Düsseldorf/Duisburg, 22. Februar 2021
- Trotz steigender
Neuinfiziertenzahlen hat heute in NRW wieder
der Präsenzunterricht an den
Grundschulen, den Förderschulen der
Primarstufe und den Abschlussklassen begonnen.
Dazu lockte das tolle Frühlingswetter ganze Menschenmassen
an die Rheinufer. So bildeten sich 'Hotspots', die sich
sicher in den nächsten Tagen in den Fallzahlen widerspiegeln
werden.
Laschet beweist einmal mehr, dass er nicht
stehen kann und somit auch nicht für den Posten des
Bundeskanzlers taugt. Die dritte 'Corona-Welle', die
jetzt anrollt, sollte seinen Namen tragen. Lusche.
Anpassung ab dem 22.
Februar Die
Landesregierung hat die bestehenden
Coronaverordnungen an die auf der letzten
Ministerpräsidentenkonferenz mit der
Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse
angepasst. In Nordrhein-Westfalen bleiben
die Regelungen der Coronaverordnungen im
Wesentlichen bestehen. Anpassungen wird es
ab dem 22. Februar für Grundschulen,
Förderschulen der Primarstufe,
Abschlussklassen und im Bereich
Freizeitsport im Freien geben. Ab dem 1.
März können Friseur- und
Fußpflegedienstleistungen wieder mit
Terminvereinbarung angeboten werden.
Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder
Wechselunterrichts
Wie bereits vom Schulministerium bekannt
gegeben, starten am kommenden Montag die
Grundschulen, die Förderschulen der
Primarstufe und die Abschlussklassen wieder
mit dem Unterricht in Präsenz- oder
Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im
Hinblick auf möglicherweise ansteckendere
Virusmutationen hohe
Infektionsschutzanforderungen. So kommen
festen Gruppen und Maskenschutz eine erhöhte
Bedeutung zu. Daher muss überall im
Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische
Maske getragen werden, wie dies bereits aus
den Lebensmittelgeschäften und dem
öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist.
Kinder bis einschließlich Klasse 8 können
eine Alltagsmaske anziehen, wenn die
medizinische Maske wegen der Größe nicht
passt.
Dies bedeutet, dass die Masken auch
durchgängig während des gesamten Unterrichts
im Klassenraum getragen werden müssen. Nur
während der Frühstückspause bzw. des
Mittagessens ist das Ablegen der Maske bei
den Kindern auf den von den Lehrern
festgelegten und dokumentierten Sitzplätzen
erlaubt.
Außerschulische Bildungsangebote und
Präsenzunterricht für Abschlussklassen
Die vom Schulministerium besonders
geförderten Kurse zum Ausgleich von
pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind
ebenso wieder zulässig wie die schulnahen
Angebote für Kinder und Jugendliche in
Flüchtlingseinrichtungen.
Wie in den Schulen dürfen auch in anderen
staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die
Abschlussklassen beziehungsweise die letzten
Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen,
um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf
Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen.
Dabei sollten möglichst große Räume genutzt
werden.
Auch ergänzende Bildungsangebote zulässig
Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab
dem 22. Februar auch musikalischer
Unterricht als Einzelunterricht wieder
zulässig. Im Freien können zudem auch andere
Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder
durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen
für Tierhalter). Diese Regelung entspricht
der Freigabe der Sportausübung unter freiem
Himmel (siehe weiter unten).
Friseurdienstleistungen, Fußpflege
Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und
Friseurdienstleistungen wieder angeboten und
in Anspruch genommen werden. Vor dem
Hintergrund der Bedeutung für die
Körperhygiene sind gerade ältere Menschen
auf diese Dienstleistungen nach so langer
Zeit dringend angewiesen. Einrichtungen für
andere nicht medizinisch erforderliche
Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und
Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 7.
März geschlossen, da die genannten
besonderen Ausnahmegründe hier nicht
vorliegen.
Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder
ausschließlich mit Personen des eigenen
Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem
Himmel einschließlich der sportlichen
Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem
22. Februar wieder zulässig. Zwischen den
verschiedenen Personen oder Personengruppen,
die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen
unter freiem Himmel treiben dürfen, ist
dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern
einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder
bleiben dagegen vorerst für den privaten
Sport geschlossen.
Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft
werden
Die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen
und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen
gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und
Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln
etc.). Diese Waren einschließlich des
unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau-
und Gartenmärkten verkauft werden. Solche
Märkte müssen den Verkauf an Privatleute
aber dann ausschließlich auf diese Waren
begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich
keine anderen Sortimente verkaufen
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