020“ umgegangen sind und auch
weiter umgehen. · Zusätzlich
zum Lüftungsprogramm I des Landes
Nordrhein-Westfalen wurden in den Schulen
bauliche Maßnahmen ergriffen und
pragmatische Lösungen vor Ort im
Zusammenwirken mit dem Schulpersonal
gefunden. Beispiel: Es wurden Lösungen
gefunden, wenn Fenster aufgrund der
notwendigen Absturzsicherung bei Räumen
oberhalb des Erdgeschosses nicht geöffnet
werden konnten. Des Weiteren wurden bauliche
Maßnahmen ergriffen, zum Beispiel der
Austausch ganzer Fensteranlagen.
|
- 166.000 Kinder werden in
Nordrhein-Westfalen eingeschult -
Nordrhein-Westfalen bringt landesweit
VU-Teams auf die Straße
|
166.000 Kinder werden in
Nordrhein-Westfalen eingeschult
Düsseldorf/Duisburg, 2.
August 2021 - Am Mittwoch, den 18. August
2021, beginnt nach sechs Wochen Sommerferien
in Nordrhein-Westfalen wieder die Schule.
Ein ganz besonderer Augenblick wird der
Schulstart für die voraussichtlich insgesamt
rund 166.000 Kinder, die zum Schuljahr
2021/22 eingeschult werden.
Schul-
und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Der
erste Schultag ist geprägt von aufregenden
Erlebnissen: Die i-Dötzchen lernen ihre
neuen Mitschülerinnen und Mitschüler und
vielleicht sogar Freunde fürs Leben kennen,
sie dürfen ihre Schultüte auspacken und
gemeinsam mit der Familie den Beginn eines
neuen Lebensabschnitts feiern. Bei den neuen
Erstklässlerinnen und Erstklässlern, ihren
Eltern, Geschwistern und Angehörigen wächst
sicherlich schon die Vorfreude auf diesen
Tag. Die Landesregierung trifft alle nötigen
Vorkehrungen, damit der Schulstart mit
größtmöglicher Normalität beginnen kann.
Besonders für unsere Kleinsten ist das von
großer Bedeutung. Ich freue mich, dass die
i-Dötzchen nun in ihr Schulleben starten
können und wünsche ihnen viel Spaß beim
Lernen und Erleben.“ In
Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung
spätestens am zweiten Schultag nach den
Sommerferien statt.
Nordrhein-Westfalen bringt landesweit
VU-Teams auf die Straße In
modernen Kraftfahrzeugen sind heute schon
eine Vielzahl von Fahrerassistenzsystemen
verbaut. Sie führen auch dazu, dass das
klassische Spurenbild (z. B. Brems- und
Blockierspuren) am Unfallort teilweise nur
noch schwer vorzufinden ist. An dessen
Stelle treten vermehrt Informationen, die in
den Steuergeräten gespeichert werden und
präzise unfallrelevante Daten liefern.
Deshalb werden alle VU-Teams mit speziellen
Fahrzeugen, 3D-Scannern, Drohnen und Technik
zum Auslesen digitaler Daten ausgestattet.
Die ersten VU-Teams entstehen am 1.
September 2021 in den Kreispolizeibehörden
Bielefeld, Dortmund und Münster. Im
September 2022 werden sie auch in den
Behörden Kleve, Steinfurt,
Hochsauerlandkreis und Paderborn
eingerichtet. Ab September 2023 erhalten
Aachen und Wuppertal jeweils ein VU-Team.
Die bereits bestehenden VU-Teams in
Düsseldorf, Essen, Köln, Rhein-Kreis-Neuss,
Recklinghausen, Bochum, Euskirchen und im
Oberbergischen Kreis werden nach den
landeseinheitlichen Standards neu
strukturiert.
Die Teams sollen vor
allem bei Verkehrsunfällen mit Getöteten und
Schwerstverletzten sowie bei
Verkehrsunfällen nach verbotenen Kfz-Rennen
mit Personenschaden zum Einsatz kommen. „Im
schlimmsten Fall geht es um die Frage, wer
für einen Unfall mit Todesfolge zur
Rechenschaft gezogen wird. Eine gute und
professionelle Unfallaufnahme verhilft
letztlich Opfern und Angehörigen zu ihrem
Recht“, so der Minister. 2020 gab es in
Nordrhein-Westfalen insgesamt 430 tödliche
Verkehrsunfälle. Im Jahr zuvor waren es 456.
|
- Hochwasser:
Jetzt akut helfen und für die Zukunft die
richtigen Schlüsse ziehen -
Müll-Solidarität: Wer nicht
betroffen ist, bitte jetzt keine Keller
aufräumen
|
Jetzt akut helfen und für die
Zukunft die richtigen Schlüsse ziehen
Düsseldorf/Duisburg,,28.
Juli 2021 - Umweltministerin Ursula
Heinen-Esser hat sich heute in Stolberg in
der Städteregion Aachen über die Lage und
die Folgen des Hochwassers informiert. "Es
ist erschreckend zu sehen, welche Schäden
die Kraft des Wassers anrichtet. Viele
Menschen haben ihr Hab und Gut verloren. Wie
Stolberg ist es vielen Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen ergangen. Landesweit
sind viele Menschen zu Tode gekommen. Wir
müssen jetzt akut helfen, parallel mit der
Aufarbeitung beginnen und die richtigen
Schlüsse ziehen", sagte sie nach einem
Rundgang mit Stolbergs Bürgermeister Patrick
Haas.
Die Regenmengen, die
zahlreiche kleine Bäche und Flüsse in
reißende Ströme verwandelt haben, haben in
vielen Fällen alles bisher Gemessene
überschritten. Fachleute sprechen in
Stolberg von einem 10.000-jährigem Ereignis.
Das Umweltministerium wird in den kommenden
Wochen die Lage und die Schlussfolgerungen
für Nordrhein-Westfalen mit den betroffenen
Kommunen, Kreisen und Wasserverbänden genau
analysieren. Auch die Wissenschaft ist
hierbei ein wichtiger Partner.
"Das Beispiel Stolberg zeigt: Wir müssen
Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels
neu denken und vordringlich unter dem Aspekt
der Klimaanpassung sehen. Vorsorgemaßnahmen
müssen an bisher nicht bekannten
Pegelständen und künftig prognostizierten
Extremereignissen ausgerichtet werden", so
die Ministerin. Es wird ein Prozess sein,
der neben dem Hochwasserschutz auch Fragen
des künftigen Städtebaus, des Verkehrs, der
Flächennutzung und der Renaturierung
berücksichtigen muss. "Extremereignisse wird
man nicht verhindern können. Aber wir können
die Folgen - mit entsprechenden Maßnahmen -
abmildern. Dafür wird es nicht die eine
Lösung geben, dafür sind die Bedingungen vor
Ort zu unterschiedlich. Auch wird dies nicht
von heute auf morgen gehen. Aber wir müssen
jetzt konsequent vorsorgen, um künftige
Katastrophen zu verhindern."
Maßnahmen wie zusätzliche Retensionsflächen,
Wiederbewaldung, der Aus- und Aufbau Grüner
und Blauer Infrastruktur, Starkregenkarten
oder Hochwasserschutzanlagen können helfen,
das Schadensausmaß zu verringern. Die
Kommunen stehen vor großen
Herausforderungen, sich mal auf extreme
Hitze, mal auf extremes Hochwasser
einzustellen. Als verantwortlich handelnde
Akteure müssen sie die Risiken lokal
bewerten, Maßnahmen zur Anpassung an den
Klimawandel planen und umsetzen. Viele
Kommunen haben bereits integrierte
Klimaschutz- und Anpassungskonzepte.
Hier bietet das Land breite
Unterstützung durch finanzielle Förderungen,
Beratung oder auch technischen Support, etwa
bei der Erstellung von Starkregenkarten. Mit
dem neuen Klimaanpassungsgesetz und einer
15-Punkte-Offensive bietet das Land eine
geeignete Grundlage zur Neuausrichtung.
Unter anderem enthält es ein Gebot zur
Berücksichtigung der Auswirkungen des
Klimawandels bei planerischen und
politischen Entscheidungen.
Weitere Informationen
"Historisches Unwetter: Wassermassen an zwei
Tagen wie sonst in drei Juli-Monaten"
"Klimaanpassungsgesetz und
15-Punkte-Offensive"
www.flussgebiete.nrw.de
Hochwassermeldedienst beim Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Müll-Solidarität: Wer nicht
betroffen ist, bitte jetzt keine Keller
aufräumen Umweltministerin
Heinen-Esser: Der Abfall in den betroffenen
Regionen muss Vorfahrt haben
Umweltministerin Ursula Heinen-Esser hat die
Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, die
Abfallentsorgung durch die aktuelle
Hochwasser-Katastrophe nicht durch weiteren
Sperrmüll aus den nicht betroffenen Regionen
zu belasten.
"Zur Solidarität gehört auch, jetzt nicht
die Keller aufzuräumen und damit zusätzlich
Sperrmüll zu produzieren. Der Abfall aus den
betroffenen Regionen muss Vorfahrt haben",
so die Ministerin. Dies sei von zentraler
Bedeutung für einen Erfolg der
Aufräumarbeiten in den vom Hochwasser
betroffenen Regionen. Die Ministerin hatte
sich heute in Stolberg in der Städteregion
Aachen ein Bild über die Folgen des
Hochwassers gemacht. In diesem
Zusammenhang hatte sie zeitnah weitere
Gespräche mit der Wasserwirtschaft und den
Kommunen zur Analyse der Katastrophe
angekündigt, um gemeinsam besser
Extremwetterereignissen im Zuge des
Klimawandels vorzubeugen. Vergangene Woche
hatte das Umweltministerium eine
Koordinierungsstelle "Abfallentsorgung"
eingerichtet, um die von Unwetter
betroffenen Kommunen bei der Organisation
der Abfallentsorgung zu unterstützen.
Die betroffenen Kommunen können sich an
die Bezirksregierungen wenden und
schriftlich mitteilen, welche Unterstützung
(Fahrzeuge, Geräte, Personal,
Entsorgungsmöglichkeiten in
Müllverbrennungsanlagen) sie beim Einsammeln
und Entsorgen von Müll und sonstigen
Abfällen benötigen und für welchen Zeitraum
diese erforderlich ist. Auch müssen sie
einen Ansprechpartner und dessen
Kontaktdaten (Mailadresse, Mobilfunknummer)
angeben. Weitere Informationen
"Umweltministerium unterstützt Kommunen und
Krisenstäbe bei Fragen zur Abfallentsorgung"
|
Zahl
der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
in NRW Ende 2020 um 34,5 Prozent niedriger
als 2019
IT.NRW
|
Düsseldorf/Duisburg, 24. Juli 2021 - Ende
2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 57 135
Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
3. Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie
Information und Technik Nordrhein-Westfalen
als Statistisches Landesamt mitteilt, waren
das 30 120 Empfänger/-innen weniger als
Ende 2019. Das entspricht einem Rückgang von
mehr als einem Drittel (−34,5 Prozent).
Während die Zahl der Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
außerhalb von Einrichtungen um 3,1 Prozent
höher war als im Vorjahr, gab es bei den
Personen innerhalb von Einrichtungen einen
Rückgang um 55,7 Prozent. Dieser Rückgang
ist auf die Änderungen im
Bundesteilhabegesetz vom 1. Januar 2020
zurückzuführen: Die „besondere Wohnform” der
Eingliederungshilfe zählt seitdem nicht mehr
zu den (stationären) Einrichtungen. Für
Personen in besonderer Wohnform mit Anspruch
auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
entfällt damit seit dem 1. Januar 2020 der
ergänzende Bezug von Hilfe zum
Lebensunterhalt in Form des sog. weiteren
notwendigen Lebensunterhalts in
Einrichtungen (Kleiderbeihilfe und Barbetrag
zur freien Verfügung).
Die Hilfe zum
Lebensunterhalt soll den für das
sozioökonomische Existenzminimum notwendigen
Grundbedarf decken. Leistungsberechtigt sind
Personen, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln
oder durch Leistungen anderer
Sozialleistungsträger decken können. Dazu
zählen beispielsweise vorübergehend
Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit
niedriger Rente oder längerfristig
Erkrankte.
Von den Empfänger(inn)en
waren 51,6 Prozent weiblich und 48,4 Prozent
männlich. 86,7 Prozent der
Leistungsbeziehenden besaßen die deutsche
Staatsbürgerschaft. Mit einem
Durchschnittsalter von 68,6 Jahren waren
Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen
deutlich älter als die außerhalb von
Einrichtungen (42,9 Jahre). (IT.NRW)
|
Hochwasser:
Überall sinken die Pegelstände, für
Entwarnung aber definitiv zu früh
|
Düsseldorf/Duisburg, 19. Juli 2021 -
Aus meteorologischer und hydrologischer
Sicht sind keine weiteren Verschärfungen zu
erwarten Umweltministerin Heinen-Esser:
Akute Hilfe ist weiterhin Gebot der Stunde.
An allen Messstellen fallen die
Wasserstände. Aktuell überschreitet keiner
der insgesamt 175 Pegel mehr einen Wert, bei
denen weitere größere Überflutungen bebauter
Gebiete drohen. An drei Pegeln an der Rur
(Altenburg, Jülich und Zerkall) besteht
weiterhin die Gefahr der Überflutung
einzelner Grundstücke. An zwei Pegeln (Stah/Rur
und Bliesheim/Erft) sind weitere
Überflutungen land- und
forstwirtschaftlicher Flächen oder
Verkehrsbehinderungen weiterhin nicht
auszuschließen.
"Aber für Entwarnungen ist es definitiv noch
zu früh. Akute Hilfe ist weiterhin das Gebot
der Stunde, die Abwehr weiterer Gefahren für
Leib und Leben. In der Folge gilt es die
Hochwasser-Katastrophe mit Kommunen und
Wasserverbänden zu analysieren, wo in der
Vorsorge nachgesteuert werden kann und
muss", so Umweltministerin Ursula
Heinen-Esser. Aus meteorologischer und
hydrologischer Sicht seien keine weiteren
Verschärfungen zu erwarten. Auch die Lage an
den Talsperren entspannt sich Nach dem
Stauanlagenverzeichnis gibt es 64 Talsperren
in Nordrhein-Westfalen, die als Stauanlagen
in Aufsicht der Bezirksregierungen sind.
Teils besteht noch erhöhter Zufluss, aber
keine Talsperre entlastet mehr über die
Hochwasserentlastung.
Auch an der Rur haben alle von den
Talsperren beeinflussten
Hochwassermeldepegel, wie auch die anderen
Pegel im Rur Einzugsgebiet, aktuell eine
fallende Tendenz. Auch an der
Steinbachtalsperre konnte der Wasserstand
sukzessive abgesenkt, damit auch die
Gefährdung des Damms reduziert werden. Was
den Rhein betrifft, liegt der Wasserstand am
Pegel Köln aktuell bei 707 cm, Tendenz
fallend.
Am Pegel Duisburg-Ruhrort liegt
der Wasserstand aktuell bei 850 cm. Bereits
am 12. Juli hatte das LANUV nach der ersten
Warnung des Deutschen Wetterdienstes vor
großen Niederschlagsmengen seine
Messnetzzentrale technisch und personell
aufgestockt. Vornehmlich im Süden und
Südwesten Nordrhein-Westfalens haben sich
insbesondere am 14. und 15. Juli an
zahlreichen Pegeln extreme Abflusszustände
in einer Größenordnung eingestellt, die bis
dahin noch nie gemessen wurden.
Schadensausmaß noch nicht abzusehen
Zahlreiche Menschen sind ums Leben gekommen,
vielerorts sind Infrastruktur und Gebäude
zerstört.
Das Schadensausmaß ist derzeit noch nicht
abzusehen. Das flächendeckende Hochwasser
hat auch massive Folgen für die
Landwirtschaft, Tiere sind verendet,
Ernteausfälle sind absehbar. Ministerin
Heinen-Esser hat heute unter anderem mit den
Landwirtschaftsverbänden und der
Landwirtschaftskammer zur Betroffenheit
gesprochen. Für eine verlässliche Schätzung
ist es noch zu früh. Trinkwasserversorgung
nicht gefährdet Auch über Umweltschäden
werden sich die Behörden erst in den
kommenden Tagen und Wochen einen Überblick
verschaffen können.
Aufgrund der Hochwassersituation ist davon
auszugehen, dass es in zahlreichen Gewässern
zu Schadstoffeinträgen gekommen ist und
kommen wird. Von zentraler Bedeutung ist die
Sicherheit der Trinkwasserversorgung. Hier
sind bisher keine Gefährdungen bekannt. Die
für die Information der Wasserversorger
wichtigen Messstationen am Rhein und auch
die Messstation Hattingen an der Ruhr sind
weiterhin in Betrieb und laufen
störungsfrei. Die Wasserversorger werden
über Befunde des LANUV über den Warn- und
Alarmplan ständig informiert und können
rechtzeitig entsprechende Maßnahmen
ergreifen. Weitere Informationen:
Aktuelle Pegelstände und Lagebeurteilungen
veröffentlicht das LANUV NRW
"Schadstoffeinträge in Gewässer" (Meldung
des LANUV vom 16.07.2021)
www.flussgebiete.nrw.de
"Historisches Unwetter: Wassermassen an zwei
Tagen wie sonst in drei Juli-Monaten"
(Pressemitteilung vom 16.07.2021)
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Land legt
neues Lüftungsprogramm für Schulen und
Kindertagesbetreuung auf 90,4 Millionen
Euro werden bereitgestellt
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Düsseldorf/Duisburg, 19. Juli 2021 -
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat
am Freitag, 16. Juli 2021, beschlossen, ein
weiteres Lüftungsprogramm für Schulen und
Kindertagesbetreuung in einer Höhe von bis
zu 90,4 Millionen Euro aufzulegen, um den
Präsenzbetrieb von Schulen und der
Kindertagesbetreuung nach den Sommerferien
zusätzlich abzusichern. Aus dem
NRW-Rettungsschirm sollen 48,2 Millionen
Euro und aus Bundesmitteln 42,2 Millionen
Euro bereitgestellt werden.
Zuvor
hatte die Bundesregierung am 14. Juli 2021
beschlossen, die Bundesländer dabei zu
unterstützen, zusätzliche Maßnahmen zum
Schutz vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2
in gemeinschaftlich genutzten Räumen der
sogenannten „Kategorie 2“ in Schulen und
Kindertagesbetreuung zu ergreifen. Nach den
Vorgaben des Bundes sind Träger von
Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren
antragsberechtigt.
„Kategorie
2“-Räume sind Räume mit eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit (keine
raumlufttechnische Anlage, Fenster nur
kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem
Querschnitt). Erhebungen des
Umweltbundesamtes in zwei Bundesländern
zufolge liegt der Anteil solcher
Klassenräume bei rund 15 bis 25 Prozent
(Stand: 9. Juli 2021).
Bevor die
Landes-Förderrichtlinie durch das
Kommunalministerium veröffentlicht werden
kann, bedarf es des Abschlusses einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund
und dem Land Nordrhein-Westfalen, in der die
finanzielle Beteiligung und die Verwendung
der Finanzmittel geregelt wird.
Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes Nordrhein-Westfalen: „Durch die zur
Verfügung zu stellenden Finanzmittel des
Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes
wird für die Kommunen eine 100
%-Finanzierung gesichert. Für die weitere
Umsetzung komme ich in der nächsten Woche
auf die Städte und Gemeinden zu.“
Yvonne Gebauer, Ministerin für Schule und
Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Wir
sollten nun die zusätzliche Unterstützung
des Bundes nutzen, um den Gesundheits- und
Infektionsschutz gemeinsam mit den
Schulträgern gezielt an den Schulen mit
einem weiteren Baustein zusätzlich zu
stärken. Der Bund berücksichtigt hierbei die
besondere Situation der unter 12-jährigen
Schülerinnen und Schüler, die auf absehbare
Zeit keine Möglichkeit des Impfangebots
erhalten werden. Zusammen mit unseren
bewährten und weiterhin unverzichtbaren
Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, wie
zum Beispiel der wöchentlich zweimaligen
Testung aller am Schulleben Beteiligten,
können die mobilen Luftfiltergeräte einen
zusätzlichen Beitrag zur Sicherung des
Präsenzunterrichts leisten.“
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NRW-Baupreise für Wohngebäude im Mai um 4,6
Prozent höher als ein Jahr zuvor
IT.NRW
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Düsseldorf/Duisburg, 14. Juli 2021 -
Der Baupreisindex für Wohngebäude
(Bauleistungen am Bauwerk) in
Nordrhein-Westfalen war im Mai 2021 um
4,6 Prozent höher als ein Jahr zuvor. Das
ist die höchste Teuerungsrate seit November
2007.
Wie Information und Technik
Nordrhein-Westfalen als Statistisches
Landesamt mitteilt, erreichte der
Baupreisindex einen Wert von 120,3 Punkten
(berechnet auf der Basis 2015 = 100).
Preistreiber im Vergleich zum
entsprechenden Vorjahresmonat im Bereich
Rohbauarbeiten waren im Mai 2021 die
Entwässerungskanalarbeiten (+6,3 Prozent)
und die Zimmer- und Holzbauarbeiten
(+23,2 Prozent). Bei den Ausbauarbeiten
gab es bei den Dämm- und
Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
(+6,2 Prozent) sowie bei den Estricharbeiten
(+8,2 Prozent) die stärksten Anstiege im
Vergleich zum Mai 2020.
Gegenüber
Februar 2021 stiegen die Preise für
Bauleistungen am Bauwerk bei Wohngebäuden
und bei Bürogebäuden um jeweils 2,8 Prozent.
Für die gewerblichen Betriebsgebäude wurde
ein Anstieg von 3,2 Prozent ermittelt.
Die Preise für Bauleistungen im Straßenbau
stiegen um 1,2 Prozent.
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Durchschnittliche Lebenserwartung stagniert
in NRW
IT.NRW
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Düsseldorf/Duisburg, 10. Juli 2021 -
Die durchschnittliche Lebenserwartung für
neugeborene Mädchen liegt
in Nordrhein-Westfalen bei 82 Jahren
und zehn Monaten, während
neugeborene Jungen durchschnittlich 78 Jahre
und vier Monate alt werden.
Wie Information und Technik
Nordrhein-Westfalen als Statistisches
Landesamt anhand der jetzt vorliegenden
Sterbetafel 2018/2020 mitteilt, blieb die
mittlere Lebenserwartung sowohl der Mädchen
als auch der Jungen gegenüber der letzten
Berechnung (2017/2019) konstant.
Somit änderte sich der Unterschied in der
Lebenserwartung zwischen den Geschlechtern
nicht: Mädchen haben wie in den letzten
Jahren im Schnitt eine höhere
Lebenserwartung als Jungen. Wie bereits
bei der letzten Berechnung (2017/2019),
werden neugeborene Mädchen auch nach der
neuesten Sterbetafel viereinhalb Jahre
älter als neugeborene Jungen.
Auch
bei der Lebenserwartung älterer Menschen
ergaben sich kaum Veränderungen: Nach
der aktuellen Sterbetafel 2018/2020 haben
65-jährige Frauen noch eine
durchschnittliche fernere Lebenserwartung
von 20 Jahren und zehn Monaten – bei Männern
dieses Alters sind es 17 Jahre und acht
Monate.
Die Angaben beruhen auf der „Sterbetafel NRW
2018/2020”, die die Statistiker anhand der
Daten aus der Bevölkerungsstatistik über die
Gestorbenen und die Bevölkerung der Jahre
2018 bis 2020 neu berechnet haben.
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2.290 Insolvenzanträge im Mai
2021 in NRW - 18% mehr als ein Jahr zuvor - Darunter 320
Unternehmen
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Neue angepasste
NRW-Corona-Schutzverordnung: „Inzidenzstufe
0“ Mindestabstände oder Sitzordnung nach
Schachbrettmuster
|
Nordrhein-Westfalen passt
Corona-Schutzverordnung an: In Regionen mit
Inzidenzen von 10 oder weniger werden
bestehende Maßnahmen auf das Notwendigste
reduziert
Aktualisierte
Corona-Schutzverordnung gilt ab 9. Juli 2021
und bis einstweilen 5. August
Düsseldorf, 7. Juli 2021 - Die
Landesregierung passt die
Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab
Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts
landesweit weiterhin niedriger
Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich
abnehmenden Zahl schwerer
Krankheitsverläufe, erforderlicher
Krankenhauseinweisungen und
Intensivbehandlungen wird eine neue
„Inzidenzstufe 0“ eingeführt.
Diese
Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien
Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine
7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger
aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung
eines Großteils der bestehenden Regeln und
Maßnahmen zur Eindämmung der
Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit
eine weitgehende Normalisierung vieler
Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen
der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die
Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung
des Mindestabstands zu anderen Personen wird
weitgehend nur noch empfohlen.
Wenn
– wie derzeit – auch für das Land die
Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht
grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel
und wird ansonsten auch in Innenbereichen
lediglich empfohlen. Die Regelung zur
Maskenpflicht in Schulen bleibt von den
Änderungen unberührt. In vielen Bereichen
kann die Verpflichtung der
Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres
gilt auch für die Gastronomie. Die neuen
Landesregelungen gelten nur für die
Bereiche, die das Land selbst regeln kann.
So bleiben weitergehende bundesrechtliche
Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes
auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.
Zur Absicherung für den Fall eines
Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch
ansteckendere Virusvarianten oder
Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten
über 10 weiterhin die bekannten und im
wesentlichen unveränderten Regelungen der
Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über
10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über
50). Wenn die Inzidenz also am Tag des
Inkrafttretens der Änderungen noch keine
fünf Tage hintereinander bei höchstens 10
liegt oder wieder über diesen Wert steigt,
bleibt es bei den beziehungsweise greifen
automatisch (wieder) die bisherigen
Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1.
Auch regelmäßige Testungen
aller noch nicht geimpften Personen spielen
weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte
Welle zu verhindern. Eine neue Regelung zum
Testen gibt es angesichts der Virusvarianten
gerade im Hinblick auf die nun anstehenden
Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte
ohne vollständigen Impfschutz oder
Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli
2021 mindestens fünf Tage aufgrund von
Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht
gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr
am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein
negatives Testergebnis vorweisen oder vor
Ort einen Test durchführen.
Krankheit
oder Home-Office-Zeiten lösen keine
Testpflicht aus. Die aktualisierte
Corona-Schutzverordnung wird um vier Wochen
bis einschließlich 5. August 2021
verlängert. Gesundheitsminister Karl-Josef
Laumann: „Die neue Corona-Schutzverordnung
trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen
aller relevanten Pandemiezahlen der letzten
Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele
Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in
die Normalität. Wir öffnen aber mit Augenmaß
und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf
das wir im Falle steigender Inzidenzen
zurückfallen. So können wir schnell auf
einen Wiederanstieg der Infektionszahlen
reagieren.“
Die neue
Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und
kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn
der Inzidenzwert an fünf Tagen
hintereinander bei höchstens 10 liegt.
Da in diesem Zahlenbereich dann schon
sehr kleine Infektionsausbrüche relevante
Schwankungen verursachen können, erfolgt
eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1
erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage
hintereinander überschritten wird. Wenn aber
ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht
lokal begrenzt ist, kann das
Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe
auch schon nach drei Tagen des
Überschreitens wieder hochstufen und damit
die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1
wieder in Kraft setzen.
Inzidenzstufen
|
Stufe
0 Inzidenz 0-10
|
Stufe
1 Inzidenz 10,1 ≤ 35
|
Stufe
2 Inzidenz 35,1-50
|
Stufe
3 Inzidenz ≥ 50
|
Kontakt-
beschrän- kungen
|
Keine
Beschränkungen
Mindestabstände als Empfehlung
|
Treffen
im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus fünf Haushalten; außerdem für
100 Personen mit Test aus beliebigen
Haushalten
|
Treffen
im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus drei Haushalten; außerdem für
zehn Personen mit Test aus
beliebigen Haushalten
|
Treffen
im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus zwei Haushalten
|
Außerschulische Bildung
|
Kontaktdaten erheben, im Übrigen
keine Beschränkungen
|
ohne
Maske am festen Sitzplatz wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch
innen ohne Test
|
Präsenzunterricht mit Test ohne
Mindestabstände bei festen
Sitzplätzen mit Sitzplan
Musikunterricht mit
Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10
Personen mit Test
|
Präsenzunterricht ohne Begrenzung
nach Personen oder Inhalten, innen
mit Test Musikunterricht mit
Gesang/Blasinst- rumenten innen
mit 5 Personen
|
Kinder-/
Jugend- arbeit
|
Bei
Ferienfrei-zeiten einmalige
Testpflicht zu Beginn des Angebots,
bei Kinder- und Jugendreisen zu
Anfang und Ende des An-gebots,
ansonsten keine Einschränkungen mehr
|
Gruppenangebote innen 30, außen 50
junge Menschen ohne Altersbegrenzung
ohne Test Ferienangebote und
Ferienreisen mit Test
|
Gruppenangebote innen 20, außen 30
junge Menschen ohne Altersbegrenzung
mit Test auch innen ohne Maske
|
Gruppenangebote innen 10, außen 20
junge Menschen ohne Altersbegrenzung
mit Test Ferienangebote und
Ferienreisen mit Test
|
Kultur
|
Bei
Veranstaltungen (Theater, Kino,
Konzert) wahlweise Test oder
Sitzplan nach Schachbrettmuster, im
Übrigen keine Beschränkungen
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern
Test und Hygienekonzept erforderlich
Besuch von Museen usw. ohne
Einschränkungen (auch ohne Maske)
Musikfestivals etc. schon vor
dem 27.08. zulässig
|
Veranstaltungen außen und innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu
1.000 Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
nicht-berufsmäßiger
Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50
Personen, mit Test, mit Gesang /
Blasinstrumenten
ab
27.08.: Musikfestivals mit bis zu
1.000 Zuschauern mit Test und
genehmigtem Konzept
|
Konzerte
innen, Theater, Oper, Kinos mit bis
zu 500 Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
nicht-berufsmäßiger
Probenbetrieb innen mit 20 Personen,
Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
Museen usw. ohne Termin
|
Veranstaltungen außen mit bis zu 500
Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrett-muster
Konzerte innen, Theater, Oper,
Kinos mit bis zu 250 Personen
(Sitzplan) und Test, Sitzordnung
nach Schachtbrett-muster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb
außen ohne Personenbegrenzung, innen
mit 20 Personen, Test, ohne Gesang /
Blasinstrumente
|
Sport
|
Sportausübung ohne Beschränkungen
Sportveranstaltungen bis zu
25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent
der Kapazität. Bis 5.000
Zuschauer außen ohne weitere
Beschränkungen, innen mit Test oder
Sitzplan im Schachbrettmuster und
einer max. Auslastung von 33 Prozent
der Kapazität. Ab 5.000
Zuschauerinnen/Zuschauern Test und
Hygienekonzept erforderlich
|
Außen und
innen Kontaktsport mit bis zu 100
Personen mit Test Außen über
1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max.
50 Prozent der Kapazität, innen bis
zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33
Prozent der Kapazität, jeweils mit
Sitzplan, Sitzordnung nach
Schachtbrettmuster, wenn Land
ebenfalls in Inzidenzstufe 1:
Innensport ohne Test ab
27.08.: Sportfeste ohne
Personenbegrenzung mit genehmigtem
Konzept mit Test;
Sportveranstaltungen bis zu 25.000
Zuschauer, max. 50 Prozent der
Kapazität.
|
Außen
Kontaktsport mit bis zu 25 Personen
mit Test, kontaktfreier Sport ohne
Personenbegrenzung und ohne Test
Innen (einschl. Fitnessstudios)
kontaktfreier Sport ohne
Personenbegrenzung, Kontaktsport mit
bis zu 12 Personen, jeweils mit
Kontaktverfolgung und Test
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max.
33 Prozent der Kapazität, ohne Test,
innen bis zu 500 Zuschauer mit Test
und Sitzordnung nach
Schachbrettmuster jeweils mit
Sitzplan
|
Kontaktfreier Außensport auf und
außerhalb von Sportanlagen mit bis
zu 25 Personen Freibäder für
Sportausübung (keine Liegewiesen)
mit Test Außen bis zu 500
Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne
pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung
|
Freizeit
|
Keine
Beschränkungen,
Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land
Inzidenzstufe 0 gilt)
Betrieb von Clubs und Diskotheken
innen erlaubt, mit Konzept,
Kontaktnachverfolgung und Test
|
Freibäder
ohne Test Bordelle usw. mit Test
Clubs und Diskotheken mit
Außenbereichen bis zu 250 Personen
mit Test ab 27.08.: wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Disko-theken auch
Innen-bereich und ohne
Personenbegrenzung mit Test und
genehmigtem Konzept
|
Öffnung
aller Bäder, Saunen usw. und
Indoorspielplätze mit Test und
Personenbegrenzung wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50:
Freizeitparks und Spielbanken mit
Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50:
Ausflugsfahrten mit Schiffen,
Kutschen, historischen Eisenbahnen
und ähnlichen Einrichtungen mit Test
|
Öffnung
kleinerer Außen-Einrichtungen:
Minigolf, Kletterpark,
Hochseilgarten mit Test
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
Ausflugsfahrten mit Schiffen
usw. mit den Außenbereichen und Test
|
Einzelhandel
|
Wegfall
der flächenmäßigen Begrenzungen
(wenn auch für das Land
Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht
bleibt bestehen
|
Wegfall
Sonderregel für über 800 qm große
Geschäfte
|
Reduzierung der Kundenbegrenzung auf
eine Person pro 10 qm (betrifft nur
Einzelhandel, der nicht
Grundversorgung ist)
|
Wegfall
click & meet, ohne Test, Reduzierung
der Kundenbegrenzung auf 1 Person
pro 20 qm (betrifft nur
Einzelhandel, der nicht
Grundversorgung ist)
|
Messen/
Märkte
|
Keine
Beschränkungen (wenn auch für das
Land Inzidenzstufe 0 gilt)
|
ab
27.08.: auch Jahr- und Spezialmärkte
mit Kirmes-elementen ohne Test
|
Jahr- und
Spezialmärkte mit
Personenbegrenzung, mit Test auch
Kirmeselemente zulässig
|
Messen
und Ausstellungen mit
Personen-begrenzung und
Hygienekonzept
|
Tagungen/
Kongresse
|
Keine
Beschränkungen
|
außen und
innen bis zu 1.000 Personen mit Test
|
außen und
innen bis zu 500 Teil-nehmer mit
Test
|
-
|
Private
Veranstaltungen
|
Bei mehr
als 50 Teilnehmenden Testpflicht,
dann keine Beschränkungen. Ohne Test
müssen Mindestabstände und
Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden
weiter beachtet werden.
|
außen bis
zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu
100 Gäste mit Test
|
außen bis
zu 100, innen bis zu 50 Gäste mit
Test
|
-
|
Partys
|
Bei mehr
als 50 Teilnehmenden Testpflicht,
dann keine Beschränkungen.
|
Bis zu
100 Personen im Freien und 50 in
Innenräumen ohne Abstand und Maske
aber mit Test und Rückverfolgbarkeit
|
-
|
-
|
Große
Festveranstaltungen
|
Mit Test
erlaubt (wenn auch für das Land
die Inzidenzstufe 0 gilt)
|
ab
27.08.: Volksfeste, Schützenfeste,
Stadtfeste usw. bis zu 1.000
Besucher mit genehmigtem Konzept;
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
ohne Besucherbegrenzung
|
-
|
-
|
Gastronomie
|
Keine
Einschränkungen, solange Abstand
oder Abtrennung zwischen Tischen;
Bedienpersonal mit Test
(Selbsttest genügt) oder Maske
|
wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch
Innengastronomie ohne Test
|
Außengastronomie ohne Test
Öffnung von Innengastronomie mit
Test und Platzpflicht Öffnung von
Kantinen (für Betriebsangehörige
ohne Test)
|
Öffnung
Außen-gastronomie mit Test und
Platz-pflicht Wegfall
Umkreis- Verzehrverbot
|
Beherbergung/ Tourismus
|
Kontaktnachverfolgung bleibt
bestehen, Testerfordernis nur noch
bei Gästen aus Gebieten mit einer
Inzidenz über 10
|
Busreisen
ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn
alle Teilnehmer aus Regionen mit
Inzidenz ≤ 35 kommen
|
volle
gastronomische Versorgung für
private Gäste
|
„Autarke“
Übernachtungen (Ferienwohnungen,
Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne
Kapazitätsbegrenzung auch für
private Übernachtungen mit
Frühstück, aber ohne weitere
Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und
Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent),
falls nicht aus-schließlich
Geimpfte/Genesene teilnehmen oder
alle Atemschutzmasken tragen
|
In der
Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch
jene Angebote mit Negativtest und
Hygienekonzept zulässig, deren
Wiedereröffnung bisher auf den 27. August
2021 festgelegt war (zum Beispiel
Diskotheken, Sportveranstaltungen,
Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten
bestehenden Regelungen von verpflichtenden
Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt
oder ganz aufgeboben. Von dieser
grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch
vor allem folgende Ausnahmen:
Maskenpflicht In Kreisen und
kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt
die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf
deren Nutzung auch Personen, die noch kein
Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend
angewiesen sind, nämlich im öffentlichen
Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und
Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in
Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen.
Betreiber anderer Angebote und
Einrichtungen können deren Nutzung
allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske
abhängig machen. Beschäftigte mit einem
besonders nahen Kundenkontakt wie die
Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder
Servicekräfte in der Gastronomie müssen
weiterhin eine Maske tragen oder über einen
negativen Testnachweis verfügen. Erfassung
von Kontaktdaten Die Pflicht zur Erfassung
von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann
weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur
noch in Beherbergungsbetrieben, bei
außerschulischen Bildungsangeboten und beim
Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen
Einrichtungen in geschlossenen Räumen.
Der Betrieb letzterer ist
unter dieser Voraussetzung sowie mit einem
negativen Test und bei Vorliegen eines
genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli
möglich. Negativtestnachweis Weil der
Teststrategie gerade bei Angeboten mit
vielen Teilnehmenden und einer hohen
regionsübergreifenden Mobilität eine
wichtige Bedeutung zukommt, sind negative
Testnachweise für nicht immunisierte
Personen weiterhin erforderlich beim Besuch
von Kulturveranstaltungen (alternativ:
Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach
Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen
in geschlossenen Räumen (alternativ: mit
Mindestabständen oder
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
mit höchstens 33 Prozent der
Kapazität) und bei der Beherbergung von
Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über
10.
Auch bei Ferienangeboten für
Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern
ohne Mindestabstände und den erst jetzt
zulässigen Angeboten wie Sportfesten,
Volksfesten und in Diskotheken etc. sind
Negativteste für alle nicht geimpften oder
genesenen Personen erforderlich. Private
Feiern und Volksfeste Bei privaten
Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und
Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch
landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei
Veranstaltungen mit mehr als 50
Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten
Personen über einen negativen Testnachweis
verfügen. Bei einer landesweiten
Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste,
Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche
Festveranstaltungen wieder möglich, sofern
sämtliche teilnehmenden Personen über einen
negativen Testnachweis verfügen.
Wenn
keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen
Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte
Kontrollen durchführen und die Besucher über
die Notwendigkeit des Negativtests
informieren, zum Beispiel über Aushänge.
Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.
In der Coronaschutzverordnung werden auch
die Vereinbarungen der Länder zu
Großveranstaltungen im Profifußball etc.
umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind
zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und
Zuschauern (inklusive immunisierte Personen)
müssen aber alle nicht immunisierten
Personen einen Negativtest haben.
Zudem
ist die Zuschauerzahl auf höchstens
25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der
Kapazität, beschränkt, und es muss
ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das
gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen
(zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.)
vorsehen muss. Mit der neu eingeführten
Inzidenzstufe 0 sieht die
Corona-Schutzverordnung ab 9. Juli 2021
nunmehr 4 Stufen vor (Hinweis: Scrollbalken,
um in der Ansicht auf dem Desktop-Monitor
nach rechts zu navigieren, befindet sich
unter der Tabelle):
►Stufe
0 Inzidenz 0-10 Stufe
►1
Inzidenz 10,1 ≤ 35
►Stufe
2 Inzidenz 35,1-50
►Stufe
3 Inzidenz ≥ 50 Kontakt beschränkungen
Keine Beschränkungen Mindestabstände
als Empfehlung Treffen im öffentlichen Raum
sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus fünf Haushalten; außerdem für 100
Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei
Haushalten; außerdem für zehn Personen mit
Test aus beliebigen Haushalten Treffen im
öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung
erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten
Außerschulische Bildung Kontaktdaten
erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
ohne Maske am festen Sitzplatz wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen
ohne Test Präsenzunterricht mit Test ohne
Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit
Sitzplan Musikunterricht mit
Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10
Personen mit Test Präsenzunterricht ohne
Begrenzung nach Personen oder Inhalten,
innen mit Test Musikunterricht mit
Gesang/Blasinst- rumenten innen mit 5
Personen Kinder-/ Jugend- arbeit Bei
Ferienfrei-zeiten einmalige Testpflicht zu
Beginn des Angebots, bei Kinder- und
Jugendreisen zu Anfang und Ende des
An-gebots, ansonsten keine Einschränkungen
mehr Gruppenangebote innen 30, außen 50
junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne
Test .
Ferienangebote und
Ferienreisen mit Test Gruppenangebote innen
20, außen 30 junge Menschen ohne
Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne
Maske Gruppenangebote innen 10, außen 20
junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit
Test Ferienangebote und Ferienreisen mit
Test Kultur Bei Veranstaltungen (Theater,
Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan
nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine
Beschränkungen
Ab 5.000
Zuschauerinnen/Zuschauern Test und
Hygienekonzept erforderlich -
Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen
(auch ohne Maske) - Musikfestivals
etc. schon vor dem 27.08. zulässig -
Veranstaltungen außen und innen, Theater,
Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen
(Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach
Schachbrettmuster - nicht-berufsmäßiger
Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen,
mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten ab
27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000
Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis
zu 500 Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrettmuster -
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit
20 Personen, Test, mit
Gesang/Blasinstrumenten Museen usw. ohne
Termin Veranstaltungen außen mit bis zu 500
Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung
nach Schachbrett-muster Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen
(Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach
Schachtbrett-muster -
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne
Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen,
Test, ohne Gesang / Blasinstrumente Sport
Sportausübung ohne Beschränkungen
-
Sportveranstaltungen bis zu 25.000
Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
- Bis 5.000 Zuschauer
außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit
Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und
einer max. Auslastung von 33 Prozent der
Kapazität. Ab 5.000
Zuschauerinnen/Zuschauern Test und
Hygienekonzept erforderlich - Außen
und innen Kontaktsport mit bis zu 100
Personen mit Test Außen über 1.000 bis zu
25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der
Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit
Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils
mit Sitzplan, Sitzordnung nach
Schachtbrettmuster, wenn Land ebenfalls in
Inzidenzstufe 1: Innensport ohne Test
- ab 27.08.: Sportfeste ohne
Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept
mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000
Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen
mit Test, kontaktfreier Sport ohne
Personenbegrenzung und ohne Test -
Innen (einschl. Fitnessstudios)
kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung,
Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils
mit Kontaktverfolgung und Test - Außen
bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der
Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500
Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach
Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb
von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
- Freibäder für Sportausübung (keine
Liegewiesen) mit Test - Außen bis zu
500 Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne
pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung Freizeit
Keine Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung
aufgehoben (wenn auch für das Land
Inzidenzstufe 0 gilt) - Betrieb von
Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit
Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
Freibäder ohne Test Bordelle usw. mit Test
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis
zu 250 Personen mit Test - ab 27.08.:
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Clubs
und Diskotheken auch Innenbereich und ohne
Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem
Konzept Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und
Indoorspielplätze mit Test und
Personenbegrenzung - wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks
und Spielbanken mit Test und
Personenbegrenzung wenn Landesinzidenz
ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit
Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen
und ähnlichen Einrichtungen mit Test Öffnung
kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf,
Kletterpark, Hochseilgarten mit Test -
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den
Außenbereichen und Test Einzelhandel Wegfall
der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch
für das Land Inzidenzstufe 0 gilt),
Maskenpflicht bleibt bestehen Wegfall
Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte
Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine
Person pro 10 qm (betrifft nur Einzelhandel,
der nicht Grundversorgung ist) Wegfall click
& meet, ohne Test, Reduzierung der
Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm
(betrifft nur Einzelhandel, der nicht
Grundversorgung ist) Messen/ Märkte Keine
Beschränkungen (wenn auch für das Land
Inzidenzstufe 0 gilt)
- ab 27.08.:
auch Jahr- und Spezialmärkte mit
Kirmes-elementen ohne Test Jahr- und
Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit
Test auch Kirmeselemente zulässig Messen und
Ausstellungen mit Personen-begrenzung und
Hygienekonzept Tagungen/ Kongresse Keine
Beschränkungen außen und innen bis zu 1.000
Personen mit Test außen und innen bis zu 500
Teil-nehmer mit Test - Private
Veranstaltungen - Bei mehr als 50
Teilnehmenden Testpflicht, dann keine
Beschränkungen. Ohne Test müssen
Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50
Teilnehmenden weiter beachtet werden. außen
bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100
Gäste mit Test außen bis zu 100, innen bis
zu 50 Gäste mit Test - Partys Bei mehr als
50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine
Beschränkungen. - Bis zu 100 Personen
im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand
und Maske aber mit Test und
Rückverfolgbarkeit - Große
Festveranstaltungen Mit Test erlaubt (wenn
auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)
ab 27.08.: Volksfeste, Schützenfeste,
Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit
genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz
ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung
- Gastronomie Keine Einschränkungen,
solange Abstand oder Abtrennung zwischen
Tischen; Bedienpersonal mit Test
(Selbsttest genügt) oder Maske wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch
Innengastronomie ohne Test Außengastronomie
ohne Test Öffnung von Innengastronomie mit
Test und Platzpflicht Öffnung von Kantinen
(für Betriebsangehörige ohne Test) Öffnung
Außengastronomie mit Test und Platz-pflicht
- Wegfall Umkreis- Verzehrverbot
Beherbergung/ Tourismus
Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen,
Testerfordernis nur noch bei Gästen aus
Gebieten mit einer Inzidenz über 10
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn
alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤
35 kommen volle gastronomische Versorgung
für private Gäste „Autarke“ Übernachtungen
(Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit
Test Öffnung von Hotels ohne
Kapazitätsbegrenzung auch für private
Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne
weitere Innengastronomie; mit Test Busreisen
mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60
Prozent), falls nicht aus-schließlich
Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle
Atemschutzmasken tragen.
|
Stufe
0 Inzidenz 0-10 |
Stufe 1
Inzidenz 10,1 ≤ 35 |
Stufe 2
Inzidenz 35,1-50 |
Stufe 3
Inzidenz ≥ 50 |
Kontakt-
beschrän- kungen
|
Keine
Beschränkungen
Mindestabstände als Empfehlung
|
Treffen
im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus fünf Haushalten; außerdem für
100 Personen mit Test aus beliebigen
Haushalten
|
Treffen
im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus drei Haushalten; außerdem für
zehn Personen mit Test aus
beliebigen Haushalten
|
Treffen
im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung erlaubt für Angehörige
aus zwei Haushalten
|
Außerschulische Bildung
|
Kontaktdaten erheben, im Übrigen
keine Beschränkungen
|
ohne
Maske am festen Sitzplatz wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch
innen ohne Test
|
Präsenzunterricht mit Test ohne
Mindestabstände bei festen
Sitzplätzen mit Sitzplan
Musikunterricht mit
Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10
Personen mit Test
|
Präsenzunterricht ohne Begrenzung
nach Personen oder Inhalten, innen
mit Test Musikunterricht mit
Gesang/Blasinst- rumenten innen
mit 5 Personen
|
Kinder-/
Jugend- arbeit
|
Bei
Ferienfrei-zeiten einmalige
Testpflicht zu Beginn des Angebots,
bei Kinder- und Jugendreisen zu
Anfang und Ende des An-gebots,
ansonsten keine Einschränkungen mehr
|
Gruppenangebote innen 30, außen 50
junge Menschen ohne Altersbegrenzung
ohne Test Ferienangebote und
Ferienreisen mit Test
|
Gruppenangebote innen 20, außen 30
junge Menschen ohne Altersbegrenzung
mit Test auch innen ohne Maske
|
Gruppenangebote innen 10, außen 20
junge Menschen ohne Altersbegrenzung
mit Test Ferienangebote und
Ferienreisen mit Test
|
Kultur
|
Bei
Veranstaltungen (Theater, Kino,
Konzert) wahlweise Test oder
Sitzplan nach Schachbrettmuster, im
Übrigen keine Beschränkungen
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern
Test und Hygienekonzept erforderlich
Besuch von Museen usw. ohne
Einschränkungen (auch ohne Maske)
Musikfestivals etc. schon vor
dem 27.08. zulässig
|
Veranstaltungen außen und innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu
1.000 Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
nicht-berufsmäßiger
Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50
Personen, mit Test, mit Gesang /
Blasinstrumenten
ab
27.08.: Musikfestivals mit bis zu
1.000 Zuschauern mit Test und
genehmigtem Konzept
|
Konzerte
innen, Theater, Oper, Kinos mit bis
zu 500 Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
nicht-berufsmäßiger
Probenbetrieb innen mit 20 Personen,
Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
Museen usw. ohne Termin
|
Veranstaltungen außen mit bis zu 500
Personen (Sitzplan) und Test,
Sitzordnung nach Schachbrett-muster
Konzerte innen, Theater, Oper,
Kinos mit bis zu 250 Personen
(Sitzplan) und Test, Sitzordnung
nach Schachtbrett-muster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb
außen ohne Personenbegrenzung, innen
mit 20 Personen, Test, ohne Gesang /
Blasinstrumente
|
Sport
|
Sportausübung ohne Beschränkungen
Sportveranstaltungen bis zu
25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent
der Kapazität. Bis 5.000
Zuschauer außen ohne weitere
Beschränkungen, innen mit Test oder
Sitzplan im Schachbrettmuster und
einer max. Auslastung von 33 Prozent
der Kapazität. Ab 5.000
Zuschauerinnen/Zuschauern Test und
Hygienekonzept erforderlich
|
Außen und
innen Kontaktsport mit bis zu 100
Personen mit Test Außen über
1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max.
50 Prozent der Kapazität, innen bis
zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33
Prozent der Kapazität, jeweils mit
Sitzplan, Sitzordnung nach
Schachtbrettmuster, wenn Land
ebenfalls in Inzidenzstufe 1:
Innensport ohne Test ab
27.08.: Sportfeste ohne
Personenbegrenzung mit genehmigtem
Konzept mit Test;
Sportveranstaltungen bis zu 25.000
Zuschauer, max. 50 Prozent der
Kapazität.
|
Außen
Kontaktsport mit bis zu 25 Personen
mit Test, kontaktfreier Sport ohne
Personenbegrenzung und ohne Test
Innen (einschl. Fitnessstudios)
kontaktfreier Sport ohne
Personenbegrenzung, Kontaktsport mit
bis zu 12 Personen, jeweils mit
Kontaktverfolgung und Test
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max.
33 Prozent der Kapazität, ohne Test,
innen bis zu 500 Zuschauer mit Test
und Sitzordnung nach
Schachbrettmuster jeweils mit
Sitzplan
|
Kontaktfreier Außensport auf und
außerhalb von Sportanlagen mit bis
zu 25 Personen Freibäder für
Sportausübung (keine Liegewiesen)
mit Test Außen bis zu 500
Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne
pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung
|
Freizeit
|
Keine
Beschränkungen,
Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land
Inzidenzstufe 0 gilt)
Betrieb von Clubs und Diskotheken
innen erlaubt, mit Konzept,
Kontaktnachverfolgung und Test
|
Freibäder
ohne Test Bordelle usw. mit Test
Clubs und Diskotheken mit
Außenbereichen bis zu 250 Personen
mit Test ab 27.08.: wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Disko-theken auch
Innen-bereich und ohne
Personenbegrenzung mit Test und
genehmigtem Konzept
|
Öffnung
aller Bäder, Saunen usw. und
Indoorspielplätze mit Test und
Personenbegrenzung wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50:
Freizeitparks und Spielbanken mit
Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50:
Ausflugsfahrten mit Schiffen,
Kutschen, historischen Eisenbahnen
und ähnlichen Einrichtungen mit Test
|
Öffnung
kleinerer Außen-Einrichtungen:
Minigolf, Kletterpark,
Hochseilgarten mit Test
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
Ausflugsfahrten mit Schiffen
usw. mit den Außenbereichen und Test
|
Einzelhandel
|
Wegfall
der flächenmäßigen Begrenzungen
(wenn auch für das Land
Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht
bleibt bestehen
|
Wegfall
Sonderregel für über 800 qm große
Geschäfte
|
Reduzierung der Kundenbegrenzung auf
eine Person pro 10 qm (betrifft nur
Einzelhandel, der nicht
Grundversorgung ist)
|
Wegfall
click & meet, ohne Test, Reduzierung
der Kundenbegrenzung auf 1 Person
pro 20 qm (betrifft nur
Einzelhandel, der nicht
Grundversorgung ist)
|
Messen/
Märkte
|
Keine
Beschränkungen (wenn auch für das
Land Inzidenzstufe 0 gilt)
|
ab
27.08.: auch Jahr- und Spezialmärkte
mit Kirmes-elementen ohne Test
|
Jahr- und
Spezialmärkte mit
Personenbegrenzung, mit Test auch
Kirmeselemente zulässig
|
Messen
und Ausstellungen mit
Personen-begrenzung und
Hygienekonzept
|
Tagungen/
Kongresse
|
Keine
Beschränkungen
|
außen und
innen bis zu 1.000 Personen mit Test
|
außen und
innen bis zu 500 Teil-nehmer mit
Test
|
-
|
Private
Veranstaltungen
|
Bei mehr
als 50 Teilnehmenden Testpflicht,
dann keine Beschränkungen. Ohne Test
müssen Mindestabstände und
Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden
weiter beachtet werden.
|
außen bis
zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu
100 Gäste mit Test
|
außen bis
zu 100, innen bis zu 50 Gäste mit
Test
|
-
|
Partys
|
Bei mehr
als 50 Teilnehmenden Testpflicht,
dann keine Beschränkungen.
|
Bis zu
100 Personen im Freien und 50 in
Innenräumen ohne Abstand und Maske
aber mit Test und Rückverfolgbarkeit
|
-
|
-
|
Große
Festveranstaltungen
|
Mit Test
erlaubt (wenn auch für das Land
die Inzidenzstufe 0 gilt)
|
ab
27.08.: Volksfeste, Schützenfeste,
Stadtfeste usw. bis zu 1.000
Besucher mit genehmigtem Konzept;
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
ohne Besucherbegrenzung
|
-
|
-
|
Gastronomie
|
Keine
Einschränkungen, solange Abstand
oder Abtrennung zwischen Tischen;
Bedienpersonal mit Test
(Selbsttest genügt) oder Maske
|
wenn
Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch
Innengastronomie ohne Test
|
Außengastronomie ohne Test
Öffnung von Innengastronomie mit
Test und Platzpflicht Öffnung von
Kantinen (für Betriebsangehörige
ohne Test)
|
Öffnung
Außen-gastronomie mit Test und
Platz-pflicht Wegfall
Umkreis- Verzehrverbot
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Beherbergung/ Tourismus
|
Kontaktnachverfolgung bleibt
bestehen, Testerfordernis nur noch
bei Gästen aus Gebieten mit einer
Inzidenz über 10
|
Busreisen
ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn
alle Teilnehmer aus Regionen mit
Inzidenz ≤ 35 kommen
|
volle
gastronomische Versorgung für
private Gäste
|
„Autarke“
Übernachtungen (Ferienwohnungen,
Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne
Kapazitätsbegrenzung auch für
private Übernachtungen mit
Frühstück, aber ohne weitere
Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und
Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent),
falls nicht aus-schließlich
Geimpfte/Genesene teilnehmen oder
alle Atemschutzmasken tragen
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