Düsseldorf/Duisburg, 10. Juni 2021 - Sofern
es die Corona-Lage zulässt, sind auch zur
Fußball-Europameisterschaft Bild- und Tonübertragungen in
der Außengastronomie grundsätzlich bis 24 Uhr möglich.
Die rechtliche Grundlage hierzu liefert das
nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG).
Dies sieht eine entsprechende Lockerung für die
Außengastronomie vor. Ansonsten gilt ein Schutz der
Nachtruhe ab 22 Uhr. Die konkreten Entscheidungen über
Einschränkungen oder Ausweitungen treffen die Behörden vor
Ort.
"Ich appelliere an alle, sich an die Spielregeln
zu halten", sagte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser.
"Auch wenn die Infektionszahlen kontinuierlich sinken und
immer mehr Menschen geimpft werden, ist die Pandemie noch
nicht vorbei. Es ist Aufgabe der Kommunen, die Einhaltung
der Corona-Schutzverordnung sicherzustellen und einen fairen
Ausgleich zwischen den Belangen der ruhebedürftigen Anwohner
und denen der Fußballanhänger zu schaffen."
Rechtliche Grundlagen Nach § 9 Abs. 1
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) sind in der Zeit
zwischen 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die
Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nach §
9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vorbehaltlich von abweichendem
Ortsrecht nicht für die Außengastronomie in der Zeit von 22
bis 24 Uhr.
Weitere Informationen
Landes-Immissionsschutzgesetz
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