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Mitten aus dem Leben  - Urteile und Tipps zu §§
D.A.S. Rechtsschutzexperten erläutern Rechte der Verbraucher

 

Kreditbearbeitungsgebühren für Volksbank Rhein-Ruhr kein Thema
Für Kunden der 'Deutschen Bank' aber wohl

 
Dezember 2013

Eilantrag gegen SPD-Abstimmung über das Zustandekommen einer Großen Koalition erfolglos
6. Dezember 2013 - Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag abgelehnt, der SPD im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Abstimmung ihrer Mitglieder über das Zustandekommen einer Großen Koalition durchzuführen. Der Antrag war abzulehnen, weil eine diese Abstimmung beanstandende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Im Wege der Verfassungsbeschwerde können nur Akte der öffentlichen Gewalt angegriffen werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). An einem solchen Akt fehlt es hier. Mit der Durchführung einer Abstimmung über einen Koalitionsvertrag unter ihren Mitgliedern übt die SPD keine öffentliche Gewalt aus. Öffentliche Gewalt ist vornehmlich der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ. Parteien sind nicht Teil des Staates. Sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit lediglich hinein, ohne ihm anzugehören.

2. Der Abschluss einer Koalitionsvereinbarung zwischen politischen Parteien und die ihm vorangehende oder nachfolgende parteiinterne Willensbildung wirken nicht unmittelbar und dergestalt in die staatliche Sphäre hinein, dass sie als staatliches Handeln qualifiziert werden könnten. Koalitionsvereinbarungen bedürfen vielmehr weiterer und fortlaufender Umsetzung durch die regelmäßig in Fraktionen zusammengeschlossenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

3. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Die politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion ist verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt. Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann. Die von Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Im organisatorischen Zusammenschluss geht die Freiheit und Gleichheit des Abgeordneten nicht verloren.
Sie bleibt innerhalb der Fraktion bei Abstimmungen und bei einzelnen Abweichungen von der Fraktionsdisziplin erhalten und setzt sich im Anspruch der Fraktion auf proportionale Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung fort.
4. Wie die politischen Parteien diesen parlamentarischen Willensbildungsprozess innerparteilich vorbereiten, obliegt unter Beachtung der - jedenfalls hier - nicht verletzten Vorgaben aus Art. 21 und 38 GG sowie des Parteiengesetzes grundsätzlich ihrer autonomen Gestaltung. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller beanstandete Abstimmung für die betroffenen Abgeordneten Verpflichtungen begründen könnte, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen hinausgingen.

 

November 2013

Ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger europarechtswidrig. 

Essen/Duisburg, 29. November 2013 - Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat erneut in einem Berufungsverfahren über den Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") entschieden.

Die Kläger, eine rumänisches Familie mit einem Kind, wohnen seit 2009 in Gelsenkirchen und lebten zunächst von dem Erlös aus dem Verkauf von Obdachlosenzeitschriften und von Kindergeld. Das beklagte Jobcenter lehnte den im November 2010 gestellten Antrag mit der Begründung ab, Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, könnten keine Grundsicherungsleistungen erhalten.
Diesen im Gesetz enthaltenen Leistungsausschluss (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II) sieht der 6. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Martin Löns als europarechtswidrig an.
Das Gericht hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen aufgehoben und die beantragten Leistungen zuerkannt. Es ist - insofern noch weitergehend als frühere Entscheidungen anderer Senate des Landessozialgerichts - der Auffassung, der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslo sen Automatik widerspreche dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004).
Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im Sozialgesetzbuch II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten.
Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt (EuGH Urteil vom 19.09.2013 C-140/12).

 

Wegen dieser Grundsatzfragen, die nicht nur die neuen Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien, sondern im Grundsatz alle EU-Bürger betreffen, hat der Senat die Revision zugelassen. (Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13). 

 

Bundesverfassungsgericht - 28. November.
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht
Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen zurückgewiesen. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die maßgeblichen Vorschriften des Urheberrechts verstoßen demnach gegen die Verfassung. Um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, darf der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen.
Eine urheberrechtliche Regelung, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar. Sachverhalt und Verfahrensgang: 1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im Urheberrechtsgesetz sowie gegen zwei darauf beruhende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen.
Die Beschwerdeführerin ist ein Hardcover-Verlag. 2. § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt Urhebern die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gerichtlich auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung überprüfen zu lassen. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, so dass dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Diese Regelung trat zum 1. Juli 2002 in Kraft. § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG bestimmte ergänzend, dass die Regelung auch auf Verträge anwendbar ist, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. Mit der Neuregelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig schwächerer Partei gegenüber den Verwertungsunternehmen zu stärken.
Das Urheberrecht beruhe auf dem Grundgedanken, Urheber angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und ihrer Werke zu beteiligen. Dieser Gedanke sei zum Teil umgesetzt, nicht aber dort, wo freiberuflichen Urhebern, etwa literarischen Übersetzern, strukturell überlegene Verwerter gegenüber stünden. 3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvR 1843/11 übersetzte aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin das Sachbuch „Destructive Emotions - Dialog mit dem Dalai Lama“.
Die Vereinbarung umfasste ein Seitenhonorar von 19 € pro Normseite, ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 15.000 Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen aus der Verwertung von Nebenrechten. Die Beschwerdeführerin bezahlte rund 13.500 € an den Kläger. Dessen Klage auf Vertragsanpassung blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile teilweise auf und verurteilte die Beschwerdeführerin dazu, in eine Anhebung der Absatz- und Nebenrechtsbeteiligung einzuwilligen, Auskunft zu erteilen und 6.841,22 € nachzuzahlen (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -).
4. Der Kläger im Ausgangsverfahren 1 BvR 1842/11 übersetzte aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin vom Februar/März 2002 den Roman „Drop City“ von T. C. Boyle. Vereinbart wurden ein Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite, ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 20.000 Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen. Der Kläger erhielt rund 18.000 Euro von der Beschwerdeführerin.
Auch in diesem Verfahren hob der Bundesgerichtshof klagabweisende Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -). Er verurteilte die Beschwerdeführerin, in eine Anhebung der Absatz- und Nebenrechtsbeteiligung einzuwilligen, Auskunft zu erteilen und 13.073,04 € nachzuzahlen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. § 32 UrhG ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar
.
a) Dieses Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln. Der Gesetzgeber darf diese Freiheit durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Dabei hat er die kollidierenden Grundrechtspositionen zu erfassen und - unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung.
b) Der Gesetzgeber ist in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke nur teilweise gewährleistet ist. § 32 UrhG soll insbesondere Urhebern mit schwacher Verhandlungsposition und niedrigen Einkommen helfen, ihr Urheberrecht auch wirtschaftlich zu realisieren. Die Regelung der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung von Urhebervergütungen bringt die Grundrechte der Betroffenen zu einem angemessenen Ausgleich.
Grundgedanke des Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke, was im Beteiligungsgrundsatz des § 11 Satz 2 UrhG gesetzlich geregelt ist. Der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung ist auch Gegenstand völker- und europarechtlicher Gewährleistungen. Allerdings wird die Berufsausübungsfreiheit der Verwerter durch die Regelung nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Freiheit, den Inhalt der Vergütungsvereinbarungen mit Urhebern aushandeln zu können, ist ein wesentlicher Bestandteil ihrer Berufsausübung.
2. Soweit die Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG anordnet, dass § 32 UrhG auch auf Verträge anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurden, verstößt dies nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch die Rückwirkung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Werke, bei denen nach bereits geschlossenen Verträgen keine zusätzliche Vergütung zu zahlen wäre, mit jenen in Konkurrenz treten, deren Nutzungsrechte nach der Neuregelung übertragen wurden. Dies genügt zur Rechtfertigung der Rückwirkung der Neuregelung über den kurzen Zeitraum von 13 Monaten.
3. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung durch den Bundesgerichtshof verletzt die Beschwerdeführerin nicht durch objektiv willkürliche Rechtsanwendung in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt insbesondere auch für die Anknüpfung der Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Nebenrechtsvergabe an den Anteil des ausländischen Autors („Autorenanteil“). Es wird Aufgabe der Fachgerichte sein, den Umfang des Autorenanteils unter Berücksichtigung der Anhörungsrügebeschlüsse des Bundesgerichtshofs insbesondere hinsichtlich der Anteile von einbezogenen Agenten und des ausländischen Verlags näher zu bestimmen.

 

Radfahrer und Auto am Kreisverkehr: Wer muss Vorfahrt gewähren?

Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren will?
Der Radfahrer ist gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig.
Das gilt auch dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen "Vorfahrt gewähren" in Kombination mit dem Zeichen "Kreisverkehr" passieren müssen.
Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 17.07.2012 entschieden. Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 17.09.2013 nicht zugelassen hat.
Die seinerzeit 67-jährige Klägerin, eine Hausfrau aus Velen, erlitt im Juni 2008 in Südlohn einen Verkehrsunfall, als sie mit ihrem Elektrofahrrad auf dem neben der Kreisfahrbahn geführten Radweg am Kreisverkehr der Ramsdorfer Straße die Einmündung der Straße querte. Sie stieß im Einmündungsbereich mit dem Fahrzeug der Beklagten aus Südlohn zusammen, die von der Straße kommend in den Kreisverkehr einfahren wollte. Vor dem Queren der Straße haben Radfahrer das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205/klein der Straßenverkehrsordnung) zu beachten.

Die in den Kreisverkehr einfahrenden Autofahrer passieren vor dem Radweg und dem Kreisverkehr ebenfalls das Zeichen "Vorfahrt gewähren" in Kombination mit dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215 der Straßenverkehrsordnung, rechts).

Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie hat gemeint, die Beklagte habe ihr Vorfahrtsrecht verletzt. Sie habe sie vor der Einfahrt in den Kreisverkehr passieren lassen müssen. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin treffe ein erhebliches, eine Mithaftung der Beklagten ausschließendes Eigenverschulden am Unfall. Die Beklagte habe kein Vorfahrtsrecht verletzt. Aufgrund der von ihr zu passierenden Verkehrszeichen sei sie lediglich gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig gewesen und nicht auch gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzten.
Demgegenüber habe die Klägerin der Beklagten Vorfahrt gewähren müssen, ihre Warteprflicht gelte nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber den Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollten. Nur so verstanden ergebe die vorhandene Beschilderung einen Sinn. Hinzu komme, dass die Klägerin über einen abgesenkten Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der Zufahrtstraße gefahren sei.
Nach der Straßenverkehrsordnung habe sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfahre, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass ihm insoweit auch kein Vorfahrtsrecht zustehen könne. Ihm Übrigen fehlten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße Markierungen für einen querenden Radweg, was ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür sei, dass ein querender Radfahrer wartepflichtig sei.
Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.07.2012 (9 U 200/11).
 
Oktober 2013

Bettensteuersatzung der Stadt Dortmund ist nichtig
Durch vier Urteile vom heutigen Tage hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund nichtig ist. Es hat damit Berufungen der Stadt Dortmund gegen Urteile zurückgewiesen, mit denen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz den Klagen von drei Hoteliers und einer Campingplatzbetreiberin (Unternehmer) stattgegeben hatte. Die Unternehmer hatten gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund geklagt, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen sei zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Zwar dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldn er sein solle. Sie müsse sich aber an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste.
Das sei zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den allein der Übernachtungsgast entscheide und von dem nur er Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer - wie dies auch beim Kurbeitrag geschehe - beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 14 A 314 bis 317/13 

 

Klage gegen Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber erfolglos

23. Oktober 2013 - Durch Urteil vom heutigen Tage bestätigte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ihren Beschluss vom 5. Mai 2011 - 10 L 358/11 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de), im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und wies die Klage benachbarter Grundstückseigentümer gegen die Baugenehmigung zur Umnutzung einer ehemaligen Gehörlosenschule mit Internat in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Dortmund ab.

Die Kläger machten geltend, die neue Nutzung sei in dem Wohngebiet unzulässig und führe zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbelästigungen.

Auch nach umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage konnte die Kammer eine Rechtsverletzung der Kläger durch die neue Nutzung des Grundstücks nicht feststellen. Im Klageverfahren gegen eine Baugenehmigung kann ein Nachbar nur dann erfolgreich klagen, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

Aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks konnte die Kammer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarrechte der Kläger durch die von der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (Gehörlosenschule) nicht feststellen. Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche das Vorbringen der Kläger für das Vorliegen einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung bezogen auf ihr Grundstück nicht aus.

Die Kammer stellte klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- u nd Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird in Kürze in der Online Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 10 K 1393/11


"Hartz IV" ? Anspruch für Migranten

11. Oktober 2013 - Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW hat mit Urteil vom heutigen Tage rumänischen Staatsangehörigen, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. ?Hartz IV?-Leistungen) zuerkannt. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeit-suche ergibt, keine Grundsicherungsleistungen erhalten, stehe dem nicht entgegen. 

Die Kläger ? eine Familie mit zwei Kindern ? leben seit 2009 gemeinsam in Gelsenkirchen. Im streitigen Zeitraum lebten sie von Kindergeld und vom Verkauf von Obdachlosen-Zeit-schriften. 

Einen am 11.10.2010 gestellten Antrag auf SGB II-Leistungen lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil der Familienvater sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten dürfe. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gelsenkirchen abgewiesen, weil die Kläger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU allenfalls ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchende hätten, so dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für sie einschlägig sei.

 

Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW unter Vorsitz von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht Dr. Martin Kühl hat das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Kläger aufgehoben und das beklagte Jobcenter verurteilt, den Klägern Leistungen zu gewähren. 

Erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche haben, seien nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.

 

Da die Bemühungen der Kläger, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über einem Jahr erfolglos und auch für die Zukunft nicht erfolgversprechend gewesen seien, seien die Kläger nicht mehr zur Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt. Sie gehörten damit nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis. 

Auf die umstrittene und in den bisher hierzu vorliegenden Entscheidungen thematisierte Frage, ob der Leistungs-ausschluss insgesamt mit EU-Recht unvereinbar sei, komme es deshalb im konkret vom Senat zu entscheidenden Fall nicht an. 

Es handelt sich um eine wesentliche Grundsatzfrage, die bundesweit etwa 130.000 Personen betrifft. Der Senat hat die Revision zugelassen (Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13).

 


2. Oktober

Vorsicht beim Online-Shopping

 

Im Ausland kann es zu bösen Überraschungen kommen

 

Digitalkameras aus den USA, Designerschuhe aus Frankreich oder Kinderspielzeug aus Italien – im Internet spielen geographische Grenzen keine Rolle mehr. Vermeintliche Schnäppchen sind immer nur einen Mausklick weit weg. Doch auch, wenn manche Produkte in anderen Ländern deutlich günstiger sind, kann der Einkauf auf dem globalen Online-Markt kostspielige Folgen haben. Selbst innerhalb der EU sind mit dem Warenversand einige Unsicherheiten verbunden. Was es beim grenzenlosen Shopping im Netz zu beachten gibt, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

 

 

Das Angebot ist verlockend, der Einkauf könnte bequemer nicht sein: Ganz ohne Gedränge im Kaufhaus, Parkplatzsuche und Tütenschleppen können Internet-Nutzer nach Herzenslust auf Shopping-Tour gehen – und zwar weltweit. Nur ein paar Klicks und die Lieferung kommt wenig später direkt ins Haus. Außerdem reizt viele Kunden der Spaß am Sparen. Denn so manches ist im Ausland viel günstiger zu haben als in der heimischen Fußgängerzone. Doch vermeintliche Schnäppchen kommen Online-Käufern mitunter teuer zu stehen, warnt Dr. Daniel Rohlff, Rechtsexperte bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Verbraucher sollten beim Internet-Einkauf im Ausland nicht nur den Preis im Auge haben, sondern auch mögliche Fallstricke bedenken, die neben einigem Ärger auch unerwartete Zusatzkosten bedeuten können.“

 

 

 

Versandkosten oft deutlich höher als im Inland

 

Tatsächlich gibt es eine Reihe von Posten, mit denen Online-Kunden häufig nicht rechnen. Allein die Versandkosten können richtig ins Geld gehen. „Auf ausländischen Webpages weisen oft Buttons oder Links auf Angaben zu den Versandkosten hin. Lässt sich jedoch deren Höhe nicht vor Abgabe der Bestellung klären, sollten Online-Kunden vorsichtig sein“, warnt Dr. Daniel Rohlff. Ein genauer Blick lohnt sich, denn die Höhe der Versandkosten legt der jeweilige Online-Shop fest. Zwar sind die Kosten zumindest innerhalb Europas oft niedrig, weil die meisten Händler Vereinbarungen mit einem Paketdienst getroffen haben.
 „Happig können die Portokosten dafür im Fall einer Rücksendung sein, weil diese Rabatte hierbei nicht gelten“, weiß der D.A.S. Jurist. Ins Gewicht fällt die Lieferung vor allem bei Bestellungen aus Übersee: Zum Beispiel versenden manche US-Händler ihre Waren nur innerhalb von Amerika. Um den Artikel hierzulande in Empfang nehmen zu können, muss der Kunde einen sogenannten Weiterleitungsdienst beauftragen. Dieser Anbieter schickt die Lieferung dann zwar an die Adresse des Kunden – allerdings fallen für ein 10-Kilo-Paket leicht rund 100 Euro Zusatzkosten an.

 

 

 

Ein teures Vergnügen – dank Zöllen und Steuern

 

Auch der Zoll bittet Online-Käufer möglicherweise kräftig zur Kasse: Zwar herrscht innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich grenzenloser Warenverkehr. Das bedeutet, dass in der Regel keine Abgaben bei der Einfuhr fällig sind. Allerdings gibt es Ausnahmen. Aufpassen sollte zum Beispiel, wer sich eine Kiste günstigen Wodka aus Polen schicken lässt: Für Kaffee, Spirituosen und Tabakwaren muss der Empfänger Verbrauchssteuer zahlen – auch innerhalb der EU. „Schummeln ist riskant, denn die Zollbeamten können die Sendungen stichprobenartig prüfen“, warnt der D.A.S. Experte.
Wichtig zu wissen: Anders als bei Mitbringseln aus dem Urlaub gibt es hier keine Freigrenzen. Stammt die Lieferung aus einem nicht-europäischen Land, kann es richtig teuer werden: Abgabenfrei bleiben nur Pakete bis zu einem Wert von 22 Euro. Sonst greift bei allen Lieferungen, die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind, die Einfuhrumsatzsteuer. Meist sind 19 Prozent einzukalkulieren. Dabei gilt: Die Berechnung richtet sich nicht nur nach dem Kaufpreis, sondern nach der Gesamtsumme, einschließlich der Versandkosten. Seit 2008 kommt bei Paketen im Wert von mehr als 150 Euro zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer noch der Einfuhrzoll hinzu. Wie hoch die Gebühren ausfallen, hängt vom jeweiligen Produkttyp ab. Bei Textilien liegt der Satz zum Beispiel bei 12 Prozent. Alle wichtigen Regelungen bietet die Webpage des Zolls (www.zoll.de, Stichwort „Privatpersonen, Post/Internet“).

 

 

 

Tücken bei Umtausch und Garantie

 

Nicht jede Bestellung gefällt, wenn sie beim Kunden zu Hause angekommen ist oder sie ist sogar beschädigt. Also wieder eingepackt und zurückgeschickt. Innerhalb der Europäischen Union sollte dies künftig keine Schwierigkeit sein, da die EU eine neue Richtlinie für die grenzüberschreitenden Rechte von Verbrauchern vereinbart hat. In Zukunft kann der Käufer eine Online-Bestellung unabhängig vom EU-Herkunftsland der Ware grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das beutetet, dass er die Ware zurückschicken kann, wenn er nicht zufrieden ist – allerdings mit einer schriftlichen Widerrufserklärung. Bisher können sich die Widerrufsfristen in den EU-Ländern allerdings noch unterscheiden.
Die neue EU-Verbraucherrichtlinie muss von vielen Ländern noch in nationales Recht umgesetzt werden – dafür haben die Staaten bis zum 13.12.2013 Zeit. Die neuen Regeln gelten dann für Verträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen werden. Zum europaweit einheitlichen Verbraucherschutz gehört außerdem eine zweijährige Gewährleistung: Ist die Ware mangelhaft oder beschädigt, hat der Käufer ein Recht auf Reparatur oder Austausch. Übrigens kann ein geprellter Online-Käufer auch vor einem einheimischen Gericht Klage erheben (EuGH, Az. C-190/11).
„In der Realität erweist es sich aber trotzdem oft als schwierig, Ansprüche auf Umtausch und Gewährleistung über Ländergrenzen hinweg durchzusetzen“, betont der D.A.S. Jurist. „Daher sollten sich Verbraucher den Online-Shop genau anschauen, bevor sie ihre Bestellung tätigen. Fehlt zum Beispiel auf der Händler- oder Firmen-Website eine Adresse mit Telefonnummer, empfiehlt es sich, einen großen Bogen um das Angebot zu machen.“ Das gilt erst recht für Einkäufe außerhalb der EU: Wenn es kein bilaterales Abkommen mit Deutschland gibt, gelten die Gesetze des jeweiligen Landes


Selbstbedienungskasse getäuscht – Diebstahl begangen
Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode „täuscht“ und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 08.08.2013 entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Essen - unter Korrektur des Schuldspruches - als unbegründet verworfen.

Der 47 Jahre alte Angeklagte aus Bottrop hatte im Februar 2011 in einem Supermarkt am Porscheplatz in Essen die Zeitschrift „Playboy“ im Wert von 5 € an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 € „bezahlt“, indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer „WAZ“ herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 € eingescannt hatte. Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen „Stern“ im Wert von 3,40 € für 1,20 € „eingekauft“. Das Landgericht hatte dieses Vorgehen als strafbaren Computerbetrug bewertet und den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 € verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die verhängte Geldstrafe bestätigt und die Taten als strafbaren Diebstahl beurteilt. Der Angeklagte habe zwar keinen Computerbetrug begangen, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat - die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften – geschaffen habe. Es liege aber ein strafbarer Diebstahl vor.
Der Angeklagte habe fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Zeitschriften seien ihm nicht übereignet worden, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt habe. Zu den tatsächlich eingescannten Preisen habe der Geschäftsinhaber nicht verkaufen wollen. Beide Zeitschriften habe der Angeklagte auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mitgenommen.
Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften passenden Strichcode eingescannt hatte, seien die Bedingungen für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel beim Passieren der Kasse nicht erfüllt gewesen.

Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.08.2013 (5 RVs 56/13)


Flug verpasst wegen Warteschlange: Keine Entschädigung!

Reiserecht

 

Verpasst ein Passagier seinen Flug, weil er zu lange in der Warteschlange beim Check-in steht, gilt dies nicht als Verweigerung der Beförderung. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte, kann der Reisende in diesem Fall keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung fordern. BGH, Az. X ZR 83/12

 

Hintergrundinformation:

Die EU-Fluggastrechteverordnung ermöglicht es Fluggästen, bei Flugverspätungen und Flugausfällen unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Leistungen von der Fluggesellschaft zu verlangen. Dazu gehören bei Nichtbeförderung etwa wegen Überbuchung zum Beispiel die Erstattung des Ticketpreises oder die frühestmögliche Rückbeförderung zum ersten Abflugort oder auch eine anderweitige Beförderung zum Ziel sowie eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Entfernung zum Zielort richtet. Auch für Flugannullierungen oder erhebliche Verspätungen sieht die Verordnung Ersatzansprüche vor. In einigen Fällen können Betreuungsleistungen wie eine Hotelunterbringung gefordert werden.

Der Fall:
Ein Reisender hatte einen Flug antreten wollen, der um 11:15 Uhr startete. Er stand zu diesem Zeitpunkt jedoch noch in der Warteschlange, um einzuchecken – und das Flugzeug startete ohne ihn. Nach seinen Angaben war der Mann um 8 Uhr am Flughafen gewesen und habe erst um 14 Uhr sein Gepäck aufgeben können. Er verlangte eine Entschädigung von 400 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Das Urteil:
Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass hier weder eine große Verspätung noch eine Flugannullierung im Sinne der Verordnung stattgefunden hätten. Auch von einer „Nichtbeförderung“ könne nicht die Rede sein: Von dieser spreche man, wenn sich die Fluggesellschaft weigere, einen Fluggast mitzunehmen, der am Flugsteig zum Abflug bereit stehe. Eine solche Weigerung müsse dem Fluggast erklärt werden.
Hier habe der Kläger weder den Flugsteig (das „Gate“) erreicht, noch habe ihm jemand ausdrücklich den Mitflug verweigert. Der BGH betonte, dass die EU-Verordnung nur Mindestrechte beinhalte. Der Fluggast könne durchaus noch mehr Rechte – etwa aus dem Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft – haben. Diese müssten dann aber ausdrücklich eingeklagt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12


September

17. September

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in drei Urteilen entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mithilfe von E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind; dementsprechend sind die E-Zigaretten selbst keine Medizinprodukte.
Im ersten Fall hatte eine Frau geklagt, die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids betreibt und der das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung untersagt hatte, es handele sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen.
Im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt. Gegenstand des zweiten Verfahrens war eine Pressemeldung des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011, in der vor dem Vertrieb von nikotinhalten Liquids gewarnt wurde, weil sie Arzneimittel seien, deren Vertrieb ohne Zulassung strafbar sei. Auch hier hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines Herstellers solcher Liquids auf Unterlassung dieser Äußerung abgewiesen, obschon des Oberverwaltungsgericht in einem vorausgegangenen Eilverfahren dem Land Nordrhein-Westfalen per einstweiliger Anordnung aufgegeben hatte, diese Äußerung zu unterlassen: Solche Liquids seien keine Arzneimittel (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 23. April 2012).
Auch hier gab das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren der Klage statt. Im dritten Fall klagten zwei Unternehmen, die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen bzw. vertreiben. Sie wollten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gerichtlich feststellen lassen, dass die Liquids keine Arzneimittel und die für deren Verdampfen notwendigen E-Zigaretten keine Medizinprodukte seien.
Dieser Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Berufungsverfahren bestätigt. Zur Begründung der drei Urteile hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nikotinhaltige Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung.
Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus. Das Oberverwaltungsgericht hat in allen drei Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12

 

9. September

Brustkrebs zu spät erkannt – Frauenarzt haftet

 

Ein Frauenarzt haftet auf Schadensersatz, weil er einer Patientin, bei der im Jahre 2010 Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographiescreening geraten hat. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Essen mit Urteil vom 12.08.2013 entschieden.
Die heute 66jährige Klägerin aus Dorsten befand sich seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung beim beklagten Arzt in Dorsten. Der Beklagte nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) der Brust veranlasste. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Beklagte der Klägerin erst im Jahre 2010 riet. Aus der dann durchgeführten Mammographie ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert und operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt werden mussten. Im Anschluss hieran hatte sich die Klägerin einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie zu unterziehen.

Vom Beklagten hat sie umfassenden Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 €. Sie hat gemeint, der Brustkrebs sei bei ihr früher zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn ihr der Beklagte im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren weitgehend entsprochen und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zugesprochen. Der Beklagte hafte, weil er der Klägerin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos anerkannt gewesen. In dem speziellen Fall der Klägerin sei der unterlassene Rat, an einem Mammographiescreening teilzunehmen, sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten, weil es der Klägerin während ihrer Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos angekommen sei und der Beklagte ihr zudem zuvor ein Medikament verordnet habe, das geeignet gewesen sei, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.
Zu Gunsten der Klägerin sei deswegen davon auszugehen – den Nachweis eines anderen Verlaufs habe der Beklagte aufgrund des groben Behandlungsfehlers zu erbringen, aber nicht erbracht –, dass sich bei einer bereits im Jahr 2008 erkannten Krebserkrankung noch keine Metastasen gebildet hatten und die Klägerin mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben. Diesen Verlauf habe auch der im Verfahren gehörte medizinische Sachverständige für nicht unwahrscheinlich gehalten. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben.
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.08.2013 (3 U 57/13)

 

3. September:
Baurecht: Genehmigung unrechtmäßig verweigert - Bauamt haftet Verweigert die Baubehörde zu Unrecht einem Bauherrn die Genehmigung für Sanierung und Umbau eines Gebäudes, haftet sie für die entstandenen Schäden. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte, können sowohl Verluste an Mieteinnahmen als auch – nach Rücktritt eines Käufers – der Schaden durch eine Preisabsenkung gefordert werden. BGH, Az. III ZR 62/07   Hintergrundinformation: Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Dienstes seine Pflichten, kann der Betroffene einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung geltend machen.


Nach Art. 34 des Grundgesetzes haftet in solchen Fällen allerdings nicht der Beamte persönlich, sondern der Staat bzw. die Körperschaft, bei der der Amtsträger beschäftigt ist. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann die Behörde sich das Geld von ihrem Mitarbeiter zurückholen. Der Fall: Ein Bauträger hatte ein Gebäude erworben, das saniert, umgebaut und in Form von Eigentumswohnungen verkauft werden sollte. Eine Eigentumswohnung wurde vor ihrer Fertigstellung an eine Kundin verkauft. Das Unternehmen stellte dabei auch einen konkreten Fertigstellungstermin ein Jahr später in Aussicht. Ein halbes Jahr nach dem Verkauf stellte der Bauträger beim Bauamt einen Antrag auf Genehmigung der geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten. Die Behörde lehnte jedoch ab. Die Wohnungskäuferin trat vom Vertrag zurück, die Wohnung konnte nicht mehr als Wohnung, sondern nur als Garage mit Raum im Obergeschoß zur Nebennutzung verkauft werden – zu einem um über 50 Prozent niedrigeren Preis. Der Bauträger forderte Schadenersatz von der Behörde.

Das Urteil: Der BGH gestand dem Unternehmen den Schadenersatz zu. Das Interesse des Bauträgers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu verkaufen, sei von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgedeckt. Werde diese Nutzung von der Behörde durch rechtswidriges Versagen der Genehmigung schuldhaft vereitelt, sei Schadenersatz zu zahlen. Ein solcher Fall liege hier vor. Es sei nicht nötig, dass der Bauherr zuerst eine Bauvoranfrage einreiche, um die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Der Geschädigte sei so zu stellen, als ob sein Antrag rechtzeitig genehmigt worden wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 62/07

August

29. August:

Keine Verstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren wird

Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 02.07.2013 unter Abänderung eines Urteils des Amtsgerichts Dortmund entschieden.

 

Einem 52jährigen Zahnarzt aus Dortmund wurde ein am 20.09.2012 in Dortmund begangener Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene wollte vom Brackeler Hellweg nach links in die Oesterstraße abbiegen. Da die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies an der Ausfahrt zur Oesterstraße, in die er nach links einbog.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren.
Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.07.2013 (1 RBs 98/13)

Anmerkung: Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den von ihm zu beurteilenden Fall von den Fällen abgegrenzt, in denen das Umfahren einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß zu ahnden ist, und hierzu ausgeführt:

Das Rotlicht einer Ampelanlage ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schütze den Quer- oder Einmündungsverkehr, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren.
Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor sondern auch ca. 10-15m hinter der Lichtzeichenanlage. Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre; ebenso derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele.

 

Haftung bei Nachbarschaftshilfe?

 

Wenn beim Gießen was daneben geht

 

 

 

Verbraucherfrage:

 

Meine Nachbarn haben mich gebeten, während der Urlaubszeit Blumen zu gießen. Natürlich mache ich das gerne. Allerdings habe ich mich gefragt, wie das mit der Haftung ist, falls ich einen Schaden verursache.

 

 

 

Die D.A.S. Rechtsexperten antworten:

 

Hilfe unter Freunden und Nachbarn ist gut und wichtig. Und kaum jemand macht sich Gedanken darüber, wer für einen Schaden aufkommt, wenn im Urlaub das Blumenwasser überläuft oder beim Umzug der Fernseher herunterfällt. Die Gerichte entscheiden in diesen Fällen uneinheitlich.

Viele Richter sehen in dem Nachbarschaftsdienst eine bloße Gefälligkeit, bei der ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass, hätte man vorher darüber gesprochen, der Helfer gesagt hätte, dass er natürlich gerne hilft, für etwaige Schäden aber nicht eintreten will.

Andere Gerichte sind da strenger. Dort wird die Sache genau umgekehrt beurteilt, besonders, wenn der Helfer versichert ist. Dann hätte er nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung gesagt, dass er mit einem möglichen Schaden kein Problem hätte, da er ja versichert sei.

Im Ergebnis bleibt es also bei einem gewissen Risiko, dem Sie sich als Helfer aussetzen. Sind Sie allerdings haftpflichtversichert, sieht die Lage für Sie recht gut aus. Müssen Sie den Streit vor Gericht klären und ein Richter geht von einem Haftungsausschluss aus, zahlt zwar die Versicherung nicht, Sie allerdings auch nicht, da dies ja gerade stillschweigend so vereinbart wurde. Geht das Gericht hingegen davon aus, dass ein solcher Ausschluss nicht erfolgt ist, müssen Sie zwar zahlen, dann tritt aber auch Ihre Versicherung ein. Für den Nachbarn, der womöglich auf seinem nassen Teppich sitzen bleibt, ist das Risiko also deutlich höher.

Natürlich gelten beide Ansichten auch nur für Fälle leichter Fahrlässigkeit, also wenn Sie aus Versehen die Pflanzen zu viel gießen und der Übertopf nach dem Verlassen der Wohnung überläuft. Haben Sie hingegen die vertrocknete Zimmerpalme unter den laufenden Wasserhahn gestellt und sind dann erst mal Einkaufen gegangen, während nach und nach die ganze Küche unter Wasser gesetzt wurde, haften Sie aufgrund grober Fahrlässigkeit. Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann da nicht mehr angenommen werden.

 

Sozialrecht: Muss Eigentumswohnung für Elternunterhalt verkauft werden?

Reichen die Leistungen aus Renten- und Pflegeversicherung nicht aus, um das Altenheim zu finanzieren, wird Sozialhilfe gezahlt. Allerdings holt sich die Behörde oft das Geld von den Kindern der pflegebedürftigen Senioren zurück – denn diese sind unterhaltspflichtig. Wie der Bundesgerichtshof nun betonte, müssen diese allerdings nicht ihre eigene Altersvorsorge gefährden.

BGH, Az. XII ZB 269/12

 

Hintergrundinformation:

Erhält ein Alten- oder Pflegeheimbewohner Sozialleistungen, weil Rente und Pflegeversicherung nicht für das Heim ausreichen, kann die Behörde bei dessen Kindern Regress nehmen. Denn nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Es gibt jedoch für alles Grenzen: Nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage wäre, für seinen eigenen angemessenen Unterhalt aufzukommen.

Der Fall: Eine Seniorin wurde in einem Altenheim gepflegt. Die Kosten wurden teilweise über die Sozialhilfe gedeckt. Die Behörde versuchte, sich das Geld beim Sohn der Dame wiederzuholen. Dieser verdiente nur 1.121 Euro netto im Monat, besaß jedoch eine Dreizimmer-Eigentumswohnung, in der er wohnte. Das Amtsgericht verurteilte den Sohn zur Zahlung von rund 5.500 Euro.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Leistungsfähigkeit des Sohnes falsch beurteilt worden sei. Sein Selbstbehalt habe zum fraglichen Zeitpunkt 1.400 Euro im Monat betragen, ab 1. Januar 2013 sogar 1.600 Euro. Zwar müsse das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den „Vermögensstamm“ angreifen, um seinen Eltern zu helfen. Die eigene Altersvorsorge müsse jedoch nicht gefährdet werden. Das Kind sei berechtigt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch fünf Prozent seines Bruttoeinkommens in die private Altersvorsorge zu investieren. Das so gebildete sonstige Vermögen sei für den Elternunterhalt unantastbar. Übersteige es über die Dauer des Berufslebens nicht fünf Prozent vom Bruttoeinkommen des Sohnes, komme eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Frage. Das Verfahren ging an die Vorinstanz zurück – diese muss nun das Vermögen des Sohnes neu berechnen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12

 

Oberverwaltungsgericht NRW: Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts in drei Berufungsverfahren Untersagungsverfügungen des Rhein-Kreises Neuss gegen gewerbliche Unternehmen, die in den kreisangehörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss flächendeckend Altpapier mittels entsprechender Tonnen einsammeln, aufgehoben und damit die Sammlungen im Ergebnis zugelassen.
Die Unternehmen waren vormals im Auftrag der drei Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere Kostenvorteile hat(te).
Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010 auf der Grundlage des damals geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dagegen klagten die Unternehmen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15.11.2011). Auf die Berufungen der Unternehmen hat das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts geändert und entschieden, dass die Sammlungen auf der Grundlage des jetzt geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig sind.

Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Gesetz erlaube die Untersagung von gewerblichen Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen seien hier nicht feststellbar. Weder die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen sei gefährdet. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei nicht wesentlich beeinträchtigt.
Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier eingestellt hätten, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterliefen diese.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11

Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werden

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

Der Senat konnte offen lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 12 B 793/13

 

OLG Düsseldorf stoppt Übernahme von Kabel BW durch Liberty (Unitymedia)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 14. August 2013 die Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) aufgehoben, mit welcher dieses Ende 2011 die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg durch die zur Liberty Holding gehörenden Unitymedia GmbH gestattet hatte. Das Gericht gab damit den Beschwerden von Netcologne und Deutscher Telekom statt. Nach Ansicht des Gerichts sind die vom BKartA vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren.
Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.
Der Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten und das BKartA können binnen eines Monats gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels Beschwerde zum BGH einlegen. Verbleibt es bei der Entscheidung des OLG, müsste das BKartA erneut prüfen, ob die Fusion unter geänderten Bedingungen gestattet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten der von den Unternehmen bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen entflochten werden.
Beschluss des 1. Kartellsenats vom 14. August 2013 Az.: VI-Kart 1/12 (V)

 
Juli
Räumungsurteil gegen Raucher

31. Juli 2013- In dem Mietrechtsstreit um den rauchenden Mieter Friedhelm A. entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung wurde bestätigt. Ein Mieter dürfe zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen. Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.

 

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht. Der Senat konnte offen lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 12 B 793/13

Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Denn trotz Abmahnungen habe er seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe. Das Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualen Regeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen. Die klagende Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert.
Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausrei-chend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.
Den Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Klägers und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 24 C 1355/13) Dr. Mihael Pohar Richter am Amtsgericht


Mit Spaghetti-Top ins Büro?

Welche Kleidungsvorschriften im Sommer gelten

 

Wenn das Thermometer im Sommer in ungeahnte Höhen klettert, können Büros zu regelrechten Saunen werden. Warum im Hochsommer also nicht einfach mal das Business-Outfit gegen T-Shirt und kurze Hose oder ein luftiges Sommerkleid tauschen? Darf der Chef das eigentlich verbieten? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert den Büro-Dresscode aus rechtlicher Sicht.

 

Kostüm, Bluse, Strumpfhose und geschlossene Schuhe machen im Hochsommer so manchen weiblichen Kollegen im Büro zu schaffen, während der klassische Anzug mit Krawatte bei vielen männlichen Arbeitnehmern für Hitzewallungen sorgt. Die Folge: Konzentrationsstörungen und Müdigkeit – obwohl man gerade im Büro einen kühlen Kopf bräuchte. Denn wenn vom Chef auch bei gefühlten 40 Grad eine strenge Kleiderordnung gewünscht wird, ist selbst die Klimaanlage oft nur ein schwacher Trost.
Doch wie weit darf der Arbeitgeber bei der Kleidervorschrift gehen? „Von Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben abgesehen, gibt es hierfür keine rechtliche Regelung. In vielen Fällen ist die Kleidervorschrift eine Auslegungssache und abhängig vom Einzelfall“, fasst Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zusammen.

In dem Mietrechtsstreit um den rauchenden Mieter Friedhelm A. entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung wurde bestätigt. Ein Mieter dürfe zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen. Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Denn trotz Abmahnungen habe er seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe. Das Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualen Regeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen. Die klagende Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausrei-chend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrollä-den ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden. Den Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Klägers und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 24 C 1355/13) Dr. Mihael Pohar Richter am Amtsgericht

 

Wann sind strenge Bekleidungsvorschriften unabdingbar?

Aus vielen Branchen ist eine standardisierte Berufskleidung selbst im Hochsommer nicht wegzudenken, etwa bei Krankenhausmitarbeitern, Bauarbeitern oder Flugbegleitern. „Bei Hygiene- oder Schutzkleidung sind Unternehmen oft sogar verpflichtet, für eine bestimmte Ausrüstung oder Bekleidung ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Häufig ist dies schon in Verordnungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgeschrieben“, erläutert die Juristin. Auch wenn ein einheitliches Auftreten nach außen sichergestellt werden soll, dürfen Arbeitgeber recht weitgehend über das Outfit von Mitarbeitern bestimmen. Hier bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, mit regelmäßigen Pausen, viel Flüssigkeit und leichtem Essen die heißen Tage zu überstehen.

 

Bekleidungsregeln im Büro

Für Berufe ohne gesetzlich vorgeschriebene Schutz- oder Hygienekleidung gilt: Im Rahmen des sogenannten Weisungsrechts darf der Arbeitgeber über das Erscheinungsbild und daher auch über die Kleidung der Mitarbeiter bestimmen. Manchmal werden Bekleidungsregeln auch im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.
Aber: „Ein solcher Eingriff in die persönliche Freiheit der Belegschaft muss verhältnismäßig sein“, erläutert die Rechtsexpertin. Denn zugleich ist es Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern (§ 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG). Und dies bezieht sich auch auf das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden.
Wie stark darf der Chef also in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingreifen? „Eine Bekleidungsvorschrift muss aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar und plausibel begründbar sein“, antwortet Anne Kronzucker. So ist die Vorgabe für Mitarbeiter mit regelmäßigem Kundenkontakt, in gepflegter Kleidung zu erscheinen, absolut gerechtfertigt (LAG Köln, Az. 3 TaBV 15/10). Doch dort, wo sich Bekleidungsvorschriften aus betrieblicher Sicht nicht rechtfertigen lassen, darf sich der Vorgesetzte auch nicht in den individuellen Stil des Mitarbeiters einmischen. Ein Dresscode für Angestellte, die ausschließlich am Telefon sitzen, ist daher übertrieben.

Geben betriebliche Bekleidungsvorschriften den Mitarbeitern genügend Spielraum, kann im Sommer durchaus etwas leichtere Kleidung möglich sein. Wichtig jedoch: Die Kleidung sollte die Philosophie des Unternehmens widerspiegeln. Das heißt: Wer in einem kreativen Beruf arbeitet, kann sich unter Umständen legerer anziehen als der Angestellte einer Bank. Aber: Ein gelockerter Dresscode im Büro bedeutet nicht Hotpants oder bauchfreies T-Shirt! Wer sich bei den gelockerten Bekleidungsrichtlinien unsicher ist, kann sich an den Chef oder die Personalabteilung wenden.

Fahne darf weiter für den BVB flattern

Im Streit um die in einem Wohngebiet der Stadt Hemer gehisste Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beseitigungsklage eines Nachbarn durch Urteil vom 15. Juli 2013 abgewiesen. BVB-Fans hatten die ca. 1 x 2 m große Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Grundstücks angebracht.
Die Kläger, deren Grundstück rd. 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, verlangten - erfolglos - bauaufsichtliches Einschreiten von der Stadt Hemer. Sie machten u. a. geltend, dass die Fahne eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen darstelle und von ihr unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten ausgingen.
 Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Kläger nicht und führte in seinem Urteil aus: Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stelle keine wohngebietsfremde Nutzung dar. In dem Aufstellen des Masts liege keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handele es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen sei; die aufgezogene Fahne bringe lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck. Mast und Fahne seien eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von dieser gingen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus.
Dass die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursache, führe nicht zu einem Einschreitensanspruch der Kläger. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks hätten glaubhaft versichert, die Fahne bei entsprechenden Wetterlagen einzuholen. Selbst wenn dies gelegentlich versäumt werde, sei ein zumutbares Maß an Beeinträchtigungen nicht überschritten. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründe keine unzumutbare Störung der Kläger.
Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen gehe es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 8 K 1679/12

 

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung – Teil 2

Unwirksame Klauseln in Mietverträgen

 

In vielen Mietverträgen werden Schönheitsreparaturen den Mietern aufgebürdet. Allerdings sind zahlreiche Klauseln unwirksam. Welche dies sind und was Mieter tun können, wenn sie dennoch renoviert haben, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung in diesem zweiten Teil. Im ersten Teil der Serie zu Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen wird aufgelistet, wann Mieter den Pinsel schwingen müssen.

 

Schönheitsreparaturen umfassen verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen. „Grundsätzlich fallen sie in den Aufgabenbereich des Vermieters“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, „außer der Mietvertrag enthält andere Vereinbarungen.“ Dies ist regelmäßig der Fall – aber oft entsprechen die Vertragsklauseln nur teilweise den gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben. So sind Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, unwirksam. Das betrifft beispielsweise ein vertraglich festgelegtes Auswechseln von Teppichböden oder Abschleifen von Parkettböden – und zwar unabhängig von den bestehenden Gebrauchsspuren! Ebenso wenig dürfen Mieter mit einer Endrenovierungsklausel verpflichtet werden, grundsätzlich beim Auszug und damit unabhängig von der Wohndauer und vom Wohnungszustand zu renovieren. „Auch sogenannte ‚Fachhandwerkerklauseln‘ muss der Mieter nicht erfüllen“, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin: „Denn Vermieter dürfen nicht verlangen, dass Mieter professionelle Handwerker mit der Renovierung beauftragen. Eine sorgfältige Renovierung durch den Mieter ist ausreichend (BGH, Az. VIII ZR 294/09).“

 

Trotz unwirksamer Klauseln renoviert – was nun?

Bereits zu Pinsel und Farbe gegriffen und die Fensteraußenseiten gestrichen? Nicht selten stellen Mieter nach getaner Arbeit fest, dass die der Arbeit zugrundeliegende Schönheitsreparaturklausel unwirksam war und sie die Renovierung nicht hätten ausführen müssen. Welche Rechte haben Mieter in diesem Fall? „Sie können vom Vermieter einen Ersatz der Renovierungskosten verlangen. Neben der Kostenerstattung von Material, wie zum Beispiel Farbe und Pinsel, muss dieser auch die aufgewandte Zeit bezahlen. Die aktuelle Rechtsprechung sieht dabei eine Vergütung vor, wie sie für die Arbeitsleistung von Freunden oder Verwandten hätte erbracht werden müssen (BGH, Az. VIII ZR 302/07). Dabei ist unerheblich, ob der Mieter selbst zum Farbtopf gegriffen hat“, so Anne Kronzucker. Wichtig: Mieter müssen ihre berechtigten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machen, sonst verfallen sie (§ 548 Abs. 2 BGB).

 

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung – Teil 1

Wann sind Farbe und Pinsel Pflicht?

Muss die Mietwohnung beim Auszug renoviert werden und wenn, in welchem Umfang? Diese Frage sorgt oft für reichlich Zündstoff zwischen Mieter und Vermieter – und beschäftigt die Gerichte. Gerade in den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen dabei die Mieterseite gestärkt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung listet auf, welche Renovierungen für Mieter Pflicht sind.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Uneinigkeit besteht schon bei der Frage, was zu den Schönheitsreparaturen zählt und was nicht. Denn nicht alles, was der Vermieter gerne renoviert hätte, ist rechtlich auch erlaubt. Im Gesetz ist der Begriff nicht allgemeingültig definiert. Meist wird jedoch eine Regelung herangezogen, die sich eigentlich auf öffentlich geförderten Wohnraum („Sozialwohnungen“) bezieht: § 28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung (II. BV). Dort werden genannt: „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“ Eine etwas veraltet klingende Regelung – so werden Fußböden heute meist nicht mehr gestrichen, und auch bei modernen, pulverbeschichteten Flachheizkörpern sind Pinsel und Lack meist eher fehl am Platz.

“Die Gerichte verstehen unter Schönheitsreparaturen in der Regel alle Maßnahmen zur Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen. Und das sind lediglich Tapezier-, Streich- und Lackierarbeiten sowie ggf. die Beseitigung kleiner Schrammen im Putz oder ähnlicher Nutzungsfolgen“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Auch die notwendigen Vorarbeiten zählen dazu, wie etwa das Beseitigen von Dübellöchern. Wichtig: Vom Mieter verursachte regelrechte Schäden, wie beispielsweise stark verkratzte Türen, zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen. Dafür muss der Mieter bei seinem Auszug in jedem Fall aufkommen (§ 280 BGB)!

 

Wirksame Schönheitsreparaturklauseln

Schönheitsreparaturen sind jedoch grundsätzlich Sache des Vermieters – außer der Mietvertrag enthält andere Vereinbarungen: So können Mieter vertraglich verpflichtet werden, beispielsweise Wände und Decken zu streichen oder zu tapezieren, die Türen innerhalb der Wohnung sowie die Innenseiten der Wohnungstüren und auch der Holzteile von Fenstern zu streichen und Heizkörper sowie Heizungsrohre zu lackieren. Auch sogenannte „Abgeltungsklauseln“ können wirksam sein. Darin wird festgelegt, dass sich der Mieter beim Auszug anteilig an den Renovierungskosten beteiligt – selbst wenn die Fristen für die nächste Renovierung noch nicht abgelaufen sind.
„Der Knackpunkt ist hierbei die Formulierung“ warnt die D.A.S Juristin: „Denn Klauseln, die starre Fristen zur Renovierung oder für die Abgeltung von Renovierungskosten enthalten, sind generell ungültig.“ Schreibt der Vertrag dagegen vor, dass die Renovierung der Räume „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ innerhalb bestimmter Fristen erfolgen soll, so ist die Klausel wirksam. Denn die Notwendigkeit einer Renovierung muss immer auch vom tatsächlichen Zustand der Räume abhängig sein. Die üblichen Fristen betragen dabei während des Mietverhältnisses für Küchen, Bäder und Duschen drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten fünf Jahre und für sonstige Nebenräume sieben Jahre.

 

Kampf um die Sonnenliege: Reservieren per Handtuch erlaubt?

 

Die Angst, keine Liege mehr am Pool oder Hotelstrand zu bekommen, treibt viele Feriengäste auch im Urlaub zeitig aus den Federn: Oft schon im frühen Morgengrauen werden die besten Liegestühle mit Badetüchern “reserviert“. Doch ist diese vorsorgliche Belegung des Lieblingsplatzes eigentlich erlaubt? Können andere Badegäste die Handtücher einfach wieder wegnehmen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, wie Urlauber einen Liegestuhl-Krieg vermeiden können.

 

 

 

Die schönsten Plätze am Hotelpool oder -strand sind oft heiß begehrt. Deshalb heißt es vielerorts: Der frühe Vogel fängt den Wurm! Während viele Urlauber noch schlafen oder sich durch das Frühstücksbuffet schlemmen, sind einige andere schon mit Handtüchern beladen unterwegs zum Hotelpool oder -strand. Ist die Liege mit einem Badetuch reserviert, kommen manche sogar erst am späten Nachmittag zu einem Sonnenbad zurück. Spätaufsteher finden dann eine Vielzahl an Sonnenliegen mit Handtüchern vor, doch von den Besitzern fehlt jede Spur. Muss man das tolerieren? Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zeigt auf was erlaubt ist und was nicht.

 

 

 

Handtuch entfernen erlaubt?

 

Rein rechtlich lässt sich derjenige, der ein Handtuch von einer belegten Sonnenliege entfernt, nichts zuschulden kommen. Aber: Bevor ein Urlauber ein störendes Handtuch von einer Liege wegnimmt, sollte er sich zumindest vergewissern, dass der Besitzer nicht gerade im Pool ein paar Bahnen zieht und gleich wieder zu seinem Platz zurückkommt – so bleibt allen Feriengästen unnötiger Ärger erspart.

Und selbst wenn der Besitzer des Handtuches unauffindbar ist und die Liege unberechtigterweise reserviert wurde: „Schon aus Gründen der Höflichkeit sollten Urlauber ein fremdes Badetuch ordentlich zur Seite legen, bevor sie den Platz in Anspruch nehmen“, empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin. Denn niemand möchte sein Handtuch irgendwo am Boden liegend wiederfinden.

 

 

 

Liege reservieren erlaubt?

 

Wer sich extra den Wecker gestellt hat, um frühzeitig eine Sonnenliege zu reservieren, hat kein Anrecht darauf, dass diese „Reservierung“ auch gültig ist. „Tatsächlich können die Liegenbesetzer nichts dagegen tun, wenn ein anderer Urlauber den Platz in Anspruch nimmt. Denn es gilt generell: Abgelegte Handtücher, Zeitungen, Taschen oder andere Dinge vermitteln keine Besitzansprüche für Sitzgelegenheiten, wie z. B. eine Sonnenliege“, erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt: „In manchen Hotels untersagt sogar die Hausordnung das Besetzen von Liegen, die zunächst nicht genutzt werden. Jeder Urlauber hat also durchaus das Recht, die Platzhalter beiseite zu legen und die Liege selbst zu nutzen.“

Ausnahme: Hat ein Hotelgast gegen Gebühr einen Liegestuhl gemietet, dann hat er natürlich einen Rechtsanspruch darauf – egal, ob er die Liege zwischendurch für längere Zeit ungenutzt lässt oder sie den ganzen Tag belegt!

Stolperfallen beim Immobilienerwerb – Teil 2

 

Augen auf bei Eigentümergemeinschaften!

 

 

 

Immobilienkäufer erfüllen sich mit dem Kauf eines Eigentums oft einen Traum: Endlich unabhängig von Vermietern! Doch besonders bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern ist ein hohes Maß an Kompromissfähigkeit gefragt.

 

 

 

Mehr als 370.000 Eigentumswohnungen haben in Deutschland 2012 den Besitzer gewechselt. Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Anders als in einem eigenen Haus entscheidet hier die Hausgemeinschaft zum Beispiel über Instandsetzungen oder bauliche Veränderungen an der gemeinsamen Immobilie. Dabei müssen die Wohnungseigentümer mitunter gemeinsam getroffene Entscheidungen gegen den eigenen Willen erdulden.

 

 

 

Kosten für Investitionen – müssen diese alle tragen?

 

Das Verfahren für Abstimmungen über Investitionen am gemeinschaftlichen Eigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Je nach zu entscheidender Angelegenheit gibt es dabei unterschiedliche Abstimmungsverfahren, die teilweise durch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer abgeändert werden können. „Für Wohnungskäufer ist es wichtig, sich vor dem Kauf über die aktuelle Rechtslage zu informieren und Einblick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft zu nehmen – hier sind wichtige Details geregelt“, weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet konkret: Durch Mehrheitsbeschlüsse können unter Umständen Veränderungen an der Immobilie durchgesetzt werden, die für einzelne Wohnungseigentümer eine finanzielle Belastung sind. Die Kosten müssen allerdings anteilig mitgetragen werden. Daher sollten künftige Eigentümer diesen finanziellen Aspekt bei einem Kauf mit berücksichtigen!

 

 

 

Wenn eine Eigentümergemeinschaft entsteht…

 

Wird eine Eigentümergemeinschaft erst geschaffen, indem Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, ist besondere Vorsicht geboten: „Hier gilt eine dreijährige Kündigungssperre für den bestehenden Mietvertrag“, so die D.A.S. Rechtsexpertin. In Gebieten mit Wohnungsmangel kann diese auch zehn Jahre betragen. Seit Mai 2013 ist eine Umgehung durch das sogenannte „Münchner Modell“ nicht mehr zulässig: Bei diesem Modell kauft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Wohnungen und die Gesellschafter nehmen einzeln Eigenbedarfskündigungen vor, bevor die Umwandlung in Wohneigentum stattfindet.

Stolperfallen beim Immobilienerwerb – Teil 1

 

Worauf zukünftige Eigenheimbesitzer bei vermieteten Immobilien achten sollten

 

 

 

Ob Wohnung oder Haus: Der Erwerb eines Eigenheims ist eine große Anschaffung, für die sich angehende Immobilienkäufer viel Zeit nehmen sollten. Denn auf dem Weg zur eigenen Immobilie liegen einige Stolpersteine. Welche dies besonders bei vermieteten Objekten sind und wie sie vermieden werden können, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

 

 

Kein Kauf ohne Gutachter!

 

Der Kauf einer Immobilie ist meist das teuerste Geschäft des Lebens. Vor der Vertragsunterzeichnung sollten sich angehende Käufer daher eingehend über den baulichen Zustand der Wunschimmobilie informieren: Welche Modernisierungsmaßnahmen kommen auf den neuen Besitzer möglicherweise zu? Welche Mängel, wie zum Beispiel Schimmel, müssen beseitigt werden? Laien fällt die Beurteilung einer Immobilie oft schwer. Doch ein übersehener Mangel kann teuer werden! Denn nur, wenn ein Verkäufer einen Mangel absichtlich verschweigt oder eine bestimmte, in Wahrheit nicht vorhandene Beschaffenheit garantiert, muss er auch dafür haften. Ansonsten gilt in der Regel ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung durch den Verkäufer und das Motto: Gekauft wie gesehen! „Käufer sollten deshalb vor dem Kaufabschluss unbedingt einen Gutachter zur Beurteilung einer Immobilie hinzuziehen. Dies kann ein Architekt oder Sachverständiger sein“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Der Experte prüft bei der Begehung die Immobilie auf bauliche Mängel oder Schäden. Dazu gehört auch die Kontrolle der Wasserleitungen, um marode Leitungsabschnitte frühzeitig zu erkennen – und so spätere Wasserschäden zu vermeiden. Auch ein fachmännischer Blick auf die Elektroinstallationen kann nicht schaden.“ Darüber hinaus hilft ein Gutachter bei der Klärung von Sanierungsfragen oder der Ermittlung des tatsächlichen Hauswertes.

 

 

 

Vermietete Immobilien

 

Wer eine Immobilie für den eigenen Bedarf sucht, sollte beim Kauf von vermieteten Objekten ein genaues Auge auf den Mietvertrag werfen, denn: Der neue Besitzer muss das bestehende Mietverhältnis zunächst übernehmen. Es gelten also die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Um die neu erworbene Immobilie selbst beziehen zu können, ist eine Kündigung notwendig. „Ohne ‚berechtigte Interessen‘ ist diese nicht durchzusetzen“, ergänzt die D.A.S. Expertin und fährt fort: „‘Berechtigte Interessen‘ liegen gemäß BGB (§ 573 Abs. 2 Nr. 2) vor, wenn der neue Vermieter die Immobilie für sich, seine Familie oder Angehörige des Haushaltes in Anspruch nehmen und somit Eigenbedarf anmelden will.“ Doch auch dann müssen Vermieter mit Schwierigkeiten rechnen, häufig landen Streitfälle um Eigenbedarfskündigungen vor Gericht. Wer also eine eigene Bleibe sucht, sollte beim Kauf einer vermieteten Immobilie den existierenden Mietvertrag vorher genau überprüfen.


 
Juni 2013

Keine Haftung bei gehacktem eBay-Account

Internetrecht

Spioniert ein Hacker fremde Zugangsdaten für ein Internet-Auktionsportal aus und kauft auf fremde Rechnung ein, haftet der Inhaber des Kundenkontos nicht. Dies entschied der D.A.S. zufolge das Landgericht Gießen. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Nutzer seine Zugangsdaten nicht an andere weitergegeben hat.  LG Gießen, Az. 1 S 337/12

 

Hintergrundinformation:

Identitätsdiebstahl im Internet wird zu einem immer größeren Problem. Nicht nur Benutzerkonten bei Auktionsportalen und bei sozialen Netzwerken, auch einfache Email-Accounts werden gehackt und von Fremden genutzt. Da wird auf fremde Rechnung eingekauft, es finden illegale Downloads auf den Namen von Unwissenden statt oder das eigene Email-Konto dient plötzlich zur Versendung von Spam-Mails. Letzteres kann teure Abmahnungen der Empfänger zur Folge haben. Eine gewisse Vorbeugung bieten Virenschutz, Firewall und ein regelmäßiger Wechsel der Passwörter – wobei auf keinen Fall für alle Dienste das gleiche Passwort verwendet werden sollte.

Der Fall:
Ein Nutzer des Auktionsportals eBay stellte fest, dass er offenbar ein Notebook erworben hatte – nur wusste er nichts davon. Der Verkäufer forderte von ihm den Kaufpreis, unter Verweis darauf, dass er ja die ersteigerte Ware bereits persönlich abgeholt habe. Offenbar waren seine Zugangsdaten gehackt und von einem Fremden genutzt worden. Der angebliche Käufer weigerte sich zu zahlen und wurde vom Verkäufer verklagt.

Das Urteil:
Das Landgericht Gießen entschied zugunsten des Beklagten. Das ersteigerte Notebook sei unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Accounts übergeben worden, sondern an jemand anderen. Solange der Account-Inhaber nicht absichtlich zugelassen habe, dass jemand anderer wie ein Vertreter für ihn aufgetreten sei, hafte er auch nicht für dessen Handeln. Es spreche nichts dafür, dass die Zugangsdaten vom Kontoinhaber an andere Personen weiter gegeben worden wären. Der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass unter einem Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftrete. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich bei Abholung der Ware den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies habe er versäumt. Der Account-Inhaber hafte damit nicht für den Kaufpreis des Notebooks.
Landgericht Gießen, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 1 S 337/12

 

 

Stolperfallen beim Immobilienerwerb – Teil 1

 

Worauf zukünftige Eigenheimbesitzer bei vermieteten Immobilien achten sollten

 

Ob Wohnung oder Haus: Der Erwerb eines Eigenheims ist eine große Anschaffung, für die sich angehende Immobilienkäufer viel Zeit nehmen sollten. Denn auf dem Weg zur eigenen Immobilie liegen einige Stolpersteine. Welche dies besonders bei vermieteten Objekten sind und wie sie vermieden werden können, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

 

 

Kein Kauf ohne Gutachter!

 

Der Kauf einer Immobilie ist meist das teuerste Geschäft des Lebens. Vor der Vertragsunterzeichnung sollten sich angehende Käufer daher eingehend über den baulichen Zustand der Wunschimmobilie informieren: Welche Modernisierungsmaßnahmen kommen auf den neuen Besitzer möglicherweise zu? Welche Mängel, wie zum Beispiel Schimmel, müssen beseitigt werden? Laien fällt die Beurteilung einer Immobilie oft schwer. Doch ein übersehener Mangel kann teuer werden! Denn nur, wenn ein Verkäufer einen Mangel absichtlich verschweigt oder eine bestimmte, in Wahrheit nicht vorhandene Beschaffenheit garantiert, muss er auch dafür haften. Ansonsten gilt in der Regel ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung durch den Verkäufer und das Motto: Gekauft wie gesehen! „Käufer sollten deshalb vor dem Kaufabschluss unbedingt einen Gutachter zur Beurteilung einer Immobilie hinzuziehen. Dies kann ein Architekt oder Sachverständiger sein“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Der Experte prüft bei der Begehung die Immobilie auf bauliche Mängel oder Schäden. Dazu gehört auch die Kontrolle der Wasserleitungen, um marode Leitungsabschnitte frühzeitig zu erkennen – und so spätere Wasserschäden zu vermeiden. Auch ein fachmännischer Blick auf die Elektroinstallationen kann nicht schaden.“ Darüber hinaus hilft ein Gutachter bei der Klärung von Sanierungsfragen oder der Ermittlung des tatsächlichen Hauswertes.

 

 

 

Vermietete Immobilien

 

Wer eine Immobilie für den eigenen Bedarf sucht, sollte beim Kauf von vermieteten Objekten ein genaues Auge auf den Mietvertrag werfen, denn: Der neue Besitzer muss das bestehende Mietverhältnis zunächst übernehmen. Es gelten also die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Um die neu erworbene Immobilie selbst beziehen zu können, ist eine Kündigung notwendig. „Ohne ‚berechtigte Interessen‘ ist diese nicht durchzusetzen“, ergänzt die D.A.S. Expertin und fährt fort: „‘Berechtigte Interessen‘ liegen gemäß BGB (§ 573 Abs. 2 Nr. 2) vor, wenn der neue Vermieter die Immobilie für sich, seine Familie oder Angehörige des Haushaltes in Anspruch nehmen und somit Eigenbedarf anmelden will.“ Doch auch dann müssen Vermieter mit Schwierigkeiten rechnen, häufig landen Streitfälle um Eigenbedarfskündigungen vor Gericht. Wer also eine eigene Bleibe sucht, sollte beim Kauf einer vermieteten Immobilie den existierenden Mietvertrag vorher genau überprüfen.

 

 

 

 

 

 

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20% der Kosten. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (14 K 2159/12) entschieden.

In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 € gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.02.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.

Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 €, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Mai 2013

Vater muss seiner erwachsenen Tochter Unterhalt für ein Studium bezahlen

29. Mai 2013 - Der Vater einer heute 25 Jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein im Oktober 2011 aufgenommenes Journalistikstudium. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.02.2013 entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund bestätigt.

Der im Jahre 1949 geborene Vater, der für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland berufstätig ist, hatte sich in einem im Jahre 2005 abgeschlossenen Vergleich gegenüber seiner im Jahre 1988 geborenen Tochter verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter stammt aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im Jahre 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort legte sie im Jahre 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik an einer Universität im Ruhrgebiet auf. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen und u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht bedürftig, zum Studium nicht geeignet, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.

Das Amtsgericht hat auf den Wegfall der Unterhaltspflicht bis einschließlich September 2011 erkannt und für die Folgezeit einen Unterhalt von monatlich ca. 350 € zugesprochen. Der 7. Senat für Familiensachen hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen, mit der er sich gegen die ab Oktober 2011 fortbestehende Unterhaltspflicht gewandt hat. Die Tochter habe, so 7. Senat für Familiensachen, gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung.

Für das im Jahre 2011 aufgenommene Journalistikstudium sei sie ausbildungsgeeignet. Die aus dem Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen disqualifizierten sie nicht für das Studium, ihre bisher im Studium gezeigten Leistungen indizierten ihre Geeignetheit.

Die Tochter habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu alimentieren habe. Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch, es sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen und sich auch im Anschluss an dieses nicht sehr zielgerichtet im Hinblick auf ihr jetziges Studium verhalten habe. Nach den zeitlichen und familiären Umständen und unter Berücksichtigung des jetzt aufgenommenen Journalistikstudiums, bei dem es immer noch um die Erstausbildung der Tochter gehe, sei noch nicht von einer Obliegenheitsverletzung der Tochter auszugehen.

Die Tochter habe auch nicht in unterhaltsrelevanter Weise gegen ihr obliegende Informationsobliegenheiten verstoßen und ihren Anspruch für die Zeit ab Oktober 2011 nicht verwirkt. Sie habe ihren Vater zwar im Hinblick auf die Studienerfolge des in den Niederlanden aufgenommenen Studiums unzutreffend unterrichtet und auch eigene Bezüge verschwiegen. In Bezug auf das jetzt aufgenommene Studium habe sie ihrer Informationspflicht nunmehr aber genügt. Durch dieses Studium sei eine neue Situation entstanden. Der Tochter sei zuzubilligen, ihr Studium zügig zu Ende zu führen, hierzu bedürfe es auch einer Alimentation durch ihren Vater.

rechtskräftiger Beschluss des 7. Senats für Familiensachen vom 05.02.2013 (7 UF 166/12)

 

Begrenzte Haftung von Angehörigen bei Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach dem Tod des Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Mannes aus Witten, dessen Vater ihm vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt hatte, ohne dass er hiervon Gebrauch machte.
Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Die Rente wurde z.T. durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht. Gegenüber dem Sohn ihres Versicherten machte die DRV einen Erstattungsanspruch von 275,- Euro geltend, weil er mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt habe. Die hiergegen von dem Sohn des Verstorbenen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob den Erstattungsbescheid auf.
Der Kläger habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht verfügt. Eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners setze voraus, dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen seien.
Der Kläger habe lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. In dieser Situation habe im Verhältnis zur DRV keine Rechtspflicht des Klägers bestanden, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Die beklagte DRV könne die Rentenüberzahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.05.2013, Az.: S 34 R 355/12

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

Mit dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage der Partei „Bürgerbewegung pro NRW“ („pro NRW“) gegen deren Erwähnung in dem Verfassungsschutzbericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht 2010 abgewiesen und ihr – soweit sie gegen die Erwähnung der Partei in dem Verfassungsschutzbericht 2010 gerichtet war – teilweise stattgegeben.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende im Wesentlichen aus: Das beklagte Land sei berechtigt gewesen, zum Zwecke der erforderlichen Aufklärung der Öffentlichkeit in dem Verfassungsschutzbericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht 2010 über die Klägerin als Verdachtsfall für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bereich des Rechtsextremismus zu berichten. Darüberhinaus rechtfertige es die Faktenlage grundsätzlich auch, die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 als eine Bestrebung darzustellen, die über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich einzuschätzen sei.

Als rechtswidrig zu beanstanden seien allerdings zwei Passagen auf Seite 68 des Verfassungsschutzberichts 2010. Denn die Faktenlage erlaube dem beklagten Land nicht die Darstellung, die Klägerin spreche Muslimen ihr Grundrecht auf freie Religionsausübung generell ab. Hinsichtlich zweier von der Kammer im Verfassungsschutzbericht 2010 überdies gerügter Zitate auf den Seiten 60 und 61 zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat das beklagte Land bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese unrichtig und damit rechtswidrig seien; es hat eine entsprechende Richtigstellung zugesagt. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. Aktenzeichen: 22 K 2532/11

 

Tierschutzgesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besondere Schutzvorrichtungen 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 2. Mai 2013 entschieden, dass ein Hundehalter seine Hunde nicht in der sog. "Punktanbindung" im Freien halten darf. Auch darf die zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen (6 L 23/13). Der Antragsteller lebte seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte Aachener Land und hielt dort zwei Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden waren.

Das Veterinäramt der Städteregion Aachen untersagte mit Verfügung vom 8. Januar 2013 die Art der Hundehaltung und gab dem Antragsteller auf, den Hunden eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Eine artgerechte Anbindung mit einer mindestens sechs Meter langen Leine und einer Sicherung gegen das sog. "Aufdrehen" der Leine habe es nicht gegeben. Jederzeit habe die Gefahr bestanden, dass sich durch Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten, dass es nicht nur zu Verletzungen, sondern auch zu Strangulierungen hätte kommen können.

Die vom Tierschutzgesetz bei einer Hundehaltung im Freien geforderte Schutzhütte samt Liegeplatz habe gleichfalls nicht existiert. Das Gericht hat die Bedenken der Städteregion geteilt und den Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsschutz gegen die Verfügung zu gewähren, abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, über die nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

 

Auch Gruppen-Tandems benötigen Sondernutzungserlaubnis

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 28. Mai 2013 den Antrag abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen des Antragstellers auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Münsters keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Der Antragsteller vermietet mehrere sogenannte Gruppenfahrräder mit 2 bis 22 Sitzplätzen unter anderem für Betriebsfeiern und Familienausflüge. Die Fahrzeuge sind überdacht und mit Beleuchtung, Stauraum für Proviant und einem Getränkehalter an jedem Sitzplatz versehen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Eine Sondernutzung von Straßen liege nach den gesetzlichen Vorgaben vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutze.
Bei Anwendung dieser Vorgaben sei die vom Antragsteller begehrte pauschale Feststellung, dass jede Nutzung der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, nicht möglich. Vielmehr komme es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an. Hier sei nicht erheblich, dass die vom Antragsteller beschriebenen Tandems - anders als die sogenannten "Bier-Bikes" - nicht mit einem Bierfass, einer Zapfanlage, einer Soundanlage mit CD-Player und/oder einem überdachten Tisch ausgestattet seien.
Das Fehlen dieser Bestandteile schließe nicht aus, dass die Tandems zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken genutzt werden könnten und im Einzelfall auch zu solchen anderen Zwecken genutzt würden. Die Bauart der Fahrzeuge möge zwar nicht in derselben Art wie die Bauart der „Bier-Bikes“ auf eine Nutzung zu Partyzwecken ausgerichtet sein. Die Bauart der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen schließe aber nicht ihre Eignung aus, sie (auch) als Mittel für Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen zu nutzen. Az.: 8 L 229/13 - nicht rechtskräftig

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

April 2013

Kampf dem Schilderwald: Neue StVO ist in Kraft! Straßenverkehrsrecht Zum 1. April 2013 ist eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Ein Hauptziel besteht darin, den Schilderwald auf deutschen Straßen zu reduzieren.
Es gibt jedoch auch einige neue Regeln, so die D.A.S.: Unter anderem wird die Winterreifenpflicht konkreter, Krafträder müssen tagsüber Abblend- oder Tagfahrlicht verwenden, Inline-Skater und Rollschuhfahrer werden – bei Fehlen besonderer Schilder – auf den Gehweg verbannt.  
Die ab 1. April 2013 gültige Straßenverkehrsordnung sieht vor:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf nur mit M+S-Reifen gefahren werden, also Reifen, die den EU-Richtlinien für Winterreifen entsprechen. Dadurch werden einheitliche Kriterien für „Winterreifen“ aufgestellt – diese gab es bisher nicht (§ 2 Abs. 3a StVO).  
Fahrer von Krafträdern dürfen künftig wählen, ob sie bei Tag mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren möchten – sofern die technische Ausstattung für Letzteres vorhanden ist. Bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht ist allerdings Abblendlicht Pflicht (§ 17 Abs. 2a).
Neu eingeführt wurde ein Überholverbot an Bahnübergängen. Dieses gilt zwischen dem Warnschild und dem Bahnübergang (§ 19).  
Radfahrer ab 16 Jahren dürfen nun bis zu zwei Kinder bis sieben Jahre im Fahrradanhänger mitnehmen. Der Anhänger muss dafür ausgelegt sein; die 7-Jahres-Grenze gilt nicht für die Mitnahme eines behinderten Kindes (§ 21 Abs.3).
Inline-Skater und Rollschuhfahrer gelten nun auch per Gesetz nicht als Fahrzeuge – sie haben auf Straßen und Radwegen nichts verloren und müssen mit dem Gehweg Vorlieb nehmen. Allerdings kann durch (neue) Schilder ein Fahr- oder Radweg für sie freigegeben werden (§ 24 Abs. 1).
Hinzugefügt wurde eine Regelung zur Nutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge: Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien markiert, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen (§ 7 Abs. 3a).  

Mehr Rechte gibt es für Postfahrzeuge: Zur Briefkastenentleerung darf nun in zweiter Reihe geparkt werden, Fußgängerzonen dürfen uneingeschränkt befahren werden – etwa um die Post von Postagenturen in Geschäften abzuholen (§ 35 Abs. 7a).
Einige Verkehrszeichen sind nun entfallen: Zum Beispiel gibt es nur noch ein Schild für „Bahnübergang“ – aber kein Extra-Schild mehr für den beschrankten Bahnübergang. Etliche Warnschilder (z. B. „Steinschlag“, „Rinder“, „Fluglärm“, „Zebrastreifen“) werden durch das allgemeine Warnschild – Gefahrzeichen 101 – mit Zusatzschild ersetzt. Neu eingeführt wurde z. B. ein Verkehrszeichen für eine für Fußgänger und Radfahrer durchquerbare Sackgasse.
Schließlich wurden einige Bezeichnungen geschlechtsneutral formuliert: So heißt es jetzt nicht mehr „Radfahrer“, sondern „wer mit dem Rad fährt“.

 

März 2013

Ab dem 1. April 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen die Rauchwarnmelderpflicht. Damit will die Landesregierung die Zahl der Brandopfer deutlich verringern. Alleine im vergangenen Jahr sind 62 Menschen in NRW bei Wohnungsbränden ums Leben gekommen, fünf der Opfer waren Kinder. Nach Schätzungen sind in zwei von drei Wohnungen noch immer keine Rauchwarnmelder installiert. Zur Einführung der Pflicht sagte Bauminister Michael Groschek: „Trotz langjähriger Aufklärungskampagnen ist die Zahl der Rauchwarnmelder in den Wohnungen zu niedrig – und die Zahl der Brandopfer zu hoch. Dieses neue Gesetz wird helfen, in Zukunft viele Leben zu retten.“ Ab sofort müssen Rauchwarnmelder in sämtlichen Neubauten installiert werden. Für Wohnungen im Bestand gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Die Geräte müssen in Kinder- und Schlafzimmern sowie in Fluren angebracht werden. Für die Erstinstallation der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer oder Vermieter verantwortlich. Sollte nichts anderes vereinbart sein, muss die Wartung und der Batteriewechsel vom Mieter vorgenommen werden. Ein Gerät kostet in der Regel je nach Ausstattung zwischen zehn und 30 Euro.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung war am 20. März 2013 im Düsseldorfer Landtag mit breiter Mehrheit gebilligt worden.

Am 1.4. tritt die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft
Am Ostermontag tritt die neue Straßenverkehrsordnung in Kraft. Eines der Ziele ist es, den "Schilderwald" zu lichten. Verbesserte Radverkehrsvorschriften sorgen zudem für mehr Sicherheit. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer: "Akzeptanz und Eindeutigkeit der Verkehrsvorschriften sind die Grundvoraussetzungen für einen sicheren Straßenverkehr. Ein Abbau der Überbeschilderung kann zu mehr Sicherheit beitragen. Der Grundsatz lautet: So viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich. Die allgemeinen Regeln reichen oftmals aus."
Ein Ziel ist, die Zahl an Verkehrsschildern im Straßenbild zu reduzieren. Durch allgemeingültige Verhaltensvorschriften soll die Notwendigkeit für Verkehrsschilder reduziert werden.
Zum Beispiel macht die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen dort Parkverbotszeichen unnötig, die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen macht das Aufstellen von Überholverbotszeichen in diesen Bereichen entbehrlich. Selten in der Praxis benötigte Zeichen dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden, einige Verkehrszeichen werden ganz aus dem Katalog gestrichen.  
Die neue StVO verbessert vor allem auch die Sicherheit im Radverkehr. Neben dem generellen Parkverbot auf den Fahrradwegen darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Zudem kann mit einem entsprechenden Verkehrszeichen künftig darauf hingewiesen werden, dass eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist. Die Freigabe linker Radwege kann künftig durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" erfolgen.
Auch die Beförderung in Fahrradanhängern wird erstmals klar geregelt: Personen, die mindestens 16 sind, dürfen grundsätzlich bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Fahrradanhängern mitnehmen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Bußgeldkatalog das Nichtbeachten der Verkehrsvorschriften durch Radfahrer künftig härter geahndet: Auf Wunsch der Länder werden die Verwarnungsgelder um 5 bis 10 Euro angehoben.

Kein allgemeines Haustierverbot im Mietvertrag
Eine Mietvertragsklausel, nach der der Mieter „keine Hunde und Katzen“ halten darf, ist nicht zulässig und damit unwirksam. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilt, bedeutet dies nicht, dass der Mieter nun beliebig viele Tiere anschaffen darf. Rücksicht muss durchaus genommen werden – aber seinen Mischlingshund durfte der Kläger im vorliegenden Fall behalten. BGH, Az. VIII ZR 168/12  
Hintergrundinformation
Schon seit längerer Zeit ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass generelle Haustierverbote in Mietverträgen unzulässig sind. Entschieden wurde dies bisher für generelle Klauseln wie „Der Mieter darf keine Haustiere halten.“ Denn: Die Gerichte gehen davon aus, dass Kleintiere wie Fische, Wellensittiche oder Meerschweinchen grundsätzlich erlaubt sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Mietwohnung beschädigen oder die Nachbarn stören, ist in der Regel gering. Ob etwa Katzen und gewisse Hunde noch Kleintiere sind, ist dann vom Einzelfall abhängig.

Der Fall
Ein Mann hatte eine Genossenschaftswohnung gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Zusatzvereinbarung, in der stand, dass Genossenschaftsmitglieder „keine Hunde und Katzen halten“ dürften. Er zog nun mit seiner Familie ein – und mit dem Familienhund, einem Mischling mit etwa 20 cm Schulterhöhe. Die Genossenschaft forderte den Mieter daraufhin auf, den Hund innerhalb von vier Wochen abzuschaffen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das pauschale Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam sei. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge betonte das Gericht, dass der Mieter hier unangemessen benachteiligt werde, weil ihm jede Haltung dieser Tiere ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten sei. Dies schränke sein gesetzliches Recht auf Nutzung der Mietwohnung zu sehr ein. Die Unwirksamkeit der Vertragsregelung bedeute nicht, dass der Mieter ohne jede Rücksicht auf andere nun beliebig Hunde und Katzen halten dürfe. Es müsse eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn stattfinden. Hier ergebe sich daraus, dass die Genossenschaft der Haltung eines Mischlingshundes zustimmen müsse.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12

 

Fast zwei Jahre Ordnungshaft wegen „Telefonterrors“

Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängtes Kontaktverbot können mit insgesamt 720 Tagen Ordnungshaft geahndet werden.
Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das Amtsgericht – Familiengericht – Bielefeld bestätigt. Dem 36 Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) hatte das Amtsgericht Bielefeld mit einer am 06.06.2012 erlassenen Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern.
Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner versandte SMS und Emails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten. Auch nach der Zustellung der Gewaltschutzanordnung vom 06.06.2012 ignorierte der Antragsgegner die ausgesprochenen Verbote und kontaktierte die Antragstellerin bis Mitte August 2012 erneut mit zahlreichen Telefonanrufen und Emails. Zudem legte er ihr in Kenntnis ihrer Angst vor Spinnen eine lebende Vogelspinne in einem als Geschenk für ihren Sohn verpackten Päckchen in den Briefkasten.
Wiederholte Ermahnungen von Seiten der Polizei ließ er unbeachtet. Die weiteren Zuwiderhandlungen sanktionierte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 07.09.2012, indem es gegen den Antragsgegner 90 Tage Ordnungshaft verhängte. Für weitergehende Verstöße durch u.a. mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende November 2012 – verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16.01.2013 insgesamt weitere 630 Tage Ordnungshaft.
Die gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.02.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin auch nach dem Beschluss vom 07.09.2012 in massiver Weise mit Telefonanrufen und Emails belästigt und geängstigt. Der diesbezüglichen Darstellung der Antragstellerin sei er nicht entgegengetreten. Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin leide sehr unter den ständigen Verstößen und müsse Ängste aushalten, weil der Antragsgegner sich durch die bisherigen Maßnahmen nicht habe beeindrucken lassen.
Der Senat halte es daher für geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen. Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (II-1 WF 47/13)

Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

15. März - Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und auch dort Kindergeld beziehen. In diesen Fällen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen Leistungen zu kürzen.
Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in drei Urteilen vom 30.01.2013 für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden (15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09).
Der Senat stützt sich hierin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2012 (RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak). Gegenstand des EuGH-Urteils waren die Kindergeldansprüche eines von Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers und eines polnischen Saisonarbeiters. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus Polen und anderen EU-Ländern nicht deshalb gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden dürften, weil sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten. Dies verstoße gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte.
Der 15. Senat vertritt in seinen Urteilen die Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser EuGH-Entscheidung nicht auf die entschiedenen Fallkonstellationen beschränkt sei, sondern dass diese Grundsätze auch und erst Recht für andere als entsandte oder nur saisonal beschäftigte Arbeitnehmer gelten, wenn diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben.
§ 65 des Einkommensteuergesetzes, der einen inländischen Kindergeldanspruch im Falle des Bezuges ausländischer Familienleistungen ausschließt, verstoße nach Auffassung des Senats gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte. Diese Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass das deutsche Kindergeld lediglich um die ausländischen Familienleistungen gekürzt werden dürfe. Der 15. Senat hat gegen die Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Lehrer kann Erstattung der Beschaffungskosten für Schulbücher verlangen

14. März 2013 - Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage einem beamteten Lehrer Recht gegeben, der auf Erstattung von Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern geklagt hatte. Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes NRW. Er ist am Berufskolleg Barmen in Wuppertal beschäftigt. Das Land lehnte seinen Antrag ab, ihm Schulbücher in der Auflage zur Verfügung zu stellen, die im Unterricht in den von ihm unterrichteten Klassen verwendet wurde. Es wirkte auch nicht beim Schulträger, der Stadt Wuppertal, darauf hin, dass ihm die Schulbücher gestellt wurden.
Darauf beschaffte der Kläger die Bücher selbst und verlangte vom beklagten Land ohne Erfolg die Erstattung der dafür entstandenen Kosten in Höhe von 28,42 Euro. Auch der Schulträger weigerte sich, die Kosten zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem beklagten Land wegen der für die Beschaffung der Schulbücher angefallenen Aufwendungen ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683, 677, 679 BGB analog).
Der Kläger sei unter den besonderen, im Urteil näher erläuterten Gegebenheiten des vorliegenden Falles bei der Beschaffung der Schulbücher zulässigerweise für seinen Dienstherrn, das beklagte Land, tätig geworden. Im Grundsatz sei zwar der Schulträger verpflichtet, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zu Lasten des Lehrers gehen dürfe. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 6 A 1760/11

Geldstrafe für einen erzwungenen Kuss

Ein erzwungener Kuss kann eine strafbare Nötigung sein. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.02.2013 entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Essen als unbegründet verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 € verurteilt hatte, ist damit rechtskräftig.

Der 49jährige Angeklagte aus Essen erteilte der Geschädigten Musikunterricht. Seine verbalen Annäherungsversuche wies die Geschädigte zurück und äußerte, dass sie so etwas nicht wolle. In einer Situation, in der sich beide frontal gegenüberstanden, zog der Angeklagte die Geschädigte zu sich hin, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte, und küsste sie auf den Mund. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren hat sich der Angeklagte unter anderem damit verteidigt, dass in seinem Verhalten keine strafbare Nötigung gesehen werden könne, weil er keine Gewalt ausgeübt und die Geschädigte während des Küssens nicht festgehalten habe.
Der 5. Strafsenat hat demgegenüber festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer strafbaren Nötigung erfüllt. Der Angeklagte habe Gewalt angewandt, als er die Geschädigte zu seinem Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, indem der Angeklagte die Zeugin angefasst und zu sich herangezogen habe. Mit der eingesetzten Gewalt habe der Angeklagte auch den Kuss erzwungen.

Die Geschädigte habe ihren entgegenstehenden Willen zuvor deutlich geäußert, über diesen habe sich der Angeklagte vorsätzlich hinweggesetzt. Da die Nötigung vollendet gewesen sei, als die Geschädigte den Kuss habe erdulden müssen, komme es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Geschädigte während des Kusses noch weiter festgehalten habe. rechtskräftiger Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2013 (III-5 RVs 6/13)

 

'Bitte keine Werbung'-Aufkleber – hilft das?

Schutz vor unerwünschter Werbung im Briefkasten

 

Wer kennt das nicht: Im Briefkasten stapelt sich die Werbung – für die eigentliche Post bleibt kaum mehr Platz. Wie können sich Verbraucher gegen die Werbeflut wehren und was müssen sie akzeptieren? Dazu Tipps der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

Fast täglich die gleiche Situation beim Leeren des Briefkastens: Vor lauter Werbung finden Empfänger kaum die eigentliche Post. Stattdessen quellen Flyer vom Lieferservice, Speisekarten vom Restaurant um die Ecke, Werbung für den neuesten Telefontarif oder Fitness-Angebote aus dem Briefkasten hervor – und werden von siebzig Prozent aller Verbraucher kaum beachtet. Andererseits wehren sich nur knapp 15 Prozent aller Haushalte mit einem entsprechenden Aufkleber gegen die Werbeflut. Doch hilft dieses Stopp-Zeichen wirklich? Und muss sich der Zusteller daran halten?

 

Anzeigenblätter sind keine Werbung!

Für viele Verbraucher sind Werbeflyer und kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter ein und dasselbe. Da letztere aber immer auch einen redaktionellen Teil enthalten, gelten sie nicht als Werbung (OLG Hamm, Az. I-4 U 42/11). „Wer den Einwurf dieser Blätter vermeiden möchte, muss am Briefkasten einen Hinweis anbringen, dass keine Anzeigen- und Wochenblätter erwünscht sind“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Zustellung von Werbebeilagen in Zeitungen oder Zeitschriften müssen Verbraucher jedoch tolerieren. Denn diese sind Bestandteil der abonnierten Zeitung und dürfen somit in den Briefkasten (OLG Karlsruhe, Az. 15 U 76/91) – da hilft auch kein Aufkleber.

 

Aufkleber gegen Werbung

Bei sonstigen Reklamesendungen gilt: Werbung ist nicht gleich Werbung! Ein wichtiger Unterschied ist, ob die Werbepost adressiert oder nicht adressiert ist. Denn: Persönlich adressierte Sendungen müssen Briefträger in jedem Fall zustellen – selbst wenn es sich hierbei um Werbung handelt.

Bei Werbematerial ohne konkrete Anschrift unterstellen Austräger zunächst, dass der Briefkasteninhaber mit der Wurfsendung einverstanden ist. Wer diese nicht will, der muss, so die D.A.S. Expertin, dies erst einmal deutlich machen: „Dazu reicht es aus, einen Aufkleber mit der Aufschrift ‚Keine Werbung einwerfen‘ gut sichtbar am Briefkasten anzubringen. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, sich an diese Anweisung zu halten. Und auch die Post bzw. jeder andere Werbeverteiler muss dieses Stopp-Zeichen beachten.“ Wer trotz Hinweis unerwünschte Wurfsendungen vorfindet, kann sich dagegen wehren.

 

Widerspruch möglich?

Egal ob adressierte oder nicht adressierte Werbung – ist der Einwurf der Reklamesendung ungewollt, müssen Verbraucher dies nicht tolerieren: Unerwünschte Werbebriefe können Verbraucher mit ihrem Absender versehen und wieder in den nächsten öffentlichen Briefkasten werfen. Es reicht der kurze, handschriftliche Vermerk „Annahme verweigert!“ auf dem Umschlag.

Ist der Werbebrief persönlich adressiert, kann der Empfänger sich wehren: Am besten das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, künftig auf weitere Werbeeinwürfe zu verzichten – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein. „Der Verbraucher nimmt damit sein Widerspruchsrecht wahr“, so die D.A.S. Juristin und ergänzt: “Laut Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Abs. 4 BDSG) kann jeder der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen. Daran müssen sich die werbenden Firmen auch halten.“ Der Widerspruch ist übrigens jederzeit, auch nachträglich, möglich.

Landet weiterhin unerwünschte Post im Briefkasten, können Verbraucher dem werbenden Unternehmen im nächsten Schritt mit einer Unterlassungsklage drohen. Allerdings ist hier eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.

 

Verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt.
Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. rechtskräftiger Besch

 

Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig
Düsseldorf/Duisburg, 6. März 2013 - Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten nichtig ist, und hat deshalb die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgehoben. Der Vorsitzende Richter Wiegand Laubenstein hat in der Sitzung und in der mündlichen Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass der Senat im Energiewirtschaftsgesetz keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den Netzentgelten sehe. So erlaube das Energiewirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“, festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen. Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten. Fünf regionale und überregionale Netzbetreiber hatten die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen angegriffen (vgl. die Pressemitteilung Nr. 05/2013 vom 01.03.2013). Die Bundesnetzagentur hatte darauf verwiesen, dass die Befreiung von der Ermächtigung gedeckt sei. Energieintensive Betriebe wirkten aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend. Die Änderung des § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung ist seit dem 04.08.2011 in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Strom-Netzentgelte befreit werden können. Die Änderung hatte der Bundestag in der Sitzung vom 30.06.2011 beschlossen. Bis zur Änderung im August 2011 konnten stromintensive Unternehmen mit ihrem Netzbetreiber nur ein individuelles, bis auf 20 % reduziertes Netzentgelt vereinbaren, das die Regulierungsbehörde genehmigen konnte. Der Umfang der Reduzierung musste dem netzkostensenkenden Nutzungsverhalten des stromintensiven Letztverbrauchers angemessen Rechnung tragen. Seit der Änderung können sich Unternehmen grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden, Verbraucher und Unternehmen, umgelegt werden. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur). Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Beschwerdeführerinnen: • Stadtwerke Ilmenau GmbH, Az. VI-3 Kart 14/12 [V] • NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,Az. VI-3 Kart 65/12 [V] • Amprion GmbH, Az. VI-3 Kart 49/12 [V] • TransnetBW GmbH, Az. VI-3 Kart 43/12 [V] • TenneT TSO GmbH, Az. VI-3 Kart 57/12 [V] Derzeit sind bei dem Senat mehr als 100 Verfahren anhängig, in den sich Stromnetzbetreiber und Stromversorger gegen die Netzentgeltbefreiung wenden.

Februar 2013

Unter Nachbarn - Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt

Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.11.2012 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen entschieden.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte über einen Streit zwischen Eigentümern in Hagen gelegener, benachbarter Grundstücke zu entscheiden. Die Garage der Kläger steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die Kläger eine ca. 4 bis 5 m lange Garagenzufahrt befahren, die sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten befindet.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab. Nachdem die Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstückstück untersagt hatten, haben die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu ihrer Garage geklagt. Dabei haben sie gemeint, die Befugnis zur Zufahrt folge aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese beinhaltenden nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der Garage sondern auch hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender „Funktionsfläche“.

Der Rechtsansicht der Kläger ist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht gefolgt und hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit, die nicht das Recht beinhalte, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden sei. Das schließe die Garagenzufahrt nicht ein.
Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, die Zufahrt zur Garage sei gewährleistet, verpflichte die Beklagten nicht. Auch auf eine andere Rechtsgrundlage könnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen. Der Fall eines den Klägern gem. § 917 BGB zustehenden Notwegerechts liege nicht vor. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als sog. „Funktionsfläche“ nicht. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten.

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2012 (I-5 U 98/12), nicht rechtskräftig (BGH V ZR 24/13)

 

Urteil: Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

In zwei Eilverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschieden, dass "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne "Warnhinweis" vertrieben werden dürfen. Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren.
Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an. Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen" vertreiben sollten.
Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12). Der 2. Zivilsenat hat heute in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln. Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig. Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12


Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch Samenspende
Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2013 entschieden und damit das anderslautende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat vom Beklagten als behandelndem Arzt Auskunft über den Samenspender verlangt, um in Erfahrung zu bringen, von welchem Mann sie abstammt. Der Beklagte hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, er habe mit den seinerzeit beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe. Das aus dieser Absprache folgende Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin. Er sei zur Verschwiegenheit verpflichtet.
 Außerdem könne er die möglichen Samenspender nicht mehr benennen, weil die ihre Identifizierung ermöglichenden Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ist das Auskunftsbegehren der Klägerin gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, sei höher zu bewerten als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des gesetzlichen Vaters seien nicht zu berücksichtigen, weil sie mit der Auskunftserteilung an die Klägerin einverstanden seien. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschenwürde der Klägerin gehöre ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren könne. Um ihre Persönlichkeit verstehen und entfalten zu können, müsse die Klägerin die für diese konstitutiven Faktoren kennen. Hierzu zähle auch ihre Abstammung.
Hinter diese fundamentale Rechtsposition müssten die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des Beklagten sowie sein Persönlichkeitsrecht und die Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte dieser seien nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Der Beklagte und die Spender seien bereits deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen Samenspende im Vorhinein hätten berücksichtigen und sich auf die mit einem Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes für sie verbundenen Folgen hätten einstellen können.
Für ein vorrangiges Recht der Klägerin spreche zudem die nicht zur Disposition der Beteiligten stehende familienrechtliche Rechtslage. Nach dieser habe dem Beklagten wie auch den Spendern bei der künstlichen Zeugung klar sein müssen, dass jedenfalls das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen auch die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin.
Da der Beklagte zur Auskunft verpflichtet sei, verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und begehe keine Straftat, wenn er die Auskunft erteile, er handle insoweit nicht unbefugt. Dass ihm eine Auskunftserteilung unmöglich sei, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die Auskunft sei dem Beklagten erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche in seiner Praxis nicht mehr beschaffen könne.
In diesem Zusammenhang habe der Beklagte bereits widersprüchlich vorgetragen. Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme habe seine Darstellung zudem nicht bestätigt. Auch nach der hierzu vom Beklagten abgegebenen Stellungnahme könne der Senat nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bereits eine vollständige Befragung seiner damaligen Mitarbeiter vorgenommen und eine umfassende Recherche nach den vermeintlich fehlenden Unterlagen veranlasst habe.
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2013 (I-14 U 7/12), Revision nicht zugelassen.

Schadenersatz für Internet-Ausfall

Januar 2013

Telekommunikationsrecht

Das Internet ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Alltagslebens geworden. Wie die D.A.S. mitteilte, hat der Bundesgerichtshof aus diesem Grund einem Nutzer Anspruch auf Schadenersatz gewährt, nachdem dessen Internetanschluss bei einer Tarifumstellung zwei Monate lang ausgefallen war.

BGH, Az. III ZR 98/12

 

Hintergrundinformation

Immer wieder kommt es vor, dass Telefon- und Internetkunden bei Vertrags- oder Tarifumstellungen wochen- oder monatelang vom Netz abgeschnitten sind. Auch im Rahmen von Netzausfällen durch technische Störungen können schnell ein oder zwei Tage ohne Anschluss die Folge sein. Ein Ärgernis – nicht nur, wenn der Anschluss womöglich auch beruflich genutzt wird. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob Privatkunden bei einem Anschlussausfall Schadenersatz verlangen können.
Der Fall:
Ein Kunde hatte seinen DSL-Anschluss auf einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter umstellen lassen. Infolge eines vom Anbieter verursachten technischen Fehlers fiel der Anschluss zwei Monate lang komplett aus. Über den Anschluss liefen Festnetztelefon, Fax (Voice und Fax over IP) und der Internetzugang. Der Kunde forderte Schadenersatz – die Kosten für Prepaidkarten zum mobilen Telefonieren sowie 50 Euro am Tag für den Nutzungsausfall der drei Kommunikationswege.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof gestand dem Kunden nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung einen Schadenersatzanspruch für den Ausfall des Internetanschlusses zu. Das Gericht betonte, wie wichtig das Internet auch im privaten Bereich für das tägliche Leben geworden sei. Auch die Prepaidkarte müsse ihm ersetzt werden. Für den Ausfall von Festnetztelefon und Fax gebe es keinen Schadenersatz, weil diese durch Handy und Post ersetzbar seien. Allerdings reduzierte das Gericht den Schadenersatz auf die für die Bereitstellung eines Internetanschlusses ohne Fax und Telefon und ohne den Unternehmensgewinn des Anbieters üblichen Kosten. Diesen Betrag muss die Vorinstanz nun berechnen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. III ZR 98/12

Lehrer: Dienstunfall bei Schneeballschlacht

Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der Mutter

Januar 2013

Alltours-Chef Verhuven verurteilt
Das Amtsgericht Duisburg hat Herrn Willi Erich Verhuven wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 500,00 EUR verurteilt. Weiterhin wurde ein 2-monatiges Fahrverbot ausgesprochen.  
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Verhuven am 21.03.2012 Anordnungen eines eingesetzten Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer Demonstration der Gewerkschaft ver.di im Bereich des Innenhafens missachtete, der ihn auf eine Sperrung der Zufahrt zur Straße am Innenhafen hinwies und ihn aufforderte, anzuhalten und zu wenden. Herr Verhuven fuhr mit Schrittgeschwindigkeit auf den vor seinem PKW stehenden Beamten zu und verletzte diesen im Bereich des linken Knies.

Lehrer: Dienstunfall bei Schneeballschlacht
Verletzt sich ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Pausenhof, ist dies ein Dienstunfall. Wie die D.A.S. unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Freiburg mitteilt, gilt dies selbst dann, wenn die Hausordnung der Schule Schneeballschlachten kategorisch untersagt. VG Freiburg, Az. 5 K 1220/11   Hintergrundinformation: Im Arbeitsrecht wie auch im Dienstrecht von Beamten gibt es oft Streit darüber, wann eine Verletzung ein Arbeits- bzw. Dienstunfall ist. Für den Verletzten ist dies von großer Bedeutung. Ein Beamter erhält bei einem Dienstunfall etwa Leistungen der Heilbehandlung, bei länger eingeschränkter Erwerbsfähigkeit einen Unfallausgleich oder es werden ihm besondere Sachschäden ersetzt. Als Dienstunfall gilt jedes einen Körperschaden verursachende Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes stattgefunden hat.
Der Fall: Ein Gymnasiallehrer war auf dem Schulgelände von einer Gruppe Zehntklässler mit Schneebällen beworfen worden. Zunächst suchte er Schutz hinter seiner Aktentasche, bewegte sich auf die Schüler zu und versuchte, sie verbal von weiteren Würfen abzuhalten. Dies scheiterte und schließlich kam es zu einer Schneeballschlacht „jeder gegen jeden“. Der Lehrer nahm daran teil und wurde von einem Schneeball so heftig auf das linke Auge getroffen, dass er die Sehkraft verlor. Ein Aufenthalt in einer Augenklinik mit Operation war erforderlich. Das Regierungspräsidium lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab: Der Lehrer habe gleichberechtigt teilgenommen und nicht im dienstlichen Überordnungsverhältnis auf die Schüler eingewirkt. Auch sei das Schneeballwerfen in dieser Schule per Hausordnung verboten.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Freiburg erkannte den Vorfall nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung als Dienstunfall an. Es komme nicht darauf an, ob die im Moment des Unfalls ausgeübte Tätigkeit dienstlich geprägt gewesen sei – der Lehrer habe sich während seiner Dienstzeit auf dem Gelände des Dienstherrn aufgehalten. Der Unfall sei damit „in Ausübung des Dienstes“ passiert. Anders seien Fälle zu behandeln, bei denen im Dienst gegen die Interessen des Dienstherrn verstoßen werde. Der Verstoß gegen die Hausordnung reiche dafür hier nicht aus. Auch das Argument des Lehrers, dass er sich durch ein kommentarloses Weggehen oder ein obrigkeitliches Verbot des Schneeballwerfens den Schülern gegenüber lächerlich gemacht hätte, sei nicht von der Hand zu weisen. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 04.12.2012, Az. 5 K 1220/11

 

Beendigung eines Profispielervertrages wegen Abstiegs aus der 2. Bundesliga?

Vor der 14. Kammer des LAG Hamm (14 Sa 737/12) wird am 22. Januar 2013 ein Rechtsstreit verhandeln, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der 29jährige klagende Arbeitnehmer war seit Juli 2010 als Lizenzfußballspieler bei dem beklagten Verein (Arminia Bielefeld) angestellt. Er spielte für die 1. Herrenmannschaft in der 2. Fußballbundesliga. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2012 befristet und sollte nur Gültigkeit für die 1. und 2. Bundesliga haben. Vertraglich vorgesehen war zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Verein, falls es zu einem Abstieg aus der 2. Bundesliga kommen sollte. Anfang Mai 2011 stand fest, dass die 1. Herrenmannschaft von der 2. Fußballbundesliga in die 3. Liga absteigen wird.
Das nahm der Verein zum Anlass, den Kläger im Mai 2011 schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum 30.06.2011 ende. Der Verein sprach zudem mit Schreiben von Mai und September 2011 außerordentliche Kündigungen aus. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Kläger, der zwischenzeitlich eine Anstellung bei einem israelischen Verein gefunden hatte, Klage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld.   Das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ca 1043/11) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vertragliche Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des Abstiegs aus der 2. Fußballbundesliga vorsehe, sei unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige auflösende Bedingung, die das Beschäftigungsrisiko dem Arbeitnehmer aufbürde. Der beklagte Verein hatte insoweit behauptet, der Kläger selbst habe bei den Vertragsverhandlungen, die mit seinem Berater geführt wurden, Wert darauf gelegt, ausschließlich in der 2. Bundesliga spielen zu wollen. Der Verein hat den Berater als Zeugen benannt, den das Arbeitsgericht allerdings nicht vernommen hat, da es den Beweisantritt als verspätet ansah.
Das Arbeitsgericht war überdies der Auffassung, die fristlosen Kündigungen seien unwirksam. Die Kündigung mit Schreiben von September 2011 sei dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden, da sie an dessen alte Adresse zugestellt worden sei. Für die Kündigung mit Schreiben vom Mai 2011 fehle es an einem wichtigen Grund. Der Abstieg aus der 2. Bundesliga sei als betriebsbedingter Grund anzusehen, der die außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könne.

 

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.
Das hat der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 21.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert.   Die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der an-tragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 €. An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegenerin mit monatlichen Zahlungen von 704 € zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 €. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.   Der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 € verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „Taschengeldanspruch“ gegen den Ehe-gatten oder aus seinen eigenen Einkünften schulde. Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer Darlegungslast habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 € auszu-gehen. Die Antragsgegenerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus eingenommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre Einnahmen und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar seien.   Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2012 (II-8 UF 14/12).

Neuer EU-Führerschein
Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

Januar 2013

Was ändert sich für Führerscheinbesitzer?

Ab 19. Januar 2013 treten innerhalb der EU – und damit auch in Deutschland – die Regeln der neuen Führerscheinrichtlinie in Kraft: Zu den Neuheiten zählen der einheitliche EU-Führerschein sowie die Einführung einiger neuer Führerscheinklassen. Mit der Umsetzung dieser 3. Führerscheinrichtlinie soll das Nebeneinander unterschiedlicher Führerscheinmodelle in der EU beendet werden. Ziel der Regelung ist zudem die Verbesserung der Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union. Was diese Richtlinie für Fahrzeugbesitzer bedeutet, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

110 Führerscheintypen: So viele unterschiedliche Modelle gab es bislang für die circa 200 Millionen europäischen Führerscheinbesitzer. In Deutschland finden sich derzeit neben den neueren Plastikkarten auch noch viele ältere „Lappen“ in rosa oder grau. Ab dem 19. Januar 2013 soll sich dies ändern: In allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird für künftige Fahrerlaubnisse ein einheitliches Modell, der sogenannte EU-Führerschein, verpflichtend ausgegeben. Grundlage ist die EG-Richtlinie 2006/126/ EG des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 2006, welche die EU-Staaten bis 2013 umsetzen müssen.

 

Was bedeutet dies für bestehende Fahrerlaubnisse?

Die Konsequenzen der Neuerung für „alte Hasen“ im Straßenverkehr erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.: „Bisher erworbene Führerscheine bleiben in jedem Fall bis zum 19. Januar 2033 gültig. Allerdings können sie jederzeit freiwillig umgetauscht werden.“ Aber: Muss ein verlorengegangener Führerschein ersetzt oder eine Fahrerlaubnis verlängert werden, erhalten Fahrer automatisch den neuen EU-Führerschein. Am Umfang der Fahrerlaubnis ändert sich durch den Umtausch nichts: Die Eintragungen im Führerschein werden so übertragen, dass der Fahrer die gleichen Fahrzeugklassen fahren darf wie bisher.

 

Neue Führerscheinklassen

Wer sich freiwillig für einen Umtausch entscheidet oder erstmalig einen Führerschein erhält, den erwarten einige Unterschiede zum vormaligen Modell. Eine wesentliche Änderung der Führerscheinrichtlinie ist die Einführung neuer Führerscheinklassen. Hierbei ist besonders die Klasse der Krafträder betroffen: „EU-weit eingeführt wurde das in Deutschland bereits übliche Prinzip des stufenweisen Zugangs, auch Stufenführerschein genannt“, erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Fahranfänger sollen auf kleineren Motorrädern Erfahrungen sammeln, bevor sie in die nächsthöhere Fahrzeugklasse aufsteigen. Neu eingeführt wurde die Klasse A2 (ehemals A beschränkt). Zweirad-Piloten können so alle zwei Jahre unter erleichterten Bedingungen den nächsthöheren Schein erwerben, also nach A1 die Klasse A2 sowie nach A2 die höchste Klasse A. Voraussetzung ist dabei immer das Ablegen einer praktischen Prüfung.“ Geändert wurde auch die Zuordnung von Trikes: Für diese Fahrzeuge ist künftig ein Motorradführerschein erforderlich, die genaue Klasse des A-Führerscheins ergibt sich aus der Motorleistung.

Auch für PKW-Fahrer gelten neue Regeln: Zukünftig dürfen alle Inhaber der Führerscheinklasse B Anhänger mit mehr als 750 kg bewegen, solange ein Gesamtgewicht des Gespanns von 3,5 t nicht überschritten wird.

Details zu der Neuordnung der Führerscheinklassen erfährt man bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde und den Technischen Prüfstellen (z. B. TÜV und DEKRA).

 

Befristete Gültigkeit

Bislang war ein ausgestellter PKW- oder Motorrad-Führerschein unbefristet, d.h. lebenslang gültig. Mit der Neuerung erstreckt sich der maximal zulässige Zeitraum nun auf 15 Jahre. „Danach werden die Führerscheindokumente ausgetauscht – eine erneute Fahrprüfung oder medizinische Untersuchungen, wie beispielsweise ein Sehtest, sind allerdings nicht nötig!“, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Regelmäßige Untersuchungen gibt es jedoch für Bus- und LKW-Fahrer.

 

Änderungen bei Sicherheitsmerkmalen

Das EU-weit einheitliche Führerscheinmodell hat darüber hinaus das Ziel, zu einem erhöhten Schutz des Inhabers beizutragen: „Durch den turnusmäßigen Austausch sind die Führerscheindokumente stets auf dem neuesten Stand der Sicherheitstechnik. Damit und durch die regelmäßige Erneuerung des Lichtbildes soll Fälschungen künftig besser vorgebeugt werden“, erläutert Anne Kronzucker.

Übrigens: Mit der neuen Richtlinie kann jede Person EU-weit nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. Dies bedeutet: Wem in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, der kann künftig keine Fahrerlaubnis mehr in einem anderen EU-Land neu erwerben. So soll innerhalb der EU der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden.

Fitnessstudio-Kündigung

Worauf bei Verträgen mit Fitness-Studios zu achten ist

Die Weihnachtszeit ist vorbei, nur die Waage erinnert noch an Braten, Plätzchen und Punsch. Der Vorsatz, im neuen Jahr mehr Sport zu treiben, führt ins nächste Fitness-Studio. Schnell ist ein Vertrag unterschrieben, häufig zu einem hohen Jahresbeitrag. Doch was tun, wenn die anfängliche Euphorie schwindet und der geschlossene Vertrag zur Last wird? Antworten darauf liefert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

Vorsicht vor langen Vertragslaufzeiten

Generell laufen die meisten Fitness-Verträge über ein halbes oder ein ganzes Jahr. Das Kleingedruckte beinhaltet zudem automatische Vertragsverlängerungen, falls keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Anne Kronzucker rät gerade Neueinsteigern, zunächst eine Probezeit zu vereinbaren oder, wenn möglich, mit einer Zehnerkarte zu beginnen. Denn: Zwei von drei Anfängern brechen innerhalb der ersten sechs Monate das Fitness-Training wieder ab. Unabhängig davon, ob die Fitnessangebote wahrgenommen werden oder nicht, müssen die Mitgliedsbeiträge dann bis zum Auslaufen des Vertrages bezahlt werden.

 

Außerordentliche Kündigung

Wer den Fitnessvertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen möchte, nur weil das Training keinen Spaß mehr macht, hat rechtlich wenige Chancen. „Ein außerordentliches Kündigungsrecht gilt jedoch immer dann, wenn dem Kunden die Nutzung des Fitness-Studios aus Gründen, auf die er selbst keinen Einfluss hat, dauerhaft nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise ein schwerer Unfall sein oder eine lange Krankheit“, erklärt die D.A.S. Juristin. Auch wer schwanger ist, kann eventuell außer der Reihe kündigen; falls dies bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war. So sieht das Amtsgericht Mühldorf eine Schwangerschaft als berechtigten Grund für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung an (Az. 1 C 832/04), das Amtsgericht Tettnang zumindest für ein Aussetzen des Vertrages während der Schwangerschaft und Mutterschutzzeit (Az. 3 C 393/86).
Im Falle einer dauerhaften Erkrankung, wie bei einem Bandscheibenvorfall, kann das Fitness-Studio zwar auf einem ärztlichem Attest über die dauerhafte Sportunfähigkeit des Kunden bestehen, aber einer Kündigung mit sofortiger Wirkung steht rechtlich nichts im Wege. Unwirksam sind übrigens Vertragsklauseln, die die außerordentliche Kündigung ausschließlich auf einen bestimmten Grund wie Krankheit beschränken oder ein Attest fordern, in dem genaue Angaben über die Art der Erkrankung gefordert werden – dies geht das Studio nichts an (BGH, Az. XII ZR 42/10, 08.02.2012).

Ein Umzug – selbst in eine andere Stadt – bedeutet nicht automatisch ein Recht auf außerordentliche Kündigung: „Haben Sie etwa einen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen, der mehrerer Niederlassungen in derselben Stadt oder innerhalb Deutschlands hat, so wird er sie auf eines seiner Studios in der Nähe Ihres neuen Wohnortes verweisen“, erläutert die D.A.S. Expertin. Ein Recht auf außerordentliche Kündigung entfällt dann. Bietet sich keine entsprechende Möglichkeit oder der Anfahrtsweg zum Studio ist unzumutbar lang, kann das Sonderkündigungsrecht greifen. Dennoch ist dies immer individuell zu entscheiden.

 

Regeln für die Kündigung

Im Falle einer Kündigung gilt es, einige Regeln einzuhalten: Meist akzeptieren Fitness-Studios nur eine schriftliche Kündigung. Es empfiehlt sich also, die Kündigung persönlich abzugeben und sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Eine Kündigung per Post sollte man per Einschreiben mit Rückschein versenden und eine Kündigungsbestätigung anfordern. „Mit demselben Schreiben sollten Sie auch eine eventuell erteilte Bankeinzugsermächtigung widerrufen“, fügt die D.A.S. Rechtsexpertin hinzu.

 

Haftungsausschlussklausel im Vertrag

Neben der Kündigungsregelung finden sich im Vertrag häufig weitere Klauseln wie zum Beispiel „der Haftungsausschluss“. Dabei gilt: Wenn im Vertrag pauschal die Haftung für Unfälle beim Training ausgeschlossen wird, so ist diese Klausel auf jeden Fall unwirksam. Das Studio ist verpflichtet, seine Geräte ausreichend zu warten. Auch darf der Kunde davon ausgehen, dass abschließbare Schränke zur Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Bekleidung bereitgestellt werden. Hinweise in der Hausordnung, dass im Studio keine eigenen Getränke erlaubt sind, können ebenfalls getrost ignoriert werden (OLG Brandenburg, Az. 7 U 36/03; LG Frankfurt, Az. 2/2 O 307/04).

 

Leistungen prüfen

Generell empfiehlt es sich, das in Frage kommende Studio vor Vertragsantritt genau unter die Lupe zu nehmen und Angebot und Leistung kritisch zu prüfen. Beim Probetraining sollten Sportwillige unbedingt darauf achten, dass genügend Geräte vorhanden und Trainer anwesend sind. Auch lange Öffnungszeiten und kurze Wege zwischen Studio und Arbeitsplatz beziehungsweise Wohnung sind empfehlenswert.

 

 

Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Das hat der 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.10.2012 entschieden und den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Paderborn bestätigt.
Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren aus Paderborn hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.
Nach der Auffassung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern hafteten unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei.
An einer entsprechenden Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei.
Beschluss des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2012 (II-6 WF 232/12)

 

893.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing?
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 08.01.2013 um 11.30 Uhr in Saal 107 Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Klägerin ist Diplom-Ökonomin und seit dem 01.11.1997 als vom Rat der Stadt bestellte betriebswirtschaftliche Prüferin tätig. Sie ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 fortlaufend Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Zusätzlich verlangt sie ab dem 01.05.2010 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 13 TVöD und nicht wie bislang gemäß der Entgeltgruppe E 11 TVöD. Beiden Begehren widerspricht die beklagte Stadt. Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2012 abgewiesen und dies u.a. wie folgt begründet. Die Klägerin habe kein Gesamtverhalten der beklagten Stadt darlegen können, das auf eine systematische Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts und/oder ihrer Gesundheit abzielte. Wenn sie die Klägerin an einem Nachmittag in ihrer Dienststelle nicht antraf, sei sie trotz bestehender flexibler Arbeitszeit zur Nachfrage berechtigt gewesen, wo sie gewesen sei. Soweit die Klägerin kritisiert worden sei, stelle nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder unwirksame Kündigung eine Persönlichkeitsverletzung dar. Die fristlose Kündigung vom 19.10.2009 sei kein Mosaikstein im Rahmen eines Mobbingverhaltens. Zwar habe die beklagte Stadt den Arbeitszeitbetrug letztlich nicht nachweisen können und die Klägerin den Kündigungsschutzprozess gewonnen. Es habe aufgrund der Beobachtungen der beklagten Stadt über die Anwesenheit der Klägerin am Arbeitsplatz und die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Kündigung aber zumindest einen nachvollziehbaren Anlass für die Kündigung gegeben. Soweit es nach dem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren zu Streitigkeiten über die Arbeitsbedingungen der Klägerin gekommen sei, sei die Situation dadurch geprägt, dass die Parteien bislang keinen Weg gefunden hätten, die entstandene Konfliktsituation zu lösen. Ein Tatbestand, der eine Schmerzensgeldzahlung begründe, sei damit nicht gegeben. Für die begehrte Höhergruppierung fehle es an dem erforderlichen detaillierten Sachvortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten in Relation zur begehrten Entgeltgruppe. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1050/10, Urteil vom 03.02.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 602/12

Böller im Dixi-Klo: "Silvesterscherz" führt zur fristlosen Kündigung

Januar 2013 - Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Urteil vom 30.11.2012 entschieden, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 41 Jahre alte Kläger war bereits seit 1997 bei der Beklagten als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Am 07.08.2012 brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt.
Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob er den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm die Beklagte vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich – von dem Kläger ungeplant – gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Kläger darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege des Klägers zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls mit Schreiben vom 10.08.2012 fristlos.  
Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht Krefeld und hat die Ansicht vertreten, dass keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.  
Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt.
Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war der Beklagten hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.  
Arbeitsgericht Krefeld - 2 Ca 2010/12