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Brüssel/Duisburg, 16. Dezember 2025
- Am Dienstag nahm das Parlament die Einigung mit
den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für
Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für
Unternehmen an.
Die überarbeiteten Vorschriften gelten für weniger
Unternehmen, sie schränken einige Verpflichtungen
für die Unternehmen ein und stärken dadurch die
Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nur Unternehmen aus der EU mit durchschnittlich mehr
als 1 000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von
mehr als 450 Mio. EUR müssen den Berichtspflichten
im Sozial-
und Umweltbereich nachkommen. Die Vorschriften
gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in
der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR
erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und
Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von
mehr als 200 Mio. EUR erzielen.
Die Berichtspflichten werden erheblich vereinfacht,
und die branchenspezifische Berichterstattung wird
freiwillig. Parlament und Rat stellten sicher, dass
Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen
müssen, diese Verantwortung nicht auf ihre kleineren
Geschäftspartner abwälzen. Unternehmen mit weniger
als 1 000 Beschäftigten müssen ihren größeren
Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung
stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen
für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen
ist. Damit es leichter wird, die Vorschriften
einzuhalten, richtet die Kommission ein digitales
Portal ein, auf dem Vorlagen und Leitlinien für die
Berichterstattungspflichten der EU und der
Mitgliedstaaten abrufbar sind.
Sorgfaltspflichten für Großkonzerne
Weniger Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten
hinsichtlich der negativen Folgen ihrer
Geschäftstätigkeit für Menschheit und Erde
nachkommen. Nach den überarbeiteten Vorschriften
gilt diese Pflicht nur noch für große Unternehmen
aus der EU mit mehr als 5 000 Beschäftigten und
einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR
sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der
EU denselben Umsatz erzielen. Sie müssen Vorstudien
durchführen, um Risiken in ihrer Tätigkeitskette zu
ermitteln, und sie sollten nur dann Informationen
von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000
Beschäftigten anfordern, wenn dies für eine
eingehende Bewertung nötig ist.
Übergangspläne, mit denen sichergestellt wird, dass
das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem
Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist,
müssen nicht mehr erstellt werden. Die Unternehmen
haften auf einzelstaatlicher Ebene für Vorstöße
gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen
belegt werden, die bis zu 3 % des weltweiten
Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.
Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab
dem 26. Juli 2029 für alle Unternehmen in Kraft, für
die sie gilt.
Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen
Warborn (EVP, Schweden), erklärte: „Das
Parlament hat zugehört und hat die Bedenken der
Arbeitgeber in ganz Europa zur Kenntnis genommen.
Mit einer breiten Mehrheit wurde heute eine
historische Kostensenkung beschlossen, ohne die
Nachhaltigkeitsziele Europas aus den Augen zu
verlieren. Dies ist ein wichtiger erster Schritt im
Rahmen der laufenden Bemühungen zur Vereinfachung
der EU-Vorschriften“.
Nächste Schritte
Die Richtlinie wurde mit 428 zu 218 Stimmen bei 17
Enthaltungen angenommen. Sie muss nun auch vom Rat
förmlich gebilligt werden und tritt 20 Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Hintergrundinformationen
Die aktualisierten Nachhaltigkeitsvorschriften
gehören zum Vereinfachungspaket Omnibus
I der Kommission. Vorgelegt wurde es im Februar
2025 mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen, Unternehmen
die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorschriften zu
erleichtern und die EU so wettbewerbsfähiger zu
machen. Nachdem zunächst der Geltungsbeginn der
Nachhaltigkeitsberichterstattungs- und
Sorgfaltspflichten verschoben wurde,
sollen sie mit diesem Vorschlag vereinfacht werden.
Außerdem will man den Verwaltungsaufwand für die
Unternehmen verringern.
• Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten
und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio.
EUR müssen Nachhaltigkeitsberichte erstellen
• Kleinere Unternehmen mit weniger als 1 000
Beschäftigten werden davor geschützt, dass die
Verantwortung für Berichte auf sie abgewälzt wird
• Nur Großkonzerne mit mehr als 5 000 Beschäftigten
und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR
müssen Sorgfaltspflicht erfüllen
• Vorschriften für die Sorgfaltspflicht gelten ab
Juli 2029
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